Beschaffenheit Musterklauseln

Beschaffenheit. Die Garantie einer Beschaffenheit der Software bedarf in jedem Falle einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen, sogenannten Whitepapers, technischen Daten, Spezifikationen, Webseiten, Online-Shops und anderen Schriften von AMTANGEE enthaltene Angaben sind nur Beschreibungen und stellen keine Garantien oder Eigenschaftszusicherungen dar.
Beschaffenheit. Der Erbbauberechtigte übernimmt das Erbbaugrundstück in dem zum Übergabezeitpunkt nach § 19 Abs. 1 dieses Vertrages vorhandenen und ihm im Einzelnen bekannten Zustand. Er hatte im Übrigen ausreichend Gelegenheit, das Erbbaugrundstück eingehend zu untersuchen. Der Grundstückseigentümer leistet für die Größe, die Beschaffenheit und die technische Bebaubarkeit des Grund und Bodens des Erbbaugrundstücks keine Gewähr. Das Erbbaugrundstück ist insoweit frei von Sachmängeln im Sinne von § 434 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB); der Grundstückseigentümer hat keine Kenntnis davon, dass es sich für die vom Erbbauberechtigten vorgesehene Verwendung nicht eignen könnte.
Beschaffenheit. 7.1 Die Software entspricht der zwischen den Parteien vereinbarten Beschaffenheit. Die vereinbarte Beschaffenheit ist dem jeweiligen Leistungsschein sowie der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Dokumentation zu entnehmen. Die darin enthaltene Leistungsbeschreibung ist abschließend. 7.2 Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen (insbesondere Werbung) oder Äußerungen von NeurologIQ-Mitarbeitern stellen keine Angaben zur Beschaffenheit dar, es sei denn, die Geschäftsleitung von NeurologIQ hat dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Gleiches gilt für alle Garantien, die die Mitarbeiter von NeurologIQ vor Vertragsabschluss abgegeben haben. 7.3 NeurologIQ verwendet bei der Bereitstellung der Software angemessene Sicherheitstechnologien.
Beschaffenheit. 4.1 Die Sorten, von denen Saatgut zur Aussaat geliefert wird, sind - soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist - klassisch gezüchtete Sorten, die unter Verwendung traditioneller Züchtungsmethoden, also ohne den Einsatz von gentechnischen Methoden, aus gentechnisch nicht veränderten Elternkomponenten gezüchtet wurden. Bei Erzeugung dieses Saatgutes wurden Verfahren angewendet, die die Vermeidung des zufälligen Vorhandenseins gentechnisch veränderter Organismen (GVO) zum Ziel haben. Die Saatgutvermehrung erfolgt auf offenem Feld unter natürlichen Gegebenheiten mit freiem Pollenflug. Es ist deshalb nicht möglich, das zufällige Vorhandensein von GVOs völlig auszuschließen und sicherzustellen, dass das gelieferte Saatgut frei ist von jeglichen Spuren von GVO. 4.2 Als vereinbarte Beschaffenheit des Saatgutes gemäß § 434 Abs.1 Satz 1 BGB gilt ausschließlich Folgendes: 4.3 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt: Das Unternehmen liefert Saatgut zur Erzeugung von Pflanzen. Das gelieferte Saatgut ist weder im verarbeiteten noch im unverarbeiteten Zustand zum menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt. Aus dem gelieferten Saatgut erwachsende Pflanzen dürfen nur nach vollständiger Trennung vom als Saatgut gelieferten Samenkörper als Lebens- und/oder Futtermittel verwendet werden.
Beschaffenheit. 1.1 Der Kunde hat uns vor Vertragsschluss über eine gefährliche Beschaffenheit (z.B. giftige, ätzende, explosive, leicht entzündliche, radioaktive Bestandteile) sowie über schädliche oder störende Bestandteile (z.B. Chlor, Brom, Quecksilber, Arsen, Selen, Tellur, Cadmium, Beryllium, etc.) des anzuliefernden Materials (Umarbeitungsmaterial) schriftlich zu informieren. Die Anlieferung von derartigem Material darf nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Das Umarbeitungsmaterial muss sachgemäß unter Berücksichtigung etwa von uns erteilter Anweisungen verpackt sein. 1.2 Der Kunde versichert, dass die Waren den Anforderungen der EG-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) entsprechen. Der Lieferant versichert weiter, dass die Stoffe, die in den Waren enthalten sind, sowie ihre Verwendung(en) entweder bereits registriert sind bzw. werden oder keine Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) besteht und dass, sofern erforderlich, eine Zulassung nach der REACH-Verordnung vorliegt. Der Lieferant wird auch, sofern erforderlich, das Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II der REACH- Verordnung erstellen und Heimerle + Meule zur Verfügung stellen. Werden Waren geliefert, die gemäß den internationalen Regelungen als Gefahrgut zu klassifizieren sind, teilt der Lieferant dies Heimerle + Meule spätestens bei der Auftragsbestätigung mit. 1.3 Der Kunde haftet uns für alle Schäden, die auf eine uns nicht mitgeteilte gefährliche oder schädliche Beschaffenheit des Umarbeitungsmaterials zurückzuführen sind. 1.4 Wir behalten uns eine Erhöhung der Be- und Verarbeitungskosten sowie eine Verlängerung der Rücklieferungs-/Ankaufsfristen für den Fall vor, dass besondere Eigenschaften des Umarbeitungsmaterials, die uns bei Annahme des Auftrags nicht bekannt waren, einen zusätzlichen Aufwand erfordern.
Beschaffenheit. Die zu liefernde Ware hat den in unserer Bestellung bzw. unserem Auftrag enthaltenen Spezifikationen oder Eigenschaften (Beschaffenheitsangaben) zu entsprechen. Gleiches gilt in dem Fall, in dem die Beschaffenheitsangaben zwischen dem Lieferanten und uns vereinbart worden sind. Wurde uns von dem Lieferanten ein Muster zur Verfügung gestellt und wurde dieses Muster Grundlage der Bestellung bzw. des Auftrages, so haben die Waren die Eigenschaften des Musters aufzuweisen. Abweichungen von den vereinbarten Beschaffenheitsangaben dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Wurden keine konkreten Beschaffenheitsangaben vereinbart, so hat die Ware der handelsüblichen produktspezifischen Beschaffenheit zu entsprechen und sich für die vertragsgemäße Verwendung zu eignen.
Beschaffenheit. Die Beschaffenheit der Liefergegenstände ergibt sich aus dem Vertrag; auch unter Einbeziehung von Xxxxxx XXX dieser Bedingungen (Änderungen). Auf Einsatz- oder Umgebungsbedingungen (z.B. besondere Umwelt- und Standortanforderungen), die von den Normbedingungen der LHY-Verkaufsunterlagen abweichen, hat der Besteller beim Vertragsschluss schriftlich hinzuweisen. Mangels eines solchen Hinweises sind die vorgenannten Normbedingungen von LHY maßgeblich. Die Nutzung außerhalb der definierten Normbedingungen bzw. zu nicht freigegebenen Bedingungen erfolgt auf Risiko des Bestellers. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind circa Werte mit Toleranzspannen und stellen grundsätzlich keine Beschaffenheitsvereinbarungen dar. Mangels abweichender Vereinbarungen sind handelsübliche oder geringwertige, technisch oder normabhängig nicht vermeidbare Abweichungen z. B. der Qualität, Farbe, Abmessung, Stückzahl, des Gewichtes oder der Ausrüstung keine Mängel. Die tatsächliche Verwendung des Liefergegenstandes ist LHY grundsätzlich nicht bekannt. Eine über die Beschaffenheitsvereinbarungen hinausgehende Gewährleistung für einen ganz bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung, Verwendungsdauer oder Haltbarkeit übernimmt LHY nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Für die richtige Auswahl der Liefergegenstände, der Sorte, Menge und den mir der Ware verbundenen Eigenschaften ist der Besteller selbst verantwortlich, es sei denn, LHY berät den Besteller auf Wunsch des Bestellers. Sofern sich bei der Untersuchung eines reklamierten Produkts herausstellen, dass keine von LHY zu vertretende Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit besteht, so ist LHY berechtigt angemessene Pauschalsummen für die Untersuchungsarbeiten in Rechnung zu stellen (gemäß internen Stundensätze und Kostenpauschalen).
Beschaffenheit. 9.1.1. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Mit einer Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware ist keine Garantiezusage unsererseits verbunden. Besondere Garantien übernehmen wir nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung, die Inhalt und Reichweite der Garantie unabhängig von diesen AVLB und den gesetzlichen Rechten des Käufers regelt. 9.1.2. Soweit die Beschaffenheit vereinbart wurde, ist die Ware frei von Mängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. 9.1.3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Ware frei von Mängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Im Übrigen ist die Ware in Ergänzung der gesetzlichen Regelung auch dann frei von Mängeln, wenn sie die Eigenschaften aufweist, die der Käufer nach der von uns gegebenen Produktbeschreibung erwarten kann. Dabei genügt es, wenn die Produktbeschreibung dem Käufer nach Vertragsschluss (insbesondere zusammen mit der Ware) überlassen wurde. Übliche produktionsbedingte Verluste (Filtrationsverluste, Reste in Produktionsgegenständen, u. a.) werden vom Käufer akzeptiert und stellen keinen Mangel der Ware dar.
Beschaffenheit. Die Beschaffenheit der gelieferten Ware ist vom Käufer sofort zu überprüfen. Erkennbare Mängel müssen sofort und vor Verwendung der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Mängelrügen sind unwirksam, wenn sich die Ware nicht mehr in der ursprünglichen Versandumhüllung befindet und es nicht auszuschließen ist, dass der Mangel durch unsachgemäße oder verunreinigte Lager- bzw. Betriebseinrichtung (z. X. Xxxxxxx) entstanden ist. Die Beweislast trägt der Käufer. Bei nicht rechzeitig erhobener Mängelrüge sind Ansprüche des Käufers aufgrund des Mangels, insbesondere Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche, ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge wird die mangelhafte Ware von uns durch fehlerfreie ersetzt. Darüberhinausgehende Ansprüche – insbesondere Ansprüche auf entgangenen Gewinn und wegen Produktionsausfalls – sind ausgeschlossen, ebenso ausgeschlossen ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit. Ansprüche aufgrund von Mängeln verjähren innerhalb eines Jahres.
Beschaffenheit. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gilt nur die Auftragsbestätigung von Xxxxxxx als verbindlich. Öffentliche Werbung, Anpreisungen oder sonstige werbende Äußerungen Spitzers oder Dritter stellen keine bindende Beschaffenheitsangabe dar. Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht bei Abweichungen die handelsüblich sind. Garantien werden von Spitzer grundsätzlich nicht übernommen, es sei denn, dass eine solche ausdrücklich vereinbart ist.