Common use of Haftung, Haftungsbeschränkung Clause in Contracts

Haftung, Haftungsbeschränkung. 9.1 Die vertragliche Haftung von Costa für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Kunden von Xxxxx nicht schuldhaft herbeigeführt wurde. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche, die der Kunde in Zusammenhang mit Schäden am Reisegepäck im Rahmen einer etwaigen Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise nach dem Montrealer Übereinkommen geltend machen kann, bleiben von der Beschränkung unberührt. 9.2 Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch Costa gegenüber dem Kunden hierauf berufen (§651p BGB). Die Seebeförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens von Athen von 1974 und des Protokolls von 2002 sowie dem IMO-Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 umgesetzt wurden. Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die Regelungen in Ziffer 9.1 zu einer geringeren Inanspruchnahme von Costa führen. Xxxxx weist in Zusammenhang mit der Haftungsordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachtenden Punkte hin: a) Die Haftung von Xxxxx für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstung, die von Kunden und/oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde und/oder Mitreisende den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung Costa mitteilt. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt wird. b) Costa haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z.B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto- und Filmapparate, tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte – wie etwa Laptops oder Tablets – jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt. 9.3 Wertgegenstände im vorgenannten Sinne sind im Rahmen der An- und Abreise vom Reisenden in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt im Handgepäck mitzuführen. Costa haftet ausdrücklich nicht für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen, die im Rahmen der An- und Abreise im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführt werden. 9.4 Costa haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und/oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Teil der vertraglichen Reiseleistungen sind, sondern als Fremdleistungen lediglich vermittelt, oder die von Dritten, Unabhängigen durchgeführt werden (z.B. öffentliche Verkehrsmittel, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche und Ausstellungen), es sei denn, diese Dritten sind als Erfüllungsgehilfen für Costa zu qualifizieren oder Costa erweckt den Anschein, eigener Veranstalter der von Dritten erbrachten Leistungen zu sein. Costa haftet jedoch, wenn und soweit für dem Kunden entstandenen Schaden die Verletzung uns obliegender Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ursächlich geworden ist. 9.5 Eine etwaige Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise unterliegt der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens von 1999 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung. 9.6 Die Rezeption an Bord der Schiffe von Costa, Reisevermittler und/oder sonstige Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche der Kunden gegenüber Costa anzuerkennen. 9.7 Costa empfiehlt den Kunden im eigenen Interesse den Abschluss einer Reise-Unfallversicherung und einer Reise- Gepäckversicherung (siehe xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxx).

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Haftung, Haftungsbeschränkung. 9.1 Die vertragliche Haftung von Costa XXXX Xxxxxxx für SchädenXxxxxxx, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Kunden Gastes von Xxxxx XXXX Xxxxxxx nicht schuldhaft herbeigeführt wurde. Möglicherweise darüber hinausgehende hinaus- gehende Ansprüche, die der Kunde Xxxx in Zusammenhang mit Schäden am Reisegepäck im Rahmen einer etwaigen Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise nach dem Montrealer Übereinkommen geltend machen kann, bleiben von der Beschränkung unberührt. 9.2 Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch An- spruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen Voraussetzun- gen ausgeschlossen ist, so kann sich auch Costa AIDA Cruises gegenüber dem Kunden Xxxx hierauf berufen (§651p § 651 p BGB). Die Seebeförderung unterliegt unter- liegt der Haftungsordnung des Übereinkommens von Athen von 1974 und des Protokolls von 2002 sowie dem IMO-Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 392 / 2009 umgesetzt wurden. Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die Regelungen in Ziffer 9.1 zu einer geringeren Inanspruchnahme von Costa AIDA Cruises führen. Xxxxx XXXX Xxxxxxx weist in Zusammenhang mit der Haftungsordnung bei Seebeförderung Seebe- förderung auf die folgenden zu beachtenden Punkte hin: a) Unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs zahlt XXXX Xxxxxxx bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrts- ereignisses binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensberech- b) Die Haftung von Xxxxx XXXX Xxxxxxx für den Verlust und die Beschädigung Beschä- digung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstung, die von Kunden und/Gästen und / oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde und/Xxxx und / oder Mitreisende den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens spä- testens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung Costa XXXX Xxxxxxx mitteilt. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt wird. bc) Costa AIDA Cruises haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z.z. B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto- und Filmapparate, tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte End- geräte – wie etwa Laptops oder Tablets –, jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung Aufbewah- rung hinterlegt. 9.3 Wertgegenstände im vorgenannten Sinne sind im Rahmen der An- und Abreise vom Reisenden in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt im Handgepäck mitzuführen. Costa XXXX Xxxxxxx haftet ausdrücklich aus- drücklich nicht für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen, die im Rahmen der An- und Abreise im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführt werden. 9.4 Costa haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und/oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Teil der vertraglichen Reiseleistungen sind, sondern als Fremdleistungen lediglich vermittelt, oder die von Dritten, Unabhängigen durchgeführt werden (z.B. öffentliche Verkehrsmittel, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche und Ausstellungen), es sei denn, diese Dritten sind als Erfüllungsgehilfen für Costa zu qualifizieren oder Costa erweckt den Anschein, eigener Veranstalter der von Dritten erbrachten Leistungen zu sein. Costa haftet jedoch, wenn und soweit für dem Kunden entstandenen Schaden die Verletzung uns obliegender Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ursächlich geworden ist. 9.5 Eine etwaige Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise unterliegt der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens von 1999 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung. 9.6 Die Rezeption an Bord der Schiffe von Costa, Reisevermittler und/oder sonstige Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche der Kunden gegenüber Costa anzuerkennen. 9.7 Costa empfiehlt den Kunden im eigenen Interesse den Abschluss einer Reise-Unfallversicherung und einer Reise- Gepäckversicherung (siehe xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxx).

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Haftung, Haftungsbeschränkung. 9.1 Die vertragliche Haftung von Costa AIDA Cruises für SchädenXxxxxxx, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen drei- fachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Kunden Gastes von Xxxxx AIDA Cruises nicht schuldhaft herbeigeführt wurde. Möglicherweise Mög- licherweise darüber hinausgehende Ansprüche, die der Kunde Xxxx in Zusammenhang mit Schäden am Reisegepäck im Rahmen einer etwaigen Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise nach dem Montrealer Übereinkommen geltend machen kann, bleiben von der Beschränkung unberührt. 9.2 Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer Leistungser- bringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen Be- schränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch Costa AIDA Cruises gegenüber dem Kunden Xxxx hierauf berufen (§651p § 651 p BGB). Die Seebeförderung unterliegt der Haftungsordnung Haftungs- ordnung des Übereinkommens von Athen von 1974 und des Protokolls von 2002 sowie dem IMO-Vorbehalt und den IMO-IMO- Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 392 / 2009 umgesetzt wurden. Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die Regelungen in Ziffer 9.1 zu einer geringeren Inanspruchnahme von Costa AIDA Cruises führen. Xxxxx XXXX Xxxxxxx weist in Zusammenhang mit der Haftungsordnung Haftungs- ordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachtenden Punkte hin: a) Unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs zahlt XXXX Xxxxxxx bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrtsereignisses binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensberechtigten eine angemessene Vorschusszahlung je Person und Vorfall, im Todesfall mindestens 21.000 Euro. Die Vorschusszahlung stellt kein Anerkenntnis welchen Anspruchs auch immer dar. Die Vorschusszahlung kann mit eventuell zu zahlenden Schadensersatzzahlungen verrechnet werden. Sie ist an AIDA Cruises zurückzuzahlen, wenn der Empfänger der Vorschusszahlung nicht schadensersatzberechtigt war (siehe Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 392 / 2009). b) Die Haftung von Xxxxx AIDA Cruises für den Verlust und die Beschädigung Be- schädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer SpezialausrüstungSpezialaus- rüstung, die von Kunden und/Gästen und / oder Mitreisenden mit eingeschränkter ein- geschränkter Mobilität verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde und/Xxxx und / oder Mitreisende den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung Costa AIDA Cruises mitteilt. Der schriftlichen Mitteilung Mit- teilung bedarf es nicht, wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam ge- meinsam innerhalb der Frist festgestellt wird. bc) Costa XXXX Xxxxxxx haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung Be- schädigung von Wertgegenständen (z.z. B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto- und Filmapparate, tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte – wie etwa Laptops oder Tablets –, jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt. 9.3 Wertgegenstände im vorgenannten Sinne sind im Rahmen der An- und Abreise vom Reisenden in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt im Handgepäck mitzuführen. Costa XXXX Xxxxxxx haftet ausdrücklich nicht für Verlust oder Beschädigung von WertgegenständenWert- gegenständen, die im Rahmen der An- und Abreise im aufgegebenen auf- gegebenen Reisegepäck mitgeführt werden. 9.4 Costa AIDA Cruises haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und/Personen und / oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Teil der vertraglichen Reiseleistungen sind, sondern als Fremdleistungen lediglich vermittelt, vermittelt oder die von Dritten, Unabhängigen Un- abhängigen durchgeführt werden (z.z. B. öffentliche VerkehrsmittelVerkehrs- mittel, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche und AusstellungenAus- stellungen), es sei denn, diese Dritten sind als Erfüllungsgehilfen für Costa AIDA Cruises zu qualifizieren oder Costa XXXX Xxxxxxx erweckt den Anschein, eigener Veranstalter der von den Dritten erbrachten Leistungen zu sein. Costa XXXX Xxxxxxx haftet jedoch, wenn und soweit für den dem Kunden Xxxx entstandenen Schaden die Verletzung uns obliegender Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ursächlich geworden ist. 9.5 Eine etwaige Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise unterliegt unter- liegt der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens von 1999 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 889 / 2002 geänderten Fassung. 9.6 Die Rezeption an Bord der Schiffe von CostaXXXX Xxxxxxx, Reisevermittler und/Reise- vermittler und / oder sonstige Leistungsträger sind nicht berechtigtbe- rechtigt, irgendwelche Ansprüche der Kunden Gäste gegenüber Costa AIDA Cruises anzuerkennen. 9.7 Costa AIDA Cruises empfiehlt den Kunden Gästen im eigenen Interesse den Abschluss einer Reise-Unfallversicherung und einer Reise- Gepäckversicherung Reisegepäck- Versicherung (siehe xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx).

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Haftung, Haftungsbeschränkung. 9.1 Die vertragliche Haftung von Costa für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- neben-oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Kunden von Xxxxx nicht schuldhaft herbeigeführt wurde. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche, die der Kunde in Zusammenhang mit Schäden am Reisegepäck im Rahmen einer etwaigen Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise nach dem Montrealer Übereinkommen geltend machen kann, bleiben von der Beschränkung unberührt. 9.2 Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch Costa gegenüber dem Kunden hierauf berufen (§651p BGB). Die Seebeförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens von Athen von 1974 und des Protokolls von 2002 sowie dem IMO-Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 umgesetzt wurden. Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die Regelungen in Ziffer 9.1 zu einer geringeren Inanspruchnahme von Costa führen. Xxxxx weist in Zusammenhang mit der Haftungsordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachtenden Punkte hin: a) Die Haftung von Xxxxx für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstung, die von Kunden und/oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde und/oder Mitreisende den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden Schäde n spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung Costa mitteilt. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt wird. b) Costa haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z.B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto- und Filmapparate, tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte – wie etwa Laptops oder Tablets – jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt. 9.3 Wertgegenstände im vorgenannten Sinne sind im Rahmen der An- und Abreise vom Reisenden in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt im Handgepäck mitzuführen. Costa haftet ausdrücklich nicht für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen, die ii m Rahmen der An- und Abreise im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführt werden. 9.4 Costa haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und/oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Teil der vertraglichen Reiseleistungen sind, sondern als Fremdleistungen lediglich vermittelt, oder die von Dritten, Unabhängigen durchgeführt werden (z.B. öffentliche Verkehrsmittel, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche und Ausstellungen), es sei denn, diese Dritten sind als Erfüllungsgehilfen für Costa zu qualifizieren oder Costa erweckt den Anschein, eigener Veranstalter der von Dritten erbrachten Leistungen zu sein. Costa haftet jedoch, wenn und soweit für dem Kunden entstandenen Schaden die Verletzung uns obliegender Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ursächlich geworden ist. 9.5 Eine etwaige Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise unterliegt der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens von 1999 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung. 9.6 Die Rezeption an Bord der Schiffe von Costa, Reisevermittler und/oder sonstige Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche der Kunden gegenüber Costa anzuerkennen. 9.7 Costa empfiehlt den Kunden im eigenen Interesse den Abschluss einer Reise-Unfallversicherung und einer Reise- Reise-Gepäckversicherung (siehe xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxx).

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Haftung, Haftungsbeschränkung. R E I SEBEDINGUNGEN 9.1 Die vertragliche Haftung von Costa AIDA Cruises für SchädenXxxxxxx, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-vor­, neben- neben­ oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis Reise­ preis beschränkt, soweit der Schaden des Kunden Gastes von Xxxxx AIDA Cruises nicht schuldhaft herbeigeführt wurde. Möglicherweise darüber hinausgehende hin­ ausgehende Ansprüche, die der Kunde Xxxx in Zusammenhang mit Schäden am Reisegepäck im Rahmen einer etwaigen Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise nach dem Montrealer Übereinkommen geltend gel­ tend machen kann, bleiben von der Beschränkung unberührt. 9.2 Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten bestimm­ ten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch Costa AIDA Cruises gegenüber dem Kunden Xxxx hierauf berufen (§651p § 651 p BGB). Die Seebeförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens Überein­ kommens von Athen von 1974 und des Protokolls von 2002 sowie dem IMO-Vorbehalt IMO­Vorbehalt und den IMO-Richtlinien IMO­Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft Gemein­ schaft durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 392 / 2009 umgesetzt wurden. a) Unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs zahlt XXXX Xxxxxxx bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrtsereignisses binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensberechtigten eine angemessene Vorschusszahlung je Person und Vorfall, im Todesfall mindestens 21.000 Euro. Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine AnwendungVor­ schusszahlung stellt kein Anerkenntnis welchen Anspruchs auch immer dar. Die Vorschusszahlung kann mit eventuell zu zahlen­ den Schadensersatzzahlungen verrechnet werden. Sie ist an AIDA Cruises zurückzuzahlen, wenn die Regelungen in Ziffer 9.1 zu einer geringeren Inanspruchnahme von Costa führender Empfänger der Vorschuss­ zahlung nicht schadensersatzberechtigt war (siehe Art. Xxxxx weist in Zusammenhang mit 6 Abs. 2 der Haftungsordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachtenden Punkte hin:Verordnung (EG) Nr. 392 / 2009). ab) Die Haftung von Xxxxx AIDA Cruises für den Verlust und die Beschädigung Beschädi­ gung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstung, die von Kunden und/Gästen und / oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität Mobili­ tät verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde und/Xxxx und / oder Mitreisende den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden Schä­ den spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung Costa AIDA Cruises mitteilt. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt wird. bc) Costa XXXX Xxxxxxx haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z.z. B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto- Foto­ und Filmapparate, tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte End­ geräte – wie etwa Laptops oder Tablets –, jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung Aufbe­ wahrung hinterlegt. 9.3 Wertgegenstände im vorgenannten Sinne sind im Rahmen der An- An­ und Abreise vom Reisenden in persönlichem Gewahrsam sicher si­ cher verwahrt im Handgepäck mitzuführen. Costa XXXX Xxxxxxx haftet ausdrücklich nicht für Verlust oder Beschädigung von WertgegenständenWertgegen­ ständen, die im Rahmen der An- An­ und Abreise im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführt werden. 9.4 Costa AIDA Cruises haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und/Personen und / oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Teil der vertraglichen Reiseleistungen sind, sondern als Fremdleistungen lediglich vermittelt, vermittelt oder die von Dritten, Unabhängigen Unab­ hängigen durchgeführt werden (z.z. B. öffentliche Verkehrsmittel, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche und Ausstellungen), es sei denn, diese Dritten sind als Erfüllungsgehilfen für Costa XXXX Xxxxxxx zu qualifizieren oder Costa AIDA Cruises erweckt den Anschein, eigener Veranstalter Ver­ anstalter der von den Dritten erbrachten Leistungen zu sein. Costa XXXX Xxxxxxx haftet jedoch, wenn und soweit für den dem Kunden Xxxx entstandenen Schaden die Verletzung uns obliegender Hinweis-Hinweis­, Aufklärungs- Aufklärungs­ oder Organisationspflichten ursächlich geworden ist. 9.5 Eine etwaige Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise unterliegt der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens von 1999 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung.unterliegt 9.6 Die Rezeption an Bord der Schiffe von CostaXXXX Xxxxxxx, Reisevermittler und/Reise­ vermittler und / oder sonstige Leistungsträger sind nicht berechtigtberech­ tigt, irgendwelche Ansprüche der Kunden Gäste gegenüber Costa AIDA Cruises anzuerkennen. 9.7 Costa AIDA Cruises empfiehlt den Kunden Gästen im eigenen Interesse den Abschluss einer Reise-Unfallversicherung Reise­Unfallversicherung und einer Reise- Gepäckversicherung Reisegepäck­ Versicherung (siehe xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxx.xx/xxxxxxxxxxx).

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Haftung, Haftungsbeschränkung. 9.1 7.1 Außerhalb nationaler oder internationaler Produkthaftungsbestimmungen beschränkt sich die Haftung des AN auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die vertragliche Haftung des AN für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Costa Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, Handlungen seiner Erfüllungsgehil- fen und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AG ist ausgeschlossen. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung der Lieferung bzw Leistung oder der behördlichen Zulassungsbedin- gungen ist jeglicher Gewährleistungs- oder Schadenersatzanspruch ausge- schlossen. 7.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei dem AN zurechen- baren Personenschäden und bei Schäden an Sachen, die dem AN zur Bearbei- tung übergeben wurden. 7.3 Gewährleistungs-, Nichterfüllungs- und Schadenersatzansprüche des AG setzen die Erhebung einer unverzüglichen schriftlichen und detaillierten Mängelrüge entsprechend Punkt 6.3 voraus. 7.4 Der AN haftet nicht für Schäden, die nicht Körperschäden auf Handlungen Dritter oder höhere Gewalt zurückzuführen sind. Sind Vertragsstrafen (Pönale) vereinbart, sind (auch darüber hin- ausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen. Die Geltend- machung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Ge- schäftsgrundlage durch den AG ist ausgeschlossen. 7.5 Der Höhe nach ist die Haftung des AN für jedes schadenverursachende Ereig- nis, sofern nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht, gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit 25 % der Nettoauftragssumme oder – je nach- dem, welcher Wert niedriger ist - mit EUR 125.000,-- sowie gegenüber der Ge- samtheit der Geschädigten mit der Nettoauftragssumme oder – je nachdem, welcher Wert niedriger ist - mit EUR 500.000,-- beschränkt. Übersteigt der Ge- samtschaden die Verletzung vor-Höchstgrenze, neben- so verringern sich die Ersatzansprüche der ein- zelnen Geschädigten anteilsmäßig. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für vom AN in Verwahrung oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Kunden von Xxxxx nicht schuldhaft herbeigeführt wurde. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüchein Arbeit genommene Sachen, die der Kunde in Zusammenhang mit Schäden am Reisegepäck im Rahmen einer etwaigen Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise nach dem Montrealer Übereinkommen geltend machen kann, bleiben von der Beschränkung unberührthierbei abhan- denkommen. 9.2 Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften7.6 Schadenersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Xxxxxxx und Schädiger, jedenfalls in drei Jahren nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch Costa gegenüber dem Kunden hierauf berufen (§651p BGB). Die Seebeförderung unterliegt Erbringung der Haftungsordnung des Übereinkommens von Athen von 1974 und des Protokolls von 2002 sowie dem IMO-Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 umgesetzt wurden. Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die Regelungen in Ziffer 9.1 zu einer geringeren Inanspruchnahme von Costa führen. Xxxxx weist in Zusammenhang mit der Haftungsordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachtenden Punkte hin: a) Die Haftung von Xxxxx für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstung, die von Kunden und/oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde und/oder Mitreisende den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung Costa mitteilt. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt wirdLieferung bzw Leistung. b) Costa haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z.B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto- und Filmapparate, tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte – wie etwa Laptops oder Tablets – jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt. 9.3 Wertgegenstände im vorgenannten Sinne sind im Rahmen der An- und Abreise vom Reisenden in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt im Handgepäck mitzuführen. Costa haftet ausdrücklich nicht für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen, die im Rahmen der An- und Abreise im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführt werden. 9.4 Costa haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und/oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Teil der vertraglichen Reiseleistungen sind, sondern als Fremdleistungen lediglich vermittelt, oder die von Dritten, Unabhängigen durchgeführt werden (z.B. öffentliche Verkehrsmittel, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche und Ausstellungen), es sei denn, diese Dritten sind als Erfüllungsgehilfen für Costa zu qualifizieren oder Costa erweckt den Anschein, eigener Veranstalter der von Dritten erbrachten Leistungen zu sein. Costa haftet jedoch, wenn und soweit für dem Kunden entstandenen Schaden die Verletzung uns obliegender Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ursächlich geworden ist. 9.5 Eine etwaige Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise unterliegt der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens von 1999 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung. 9.6 Die Rezeption an Bord der Schiffe von Costa, Reisevermittler und/oder sonstige Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche der Kunden gegenüber Costa anzuerkennen. 9.7 Costa empfiehlt den Kunden im eigenen Interesse den Abschluss einer Reise-Unfallversicherung und einer Reise- Gepäckversicherung (siehe xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxx).

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung, Haftungsbeschränkung. 9.1 Die vertragliche Haftung von Costa für Schäden, die nicht Körperschäden Kör- perschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Kunden von Xxxxx nicht schuldhaft herbeigeführt wurde. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche, die der Kunde in Zusammenhang mit Schäden Xxxxxxx am Reisegepäck im Rahmen einer etwaigen etwa- igen Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise nach dem Montrealer Übereinkommen geltend machen kann, bleiben von der Beschränkung unberührt. 9.2 Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch Costa gegenüber dem Kunden hierauf berufen (§651p BGB). Die Seebeförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens Überein- kommens von Athen von 1974 und des Protokolls von 2002 sowie dem IMO-Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung Verord- nung (EG) Nr. 392/2009 umgesetzt wurden. Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die Regelungen in Ziffer Punkt 9.1 zu einer geringeren geringen Inanspruchnahme von Costa führen. Xxxxx weist in Zusammenhang Zusam- menhang mit der Haftungsordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachtenden Punkte hin: a) Unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs zahlt Costa bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrtsereig- nisses binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensberechtig- ten eine angemessene Vorschusszahlung je Person und Vorfall, im Todesfall mindestens 21.000,00 Euro. Die Vorschusszahlung stellt kein Anerkenntnis welchen Anspruchs auch immer dar. Die Vorschuss- zahlung kann mit eventuell zu zahlenden Schadensersatzzahlun- gen verrechnet werden. Sie ist an Costa zurückzuzahlen, wenn der Empfänger der Vorschusszahlung nicht schadensersatzberechtigt war (siehe Art. 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009). b) Die Haftung von Xxxxx für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstung, die von Kunden Kun- den und/oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde und/oder Mitreisende den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung Aus- schiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung Costa mitteilt. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt wird. bc) Costa haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen Wert- gegenständen (z.z. B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto- Foto-, und FilmapparateFilmappa- rate, tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte – wie etwa Laptops oder Tablets – jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt. 9.3 Wertgegenstände im vorgenannten Sinne sind im Rahmen der An- und Abreise vom Reisenden in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt ver- wahrt im Handgepäck mitzuführen. Costa haftet ausdrücklich nicht für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen, die im Rahmen der An- und Abreise im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführt werden. 9.4 Costa haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und/und / oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Teil teil der vertraglichen Reiseleistungen sind, sondern als Fremdleistungen lediglich vermittelt, oder die von Dritten, Unabhängigen durchgeführt durchge- führt werden (z.z. B. öffentliche Verkehrsmittel, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche und Ausstellungen), ) es sei denn, diese Dritten sind als Erfüllungsgehilfen für Costa zu qualifizieren oder Costa erweckt den Anschein, eigener Veranstalter der von Dritten erbrachten Leistungen Leis- tungen zu sein. Costa haftet jedoch, wenn und soweit für dem Kunden Kun- den entstandenen Schaden die Verletzung uns obliegender Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ursächlich geworden ist. 9.5 Eine etwaige Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise unterliegt der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens von 1999 1999, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung. 9.6 Die Rezeption Reiseleitung an Bord der Schiffe von CostaXxxxx, Reisevermittler und/oder sonstige Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche der Kunden gegenüber Costa anzuerkennen. 9.7 Costa empfiehlt den Kunden im eigenen Interesse den Abschluss einer Reise-Unfallversicherung Unfall- und einer Reise- Reise-Gepäckversicherung (siehe xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxauf Seite 112).

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen

Haftung, Haftungsbeschränkung. 9.1 Die vertragliche Haftung von Costa XXXX Xxxxxxx für SchädenXxxxxxx, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Kunden Gastes von Xxxxx XXXX Xxxxxxx nicht schuldhaft herbeigeführt wurde. Möglicherweise darüber hinausgehende hinausge- hende Ansprüche, die der Kunde Xxxx in Zusammenhang mit Schäden am Reisegepäck im Rahmen einer etwaigen Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise nach dem Montrealer Übereinkommen geltend machen kann, bleiben von der Beschränkung unberührt. 9.2 Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten bestimm- ten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch Costa AIDA Cruises gegenüber dem Kunden Xxxx hierauf berufen (§651p § 651 p BGB). Die Seebeförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens Überein- kommens von Athen von 1974 und des Protokolls von 2002 sowie dem IMO-Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft Gemein- schaft durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 392 / 2009 umgesetzt wurden. Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die Regelungen in gemäß Ziffer 9.1 zu einer geringeren Inanspruchnahme Inan- spruchnahme von Costa AIDA Cruises führen. Xxxxx XXXX Xxxxxxx weist in Zusammenhang mit der Haftungsordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachtenden Punkte hin: a) Unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs R E I SEBEDINGUNGEN b) Die Haftung von Xxxxx XXXX Xxxxxxx für den Verlust und die Beschädigung Beschä- digung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer SpezialausrüstungSpezialausrüs- tung, die von Kunden und/Gästen und / oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde und/Xxxx und/ oder Mitreisende den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung Costa AIDA Cruises mitteilt. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt festge- stellt wird. bc) Costa AIDA Xxxxxxx haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z.z. B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto- und Filmapparate, tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte End- geräte – wie etwa Laptops oder Tablets –, jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung Aufbe- wahrung hinterlegt. 9.3 Wertgegenstände im vorgenannten Sinne sind im Rahmen der An- und Abreise vom Reisenden in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt im Handgepäck mitzuführen. Costa XXXX Xxxxxxx haftet ausdrücklich nicht für Verlust oder Beschädigung von WertgegenständenWertgegen- ständen, die im Rahmen der An- und Abreise im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführt werden. 9.4 Costa AIDA Cruises haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und/und / oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Teil der vertraglichen Reiseleistungen sind, sondern als Fremdleistungen lediglich vermittelt, vermittelt oder die von Dritten, Unabhängigen Unab- hängigen durchgeführt werden (z.z. B. öffentliche Verkehrsmittel, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche und Ausstellungen), es sei denn, diese Dritten sind als Erfüllungsgehilfen für Costa AIDA Cruises zu qualifizieren oder Costa AIDA Cruises erweckt den Anschein, eigener Veranstalter der von den Dritten erbrachten Leistungen zu sein. Costa XXXX Xxxxxxx haftet jedoch, wenn und soweit für den dem Kunden Xxxx entstandenen Schaden die Verletzung uns obliegender Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ursächlich geworden ist. 9.5 Eine etwaige Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise unterliegt unter- liegt der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens von 1999 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 889 / 2002 geänderten Fassung. 9.6 Die Rezeption an Bord der Schiffe von CostaXXXX Xxxxxxx, Reisevermittler und/Reise- vermittler und / oder sonstige Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche der Kunden Gäste gegenüber Costa anzuerkennenAIDA Cruises anzu- erkennen. 9.7 Costa AIDA Cruises empfiehlt den Kunden Gästen im eigenen Interesse den Abschluss einer Reise-Unfallversicherung und einer Reise- Gepäckversicherung Reisegepäck- Versicherung (siehe xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxAIDA Katalog).

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Haftung, Haftungsbeschränkung. 9.1 Die vertragliche Haftung von Costa für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Kunden von Xxxxx nicht schuldhaft herbeigeführt wurde. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche, die der Kunde in Zusammenhang mit Schäden am Reisegepäck im Rahmen einer etwaigen Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise nach dem Montrealer Übereinkommen geltend machen kann, bleiben von der Beschränkung unberührt. 9.2 Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch Costa gegenüber dem Kunden hierauf berufen (§651p § 651 p BGB). Die Seebeförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens von Athen von 1974 und des Protokolls von 2002 sowie dem IMO-Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 umgesetzt wurden. Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die Regelungen in Ziffer 9.1 zu einer geringeren Inanspruchnahme von Costa führen. Xxxxx weist in Zusammenhang mit der Haftungsordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachtenden Punkte hin: a) Unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs zahlt Costa bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrtsereignisses binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensberechtigten eine angemessene Vorschusszahlung je Person und Vorfall, im Todesfall mindestens 21.000 Euro. Die Vorschusszahlung stellt kein Anerkenntnis welchen Anspruchs auch immer dar. Die Vorschusszahlung kann mit eventuell zu zahlenden Schadensersatzzahlungen verrechnet werden. Sie ist an Costa zurückzuzahlen, wenn der Empfänger der Vorschusszahlung nicht schadensersatzberechtigt war (siehe Art. 6 Absatz 2 der Verordnung [EG] Nr. 392/2009). b) Die Haftung von Xxxxx für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstung, die von Kunden und/und/ oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde und/oder Mitreisende den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung Costa mitteilt. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt wird. bc) Costa haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z.B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto- und Filmapparate, tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte – wie etwa Laptops oder Tablets – jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt. 9.3 Wertgegenstände im vorgenannten Sinne sind im Rahmen der An- und Abreise vom Reisenden in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt im Handgepäck mitzuführen. Costa haftet ausdrücklich nicht für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen, die im Rahmen der An- und Abreise im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführt werden. 9.4 Costa haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und/oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Teil der vertraglichen Reiseleistungen sind, sondern als Fremdleistungen lediglich vermittelt, oder die von Dritten, Unabhängigen durchgeführt werden (z.B. öffentliche Verkehrsmittel, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche und Ausstellungen), es sei denn, diese Dritten sind als Erfüllungsgehilfen für Costa zu qualifizieren oder Costa erweckt den Anschein, eigener Veranstalter der von Dritten erbrachten Leistungen zu sein. Costa haftet jedoch, wenn und soweit für dem Kunden entstandenen Schaden die Verletzung uns obliegender Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ursächlich geworden ist. 9.5 Eine etwaige Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise unterliegt der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens von 1999 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung. 9.6 Die Rezeption an Bord der Schiffe von Costa, Reisevermittler und/oder sonstige Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche der Kunden gegenüber Costa anzuerkennen. 9.7 Costa empfiehlt den Kunden im eigenen Interesse den Abschluss einer Reise-Unfallversicherung und einer Reise- Reise-Gepäckversicherung (siehe xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxSeite 229).

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen

Haftung, Haftungsbeschränkung. 9.1 Die vertragliche Haftung von Costa für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Kunden von Xxxxx nicht schuldhaft herbeigeführt wurde. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche, die der Kunde in Zusammenhang mit Schäden am Reisegepäck im Rahmen einer etwaigen Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise nach dem Montrealer Übereinkommen geltend machen kann, bleiben von der Beschränkung unberührt. 9.2 Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch Costa gegenüber dem Kunden hierauf berufen (§651p § 651 p BGB). Die Seebeförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens von Athen von 1974 und des Protokolls von 2002 sowie dem IMO-Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 umgesetzt wurden. Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die Regelungen in Ziffer 9.1 zu einer geringeren Inanspruchnahme von Costa führen. Xxxxx weist in Zusammenhang mit der Haftungsordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachtenden Punkte hin: a) 1. Unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs zahlt Costa bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrtsereignisses binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensberechtigten eine angemessene Vorschusszahlung je Person und Vorfall, im Todesfall mindestens 21.000 Euro. Die Vorschusszahlung stellt kein Anerkenntnis welchen Anspruchs auch immer dar. Die Vorschusszahlung kann mit eventuell zu zahlenden Schadensersatzzahlungen verrechnet werden. Sie ist an Costa zurückzuzahlen, wenn der Empfänger der Vorschusszahlung nicht schadensersatzberechtigt war (siehe Art. 6 Absatz 2 der Verordnung [EG] Nr. 392/2009). 2. Die Haftung von Xxxxx für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstung, die von Kunden und/oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde und/oder Mitreisende den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung Costa mitteilt. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt wird. b) Costa 3. Xxxxx haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z.B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto- und Filmapparate, tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte – wie etwa Laptops oder Tablets – jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt. 9.3 Wertgegenstände im vorgenannten Sinne sind im Rahmen der An- und Abreise vom Reisenden in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt im Handgepäck mitzuführen. Costa haftet ausdrücklich nicht für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen, die im Rahmen der An- und Abreise im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführt werden. 9.4 Costa haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und/oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Teil der vertraglichen Reiseleistungen sind, sondern als Fremdleistungen lediglich vermittelt, oder die von Dritten, Unabhängigen durchgeführt werden (z.B. öffentliche Verkehrsmittel, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche und Ausstellungen), es sei denn, diese Dritten sind als Erfüllungsgehilfen für Costa zu qualifizieren oder Costa erweckt den Anschein, eigener Veranstalter der von Dritten erbrachten Leistungen zu sein. Costa haftet jedoch, wenn und soweit für dem Kunden entstandenen Schaden die Verletzung uns obliegender Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ursächlich geworden ist. 9.5 Eine etwaige Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise unterliegt der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens von 1999 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung. 9.6 Die Rezeption an Bord der Schiffe von Costa, Reisevermittler und/oder sonstige Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche der Kunden gegenüber Costa anzuerkennen. 9.7 Costa empfiehlt den Kunden im eigenen Interesse den Abschluss einer Reise-Unfallversicherung und einer Reise- Reise-Gepäckversicherung (siehe xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxKatalog „Costa Kreuzfahrten April 2020 – April 2022“ auf Seite 229).

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen

Haftung, Haftungsbeschränkung. 9.1 Die vertragliche Haftung von Costa XXXX Xxxxxxx für SchädenXxxxxxx, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- neben oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Kunden von Xxxxx XXXX Xxxxxxx nicht schuldhaft herbeigeführt wurde. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche, die der Kunde in Zusammenhang mit Schäden am Reisegepäck im Rahmen einer etwaigen Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise nach dem Montrealer Übereinkommen geltend machen kann, bleiben von der Beschränkung unberührt. 9.2 Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch Costa gegenüber dem Kunden hierauf berufen (§651p BGB). Die Seebeförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens von Athen von 1974 und des Protokolls von 2002 sowie dem IMO-Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 392 / 2009 umgesetzt wurden. Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die Regelungen in Ziffer 9.1 zu einer geringeren geringen Inanspruchnahme von Costa AIDA Cruises führen. Xxxxx XXXX Xxxxxxx weist in Zusammenhang mit der Haftungsordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachtenden Punkte hin: a) Unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs zahlt XXXX Xxxxxxx bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrtsereignisses binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensberechtigten eine angemessene Vorschusszahlung je Person und Vorfall, im Todesfall mindestens 21.000 Euro. Die Vorschusszahlung stellt kein Anerkenntnis welchen Anspruchs auch immer dar. Die Vorschusszahlung kann mit eventuell zu zahlenden Schadensersatzzahlungen verrechnet werden. Sie ist an AIDA Cruises zurückzuzahlen, wenn der Empfänger der Vorschusszahlung nicht schadensersatzberechtigt war (siehe Art. 6 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 392 / 2009). b) Die Haftung von Xxxxx XXXX Xxxxxxx für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstung, die von Kunden und/und / oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde und/und / oder Mitreisende den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung Costa AIDA Cruises mitteilt. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt wird.Der bc) Costa AIDA Cruises haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z.z. B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto- und Filmapparate, tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte – wie etwa Laptops oder Tablets –, jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt. 9.3 Wertgegenstände im vorgenannten Sinne sind im Rahmen der An- und Abreise vom Reisenden in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt im Handgepäck mitzuführen. Costa XXXX Xxxxxxx haftet ausdrücklich nicht für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen, die im Rahmen der An- und Abreise im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführt werden. 9.4 Costa AIDA Cruises haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und/Personen und / oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Teil der vertraglichen Reiseleistungen sind, sondern die als Fremdleistungen lediglich vermittelt, vermittelt oder die von Dritten, Unabhängigen durchgeführt werden (z.z. B. öffentliche Verkehrsmittel, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche und Ausstellungen), es sei denn, diese Dritten sind als Erfüllungsgehilfen für Costa AIDA Cruises zu qualifizieren oder Costa AIDA Cruises erweckt den Anschein, eigener Veranstalter der von den Dritten erbrachten Leistungen zu sein. Costa XXXX Xxxxxxx haftet jedoch, wenn und soweit für den dem Kunden entstandenen Schaden die Verletzung uns obliegender Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ursächlich geworden ist. 9.5 Eine etwaige Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise unterliegt der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens von 1999 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 889 / 2002 geänderten Fassung. 9.6 Die Rezeption an Bord der Schiffe von CostaXXXX Xxxxxxx, Reisevermittler und/und / oder sonstige Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche der Kunden gegenüber Costa AIDA Cruises anzuerkennen. 9.7 Costa AIDA Cruises empfiehlt den Kunden im eigenen Interesse den Abschluss einer Reise-Unfallversicherung Reise- nfallversicherung und einer Reise- Gepäckversicherung (siehe xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxx)Reisegepäck-Versicherung.

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Samples: Reisebedingungen

Haftung, Haftungsbeschränkung. 9.1 Die vertragliche Haftung von Costa für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Kunden von Xxxxx nicht schuldhaft herbeigeführt wurde. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche, die der Kunde in Zusammenhang mit Schäden am Reisegepäck im Rahmen einer etwaigen Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise nach dem Montrealer Übereinkommen geltend machen kann, bleiben von der Beschränkung unberührt. 9.2 Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch Costa gegenüber dem Kunden hierauf berufen (§651p BGB). 10.1 Die Seebeförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens von Athen von 1974 und des Protokolls von 2002 sowie dem IMO-IMO- Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 umgesetzt wurden. Die Regelung dieses Absatzes Verordnung (EG) Nr. 392/2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See findet nur dann keine ab dem 31. Dezember 2012 in den Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums Anwendung, wenn . Sie umfasst einige Bestimmungen des Athener Übereinkommens von 1974 über die Regelungen Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (in Ziffer 9.1 zu einer geringeren Inanspruchnahme seiner durch das Protokoll von Costa führen2002 geänderten Fassung). Xxxxx weist in Zusammenhang mit der Haftungsordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachtenden Punkte hin: a) Die Haftung von Xxxxx DieVerordnung gilt für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstungalle Beförderer, die von Kunden internationale Beförderungen durchführen, einschließlich Beförderungen zwischen EU-Mitgliedstaaten und bestimmter Arten inländischer Beförderungen, sofern das Schiff die Flagge eines Mitgliedstaats führt, in einem Mitgliedstaat registriert ist, der Beförderungsvertrag in einem Mitgliedstaat geschlossen wurde, oder Abgangs- und/oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet Bestimmungsort nach dem Beförderungsvertrag in einem Mitgliedstaat liegen. Sie regelt die Haftung des Beförderers für Reisende, ihr Gepäck und ihre Fahrzeuge sowie für Mobilitätshilfen bei Unfällen. Diese Verordnung berührt nicht das Recht der Beförderer, ihre Unfallhaftung entsprechend dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen in der jeweils geltenden, durch das Protokoll von 1996 geänderten Fassung zu beschränken. Unter dem Begriff Unfall im Sinne dieser Verordnung sind sowohl „Schifffahrtsereignisse“ („Schifffahrtsereignisse“ im Sinne dieser Verordnung umfassen: Schiffbruch, Kentern, Zusammenstoß oder Strandung des Schiffes, Explosion oder Feuer im Schiff oder einen Mangel des Schiffes. Alle anderen während der Beförderung eintretenden Ereignisse gelten für die Zwecke dieser Zusammenfassung als „andere Ereignisse“) als auch andere während der Beförderung eintretende Ereignisse zu verstehen. a) Rechte der Reisenden - Anspruch auf Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung: • Schifffahrtsereignis: der Reisende hat in jedem Fall Anspruch auf Entschädigung durch den Beförderer oder den Versicherer des Beförderers bis zu einer Höhe von 250.000 Sonderziehungsrechten (Verlust oder Beschädigung infolge eines Unfalls werden auf der Grundlage von „Rechnungseinheiten“ berechnet; dies sind „Sonderziehungsrechte“ (SZR) für die Mitgliedstaaten des Internationalen Währungsfonds (dazu gehören alle Mitgliedstaaten der EU); Informationen und Umrechnungskurse für SZR finden sich auf folgender Website: xxxx://xxx.xxx.xxx/xxxxxxxx/xx/xxx/xxxxx/xxx.xxx. Am 26. November 2012 entsprach 1 SZR = 1,18 EUR), außer bei Umständen, die außerhalb der Kontrolle des Beförderers liegen (d.h. Kriegshandlung, Naturkatastrophe, Handlung eines Dritten). Maximal kann Schadensersatz in Höhe von 400.000 SZR gewährt werden, ist ausgeschlossensofern nicht der Beförderer nachweist, dass das Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist. • Anderes Ereignis als Schifffahrtsereignis: Der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung durch den Beförderer oder den Versicherer des Beförderers bis zu einer Höhe von 400.000 SZR, wenn der Kunde und/oder Mitreisende den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung Costa mitteilter nachweist, dass das Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt wird. b) Costa haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z.B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto- und Filmapparate, tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte – wie etwa Laptops oder Tablets – jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt. 9.3 Wertgegenstände im vorgenannten Sinne sind im Rahmen der An- und Abreise vom Reisenden in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt im Handgepäck mitzuführen. Costa haftet ausdrücklich nicht Anspruch auf Schadensersatz für Verlust oder Beschädigung von WertgegenständenKabinengepäck: • Schifffahrtsereignis: der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung durch den Beförderer bis zu einer Höhe von 2.250 SZR, sofern nicht der Beförderer nachweist, dass das Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist. • Anderes Ereignis als Schifffahrtsereignis: Der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung Schadensersatz durch den Beförderer bis zu einer Höhe von 2.250 SZR, wenn er nachweist, dass das Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist. c) Anspruch auf Schadensersatz für Verlust oder Beschädigung von anderem Gepäck als Kabinengepäck: Der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung durch den Beförderer bis zu einer Höhe von 12.700 SZR (Fahrzeuge, einschließlich des in oder auf dem Fahrzeug beförderten Gepäcks) oder 3.375 SZR (anderes Gepäck), sofern nicht der Beförderer nachweist, dass das Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist. d) Anspruch auf Schadensersatz für Verlust oder Beschädigung von Wertsachen: Der Reisende hat nur dann Anspruch auf Entschädigung durch den Beförderer bis zu einer Höhe von 3.375 SZR für Verlust oder Beschädigung von Geld, begebbaren Wertpapieren, Gold, Silber, Juwelen, Schmuck und Kunstgegenständen, wenn diese bei dem Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt worden sind. e) Anspruch eines Reisenden mit eingeschränkter Mobilität auf Schadensersatz für Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder anderer Spezialausrüstung: • Schifffahrtsereignis: der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung durch den Beförderer entsprechend dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten der betreffenden Ausrüstungen, sofern nicht der Beförderer nachweist, dass das Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist. • Anderes Ereignis als Schifffahrtsereignis: der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung durch den Beförderer entsprechend dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten der betreffenden Ausrüstungen, wenn er nachweist, dass das Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist. f) Anspruch auf Vorschusszahlung bei einem Schifffahrtsereignis: Bei Tod oder Körperverletzung eines Reisenden hat dieser oder ein anderer Schadensersatzberechtigter Anspruch auf eine Vorschusszahlung zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse. Die Vorschusszahlung wird auf der Grundlage des erlittenen Schadens berechnet, erfolgt innerhalb von 15 Tagen und beträgt im Todesfall mindestens 21.000 EUR. g) Verfahren und Sonstiges: • Schriftliche Anzeige Bei Beschädigung von Kabinengepäck oder anderem Gepäck muss der Reisende dem Beförderer den Schaden fristgerecht5 schriftlich anzeigen. Kommt der Reisende dieser Anforderung nicht nach, verliert er seine Schadensersatzansprüche. Bei äußerlich erkennbarer Beschädigung von Kabinengepäck muss die Anzeige vor oder zu dem Zeitpunkt der Ausschiffung des Reisenden erfolgen, bei anderem Gepäck vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem es wieder ausgehändigt wird. Bei äußerlich nicht erkennbarer Beschädigung oder Verlust des Gepäcks ist dies innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Tag der Ausschiffung oder Aushändigung (oder – bei Verlust – nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung planmäßig hätte erfolgen sollen) schriftlich anzuzeigen. • Fristen für die Geltendmachung von Fahrgastrechten Im Allgemeinen müssen alle Ansprüche auf Schadensersatz innerhalb von zwei Jahren beim zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Der Beginn dieser Verjährungsfrist kann je nach Art des Verlustes unterschiedlich sein. • Haftungsausschlüsse Die Haftung des Beförderers kann beschränkt werden, wenn er nachweisen kann, dass der Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden oder der Verlust oder die Beschädigung seines Gepäcks durch Verschulden des Reisenden selbst verursacht oder mitverursacht wurde. Die Beschränkungen der verschiedenen Schadensersatzbeträge gelten nicht, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung des Beförderers oder eines Bediensteten oder Beauftragten des Beförderers oder des ausführenden Beförderers zurückzuführen ist, die im Rahmen entweder in der An- und Abreise im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführt werdenAbsicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. 9.4 10.2 Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfehlen wir dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Tagen, und bei Verspätung spätestens innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder unserer örtlichen Vertretung anzuzeigen. Ohne Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlusts. 10.3 Costa haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und/oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Teil der vertraglichen Reiseleistungen sind, sondern als Fremdleistungen lediglich vermittelt, oder die von Dritten, Unabhängigen durchgeführt vermittelt werden (z.z. B. öffentliche VerkehrsmittelAusflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche und Ausstellungen)) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind, es sei denn, diese Dritten sind als Erfüllungsgehilfen für Costa zu qualifizieren oder Costa erweckt wir erwecken den Anschein, eigener Veranstalter der von Dritten erbrachten Leistungen zu sein. Costa haftet Wir haften jedoch, wenn und soweit für dem Kunden den Ihnen entstandenen Schaden die Verletzung uns obliegender Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ursächlich geworden ist. 9.5 10.4 Eine etwaige Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise unterliegt der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens von 1999 Montreal von 1999, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung. 9.6 10.5 Die Rezeption Reiseleitung an Bord der Schiffe von Costa, Reisevermittler und/oder sonstige Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche der Kunden gegenüber Costa anzuerkennen. 9.7 10.6 Costa empfiehlt den Kunden im eigenen Interesse den Abschluss einer Reise-Unfallversicherung Reiseunfall- und einer Reise- Gepäckversicherung (siehe xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxx)Reisegepäckversicherung.

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen

Haftung, Haftungsbeschränkung. 9.1 Die vertragliche Haftung von Costa XXXX Xxxxxxx für SchädenXxxxxxx, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Kunden Gastes von Xxxxx XXXX Xxxxxxx nicht schuldhaft herbeigeführt wurde. Möglicherweise darüber hinausgehende hinausge- hende Ansprüche, die der Kunde Xxxx in Zusammenhang mit Schäden am Reisegepäck im Rahmen einer etwaigen Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise nach dem Montrealer Übereinkommen geltend machen kann, bleiben von der Beschränkung unberührt.der 9.2 Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch Costa AIDA Cruises gegenüber dem Kunden Xxxx hierauf berufen (§651p § 651 p BGB). Die Seebeförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens von Athen von 1974 und des Protokolls von 2002 sowie dem IMO-Vorbehalt und den IMO-Richtlinien Richt- linien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 392 / 2009 umgesetzt wurden. Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die Regelungen in Ziffer 9.1 zu einer geringeren geringe- ren Inanspruchnahme von Costa AIDA Cruises führen. Xxxxx XXXX Xxxxxxx weist in Zusammenhang mit der Haftungsordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachtenden Punkte hin: a) Unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs zahlt AIDA Cruises bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrts- ereignisses binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensberech- tigten eine angemessene Vorschusszahlung je Person und Vorfall, im Todesfall mindestens 21.000 Euro. Die Vorschusszahlung stellt kein Anerkenntnis welchen Anspruchs auch immer dar. Die Vorschusszah- lung kann mit eventuell zu zahlenden Schadensersatzzahlungen verrechnet werden. Sie ist an AIDA Cruises zurückzuzahlen, wenn der Empfänger der Vorschusszahlung nicht schadensersatzberechtigt war (siehe Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 392 / 2009). b) Die Haftung von Xxxxx XXXX Xxxxxxx für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstung, die von Kunden und/Gästen und / oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde und/Xxxx und / oder Mitreisende den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung Costa AIDA Cruises mitteilt. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam innerhalb inner- halb der Frist festgestellt wird. bc) Costa AIDA Cruises haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z.z. B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare WertpapiereWert- papiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto- und Filmapparate, tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte – wie etwa Laptops oder Tablets –, jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt. 9.3 Wertgegenstände im vorgenannten Sinne sind im Rahmen der An- und Abreise vom Reisenden in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt im Handgepäck mitzuführen. Costa XXXX Xxxxxxx haftet ausdrücklich nicht für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen, die im Rahmen der An- und Abreise im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführt werden. 9.4 Costa AIDA Cruises haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und/Personen und / oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Teil der vertraglichen Reiseleistungen sind, sondern als Fremdleistungen lediglich vermittelt, oder die von Dritten, Unabhängigen durchgeführt werden (z.B. öffentliche Verkehrsmittel, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche und Ausstellungen), es sei denn, diese Dritten sind als Erfüllungsgehilfen für Costa zu qualifizieren oder Costa erweckt den Anschein, eigener Veranstalter der von Dritten erbrachten Leistungen zu sein. Costa haftet jedoch, wenn und soweit für dem Kunden entstandenen Schaden die Verletzung uns obliegender Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ursächlich geworden ist.Fremdleistungen 9.5 Eine etwaige Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise unterliegt der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens von 1999 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 889 / 2002 geänderten Fassung. 9.6 Die Rezeption an Bord der Schiffe von CostaXXXX Xxxxxxx, Reisevermittler und/Reisevermitt- ler und / oder sonstige Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche irgend- welche Ansprüche der Kunden Gäste gegenüber Costa AIDA Cruises anzuerkennen. 9.7 Costa AIDA Cruises empfiehlt den Kunden Gästen im eigenen Interesse den Abschluss einer Reise-Unfallversicherung und einer Reise- Gepäckversicherung Reisegepäck- Versicherung (siehe xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxx.xx/xxxxxxxxxxx).

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Samples: Reisebedingungen

Haftung, Haftungsbeschränkung. 9.1 Die vertragliche Haftung von Costa XXXX Xxxxxxx für SchädenXxxxxxx, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- neben oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Kunden Gastes von Xxxxx XXXX Xxxxxxx nicht schuldhaft herbeigeführt wurde. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche, die der Kunde Xxxx in Zusammenhang mit Schäden am Reisegepäck im Rahmen einer etwaigen Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise nach dem Montrealer Übereinkommen geltend machen kann, bleiben von der Beschränkung unberührt. 9.2 Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen istden a) Unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs zahlt XXXX Xxxxxxx bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrtsereignisses binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensberechtigten eine angemessene Vorschusszahlung je Person und Vorfall, so kann sich auch Costa gegenüber dem Kunden hierauf berufen (§651p BGB)im Todesfall mindestens 21.000 Euro. Die Seebeförderung unterliegt Vorschusszahlung stellt kein Anerkenntnis welchen Anspruchs auch immer dar. Die Vorschusszahlung kann mit eventuell zu zahlenden Schadensersatzzahlungen verrechnet werden. Sie ist an AIDA Cruises zurückzuzahlen, wenn der Haftungsordnung des Übereinkommens von Athen von 1974 und des Protokolls von 2002 sowie dem IMO-Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in Empfänger der Europäischen Gemeinschaft durch die Vorschusszahlung nicht schadensersatzberechtigt war (siehe Art. 6 Abs. 2 der Verordnung ([EG) ] Nr. 392/2009 umgesetzt wurden. Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die Regelungen in Ziffer 9.1 zu einer geringeren Inanspruchnahme von Costa führen. Xxxxx weist in Zusammenhang mit der Haftungsordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachtenden Punkte hin:392 / 2009). ab) Die Haftung von Xxxxx XXXX Xxxxxxx für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstung, die von Kunden und/Gästen und / oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde und/Xxxx und / oder Mitreisende den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung Costa AIDA Cruises mitteilt. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt wird. bc) Costa XXXX Xxxxxxx haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z.z. B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto- und Filmapparate, tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte – wie etwa Laptops oder Tablets – jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt., 9.3 Wertgegenstände im vorgenannten Sinne sind im Rahmen der An- und Abreise vom Reisenden in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt im Handgepäck mitzuführen. Costa XXXX Xxxxxxx haftet ausdrücklich nicht für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen, die im Rahmen der An- und Abreise im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführt werden. 9.4 Costa AIDA Cruises haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und/Personen und / oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Teil der vertraglichen Reiseleistungen sind, sondern als Fremdleistungen lediglich vermittelt, vermittelt oder die von Dritten, Unabhängigen durchgeführt werden (z.B. öffentliche Verkehrsmittel, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche und Ausstellungen), es sei denn, diese Dritten sind als Erfüllungsgehilfen für Costa zu qualifizieren oder Costa erweckt den Anschein, eigener Veranstalter der von Dritten erbrachten Leistungen zu sein. Costa haftet jedoch, wenn und soweit für dem Kunden entstandenen Schaden die Verletzung uns obliegender Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ursächlich geworden ist. 9.5 Eine etwaige Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise unterliegt der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens von 1999 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 889 / 2002 geänderten Fassung. 9.6 Die Rezeption an Bord der Schiffe Schiff e von CostaXXXX Xxxxxxx, Reisevermittler und/und / oder sonstige Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche der Kunden Gäste gegenüber Costa AIDA Cruises anzuerkennen. 9.7 Costa AIDA Cruises empfiehlt den Kunden Gästen im eigenen Interesse den Abschluss einer Reise-Reise- Unfallversicherung und einer Reise- Gepäckversicherung Reisegepäck-Versicherung (siehe xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxx.xx/xxxxxxxxxxx).

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Samples: Reisevertrag

Haftung, Haftungsbeschränkung. 9.1 10.1 Die vertragliche Haftung von Costa Xxxxx für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der soweit a) ein Schaden des Kunden von Xxxxx weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder b) Costa für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 10.2 Für alle gegen Costa gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht schuldhaft herbeigeführt wurdeauf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche, die der Kunde Ansprüche in Zusammenhang mit Schäden am Reisegepäck im Rahmen einer etwaigen Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise nach dem Montrealer Übereinkommen geltend machen kann, bleiben von der Beschränkung unberührt. 9.2 Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch Costa gegenüber dem Kunden hierauf berufen (§651p BGB). 10.3 Die Seebeförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens von Athen von 1974 und des Protokolls von 2002 sowie dem IMO-Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 Nr.392/2009 umgesetzt wurden. Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die Regelungen in Ziffer 9.1 Punkt 10.1 zu einer geringeren geringen Inanspruchnahme von Costa führen. Xxxxx weist in Zusammenhang mit der Haftungsordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachtenden Punkte hin: a) Unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs zahlt Costa bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrtsereignisses binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensberechtigten eine angemessene Vorschusszahlung je Person und Vorfall, im Todesfall mindestens 21.000,00 Euro. Die Vorschusszahlung stellt kein Anerkenntnis welchen Anspruchs auch immer dar. Die Vorschusszahlung kann mit eventuell zu zahlenden Schadensersatzzahlungen verrechnet werden. Sie ist an Costa zurückzuzahlen, wenn der Empfänger der Vorschusszahlung nicht schadensersatzberechtigt war (siehe Art. 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009). b) Die Haftung von Xxxxx für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstung, die von Kunden und/oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde und/oder Mitreisende den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung Costa mitteilt. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt wird. bc) Costa haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z.z. B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto- und Foto-, Filmapparate, tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte – wie etwa Laptops oder Tablets Tablet-PCs – jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt, beispielsweise zur Aufbewahrung im Safe deponiert. 9.3 10.4 Wertgegenstände im vorgenannten Sinne sind im Rahmen der An- und Abreise vom Reisenden in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt im Handgepäck mitzuführen. Costa haftet ausdrücklich nicht für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen, die im Rahmen der An- und Abreise im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführt werden. 9.4 10.5 Costa haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und/oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Teil der vertraglichen Reiseleistungen sind, sondern als Fremdleistungen lediglich vermittelt, oder die von Dritten, Unabhängigen durchgeführt vermittelt werden (z.z. B. öffentliche VerkehrsmittelAusflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche und Ausstellungen)) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind, es sei denn, diese Dritten sind als Erfüllungsgehilfen für Costa zu qualifizieren oder Costa erweckt wir erwecken den Anschein, eigener Veranstalter der von Dritten erbrachten Leistungen zu sein. Costa haftet Wir haften jedoch, wenn und soweit für dem Kunden den Ihnen entstandenen Schaden die Verletzung uns obliegender Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ursächlich geworden ist. 9.5 10.6 Eine etwaige Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise unterliegt der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens von 1999 Montreal von 1999, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung. 9.6 10.7 Die Rezeption Reiseleitung an Bord der Schiffe von Costa, Reisevermittler und/oder sonstige Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche der Kunden gegenüber Costa anzuerkennen. 9.7 10.8 Costa empfiehlt den Kunden im eigenen Interesse den Abschluss einer Reise-Unfallversicherung Reiseunfall- und einer Reise- Gepäckversicherung (siehe xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxx)Reisegepäckversicherung.

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen

Haftung, Haftungsbeschränkung. 9.1 Die vertragliche Haftung von Costa für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Kunden von Xxxxx nicht schuldhaft herbeigeführt wurde. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche, die der Kunde in Zusammenhang mit Schäden am Reisegepäck im Rahmen einer etwaigen Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise nach dem Montrealer Übereinkommen geltend machen kann, bleiben von der Beschränkung unberührt. 9.2 Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch Costa gegenüber dem Kunden hierauf berufen (§651p BGB). Die Seebeförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens von Athen von 1974 und des Protokolls von 2002 sowie dem IMO-Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 umgesetzt wurden. Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die Regelungen in Ziffer 9.1 zu einer geringeren Inanspruchnahme von Costa führen. Xxxxx weist in Zusammenhang mit der Haftungsordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachtenden Punkte hin: a) Die Haftung von Xxxxx für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstung, die von Kunden und/oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde und/oder Mitreisende den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung Costa mitteilt. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt wird. b) Costa haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z.B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto- und Filmapparate, tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte – wie etwa Laptops oder Tablets – jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt. 9.3 Wertgegenstände im vorgenannten Sinne sind im Rahmen der An- und Abreise vom Reisenden in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt im Handgepäck mitzuführen. Costa haftet ausdrücklich nicht für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen, die im Rahmen der An- und Abreise im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführt werden. 9.4 Costa haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und/oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Teil der vertraglichen Reiseleistungen sind, sondern als Fremdleistungen lediglich vermittelt, oder die von Dritten, Unabhängigen durchgeführt werden (z.B. öffentliche Verkehrsmittel, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche und Ausstellungen), es sei denn, diese Dritten sind als Erfüllungsgehilfen für Costa zu qualifizieren oder Costa erweckt den Anschein, eigener Veranstalter der von Dritten erbrachten Leistungen zu sein. Costa haftet jedoch, wenn und soweit für dem Kunden entstandenen Schaden die Verletzung uns obliegender Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ursächlich geworden ist. 9.5 Eine etwaige Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise unterliegt der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens von 1999 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung. 9.6 Die Rezeption an Bord der Schiffe von Costa, Reisevermittler und/oder sonstige Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche der Kunden gegenüber Costa anzuerkennen. 9.7 Costa Xxxxx empfiehlt den Kunden im eigenen Interesse den Abschluss einer Reise-Reise- Unfallversicherung und einer Reise- Reise-Gepäckversicherung (siehe xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxx).

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen

Haftung, Haftungsbeschränkung. 9.1 Die vertragliche Haftung von Costa AIDA Cruises für SchädenXxxxxxx, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- neben oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Kunden Gastes von Xxxxx AIDA Cruises nicht schuldhaft herbeigeführt wurde. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche, die der Kunde Xxxx in Zusammenhang mit Schäden am Reisegepäck im Rahmen einer etwaigen Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise nach dem Montrealer Übereinkommen geltend machen kann, bleiben von der Beschränkung unberührt. 9.2 Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten bestimm[1]ten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch Costa AIDA Cruises gegenüber dem Kunden Xxxx hierauf berufen (§651p § 651 p BGB). Die Seebeförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens Überein[1]kommens von Athen von 1974 und des Protokolls von 2002 sowie dem IMO-Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft Gemein[1]schaft durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 392 / 2009 umgesetzt wurden. a) Unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs zahlt XXXX Xxxxxxx bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrtsereignisses binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensberechtigten eine angemessene Vorschusszahlung je Person und Vorfall, im Todesfall mindestens 21.000 Euro. Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine AnwendungVorschusszahlung stellt kein Anerkenntnis welchen Anspruchs auch immer dar. Die Vorschusszahlung kann mit eventuell zu zahlenden Schadensersatzzahlungen verrechnet werden. Sie ist an AIDA Cruises zurückzuzahlen, wenn die Regelungen in Ziffer 9.1 zu einer geringeren Inanspruchnahme von Costa führender Empfänger der Vorschusszahlung nicht schadensersatzberechtigt war (siehe Art. Xxxxx weist in Zusammenhang mit 6 Abs. 2 der Haftungsordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachtenden Punkte hin:Verordnung [EG] Nr. 392 / 2009). ab) Die Haftung von Xxxxx AIDA Cruises für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstung, die von Kunden und/Gästen und / oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde und/Xxxx und / oder Mitreisende den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung Costa AIDA Cruises mitteilt. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt wird. bc) Costa XXXX Xxxxxxx haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z.z. B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto- und Filmapparate, tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte Endgeräte– wie etwa Laptops oder Tablets –, jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt. 9.3 Wertgegenstände im vorgenannten Sinne sind im Rahmen der An- und Abreise vom Reisenden in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt im Handgepäck mitzuführen. Costa haftet ausdrücklich nicht für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen, die im Rahmen der An- und Abreise im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführt werden.AIDA 9.4 Costa AIDA Cruises haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und/Personen und / oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Teil der vertraglichen Reiseleistungen sind, sondern als Fremdleistungen lediglich vermittelt, vermittelt oder die von Dritten, Unabhängigen Unab[1]hängigen durchgeführt werden (z.z. B. öffentliche Verkehrsmittel, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche und Ausstellungen), es sei denn, diese Dritten sind als Erfüllungsgehilfen für Costa AIDA Cruises zu qualifizieren oder Costa erweckt den Anschein, eigener Veranstalter der von Dritten erbrachten Leistungen zu sein. Costa haftet jedoch, wenn und soweit für dem Kunden entstandenen Schaden die Verletzung uns obliegender Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ursächlich geworden ist.oder 9.5 Eine etwaige Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise unterliegt der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens von 1999 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 889 / 2002 geänderten Fassung. 9.6 Die Rezeption an Bord der Schiffe Schiff e von CostaXXXX Xxxxxxx, Reisevermittler und/und / oder sonstige Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche der Kunden Gäste gegenüber Costa AIDA Cruises anzuerkennen. 9.7 Costa AIDA Cruises empfiehlt den Kunden Gästen im eigenen Interesse den Abschluss einer Reise-Reise- Unfallversicherung und einer Reise- Gepäckversicherung ReisegepäckVersicherung (siehe xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxx.xx/xxxxxxxxxxx).

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Samples: Reisevertrag

Haftung, Haftungsbeschränkung. 9.1 Die vertragliche Haftung von Costa für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Kunden von Xxxxx nicht schuldhaft herbeigeführt wurde. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche, die der Kunde in Zusammenhang mit Schäden am Reisegepäck im Rahmen einer etwaigen Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise nach dem Montrealer Übereinkommen geltend machen kann, bleiben von der Beschränkung unberührt. 9.2 Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch Costa gegenüber dem Kunden hierauf berufen (§651p BGB). Die Seebeförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens von Athen von 1974 und des Protokolls von 2002 sowie dem IMO-Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 umgesetzt wurden. Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die Regelungen in Ziffer Punkt 9.1 zu einer geringeren geringen Inanspruchnahme von Costa führen. Xxxxx weist in Zusammenhang mit der Haftungsordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachtenden Punkte hin: a) Unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs zahlt Costa bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrtsereignisses binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensberechtigten eine angemessene Vorschusszahlung je Person und Vorfall, im Todesfall mindestens 21.000 Euro. Die Vorschusszahlung stellt kein Anerkenntnis welchen Anspruchs auch immer dar. Die Vorschusszahlung kann mit eventuell zu zahlenden Schadensersatzzahlungen verrechnet werden. Sie ist an Costa zurückzuzahlen, wenn der Empfänger der Vorschusszahlung nicht schadensersatzberechtigt war (siehe Art. 6 Absatz 2 der Verordnung [EG] Nr. 392/2009). b) Die Haftung von Xxxxx für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstung, die von Kunden und/und/ oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde und/oder Mitreisende den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung Costa mitteilt. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt wird. bc) Costa haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z.B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto- und Filmapparate, tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte – wie etwa Laptops oder Tablets – jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt. 9.3 Wertgegenstände im vorgenannten Sinne sind im Rahmen der An- und Abreise vom Reisenden in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt im Handgepäck mitzuführen. Costa haftet ausdrücklich nicht für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen, die im Rahmen der An- und Abreise im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführt werden. 9.4 Costa haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und/oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Teil der vertraglichen Reiseleistungen sind, sondern als Fremdleistungen lediglich vermittelt, oder die von Dritten, Unabhängigen durchgeführt werden (z.B. öffentliche Verkehrsmittel, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche und Ausstellungen), es sei denn, diese Dritten sind als Erfüllungsgehilfen für Costa zu qualifizieren oder Costa erweckt den Anschein, eigener Veranstalter der von Dritten erbrachten Leistungen zu sein. Costa haftet jedoch, wenn und soweit für dem Kunden entstandenen Schaden die Verletzung uns obliegender Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ursächlich geworden ist. 9.5 Eine etwaige Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise unterliegt der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens von 1999 1999, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung. 9.6 Die Rezeption Reiseleitung an Bord der Schiffe von Costa, Reisevermittler und/oder sonstige Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche der Kunden gegenüber Costa anzuerkennen. 9.7 Costa empfiehlt den Kunden im eigenen Interesse den Abschluss einer Reise-Unfallversicherung Unfall- und einer Reise- Reise-Gepäckversicherung (siehe xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxauf Seite 251).

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