Common use of Haftung für Schadenersatz und Ersatzvornahme Clause in Contracts

Haftung für Schadenersatz und Ersatzvornahme. Der Auftragnehmer haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für alle Personen- und Sachschäden, die beim Durchführen von Arbeiten durch den Auftragnehmer oder seine Er- füllungsgehilfen verursacht werden. Dasselbe gilt bei Unterlassung oder nicht ordnungsge- mäßer Erfüllung vertraglich vorgesehener Arbeiten bzw. sonstigen Verstößen gegen den Vertrag sofern dem Auftraggeber hierdurch ein Schaden entstanden ist. Die Haftung des Auftragnehmers für Vermögensschäden ist jedoch insgesamt pro Vertrag mit der Höhe des Auftragswertes (oder bei wiederkehrenden Leistungen maximal mit dem Entgelt für 12 Monate), begrenzt. Der Auftragnehmer haftet jedoch keinesfalls für • Verlust oder Beschädigung von Daten; • Indirekte, mittelbare Schäden und Folgeschäden; • entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftpflichtgesetz zur An- wendung kommt. Mitglieder von Arbeitsgemeinschaften haften in jedem Fall solidarisch. Unabhängig davon ist der Auftraggeber für den Fall einer durch den Auftragnehmer verschul- deten Leistungsstörung, wie z. B. Verzug mit Lieferung, Störungsbeseitigung oder Mängelbe- hebung, nach Androhung und Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Ersatzvor- nahme auf Kosten des Auftragnehmers einzuleiten. Die Setzung einer Nachfrist entfällt bei Fixgeschäften gemäß § 919 ABGB.

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Haftung für Schadenersatz und Ersatzvornahme. Der Auftragnehmer haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für alle Personen- und Sachschäden, die beim Durchführen von Arbeiten durch den Auftragnehmer oder seine Er- füllungsgehilfen Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Dasselbe gilt bei Unterlassung oder nicht ordnungsge- mäßer ordnungsgemäßer Erfüllung vertraglich vorgesehener Arbeiten bzw. sonstigen Verstößen gegen den Vertrag sofern dem Auftraggeber hierdurch ein Schaden entstanden ist. Die Haftung des Auftragnehmers für Vermögensschäden ist jedoch insgesamt pro Vertrag mit der Höhe des Auftragswertes (oder bei wiederkehrenden Leistungen maximal mit dem Entgelt für 12 Monate), begrenzt. Der Auftragnehmer haftet jedoch keinesfalls für Verlust oder Beschädigung von Daten; Indirekte, mittelbare Schäden und Folgeschäden; entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Mitglieder von Arbeitsgemeinschaften haften in jedem Fall solidarisch. Die Haftungsbeschränkungen gelten daher nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftpflichtgesetz zur An- wendung Anwendung kommt. Mitglieder von Arbeitsgemeinschaften haften in jedem Fall solidarisch. Unabhängig davon ist der Auftraggeber für den Fall einer durch den Auftragnehmer verschul- deten verschuldeten Leistungsstörung, wie z. B. Verzug mit Lieferung, Störungsbeseitigung oder Mängelbe- hebungMängelbehebung, nach Androhung und Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Ersatzvor- nahme Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers einzuleiten. Die Setzung einer Nachfrist entfällt bei Fixgeschäften gemäß § 919 ABGB.

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Haftung für Schadenersatz und Ersatzvornahme. Der Auftragnehmer haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für alle Personen- und Sachschäden, die beim Durchführen von Arbeiten durch den Auftragnehmer oder seine Er- füllungsgehilfen Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Dasselbe gilt bei Unterlassung oder nicht ordnungsge- mäßer ordnungsgemäßer Erfüllung vertraglich vorgesehener Arbeiten bzw. sonstigen Verstößen gegen den Vertrag sofern dem Auftraggeber hierdurch ein Schaden entstanden ist. Die Haftung des Auftragnehmers für Vermögensschäden ist jedoch insgesamt pro Vertrag mit der Höhe des Auftragswertes (oder bei wiederkehrenden Leistungen maximal mit dem Entgelt für 12 Monate), begrenzt. Der Auftragnehmer haftet jedoch keinesfalls für Verlust oder Beschädigung von Daten; Indirekte, mittelbare Schäden und Folgeschäden; entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Mitglieder von Arbeitsgemeinschaften haften in jedem Fall solidarisch. Die Haftungsbeschränkungen gelten daher nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftpflichtgesetz zur An- wendung Anwendung kommt. Mitglieder von Arbeitsgemeinschaften haften in jedem Fall solidarisch. Unabhängig davon ist der Auftraggeber für den Fall einer durch den Auftragnehmer verschul- deten verschuldeten Leistungsstörung, wie z. B. Verzug mit Lieferung, Störungsbeseitigung oder Mängelbe- hebungMängelbehebung, nach Androhung und Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Ersatzvor- nahme Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers einzuleiten. Die Setzung einer Nachfrist entfällt bei Fixgeschäften gemäß § 919 ABGB.

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Haftung für Schadenersatz und Ersatzvornahme. Der Auftragnehmer haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für alle Personen- und Sachschäden, die beim Durchführen von Arbeiten durch den Auftragnehmer oder seine Er- füllungsgehilfen verursacht werden. Dasselbe gilt bei Unterlassung oder nicht ordnungsge- mäßer ordnungsgemäßer Erfüllung vertraglich vorgesehener vorgesehe- ner Arbeiten bzw. sonstigen Verstößen gegen den Vertrag sofern dem Auftraggeber hierdurch hier- durch ein Schaden entstanden ist. Die Haftung des Auftragnehmers für Vermögensschäden ist jedoch bei leichter Fahrlässig- keit insgesamt pro Vertrag mit der 3-fachen Höhe des Auftragswertes (oder bei wiederkehrenden wiederkeh- renden Leistungen maximal mit dem Entgelt für 12 Monate), ) begrenzt. Der Auftragnehmer haftet jedoch keinesfalls für • Verlust oder Beschädigung von Daten; • Indirekte, mittelbare Schäden und Folgeschäden; • entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftpflichtgesetz zur An- wendung kommt. Mitglieder von Arbeitsgemeinschaften haften in jedem Fall solidarisch. Unabhängig davon ist der Auftraggeber für den Fall einer durch den Auftragnehmer verschul- deten Leistungsstörung, wie z. B. Verzug mit Lieferung, Störungsbeseitigung oder Mängelbe- hebung, nach Androhung und Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Ersatzvor- nahme auf Kosten des Auftragnehmers einzuleiten. Die Setzung einer Nachfrist entfällt bei Fixgeschäften gemäß § 919 ABGB.

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