Haftung, Haftungsbeschränkungen Musterklauseln

Haftung, Haftungsbeschränkungen. (1) Die Geltendmachung von Mangelschäden aufgrund von Mängeln der dem Auftraggeber geschuldeten Leistungen ist ausgeschlossen, es sei denn, der
Haftung, Haftungsbeschränkungen. 7.1. TMS haftet für die Schadenersatz- oder Aufwandersatzansprüche in Zusammenhang mit der Erbringung der Service-Dienstleistungen sowie in Zusammenhang mit der Lieferung von Materialien ausschließlich in nachstehendem Umfang: 7.2. Soweit sich aus schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien oder aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind Schadenersatzansprüche und sonstige Aufwandersetzungsansprüche des Auftraggebers, egal aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. TMS haftet keinesfalls für Schäden, die nicht unmittelbar an den auftragsgegenständlich bearbeiteten Anlagenteilen entstanden sind. Insbesondere schließt TMS gegenüber den Auftraggebern jede Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, (Mangel-)Folge- und Vermögensschäden oder Schäden aus Ansprüchen Dritter aus. 7.3. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn ein Schaden durch TMS krass grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Die Haftung von TMS für leichte Fahrlässigkeit ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Haftung für Personenschäden bleibt hiervon unberührt. 7.4. Die Haftung von TMS gegenüber dem Auftraggeber ist der Höhe nach jedenfalls auf den Wert des zwischen TMS und dem Auftraggeber vereinbarten und/oder abgearbeiteten Auftragswertes beschränkt. 7.5. Schäden infolge höherer Gewalt, Arbeitskonflikten, Naturkatastrophen sowie sonstiger Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von TMS liegen bzw. sonstiger Gründe, die TMS nicht zu vertreten hat und die die Erfüllung eines Vertrags verzögern oder verhindern, sind von TMS nicht zu ersetzen. 7.6. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Xxxxxxx und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
Haftung, Haftungsbeschränkungen. Der Kunde stellt Softloop von sämtlichen von ihm zu vertretenden Ansprüchen Dritter wegen vom Kunden überlassener Daten frei. Der Kunde haftet für alle Schäden und Rechtsfolgen, die Softloop oder ihren Erfüllungsgehilfen durch eine missbräuchliche, unsachgemäße oder rechtswidrige Nutzung der Leis- tungen von Softloop entstehen. Schadensersatzansprüche wegen Pflichtver- letzungen aus Schuldverhältnis und wegen unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber Softloop wie auch im Verhältnis zu deren Erfüllungs- und Verrich- tungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässi- ges Handeln vorliegt. Der vorgenannte Haftungsausschluss betrifft nicht die Verletzung von Pflich- ten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages über- haupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut (Kardinal- pflichten). Ebenfalls unberührt bleibt die Haftung für Schäden aus der Verlet- zung des Körpers oder der Gesundheit bei leichter Fahrlässigkeit. Eine mögli- che Schadenersatzpflicht für Softloop für die nicht grob fahrlässige Verletzung von Kardinalpflichten wird auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für Datenverlust ist auf den Aufwand beschränkt, der entsteht, wenn der Kunde regelmäßige Datensicherungen durchgeführt hat.
Haftung, Haftungsbeschränkungen a) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglich- keit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlung und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden an- kommt, nach Maßgabe dieses Paragraphen eingeschränkt. b) Wir haften nicht,
Haftung, Haftungsbeschränkungen. 11.1 Die vertragliche Haftung von Gebeco für Schäden, die keine Körper- schäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. 11.2 Die in 11.1 genannte Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen oder nach sonstigen internatio- nalen Übereinkommen gegeben sind. 11.3 Die internationale Seebeförderung unterliegt dem am 23.04.2014 in Kraft getretenen Athener Übereinkommen (AÜ) sowie der Verordnung (EG) Nr. 392/2009. Die Haftung des Beförderers für sämtliche Scha- densersatzansprüche bei Schifffahrtsereignissen im Fall des Todes oder der Körperverletzung von Passagieren sowie des Verlusts oder der Beschädigung von Gepäck und Selbstbehalte (bei Verlust oder Beschä- digung in Abzug zu bringende Beträge) ist stets auf die Haftungsbe- grenzungen des AÜ in seiner jeweils geltenden Fassung nebst zugehö- rigen Protokollen beschränkt (derzeit Regelung des Art. 3, Art. 5, Art. 7 und Art. 8 AÜ). Der gem. Art. 8 Abs. 4 AÜ erlaubte Abzug findet Anwendung. Ein Mitverschulden des Passagiers ist stets zu berücksich- tigen (Art. 6 AÜ). Der Beförderer haftet nicht für Ereignisse, die eintre- ten, ehe der Fahrgast das Schiff betreten hat oder nachdem er es verlassen hat. Entsprechendes gilt für das Handreisegepäck im Gewahrsam des Fahrgastes. Der Beförderer haftet nicht für lebende Tiere, die als Reisegepäck befördert werden. Der Beförderer haftet nicht für Schäden, die während des Transports auf Schiffen entstehen, der von einem anderen Frachtführer ausgeführt wird. Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, begeb- baren Wertpapieren oder anderen Wertgegenständen wie Gold, Silber, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenständen, Elektronik oder sonstigen Wertsachen, außer diese wurden bei dem Beförderer zur sicheren Aufbewahrung übergeben (in diesem Fall ist die Haftung nach Art. 8 Abs. 3 AÜ beschränkt). Der Kunde hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass er solche Gegenstände in seinem Handgepäck sicher verwahrt. 11.4 Reiseleiter oder Reisebüros sind nicht berechtigt, Ansprüche mit Wirkung für Gebeco anzuerkennen.
Haftung, Haftungsbeschränkungen. 1. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten haften wir nicht, sofern nicht wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt sind. Sofern wir bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haften, beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. 2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Vertragspartners aus gesetzlicher Produkthaftung sowie Fälle der Übernahme einer Garantie bzw. eines Beschaffungsrisikos. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht angesichts von Schäden aus der Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die dem Schaden zugrunde liegende Pflichtverletzung zu vertreten ist. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen. Eine Pflichtverletzung unsererseits steht die unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich. 3. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Mängel verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorgeworfen werden kann. Die vorstehende Regelung gilt ferner nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Vertragspartners.
Haftung, Haftungsbeschränkungen. 9.1 Schadenersatzansprüche aus Vertrag, aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo), positiver Vertragsverletzung sowie Verzug gegen- über Audio Professional AG sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegen Vor- satz oder grobe Fahrlässigkeit vor oder es fehlen zugesicherte Eigenschaf- ten. 9.2 Jegliche Haftung für Hilfspersonen ist ausgeschlossen. 9.3 Audio Professional AG haftet nicht für Leistungsausfälle oder -verzögerun- gen infolge höherer Gewalt und aufgrund unvorhersehbarer, vorübergehen- der von ihr nicht zu vertretender Leistungshindernisse, insbesondere Streik und Aussperrung sowie Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber.
Haftung, Haftungsbeschränkungen. (1) Sport Xxxxxxxx haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung an Leben, Körper und Gesundheit, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit von Sport Schuster oder einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Sport Schuster beruhen. (2) Im Übrigen haftet Sport Schuster • unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Sport Schuster oder einem seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns gegebenen Garantie fallen, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt, sowie für Schäden die in den Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes fallen und • unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Sport Schuster oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Unter vertragswesentlichen Pflichten sind solche Pflichten zu verstehen, die die ordnungsgemäße Durchführung eines mit dem betreffenden Nutzer bestehenden Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner deshalb vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). (3) Es gelten die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer 13 entsprechend auch für eine Begrenzung der Ersatzpflicht für vergebliche Aufwendungen (§ 284 BGB).
Haftung, Haftungsbeschränkungen. 1) Soweit sich aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. 2) Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur a) für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Xxxxxxx aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die sich aus dem vorstehenden Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). 3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers, insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. 4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Zusammenhang mit einem Verzug unsererseits bei einem vereinbarten Fixgeschäft. 5) 478 BGB (Rückgriff des Unternehmens) bleibt unberührt.
Haftung, Haftungsbeschränkungen. (1) Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Vertrags- pflichten beschränkt sich die Haftung des Auftrag- nehmers im Fall von Sach- und Vermögensschäden auf den nach dem Vertragsverhältnis bei Vertrags- abschluss als mögliche Folge vorhersehbaren, ver- tragstypischen Schaden. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Vertragspflicht haftet der Auftrag- nehmer nur, wenn es sich um eine wesentliche Ver- tragspflicht (Kardinalpflicht) handelt. Die Haftung des Auftragnehmers ist im Fall von leicht fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden stets auf die Deckungssumme der Haftpflichtversiche- rung des Auftragnehmers beschränkt. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Bezug auf Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit. (2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schä- den, die durch den Auftraggeber durch Fehl- oder Schlechtinformation, unvollständige Überlassung von Unterlagen oder dessen eigene Fristversäum- nisse verursacht wurden wie z. B. die verspätete Aufgabe an eine Übermittlungsperson. Die Haftung für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn wird – außer im Fall von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz – ausgeschlossen.