Beschaffenheit. Die Garantie einer Beschaffenheit der Software bedarf in jedem Falle einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen, sogenannten Whitepapers, technischen Daten, Spezifikationen, Webseiten, Online-Shops und anderen Schriften von AMTANGEE enthaltene Angaben sind nur Beschreibungen und stellen keine Garantien oder Eigenschaftszusicherungen dar.
Beschaffenheit. 7.1 Die Software entspricht der zwischen den Parteien vereinbarten Beschaffenheit. Die vereinbarte Beschaffenheit ist dem jeweiligen Leistungsschein sowie der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Dokumentation zu entnehmen. Die darin enthaltene Leistungsbeschreibung ist abschließend.
7.2 Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen (insbesondere Werbung) oder Äußerungen von NeurologIQ-Mitarbeitern stellen keine Angaben zur Beschaffenheit dar, es sei denn, die Geschäftsleitung von NeurologIQ hat dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Gleiches gilt für alle Garantien, die die Mitarbeiter von NeurologIQ vor Vertragsabschluss abgegeben haben. 7.3 NeurologIQ verwendet bei der Bereitstellung der Software angemessene Sicherheitstechnologien.
Beschaffenheit. Der Erbbauberechtigte übernimmt das Erbbaugrundstück in dem zum Übergabezeitpunkt nach § 19 Abs. 1 dieses Vertrages vorhandenen und ihm im Einzelnen bekannten Zustand. Er hatte im Übrigen ausreichend Gelegenheit, das Erbbaugrundstück eingehend zu untersuchen. Der Grundstückseigentümer leistet für die Größe, die Beschaffenheit und die technische Bebaubarkeit des Grund und Bodens des Erbbaugrundstücks keine Gewähr. Das Erbbaugrundstück ist insoweit frei von Sachmängeln im Sinne von § 434 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB); der Grundstückseigentümer hat keine Kenntnis davon, dass es sich für die vom Erbbauberechtigten vorgesehene Verwendung nicht eignen könnte.
Beschaffenheit. 1.1 Der Kunde hat uns vor Vertragsschluss über eine gefährliche Be- schaffenheit (z.B. giftige, ätzende, explosive, leicht entzündliche, radio- aktive Bestandteile) sowie über schädliche oder störende Bestandteile (z.B. Chlor, Brom, Quecksilber, Ar-sen, Selen, Tellur, etc.) des anzulie- fernden Materials (Umarbeitungsmaterial) schriftlich zu informieren. Es gilt dabei das Formular „Grenzwerte und Verunreinigungen“ in der jeweils gültigen Fassung (Link: xxxx://xxx.x-xxxxxx.xx/xx/xxxxxxxxxx-xxx-xxx- dukte/edelmetall-recycling/recyclingtechnologie/formulare). Die Anliefe- rung von derartigem Material darf nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Das Umarbeitungsmaterial muss sachgemäß un- ter Berücksichtigung etwa von uns erteilter Anweisungen verpackt sein.
1.2 Der Kunde versichert, dass die Waren keine Stoffe enthalten, die in den Anwendungsbereich der Stoffverbote der EG-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) fallen. Der Lieferant versichert weiter, dass die Stoffe, die in den Waren enthalten sind, sowie ihre Verwendung(en) entweder bereits re- gistriert sind oder keine Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) besteht und dass, sofern erforder- lich, eine Zulassung nach der REACH-Verordnung vorliegt. Der Lieferant wird auch, sofern erforderlich, das Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II der REACH-Verordnung erstellen und X.XXXXXX zur Verfügung stellen. Werden Waren geliefert, die gemäß den internationalen Regelungen als Gefahrgut zu klassifizieren sind, teilt der Lieferant dies X.XXXXXX spä- testens bei der Auftragsbestätigung mit.
1.3 Der Kunde haftet uns für alle Schäden, die auf eine uns nicht mit- geteilte gefährliche oder schädliche Beschaffenheit des Umarbeitungs- materials zurückzuführen sind.
1.4 Wir behalten uns eine Erhöhung der Be- und Verarbeitungskosten sowie eine Verlängerung der Rücklieferungs-/Ankaufsfristen für den Fall vor, dass besondere Eigenschaften des Umarbeitungsmaterials, die uns bei Annahme des Auftrags nicht bekannt waren, einen zusätzlichen Auf- wand erfordern.
Beschaffenheit. 4.1 Die Sorten, von denen Saatgut zur Aussaat geliefert wird, sind - soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist - klassisch gezüchtete Sorten, die unter Verwendung traditioneller Züchtungsmethoden, also ohne den Einsatz von gentechnischen Methoden, aus gentechnisch nicht veränderten Elternkomponenten gezüchtet wurden. Bei Erzeugung dieses Saatgutes wurden Verfahren angewendet, die die Vermeidung des zufälligen Vorhandenseins gentechnisch veränderter Organismen (GVO) zum Ziel haben. Die Saatgutvermehrung erfolgt auf offenem Feld unter natürlichen Gegebenheiten mit freiem Pollenflug. Es ist deshalb nicht möglich, das zufällige Vorhandensein von GVOs völlig auszuschließen und sicherzustellen, dass das gelieferte Saatgut frei ist von jeglichen Spuren von GVO.
4.2 Als vereinbarte Beschaffenheit des Saatgutes gemäß § 434 Abs.1 Satz 1 BGB gilt ausschließlich Folgendes:
4.3 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt: Das Unternehmen liefert Saatgut zur Erzeugung von Pflanzen. Das gelieferte Saatgut ist weder im verarbeiteten noch im unverarbeiteten Zustand zum menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt. Aus dem gelieferten Saatgut erwachsende Pflanzen dürfen nur nach vollständiger Trennung vom als Saatgut gelieferten Samenkörper als Lebens- und/oder Futtermittel verwendet werden.
Beschaffenheit. (1) Die Beschaffenheit der lizenzierten Anbieter-Software ergibt sich aus einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung oder der Produktbeschreibung von Anbieter (Benutzerhandbuch und technische Dokumentation), die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Gültigkeit hat. Die Dokumentation wird in deutscher Sprache geliefert.
(2) Anbieter ist berechtigt, bis zur Lieferung handelsübliche technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen vorzunehmen, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und die Kundin nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Kundin ist über besagte Änderungen und deren voraussichtliche Auswirkungen zu informieren.
(3) Wird Software aufgrund von Vorgaben der Kundin verändert, ist Anbieter im Rahmen von Ziffer 2 Absatz 8 verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen. Der Kundin stehen keine Ansprüche wegen Mängeln oder Folgeschäden zu, die auf entgegen der Beurteilung durch Anbieter gemachten Vorgaben der Kundin oder von der Kundin verwendete von Dritten gelieferte Hard- oder Software zurückzuführen sind.
(4) Vertragsgegenständliche Anbieter-Software ist, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, Standard-Software, die nicht individuell für die Bedürfnisse der Kundin hergestellt worden ist. Die Parteien sind sich einig, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Standard- Software fehlerfrei und für alle möglichen Anwendungsbedingungen zu entwickeln. Die Anbieter-Software muss jedoch bestimmungsgemäss und für die üblichen Anwendungsbedingungen einsetzbar und nutzbar sein.
Beschaffenheit. 1. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, bezüglich der Vertragsware Abweichungen in Farbe, Maßen und Konstruktionen vorzunehmen, soweit diese Abweichungen nicht den technischen Vertragszweck der Ware verhindern. Solche Abweichungen in Farben und Maße sowie Konstruktionen gelten nicht als Mängel im Rechtssinne.
2. Die Vertragsware gilt als mangelfrei, soweit sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und/oder für den vereinbarten Verwendungszweck geeignet ist.
Beschaffenheit. 2.1 Alle Angaben und Daten zu unseren Waren und Leistungen, insbesondere eine Bezugnahme auf DIN-Nor- men sowie Abbildungen und Zeichnungen, die von uns oder dem Hersteller öffentlich, insbesondere in der Wer- bung, in Prospekten oder sonstigen Unterlagen gemacht werden, gehören nicht zur vereinbarten Beschaffenheit, soweit sie nicht ausdrücklich als Angabe zur Beschaffenheit der Ware in einem Angebot oder einer Auftragsbe- stätigung wiedergegeben sind. Garantien sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung als solche bezeichnen und dort auch unsere Verpflichtungen aus der Garantie im Einzelnen festgehalten sind.
2.2 Veränderungen und Verbesserungen im Rahmen der technischen Weiterentwicklung oder aufgrund geän- derter rechtlicher Anforderungen behalten wir uns vor, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgese- henen Zweck nicht beeinträchtigen. Dies gilt auch für die Änderungen und Verbesserungen, die im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses nach Vertragsabschluss erfolgen.
Beschaffenheit. 3.1 Garantien über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Waren müssen in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Bei Lieferung von Mustern und Proben gelten deren Eigenschaften nicht als garantiert, es sein denn, dass anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist. Entsprechendes gilt für die Angaben von Analysen.
3.2 Ein Kauf "auf Gutbefund eines Musters" ist unter der Bedingung abgeschlossen, dass der Käufer das Muster akzeptiert. Das Muster gilt als akzeptiert, wenn der Käufer nicht innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt des Musters Gegenteiliges erklärt hat.
3.3 Der Verkäufer hat dem Käufer ein Muster vorzulegen, das zur kontrahierten Gattung gehört, der vereinbarten Warenbezeichnung entspricht und von mindestens handelsüblicher Durchschnitts- qualität ist. Bei Verkäufen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist das Muster einer solchen Ware vorzulegen, die nach denjenigen gesetzlichen Vorschriften verkehrsfähig ist, die für den Verwendungszweck der Ware gelten. Über den Verwendungszweck ist der Verkäufer zu unterrichten. Der Käufer muss das Muster akzeptieren, wenn es die Bedingungen dieses Absatzes erfüllt. Die Pflichten dieses Absatzes sind Hauptleistungen im Sinne Ziffer 4.6.
Beschaffenheit. 6.1.1. Die organischen Rohstoffe unserer Produkte, insbesondere Erden, Substrate und Torfe, sind mikrobiell belebt. Wachstum und Ausbreitung autochtoner Mikroorganismen werden durch äußere Einflüsse wie Licht, Feuchtigkeit, Temperatur und Düngung beein- flusst. Das Vorhandensein von Mikroorganismen stellt keinen Man- gel dar und berechtigt nicht zur Beanstandung und Preiskürzung.
6.1.2. Unsere organischen Produkte oder Produkte mit organischem Anteil, sei es in loser als auch abgepackter Form, unterliegen ständi- gen Änderungen und Zersetzungsprozessen. Dies gilt insbesondere auch für Produkte mit zugefügtem organischen Dünger und umhüll- ten Langzeitdünger. Unsere Produkthinweise zu Lagerung und Ver- arbeitung, einschließlich etwaiger Kulturempfehlungen sind zu be- achten. Die Waren sind nur zu dem Kulturzweck zu verwenden, für den sie bestimmt sind.