Common use of Haftung für Schadenersatz und Ersatzvornahme Clause in Contracts

Haftung für Schadenersatz und Ersatzvornahme. Die:Der Auftragnehmer:in haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für alle Personen- und Sachschäden, die beim Durchführen von Arbeiten durch die:den Auftragnehmer:in o- der ihre:seine Erfüllungsgehilfinnen bzw. Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Dasselbe gilt bei Unterlassung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung vertraglich vorgese- hener Arbeiten bzw. sonstigen Verstößen gegen den Vertrag sofern der Auftraggeberin hierdurch ein Schaden entstanden ist. Die Haftung der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers für Vermögensschäden ist je- doch insgesamt pro Vertrag mit der Höhe des Auftragswertes (oder bei wiederkehrenden Leistungen maximal mit dem Entgelt für 12 Monate), begrenzt. Die:Der Auftragnehmer:in haftet jedoch keinesfalls für • Verlust oder Beschädigung von Daten; • Indirekte, mittelbare Schäden und Folgeschäden; • entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftpflichtgesetz zur An- wendung kommt. Mitglieder von Arbeitsgemeinschaften haften in jedem Fall solidarisch. Unabhängig davon ist die Auftraggeberin für den Fall einer durch die:den Auftragnehmer:in verschuldeten Leistungsstörung, wie z.B. Verzug mit Lieferung, Störungsbeseitigung oder Mängelbehebung, nach Androhung und Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Ersatzvornahme auf Kosten der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers einzuleiten. Die Setzung einer Nachfrist entfällt bei Fixgeschäften gemäß § 919 ABGB.

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Haftung für Schadenersatz und Ersatzvornahme. DieDer:Der Die Auftragnehmer:in haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für alle Personen- und Sachschäden, die beim Durchführen von Arbeiten durch dieden:den die Auftragnehmer:in o- der ihreseine:seine ihre Erfüllungsgehilfinnen bzw. Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Dasselbe gilt bei Unterlassung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung vertraglich vorgese- hener Arbeiten vorgesehener Ar- beiten bzw. sonstigen Verstößen gegen den Vertrag sofern der Auftraggeberin dem Auftraggeber hierdurch ein Schaden entstanden ist. Der:Die Haftung der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers für Vermögensschäden ist je- doch insgesamt pro Vertrag mit der Höhe des Auftragswertes (oder bei wiederkehrenden Leistungen maximal mit dem Entgelt für 12 Monate), begrenzt. Die:Der Auftragnehmer:in haftet jedoch keinesfalls für • Verlust oder Beschädigung alle von Daten; • Indirekteihm:ihr verschuldeten direkten und indirekten Schäden einschließlich aller Mangelfolgeschäden, mittelbare Schäden und Folgeschäden; • entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungensofern ihn:sie ein Verschulden daran trifft. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatzdiesbezügliche Beweislast trägt der:die Auftragnehmer:in. Darüber hinaus haftet der:die Auftragnehmer:in jedenfalls für die Einhaltung der gesetzli- chen, grober Fahrlässigkeitinsbesondere der immaterialgüterrechtlichen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftpflichtgesetz zur An- wendung kommtwettbewerbsrechtlichen und daten- schutzrechtlichen Vorschriften. Mitglieder von Arbeitsgemeinschaften haften in jedem Fall solidarisch. Unabhängig davon ist die Auftraggeberin für den Fall einer durch die:den Auftragnehmer:in verschuldeten Leistungsstörung, wie z.B. Verzug mit Lieferung, Störungsbeseitigung oder Mängelbehebung, nach Androhung und Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Ersatzvornahme auf Kosten der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers einzuleiten. Die Setzung einer Nachfrist entfällt bei Fixgeschäften gemäß § 919 ABGB.

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Haftung für Schadenersatz und Ersatzvornahme. Die:Der Auftragnehmer:in haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für alle Personen- und Sachschäden, die beim Durchführen von Arbeiten durch die:den Auftragnehmer:in o- der ihreihrer:seine Erfüllungsgehilfinnen bzw. seiner Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Dasselbe gilt bei Unterlassung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung vertraglich vorgese- hener Arbeiten bzw. sonstigen Verstößen gegen den Vertrag sofern der Auftraggeberin hierdurch ein Schaden entstanden ist. Die Haftung der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers für Vermögensschäden ist je- doch insgesamt pro Vertrag mit der Höhe des Auftragswertes (oder bei wiederkehrenden Leistungen maximal mit dem Entgelt für 12 Monate), begrenzt. Die:Der Auftragnehmer:in haftet jedoch keinesfalls für • Verlust oder Beschädigung von Daten; • Indirekte, mittelbare Schäden und Folgeschäden; • entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftpflichtgesetz zur An- wendung kommt. Mitglieder von Arbeitsgemeinschaften haften in jedem Fall solidarisch. Unabhängig davon ist die Auftraggeberin für den Fall einer durch die:den Auftragnehmer:in verschuldeten Leistungsstörung, wie z.B. Verzug mit Lieferung, Störungsbeseitigung oder Mängelbehebung, nach Androhung und Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Ersatzvornahme auf Kosten der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers einzuleiten. Die Setzung einer Nachfrist entfällt bei Fixgeschäften gemäß § 919 ABGB.

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Haftung für Schadenersatz und Ersatzvornahme. Die:Der Auftragnehmer:in haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für alle Personen- und Sachschäden, die beim Durchführen von Arbeiten durch die:den Auftragnehmer:in o- der ihre:seine Erfüllungsgehilfinnen bzw. Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Dasselbe gilt bei Unterlassung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung vertraglich vorgese- hener Arbeiten bzw. sonstigen Verstößen gegen den Vertrag sofern der Auftraggeberin hierdurch ein Schaden entstanden ist. Die Haftung der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers für Vermögensschäden ist je- doch bei leichter Fahrlässigkeit insgesamt pro Vertrag mit der 3-fachen Höhe des Auftragswertes Auftrags- wertes (oder bei wiederkehrenden Leistungen maximal mit dem Entgelt für 12 Monate), begrenzt) be- grenzt. Die:Der Auftragnehmer:in haftet jedoch keinesfalls für • Verlust oder Beschädigung von Daten; • Indirekte, mittelbare Schäden und Folgeschäden; • entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftpflichtgesetz zur An- wendung kommt. Mitglieder von Arbeitsgemeinschaften haften in jedem Fall solidarisch. Unabhängig davon ist die Auftraggeberin für den Fall einer durch die:den Auftragnehmer:in verschuldeten Leistungsstörung, wie z.B. Verzug mit Lieferung, Störungsbeseitigung oder Mängelbehebung, nach Androhung und Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Ersatzvornahme auf Kosten der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers einzuleiten. Die Setzung einer Nachfrist entfällt bei Fixgeschäften gemäß § 919 ABGB.

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