Haftung für Schäden aus missbräuchlichen Verfügungen Musterklauseln

Haftung für Schäden aus missbräuchlichen Verfügungen. Sobald der Bank der Verlust oder Diebstahl der Karte oder die missbräuchliche Nutzung der Karte oder der Kartendaten (vgl. Ziffer 9 dieser AGB) angezeigt wurde, übernimmt die Bank die danach durch nicht vom Karteninhaber autorisierte Zahlungsvorgänge entstehenden Schäden, es sei denn, der Karteninhaber hat diese in betrügerischer Absicht ermöglicht. Bis zum Eingang der Verlustmeldung haftet der Karteninhaber gegenüber der Bank ebenfalls nicht. Der Karteninhaber ist jedoch seiner Bank zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn er ihn in betrügerischer Absicht ermöglicht oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Sorgfalts- und Anzeigepflichten herbeigeführt hat. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere vorliegen, wenn er – den Verlust der Karte der Bank schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt oder – die Karte an eine andere Person weitergegeben oder – die Karte unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt oder – die PIN auf der Karte vermerkt oder – die PIN zusammen mit der Karte verwahrt oder – die PIN auf einem mobilen Endgerät gespeichert oder – die PIN einer anderen Person mitgeteilt hat. Die Haftung des Karteninhabers für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den vereinbarten Verfügungsrahmen. Für Schäden im Rahmen des Bargeld-Service haftet der Karteninhaber pro Kalendertag maximal in Höhe des mitgeteilten täglichen Verfügungslimits, jedoch begrenzt auf den monatlichen Verfügungsrahmen. Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet sie für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens.
Haftung für Schäden aus missbräuchlichen Verfügungen. Sobald der Karteninhaber bei der Bank einen Verlust der Karte oder missbräuchliche Verfügungen mit der Rote MasterCard® Karte unverzüglich angezeigt hat, hat der Karteninhaber für weitere missbräuchliche Verfügungen, die mit der Rote Master- Card® Karte ab diesem Zeitpunkt getätigt werden, nicht mehr einzustehen, es sei denn er hat in betrügerischer Absicht gehandelt. Für Xxxxxxx, die durch missbräuchliche Verfügung vor Eingang der unverzüglichen Verlustmeldung oder des unverzüglichen Sperrauftrages entstehen, beschränkt sich die Haftung des Karteninhabers auf einen Höchstbetrag von 50,00 Euro je Rote Mas- terCard® Karte. Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Kunde in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfaltspflichten grob fahr- lässig oder vorsätzlich verletzt, trägt er den hierdurch entstandenen Schaden in vol- lem Umfang. Die Haftung für Schäden beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen. Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens ver- pflichtet, wenn er die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Ikano Bank nicht die Möglichkeit der Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte, es sei denn er hat in betrügerischer Absicht gehandelt. Hat die Ikano Bank bei Einsatz der Rote MasterCard® für Zahlungen im Internet eine starke Kundenauthentifizierung nach §1 Abs. 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz nicht verlangt oder der Zahlungs- empfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die Ikano Bank zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet ist, bestimmt sich die Haftung des Kunden und die der Ikano Bank abweichend von dem hier Geregelten nach §675v Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Ele- menten aus den Kategorien Wissen (z.B. PIN), Besitz (z.B. Rote MasterCard) oder Inhärenz (etwas, das vom Kunden ist, z.B. Fingerabdruck).
Haftung für Schäden aus missbräuchlichen Verfügungen. Der Vertragspartner haftet im Falle von Diebstahl, Verlust oder Fälschung nicht, wenn der Vertragspartner alle erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die AirPlus Purchasing Card vor Missbrauch zu schützen und er AirPlus unverzüglich nach Bekanntwerden über Verlust oder Missbrauch der AirPlus Purchasing Card unterrichtet hat, es sei denn, er hat selbst in betrügerischer Absicht gehandelt. Für Xxxxxxx, die durch missbräuchliche Verfügungen vor Eingang der Verlustanzeige entstehen, beschränkt sich die Haftung des Vertragspartners auf einen Höchstbetrag von 50 Euro je virtueller oder physischer Karte, es sei denn, dass betrügerische Absicht des Vertragspartners den Missbrauch ermöglicht oder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vertragspartners ihn herbeigeführt hat. Der Vertragspartner trägt in einem solchen Fall den Schaden in vollem Umfang. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit müssen sich auf eine Verletzung einer oder mehrerer gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten oder Bedingungen durch den Vertrags- partner beziehen. Sollte sich die abhandengekommene physische Karte wieder auffinden, ist dies AirPlus unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Haftung für Schäden aus missbräuchlichen Verfügungen. 10.1 Der Inhaber der Corporate Card/TravelCard haftet nicht für Schäden aus miss- bräuchlichen Verfügungen der Corporate Card/TravelCard, die erfolgen, nachdem er die Bank oder die von der Bank beauftragte Stelle gemäß Ziffer 5.3 unterrichtet hat, um die Corporate Card/TravelCard sperren zu lassen. Für missbräuchliche Verwendungen haftet der Inhaber der Corporate Card/TravelCard nur, wenn und soweit sein schuldhaftes Verhalten für den Missbrauch ursächlich war. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Inhaber der Corporate Card/TravelCard fahrlässig oder vorsätzlich seine Verpflichtung zur sorgfäl- tigen Aufbewahrung der Corporate Card/TravelCard oder zur Geheimhaltung der PIN ver- letzt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Inhabers der Corporate Card/TravelCard auf einen Höchstbetrag von 50 Euro beschränkt. 10.2 Für die Ausstellung einer Ersatzkarte nach Verlust, Beschädigung oder Zerstörung der Corporate Card/TravelCard erhebt die Bank eine angemessene Gebühr vom Inhaber der Corporate Card/TravelCard. Dies gilt nicht, wenn die Bank den Verlust, die Beschädigung oder die Zerstörung der Corporate Card/TravelCard zu vertreten hat. 10.3 Sollte sich die abhandengekommene Corporate Card/TravelCard wieder auffinden, so ist die Karte unverzüglich zu vernichten und die Bank hierüber zu unterrichten.
Haftung für Schäden aus missbräuchlichen Verfügungen hvv Card mit Zahlungsfunktion per SEPA-Lastschrift
Haftung für Schäden aus missbräuchlichen Verfügungen. 1.4.10.1 Haftung für Schäden nach Verlustmitteilung Sobald dem KVP der Verlust der hvv Card angezeigt wurde, hat der Fahrgast für missbräuchliche Verfügungen, die mit der hvv Card nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, nicht mehr einzustehen.
Haftung für Schäden aus missbräuchlichen Verfügungen. 10.1 Der Karteninhaber haftet nicht für Schäden aus missbräuchlichen Verfügungen der Kreditkarte, die erfolgen, nachdem er die Bank oder die von der Bank beauftragte Stelle gemäß Ziffer 5.3 unterrichtet hat, um die Kreditkarte sperren zu lassen. Für missbräuch- liche Verwendungen haftet der Karteninhaber nur, wenn und soweit sein schuldhaftes Verhalten für den Missbrauch ursächlich war. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Karteninhaber fahrlässig oder vorsätzlich seine Verpflichtung zur sorgfältigen Aufbewahrung der Kreditkarte oder zur Geheimhaltung der PIN verletzt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Karteninhabers auf einen Höchstbetrag von 50 Euro beschränkt. 10.2 Für die Ausstellung einer Ersatzkarte nach Verlust, Beschädigung oder Zerstörung der Kreditkarte erhebt die Bank eine angemessene Gebühr vom Karteninhaber. Dies gilt nicht, wenn die Bank den Verlust, die Beschädigung oder die Zerstörung der Kreditkarte zu vertreten hat. 10.3 Sollte sich die abhandengekommene Kreditkarte wieder auffinden, so ist die Kre- ditkarte unverzüglich zu vernichten und die Bank hierüber zu unterrichten.

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  • Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Haftung für Schäden 9.1 Vodafone haftet bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten für nicht vorsätzlich ver- ursachte Vermögensschäden nur bis zu einem Betrag von 00.000 € je Endnutzer. Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder durch ein einheitliches schaden- verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadensersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Mio. € begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz entsteht. 9.2 Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Vodafone unbegrenzt. Für Sach- und für Vermögensschäden, die außerhalb des Anwendungs- bereichs von Ziffer 9.1 liegen, haftet Vodafone unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Vodafone nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. 9.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen Garantie. 9.4 Für den Verlust von Daten haftet Vodafone bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziffer 9.2 nur, soweit der Kunde seine Daten in im Hinblick auf die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit sie mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. 9.5 Die Haftung von Vodafone für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.