Haftung für Mängel. Der Lieferant leistet uns volle Rechts- und Sachge- währ. Der Lieferant haftet für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten der Ware. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart wurde, zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Ware durch den Lieferanten. Versteckte Mängel der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeit, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lie- ferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechung.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Haftung für Mängel. Der Lieferant leistet uns volle Rechts- 5.1 Ein Mangel liegt vor, wenn die Software nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder mit Rechten Dritter behaftet ist, die einer Ausübung der eingeräumten Nut- zungsrechte gemäß Ziffer II. 2. entgegenstehen. Produktbeschreibungen der Soft- ware, insbesondere die Dokumentation, stellen ohne gesonderte schriftliche Verein- barung keine Garantie oder Zusicherung von Eigenschaften dar.
5.2 Zum Zwecke der Mängelprüfung und Sachge- währ-beseitigung gestattet der Mieter dem Vermieter den Zugriff auf die Software mittels Fernwartungssystem. Die hierfür erfor- derlichen Verbindungen stellt der Mieter nach Anweisung des Vermieters her.
5.3 Sollten Dritte Rechtsmängel gegenüber dem Mieter geltend machen, wird der Mieter den Vermieter hierüber unverzüglich schriftlich informieren und dem Vermie- ter sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Zur Beseitigung der Rechtsmängel ist der Vermieter nach seiner Xxxx berechtigt, durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung der Software beeinträchtigen, zu beseitigen oder die Software in der Weise zu ver- ändern oder zu ersetzen, dass diese fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzt, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität der Software nicht erheb- lich beeinträchtigt wird. Der Lieferant haftet Vermieter wird dem Mieter etwaig entstandene erstat- tungsfähige Kosten der Rechtsverfolgung erstatten. Ist dem Vermieter die Beseiti- gung eines Rechtsmangels trotz ernsthafter Bemühungen nicht möglich, steht dem Vermieter ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht dieses Vertrages aus wichtigem Grund zu. Eine Ausgleichsverpflichtung des Mieters zugunsten des Ver- mieters gemäß Ziffer I. 11.3 entsteht in diesem Fall nicht.
5.4 Änderungen oder Erweiterungen an der Software, die der Mieter selbst oder durch Dritte ohne vorherige Zustimmung des Vermieters vornimmt, lassen die Haf- tung für einwandfreie Beschaffenheit Mängel des Vermieters entfallen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist. Der Vermieter steht auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung oder den Einsatz der Soft-ware auf einer Hardware oder einem Betriebssystem, welches nicht den im Rahmen des technischen Audits (vgl. Ziffer III. 2.) dokumentierten technischen und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten der Wareinfrastrukturellen Voraussetzungen entspricht, zurückzuführen sind. Die Gewährleistungsfrist beträgtRechte des Mieters wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart wurdeder Mieter zur Vornahme von Änderungen, zwei Jahre und beginnt mit insbesondere im Rahmen der Ablieferung der Ware durch den Lieferanten. Versteckte Mängel der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeit, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen Ausübung des Selbstbeseitigungs- rechts gemäß § 377 536a Abs. 1 2 BGB, berechtigt ist und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lie- ferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechungdiese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
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Samples: Mietvertrag
Haftung für Mängel. (1) Der Lieferant leistet uns volle Rechts- gewährleistet, dass die gelieferte Ware die vereinbarte oder gewöhnlich vorausgesetzte Beschaffenheit hat, dem Stand der anerkannten Regeln der Technik sowie den anzuwendenden Spezifikationen und Sachge- währNormen sowie zugrunde gelegten Mustern entspricht, frei von Mängeln, neu und für den beabsichtigten Zweck geeignet ist.
(2) Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind die Waren durch den Käufer innerhalb angemessener Frist auf offenkundige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu untersuchen. Eine Mängelrüge durch den Käufer ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Lieferungseingang oder bei versteckten Mängeln ab deren Entdeckung fristgemäß erhoben wird. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Bei Durchgangsgeschäften ist hierbei auf die Rüge des Endkunden abzu- stellen. Der Lieferant haftet für einwandfreie Beschaffenheit trägt Kosten und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten Gefahr der Ware. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart wurde, zwei Jahre und beginnt mit Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.
(3) Im Fall der Ablieferung Mangelhaftigkeit der Ware durch den Lieferantenstehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte und Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung sowie Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendun- gen ungekürzt und unverändert zu. Versteckte Mängel Im Rahmen der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, wahlweise Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeit, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werdenvom Lieferanten zu verlangen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Absist verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber Kommt der Lieferant dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigten Verlangen des Käufers, Nacherfüllung zu bewirken nicht in angemessener Frist nach, ist der Käufer in dringenden Fällen auch berechtigt, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung Mangelbeseitigung selbst oder Lie- ferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, durch Dritte auf Kosten des Liefe- ranten Lieferanten vorzunehmen. Der Lieferant hat die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmenNacherfüllung innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Entdeckung des Mangels an ihn durch den Käufer vorzunehmen und die reparierte Ware bzw. Ersatzlieferung kostenfrei an den Ort der Verwen- dung zu bringen. In dringenden Fällen kann diese Frist durch den Käufer angemessen gekürzt werden.
(4) Soweit das Gesetz keine längere Verjährungsfrist vorsieht, verjähren Rechte und Ansprüche wegen Mängeln in 3 Jahren seit Ablieferung oder, wenn Gefahr im Verzug erforderlich, Abnahme. Davon abweichend verjähren Rechte und Ansprüche wegen Rechtsmängeln jedoch frühestens in 6 Jahren seit Ablieferung oder, soweit erforderlich, Abnahme.
(5) Bei mängelbehafteten Produkten, die in Serie hergestellt werden (Serienschäden), hat der Lieferant ohne Verzögerung alles in seiner Macht stehende zu tun, um Schäden abzuwenden oder auf ein Minimum zu begrenzen. Der Käufer ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit bestehtberechtigt, den Austausch von beschädigten Produkten auf Kosten des Lieferanten (inkl. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen Verzollung, Steuern, Verpackung und Transport, Kosten für den Endnutzer) zu verlangen sowie alle Produkte aus der Serie mit Serienschäden zurückzuweisen, selbst wenn diese keinen Mangel aufweisen. Sortier- und sonstige Kosten, die für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen Identifizierung der mangelhaften Produkte entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.
(6) Für innerhalb der Verjährungsfrist instandgesetzte oder sie je für einen bestimmten Teil reparierte Teile der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab Lieferung beginnt die Verjäh- rungsfrist zu dem ZeitpunktZeitpunkt neu zu laufen, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an unsder Lieferant die Ansprüche des Käufers auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
(7) Bei mängelbedingten Nachbesserungen vereinbaren die Parteien als Erfüllungsort der Nacherfüllung den Ort der Verwendung des mangelhaften Produktes. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- genSämtliche Kosten, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge dem Käufer im Zusammenhang mit der Nacherfüllung des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden könnenMangels entstehen, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechungsind ihm vom Lieferanten zu erstatten.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Haftung für Mängel. (1) Der Lieferant leistet uns volle Rechts- Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Xxxx sofort nach Ablieferung zu untersuchen und Sachge- währ. Der Lieferant haftet für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als auch beste- hende Mängel dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck unverzüglich und für zugesicherte Eigenschaf- ten schriftlich (Brief oder Telefax) mitzuteilen. Män- gel, die verspätet gerügt wurden, werden vom Lieferanten nicht berücksichtigt und sind von der WareGewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgtRügen, sofern nichts Anderweitiges zwischen die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuern oder sonstigen Dritten ge- genüber gelten gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.
(2) Für den Parteien vereinbart wurdeFall, zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Ware dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nacherfüllung in Form einer Neulieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. Für eine Män- gelbeseitigung durch den Lieferanten. Versteckte Mängel der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeit, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber Nachbesserung ist dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigteine dem Einzelfall angemessene Frist, welche zwei Wochen nicht unterschreitet, zu gewähren.
(3) Das Vorliegen eines Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:
a) Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lie- ferung einer neuen Sache Lieferanten Nacherfül- lung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehe- bung stattfindet, trifft hierbei der Lieferant nach einem Ermessen.
b) Darüber hinaus hat der Lieferant das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuchs ei- ne neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach einiger Xxxx in Bezug auf Art und Weise und innerhalb einer angemessenen Frist, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacher- füllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht auf zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
c) Das Recht des Käufers, Schadensersatz statt wegen der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehaltenVerletzung der Pflicht des Lieferanten zur Lieferung mangelfreier Sachen zu verlangen, richtet sich nach Ziffer 5. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten c) dieser AGB.
d) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und für gebrauchte Sachen ein Jahr. Hingegen gilt die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei gesetzliche Gewährleistungsfrist von diesen Ansprü- chen zwei Jahren für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem wir Geltendmachung von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- genScha- densersatzansprüchen des Käufers, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen auf den Ersatz eines Körper- oder als Folge des Ein- baus von ersetzten Gesundheits- schadens gerichtet sind oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechungauf grobes Verschulden gestützt werden.
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Haftung für Mängel. 9.1 Jegliche Mängelhaftungsansprüche verjähren außer im Falle des arglistigen Verschweigens von Mängeln oder von Beschaffenheits- garantien binnen 24 Monaten nach Gefahrübergang (3.1).
9.2 Die Mängelhaftungsfrist für Lieferungen an Standorte von Portavis außerhalb ihrer Produktions- oder Werkstätten ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem die Lieferungen durch den Kunden von Por- tavis erfolgreich überprüft und abgenommen werden. Zwischenprüfungen, vorläufige Überprüfungen sowie die Endab- nahmeprüfung befreien den Auftragnehmer nicht von seinen Ge- währleistungspflichten.
9.3 Der Lieferant leistet uns volle Rechts- und Sachge- währAuftragnehmer hat etwaige Mängel, die vor oder zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs oder während der Mängelhaftungsfrist ge- funden werden, nach Xxxx von Portavis entweder auf eigene Kos- ten zu beseitigen oder mängelfrei neu zu liefern oder leisten. Der Lieferant haftet Das gilt auch für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten der WareLieferungen, bei denen lediglich stichprobenartige Überprüfungen durchgeführt wurden. Die Gewährleistungsfrist beträgtXxxx von Portavis ist nach billigem Ermessen zu treffen.
9.4 Falls der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart wurdedurch Portavis gewährten Frist einen Mangel nicht beseitigt bzw. keine neuen Lieferungen oder Leistungen zur Verfügung stellt, zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Ware durch den Lieferanten. Versteckte Mängel der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeit, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall sind wir ist Por- tavis berechtigt, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung • von dem Vertrag ganz oder Lie- ferung einer neuen Sache teilweise ohne Entschädigungs- verpflichtung zurückzutreten, oder • eine Preisminderung zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, oder • auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmenAuftragnehmers Reparaturarbeiten oder Er- satzleistungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, wenn Gefahr o- der • wegen Nichterfüllung des Vertrags Schadenersatzansprü- che geltend zu machen. Dasselbe gilt im Verzug Falle, dass der Auftragnehmer erklärt, er sei nicht in der Lage, innerhalb einer angemessenen Frist die Mängel zu beseitigen oder neue Lieferungen oder Leistungen zur Verfügung zu stellen.
9.5 Im Falle, dass eine Lieferung verspätet ist und Portavis zur Ver- meidung von Verzögerungen ihrerseits oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir aufgrund sonstiger dringlicher Umstände ein Interesse an sofortigen Nachbesserun- gen hat, können dabei von diesen Ansprü- chen diese ohne Einräumung einer angemessenen Frist auf Kosten des Auftragnehmers durchgeführt werden.
9.6 Die Mängelrügen können innerhalb eines Monats nach dem Datum der Bereitstellung der Lieferungen oder Leistungen oder innerhalb eines Monats nach dem Datum, an dem die Mängel bei der Bear- beitung, Verarbeitung oder Inbetriebnahme der Produkte festge- stellt werden, erfolgen.
9.7 Vorstehende Regelungen gelten für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil Mängelbeseitigungsleis- tungen entsprechend.
9.8 Der Auftragnehmer trägt Kosten und Gefahr der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser UnterbrechungRücksendung mangelhafter Liefergegenstände.
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Samples: Allgemeine Bestellbedingungen
Haftung für Mängel. 7.1 Der Lieferant leistet uns volle Rechts- und Sachge- währAuftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass die Standardsoftware* nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit ist unbeachtlich. Sofern im Vertrag besonders beschriebene zugesicherte Eigenschaften vereinbart sind, haftet der Auftragnehmer auch dafür, dass die Standardsoftware* diese zugesicherten Eigenschaften hat.
7.2 Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers erstrecken sich nicht auf die Standardsoftware*, die der Auftraggeber geän- dert hat oder die er nicht in der im Vertrag vereinbarten Systemumgebung* einsetzt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Nutzung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.
7.3 Voraussetzung für die Ansprüche des Auftraggebers ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel.
7.4 Der Lieferant haftet für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck Auftraggeber hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für zugesicherte Eigenschaf- ten deren Erkennung zweckdienlichen Informa- tionen auf einem Formular entsprechend Muster 1 – Störungsmeldeformular – zu melden, soweit keine andere Form der WareStö- rungsmeldung vereinbart ist. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern.
7.5 Ist die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Mängelbehebung vertraglich nicht ausgeschlossen, gilt Folgendes:
7.5.1 Der Auftragnehmer kann den Mangel nach seiner Xxxx durch unverzügliche Beseitigung, Umgehung oder Neulieferung behe- ben. Zur Mängelbehebung gehört auch die Lieferung einer ausgedruckten oder ausdruckbaren Korrekturanweisung für die Do- kumentation, soweit dies erforderlich ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart wurde, zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Ware durch den Lieferanten. Versteckte Mängel der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeit, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigtVerpflichtung des Auftragnehmers zur Mängelbehebung betrifft die jeweils letzte, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung Auftraggeber übernommene Fassung der Standardsoftware*. Eine neue Fassung ist vom Auftraggeber zu übernehmen, wenn sie der Vermeidung oder Lie- ferung Beseitigung von Mängeln dient. Zur Übernahme einer neuen Sache Fassung ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil die neue Fas- sung wesentlich von den im Vertrag vereinbarten Festlegungen abweicht. Übernimmt der Auftraggeber eine neue Fassung aus diesem Grunde nicht, bleiben anstelle des Anspruchs auf Mängelbehebung seine übrigen Rechte aus Ziffer 7.5.2 unberührt. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Standardsoftware* ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlan- gen an den Auftragnehmer herauszugeben. Enthält eine dem Auftraggeber überlassene neue Fassung der Standardsoftware* mehr Funktionalität oder mehr Leistungsmerkmale als die vertraglich geschuldete Fassung („Mehrleistung“), ist der Auftragge- ber zur Zahlung einer zu vereinbarenden Überlassungsvergütung nur verpflichtet, wenn er die Mehrleistung nutzen will. Eine Pflicht zur Nutzung der Mehrleistung besteht nicht.
7.5.2 Schließt der Auftragnehmer die Mängelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihm der Auftraggeber eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber eine angemessene Herabsetzung der Vergütung ver- langen oder den Überlassungsvertrag in Bezug auf die betroffene Standardsoftware* kündigen. Ist der Mangel vom Auftragnehmer zu vertreten, kann der Auftraggeber – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – neben dem Recht zur Kündigung Schadensersatz verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr Ist im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen Vertrag kein Termin für das Ende der Überlassungsdauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf das Zweifache der monatlichen Vergütung für die gesamte Bestellung einheitlichen betroffene Standardsoftware* be- grenzt. Ist im Vertrag ein Termin für das Ende der Überlassungsdauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf 8% der Ge- brauch machen samtvergütung für die betroffene Standardsoftware* begrenzt.
7.6 Ist die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Mängelbehebung vertraglich ausgeschlossen, bleiben die übrigen Rechte aus Zif- fer 7.5.2 unberührt.
7.7 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 7.5.2 gelten nicht bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwendenGesundheit. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser UnterbrechungAuftraggebers auf Ersatz entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen.
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Samples: Evb It Überlassung Typ B
Haftung für Mängel. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
8.1 Der Lieferant leistet uns volle Rechts- und Sachge- währVerkäufer ist verpflichtet, jeden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Der Lieferant haftet für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl Verkäufer hat nach seinem Ermessen alle Teile auszubessern oder neu zu gewöhnli- chem liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten unbrauchbar oder in der WareBrauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Gewährleistungsfrist beträgtFeststellung solcher Mängel ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mit einer Beschreibung des Mangels zu melden; andernfalls verliert der Käufer sein Recht auf die Behebung des Mangels. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Übersteigt die tägliche Betriebszeit des Liefergegenstandes den vereinbarten Rahmen, verkürzt sich die Frist angemessen. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Verkäufers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Verkäufer des Fremderzeugnisses zustehen.
8.2 Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
8.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel/Austauschwerkstoffe, mangelhafte vom Käufer beigestellte Materialien, eine vom Käufer vorgeschriebene Konstruktion, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, schädliche Umgebungsbedingungen, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart wurdesie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
8.4 Zur Vornahme aller dem Verkäufer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben sowie die erforderlichen Hilfsmittel und Hilfskräfte zu stellen; sonst ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Nur in Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, zwei Jahre und beginnt wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Ablieferung Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Ware Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
8.5 Wenn sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, trägt der Verkäufer von den Lieferantendurch die Ausbesserung bzw. Versteckte Mängel der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeit, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werdenErsatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versands. Der Lieferant verzichtet auf Verkäufer ist zum Aus- und Einbau des Teils verpflichtet, soweit dies besondere Kenntnisse erfordert. Andernfalls endet die Verpflichtung des Verkäufers bezüglich des Mangels mit der Lieferung des ordnungsgemäß reparierten oder ausgetauschten Teils an den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 Käufer.
8.6 Für das Ersatzstück und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigendie Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate; sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lie- ferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen Frist für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab Mängelhaftung an dem Zeitpunkt, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist Liefergegenstand wird um die Dauer dieser Unterbrechungder durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
8.7 Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus ergebenden Folgen aufgehoben.
8.8 Schlägt die Nachbesserung fehl und hat der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lassen,
a) so kann der Käufer eine dem geminderten Wert des Liefergegenstandes entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen, wobei die Minderung in keinem Fall mehr als 15 v.H. des Kaufpreises überschreiten darf; oder
b) sofern der Mangel so grundlegend ist, dass der Käufer sein Interesse an dem Vertrag ganz oder teilweise verliert, so kann der Käufer nach schriftlicher Mitteilung mit Ablehnungsdrohung an den Verkäufer hinsichtlich desjenigen Teils des Liefergegenstandes vom Vertrag zurücktreten, welcher nicht bestimmungsgemäß benutzt werden kann.
8.9 Weitergehende Ansprüche aus Gewährleistung sind gemäß Abschnitt 12 ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Haftung für Mängel. Der Lieferant leistet uns volle Rechts- und Sachge- währ. Der Lieferant haftet für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten der Ware. Die Gewährleistungsfrist beträgt4.1 Soweit in diesen „Allgemeinen Vertragsbedingungen Implementierung“ nicht anders vereinbart, sofern nichts Anderweitiges ist auf die Leistungsbeziehungen zwischen den Parteien vereinbart wurdeDienstvertragsrecht gemäß den §§ 611 ff. BGB anwendbar. Wird eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Vermieter dies zu vertreten, ist er verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Mieter innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung hierfür ist eine Rüge des Mieters, die unverzüglich ab Kenntnis zu erfolgen hat.
4.2 Soweit die vom Vermieter für den Mieter erbrachten Leistungen in der Erstellung eines Werks liegen, gelten die folgenden Gewährleistungsregeln:
(i) Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter keinerlei Garantie für die Beschaffenheit seiner Leistungen oder Lieferungen, soweit in den Einzelverträgen nicht anderweitig ausdrücklich geregelt. Insbesondere sind Angaben in Präsentationen, Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Mieter vom Vermieter überlassenem Informationsmaterial nicht als zugesicherte Eigenschaften oder Garantien für eine besondere Beschaffenheit der zu erbringenden Leistungen zu verstehen.
(ii) Rechte des Mieters bei Mängeln setzen voraus, dass der Mieter die erbrachten Leistungen unverzüglich auf deren Mangelfreiheit überprüft und dem Vermieter offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Übernahme des Mietobjekts schriftlich mitteilt. Verborgene Mängel müssen dem Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Mängelanzeige, gelten die Leistungen als vertragsgemäß.
(iii) Für Sach- und Rechtsmängel leistet der Vermieter zunächst Gewähr durch Nacherfüllung, und zwar nach seiner Xxxx durch Nachbesserung oder durch erneute Erbringung der geschuldeten Leistung (nachfolgend zusammen „Nacherfüllung“). Der Mieter wird dem Vermieter zur Nacherfüllung eine angemessene Frist setzen. Schlagen zwei Jahre Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Mieter berechtigt, im Hinblick auf das vom Mangel betroffene Output-Systemgerät vom Mietvertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern, es sei denn, es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Schadensersatz leistet der Vermieter im Rahmen der in Ziffer I.11. festgelegten Grenzen.
(iv) Erbringt der Vermieter Leistungen im Bereich der Mängelsuche oder Mängelbeseitigung, ohne dazu verpflichtet zu sein, hat der Mieter diese gemäß den im TA Dienstleistungskatalog festgelegten Vergütungssätzen zu vergüten. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder dem Vermieter nicht zuzurechnen ist.
(v) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen ohne Zustimmung des Vermieters verändert wurden und beginnt mit der Ablieferung Mieter nicht beweist, dass der Ware durch den Lieferanten. Versteckte Mängel der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeit, vor Sach - und/oder nach Rechtsmangel hiervon unabhängig ist.
(vi) Gewährleistungsansprüche des Mieters verjähren innerhalb eines (1) Jahres ab Abnahme der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werdenLeistung. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lie- ferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmenDies gilt nicht, wenn Gefahr im Verzug der Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde oder durch einen einfach fahrlässig verursachten Mangel eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit entstanden ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen eine Garantie für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen Beschaffenheit der Leistungen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechungübernommen wurde.
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Samples: Mietvertrag
Haftung für Mängel. Der Lieferant leistet uns volle Rechts- und Sachge- währ. Der Lieferant haftet für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten der Ware. 10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgtbeträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Ab- nahme. Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtver- letzungen seitens WW MOLTICS oder seiner Erfüllungs- gehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschrif- ten verjähren, bleiben unberührt.
10.2 Leistungsgegenstände sind unverzüglich nach Abliefe- rung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Es gelten §§ 377ff. HGB, sofern nichts Anderweitiges zwischen in diesen Lieferbedingungen nicht etwas an- deres bestimmt ist. Sofern sich ein Mangel bei der obliga- torischen Prüfung (offene Mängel) zeigt oder später, der bei der Prüfung nicht erkannt werden konnte (verdeckte Mängel), so hat der Kunde dies WW MOLTICS unverzüg- lich schriftlich anzuzeigen. Ist zur Untersuchung eine tech- nische Prüfung erforderlich, so hat der Kunde diese auf seine Kosten unverzüglich ordnungsgemäß durchzufüh- ren. War der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Parteien vereinbart wurdeBeginn der Rügefrist maßgeb- lich.
10.3 Auf Verlangen von WW MOLTICS ist ein beanstandeter Leistungsgegenstand frachtfrei an WW MOLTICS zurück- zusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet WW MOLTICS die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, zwei Jahre soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Leistungsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
10.4 Bei Sachmängeln der Leistungsgegenstände ist WW MOLTICS nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Xxxx zunächst zur Nachbesserung oder Er- satzlieferung verpflichtet und beginnt mit berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Ablieferung Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Ware Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Gegenleistung ange- messen mindern.
10.5 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von WW MOLTICS, kann der Kunde unter den in dieser Ziffer 10 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
10.6 Bei Mängeln von Komponenten anderer Hersteller, die WW MOLTICS aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird WW MOLTICS nach seiner Xxxx seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung und im Auftrag des Kunden geltend machen oder an den Kunden ab- treten. Gewährleistungsansprüche gegen WW MOLTICS bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Lieferbe- dingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund ei- ner Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewähr- leistungsansprüche des Kunden gegen WW MOLTICS gehemmt.
10.7 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zu- stimmung von WW MOLTICS den Liefergegenstand än- dert oder durch den Lieferanten. Versteckte Mängel der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeit, vor und/Dritte ändern lässt und die Mängelbesei- tigung hierdurch unmöglich oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zuunzumutbar erschwert wird. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung oder Lie- ferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten tra- gen.
10.8 Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jegli- cher Gewährleistung für Sachmängel.
10.9 Vereinbarungen über Beschaffenheit und Verfügbarkeit des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmenLiefergegenstandes gelten nur dann als Garantie, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder ausdrücklich als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechungsolche bezeichnet werden.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Haftung für Mängel. Der Lieferant Beschaffenheitsangaben sind keine Garantien im Rechtssinne. Etwaige Hersteller- garantien bleiben hiervon unberührt. Je nach Art der Fabrikate sind bei der Lieferung Abweichungen auf Gewicht und Stückzahl bis zu 10 % gestattet. Bei DIN-genormten Waren gelten die DIN- Toleranzen. Offensichtliche oder erkannte Mängel müssen vom Besteller unverzüglich unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung dem Lieferer schriftlich angezeigt werden. Bei Verletzung dieser Untersuchungs- und Rügepflichten sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Dem Besteller steht als Mängelanspruch zunächst die Nacherfüllung zu. Insoweit leistet uns volle Rechts- und Sachge- währder Lieferer nach seiner Xxxx zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Herstellung eines neuen Werkes. Sind beide Formen der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten i.S.d. § 439 Abs. 3 BGB bzw. § 635 Abs.3 BGB verbunden, ist der Lieferer berechtigt, beide Arten der Nacherfüllung zu verweigern. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie vom Lieferer berechtigterweise verweigert, kann der Besteller die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei einer nur unwesentlichen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur unwesentlichen Mängeln, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht nicht zu. Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Lieferant haftet Schadenersatz für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als auch die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Schäden der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird, steht dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten Besteller ein Rücktrittsrecht nicht zu. Sämtliche Mängelansprüche des Bestellers verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Gewährleistungsfrist beträgtEtwas anderes gilt nur dann, sofern nichts Anderweitiges wenn der Lieferer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder es sich um Ware handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Verhandlungen zwischen den Parteien vereinbart wurde, zwei Jahre und beginnt mit führen nicht zu einer Hemmung der Ablieferung der Ware durch den LieferantenVerjährung gem. Versteckte Mängel der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeit, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lie- ferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechung203 BGB.
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Haftung für Mängel. Der Lieferant leistet uns volle Rechts- und Sachge- währFür Mängel der Lieferung haften wir (vorbehaltlich einer besonderen vertraglichen Regelung) unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
1. Der Lieferant haftet für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Xxxx unentgeltlich nachzubessern, neu zu gewöhnli- chem als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der WareVerjährungsfrist nachweisbar zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Mangel aufweisen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgtFeststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien schriftlich zu melden. Andernfalls gilt die Lieferung auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.
3. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 475 Abs. 2 (Verbrauchsgüterkauf), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Bau- mangel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Soweit die Geltung der VOB/B insgesamt, d.h. ohne wesentliche Einschränkungen, im Vertrag vereinbart wurde, zwei Jahre gelten für die Verjährung der Mängelansprüche des Bestellers (Käufers) die dortigen Regelungen.
4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung (Verschleiß, Alterung und beginnt mit Verbrauch) oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, chemischer oder elektrischer Einflüsse oder die aufgrund sonstiger besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
5. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Ablieferung Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Art. XI – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Ware durch Art der Sache oder des Mangels oder der sonstigen Umstände etwas anderes ergibt. Kommt im Falle einer gewünschten Minderung keine Einigung der Parteien über die Höhe des Minderungsbetrages zustande, entscheidet ein Gutachten eines Sachverständigen, der von der für den Lieferanten. Versteckte Mängel Vertragsort der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeit, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigenLieferung zuständigen IHK benannt wird. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zuKosten des Gutachtens fallen dem Besteller zur Last.
6. In jedem Fall Soweit die Mängelrüge zu Unrecht erfolgt, sind wir berechtigt, die dadurch entstandenen Aufwendungen vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lie- ferung einer neuen Sache Besteller (Käufer) zurück zu verlangen.
7. Das Recht Der Anspruch des Bestellers (Käufers) auf Schadensersatz statt Unentgeltlichkeit der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehaltenNacherfüllung ist hinsichtlich der hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den nach dem Vertrag vorgesehenen verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8. Wir sind berechtigtRückgriffsansprüche des Besteller gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, auf Kosten des Liefe- ranten als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
9. Für Schadenersatzansprüche gilt im Verzug ist Übrigen Art. XIV. Weitergehende oder besondere Eilbedürf- tigkeit bestehtandere als die in diesem Art. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche X geregelten Ansprüche des Bestellers (Käufers) gegen uns und für Ansprüche unseren Erfüllungsgehilfen wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechungeines Mangels sind ausgeschlossen.
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Haftung für Mängel. Der Lieferant leistet uns volle Rechts- und Sachge- währFür Mängel der Lieferung haften wir (vorbehaltlich einer besonderen vertraglichen Regelung) unter Ausschluss weiterer Ansprüche wir folgt:
1. Der Lieferant haftet für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Xxxx unentgeltlich nach- zubessern, neu zu gewöhnli- chem als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der WareVerjährungsfrist nachweisbar zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Mangel aufweisen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgtFeststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien schriftlich zu melden. An- dernfalls gilt die Lieferung auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.
3. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 475 Abs. 2 (Verbrauchsgüterkauf), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumangel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtver- letzung von uns oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ab- laufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Soweit die Geltung der VOB/B insgesamt, d.h. ohne wesentliche Einschränkungen, im Vertrag vereinbart wurde, zwei Jahre gelten für die Verjährung der Mängelansprüche des Auftragge- bers (Käufers) die dortigen Regelungen.
4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der ver- einbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbar- keit, bei natürlicher Abnutzung (Verschleiß, Alterung und beginnt mit Verbrauch) oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauar- beiten, ungeeigneten Baugrundes, chemischer oder elektrischer Einflüsse oder die aufgrund sonstiger besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Auftraggeber (Käufer) oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
5. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu ge- währen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Ablieferung Auftraggeber (Käufer) – unbescha- det etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Ware durch Art der Sache oder des Mangels oder der sonstigen Umstände etwas anderes ergibt. Kommt im Falle einer gewünschten Minderung keine Einigung der Parteien über die Höhe des Minderungsbetrages zustande, entscheidet ein Gutachten eines Sachverständigen, der von der für den Lieferanten. Versteckte Mängel Vertragsort der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeit, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigenLieferung zuständigen IHK benannt wird. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zuKosten des Gutachtens fallen dem Auftraggeber (Käufer) zur Last.
6. In jedem Fall Soweit die Mängelrüge zu Unrecht erfolgt, sind wir berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lie- ferung einer neuen Sache Auftraggeber (Käufer) ersetzt zu verlangen.
7. Das Recht Der Anspruch des Auftraggebers (Käufers) auf Schadensersatz statt Unentgeltlichkeit der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehaltenNacherfüllung ist hinsichtlich der hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendun- gen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den nach dem Vertrag vorgesehenen verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8. Wir sind berechtigtRückgriffsansprüche des Auftraggeber (Käufer) gegen uns gemäß §478 BGB (Rück- griff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, auf Kosten als der Auftraggeber (Käufer) mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr Rückgriffsanspruchs des Auftrag- gebers (Käufers) gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt Ziff.7 entsprechend.
9. Für Schadensersatzansprüche gilt im Verzug ist Übrigen Art. XI. Weitergehende oder besondere Eilbedürf- tigkeit bestehtandere als die in diesem Art. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche X geregelten Ansprüche des Auftraggebers (Käufers) gegen uns und für Ansprüche unseren Erfüllungsgehilfen wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechungeines Mangels sind ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung für Mängel. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
8.1 Der Lieferant leistet uns volle Rechts- und Sachge- währVerkäufer ist verpflichtet, jeden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Der Lieferant haftet für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl Verkäufer hat nach seinem Ermessen alle Teile auszubessern oder neu zu gewöhnli- chem liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten unbrauchbar oder in der WareBrauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Gewährleistungsfrist beträgtFeststellung solcher Mängel ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mit einer Beschreibung des Mangels zu melden; andernfalls verliert der Käufer sein Recht auf die Behebung des Mangels. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Übersteigt die tägliche Betriebszeit des Liefergegenstandes den vereinbarten Rahmen, verkürzt sich die Frist angemessen. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Verkäufers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentl iche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Verkäufer des Fremderzeugnisses zustehen.
8.2 Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
8.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel/Austauschwerkstoffe, mangelhafte vom Käufer beigestellte Materialien, eine vom Käufer vorgeschriebene Konstruktion, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, schädliche Umgebungsbedingungen, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart wurdesie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
8.4 Zur Vornahme aller dem Verkäufer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben sowie die erforderlichen Hilfsmittel und Hilfskräfte zu stellen; sonst ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Nur in Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, zwei Jahre und beginnt wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Ablieferung Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Ware Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
8.5 Wenn sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, trägt der Verkäufer von den Lieferantendurch die Ausbesserung bzw. Versteckte Mängel der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeit, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werdenErsatzlieferu ng entstehenden unmittelbaren Kosten die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versands. Der Lieferant verzichtet auf Verkäufer ist zum Aus- und Einbau des Teils verpflichtet, soweit dies besondere Kenntnisse erfordert. Andernfalls endet die Verpflichtung des Verkäufers bezüglich des Mangels mit der Lieferung des ordnungsgemäß reparierten oder ausgetauschten Teils an den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 Käufer.
8.6 Für das Ersatzstück und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigendie Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate; sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lie- ferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen Frist für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab Mängelhaftung an dem Zeitpunkt, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist Liefergegenstand wird um die Dauer dieser Unterbrechungder durch die Nachbesserungsarbei ten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
8.7 Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus ergebenden Folgen aufgehoben.
8.8 Schlägt die Nachbesserung fehl und hat der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lassen,
a) so kann der Käufer eine dem geminderten Wert des Liefergegenstandes entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen, wobei die Minderung in keinem Fall mehr als 15 v.H. des Kaufpreises überschreiten darf; oder
b) sofern der Mangel so grundlegend ist, dass der Käufer sein Interesse an dem Vertrag ganz oder teilweise verliert, so kann der Käufer nach schriftlicher Mitteilung mit Ablehnungsdrohung an den Verkäufer hinsichtlich desjenigen Teils des Liefergegenstandes vom Vertrag zurücktreten, welcher nicht bestimmungsgemäß benutzt werden kann.
8.9 Weitergehende Ansprüche aus Gewährleistung sind gemäß Abschnitt 12 ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Haftung für Mängel. 8.1 Der Lieferant leistet uns volle Rechts- und Sachge- währsichert die Mangelfreiheit der Waren zu. Der Lieferant haftet gewährleistet darüber hinaus, dass die Waren alle die für einwandfreie Beschaffenheit sie in den betreffenden Absatzmärkten geltenden Gesetze und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als auch dem Bestimmungen erfüllen.
8.2 Die Haftung des Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten Mängel richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht in dieser Ziffer 8 etwas Abweichendes geregelt ist.
8.3 Für den Fall, dass der Ware. Die Gewährleistungsfrist beträgtLieferant eine Gewährleistungsvereinbarung abgeschlossen hat, sofern nichts Anderweitiges zwischen die auf die jeweilige Bestellung von BMW anwendbar ist, ergeben sich alle Rechtsfolgen einer mangelhaften Warenlieferung ausschließlich aus den Parteien vereinbart wurde, zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Ware durch den Lieferanten. Versteckte Mängel der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeit, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zuBestimmungen dieser Gewährleistungsvereinbarung. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Liefe- ranten allen anderen Fällen richten sich die Rechtsfolgen der Lieferung von mangelhaften Waren nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lie- ferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an unsdieser Ziffer 8. Im Falle von festgestellten Widersprüchen zwischen (1) der Bestellung, (2) der Gewährleistungsvereinbarung und (3) diesen Einkaufsbedingungen, gelten die Dokumente in der vorgenannten Reihenfolge.
8.4 BMW ist verpflichtet, dem Lieferanten Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt wurden. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand einer verspäteten Mängelrüge. Die Einhaltung von Prüfvorschriften sowie etwaige BMW Freigaben entbinden den Lieferanten nicht von seiner Verpflichtung zur Lieferung mangelfreier Waren.
8.5 Bei Nacherfüllung wegen Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns Waren, die glei- chen Mängelansprüche bereits an Kunden von BMW ausgeliefert sind, und im Falle eines mängelbedingten Rücktritts ist der Lieferant zur Zahlung einer Aufwandspauschale in Höhe von 20% des Warenpreises verpflichtet. Hiervon unberührt bleibt das Recht von BMW, einen darüber hinausgehenden Aufwand bzw. Schaden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geltend zu wie bei machen.
8.6 Bei Mängeln an Waren, für die ein spezifischer Servicevertrag abgeschlossen wurde (z.B. Fahrräder, Uhren), kommen hinsichtlich der ErstlieferungMängelanzeige die Konditionen gem. Servicevertrag zum Tragen. Für Teile alle anderen Waren genügt zum Nachweis des Mangels die Vorlage einer schriftlichen Mängelanzeige eines autorisierten Mitglieds der Lieferungen BMW Vertriebsorganisation. Der Lieferant wird mit den direkt im Zusammenhang mit dem Mangel entstandenen Kosten belastet. Eine Vorlage reklamierter Waren an den Lieferanten erfolgt nicht. Der Lieferant verpflichtet sich, bei Überschreitung einer GW Quote von 1 % (bezogen auf die Gesamtliefermenge je Kalenderjahr) in Abstimmung mit dem Qualitätsmanagement BMW korrigierende produktspezifische Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität aufzuzeigen und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechungeinzuleiten. Die Maßnahmen sind vor Umsetzung im Rahmen eines Erstmusterprozesses (Abs. 5.3) durch das Qualitätsmanagement BMW freizugeben.
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Samples: Einkaufsbedingungen Für Accessoires, Merchandising Und Lifestyleprodukte
Haftung für Mängel. Der Lieferant leistet uns volle Rechts- 11.1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Sachge- währRechtsmängeln (ein- schließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschrif- ten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2. Der Lieferant haftet für einwandfreie Grundlage der Mängelhaftung des Auftragnehmers ist vor allem die über den Vertragsgegenstand getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit des Vertragsgegenstands gelten alle Produkt- und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck Leistungsbeschreibungen und für zugesicherte Eigenschaf- ten der WareAngaben des Auftragnehmers, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind.
11.3. Die Gewährleistungsfrist beträgtMängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart wurdedass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, zwei Jahre und beginnt mit 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Ablieferung Lieferung, der Ware durch den Lieferanten. Versteckte Mängel der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeitUntersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder so ist dem Weiterverkauf gerügt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel Auftragneh- mer hiervon unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zuschriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind wir berechtigtoffensichtliche Mängel innerhalb von vierzehn (14) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelan- zeige, vom Liefe- ranten ist die Haftung des Auftragnehmers für den nicht bzw. nicht recht- zeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung den gesetz- lichen Vorschriften ausgeschlossen.
11.4. Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft, kann der Auftragnehmer zu- nächst wählen, ob der Auftragnehmer Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lie- ferung durch Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu verlangen(Ersatzlieferung) leistet. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung des Auftragnehmers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt ausdrücklich vorbehaltenunberührt.
11.5. Wir sind Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmengeschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit bestehtdass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis be- zahlt.
11.6. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen für Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche zur geschuldeten Nacher- füllung erforderliche Zeit und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem ZeitpunktGelegenheit zu geben, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an unsinsbesondere den beanstandeten Vertragsgegenstand zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den mangelhaften Vertragsgegenstand nach den gesetzlichen Vorschrif- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns zurückzugeben.
11.7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwen- dungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet der Auftrag- nehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Auftragnehmer vom Auftragge- ber die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstan- denen Kosten (insbesondere Prüf- und Leistun- Transportkosten) ersetzt verlan- gen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.
11.8. In dringenden Fällen, bspw. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von dem Auftragnehmer Er- satz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Auftragnehmer berechtigt wäre, eine entspre- chende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
11.9. Rechte des Auftraggebers wegen einer Betriebsunterbrechung Mängeln sind in den folgenden Fällen ausgeschlossen:
(i) bei natürlicher Abnutzung;
(ii) wenn Schäden an den Vertragsgegenständen aus vom Auftragge- ber zu vertretenden Gründen eintreten, insbesondere aufgrund un- sachgemäßer Verwendung (bspw. übermäßige Beanspruchung) und fehlerhafter Inbetriebnahme oder Nichtbeachtung der Be- triebsanleitung, insbesondere der Vorschriften über Behandlung, Wartung und Pflege der Vertragsgegenstände;
(iii) bei fehlerhafter Montage und/oder Installation durch den Auftrag- geber oder durch von Nacherfüllungsleistungen ihm beauftragte Dritte;
(iv) bei Verwendung nicht geeigneten Zubehörs oder als Folge nicht geeigneter Ersatzteile;
(v) bei der Durchführung ungeeigneter Reparaturmaßnahmen durch den Besteller oder durch von ihm beauftragte Dritte;
(vi) bei der Durchführung von Änderungen oder Nacharbeiten ohne Genehmigung des Ein- baus von ersetzten Auftragnehmers;
(vii) für gelieferte Sachen, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren. 11.10.Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet eine für die Nacherfül- lung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abge- laufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den (Kauf-)Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 11.11.Kosten für einen Ersatz oder eine Reparatur, die über den Umfang der Gewährleistung hinausgehen, werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechungentsprechend den üblichen Prei- sen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung für Mängel. Der Lieferant leistet uns volle Rechts- 10.1. Für Ihre Rechte als Besteller bei Sach- und Sachge- währRechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
10.2. Der Lieferant haftet für einwandfreie Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten der Ware. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart wurde, zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Ware durch den Lieferantengetroffene Vereinbarung. Versteckte Mängel Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware können während gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die Ihnen vor Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese ALB in diesen Vertrag einbezogen wurden.
10.3. Ihre Mängelansprüche setzen voraus, dass Sie Ihren gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen sind. Zeigt sich bei der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeitUntersuchung oder später ein Mangel, vor und/oder nach so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von einer Woche erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werdenAnzeige genügt. Der Lieferant verzichtet auf Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht haben Sie offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von drei Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumen Sie die ordnungsgemäße Untersuchung bzw. die Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lie- ferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehaltennicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
10.4. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmengeschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, wenn Gefahr dass Sie den fälligen Kaufpreis bezahlen. Sie sind jedoch berechtigt, einen im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit bestehtVerhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
10.5. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen für Sie haben uns die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem ZeitpunktGelegenheit zu geben, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an unsinsbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung haben Sie die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an uns zurückzugeben.
10.6. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch Ihr Mangelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten Ihnen ersetzt verlangen.
10.7. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder ausgetauschten Teilen stehen uns eine für die glei- chen Mängelansprüche Nacherfüllung vom Besteller zu wie bei Mängeln an der Erstlieferungsetzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Für Teile der Lieferungen Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
10.8. Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 20 und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechungsind im Übrigen ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Leistungsbedingungen
Haftung für Mängel. Der Lieferant leistet uns volle Rechts- und Sachge- währ6.1. Der Lieferant haftet Bei Lieferungen und/oder Herstellung neuer Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Liefern wir an Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten der WareLieferungen gem. Satz 1 ein Jahr. Für gebrauchte Sachen beträgt die Gewährteistungsfrist ein Jahr. Liefern wir gebrauchte Sachen an Unternehmer, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgtbeginnt jeweils ab Ablieferung bzw. Abnahme der Liefergegenstände.
6.2. Offensichtliche Mängel an der Sache selbst oder an der Montageanleitung, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart wurdesoweit vorhanden, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind innerhalb von zwei Jahre und beginnt mit Wochen schriftlich geltend zu machen. Ist der Ablieferung der Ware durch den Lieferanten. Versteckte Kunde ein Unternehmer, sind offensichtliche Mängel der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeit, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel i.S. dieser Bestimmung unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigenFeststellung des Mangels, spätestens aber sieben Arbeitstage nach Empfang der Auftragsgegenstände, schriftlich zu rügen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zuZeigt sich später ein Mangel i.S. dieser Bestimmung, muss die Mängelanzeige sodann unverzüglich erfolgen.
6.3. In jedem Fall sind Im Rahmen unserer Gewährleistungsverpflichtung werden wir berechtigt, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung Mängel am Auftragsgegenstand beseitigen oder Lie- ferung einer neuen Sache zu verlangenden Auftragsgegenstand ersetzen (Nacherfüllung). Das Recht auf Schadensersatz statt zur Mängelbeseitigung oder zum Austausch steht uns dreimal zu. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Die Mehrkosten der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehaltenMängelbeseitigung oder Ersatzlieferung, die dadurch entstanden sind, dass der Kunde den Auftragsgegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht hat, übernehmen wir nicht.
6.4. Wir Gewährleistungsansprüche sind berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmenferner ausgeschlossen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit bestehtein bestimmter Heilerfolg nicht eintritt.
6.5. Wir können dabei Erweist sich eine Mängelrüge als unbegründet, so trägt der Kunde die durch unsere Inanspruchnahme entstandenen Kosten nach den zu diesem Zeitpunkt von diesen Ansprü- chen für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil uns allgemein berechneten Sätzen.
6.6. Garantien betr. der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem ZeitpunktBeschaffenheit des Auftragsgegenstands sind nur wirksam, in dem wenn wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechungeine schriftliche Garantieerklärung abgeben.
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Haftung für Mängel. Der Lieferant leistet uns volle Rechts- und Sachge- währ. Der Lieferant haftet für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten der Ware. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart wurde, zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Ware durch den Lieferanten. Versteckte Mängel der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeit, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB1. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigtgewährleisten, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lie- ferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwendendass unsere Leistungen den allgemein anerkannten Regeln unseres Fachs entsprechen.
2. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche Mängelansprüche beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme, sie beträgt sechs Monate, es sei denn, dass wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder das Gesetz, etwa in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangenlängere Fristen vorsieht.
3. Mängel müssen uns unverzüglich, längstens spätestens jedoch drei Jahre ab eine Woche nach Eingang der Lieferung an unsbzw. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an Abnahme der ErstlieferungLeistung, schriftlich mitgeteilt werden. Für Teile der Lieferungen und Leistun- genMängel, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht vertragsgemäß verwendet entdeckt werden können, ver- längert sich sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
4. Eine Haftung für Mängel ist beschränkt bzw. ausgeschlossen, soweit Sie ihrerseits die Verjährungsfrist um Haftung gegenüber Ihrem Abnehmer wirksam beschränkt oder ausgeschlossen haben.
5. Bestehen Mängelansprüche, so sind wir zunächst nach angemessener Prüfungsfrist nach unserer Xxxx zur Nachbesserung bzw. Nachlieferung oder zur Herabsetzung der Vergütung berechtigt und verpflichtet. Schlägt eine Nachbesserung bzw. Nachlieferung nach angemessener Frist fehl, so können Sie nach Ihrer Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
6. Mängel eines Teils der gelieferten Ware oder Leistung berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme der gesamten Lieferung oder Leistung, es sei denn, dass die Dauer dieser UnterbrechungTeillieferung für Sie nicht von Interesse und Ihnen nicht zumutbar ist.
7. Ansprüche wegen Mängeln stehen nur unserem unmittelbaren Vertragspartner zu; die Abtretung solcher Ansprüche ist ausgeschlossen.
8. Schließlich sind Ansprüche gegen uns auf den Nettobetrag der nach dem mit uns bestehenden Vertrag geschuldeten Vergütungen begrenzt.
9. Mit den vorstehenden Bedingungen sind die Ansprüche wegen Mängeln abschließend geregelt und weitergehende Ansprüche ausgeschlossen. Ausgenommen von diesem Haftungsausschluss sind lediglich Ansprüche
a. aus übernommenen Garantien,
b. auf Schadensersatz bei jeder Art von Verschulden bei Tod oder Schädigung von Körper oder Gesundheit,
c. gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, soweit sie auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln beruhen,
d. auf Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden, soweit die Haftung auf einer Zusicherung beruht, die Sie gegen das Risiko derartiger Schäden absichern soll.
10. Die Einhaltung von Ausfuhr- und sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen obliegt allein Ihnen auf Ihre Kosten.
11. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden sowie auf etwaige Deckungssummen unserer Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.
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Haftung für Mängel. Der Lieferant leistet uns volle Rechts- und Sachge- währ. Der Lieferant (1) Gentner haftet für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten der WareMängel grundsätzlich nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart wurde, zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Ware Abtretung dieser Ansprüche durch den LieferantenAG ist ausgeschlossen.
(2) Mängelansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Versteckte Mängel Sofern der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeitAuftraggeber Verbraucher ist, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen verjähren Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lie- ferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunktgesetzlichen Verjährungsbeginn. Offensichtliche Mängel müssen Gentner innerhalb von vier Wochen ab Erhalt der Rechnung mitgeteilt werden, alle übrigen Mängel innerhalb der geltenden Verjährungsfrist.
(3) Gentner gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine möglichst dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels.
(4) Xxxxxxx haftet nicht für unwesentliche Fehler. Ein unwesentlicher Fehler in der Darstellung der Werbemittel liegt insbesondere vor, wenn er hervorgerufen wird - durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft - und/oder Hardware (z.B. Browser) oder - durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder - durch Rechnerausfall aufgrund Systemversagens oder Leitungsausfall - durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf so genannten Proxies (Zwischenspeichern)
(5) Da auch im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes Serverausfälle nicht ausgeschlossen werden können, entfällt die Zahlungspflicht des AG erst dann und nur so lange, als der Ad-Server für mehr als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) im Rahmen einer zeitgebundenen Festbuchung ausgefallen ist; weitere Ansprüche sind insoweit ausgeschlossen.
(6) Bei ungenügender Wiedergabequalität des Werbemittels, die keinen unwesentlichen Fehler darstellt, hat der AG Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzwerbung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem wir der Zweck des Werbemittels beeinträchtigt wurde. Bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Ersatzwerbung hat der AG ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rücktritt vom Vertrag. Außerhalb seines Herrschaftsbereichs trägt Xxxxxxx nicht die Gefahr des Datenverlusts auf dem Übertragungsweg. Eine Gewährleistung und /oder Haftung für die Datensicherheit wird nicht übernommen. Gefahrübergang ist mit Eingang des Werbemittels auf einen Server von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangenGentner.
(7) Sind etwaige Mängel bei den Werbeunterlagen nicht offenkundig, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an unsso hat der AG bei darauf beruhender ungenügender Veröffentlichung keine Ansprüche. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns Das gleiche gilt bei Fehlern in wiederholten Werbeschaltungen, wenn der AG nicht vor Veröffentlichung der nächstfolgenden Werbeschaltung auf den Fehler hinweist.
(8) Fällt die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- genDurchführung eines Auftrags aus Gründen aus, die Gentner nicht zu vertreten hat (etwa softwarebedingt oder aus anderen technischen Gründen), insbesondere wegen einer Betriebsunterbrechung Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Nacherfüllungsleistungen Dritten (z.B. anderen Providern), Netzbetreibern oder als Folge Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Ein- baus Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt.
(9) Bei Nachholen in angemessener und für den AG zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser UnterbrechungXxxxxxx in voller Höhe bestehen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung für Mängel. Der Lieferant leistet uns volle Rechts- und Sachge- währ1. Nach Maßgabe der Ziffern XVII Nr. 2-17 ist der Hersteller verpflichtet, jeden Mangel bzw. jede Abweichung (nachfolgend "Mangel/Mängel" genannt") am Werk zu beheben, der/die auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.
2. Der Lieferant Hersteller haftet nicht für einwandfreie Beschaffenheit Mängel, die auf vom Besteller beigestellten Materialien oder einer vom Besteller vorgeschriebenen oder näher bestimmten Konstruktion beruhen.
3. Der Hersteller haftet nur für solche Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und bei ordnungsgemäßem Gebrauch des Werkes auftreten.
4. Der Hersteller haftet nicht für zugesicherte Eigenschaf- ten der WareMängel, die auf nach denn Gefahrübergang eintretende Umstände zurückzuführen sind, wie z.B. Mängel aufgrund von schlechter Instandhaltung oder fehlerhafter Reparatur durch den Besteller oder auf Änderungen ohne schriftliche Zustimmung des Herstellers. Der Hersteller haftet weder für normale Abnutzung noch für Verschlechterung.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgtHaftung des Herstellers ist auf Mängel am Werk beschränkt, sofern nichts Anderweitiges zwischen die innerhalb eines Jahres nach Abnahme auftreten. Übersteigt die Nutzung des Werkes den Parteien vereinbart wurdevereinbarten Rahmen, zwei Jahre verkürzt sich die Frist angemessen. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die dem Besteller zuzurechnen sind, endet, mangels anders lautender Regelung in Ziffer XVII Nr. 6, die Haftung des Herstellers für Mängel spätestens 18 Monate nach Lieferung des Liefergegenstandes.
6. Wird ein Mangel in einem Teil des Werkes behoben, haftet der Hersteller ein Jahr für Mängel der ersetzten oder reparierten Teile zu den gleichen Bedingungen wie für das ursprüngliche Werk. Für alle anderen Teile des Werkes verlängert sich die unter Ziffer XVII Nr. 5 genannte Frist lediglich, soweit und beginnt mit der Ablieferung der Ware solange die durch den LieferantenMangel verursachte Nutzungsunterbrechung des Werkes andauert.
7. Versteckte Mängel Der Besteller hat einen auftretenden Mangel unverzüglich und schriftlich gegenüber dem Hersteller zu rügen. Eine solche Mängelrüge hat in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Ware können während unter Ziffer XVII Nr. 5 bestimmten Frist bzw. der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeitverlängerten Frist(en) gemäß Ziffer XVII Nr. 6 zu erfolgen. Die Rüge hat den Mangel zu beschreiben. Rügt der Besteller den Mangel gegenüber dem Hersteller nicht schriftlich innerhalb des in Absatz 1 dieser Ziffer festgelegten Fristen, vor und/oder verliert der Besteller sein Recht auf Behebung des Mangels. Könnte der Mangel Schäden verursachen, hat der Besteller den Hersteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Besteller trägt die Gefahr für Schäden am Werk, die sich aus einem Unterlassen der Mitteilung ergeben. Der Besteller hat die zur Schadensbegrenzung angemessenen Maßnahmen zu ergreifen und insoweit den Anweisungen des Herstellers Folge zu leisten.
8. Nach Erhalt der Mängelrüge nach Ziffer XVII Nr. 7 hat der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt Hersteller den Mangel unverzüglich und auf seine Kosten gemäß Ziffer XVII Nr. 1-17 zu beheben. Die Mängelbehebung ist zeitlich so festzulegen, dass die Abläufe des Bestellers nicht unnötig beeinträchtigt werden. Der Lieferant verzichtet Mangel ist grundsätzlich am Montageort zu beheben, sofern der Hersteller, nach Abwägung der Interessen beider Parteien, die Zusendung des Liefergegenstandes bzw. des mangelhaften Teiles an ihn oder an einen anderen von ihm benannten Ort nicht für geeigneter hält. Werden die Arbeiten zur Behebung des Mangels am Montageort durchgeführt, gelten die Ziffer VI Nr. 5-8 und Ziffer XVI Nr. 2 entsprechend. Lässt sich der Mangel durch Ersatz oder Reparatur eines mangelhaften Teiles beheben und bedarf der Aus- und Einbau des Teiles keiner besonderen Fachkenntnisse, kann der Hersteller den Versand des mangelhaften Teiles an ihn oder an einen anderen von ihm benannten Ort verlangen. ln diesem Fall endet die Verpflichtung des Herstellers bezüglich des Mangels mit der Lieferung des ordnungsgemäß reparierten oder ausgetauschten Teiles an den Besteller.
9. Der Besteller hat auf eigene Rechnung für den Einwand verspäteter Mängelrügen Zugang zum Werk und für etwaige Eingriffe in Bezug auf Ausrüstungsgegenstände, die nicht zu dem Werk gehören, Sorge zu tragen, soweit dies für die Behebung des Mangels notwendig ist.
10. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt der notwendige Transport des Liefergegenstandes oder einzelner Teile davon zum und vom Hersteller in Zusammenhang mit der Behebung von Mängeln, für die der Hersteller haftet, auf Gefahr und Kosten des Herstellers. Der Besteller hat bei einem solchen Transport die Anweisungen des Herstellers zu befolgen.
11. Mangels abweichender Vereinbarung hat der Besteller alle zusätzlichen Kosten zu tragen, die dem Hersteller bei der Behebung des Mangels aufgrund der Tatsache entstehen, dass der Standort des Werkes vom Montageort abweicht.
12. Ersetzte mangelhafte Teile sind dem Hersteller zur Verfügung zu stellen und gehen in sein Eigentum über.
13. Hat der Besteller einen Mangel nach Ziffer XVII Nr. 7 gerügt und ist kein Mangel festzustellen, für den der Hersteller haftet, so hat der Besteller dem Hersteller die Kosten zu ersetzen, die dem Hersteller durch eine solche Rüge entstehen.
14. Kommt der Hersteller seinen Verpflichtungen nach Ziffer XVII Nr. 8 nicht nach, kann der Besteller dem Hersteller schriftlich eine letzte angemessene Frist von mindestens einer Woche setzen, innerhalb der der Hersteller seinen Verpflichtungen nachzukommen hat. Erfüllt der Hersteller seine Verpflichtungen innerhalb dieser letzten Frist nicht, kann der Besteller die notwendigen Reparaturen selbst vornehmen oder von einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Herstellers vornehmen lassen. Wurde die Reparatur erfolgreich vom Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers hinsichtlich dieses Mangels gegenüber dem Hersteller mit Erstattung der dem Besteller entstandenen angemessenen Kosten abgegolten.
15. Schlägt eine Nachbesserung gemäß § 377 AbsZiffer XVII Nr. 14 fehl:
a) kann der Besteller eine dem geminderten Wert des Werkes entsprechende Minderung des Vertragspreises verlangen, wobei die Minderung in keinem Fall mehr als 15 v.H. des Vertragspreises überschreiten darf; oder, sofern der Mangel so grundlegend ist, dass der Besteller sein Interesse an dem Vertrag in Bezug auf das Werk oder einen wesentlichen Teil davon verliert,
b) kann der Besteller durch schriftliche Mitteilung an den Hersteller vom Vertrag hinsichtlich desjenigen Teiles des Werkes zurücktreten, welcher aufgrund des Mangels nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Der Besteller hat dann Anspruch auf Ersatz seiner Einbußen, Kosten und Schäden bis zu einem Betrag von maximal 15 v.H. des Teiles des Vertragspreises, der dem Teil des Werkes entspricht, hinsichtlich dessen der Vertrag beendigt wurde.
16. Unbeschadet der Bestimmungen nach den Ziffer XVII Nr. 1-15 ist die Haftung des Herstellers für Mängel an jeglichem Teil des Werkes auf ein Jahr ab Ende der in Ziffer XVII Nr. 5 festgelegten Haftungsdauer bzw. dem Ende einer etwaig von den Parteien vereinbarten, abweichenden Haftungsdauer beschränkt.
17. Vorbehaltlich der Bestimmungen nach Ziffer XVII Nr. 1-16 haftet der Hersteller nicht für Mängel. Dies gilt für jeden durch den Mangel verursachten Schaden, wie für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und andere indirekte Schäden. Die Haftungsbeschränkung des Herstellers gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Ziffer II Nr. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigenoder bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zuHaftungsbeschränkung gilt weiterhin nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In jedem Fall sind wir berechtigtLiegt leichte Fahrlässigkeit vor, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lie- ferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt haftet der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigtHersteller nur für den vertragstypischen, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwendenvernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem ZeitpunktHaftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in dem wir von dem Garantiefall denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Werks für Personen- oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung Sachschäden an unsprivat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie Sie gilt auch nicht bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- genMängeln, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen der Hersteller arglistig verschwiegen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechungderen Abwesenheit er garantiert hat.
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Samples: Allgemeine Internationale Bedingungen Für Die Lieferung Und Montage
Haftung für Mängel. Der Lieferant leistet uns volle Rechts- 1. Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Sachge- währRechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
2. Der Lieferant haftet für einwandfreie Grundlage der Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten der WareWare getroffene Vereinbarung. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, zwei Jahre ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt.
3. Ist der Vertragspartner Kaufmann, setzen seine Mängelansprüche voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und beginnt mit der Rügepflichten (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) nachkommt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferte Xxxx sofort nach Ablieferung der Ware durch den Lieferanten. Versteckte zu untersuchen und bestehende Mängel der Ware können während Better Nightlife GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die verspätet gerügt wurden, werden von der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeit, vor und/Better Nightlife GmbH nicht berücksichtigt und sind von der Haftung ausgeschlossen.
4. Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet zunächst das Recht des Vertragspartners nach seiner Xxxx Nachbesserung oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lie- ferung Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu verlangen.
5. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von der Better Nightlife GmbH Ersatz der hierzu erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist die Better Nightlife GmbH unverzüglich, nach Möglichkeit vor deren Beginn, in Kenntnis zu setzen. Das Recht Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn die Better Nightlife GmbH berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
6. Der Vertragspartner kann vom Vertrag zurücktreten oder das vertraglich vereinbarte Entgelt mindern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Vertragspartner zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
7. Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz statt bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigtMaßgabe von Abschnitt 7, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder Übrigen sind sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechungausgeschlossen.
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Samples: Catering Agreement
Haftung für Mängel. Der Lieferant leistet uns volle Rechts- 11.1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Sachge- währRechtsmängeln (ein- schließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschrif- ten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2. Der Lieferant haftet für einwandfreie Grundlage der Mängelhaftung des Auftragnehmers ist vor allem die über den Vertragsgegenstand getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit des Vertragsgegenstands gelten alle Produkt- und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck Leistungsbeschreibungen und für zugesicherte Eigenschaf- ten der WareAngaben des Auftragnehmers, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind.
11.3. Die Gewährleistungsfrist beträgtMängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart wurdedass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, zwei Jahre und beginnt mit 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Ablieferung Lieferung, der Ware durch den Lieferanten. Versteckte Mängel der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeitUntersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder so ist dem Weiterverkauf gerügt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel Auftragneh- mer hiervon unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zuschriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind wir berechtigtoffensichtliche Mängel innerhalb von vierzehn (14) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelan- zeige, vom Liefe- ranten ist die Haftung des Auftragnehmers für den nicht bzw. nicht recht- zeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung den gesetz- lichen Vorschriften ausgeschlossen.
11.4. Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft, kann der Auftragnehmer zu- nächst wählen, ob der Auftragnehmer Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lie- ferung durch Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu verlangen(Ersatzlieferung) leistet. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung des Auftragnehmers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt ausdrücklich vorbehaltenunberührt.
11.5. Wir sind Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmengeschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit bestehtdass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis be- zahlt.
11.6. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen für Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche zur geschuldeten Nacher- füllung erforderliche Zeit und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem ZeitpunktGelegenheit zu geben, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an unsinsbesondere den beanstandeten Vertragsgegenstand zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den mangelhaften Vertragsgegenstand nach den gesetzlichen Vorschrif- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns zurückzugeben.
11.7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwen- dungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet der Auftrag- nehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Auftragnehmer vom Auftragge- ber die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstan- denen Kosten (insbesondere Prüf- und Leistun- Transportkosten) ersetzt verlan- gen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.
11.8. In dringenden Fällen, bspw. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von dem Auftragnehmer Er- satz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Auftragnehmer berechtigt wäre, eine entspre- chende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
11.9. Rechte des Auftraggebers wegen einer Betriebsunterbrechung Mängeln sind in den folgenden Fällen ausgeschlossen:
(i) bei natürlicher Abnutzung;
(ii) wenn Schäden an den Vertragsgegenständen aus vom Auftragge- ber zu vertretenden Gründen eintreten, insbesondere aufgrund un- sachgemäßer Verwendung (bspw. übermäßige Beanspruchung) und fehlerhafter Inbetriebnahme oder Nichtbeachtung der Be- triebsanleitung, insbesondere der Vorschriften über Behandlung, Wartung und Pflege der Vertragsgegenstände;
(iii) bei fehlerhafter Montage und/oder Installation durch den Auftrag- geber oder durch von Nacherfüllungsleistungen ihm beauftragte Dritte;
(iv) bei Verwendung nicht geeigneten Zubehörs oder als Folge nicht geeigneter Ersatzteile;
(v) bei der Durchführung ungeeigneter Reparaturmaßnahmen durch den Besteller oder durch von ihm beauftragte Dritte;
(vi) bei der Durchführung von Änderungen oder Nacharbeiten ohne Genehmigung des Ein- baus von ersetzten Auftragnehmers;
(vii) für gelieferte Sachen, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren.
11.10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet eine für die Nacherfül- lung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abge- laufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den (Kauf-)Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
11.11. Kosten für einen Ersatz oder eine Reparatur, die über den Umfang der Gewährleistung hinausgehen, werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechungentsprechend den üblichen Prei- sen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung für Mängel. Der Lieferant leistet uns volle Rechts- und Sachge- währ. Der Lieferant haftet für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten der Ware. Die Gewährleistungsfrist beträgt10.1.Die Gewährleistung wegen Mängeln wird bei Verträgen mit Unternehmern oder mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeschlossen, sofern nichts Anderweitiges zwischen der Vertrag nicht die Lieferung neu hergestellter Sachen oder Werkleistungen betrifft. 10.2.Gewährleistungsansprüche gegen den Parteien vereinbart wurde, zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Ware durch den Lieferanten. Versteckte Mängel der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeit, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werden. Der Lieferant verzichtet Lieferanten sind zunächst auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lie- ferung einer neuen Sache zu verlangen. Das ein Recht auf Schadensersatz statt Nacherfüllung beschränkt. Dem Besteller wird aber das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmenNacherfüllung zu mindern oder, wenn Gefahr im Verzug ist nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Xxxx vom Vertrag zurückzutreten. 10.3.Offensichtliche Mängel sind binnen einer Frist von zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen, andernfalls sind etwaige Gewährleistungs- ansprüche des Bestellers verwirkt. Bei Verträgen mit Unternehmern oder besondere Eilbedürf- tigkeit bestehtmit einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die keine Bauleistungen zum Gegenstand haben, sind auch nicht offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von einem Monat zu rügen, andernfalls sind etwaige Gewährleistungsansprüche des Bestellers verwirkt. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen für Werden Anlagen, Produkte oder Waren beim Besteller montiert oder aufgestellt, beginnen die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen Fristen zur Mängelanzeige unabhängig davon, ob die hergestellten Waren, Montageleistungen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre andere Werkleistungen eine Abnahme nach § 640 BGB erfordern, spätestens ab dem Zeitpunkt, an dem die Anlagen, Produkte oder Waren montiert oder aufgestellt sind und der Besteller hierüber informiert ist. 10.4.Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht in dem wir von dem Garantiefall den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie bei einem Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB). 10.5.Ausgefallene Leuchtmittel und Sicherungen sowie handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar. Bei Vorschaltgeräten, Schaltgeräten und sonstigen elektrischen Ausrüstungen hat der Besteller Fabrikations- oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser UnterbrechungFunktionsfehler nachzuweisen.
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Haftung für Mängel. Der Lieferant leistet uns volle Rechts- und Sachge- währ8.1. Der Lieferant Verkäufer ist dazu verpflichtet, sämtliche Mängel durch Reparatur oder Auswechseln von Teilen laut Punkt 8.2.-8.13. (unten) zu beheben, die auf einem Fehler in der Konstruktion, des Materiales oder der Ausführung beruhen.
8.2. Die Haftung des Verkäufers ist auf Mängel beschränkt, die innerhalb von zwei Jahren nach Lieferung auftreten. Übersteigt die tägliche Betriebszeit des Liefergegenstandes den vereinbarten Rahmen oder wird der Liefergegenstand intensiver angewendet, verkürzt sich die Frist angemessen.
8.3. Der Verkäufer haftet für einwandfreie Beschaffenheit zwei Jahre zu den gleichen Bedingungen wie für den ursprünglichen Liefergegenstand für Teile, die ausgewechselt oder repariert wurden. Für alle anderen Teile verlängert sich die unter Punkt 8.2. genannte Frist lediglich um die Dauer der durch den Mangel verursachten Betriebsunterbrechungen des Liefergegenstandes.
8.4. Der Käufer hat dem Verkäufer einen Mangel unverzüglich nachdem der Mangel festgestellt wurde schriftlich mitzuteilen und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der unter Punkt 8.2. bestimmten Frist (laut Punkt 8.2. und für zugesicherte Eigenschaf- ten der Ware8.13.). Die Gewährleistungsfrist beträgtMitteilung muss eine Beschreibung des Mangels enthalten. Könnte der Mangel Schäden verursachen, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Teilt der Käufer dem Verkäufer diesen Mangel nicht innerhalb der in diesem Punkt angegebenen Frist schriftlich mit, verliert der Käufer sein Recht auf Behebung des Mangels.
8.5. Nach Erhalt der Mängelrüge laut Punkt 8.4. hat der Verkäufer den Mangel unverzüglich beheben. Der Verkäufer trägt die Kosten zur Behebung des Mangels gemäß Punkt 8.1.-8.13. Der Mangel ist grundsätzlich am Standort des Käufers zu beheben; es liegt jedoch im Ermessen des Verkäufers, sich das fehlerhafte Teil oder den Liefergegenstand zum Zwecke der Reparatur oder des Austausches zurücksenden zu lassen. Der Verkäufer ist zum Aus- und Einbau des Teiles verpflichtet sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart wurdedies Fachkenntnisse erfordert. Sind keine Fachkenntnisse erforderlich, zwei Jahre und beginnt endet die Verpflichtung des Verkäufers bezüglich des Mangels mit der Ablieferung Lieferung des ordnungsgemäß reparierten oder ausgetauschten Teiles an den Käufer.
8.6. Hat der Ware Käufer dem Verkäufer den Mangel wie in Punkt 8.4. mitgeteilt und es ist kein Mangel festzustellen für den der Verkäufer haftet, hat der Verkäufer das Recht auf Entschädigung von dem Käufer für die Arbeit und die Kosten, die ihm durch die Reklamation entstanden sind.
8.7. Der Verkäufer hat auf eigene Rechnung für den LieferantenAus- und Einbau von Gegenständen, die nicht zu dem Liefergegenstand gehören, Sorge zu tragen, soweit dies für die Behebung des Mangels notwendig ist.
8.8. Versteckte Mängel Jeder Transport im Zusammenhang mit der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeit, vor und/oder nach der Verarbeitung und/Reparatur oder dem Weiterverkauf gerügt werdenAuswechseln des Liefergegenstandes geschieht auf Gefahr und Kosten des Verkäufers. Der Lieferant verzichtet Käufer hat bei einem solchen Transport die Anweisungen des Lieferers zu befolgen.
8.9. Der Käufer hat alle zusätzlichen Kosten zu tragen, die dem Verkäufer bei Reparatur, Aus- und Einbau sowie Transport entstehen, falls der Standort des Liefergegenstandes von dem vertraglich vereinbarten Bestimmungsort oder – wenn kein Bestimmungsort angegeben ist – von dem Lieferort abweicht.
8.10. Ersetzte mangelhafte Teile sind dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen und gehen in sein Eigentum über.
8.11. Ungeachtet der Bestimmungen in Punkt 8.1.-8.10. ist die Haftung des Verkäufers für Mängel an jeglichem Teil des Liefergegenstandes auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lie- ferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab Beginn der in Punkt 8.2. festgelegten Frist beschränkt.
8.12. Die finanzielle Verantwortung des Verkäufers ist begrenzt, so dass die Entschädigung des Käufers zu keinem Zeitpunkt den Wert des Liefergegenstandes und maximal 15.000 EUR übersteigen kann.
8.13. Der Verkäufer hat außer dem Zeitpunkt, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an unsPunkt 8.1.-8.12. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an der ErstlieferungDargestelltem keine Verantwortung für Mängel. Für Teile der Lieferungen und Leistun- genDies gilt für alle Verluste, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden könnender Mangel verursachen könnte, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechunghierunter Betriebsausfall, Gewinnverluste und andere finanzielle Verluste.
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Samples: General Terms and Conditions
Haftung für Mängel. Der Lieferant leistet uns volle Rechts- 1. Die inneren und Sachge- währ. Der Lieferant haftet für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN- und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Die Gewährleistungsfrist beträgtBezugnah- men auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güten, sofern nichts Anderweitiges Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Dasselbe gilt auch für Konformitätserklärungen und ent- sprechende Kennzeichen wie CE und GS. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer.
2. Ist die Ware mangelhaft, stehen dem Käufer die Mängelrechte nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln des BGB zu mit den Einschränkungen, dass die Xxxx zwischen Nachbesserung und Nacherfüllung uns zusteht sowie dass geringfügige (unerhebliche) Mängel den Parteien vereinbart wurde, zwei Jahre Käufer lediglich zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigen.
3. Für die Untersuchung der Ware und beginnt Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften des HGB mit der Ablieferung der Ware durch den Lieferanten. Versteckte Maßgabe, dass uns Mängel der Ware können während schriftlich anzuzeigen sind.
4. Aufwendungen im Zusammenhang mit der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeitNachbesserung und Ersatzlieferung (Nacherfüllung) übernehmen wir im gesetzlichen Umfang und auch nur insoweit, vor als sie, verglichen mit dem Wert, den die Ware ohne den Mangel hätte, und der Bedeutung des Mangels für uns zumutbar (verhältnismäßig) sind. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers im Zusammenhang mit dem Ein- und/oder nach Ausbau der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigtmangelhaften Sache, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lie- ferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen Selbstbeseitigung eines Mangels sowie Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an ei- nem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.
5. Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbe- sondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder sie je für einen bestimmten Teil Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Bestellung anwendenWare nicht berufen.
6. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziff. VIII ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunktauf Ersatz von Schäden, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln nicht an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser UnterbrechungWare selbst entstanden sind (Mangelfolge- schäden).
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Samples: Besondere Verkaufsbedingungen Für Abrufaufträge Nach Kundenspezifikation (Kontrakte)
Haftung für Mängel. 1. Rüge - Der Lieferant leistet Kunde ist verpflichtet, uns volle Rechts- alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzu- zeigen. Wird ein Mangel zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar, so hat ihn der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Werktagen nach Erkennbar- keit schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware als mangelfrei abgenommen und Sachge- währgenehmigt. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt insoweit nicht der Mängelrüge und der Gewährleistung. Farbliche Nichtübereinstimmung bei zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen gilt nicht als Mangel. Die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache bedarf ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Eine Bezugnahme auf DIN-Nor- men beinhaltet nur die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Garan- tieübernahme. Der Lieferant haftet für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl Kunde hat uns Gelegenheit zu gewöhnli- chem als auch geben, uns von dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten der Ware. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart wurde, zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung Mangel der Ware durch den Lieferantenzu überzeugen, insbesondere hat er uns auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen.
2. Versteckte Mängel der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeitAnsprüche - Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall so sind wir nach un- serer Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lie- ferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Im Falle der Beseitigung des Mangels tragen wir die zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
3. Schlägt die Nachbesserung zum zweiten Mal fehl oder sind wir zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache nicht in der Lage, so kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder nach seiner Xxxx Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
4. Bei unerheblichen Mängeln ist die Geltendmachung von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie Mängelansprüchen bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der allen Lieferungen und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechung/ Leistungen ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung für Mängel. 10.1 Der Lieferant leistet Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Xxxx sofort nach Ablieferung zu untersuchen und uns volle Rechts- und Sachge- währ. Der Lieferant haftet für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten der Ware. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart wurde, zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Ware durch den Lieferanten. Versteckte Mängel der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeit, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte bestehende Mängel unverzüglich (längstens jedoch nach ihrer Entdeckung Ablauf von 5 Werktagen nach Ablieferung) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden von uns nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Rügen, die gegenüber dem Lieferanten anzeigenAußendienstmitarbeitern oder Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.
10.2 Der Besteller ist verpflichtet, uns die beanstandete Lieferung oder Teile hiervon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
10.3 Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.
10.4 Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Bestellers:
10.4.1 Der Besteller hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von uns unge- kürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lie- ferung einer neuen Sache Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, treffen hierbei wir nach eigenem Ermessen.
10.4.2 Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Xxxx vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Besteller das Recht auf Schadensersatz statt zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
10.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Auslieferung. Der Besteller hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.
10.6 Wir sind berechtigthaften nicht für natürlichen Verschleiß oder Abnutzung.
10.7 Im Fall des berechtigten Rücktritts des Bestellers ist uns gestattet, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen angemessene Entschädigung für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je durch den Besteller gezogenen Nutzungen der Produkte bis zur Rückabwicklung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für einen bestimmten Teil die Beeinträchtigung aufgrund des Mangels, der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunktzum Rücktritt geführt hat, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechungvorgesehen ist.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Haftung für Mängel. Der Lieferant leistet uns volle Rechts- 1. Die inneren und Sachge- währ. Der Lieferant haftet für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestim- men sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN- und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Die Gewährleistungsfrist beträgtBezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Gütern, sofern nichts Anderweitiges Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusiche- rungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Dasselbe gilt auch für Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer.
2. Ist die Ware mangelhaft, stehen dem Käufer die Mängelrechte nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln des BGB zu mit den Einschränkungen, dass die Xxxx zwischen Nachbesserung und Nacherfüllung uns zusteht sowie dass geringfügige (unerhebliche) Mängel den Parteien vereinbart wurde, zwei Jahre Käufer lediglich zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigen.
3. Für die Untersuchung der Ware und beginnt Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften des HGB mit der Ablieferung der Ware durch den Lieferanten. Versteckte Maßgabe, dass uns Mängel der Ware können während schriftlich anzuzeigen sind.
4. Aufwendungen im Zusammenhang mit der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeitNachbesserung und Ersatzlieferung (Nacherfüllung) über- nehmen wir im gesetzlichen Umfang und auch nur insoweit, vor als sie, verglichen mit dem Wert, den die Ware ohne den Mangel hätte, und der Bedeutung des Mangels für uns zumutbar (verhältnismäßig) sind. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers im Zusammenhang mit dem Ein- und/oder nach Ausbau der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigtman- gelhaften Sache, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lie- ferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen Selbstbeseitigung eines Mangels sowie Mehraufwendungen, die daraus entste- hen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.
5. Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder sie je für einen bestimmten Teil Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Bestellung anwendenWare nicht berufen.
6. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziff. VIII ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunktauf Ersatz von Schäden, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln nicht an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser UnterbrechungWare selbst entstanden sind (Mangelfolgeschä- den).
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Samples: General Terms and Conditions of Sale
Haftung für Mängel. 7.1 Der Lieferant leistet uns volle Rechts- und Sachge- währAuftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass die Standardsoftware* nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit ist unbeachtlich. Sofern im Vertrag besonders beschriebene zugesicherte Eigenschaften vereinbart sind, haftet der Auftragnehmer auch dafür, dass die Standardsoftware* diese zugesicherten Eigenschaften hat.
7.2 Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers erstrecken sich nicht auf die Standardsoftware*, die der Auftraggeber geändert hat oder die er nicht in der im Vertrag vereinbarten Systemumgebung einsetzt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Nutzung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.
7.3 Voraussetzung für die Ansprüche des Auftraggebers ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel.
7.4 Der Lieferant haftet für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck Auftraggeber hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für zugesicherte Eigenschaf- ten deren Erkennung zweckdienlichen Informationen auf einem Formular entsprechend Muster 1 - Störungsmeldeformular - zu melden, soweit keine andere Form der WareStörungsmeldung vereinbart ist. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern.
7.5 Ist die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Mängelbehebung vertraglich nicht ausgeschlossen, gilt Folgendes:
7.5.1 Der Auftragnehmer kann den Mangel nach seiner Xxxx durch unverzügliche Beseitigung, Umgehung oder Neulieferung beheben. Zur Mängelbehebung gehört auch die Lieferung einer ausgedruckten oder ausdruckbaren Korrekturanweisung für die Dokumentation, soweit dies erforderlich ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart wurde, zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Ware durch den Lieferanten. Versteckte Mängel der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeit, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigtVerpflichtung des Auftragnehmers zur Mängelbehebung betrifft die jeweils letzte, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung Auftraggeber übernommene Fassung der Standardsoftware*. Eine neue Fassung ist vom Auftraggeber zu übernehmen, wenn sie der Vermeidung oder Lie- ferung Beseitigung von Mängeln dient. Zur Übernahme einer neuen Sache Fassung ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil die neue Fassung wesentlich von den im Vertrag vereinbarten Festlegungen abweicht. Übernimmt der Auftraggeber eine neue Fassung aus diesem Grunde nicht, bleiben anstelle des Anspruchs auf Mängelbehebung seine übrigen Rechte aus Ziffer 7.5.2 unberührt. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Standardsoftware* ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an den Auftragnehmer herauszugeben. Enthält eine dem Auftraggeber überlassene neue Fassung der Standardsoftware* mehr Funktionalität oder mehr Leistungsmerkmale als die vertraglich geschuldete Fassung (,,Mehrleistung'.), ist der Auftraggeber zur Zahlung einer zu vereinbarenden Überlassungsvergütung nur verpflichtet, wenn er die Mehrleistung nutzen will. Eine Pflicht zur Nutzung der Mehrleistung besteht nicht.
7.5.2 Schließt der Auftragnehmer die Mängelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann Xxx der Auftraggeber eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Überlassungsvertrag in Bezug auf die betroffene Standardsoftware* kündigen. Ist der Mangel vom Auftragnehmer zu vertreten, kann der Auftraggeber - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - neben dem Recht zur Kündigung Schadensersatz verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr Ist im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen Vertrag kein Termin für das Ende der Überlassungsdauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf das Zweifache der monatlichen Vergütung für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen betroffene Standardsoftware* begrenzt. Ist im Vertrag ein Termin für das Ende der Überlassungsdauer vorgesehen, wird die Zahlungspflicht auf 8% der Gesamtvergütung für die betroffene Standardsoftware begrenzt.
7.6 Ist die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Mängelbehebung vertraglich ausgeschlossen, bleiben die übrigen Rechte aus Ziffer 7.5.2 unberührt.
7.7 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 7.5.2 gelten nicht bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwendenGesundheit. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser UnterbrechungAuftraggebers auf Ersatz entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen.
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Samples: Evb It Überlassung Typ B
Haftung für Mängel. Der Lieferant leistet uns volle Rechts- und Sachge- währ1. Der Lieferant haftet für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl Vertragspartner der Boston GmbH hat die Rechtspflicht, die Ware unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort, auch wenn Muster übersandt werden, zu gewöhnli- chem als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten der Wareuntersuchen. Die Gewährleistungsfrist beträgtLieferung gilt als genehmigt, sofern nichts Anderweitiges zwischen wenn eine Mängelrüge des Vertragspartners der Boston GmbH wegen offensichtlicher Mängel nicht binnen einer Woche nach Eintreffen am Bestimmungsort bei uns in Textform eingegangen ist; zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist.
2. Die Mängel sind in Textform und so detailliert wie dem Vertragspartner der Boston GmbH möglich zu beschreiben.
3. Verdeckte Mängel sind in gleicher Weise innerhalb von einer Woche nach Entdeckung zu rügen, anderenfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
4. Spätestens ein Jahr nach Gefahrübergang unabhängig von der Entdeckung verliert der Vertragspartner der Boston GmbH das Recht zur Mängelrüge.
5. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge durch den Parteien vereinbart wurdeVertragspartner der Boston GmbH können wir nach unserer Xxxx den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, zwei Jahre und beginnt steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
6. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ablieferung Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit wir sie im Einzelfall durch unser Verschulden oder garantiemäßig zu vertreten haben. Insbesondere müssen solche Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zum Kaufpreis der Ware durch stehen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den LieferantenSitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
7. Versteckte Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware können während nicht berufen.
8. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeit, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werdenZiff. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 AbsX ausgeschlossen. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lie- ferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunktauf Ersatz von Schäden, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln nicht an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser UnterbrechungWare selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung für Mängel. 1. Die Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und in Textform als solche bezeichnet sind. Entsprechendes gilt für Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer.
2. Für die Untersuchung der Ware und die Anzeige von Mängeln gelten die Vorschriften des HGB mit folgender Maßgabe: - Der Lieferant leistet Käufer hat die Obliegenheit, die für die jeweilige Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und uns volle Rechts- und Sachge- währMängel der Ware unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der Lieferant haftet Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringens der Ware zählen zu den für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als den Einbau oder das Anbringen maßgeblichen Eigenschaften auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten die inneren Eigenschaften der Ware. Die Gewährleistungsfrist beträgtUntersuchungsobliegenheit besteht auch dann, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart wenn eine Prüfbescheinigung oder ein sonstiges Materialzertifikat mitgeliefert wurde. Mängel, zwei Jahre und beginnt mit die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht unverzüglich nach Ablieferung entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. - Soweit es der Ablieferung Käufer im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware unterlässt, die für den vorgesehenen Verwendungszweck maßgeblichen Eigenschaften der Ware zumindest stichprobenartig vor dem Einbau bzw. Weiser Brandschutz & Technik AGB.docx Seite 6 von 15 Weiser GmbH Brandschutz & Technik Fassung 11.06.2019 vor dem Anbringen zu untersuchen (z.B. durch den LieferantenFunktionstests oder einem Probeeinbau), stellt dies im Verhältnis zu uns eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (grobe Fahrlässigkeit) dar. Versteckte In diesem Fall kommen Mängelrechte des Käufers in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.
3. Stellt der Käufer bei Untersuchung der Ware oder im Anschluss daran Mängel fest, ist er verpflichtet, uns die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und eine Überprüfung der beanstandeten Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Andernfalls kann sich der Käufer auf Mängel der Ware können während nicht berufen.
4. Ist die Ware mangelhaft, stehen dem Käufer die Mängelrechte nach Maßgabe der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeitgesetzlichen Regeln des BGB zu - mit den Einschränkungen, vor und/dass die Xxxx zwischen Nachbesserung und Nacherfüllung uns zusteht sowie dass geringfügige (unerhebliche) Mängel den Käufer lediglich zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigen.
5. Hat der Käufer die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt folgenden Bestimmungen verlangen. - Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar den Ausbau bzw. die Demontage der mangelhaften Waren und den Einbau bzw. das Anbringen identischer Waren betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und uns vom Käufer durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß - Darüber hinausgehende Kosten des Käufers für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine unmittelbaren Aus-und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz gem. § 377 439 Abs. 1 3 BGB ersatzfähig. Dasselbe gilt für Sortierkosten und 2 HGBMehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigen- Der Käufer ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten und sonstige Kosten der Nacherfüllung Vorschuss zu verlangen.
6. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall Soweit die vom Käufer für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig sind, sind wir berechtigt, vom Liefe- ranten den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus-und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200% des mangelbedingten Minderwerts der Ware übersteigen.
7. Weitere Ansprüche sind nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung Maßgabe der Ziff. VIII ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von - Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), - Kosten für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und - Aus- und Einbaukosten, soweit die von uns gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Einbaus oder Lie- ferung einer neuen Sache zu verlangendes Anbaus in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft nicht mehr vorhanden war oder aus der gelieferten Ware vor dem Einbau ein neues Produkt hergestellt wurde.
8. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmenEin ungerechtfertigtes Mängelbeseitigungsverlangen berechtigt uns zum Schadenersatz, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie Käufer bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechung.dass kein Sachmangel vorlag. Weiser Brandschutz & Technik AGB.docx Seite 7 von 15 Weiser GmbH Brandschutz & Technik Fassung 11.06.2019
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Haftung für Mängel. 1. Die Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und in Textform als solche bezeichnet sind. Entsprechendes gilt für Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer.
2. Für die Untersuchung der Ware und die Anzeige von Mängeln gelten die Vorschriften des HGB mit folgender Maßgabe: - Der Lieferant leistet Käufer hat die Obliegenheit, die für die jeweilige Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und uns volle Rechts- und Sachge- währMängel der Ware unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der Lieferant haftet Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringens der Ware zählen zu den für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als den Einbau oder das Anbringen maßgeblichen Eigenschaften auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten die inneren Eigenschaften der Ware. Die Gewährleistungsfrist beträgtUntersuchungsobliegenheit besteht auch dann, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart wenn eine Prüfbescheinigung oder ein sonstiges Materialzertifikat mitgeliefert wurde. Mängel, zwei Jahre und beginnt mit die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht unverzüglich nach Ablieferung entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. - Soweit es der Ablieferung Käufer im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware unterlässt, die für den vorgesehenen Verwendungszweck maßgeblichen Eigenschaften der Ware zumindest stichprobenartig vor dem Einbau bzw. Weiser GmbH Brandschutz & Technik, AGB Seite 6 von 15 Weiser GmbH Brandschutz & Technik Fassung 11.06.2019 vor dem Anbringen zu untersuchen (z.B. durch den LieferantenFunktionstests oder einem Probeeinbau), stellt dies im Verhältnis zu uns eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (grobe Fahrlässigkeit) dar. Versteckte In diesem Fall kommen Mängelrechte des Käufers in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.
3. Stellt der Käufer bei Untersuchung der Ware oder im Anschluss daran Mängel fest, ist er verpflichtet, uns die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und eine Überprüfung der beanstandeten Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Andernfalls kann sich der Käufer auf Mängel der Ware können während nicht berufen.
4. Ist die Ware mangelhaft, stehen dem Käufer die Mängelrechte nach Maßgabe der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeitgesetzlichen Regeln des BGB zu - mit den Einschränkungen, vor und/dass die Xxxx zwischen Nachbesserung und Nacherfüllung uns zusteht sowie dass geringfügige (unerhebliche) Mängel den Käufer lediglich zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigen.
5. Hat der Käufer die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt folgenden Bestimmungen verlangen. - Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar den Ausbau bzw. die Demontage der mangelhaften Waren und den Einbau bzw. das Anbringen identischer Waren betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und uns vom Käufer durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß - Darüber hinausgehende Kosten des Käufers für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine unmittelbaren Aus-und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz gem. § 377 439 Abs. 1 3 BGB ersatzfähig. Dasselbe gilt für Sortierkosten und 2 HGBMehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigen- Der Käufer ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten und sonstige Kosten der Nacherfüllung Vorschuss zu verlangen.
6. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall Soweit die vom Käufer für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig sind, sind wir berechtigt, vom Liefe- ranten den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus-und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200% des mangelbedingten Minderwerts der Ware übersteigen.
7. Weitere Ansprüche sind nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung Maßgabe der Ziff. VIII ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von - Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), - Kosten für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und - Aus- und Einbaukosten, soweit die von uns gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Einbaus oder Lie- ferung einer neuen Sache zu verlangendes Anbaus in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft nicht mehr vorhanden war oder aus der gelieferten Ware vor dem Einbau ein neues Produkt hergestellt wurde.
8. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmenEin ungerechtfertigtes Mängelbeseitigungsverlangen berechtigt uns zum Schadenersatz, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie Käufer bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechung.dass kein Sachmangel vorlag. Weiser GmbH Brandschutz & Technik, AGB Seite 7 von 15 Weiser GmbH Brandschutz & Technik Fassung 11.06.2019
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Haftung für Mängel. 9.1 Jegliche Mängelhaftungsansprüche verjähren außer im Falle des arglistigen Verschweigens von Mängeln oder von Beschaffenheits- garantien binnen 24 Monaten nach Gefahrübergang (3.1).
9.2 Die Mängelhaftungsfrist für Lieferungen an Standorte von DATAGROUP außerhalb ihrer Produktions- oder Werkstätten ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem die Lieferungen durch den Kunden von DATAGROUP erfolgreich überprüft und abgenommen werden. Zwischenprüfungen, vorläufige Überprüfungen sowie die Endab- nahmeprüfung befreien den Auftragnehmer nicht von seinen Ge- währleistungspflichten.
9.3 Der Lieferant leistet uns volle Rechts- und Sachge- währAuftragnehmer hat etwaige Mängel, die vor oder zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs oder während der Mängelhaftungsfrist ge- funden werden, nach Xxxx von DATAGROUP entweder auf eigene Kosten zu beseitigen oder mängelfrei neu zu liefern oder leisten. Der Lieferant haftet Das gilt auch für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten der WareLieferungen, bei denen lediglich stichprobenartige Überprüfungen durchgeführt wurden. Die Gewährleistungsfrist beträgtXxxx von DATAGROUP ist nach billigem Ermessen zu treffen.
9.4 Falls der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart wurdedurch DATAGROUP gewährten Frist einen Mangel nicht beseitigt bzw. keine neuen Lieferungen oder Leistungen zur Verfügung stellt, zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Ware durch den Lieferanten. Versteckte Mängel der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeit, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall sind wir ist DATAGROUP berechtigt, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung • von dem Vertrag ganz oder Lie- ferung einer neuen Sache teilweise ohne Entschädigungs- verpflichtung zurückzutreten, oder • eine Preisminderung zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, oder • auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmenAuftragnehmers Reparaturarbeiten oder Er- satzleistungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, wenn Gefahr oder • wegen Nichterfüllung des Vertrags Schadenersatzansprü- che geltend zu machen. Dasselbe gilt im Verzug Falle, dass der Auftragnehmer erklärt, er sei nicht in der Lage, innerhalb einer angemessenen Frist die Mängel zu beseitigen oder neue Lieferungen oder Leistungen zur Verfügung zu stellen.
9.5 Im Falle, dass eine Lieferung verspätet ist und DATAGROUP zur Vermeidung von Verzögerungen ihrerseits oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir aufgrund sonsti- ger dringlicher Umstände ein Interesse an sofortigen Nachbesse- rungen hat, können dabei von diesen Ansprü- chen diese ohne Einräumung einer angemessenen Frist auf Kosten des Auftragnehmers durchgeführt werden.
9.6 Die Mängelrügen können innerhalb eines Monats nach dem Datum der Bereitstellung der Lieferungen oder Leistungen oder innerhalb eines Monats nach dem Datum, an dem die Mängel bei der Bear- beitung, Verarbeitung oder Inbetriebnahme der Produkte festge- stellt werden, erfolgen.
9.7 Vorstehende Regelungen gelten für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil Mängelbeseitigungsleis- tungen entsprechend.
9.8 Der Auftragnehmer trägt Kosten und Gefahr der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser UnterbrechungRücksendung mangelhafter Liefergegenstände.
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Samples: Allgemeine Bestellbedingungen
Haftung für Mängel. Der Lieferant leistet uns volle Rechts- und Sachge- währ1. Der Lieferant haftet für einwandfreie Beschaffenheit Verkäufer hat uns die Ware und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl Dienstleistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu gewöhnli- chem verschaffen.
2. Der Verkäufer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§ 377 HGB).
3. Hat die W are oder Dienstleistung einen Mangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Xxxx zu. Zu den zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen rechnen auch die Aufwendungen unseres Abnehmers. Für ausgebesserte oder ersetzte Ware beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
4. Werden wir bei Wiederverkauf an Dritte hinsichtlich der Gewährleistung in Anspruch genommen, stellt uns der Verkäufer von jedem uns daraus entstehenden Schaden frei. Darüber hinaus verpflichtet sich der Verkäufer, einen von unserem Kunden gegen uns gerichteten Gewährleistungsanspruch als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten der Waregegen ihn gerichtet zu behandeln.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart wurde, zwei Jahre und Verjährungsfrist für unsere Mängelansprüche beginnt mit der Ablieferung der Ware durch den LieferantenW are bzw. Versteckte Mängel der Ware können während Abnahme der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeit, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigenDienstleistung. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung Mängelhaftung des Verkäufers endet für Ansprüche aus Anlass oder Lie- ferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei Zusammenhang mit der Lieferung von diesen Ansprü- chen für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt W aren zwei Jahre ab dem Zeitpunktnach Ablieferung der W are. Ansprüche aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangendie entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, längstens jedoch drei verjähren fünf Jahre ab Lieferung an unsnach Ablieferung. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen Übrigen gelten die gesetzlichen Fristen.
6. Der Verkäufer tritt uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- genbereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser UnterbrechungDienstleistungen zustehen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Haftung für Mängel. 4.1 Der Lieferant leistet uns volle Rechts- Auftragnehmer ist verpflichtet, die Übersetzung frei von sprachlichen und Sachge- währfachlichen Fehlern zu liefern. Für Mängel in Übersetzungen, die nach der Lieferung vom Auftraggeber verändert wurden (wenn auch nur in geringem Ausmaß), wird jedoch keine Haftung übernommen.
4.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für Übersetzungsfehler, die vom Auftraggeber durch unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellte Informationen oder Unterlagen sowie durch fehlerhafte oder unleserliche Quelltexte verursacht wurden.
4.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige zweideutige oder nicht als eindeutig interpretierbare Termini bereits bei der Auftragsvergabe zu erklären. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, wird der Auftragnehmer diese Termini nach bestem Wissen und Gewissen übersetzen und damit in Zusammenhang stehende Interpretations- bzw. Übersetzungsfehler nicht als Mängel anerkennen. Selbiges gilt für kontextlose Termini oder unvollständige Satzteile. Eine etwaige vom Auftraggeber im Nachhinein gewünschte Korrektur dieser Termini ist nicht im Auftragshonorar inbegriffen und wird gesondert in Rechnung gestellt.
4.4 Eine Haftung im Fall einer Missinterpretation von zweideutigen Termini, für die keine Bilder bereitgestellt werden, ist ausgeschlossen. Selbiges gilt für im allgemeinen Sprachgebrauch unübliche Abkürzungen, die der Auftraggeber nicht näher erläutert, oder für Ausgangstexte von schlechter sprachlicher Qualität, sofern die schlechte Qualität negative Auswirkungen auf das Verständnis des Textes hat.
4.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Mitwirkung an der Übersetzung und muss für eventuelle Fragen bezüglich sprachlicher und fachlicher Unklarheiten zur Verfügung stehen. Verweigert der Auftraggeber diese Mitwirkung, wird die Übersetzung nach bestem Wissen und Gewissen des Auftragnehmers angefertigt, und der Auftraggeber verliert im Fall von Übersetzungsfehlern fachlicher Natur seinen Anspruch auf Schadenersatzzahlungen gegen den Auftragnehmer.
4.6 Wandelt der Auftraggeber die Übersetzung in ein anderes Format um (z. B. bei Veröffentlichungen im Internet), könnte es zu Problemen mit etwaigen Sonderzeichen kommen, die der Auftragnehmer in der Microsoft Word-Datei verwendet hat. Der Lieferant haftet Auftraggeber muss den Auftragnehmer bereits bei der Auftragsvergabe auf diesen Umstand hinweisen, anderenfalls ist eine Mängelhaftung für einwandfreie Beschaffenheit entsprechende Umwandlungsfehler ausgeschlossen. Selbiges gilt für Texte die Internet-Tags beinhalten: Der Auftragnehmer ist nur für die Formatierung des zu übersetzenden Textes verantwortlich, jedoch nicht für die tatsächliche Darstellung, die durch die Tags bestimmt wird.
4.7 Für kleinere Zusatzarbeiten, die der Kulanz des Auftragnehmers unterliegen und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl nicht bezahlt werden (z. B. nachträgliche Übersetzungen einzelner Wörter, die vom Auftraggeber vergessen wurden), übernimmt der Auftragnehmer prinzipiell keine Haftung.
4.8 Die Zahlenwiedergabe erfolgt nur nach Manuskript. Für die Umrechnung von Zahlen, Maßen, Währungen und dergleichen wird keine Haftung übernommen.
4.9 Bei Korrekturlesungen, bei denen der Text in der Ausgangssprache nicht bereitgestellt wird, wird keine Haftung für Übersetzungsfehler übernommen. Bei der Korrektur von Übersetzungen, die nicht von qualifizierten Muttersprachlern der entsprechenden Sprache erstellt wurden, ist eine Mängelhaftung prinzipiell ausgeschlossen.
4.10 Mängel bezüglich der Qualität der Übersetzung sind innerhalb von sieben (7) Tagen ab Lieferdatum schriftlich zu gewöhnli- chem reklamieren, anderenfalls gilt die Übersetzung als auch mangelfrei.
4.11 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung von Mängeln zu geben. Wenn die Mängel innerhalb der Ware. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart wurde, zwei Jahre und beginnt mit angemessenen Frist vom Auftragnehmer beseitigt werden oder wenn der Ablieferung der Ware durch den Lieferanten. Versteckte Mängel der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeit, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lie- ferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten Auftraggeber die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen(oder durch einen Dritten) durchführt, so hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisminderung.
4.12 Könnte ein Übersetzungsfehler dem Auftraggeber enorme Kosten verursachen (z. B. wenn Gefahr im Verzug die Übersetzung in Druck geht), so muss der Auftraggeber bereits bei der Auftragsvergabe darauf hinweisen, anderenfalls ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit bestehtder Auftragnehmer nicht zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet.
4.13 Für schlecht lesbare Dokumente (z. B. handgeschriebene Texte, Faxe, Kopien usw.) ist eine Mängelhaftung prinzipiell ausgeschlossen.
4.14 Stilistische und terminologische Anpassungen bzw. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil Verbesserungen werden nicht als Mängel anerkannt.
4.15 Unwesentliche Mängel (z. B. Kommafehler) werden nicht als Mängel anerkannt, sofern sich diese in Grenzen halten.
4.16 Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind mit der Bestellung anwendenHöhe des Rechnungsbetrages (netto) begrenzt. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem ZeitpunktDavon ausgenommen sind Fälle, in dem wir von dem Garantiefall denen der Schaden grob fahrlässig oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens vorsätzlich herbeigeführt wurde. Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder Folgeschäden ist jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechungausgeschlossen.
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Samples: General Terms and Conditions
Haftung für Mängel. Der Lieferant leistet uns volle Rechts- und Sachge- währ. Der Lieferant haftet für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als auch a) VIPACO Industries GmbH teilt dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten der Ware. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart wurde, zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Ware durch den Lieferanten. Versteckte unverzüglich die Mängel der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeitLieferung schriftlich mit, vor und/oder sobald sie nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werdenden Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt wurden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Absder verspäteten Mängelrüge.
b) Bei Mitteilung von VIPACO Industries GmbH an den Lieferanten, dass das Produkt mangelhaft sei, sind sich die Parteien einig, dass eine Rüge auch unter Geltung des UN – Kaufrechts ordnungsgemäß erhoben wird. 1 Die Gründe für die Nichtverwendbarkeit wird der VIPACO Industries GmbH auf Nachfrage des Lieferanten ausführlich darlegen und 2 HGBin einer angemessenen Frist nachreichen.
c) Der Lieferant garantiert, dass seine Produkte mängelfrei sind, die vereinbarte Beschaffenheit haben, insbesondere die vom VIPACO Industries GmbH geforderten Spezifikationen einhalten sowie den anerkannten Regeln der Technik insbesondere allen gültigen technischen Normen, Vorschriften und den zur Zeit der Lieferung und Leistung geltenden sicherheitstechnischen Regeln entsprechen. Wir werden festgestellte Mängel Änderungen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Abstimmung.
d) Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln einschließlich Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen stehen dem VIPACO Industries GmbH ungekürzt zu. Für die Abwicklung jeder einzelnen Reklamation wird die jeweils gültige Reklamationsbearbeitungspauschale erhoben. Für die Mangelfreiheit nachgebesserter bzw. neu gelieferter Teile haftet der Lieferant erneut entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
e) Kommt der Lieferant dem Verlangen nach Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht unverzüglich, spätestens binnen 10 Arbeitstagen nach oder kann er sie nicht ausführen, so ist der VIPACO Industries GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückzuschicken.
f) Der VIPACO Industries GmbH ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu überprüfen. Nach Feststellung wird der VIPACO Industries GmbH den Mangel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Sofern besondere Umstände nicht eine längere Frist erfordern, gilt die Anzeige als unverzüglich, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von 10 Arbeitstagen zugeht, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
g) In dringenden Fällen kann der VIPACO Industries GmbH zur Einhaltung der eigenen Lieferverpflichtung im notwendigen Umfang eine mögliche Nachbesserung selbst oder durch Dritte ausführen lassen oder gegebenenfalls mangelfreie Vertragsgegenstände bei Dritten beschaffen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt hierfür erforderlichen Kosten trägt der Lieferant.
h) Wird ein Fehler trotz Beachtung der Ziff. VIII (1) dieser Einkaufsbedingungen erst nach Weiterverarbeitung der Vertragsgegenstände entdeckt, ist der Lieferant verpflichtet, alle mit dem Austausch oder der Nachbesserung der fehlerhaften Vertragsgegenstände verbundenen Kosten, insbesondere Prüf-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
i) Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beträgt grundsätzlich 48 Monate ab Abnahme sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Sie verlängert sich entsprechend wenn wir von unseren Kunden zu längeren Gewährleistungsfristen verpflichtet werden. Sofern die gelieferten Produkte in einem Endprodukt Verwendung finden, das an einen Verbraucher verkauft wird, steht dem Besteller im Falle einer Inanspruchnahme durch seine Abnehmer aufgrund der §§ 478, 479 BGB ein Regressanspruch in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften gegen den Lieferanten zu. In jedem Fall sind wir berechtigtFür Umfang, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lie- ferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigtInhalt und Verjährung gelten §§ 478, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr 479 BGB entsprechend.
j) Soweit im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem ZeitpunktVorstehenden nicht abweichend geregelt, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert richtet sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser UnterbrechungGewährleistung im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.
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Haftung für Mängel. Der Lieferant leistet uns volle Rechts- und Sachge- währ1. Der Lieferant haftet für einwandfreie Beschaffenheit Verkäufer hat uns die Ware und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl Dienstleistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu gewöhnli- chem verschaffen.
2. Der Verkäufer ist verpflichtet, an uns lediglich Ware zu liefern, die frei von jeglichem Hinweis auf ionisierende Strahlung ist. Sämtliche Kosten und Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen, hat der Verkäufer zu tragen.
3. Der Verkäufer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§ 377 HGB).
4. Hat die Ware oder Dienstleistung einen Mangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Xxxx zu. Zu den zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen rechnen auch die Aufwendungen unseres Abnehmers. Für ausgebesserte oder ersetzte Ware beginnt die Gewährleistungszeit neu zu laufen.
5. Werden wir bei Wiederverkauf an Dritte hinsichtlich der Gewährleistung in Anspruch genommen, stellt uns der Verkäufer von jedem uns daraus entstehenden Schaden frei. Darüber hinaus verpflichtet sich der Verkäufer, einen von unseren Kunden gegen uns gerichteten Gewährleistungsanspruch als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten der Waregegen ihn gerichtet zu behandeln.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart wurde, zwei Jahre und Verjährungsfrist für unsere Mängelansprüche beginnt mit der Ablieferung der Ware durch den Lieferantenbzw. Versteckte Mängel der Ware können während Abnahme der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeit, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigenDienstleistung. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung Mängelhaftung des Verkäufers endet für Ansprüche aus Anlass oder Lie- ferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei Zusammenhang mit der Lieferung von diesen Ansprü- chen für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt Waren zwei Jahre ab dem Zeitpunktnach Ablieferung der Ware. Ansprüche aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangendie entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, längstens jedoch drei verjähren fünf Jahre ab Lieferung an unsnach Ablieferung. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen Übrigen gelten die gesetzlichen Fristen.
7. Der Verkäufer tritt uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- genbereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser UnterbrechungDienstleistung zustehen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtlicher hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.
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Haftung für Mängel. Der Lieferant leistet uns volle Rechts- 7.1. Wir haften nicht für unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte Montage bzw. fehlerhaften Einsatz durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung (Verschleiß), fehlerhafte und Sachge- währnachlässige Behandlung und Handhabung, insbesondere durch nicht geschultes Personal
7.2. Der Lieferant haftet Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Waren − auch wenn zuvor Muster oder Proben übersandt worden waren − unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Arbeitstagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort oder wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 10 Arbeitstagen nach seiner Entdeckung schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax eingegangen ist. Das gilt auch für einwandfreie Beschaffenheit Mehrlieferungen. Wird eine Mehrlieferung nicht innerhalb von 10 Tagen ab Eingang der Ware am Bestimmungsort gerügt, gilt diese als genehmigt. Unsere Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Mängel− und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck Mengenrügen nicht berechtigt.
7.3. Nimmt der Käufer eine mangelhafte Ware an, obwohl er den Mangel erkennt, so stehen ihm die Ansprüche und für zugesicherte Eigenschaf- ten Rechte bei Mängeln nur zu, wenn er diese wegen des Mangels bei Annahme vorbehält.
7.4. Für Ansprüche des Käufers wegen Mängel der Ware, haften wir zwei Jahre jeweils beginnend ab Ablieferung. Die Gewährleistungsfrist beträgtHaftung für Rechtsmängel nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Die Haftung für mangelbedingte Schäden richtet sich nach Ziff. 10.
7.5. Bei berechtigter Mängelrüge hat der Käufer zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart wurdewir nach unserer, zwei Jahre billigem Ermessen unterliegender Xxxx entweder durch Ausbesserung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen können. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, dem Käufer unzumutbar (§ 440 BGB) oder entbehrlich, weil:
7.5.1. wir die Nacherfüllung abschließend ablehnen,
7.5.2. wir die Nacherfüllung zu einem vertraglich bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirken und beginnt der Käufer im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an der Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
7.5.3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 Abs. 2 BGB), so steht dem Käufer sofort das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Xxxx vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe der Ziff. 10 zu verlangen.
7.6. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Nachlieferungen hat uns der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Ablieferung Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Ware Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Lieferanten. Versteckte Mängel Ersatz der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeit, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lie- ferung einer neuen Sache notwendigen Kosten zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechung.
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Samples: Sales Contracts
Haftung für Mängel. 1. Rüge - Der Lieferant leistet Kunde ist verpflichtet, uns volle Rechts- alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen. Wird ein Mangel zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar, so hat ihn der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Werktagen nach Erkennbarkeit schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware als mangelfrei abgenommen und Sachge- währgenehmigt. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt insoweit nicht der Mängelrüge und der Gewährleistung. Farbliche Nichtübereinstimmung bei zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen gilt nicht als Mangel. Die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache bedarf ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet nur die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Garantieübernahme. Der Lieferant haftet für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl Kunde hat uns Gelegenheit zu gewöhnli- chem als auch geben, uns von dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten der Ware. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart wurde, zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung Mangel der Ware durch den Lieferantenzu überzeugen, insbesondere hat er uns auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen.
2. Versteckte Mängel der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeitAnsprüche - Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall so sind wir berechtigt, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung zur Beseitigung des Mangels oder Lie- ferung zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Im Falle der Beseitigung des Mangels tragen wir die zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
3. Schlägt die Nachbesserung zum zweiten Mal fehl oder sind wir zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache nicht in der Lage, so kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder nach seiner Xxxx Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
4. Bei unerheblichen Mängeln ist die Geltendmachung von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie Mängelansprüchen bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der allen Lieferungen und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechung/ Leistungen ausgeschlossen.
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Samples: Kontoeröffnungsantrag
Haftung für Mängel. (Siehe auch Ziffer 12.B)
(1) Der Lieferant leistet uns volle Rechts- Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Xxxx sofort nach Ablieferung im Hinblick auf offensichtli- che Mängel zu untersuchen und Sachge- währ. Der Lieferant haftet für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als auch diese Mängel dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck unverzüglich, längstens aber inner- halb einer Frist von zwei Wochen ab Ablieferung schriftlich mitzuteilen. Offensichtliche Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden vom Lieferanten nicht be- rücksichtigt und für zugesicherte Eigenschaf- sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
(2) Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind vom Käufer dem Lieferan- ten der Ware. gegenüber unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart wurde, zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware durch an den LieferantenLieferanten kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Versteckte Mängel der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeitRücksendungen, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt die ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. Der Lieferant verzichtet auf In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.
(4) Für den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 AbsFall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nacherfüllung in Form einer Neu- lieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber Für eine Mängelbeseiti- gung durch Nachbesserung ist dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigteine Frist von mindestens drei Wochen zu gewähren.
(5) Das Vorliegen eines Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:
(6) Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lie- ferung einer neuen Sache Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei der Lieferant nach eigenem Ermessen.
(7) Darüber hinaus hat der Lieferant das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Xxxx in Bezug auf Art und Weise und innerhalb einer angemessenen Frist, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
(8) Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlan- gen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf Schadensersatz statt die vergeblichen Aufwendungen zu.
(9) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Sachen zwei Jahre, für gebrauchte Sachen ein Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat nach Ablauf von sechs Monaten seit Auslieferung zu beweisen, dass der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie Mangel bereits bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser UnterbrechungAuslieferung vorgelegen hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung für Mängel. Der Lieferant leistet uns volle Rechts- Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt: 1. Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf von 12 Monaten nach Lieferung. Diese Verjährungsfrist gilt ebenfalls für etwaige vertragliche Schadensersatzan- sprüche, auch wegen Folgeschäden und Sachge- währmittelbarer Schäden, einschließlich solcher Ansprüche, die auf Verschulden bei Vertragsschluss und positiver Ver- tragsverletzung beruhen. Wenn aufgrund individueller Vereinbarung eine längere Gewährleistungsfrist besteht, gilt vorstehender Satz 2 entsprechend. 2. Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind vom Besteller unverzüglich zu untersuchen. Etwaige Mängel sind unverzüglich schriftlich, notfalls fernschrift- lich zu rügen. Der Lieferant haftet für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl Fehler ist exakt zu gewöhnli- chem als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten der Ware. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart wurde, zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Ware durch den Lieferanten. Versteckte Mängel der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeit, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lie- ferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an unsbeschreiben. Im Falle Übrigen gilt § 377 HGB. 3. Ist die Beanstandung begründet, wird unter Aus- schluss weitergehender Rechte nach Xxxx des Liefe- rers nachgebessert oder gegen Rückgabe der fehler- haften Stücke oder Teile kostenlos und frachtfrei Ersatz geliefert. 4. Eventuell notwendig werdende Austauschaktionen oder Nachbesserungsarbeiten sind vom Kundendienst des Händlers durchzuführen. Bei außergewöhnlichen Vorkommnissen sind die erforderlichen Maßnahmen mit dem Lieferer abzustimmen. 5. Schadensersatzansprüche des Händlers, insbeson- dere aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, wegen positiver Vertragsverletzung oder wegen Verlet- zung von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten Beratungspflichten, wegen Mängelfolgeschä- den oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an der Erstlieferungwegen unerlaubter Handlung sind ausge- schlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder dessen Erfül- lungsgehilfen. 6. Für Teile der Lieferungen Mängel und Leistun- genStörungen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund durch chemische, magnetische, elektrische oder andere äußere Einwir- kungen hervorgerufen werden, haftet der Lieferer nicht, es sei denn, dass ihn ein Verschulden hieran trifft. 7. Zugesicherte Eigenschaften liegen nur vor, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet wurden. 8. Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen in Ziffer 1, Satz 2 und Ziffer 5. gelten nicht, sofern das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht. 9. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Liefe- rer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Nacherfüllungsleistungen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fährlässigkeit oder als Folge des Ein- baus von ersetzten Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. 10. Die Ziffern 1. bis 9. gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatz- lieferung oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden könnenSchadensersatz, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechungdurch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen, oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
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Samples: General Terms and Conditions
Haftung für Mängel. Der Lieferant leistet 10.1 Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Ablieferung. Diese Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist gilt nicht für sachmangelbedingte Ansprüche auf Schadensersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht für Ansprüche des Käufers, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Diese Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist gilt ferner nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes.
10.2 Mängel sind uns volle Rechts- und Sachge- währ. Der Lieferant haftet für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel spätestens 3 Tage nach Entdecken schriftlich anzuzeigen. Werden diese Fristen überschritten, erlöschen alle Ansprüche und Rechte aus der Mängelhaftung. Die Gewährleistungsfrist beträgtVerjährungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung.
10.3 Die Verletzung von Rechten Dritter stellt nur dann einen Mangel dar, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart wenn diese Schutzrechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen.
10.4 Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach unserer Xxxx Ersatz liefern oder die Ware nachbessern. Sollte eine Nachbesserung durch uns erfolglos sein, unberechtigt verweigert oder verzögert werden bzw. eine Ersatzlieferung ebenfalls Mängel aufweisen, kann der Kunde nach dem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine Herabsetzung des Preises verlangen oder - bei nicht unerheblichen Mängeln- vom Vertrag zurücktreten und nach Maßgabe der Ziffer 11 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurde, zwei Jahre werden nicht übernommen.
10.5 Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität oder der Ausrüstung sind keine Mängel. Auch handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig.
10.6 Soweit Mängel auf Materialien und beginnt mit der Ablieferung der Ware durch den Lieferanten. Versteckte Mängel der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeitRohstoffe unserer Vorlieferanten zurückzuführen sind, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lie- ferung einer neuen Sache unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche und –rechte zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- genbeschränken, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen uns gegen unsere Vorlieferanten zustehen, es sei denn, daß die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen der abgetretene Anspruch aus sonstigen Gründen nicht vertragsgemäß verwendet durchgesetzt werden können, ver- längert sich kann. In diesem Fall stehen dem Kunden wieder die Verjährungsfrist um die Dauer dieser UnterbrechungRechte aus Ziffer 10.3 zu.
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Haftung für Mängel. Der Lieferant leistet uns volle Rechts- und Sachge- währ. Der Lieferant haftet für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten der Ware. Die Gewährleistungsfrist beträgt4.1 Soweit in diesen „Allgemeinen Vertragsbedingungen Implementierung“ nicht anders vereinbart, sofern nichts Anderweitiges ist auf die Leistungsbeziehungen zwischen den Parteien vereinbart wurdeDienstvertragsrecht gemäß den §§ 611 ff. BGB anwendbar. Wird eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Vermieter dies zu vertreten, ist er verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Mieter innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung hierfür ist eine Rüge des Mieters, die unverzüglich ab Kenntnis zu erfolgen hat.
4.2 Soweit die vom Vermieter für den Mieter erbrachten Leistungen in der Erstellung eines Werks liegen, gelten die folgenden Gewährleistungsregeln:
(i) Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter keinerlei Garantie für die Beschaffenheit seiner Leistungen oder Lieferungen, soweit in den Einzelverträgen nicht anderweitig ausdrücklich geregelt. Insbesondere sind Angaben in Präsentationen, Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Mieter vom Vermieter überlassenem Informationsmaterial nicht als zugesicherte Eigenschaften oder Garantien für eine besondere Beschaffenheit der zu erbringenden Leistungen zu verstehen.
(ii) Rechte des Mieters bei Mängeln setzen voraus, dass der Mieter die erbrachten Leistungen unverzüglich auf deren Mangelfreiheit überprüft und dem Vermieter offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Übernahme des Mietobjekts schriftlich mitteilt. Verborgene Mängel müssen dem Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Mängelanzeige, gelten die Leistungen als vertragsgemäß.
(iii) Für Sach- und Rechtsmängel leistet der Vermieter zunächst Gewähr durch Nacherfüllung, und zwar nach seiner Xxxx durch Nachbesserung oder durch erneute Erbringung der geschuldeten Leistung (nachfolgend zusammen „Nacherfüllung“). Der Mieter wird dem Vermieter zur Nacherfüllung eine angemessene Frist setzen. Schlagen zwei Jahre Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Mieter berechtigt, im Hinblick auf das vom Mangel betroffene Output-Systemgerät vom Mietvertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern, es sei denn, es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Schadensersatz leistet der Vermieter im Rahmen der in Ziffer I.11. festgelegten Grenzen.
(iv) Erbringt der Vermieter Leistungen im Bereich der Mängelsuche oder Mängelbeseitigung, ohne dazu verpflichtet zu sein, hat der Mieter diese gemäß den im TA Dienstleistungskatalog festgelegten Vergütungssätzen zu vergüten. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder dem Vermieter nicht zuzurechnen ist.
(v) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen ohne Zustimmung des Vermieters verändert wurden und beginnt mit der Ablieferung Mieter nicht beweist, dass der Ware durch den Lieferanten. Versteckte Mängel der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeit, vor Sach- und/oder nach Rechtsmangel hiervon unabhängig ist.
(vi) Gewährleistungsansprüche des Mieters verjähren innerhalb eines (1) Jahres ab Abnahme der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werdenLeistung. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lie- ferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmenDies gilt nicht, wenn Gefahr im Verzug der Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde oder durch einen einfach fahrlässig verursachten Mangel eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit entstanden ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen eine Garantie für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen Beschaffenheit der Leistungen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechungübernommen wurde.
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Samples: Mietvertrag
Haftung für Mängel. (Siehe auch Ziffer 12.B)
(1) Der Lieferant leistet uns volle Rechts- Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Xxxx sofort nach Ablieferung im Hinblick auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und Sachge- währ. Der Lieferant haftet für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als auch diese Mängel dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Ablieferung schriftlich mitzuteilen. Offensichtliche Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden vom Lieferanten nicht berücksichtigt und für zugesicherte Eigenschaf- ten sind von der Ware. Gewährleistung ausgeschlossen.
(2) Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind vom Käufer dem Lieferanten gegenüber unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart wurde, zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware durch an den LieferantenLieferanten kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Versteckte Mängel der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeitRücksendungen, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt die ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. Der Lieferant verzichtet auf In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.
(4) Für den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 AbsFall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nacherfüllung in Form einer Neulieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber Für eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung ist dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigteine Frist von mindestens drei Wochen zu gewähren.
(5) Das Vorliegen eines Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:
(6) Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lie- ferung einer neuen Sache Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei der Lieferant nach eigenem Ermessen.
(7) Darüber hinaus hat der Lieferant das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Xxxx in Bezug auf Art und Weise und innerhalb einer angemessenen Frist, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
(8) Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf Schadensersatz statt die vergeblichen Aufwendungen zu.
(9) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Sachen zwei Jahre, für gebrauchte Sachen ein Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat nach Ablauf von sechs Monaten seit Auslieferung zu beweisen, dass der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie Mangel bereits bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser UnterbrechungAuslieferung vorgelegen hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung für Mängel. Der Lieferant leistet uns volle Rechts- und Sachge- währ1. Der Lieferant haftet Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand bereits nach Übergabe und nicht erst nach förmlicher Abnahme unverzüglich zu untersuchen und die Mängelrüge schriftlich spätestens binnen fünf Werktagen nach Übergabe des Liefergegenstandes, in jedem Fall jedoch vor Weiterveräußerung oder Verbrauch zu erheben. Entsprechendes gilt für einwandfreie Beschaffenheit Falschlieferung sowie Lieferung einer von der Vereinbarung abweichenden Menge.
2. Das Recht des Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in sechs Monaten ab Lieferung; auf die förmliche Abnahme kommt es nicht an. Für Ersatzstücke und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaf- ten die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate; sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der Wareursprünglichen Gewährleistungsfrist.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart wurde, zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Ware durch den Lieferanten. Versteckte Mängel der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeit, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Liefe- ranten beschränken sich nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung auf Nachbesserung oder Lie- ferung einer neuen Sache zu verlangenErsatzlieferung. Das Recht Erst wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist, stehen dem Kunden die übrigen gesetzlichen Mängelansprüche zu.
4. Der Kunde verpflichtet sich, die beanstandete Xxxx auf Schadensersatz statt unser Verlangen hin auf seine Kosten an uns oder auf unsere Weisung hin an unser Lieferwerk zur Überprüfung einzusenden.
5. Die Kosten der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehaltenNachbesserung, soweit sie in Porto und sonstigen Transportkosten bestehen, trägt der Kunde.
6. Wir Ansprüche auf Ersatz von Xxxxxxx, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind berechtigtausgeschlossen. Dies gilt nicht, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr soweit im Verzug ist Falle des Vorsatzes oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen der groben Fahrlässigkeit eines geschäftsführenden Gesellschafters oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwenden. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem wir von dem Garantiefall leitenden Angestellten oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Im Falle von festgestellten Mängeln an nachgebesser- ten des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an der Erstlieferung. Für Teile der Lieferungen und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechungansonsten zwingend gehaftet wird.
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Haftung für Mängel. Der Lieferant leistet uns volle Rechts- und Sachge- währIst der Kunde Verbraucher, haften wir bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden keine Einschrän kungen ergeben. Der Lieferant haftet Verbraucher hat offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewähr leistungsrechte. Das gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für einwandfreie die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Ist der Kunde Unternehmer, sind Mängelrügen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder wegen erkennbarer Mängel binnen einer Woche nach Empfang der Lieferung schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel müssen uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Bei Vorliegen eines Mangels behalten wir uns die Xxxx der Art der Nacherfüllung vor. Geringfügige Abweichungen vom Original gelten auch bei farblichen Reproduk tionen in allen Herstellungsverfahren nicht als Grund für eine Mängelrüge. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andruck und Tauglichkeit seiner Auflagendruck. Mängel eines Teils der Lieferung sowohl zu gewöhnli- chem als auch dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendungszweck und berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung den Kunden unangemessen benach teiligt. Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für zugesicherte Eigenschaf- ten der WareMängelansprüche bei Lieferung neuer Sachen zwei Jahre, bei Lieferung gebrauchter Sachen ein Jahr. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart wurde, zwei Jahre und Frist beginnt mit Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadens ersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt Ziffer VIII). Ist der Ablieferung der Ware durch den Lieferanten. Versteckte Mängel der Ware können während der ganzen Kunde Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist jederzeit, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen gemäß § 377 Abs. 1 und 2 HGB. Wir werden festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unge- kürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Liefe- ranten nach unserer Xxxx Mängelbeseitigung oder Lie- ferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürf- tigkeit besteht. Wir können dabei von diesen Ansprü- chen für die gesamte Bestellung einheitlichen Ge- brauch machen oder sie je für einen bestimmten Teil der Bestellung anwendenimmer ein Jahr. Die Verjährungsfrist für Garantieansprüche und für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem wir von dem Garantiefall oder dem Sachmangel Kenntnis erlangen, längstens jedoch drei Jahre ab Lieferung an uns. Iim Falle von festgestellten eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln an nachgebesser- ten oder ausgetauschten Teilen stehen uns die glei- chen Mängelansprüche zu wie bei Mängeln an der Erstlieferunghandelt. Für Teile Schadensansprüche wegen eines Mangels gilt Ziffer VIII). Garantien im Rechtssinne erhält der Lieferungen und Leistun- gen, die wegen einer Betriebsunterbrechung aufgrund von Nacherfüllungsleistungen oder als Folge des Ein- baus von ersetzten oder nachgebesserten Teilen nicht vertragsgemäß verwendet werden können, ver- längert sich die Verjährungsfrist um die Dauer dieser UnterbrechungKunde durch uns nicht.
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Samples: General Terms and Conditions