Common use of Haftung und Haftungsbeschränkungen Clause in Contracts

Haftung und Haftungsbeschränkungen. 15.1 Soweit eine Verpflichtung des Unternehmens als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Ersatz eines Vermögens-schadens gegenüber einem Endnutzer besteht und dieser Schaden nicht auf einer vorsätzli- chen Handlung des Unternehmens beruht, ist die Haftung des Unternehmens auf höchstens 12.500,00 € je Endnutzer begrenzt. Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies ebenfalls nicht auf Vor- satz, so ist die Schadensersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung der Summe auf höchstens 30 Millionen € begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Ziffern 15.1 bis 15.3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz entsteht.

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Haftung und Haftungsbeschränkungen. 15.1 Soweit eine Verpflichtung des Unternehmens als Anbieter von öffentlich öf- fentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Ersatz eines Vermögens-schadens Vermögensschadens gegenüber einem Endnutzer besteht und dieser Schaden nicht auf einer vorsätzli- chen vorsätzlichen Handlung des Unternehmens beruht, ist die Haftung des Unternehmens auf höchstens 12.500,00 € je Endnutzer begrenzt. Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies ebenfalls nicht auf Vor- satzVorsatz, so ist die Schadensersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung der Summe auf höchstens 30 Millionen € begrenzt. Übersteigen Über- steigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung Haftungsbe- grenzung nach den Ziffern 15.1 15.1. bis 15.3 15.3. gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz Scha- densersatz entsteht.

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Haftung und Haftungsbeschränkungen. 15.1 Soweit eine Verpflichtung des Unternehmens als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Ersatz eines Vermögens-Vermögens- schadens gegenüber einem Endnutzer besteht und dieser Schaden nicht auf einer vorsätzli- chen vorsätzlichen Handlung des Unternehmens beruht, ist die Haftung des Unternehmens auf höchstens 12.500,00 € je Endnutzer begrenzt. Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht be- ruht dies ebenfalls nicht auf Vor- satzVorsatz, so ist die Schadensersatzpflicht unbeschadet unbe- schadet der Begrenzung der Summe auf höchstens 30 Millionen € begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz Scha- densersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche Schadensersatz- ansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Ziffern 15.1 bis 15.3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz entsteht.Ziffern

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Haftung und Haftungsbeschränkungen. 15.1 Soweit eine Verpflichtung des Unternehmens als Anbieter von öffentlich öffent- lich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Ersatz eines Vermögens-schadens Vermögensschadens gegenüber einem Endnutzer besteht und dieser Schaden nicht auf einer vorsätzli- chen vorsätzlichen Handlung des Unternehmens beruhtbe- ruht, ist die Haftung des Unternehmens auf höchstens 12.500,00 € je Endnutzer begrenzt. Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche ein- heitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis Er- eignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies ebenfalls nicht auf Vor- satzVorsatz, so ist die Schadensersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung Begren- zung der Summe auf höchstens 30 Millionen € begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz Schadens- ersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche Schadenser- satzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Ziffern 15.1 15.1. bis 15.3 15.3. gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des SchadensScha- dens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz entsteht.

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Haftung und Haftungsbeschränkungen. 15.1 Soweit eine Verpflichtung des Unternehmens als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Ersatz eines Vermögens-schadens Vermögensschadens gegenüber einem Endnutzer besteht und dieser Schaden nicht auf einer vorsätzli- chen vorsätzlichen Handlung des Unternehmens beruht, ist die Haftung des Unternehmens auf höchstens 12.500,00 € je Endnutzer begrenzt. Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies ebenfalls nicht auf Vor- satzVorsatz, so ist die Schadensersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung der Summe auf höchstens 30 Millionen € begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Ziffern 15.1 15.1. bis 15.3 15.3. gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz entstehtSchadensersatzentsteht.

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