Haftung des Vermieters. Der Vermieter haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Er haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen oder Erdbeben sowie durch das eigene Verhalten des Mieters oder das Verhalten Dritter verursacht werden. Der Vermieter haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die auf eine leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten zurück zu führen sind, die für die Erreichung des Vertragszwecks nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Insofern ist auch eine Haftung ausgeschlossen, die durch leicht fahrlässiges Verhalten bei der Aufstellung, dem Abbau, der Wartung und Unterhaltung von Hochwasserschutzwänden entstanden sind. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Kfz vor Verlassen der Parkeinrichtung unverzüglich dem Personal des Vermieters über die markierten Sprech- /Notrufanlagen am Kassenautomaten oder an der Ausfahrteinrichtung oder an der Pforte mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn über die Sprech-/Notrufanlage oder an der Pforte niemand zu erreichen ist. In diesem Falle muss der Mieter sie dem Vermieter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Sonstige Schäden seines Kfz muss der Mieter dem Vermieter ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadensansatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat. Die durch leicht fahrlässiges Verhalten begründete Haftung des Vermieters ist im Hinblick auf Sach- oder Vermögensschäden auf 100.000,00 € begrenzt. Bei Sach- und Vermögensschäden, die durch ein leicht fahrlässiges Verhalten des Vermieters verursacht wurden, besteht zudem eine Pflicht des Mieters, sich an der Schadensregulierung in Höhe von 300,00 € zu beteiligen (Eigenbeteiligung).
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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag, Mietvertrag
Haftung des Vermieters. Der Vermieter haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Er haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen oder Erdbeben sowie durch das eigene Verhalten des Mieters oder das Verhalten Dritter verursacht werden1. Der Vermieter haftet nicht für Sach- und Vermögensschädenseine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Vermieter die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf eine leicht fahrlässige einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Vertragspflichten zurück vertragstypischen Pflichten des Vermieters beruhen. Einer Pflichtverletzung des Vermieters steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Vermieters auftreten, wird der Vermieter bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu führen sind, die für die Erreichung des Vertragszwecks nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Insofern ist auch eine Haftung ausgeschlossen, die durch leicht fahrlässiges Verhalten bei der Aufstellung, dem Abbau, der Wartung und Unterhaltung von Hochwasserschutzwänden entstanden sindsorgen. Der Mieter Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Kfz vor Verlassen das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
2. Für eingebrachte Sachen haftet der Parkeinrichtung unverzüglich Vermieter dem Personal des Vermieters über die markierten Sprech- /Notrufanlagen am Kassenautomaten Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Wertgegenstände, Bargeld usw. übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung.
3. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Garage oder an auf einem Parkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet der Ausfahrteinrichtung oder an der Pforte mitzuteilen. Dies gilt Vermieter nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich außer bei Vorsatz oder ihm nicht zuzumuten istgrober Fahrlässigkeit. Für den Ausschluss der Schadensersatzansprüche des Kunden gilt die Regelung der vorstehenden Nummer 1, wovon insbesondere dann auszugehen istSätze 2 bis 4 entsprechend.
4. Weckaufträge werden vom Vermieter mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, wenn über Post und Warensendungen für die Sprech-/Notrufanlage oder an Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Der Vermieter übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Für den Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Kunden gilt die Regelung der Pforte niemand zu erreichen ist. In diesem Falle muss der Mieter sie dem Vermieter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Sonstige Schäden seines Kfz muss der Mieter dem Vermieter ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadensansatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltendvorstehenden Nummer 1, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat. Die durch leicht fahrlässiges Verhalten begründete Haftung des Vermieters ist im Hinblick auf Sach- oder Vermögensschäden auf 100.000,00 € begrenzt. Bei Sach- und Vermögensschäden, die durch ein leicht fahrlässiges Verhalten des Vermieters verursacht wurden, besteht zudem eine Pflicht des Mieters, sich an der Schadensregulierung in Höhe von 300,00 € zu beteiligen (Eigenbeteiligung)Sätze 2 bis 4 entsprechend.
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Samples: Hotelaufnahmevertrag, Hotelaufnahmevertrag
Haftung des Vermieters. Der 11.1.1. Gegenüber dem Mieter oder Dritten, haftet der Vermieter haftet vorbehaltlich dieser Regelung nicht für alle Verluste und/oder Schäden, die von ihmdem Mieter entstehen, seinen Angestellten es sei denn, dass er, seine Vertreter oder Beauftragten verschuldet wurden. Er haftet nicht für SchädenErfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ; dasselbe gilt bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen oder Erdbeben sowie durch das eigene Verhalten ordnungsgemäße Durchführung des Mieters oder das Verhalten Dritter verursacht werdenVertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Der Vermieter haftet dem Mieter oder Dritten gegenüber keinesfalls für indirekte oder Folgeschäden.
11.1.2. Für das Bedienpersonal wird neben der Haftungsbeschränkung nach 11.1.1 zusätzlich vereinbart, dass die Haftung des Vermieters auf die ordnungsgemäße Auswahl des Bedienpersonals durch den Vermieter beschränkt ist.
11.1.3. Wenn ein Verstoß gegen die Verpflichtungen des Vermieters auf höhere Gewalt, Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Mieters, fehlende rechtzeitige Anweisungen oder wesentliche Informationen des Mieters oder auf andere, nicht vom Vermieter zu vertretenden Ursachen zurückzuführen ist, haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter nicht.
11.1.4. Der Vermieter haftet allein für Sach- und VermögensschädenPersonenschäden an den Gütern und Personen des Mieters, die auf eine leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten zurück zu führen sind, die für die Erreichung des Vertragszwecks nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Insofern ist auch eine Haftung ausgeschlossen, die soweit diese Schäden durch leicht fahrlässiges Verhalten bei der Aufstellung, dem Abbaueinen nachweisbaren Mangel an den gelieferten Geräten verursacht werden, der Wartung dem Vermieter zuzurechnen ist und Unterhaltung von Hochwasserschutzwänden entstanden sind. Der der bereits vor der Übergabe der Mietgeräte an den Mieter ist verpflichtetvorhanden war, offensichtliche wodurch die Mietgeräte nicht ordnungsgemäß funktionieren, oder Schäden an seinem Kfz vor Verlassen der Parkeinrichtung unverzüglich dem Personal durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters über verursacht werden.
11.1.5. Sofern die markierten Sprech- /Notrufanlagen am Kassenautomaten oder an Verletzung der Ausfahrteinrichtung oder an der Pforte mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten Vereinbarung unbeabsichtigt ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn über ist die Sprech-/Notrufanlage oder an der Pforte niemand zu erreichen ist. In diesem Falle muss der Mieter sie dem Vermieter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Sonstige Schäden seines Kfz muss der Mieter dem Vermieter ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadensansatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat. Die durch leicht fahrlässiges Verhalten begründete Haftung des Vermieters ist im Hinblick auf Sach- oder Vermögensschäden auf 100.000,00 € den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei Sach- und Vermögensschäden, die durch ein leicht fahrlässiges Verhalten des Vermieters verursacht wurden, besteht zudem eine Pflicht des Mieters, sich an der Schadensregulierung Der vorhersehbare Schaden wird von den Vereinbarungsparteien in Höhe von 300,00 € zu beteiligen EUR 1.000.000,000 (Eigenbeteiligung)eine Million Euro) angegeben, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.
11.1.6. Hiervon unberührt bleibt die Haftung des Vermieters für schuldhafte Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.1.7. Jegliche Haftung, die nicht ausdrücklich vorstehend aufgeführt ist, wird ausgeschlossen.
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Samples: General Terms and Conditions for Rental, General Terms and Conditions Rental
Haftung des Vermieters. 2.1 Der Vermieter haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Er haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse wie beispielsweise bspw. Hochwasser, Überflutungen oder Erdbeben sowie durch das eigene Verhalten des Mieters oder das Verhalten Dritter verursacht werden. .
2.2 Der Vermieter haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die auf eine leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten zurück zu führen zurückzuführen sind, die für die Erreichung des Vertragszwecks nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Insofern ist auch eine Haftung ausgeschlossen, die durch leicht fahrlässiges Verhalten bei der Aufstellung, dem Abbau, der Wartung und Unterhaltung von Hochwasserschutzwänden entstanden sind. .
2.3 Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Kfz Pkw vor Verlassen der Parkeinrichtung des Parkhauses unverzüglich dem Personal des Vermieters über mitzuteilen: In der Zeit von Mo – Fr von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr, Mo – Mi von 14 Uhr bis 16 Uhr und Do von 14 Uhr bis 18 Uhr hat die markierten Sprech- /Notrufanlagen Meldung am Kassenautomaten oder an der Ausfahrteinrichtung oder an der Pforte mitzuteilenEmpfang des Rathauses, Xxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxx zu erfolgen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten ist, wovon ist sowie insbesondere dann auszugehen ist, wenn über die Sprech-/Notrufanlage oder an außerhalb der Pforte niemand zu erreichen isto.g. Zeiten. In diesem Falle muss der Mieter sie die Schäden dem Vermieter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung des Parkhauses schriftlich mitteilen. Sonstige Schäden seines Kfz Pkw muss der Mieter dem Vermieter ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung des Parkhauses schriftlich mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadensansatzansprüche Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat. .
2.4 Die durch leicht fahrlässiges Verhalten begründete Haftung des Vermieters ist im Hinblick auf Sach- oder Sachschäden auf 1 Mio. €, auf Personenschäden auf 2 Mio. € und Vermögensschäden auf 100.000,00 50.000 € begrenzt. .
2.5 Bei Sach- und Vermögensschäden, die durch ein leicht fahrlässiges Verhalten des Vermieters verursacht wurden, besteht zudem eine Pflicht des Mieters, sich an der Schadensregulierung in Höhe von 300,00 300 € zu beteiligen (Eigenbeteiligung).
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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag
Haftung des Vermieters. 1. Der Vermieter haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle SchädenSchä- den, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Er haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen oder Erdbeben sowie durch das eigene Verhalten des Mieters oder das Verhalten Dritter verursacht werden.
2. Der Vermieter haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die auf eine leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten zurück zu führen zurück- zuführen sind, die für die Erreichung des Vertragszwecks nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Insofern ist auch eine Haftung ausgeschlossenausge- schlossen, die durch leicht fahrlässiges Verhalten bei der AufstellungAufstel- lung, dem Abbau, der Wartung und Unterhaltung von Hochwasserschutzwänden Hochwasser- schutzwänden entstanden sind.
3. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Kfz vor Verlassen der Parkeinrichtung unverzüglich dem Personal des Vermieters über die markierten Sprech- /Notrufanlagen Sprech-/Notrufanlagen am Kassenautomaten Kas- senautomaten oder an der Ausfahrteinrichtung oder an der Pforte mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn über die Sprech-/Notrufanlage oder an der Pforte niemand zu erreichen ist. In diesem Falle muss der Mieter sie dem Vermieter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilenmittei- len. Sonstige Schäden seines Kfz muss der Mieter dem Vermieter ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadensansatzansprüche Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche Schadensersatzan- sprüche gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat.
4. Die durch leicht fahrlässiges Verhalten begründete Haftung des Vermieters ist im Hinblick auf Sach- oder Vermögensschäden auf 100.000,00 50.000,00 € begrenzt.
5. Bei Sach- und Vermögensschäden, die durch ein leicht fahrlässiges fahrläs- siges Verhalten des Vermieters verursacht wurden, besteht zudem eine Pflicht des Mieters, sich an der Schadensregulierung in Höhe von 300,00 € zu beteiligen (Eigenbeteiligung).
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Vermieters. 1. Der Vermieter haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Er haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen oder Erdbeben sowie durch das eigene Verhalten des Mieters oder das Verhalten Dritter verursacht werden.
2. Der Vermieter haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die auf eine leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten zurück zu führen zurückzuführen sind, die für die Erreichung des Vertragszwecks nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Insofern ist auch eine Haftung ausgeschlossen, die durch leicht fahrlässiges Verhalten bei der Aufstellung, dem Abbau, der Wartung und Unterhaltung von Hochwasserschutzwänden entstanden sind.
3. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Kfz vor Verlassen der Parkeinrichtung unverzüglich dem Personal des Vermieters über die markierten Sprech- /Notrufanlagen Sprech-/Notrufanlagen am Kassenautomaten oder an der Ausfahrteinrichtung oder an der Pforte mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn über die Sprech-/Notrufanlage oder an der Pforte niemand zu erreichen ist. In diesem Falle muss der Mieter sie dem Vermieter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich in Textform (z. B. Email, Telefax, SMS etc.) mitteilen. Sonstige Schäden seines Kfz muss der Mieter dem Vermieter ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich in Textform mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadensansatzansprüche Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat.
4. Die durch leicht fahrlässiges Verhalten begründete Haftung des Vermieters ist im Hinblick auf Sach- oder Vermögensschäden auf 100.000,00 € begrenzt.
5. Bei Sach- und Vermögensschäden, die durch ein leicht fahrlässiges Verhalten des Vermieters verursacht wurden, besteht zudem eine Pflicht des Mieters, sich an der Schadensregulierung in Höhe von 300,00 € zu beteiligen (Eigenbeteiligung).
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Vermieters. Der Vermieter haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Er haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen oder Erdbeben sowie durch das eigene Verhalten des Mieters oder das Verhalten Dritter verursacht werden1. Der Vermieter haftet nicht für Sach- und Vermögensschädenseine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Vermieter die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf eine leicht fahrlässige einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Vertragspflichten zurück vertragstypischen Pflichten des Vermieters beruhen. Einer Pflichtverletzung des Vermieters steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Vermieters auftreten, wird der Vermieter bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu führen sind, die für die Erreichung des Vertragszwecks nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Insofern ist auch eine Haftung ausgeschlossen, die durch leicht fahrlässiges Verhalten bei der Aufstellung, dem Abbau, der Wartung und Unterhaltung von Hochwasserschutzwänden entstanden sindsorgen. Der Mieter Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Kfz vor Verlassen das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
2. Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf einem privaten Parkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Vermietergrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet der Parkeinrichtung unverzüglich dem Personal des Vermieters über die markierten Sprech- /Notrufanlagen am Kassenautomaten oder an der Ausfahrteinrichtung oder an der Pforte mitzuteilen. Dies gilt Vermieter nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich außer bei Vorsatz oder ihm nicht zuzumuten istgrober Fahrlässigkeit. Für den Ausschluss der Schadensersatzansprüche des Kunden gilt die Regelung der vorstehenden Nummer 1, wovon insbesondere dann auszugehen istSätze 2 bis 4 entsprechend.
3. Weckaufträge werden vom Vermieter mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, wenn über Post und Warensendungen für die Sprech-/Notrufanlage oder an Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Der Vermieter übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Für den Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Kunden gilt die Regelung der Pforte niemand zu erreichen ist. In diesem Falle muss der Mieter sie dem Vermieter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Sonstige Schäden seines Kfz muss der Mieter dem Vermieter ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadensansatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltendvorstehenden Nummer 1, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat. Die durch leicht fahrlässiges Verhalten begründete Haftung des Vermieters ist im Hinblick auf Sach- oder Vermögensschäden auf 100.000,00 € begrenzt. Bei Sach- und Vermögensschäden, die durch ein leicht fahrlässiges Verhalten des Vermieters verursacht wurden, besteht zudem eine Pflicht des Mieters, sich an der Schadensregulierung in Höhe von 300,00 € zu beteiligen (Eigenbeteiligung)Sätze 2 bis 4 entsprechend.
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Samples: Beherbergungsvertrag
Haftung des Vermieters. 1) Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend zusammenfassend „Schadens- ersatzansprüche“) des Mieters gegen uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch uns, auf Gesund- heits- oder Körperschäden des Mieters in Folge einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder auf der Verletzung wesentli- cher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch uns. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen, auf der Grundlage dieser Bedingungen geschlossenen Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardi- nalpflichten) durch uns ist der Schadensersatzanspruch des Mieters gegen uns auf den vertragstypi- schen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit der Vermieter nicht für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung, nicht für Gesundheits- oder Körperschäden des Mieters oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft haften. Vertragsty- pisch/vorhersehbar ist der Schaden, mit dessen Realisierung bei der Verletzung der jeweiligen ver- tragstypischen Pflicht typischerweise zu rechnen ist. Der Vermieter haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle SchädenPflichtverletzung durch uns steht eine solche unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Mieters verbunden.
2) Der Mieter hat uns einen Schaden unverzüglich, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurdenoffensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen des Einstellplatzes anzuzeigen. Er haftet Wir haften nicht für Schäden, die allein durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen andere Mieter oder Erdbeben sowie durch das eigene Verhalten des Mieters oder das Verhalten Dritter verursacht werden. Der Vermieter haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die auf eine leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten zurück Drit- te zu führen verantworten sind, die für die Erreichung des Vertragszwecks nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Insofern ist auch eine Haftung ausgeschlossenes sei denn, die durch leicht fahrlässiges Verhalten bei der Aufstellung, dem Abbau, der Wartung und Unterhaltung von Hochwasserschutzwänden entstanden sind. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Kfz vor Verlassen der Parkeinrichtung unverzüglich dem Personal des Vermieters über die markierten Sprech- /Notrufanlagen am Kassenautomaten oder an der Ausfahrteinrichtung oder an der Pforte mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn über die Sprech-/Notrufanlage oder an der Pforte niemand zu erreichen ist. In diesem Falle muss der Mieter sie dem Vermieter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Sonstige Schäden seines Kfz muss der Mieter dem Vermieter ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadensansatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat. Die durch leicht fahrlässiges Verhalten begründete Haftung des Vermieters ist im Hinblick auf Sach- oder Vermögensschäden auf 100.000,00 € begrenzt. Bei Sach- und Vermögensschäden, die durch es liegt ein leicht fahrlässiges Verhalten des Vermieters verursacht wurden, besteht zudem eine Pflicht des Mieters, sich an der Schadensregulierung in Höhe von 300,00 € zu beteiligen (Eigenbeteiligung)Haftungsfall gemäß vorstehender Ziffer 1 vor.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Vermieters. 1. Der Vermieter haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Er haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen oder Erdbeben sowie durch das eigene Verhalten des Mieters oder das Verhalten Dritter verursacht werden.
2. Der Vermieter haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die auf eine leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten zurück zu führen zurückzuführen sind, die für die Erreichung Errei chung des Vertragszwecks nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Insofern ist auch eine Haftung ausgeschlossen, die durch leicht fahrlässiges Verhalten bei der Aufstellung, dem Abbau, der Wartung und Unterhaltung von Hochwasserschutzwänden entstanden sind.
3. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Kfz vor Verlassen der Parkeinrichtung unverzüglich dem Personal des Vermieters über die markierten Sprech- /Notrufanlagen Sprech-/Notrufanlagen am Kassenautomaten oder an der Ausfahrteinrichtung oder an bei der Pforte Aufsicht mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn über die Sprech-/Notrufanlage oder an der Pforte niemand zu erreichen ist. In diesem Falle muss der Mieter sie dem Vermieter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich in Textform (z. B. Email, Telefax, SMS etc.) mitteilen. Sonstige Schäden seines Kfz muss der Mieter dem Vermieter ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich in Textform mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadensansatzansprüche Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat.
4. Die durch leicht fahrlässiges Verhalten begründete Haftung des Vermieters ist im Hinblick auf Sach- oder Vermögensschäden auf 100.000,00 € begrenzt.
5. Bei Sach- und Vermögensschäden, die durch ein leicht fahrlässiges Verhalten des Vermieters verursacht wurden, besteht zudem eine Pflicht des Mieters, sich an der Schadensregulierung in Höhe von 300,00 € zu beteiligen (Eigenbeteiligung).
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Vermieters. Der Vermieter Die PG Hagemann haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle Schäden, die von ihmihr, seinen Angestellten ihren Mitarbeitern oder Beauftragten verschuldet wurden. Er haftet Die Haftung der PG Hagemann ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit sie nicht für Schäden, die durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen oder Erdbeben sowie durch das eigene Verhalten des Mieters oder das Verhalten Dritter verursacht werden. Der Vermieter haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die auf eine leicht fahrlässige bei Verletzung von Vertragspflichten zurück zu führen sindLeben, die Körper und Gesundheit unbeschränkt haftet. Dies gilt auch für die Erreichung des Vertragszwecks nicht von wesentlicher Bedeutung sindPflichtverletzungen ihrer Angestellten oder Beauftragten. Insofern Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist auch eine Haftung ausgeschlossen, die durch leicht fahrlässiges Verhalten bei der Aufstellung, dem Abbau, der Wartung und Unterhaltung von Hochwasserschutzwänden entstanden sind. Der Mieter ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden an seinem Kfz jedenfalls vor Verlassen des P-Hauses anzuzeigen. Sollte das Kassenhaus länger als 30 Minuten nicht besetzt sein, so muss ein offensichtlicher Schaden der Parkeinrichtung unverzüglich dem Personal des Vermieters über die markierten Sprech- /Notrufanlagen am Kassenautomaten oder an der Ausfahrteinrichtung oder an der Pforte mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn über die Sprech-/Notrufanlage oder an der Pforte niemand zu erreichen ist. In diesem Falle muss der Mieter sie dem Vermieter PG Hagemann innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Sonstige oder sonstige Schäden seines Kfz muss der Mieter dem Vermieter ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung des Parkhauses schriftlich mitteilenmitgeteilt werden. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadensansatzansprüche Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter die PG Hagemann geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermieter seine die PG Hagemann ihre Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat. Die PG Hagemann haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse, wie beispielsweise Hochwasser, Überflutung, Erdbeben oder allein durch andere Mieter oder sonstige dritte Personen zu verantworten sind. Die PG Hagemann übernimmt keine Obhutspflicht für das eingestellte Fahrzeug. Die durch leicht fahrlässiges Verhalten begründete Haftung des Vermieters ist im Hinblick auf Sach- oder Sachschäden auf fünfhunderttausend und auf Vermögensschäden auf 100.000,00 € fünfzigtausend Euro begrenzt. Bei Sach- und oder Vermögensschäden, die durch ein leicht fahrlässiges Verhalten des Vermieters verursacht wurden, besteht zudem eine Pflicht des Mieters, sich an der Schadensregulierung in Höhe von 300,00 € dreihundert Euro zu beteiligen (Eigenbeteiligung).
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Vermieters. 3.1 Der Vermieter haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Er haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen oder Erdbeben sowie durch das eigene Verhalten des Mieters oder das Verhalten Dritter verursacht werden. .
3.2 Der Vermieter haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die auf eine leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten zurück zu führen zurückzuführen sind, die für die Erreichung des Vertragszwecks nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Insofern ist auch eine Haftung ausgeschlossen, die durch leicht fahrlässiges Verhalten bei der Aufstellung, dem Abbau, der Wartung und Unterhaltung von Hochwasserschutzwänden entstanden sind. .
3.3 Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Kfz vor Verlassen der Parkeinrichtung unverzüglich dem Personal des Vermieters über die markierten Sprech- /Notrufanlagen Sprech-/Notrufanlagen am Kassenautomaten oder an der Ausfahrteinrichtung oder an der Pforte mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn über die Sprech-/Notrufanlage oder an der Pforte niemand zu erreichen ist. In diesem Falle muss der Mieter sie dem Vermieter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich in Textform (per Email oder Telefax oder Brief) mitteilen. Sonstige Schäden seines Kfz muss der Mieter dem Vermieter ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich in Textform (per Email oder Telefax oder Brief) mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadensansatzansprüche Schadensersat- zansprüche des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat. .
3.4 Die durch leicht fahrlässiges Verhalten begründete Haftung des Vermieters ist im Hinblick auf Sach- oder Vermögensschäden auf 100.000,00 50.000,00 € begrenzt. .
3.5 Bei Sach- und Vermögensschäden, die durch ein leicht fahrlässiges Verhalten des Vermieters verursacht wurden, besteht zudem eine Pflicht des Mieters, sich an der Schadensregulierung in Höhe von 300,00 € zu beteiligen (Eigenbeteiligung).
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Vermieters. Der Vermieter haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Er haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen oder Erdbeben sowie durch das eigene Verhalten des Mieters oder das Verhalten Dritter verursacht werden1. Der Vermieter haftet nicht für Sach- und Vermögensschädenseine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körper oder der Gesundheit, wenn der Vermieter die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf eine leicht fahrlässige einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Vertragspflichten zurück vertragstypischen Pflichten des Vermieters beruhen. Einer Pflichtverletzung des Vermieters steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Vermieters auftreten, wird der Vermieter bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu führen sind, die für die Erreichung des Vertragszwecks nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Insofern ist auch eine Haftung ausgeschlossen, die durch leicht fahrlässiges Verhalten bei der Aufstellung, dem Abbau, der Wartung und Unterhaltung von Hochwasserschutzwänden entstanden sindsorgen. Der Mieter Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Kfz vor Verlassen das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
2. Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf einem Parkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Vermietergrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet der Parkeinrichtung unverzüglich dem Personal des Vermieters über die markierten Sprech- /Notrufanlagen am Kassenautomaten oder an der Ausfahrteinrichtung oder an der Pforte mitzuteilen. Dies gilt Vermieter nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich außer bei Vorsatz oder ihm nicht zuzumuten istgrober Fahrlässigkeit. Für den Ausschluss der Schadensersatzansprüche des Kunden gilt die Regelung der vorstehenden Nummer 1, wovon insbesondere dann auszugehen istSätze 2 bis 4 entsprechend.
3. Soweit dem Kunde ein Abstellplatz für Kinderwagen, wenn über die Sprech-/Notrufanlage Sportgeräte oder an der Pforte niemand zu erreichen ist. In diesem Falle muss der Mieter sie dem Vermieter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Sonstige Schäden seines Kfz muss der Mieter dem Vermieter ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilenÄhnlichem angeboten wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadensansatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass Abhandenkommen oder Beschädigung haftet der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hatnicht. Die durch leicht fahrlässiges Verhalten begründete Haftung Für den Ausschluss der Schadensersatzansprüche des Vermieters ist im Hinblick Kunden gilt die Regelung der vorstehenden Nummer 1, Sätze 2 bis 4 entsprechend.
4. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Der Vermieter übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Sach- oder Vermögensschäden auf 100.000,00 € begrenztWunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Bei Sach- und VermögensschädenFür den Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Kunden gilt die Regelung der vorstehenden Nummer 1, die durch ein leicht fahrlässiges Verhalten des Vermieters verursacht wurden, besteht zudem eine Pflicht des Mieters, sich an der Schadensregulierung in Höhe von 300,00 € zu beteiligen (Eigenbeteiligung)Sätze 2 bis 4 entsprechend.
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Samples: Hotelaufnahmevertrag
Haftung des Vermieters. Der Vermieter haftet vorbehaltlich dieser Regelung dem Mieter gegenüber dafür, dass die Beschreibung des Mietobjektes richtig ist. Ferner muss der Vermieter die vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erbringen und das Mietobjekt während der gesamten Mietdauer in vertragsgemäßem Zustand erhalten. Falls der Mieter bei Abschluss dieses Vertrages von Mängeln Kenntnis hatte, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a BGB nicht zu, es sei denn er hat sich seine Rechte bei Annahme des Vertrages vorbehalten. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Er haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen oder Erdbeben sowie durch das eigene Verhalten des Mieters oder das Verhalten Dritter verursacht werden. Der Vermieter haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die auf eine leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten zurück zu führen sind, die für die Erreichung des Vertragszwecks nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Insofern bei Vertragsabschluss vorhanden Sachmängel (§ 536 a BGB) ist auch eine Haftung ausgeschlossen, die durch leicht fahrlässiges Verhalten bei der Aufstellung, dem Abbau, der Wartung und Unterhaltung von Hochwasserschutzwänden entstanden sind. Der Mieter ist dazu verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Kfz vor Verlassen der Parkeinrichtung Mängel des Mietobjekts unverzüglich dem Personal des Vermieters über die markierten Sprech- /Notrufanlagen am Kassenautomaten Vermieter oder an der Ausfahrteinrichtung oder an von die- sem benannten Kontaktstelle (Hausverwaltung) anzuzeigen. Falls der Pforte mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn über die Sprech-/Notrufanlage oder an der Pforte niemand zu erreichen ist. In diesem Falle muss der Mieter sie diese Meldung unter- lässt, so hat er dem Vermieter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen gegenüber keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der Parkeinrichtung schriftlich mitteilenvertragsmäßigen Leistungen (insbesondere auch keine Ansprüche auf Mietminderung). Sonstige Schäden seines Kfz muss der Mieter Außerdem ist er dem Vermieter ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadensansatzansprüche zum Ersatz des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hatdurch die unterbliebene Mängelanzeige entstanden Schadens verpflichtet. Die durch leicht fahrlässiges Verhalten begründete Haftung des Vermieters für Sachschäden ist im Hinblick ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Sach- einer vorsätzlichen oder Vermögensschäden grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters bzw. seines Erfüllungsgehilfen oder auf 100.000,00 € begrenzteiner fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sog. Bei Sach- und VermögensschädenKardinalpflichten) des Vermieters beruhen. Für die über das WLAN übermittelten Daten, die darüber in Anspruch genommenen kostenpflichtigen Dienstleistungen und getätigten Rechtsgeschäfte ist der Mieter selbst verantwortlich. Besucht er kosten- pflichtige Internetseiten oder geht er Verbindlichkeiten ein, sind die daraus resultierenden Kosten von ihm zu tragen. Er ist verpflichtet, bei Nutzung des WLANs das geltende Recht einzuhalten. Er wird ins- besondere das WLAN weder zum Abruf noch zur Verbreitung von sitten- oder rechtswidrigen Inhalten nutzen; keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich vervielfältigen, verbreiten oder zugäng- lich machen und die geltenden Jugendschutzvorschriften beachten. Es ist ausdrücklich untersagt File- sharing- Webseiten zu besuchen, insbesondere Musik- und/oder Film- Downloads über den W-LAN Zugang zu starten. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des WLANs durch ihn gegen vorliegende Vereinbarung beruhen. Erkennt der Mieter oder muss er erkennen, dass eine solche Rechtsverletzung und/oder ein leicht fahrlässiges Verhalten des Vermieters verursacht wurdensolcher Verstoß vorliegt oder droht, besteht zudem eine Pflicht des Mieters, sich an der Schadensregulierung in Höhe von 300,00 € zu beteiligen (Eigenbeteiligung)weist er den Vermieter auf diesen Umstand hin.
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Samples: Mietbedingungen
Haftung des Vermieters. Der Vermieter haftet 16.1 Wir haften gegenüber dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters, eines leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, bei der Übernahme von Garantien, bei Arglist, bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
16.2 Bei leicht fahrlässigem Handeln haften wir vorbehaltlich dieser Regelung für alle Schädender Regelungen in Ziffer 16.3. bis 16.5. nur, soweit wir eine vertragliche Kardinalpflicht verletzt haben. Vertragliche Kardinalpflichten sind solche Verpflichtungen, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Er haftet nicht für Schädenvertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasserihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Dabei ist unsere Haftung bei Vermögens- und Sachschäden auf die Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens, Überflutungen maximal auf die vom Kunden im Rahmen des Vertrages zu leistende Bruttogesamtvergütung einschließlich zusätzlicher Kosten begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten und wegen entgangenen Gewinns, personellen Mehraufwandes beim Kunden, Nutzungsausfall und/oder Erdbeben sowie durch wegen Umsatzeinbußen ausgeschlossen.
16.3 Wir stellen dem Kunden das eigene Verhalten Mietfahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Sollte das angemietete Mietfahrzeug aus irgendeinem Grund zum Reisebeginn nicht verfügbar sein, stellen wir ein entsprechendes Ersatzfahrzeug. Außer bei Schäden aufgrund anfänglicher Mängel ist von dem Kunden die Miete auch während eines Schadens- oder Werkstattfalls weiterzubezahlen, eine Minderung nach § 536 BGB ist insoweit ausgeschlossen. Eine sonstige weitergehende Haftung einschließlich der verschuldensunabhängigen Haftung von uns für anfängliche Mängel gemäß § 536a BGB wird ausgeschlossen.
16.4 Lässt der Mieter bei Rückgabe des Mieters oder das Verhalten Dritter verursacht werden. Der Vermieter haftet nicht für Sach- Mietfahrzeugs Gegenstände zurück, sind wir nur zur Verwahrung dieser Gegenstände verpflichtet, wenn dies zumutbar ist und Vermögensschädenunter einer Kostenübernahmepflicht des Mieters.
16.5 Sofern ein Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche von uns gegen den Mieter erst fällig, wenn wir Gelegenheit hatten, die auf eine leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten zurück zu führen sind, die für die Erreichung des Vertragszwecks nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Insofern ist auch eine Haftung ausgeschlossen, die durch leicht fahrlässiges Verhalten bei der Aufstellung, dem Abbau, der Wartung und Unterhaltung von Hochwasserschutzwänden entstanden sind. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Kfz vor Verlassen der Parkeinrichtung unverzüglich dem Personal des Vermieters über die markierten Sprech- /Notrufanlagen am Kassenautomaten oder an der Ausfahrteinrichtung oder an der Pforte mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn über die Sprech-/Notrufanlage oder an der Pforte niemand zu erreichen ist. In diesem Falle muss der Mieter sie dem Vermieter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Sonstige Schäden seines Kfz muss der Mieter dem Vermieter ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadensansatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hatErmittlungsakte einzusehen. Die durch leicht fahrlässiges Verhalten begründete Haftung Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Vermieters ist im Hinblick auf Sach- oder Vermögensschäden auf 100.000,00 € begrenzt. Bei Sach- und Vermögensschäden, die durch ein leicht fahrlässiges Verhalten des Vermieters verursacht wurden, besteht zudem eine Pflicht des Mieters, sich an der Schadensregulierung in Höhe von 300,00 € zu beteiligen (Eigenbeteiligung)URBAN BULLI.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung des Vermieters. 1) Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend zusammenfassend „Schadensersatzansprüche“) des Mieters gegen den Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertrag- licher oder gesetzlicher Pflichten durch den Vermieter, auf Gesundheits- oder Körperschäden des Mieters in Folge einer von dem Vermieter zu vertretenden Pflichtverletzung, der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch den Vermieter. Ver- tragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen, auf der Grundlage dieser Bedingungen geschlossenen Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinal- pflichten) durch den Vermieter ist der Schadensersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit der Ver- mieter nicht für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung, nicht für Gesundheits- oder Körperschäden des Mieters oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft haftet. Vertragstypisch/vorhersehbar ist der Schaden, mit dessen Realisierung bei der Verletzung der jeweiligen vertragstypischen Pflicht typischerweise zu rechnen ist. Der Pflichtverletzung durch den Vermieter steht eine solche eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Mieters verbunden.
2) Der Mieter hat einen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen des Einstellplatzes dem Vermieter anzuzeigen. Der Vermieter haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Er haftet nicht für Schäden, die allein durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen andere Mieter oder Erdbeben sowie durch das eigene Verhalten des Mieters oder das Verhalten Dritter verursacht werden. Der Vermieter haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die auf eine leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten zurück Dritte zu führen verantworten sind, die für die Erreichung des Vertragszwecks nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Insofern ist auch eine Haftung ausgeschlossenes sei denn, die durch leicht fahrlässiges Verhalten bei der Aufstellung, dem Abbau, der Wartung und Unterhaltung von Hochwasserschutzwänden entstanden sind. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Kfz vor Verlassen der Parkeinrichtung unverzüglich dem Personal des Vermieters über die markierten Sprech- /Notrufanlagen am Kassenautomaten oder an der Ausfahrteinrichtung oder an der Pforte mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn über die Sprech-/Notrufanlage oder an der Pforte niemand zu erreichen ist. In diesem Falle muss der Mieter sie dem Vermieter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Sonstige Schäden seines Kfz muss der Mieter dem Vermieter ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadensansatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat. Die durch leicht fahrlässiges Verhalten begründete Haftung des Vermieters ist im Hinblick auf Sach- oder Vermögensschäden auf 100.000,00 € begrenzt. Bei Sach- und Vermögensschäden, die durch es liegt ein leicht fahrlässiges Verhalten des Vermieters verursacht wurden, besteht zudem eine Pflicht des Mieters, sich an der Schadensregulierung in Höhe von 300,00 € zu beteiligen (Eigenbeteiligung)Haftungsfall gemäß vorstehender Ziffer 1 vor.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Vermieters. 7.1. Der Vermieter haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle dem Mieter zugefügten Schäden, soweit eine Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht und sofern diese nicht durch die von ihmnachstehenden Regelungen ausgeschlossen sind. Für die durch die Versicherung nicht gedeckten Schäden, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurdenbeschränkt sich die Haftung des Vermieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.2. Er Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse wie beispielsweise HochwasserVerletzung der Sorgfaltspflicht durch den Mieter entstehen.
7.3. Das Betreten des Bootes, Überflutungen die Benutzung des Bootes (Charter) und die Mitfahrt (Event) geschieht auf eigene Gefahr. Jeder Nutzer des Bootes ist verpflichtet, sich einen festen Halt auf dem Boot zu verschaffen. Personen mit körperlichen Einschränkungen sind verpflichtet dies dem Bootsführer mitzuteilen. Schwangere und Personen mit Rückenbeschwerden nehmen auf eigene Gefahr an den Bootstouren (Charter und Events) teil. Das Tragen von Schwimmwesten wird generell empfohlen. Der Bootsführer ist weisungsbefugt und seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. Wird den Anweisungen des Bootsführers nicht Folge geleistet und entsteht dadurch ein Schaden an Material oder Erdbeben sowie Personen, so haftet der Verursacher. Bei technischem Versagen haftet der Vermieter nicht für Personen- oder Sachschäden. Ansprüche jeder Art gegen den Vermieter aus Schäden, die dem Mieter oder seinen Begleitern während der Nutzung, durch das eigene Verhalten Boot, durch Teile des Bootes oder des Zubehörs entstehen, sind ausgeschlossen. Darüber hinaus ist jegliche Haftung für den Verlust oder Schäden an persönlichen Gegenständen des Mieters oder das Verhalten Dritter verursacht werdendessen Begleitern ausgeschlossen. Ausgenommen sind Fälle von grober Fahrlässigkeit seitens des Vermieters.
7.4. Die An- und Abreise zu einem Chartertermin oder Event liegt außerhalb des Verantwortungsbereichs des Vermieters. Für die Richtigkeit des überlassenen Kartenmaterials und die Anzeigengenauigkeit/Funktion der eingebauten Instrumente übernimmt der Vermieter keine Gewähr.
7.5. Der Vermieter haftet nicht für Sach- bei Unfällen auf der Steganlage und VermögensschädenNiedergängen, die deren Betreten auf eine leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten zurück zu führen sind, die für die Erreichung des Vertragszwecks nicht von wesentlicher Bedeutung sindeigene Gefahr geschieht.
7.6. Insofern ist auch eine Haftung ausgeschlossen, die durch leicht fahrlässiges Verhalten bei der Aufstellung, dem Abbau, der Wartung und Unterhaltung von Hochwasserschutzwänden entstanden sind. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Kfz vor Verlassen der Parkeinrichtung unverzüglich dem Personal des Vermieters über die markierten Sprech- /Notrufanlagen am Kassenautomaten oder an der Ausfahrteinrichtung oder an der Pforte mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn über die Sprech-/Notrufanlage oder an der Pforte niemand zu erreichen ist. In diesem Falle muss der Mieter sie dem Vermieter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Sonstige Schäden seines Kfz muss der Mieter dem Vermieter ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadensansatzansprüche Ansprüche des Mieters infolge der Nichtbenutzbarkeit des Boots, wegen Schäden oder Totalausfall, welche durch einen Dritten während der Mietzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat. Die durch leicht fahrlässiges Verhalten begründete Haftung des Vermieters ist im Hinblick auf Sach- oder Vermögensschäden auf 100.000,00 € begrenzt. Bei Sach- und Vermögensschäden, die durch ein leicht fahrlässiges Verhalten des Vermieters verursacht wurden, besteht zudem eine Pflicht des Mieters, sich an der Schadensregulierung in Höhe von 300,00 € zu beteiligen (Eigenbeteiligung).
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Haftung des Vermieters. 1) Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend zusammenfassend „Schadenser- satzansprüche“) des Mieters gegen uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch uns, auf Gesundheits- oder Körperschäden des Mieters in Folge einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder auf der Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten (Kardinalpflichten) durch uns. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen, auf der Grundlage dieser Bedingungen geschlossenen Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch uns ist der Schadensersatzanspruch des Mieters gegen uns auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Scha- den begrenzt, soweit der Vermieter nicht für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung, nicht für Gesundheits- oder Körperschäden des Mieters oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft haften. Vertragstypisch/vorhersehbar ist der Schaden, mit dessen Realisierung bei der Verletzung der jeweiligen vertragstypischen Pflicht typischerweise zu rechnen ist. Der Vermieter haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle SchädenPflichtverletzung durch uns steht eine solche unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehil- fen gleich. Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Mieters verbunden.
2) Der Mieter hat uns einen Schaden unverzüglich, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurdenoffensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen des Einstellplatzes anzuzeigen. Er haftet Wir haften nicht für Schäden, die allein durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen andere Mieter oder Erdbeben sowie durch das eigene Verhalten des Mieters oder das Verhalten Dritter verursacht werden. Der Vermieter haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die auf eine leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten zurück Dritte zu führen verantworten sind, die für die Erreichung des Vertragszwecks nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Insofern ist auch eine Haftung ausgeschlossenes sei denn, die durch leicht fahrlässiges Verhalten bei der Aufstellung, dem Abbau, der Wartung und Unterhaltung von Hochwasserschutzwänden entstanden sind. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden es liegt ein Haftungsfall gemäß vorstehender Ziffer 1 vor.
3) Die BREPARK GmbH nimmt an seinem Kfz vor Verlassen der Parkeinrichtung unverzüglich dem Personal des Vermieters über die markierten Sprech- /Notrufanlagen am Kassenautomaten oder an der Ausfahrteinrichtung oder an der Pforte mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn über die Sprech-/Notrufanlage oder an der Pforte niemand zu erreichen ist. In diesem Falle muss der Mieter sie dem Vermieter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Sonstige Schäden seines Kfz muss der Mieter dem Vermieter ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadensansatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat. Die durch leicht fahrlässiges Verhalten begründete Haftung des Vermieters ist im Hinblick auf Sach- oder Vermögensschäden auf 100.000,00 € begrenzt. Bei Sach- und Vermögensschäden, die durch ein leicht fahrlässiges Verhalten des Vermieters verursacht wurden, besteht zudem eine Pflicht des Mieters, sich an der Schadensregulierung in Höhe von 300,00 € zu beteiligen (Eigenbeteiligung)keinem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Vermieters. 1. Der Vermieter haftet vorbehaltlich dieser Regelung der nachfolgenden Regelungen für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet schuldhaft verursacht wurden. Er haftet nicht für SchädenSchäden und Folgekosten, die durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen oder Erdbeben sowie durch das eigene Verhalten des Mieters oder das Verhalten Dritter (insbesondere Diebstahl oder Beschädigungen) verursacht werden.
2. Der Vermieter haftet Wenn in der Parkeinrichtung Personal des Vermieters anwesend ist oder dort Videoaufzeichnungen vorgenommen werden, wird damit keine Obhut- oder Haftungsübernahme begründet, insbesondere nicht für Sach- und VermögensschädenDiebstahl oder Beschädigung. Verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes bei Videoaufzeichnung ist der Vermieter.
3. Für Schäden, die auf eine leicht fahrlässige einfacher Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Vermieter nicht. Dies gilt nicht für Xxxxxxx aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten zurück zu führen sinddes Lebens, die des Körpers oder der Gesundheit. Dies gilt ferner nicht für die Erreichung auf einfacher Fahrlässigkeit beruhende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, hinsichtlich derer die Haftung jedoch auf den Ersatz des Vertragszwecks nicht typischen vorhersehbaren Schadens der Höhe nach beschränkt ist.
4. Verstößt der Vermieter mit einfacher Fahrlässigkeit gegen eine wesentliche Vertragspflicht, hat der Mieter sich an jedem Sach- und Vermögensschaden mit einem Anteil von wesentlicher Bedeutung sind. Insofern ist auch eine Haftung ausgeschlossen25 % zu beteiligen, die durch leicht fahrlässiges Verhalten bei der Aufstellung, dem Abbau, der Wartung und Unterhaltung höchstens jedoch mit einem Betrag von Hochwasserschutzwänden entstanden sindEUR 300,00 (Selbstbeteiligung).
5. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Kfz vor Verlassen der Parkeinrichtung unverzüglich dem Personal des Vermieters über die markierten Sprech- /Notrufanlagen Sprech-/Notrufanlagen am Kassenautomaten oder an der Ausfahrteinrichtung oder an der Pforte mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn über die Sprech-/Notrufanlage oder an der Pforte niemand zu erreichen ist. In diesem jedem Falle muss der Mieter sie seine Schadensanforderungen dem Vermieter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Sonstige Schäden seines Kfz muss der Mieter dem Vermieter ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadensansatzansprüche Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen, es sei denn, der Mieter hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat. Die durch leicht fahrlässiges Verhalten begründete Haftung des Vermieters ist im Hinblick auf Sach- oder Vermögensschäden auf 100.000,00 € begrenzt.
6. Bei Sach- extremen Witterungsverhältnisses (starker Schneefall, Blitzeis, Platzregen etc.) hat der Mieter damit zu rechnen, dass sich diese auch in der Parkeinrichtung, zumindest in dessen Ein- und VermögensschädenAusfahrtsbereich auswirken. Der Vermieter ist bemüht, die durch ein leicht fahrlässiges Auswirkungen solcher Extremereignisse kurzfristig zu beseitigen, kann dies aber nicht in jedem Fall zu jedem Zeitpunkt sicherstellen. Der Mieter hat daher in diesen Fällen mit Glätte, Überschwemmungen oder sonstigen Behinderungen in der Parkeinrichtung zu rechnen und sein Verhalten des Vermieters verursacht wurden, besteht zudem eine Pflicht des Mieters, sich an der Schadensregulierung in Höhe von 300,00 € zu beteiligen (Eigenbeteiligung)den Umständen anzupassen.
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Haftung des Vermieters. 1. Der Vermieter haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Er haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen oder Erdbeben sowie durch das eigene Verhalten des Mieters oder das Verhalten Dritter verursacht werden.
2. Der Vermieter haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die auf eine leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten zurück zu führen zurückzuführen sind, die für die Erreichung des Vertragszwecks nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Insofern ist auch eine Haftung ausgeschlossen, die durch leicht fahrlässiges Verhalten bei der Aufstellung, dem Abbau, der Wartung und Unterhaltung von Hochwasserschutzwänden entstanden sind.
3. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Kfz vor Verlassen der Parkeinrichtung unverzüglich dem Personal des Vermieters über die markierten Sprech- /Notrufanlagen Sprech-/Notrufanlagen am Kassenautomaten oder an der Ausfahrteinrichtung oder an der Pforte mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn über die Sprech-/Notrufanlage oder an der Pforte Sprech- /Notrufanlage niemand zu erreichen ist. In diesem Falle muss der Mieter sie dem Vermieter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax, Brief, etc.) mitteilen. Sonstige Schäden seines Kfz muss der Mieter dem Vermieter ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich in Textform mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadensansatzansprüche Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat.
4. Die durch leicht fahrlässiges Verhalten begründete Haftung des Vermieters ist im Hinblick auf Sach- oder Vermögensschäden auf 100.000,00 50.000,00 € begrenzt.
5. Bei Sach- und Vermögensschäden, die durch ein leicht fahrlässiges Verhalten des Vermieters verursacht wurden, besteht zudem eine Pflicht des Mieters, sich an der Schadensregulierung in Höhe von 300,00 € zu beteiligen (Eigenbeteiligung).
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Samples: Mietvertrag Für Parkplätze