Haftungsausschlüsse. a) Der Luftfrachtführer übernimmt keine Gewährleistung für Verlade- oder Liefer- fristen, ebenso wenig für eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gü- tern gleicher Beförderungen. b) Der Luftfrachtführer haftet nicht für etwaige Schäden aus zusätzlichen Beförde- rungen, die aus einem Vor- bzw. Nachtransport bzw. Stadtzubringerdienst resul- tieren, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sie durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Luftfrachtführer verursacht wurden. c) Der Luftfrachtführer haftet nicht für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch die Befolgung von Gesetzen, Regierungsverordnungen, Anordnungen o- der Auflagen oder durch ein anderes Ereignis verursacht worden sind, das au- ßerhalb des Einflusses des Luftfrachtführers liegt. Der Luftfrachtführer haftet nicht, wenn er in gutem Glauben nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx entscheidet, dass die nach seiner Auffassung maßgebenden Gesetze und Vorschriften die Beförderung einer Gütersendung nicht zulassen und er infolgedessen die Beför- derung einer Gütersendung verweigert. d) Der Luftfrachtführer haftet nicht für die Beschädigung, die Zerstörung oder die Verspätung einer Gütersendung, die durch die in ihr enthaltenen Gegenstände oder Tiere verursacht worden ist. Absender und Empfänger, deren Sachen Be- schädigungen oder Zerstörung an anderen Gütersendungen oder am Eigentum des Luftfrachtführers verursachen, haften dem Luftfrachtführer für alle ihm hier- aus entstehenden Verluste und Kosten. Güter und Tiere, welche Flugzeuge, Menschen oder Eigentum gefährden können, können jederzeit durch den Luft- frachtführer ohne Ankündigung und ohne dass dem Luftfrachtführer hieraus eine Haftung erwächst, entfernt oder zerstört werden. e) Der Luftfrachtführer haftet weder für Verluste, Schäden oder Kosten, die durch den natürlichen Tod oder durch Tötung oder Verletzung eines Tieres entstanden sind, soweit das Verhalten des Tieres selbst oder eines anderen Tieres – wie Beißen, Ausschlagen, Stoßen oder Ersticken – die Ursache hierfür ist, noch für Verluste, Schäden oder Kosten, welche durch den Zustand, die Natur oder die Veranlagung der Tiere ganz oder mit verursacht worden sind. f) Der Luftfrachtführer haftet in keinem Fall für den Tod oder die Verletzung eines Tierwärters, falls der Zustand oder das Verhalten der Tiere die Ursache oder Mitursache gewesen ist. g) Sendungen, welche infolge von Klimawechsel, Temperaturwechsel, Höhen- wechsel oder infolge anderer gewöhnlicher Umstände oder infolge der Länge der vereinbarten Beförderungszeit der Verschlechterung oder dem Verderb aus- gesetzt sind, werden vom Luftfrachtführer unter Ausschluss einer Haftung für Verluste oder Schäden infolge Verschlechterung oder Verderb angenommen. h) Der Luftfrachtführer haftet, soweit diese Bedingungen nichts anderes bestim- men, nicht für indirekte Schadensfolgen oder für mittelbare oder Folgeschäden einschließlich Umsatz – Gewinn – oder Verdienstausfall, Zinsverluste, entgan- gene Geschäftsabschlüsse, Währungsrisiken, Produktionsausfall oder Strafen, die sich aus Beförderungen, die diesen Bedingungen unterliegen, ergeben, un- abhängig davon, ob der Luftfrachtführer wusste, dass derartige Schäden entste- hen konnten. Dies gilt – außer im Anwendungsbereich des Montrealer Überein- kommens und des Montrealer Protokolls Nr. 4 – nicht für Schäden, die auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Schadensherbeiführung des Luftfrachtführers oder seiner Leute beruhen. i) Ist die Haftung des Luftfrachtführers gemäß diesen Bedingungen ausgeschlos- sen oder beschränkt, so gilt dieser Ausschluss oder diese Beschränkung in glei- xxxx Xxxxx für Agenten, Angestellte, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Luft- frachtführers, sowie für jeden Luftfrachtführer, dessen Luftfahrzeug für die Be- förderung benutzt worden, und für dessen Agenten, Angestellte, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
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Haftungsausschlüsse. a) Der Luftfrachtführer übernimmt keine Gewährleistung für Verlade- oder Liefer- fristen6.1. Für unsere Haftung gelten die Haftungsbeschränkungen und - ausschlüsse gemäß diesen AGB, ebenso wenig für eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gü- tern gleicher Beförderungenden Gesetzen und den AÖSp.
b) Der Luftfrachtführer haftet nicht für etwaige Schäden aus zusätzlichen Beförde- rungen6.2. Wir sind von jeder Haftung befreit, wenn der Verlust, die aus einem Vor- bzw. Nachtransport bzw. Stadtzubringerdienst resul- tierenBeschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, sofern durch eine nicht nachgewiesen wirdvon uns oder unserem Beauftragten verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten, dass sie durch grobe Fahrlässigkeit besondere Mängel des Gutes oder Vorsatz der Luftfrachtführer durch Umstände verursacht wurdenworden ist, die wir oder unserer Beauftragter nicht vermeiden und deren Folgen wir oder unser Beauftragter nicht abwenden konnte.
c) Der Luftfrachtführer haftet 6.3. Wir haften insbesondere nicht:
6.3.1. für Schäden, insbesondere auch Beraubungsschäden, an nicht oder mangelhaft verpackten Gütern, soweit nicht eine vorherige besondere schriftliche Vereinbarung über die Haftung erfolgt ist;
6.3.2. für Güter, die nach den zur Anwendung kommenden Beförderungsbestimmungen als unverpackt oder mangelhaft verpackt gelten; diese gelten auch uns gegenüber als unverpackt oder mangelhaft verpackt;
6.3.3. für äußerlich erkennbare Schäden der Verpackung, die sogleich oder später zutage treten; diese dürfen wir auf Kosten des Auftraggebers beseitigen lassen, wir müssen dies aber nicht tun, wir übernehmen dadurch aber keine über die vorhergehenden Absätze hinausgehende Haftung;
6.3.4. für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch die Befolgung von Gesetzen, Regierungsverordnungen, Anordnungen o- der Auflagen oder durch ein anderes Ereignis verursacht worden sind, das au- ßerhalb des Einflusses des Luftfrachtführers liegt. Der Luftfrachtführer haftet nichtAufbewahrung im Freien entstehen, wenn er in gutem Glauben solche Aufbewahrung vereinbart oder eine andere Aufbewahrung nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx entscheidet, dass die dem üblichen Geschäftsbetrieb oder nach seiner Auffassung maßgebenden Gesetze und Vorschriften die Beförderung einer Gütersendung nicht zulassen und er infolgedessen die Beför- derung einer Gütersendung verweigert.den Umständen untunlich war;
d) Der Luftfrachtführer haftet nicht für die Beschädigung, die Zerstörung oder die Verspätung einer Gütersendung, die durch die in ihr enthaltenen Gegenstände oder Tiere verursacht worden ist6.3.5. Absender und Empfänger, deren Sachen Be- schädigungen oder Zerstörung an anderen Gütersendungen oder am Eigentum des Luftfrachtführers verursachen, haften dem Luftfrachtführer für alle ihm hier- aus entstehenden Verluste und Kosten. Güter und Tiere, welche Flugzeuge, Menschen oder Eigentum gefährden können, können jederzeit durch den Luft- frachtführer ohne Ankündigung und ohne dass dem Luftfrachtführer hieraus eine Haftung erwächst, entfernt oder zerstört werden.
e) Der Luftfrachtführer haftet weder für Verluste, Schäden oder Kosten, die durch den natürlichen Tod oder durch Tötung oder Verletzung eines Tieres entstanden sind, soweit das Verhalten des Tieres selbst oder eines anderen Tieres – wie Beißen, Ausschlagen, Stoßen oder Ersticken – die Ursache hierfür ist, noch für Verluste, Schäden oder Kosten, welche durch den Zustand, die Natur oder die Veranlagung der Tiere ganz oder mit verursacht worden sind.
f) Der Luftfrachtführer haftet in keinem Fall für den Tod oder die Verletzung eines Tierwärters, falls der Zustand oder das Verhalten der Tiere die Ursache oder Mitursache gewesen ist.
g) Sendungen, welche infolge von Klimawechsel, Temperaturwechsel, Höhen- wechsel oder infolge anderer gewöhnlicher Umstände oder infolge der Länge der vereinbarten Beförderungszeit der Verschlechterung oder dem Verderb aus- gesetzt sind, werden vom Luftfrachtführer unter Ausschluss einer Haftung für Verluste oder Schäden infolge Verschlechterung oder Verderb angenommen.
h) Der Luftfrachtführer haftet, soweit diese Bedingungen nichts anderes bestim- men, nicht für indirekte Schadensfolgen oder für mittelbare oder Folgeschäden einschließlich Umsatz – Gewinn – oder Verdienstausfall, Zinsverluste, entgan- gene Geschäftsabschlüsse, Währungsrisiken, Produktionsausfall oder Strafen, die sich aus Beförderungen, die diesen Bedingungen unterliegen, ergeben, un- abhängig davon, ob der Luftfrachtführer wusste, dass derartige Schäden entste- hen konnten. Dies gilt – außer im Anwendungsbereich des Montrealer Überein- kommens und des Montrealer Protokolls Nr. 4 – nicht für Schäden, die auf grob fahrlässige durch Diebstahl, Erpressung oder vorsätzliche Schadensherbeiführung Raub oder eine andere strafbare Handlung entstehen;
6.3.6. für die unmittelbaren oder mittelbaren Folgen jedes sonstigen Ereignisses, das wir nicht verschuldet haben (wie etwa höhere Gewalt, Witterungseinflüsse, Schadhaftwerden irgendwelcher Geräte oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigungen durch Tiere, natürliche Veränderung des Luftfrachtführers Gutes, Verzögerungen, Lade- Beförderungs- oder seiner Leute beruhenEntladehindernisse etc.).
i) Ist 6.4. Wenn der Verlust oder die Beschädigung aus den mit einzelnen oder mehreren Umständen der folgenden Art verbundenen besonderen Gefahren entstanden ist, sind wir von jeder Haftung befreit:
6.4.1. Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen, wenn diese Verwendung ausdrücklich vereinbart worden ist;
6.4.2. Fehlen oder Mängel der Verpackung, wenn die Güter ihrer Natur nach bei fehlender oder mangelhafter Verpackung Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind;
6.4.3. Behandlung, Verladen, Verstauen oder Ausladen des Luftfrachtführers gemäß diesen Bedingungen ausgeschlos- sen Gutes durch den Absender, den Empfänger oder beschränktDritte, die für den Absender oder Empfänger handeln;
6.4.4. natürliche Beschaffenheit gewisser Güter, der zufolge sie gänzlichem oder teilweisem Verlust oder Beschädigung, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund oder Einwirkung von Ungeziefer oder Nagetieren, ausgesetzt sind;
6.4.5. ungenügende oder unzulängliche Bezeichnung oder Nummerierung der Frachtstücke;
6.4.6. Beförderung von lebenden Tieren.
6.5. Wenn ein Schaden den Umständen nach aus einer der in den Punkten 6.2. - 6.4. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so gilt wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Anspruchsteller vermutet, dass er aus diesen Gefahren entstanden ist.
6.6. Wenn wir darlegen, dass wir das Gut in derselben äußeren Beschaffenheit, wie wir es übernommen haben, abgeliefert haben, dann ist jede Haftung ausgeschlossen.
6.7. Alle Schäden, gleichgültig ob diese äußerlich erkennbar sind oder nicht, müssen uns gegenüber unverzüglich schriftlich gerügt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Ausschluss oder diese Beschränkung Rügeverpflichtung gelten die Schäden erst nach der Ablieferung entstanden. Geht uns eine Schadensmitteilung in glei- xxxx Xxxxx einem Zeitpunkt zu, zu dem uns die Wahrung der Rechte gegen Dritte nicht mehr möglich ist, so sind Ansprüche gegen uns ausgeschlossen.
6.8. Bei allen Gütern, deren Wert mehr als € 29,06 für Agenten, Angestellte, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Luft- frachtführersdas kg brutto beträgt, sowie bei Geld, Urkunden und Wertzeichen haften wir für jeden Luftfrachtführerwie auch immer gearteten Schaden nur dann, wenn uns eine schriftliche Wertangabe vom Auftraggeber so rechtzeitig zugegangen ist, dass wir unsererseits in der Lage waren, uns über Annahme oder Ablehnung des Auftrages und über die für Empfangnahme, Verwahrung oder Versendung zu treffenden Vorsichtsmaßregeln schlüssig zu werden. Die Übergabe einer Wertangabe an Lager-, Fahr- und Begleitpersonal ist ohne rechtliche Wirkung, solange sie nicht in unseren Besitz oder eines unserer zur Empfangnahme ermächtigten kaufmännischen Angestellten gelangt ist, es sei denn, dass eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
6.9. Ist ein Schaden bei einem Dritten, etwa einem Frachtführer, Lagerhalter, Schiffer, Zwischen- oder Unterspediteur, Versicherer, einer Eisenbahn oder Gütersammelstelle, bei Banken oder sonstigen an der Ausführung des Auftrages beteiligten Unternehmern entstanden, so haften wir dafür nicht.
6.10. Wir treten allerdings einen etwaigen Anspruch gegen den Dritten dem Auftraggeber auf dessen Luftfahrzeug für schriftliches Verlangen ab.
6.11. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Ansprüche im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen.
6.12. Haben wir aufgrund ausdrücklichen oder vermuteten Auftrages die Be- förderung benutzt wordenSpeditionsversicherung (SVS / RVS / LVS) gedeckt, und für dessen Agenten, Angestellte, Vertreter oder Erfüllungsgehilfenso sind wir von jeder durch diese Versicherung gedeckten Schaden frei.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftungsausschlüsse. a) Der Luftfrachtführer übernimmt keine Gewährleistung für Verlade- oder Liefer- fristen6.1. Für unsere Haftung gelten die Haftungsbeschränkungen und - Ausschlüsse gemäß diesen AGB, ebenso wenig für eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gü- tern gleicher Beförderungenden Gesetzen und den AÖSp.
b) Der Luftfrachtführer haftet nicht für etwaige Schäden aus zusätzlichen Beförde- rungen6.2. Wir sind von jeder Haftung befreit, wenn der Verlust, die aus einem Vor- bzw. Nachtransport bzw. Stadtzubringerdienst resul- tierenBeschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, sofern durch eine nicht nachgewiesen wirdvon uns oder unserem Beauftragten verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten, dass sie durch grobe Fahrlässigkeit besondere Mängel des Gutes oder Vorsatz der Luftfrachtführer durch Umstände verursacht wurdenworden ist, die wir oder unserer Beauftragter nicht vermeiden und deren Folgen wir oder unser Beauftragter nicht abwenden konnte.
c) Der Luftfrachtführer haftet 6.3. Wir haften insbesondere nicht:
6.3.1. für Schäden, insbesondere auch Beraubungsschäden, an nicht oder mangelhaft verpackten Gütern, soweit nicht eine vorherige besondere schriftliche Vereinbarung über die Haftung erfolgt ist;
6.3.2. für Güter, die nach den zur Anwendung kommenden Beförderungsbestimmungen als unverpackt oder mangelhaft verpackt gelten; diese gelten auch uns gegenüber als unverpackt oder mangelhaft verpackt;
6.3.3. für äußerlich erkennbare Schäden der Verpackung, die sogleich oder später zutage treten; diese dürfen wir auf Kosten des Auftraggebers beseitigen lassen, wir müssen dies aber nicht tun, wir übernehmen dadurch aber keine über die vorhergehenden Absätze hinausgehende Haftung;
6.3.4. für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch die Befolgung von Gesetzen, Regierungsverordnungen, Anordnungen o- der Auflagen oder durch ein anderes Ereignis verursacht worden sind, das au- ßerhalb des Einflusses des Luftfrachtführers liegt. Der Luftfrachtführer haftet nichtAufbewahrung im Freien entstehen, wenn er in gutem Glauben solche Aufbewahrung vereinbart oder eine andere Aufbewahrung nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx entscheidet, dass die dem üblichen Geschäftsbetrieb oder nach seiner Auffassung maßgebenden Gesetze und Vorschriften die Beförderung einer Gütersendung nicht zulassen und er infolgedessen die Beför- derung einer Gütersendung verweigert.den Umständen untunlich war;
d) Der Luftfrachtführer haftet nicht für die Beschädigung, die Zerstörung oder die Verspätung einer Gütersendung, die durch die in ihr enthaltenen Gegenstände oder Tiere verursacht worden ist6.3.5. Absender und Empfänger, deren Sachen Be- schädigungen oder Zerstörung an anderen Gütersendungen oder am Eigentum des Luftfrachtführers verursachen, haften dem Luftfrachtführer für alle ihm hier- aus entstehenden Verluste und Kosten. Güter und Tiere, welche Flugzeuge, Menschen oder Eigentum gefährden können, können jederzeit durch den Luft- frachtführer ohne Ankündigung und ohne dass dem Luftfrachtführer hieraus eine Haftung erwächst, entfernt oder zerstört werden.
e) Der Luftfrachtführer haftet weder für Verluste, Schäden oder Kosten, die durch den natürlichen Tod oder durch Tötung oder Verletzung eines Tieres entstanden sind, soweit das Verhalten des Tieres selbst oder eines anderen Tieres – wie Beißen, Ausschlagen, Stoßen oder Ersticken – die Ursache hierfür ist, noch für Verluste, Schäden oder Kosten, welche durch den Zustand, die Natur oder die Veranlagung der Tiere ganz oder mit verursacht worden sind.
f) Der Luftfrachtführer haftet in keinem Fall für den Tod oder die Verletzung eines Tierwärters, falls der Zustand oder das Verhalten der Tiere die Ursache oder Mitursache gewesen ist.
g) Sendungen, welche infolge von Klimawechsel, Temperaturwechsel, Höhen- wechsel oder infolge anderer gewöhnlicher Umstände oder infolge der Länge der vereinbarten Beförderungszeit der Verschlechterung oder dem Verderb aus- gesetzt sind, werden vom Luftfrachtführer unter Ausschluss einer Haftung für Verluste oder Schäden infolge Verschlechterung oder Verderb angenommen.
h) Der Luftfrachtführer haftet, soweit diese Bedingungen nichts anderes bestim- men, nicht für indirekte Schadensfolgen oder für mittelbare oder Folgeschäden einschließlich Umsatz – Gewinn – oder Verdienstausfall, Zinsverluste, entgan- gene Geschäftsabschlüsse, Währungsrisiken, Produktionsausfall oder Strafen, die sich aus Beförderungen, die diesen Bedingungen unterliegen, ergeben, un- abhängig davon, ob der Luftfrachtführer wusste, dass derartige Schäden entste- hen konnten. Dies gilt – außer im Anwendungsbereich des Montrealer Überein- kommens und des Montrealer Protokolls Nr. 4 – nicht für Schäden, die auf grob fahrlässige durch Diebstahl, Erpressung oder vorsätzliche Schadensherbeiführung Raub oder eine andere strafbare Handlung entstehen;
6.3.6. für die unmittelbaren oder mittelbaren Folgen jedes sonstigen Ereignisses, das wir nicht verschuldet haben (wie etwa höhere Gewalt, Witterungseinflüsse, Schadhaftwerden irgendwelcher Geräte oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigungen durch Tiere, natürliche Veränderung des Luftfrachtführers Gutes, Verzögerungen, Lade- Beförderungs- oder seiner Leute beruhenEntladehindernisse etc.).
i) Ist 6.4. Wenn der Verlust oder die Beschädigung aus den mit einzelnen oder mehreren Umständen der folgenden Art verbundenen besonderen Gefahren entstanden ist, sind wir von jeder Haftung befreit:
6.4.1. Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen, wenn diese Verwendung ausdrücklich vereinbart worden ist;
6.4.2. Fehlen oder Mängel der Verpackung, wenn die Güter ihrer Natur nach bei fehlender oder mangelhafter Verpackung Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind;
6.4.3. Behandlung, Verladen, Verstauen oder Ausladen des Luftfrachtführers gemäß diesen Bedingungen ausgeschlos- sen Gutes durch den Absender, den Empfänger oder beschränktDritte, die für den Absender oder Empfänger handeln;
6.4.4. natürliche Beschaffenheit gewisser Güter, der zufolge sie gänzlichem oder teilweisem Verlust oder Beschädigung, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund oder Einwirkung von Ungeziefer oder Nagetieren, ausgesetzt sind;
6.4.5. ungenügende oder unzulängliche Bezeichnung oder Nummerierung der Frachtstücke;
6.4.6. Beförderung von lebenden Tieren.
6.5. Wenn ein Schaden den Umständen nach aus einer der in den Punkten 6.2. - 6.4. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so gilt wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Anspruchsteller vermutet, dass er aus diesen Gefahren entstanden ist.
6.6. Wenn wir darlegen, dass wir das Gut in derselben äußeren Beschaffenheit, wie wir es übernommen haben, abgeliefert haben, dann ist jede Haftung ausgeschlossen.
6.7. Alle Schäden, gleichgültig ob diese äußerlich erkennbar sind oder nicht, müssen uns gegenüber unverzüglich schriftlich gerügt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Ausschluss oder diese Beschränkung Rügeverpflichtung gelten die Schäden erst nach der Ablieferung entstanden. Geht uns eine Schadensmitteilung in glei- xxxx Xxxxx einem Zeitpunkt zu, zu dem uns die Wahrung der Rechte gegen Dritte nicht mehr möglich ist, so sind Ansprüche gegen uns ausgeschlossen.
6.8. Bei allen Gütern, deren Wert mehr als € 29,06 für Agenten, Angestellte, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Luft- frachtführersdas kg brutto beträgt, sowie bei Geld, Urkunden und Wertzeichen haften wir für jeden Luftfrachtführerwie auch immer gearteten Schaden nur dann, wenn uns eine schriftliche Wertangabe vom Auftraggeber so rechtzeitig zugegangen ist, dass wir unsererseits in der Lage waren, uns über Annahme oder Ablehnung des Auftrages und über die für Empfangnahme, Verwahrung oder Versendung zu treffenden Vorsichtsmaßregeln schlüssig zu werden. Die Übergabe einer Wertangabe an Lager-, Fahr- und Begleitpersonal ist ohne rechtliche Wirkung, solange sie nicht in unseren Besitz oder eines unserer zur Empfangnahme ermächtigten kaufmännischen Angestellten gelangt ist, es sei denn, dass eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
6.9. Ist ein Schaden bei einem Dritten, etwa einem Frachtführer, Lagerhalter, Schiffer, Zwischen- oder Unterspediteur, Versicherer, einer Eisenbahn oder Gütersammelstelle, bei Banken oder sonstigen an der Ausführung des Auftrages beteiligten Unternehmern entstanden, so haften wir dafür nicht.
6.10. Wir treten allerdings einen etwaigen Anspruch gegen den Dritten dem Auftraggeber auf dessen Luftfahrzeug für schriftliches Verlangen ab.
6.11. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Ansprüche im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen.
6.12. Haben wir aufgrund ausdrücklichen oder vermuteten Auftrages die Be- förderung benutzt wordenSpeditionsversicherung (SVS / RVS / LVS) gedeckt, und für dessen Agenten, Angestellte, Vertreter oder Erfüllungsgehilfenso sind wir von jeder durch diese Versicherung gedeckten Schaden frei.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftungsausschlüsse. a) Der Luftfrachtführer übernimmt keine Gewährleistung für Verlade- Umzugsunternehmer ist von der Haftung befreit, wenn ein Verlust oder Liefer- fristen, ebenso wenig für eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gü- tern gleicher Beförderungen.
b) Der Luftfrachtführer haftet nicht für etwaige Schäden aus zusätzlichen Beförde- rungendie Beschädigung bzw. die Lieferfristüberschreitung auf Umständen beruht, die aus einem Vor- bzwauch bei größter Sorgfalt weder zu vermeiden noch deren Folgen abzuwenden waren. Nachtransport bzw. Stadtzubringerdienst resul- tierenGleichzeitig gelten die folgenden gesetzlichen besonderen Haftungsausschlussgründe: • Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden; • ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender; • Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender; • Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut in Behältern; • Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Lade- oder Entladestelle nicht entspricht, sofern nicht nachgewiesen wirdder Frachtführer den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen hat und der Absender auf der Durchführung der Leistung bestanden hat; • Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen; • natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb, Auslaufen, erleidet; Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der o. g. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass sie durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Luftfrachtführer verursacht wurden.
c) Der Luftfrachtführer haftet nicht für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch die Befolgung von Gesetzen, Regierungsverordnungen, Anordnungen o- der Auflagen oder durch ein anderes Ereignis verursacht worden sind, das au- ßerhalb des Einflusses des Luftfrachtführers liegtSchaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Luftfrachtführer haftet nichtUmzugsunternehmer kann sich auf die besonderen Haftungsausschlüsse nur berufen, wenn er in gutem Glauben alle ihm nach pflichtgemäßem Xxxxxxxx entscheidet, dass die nach seiner Auffassung maßgebenden Gesetze den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und Vorschriften die Beförderung einer Gütersendung nicht zulassen besondere Weisungen beachtet hat. Außervertragliche Ansprüche Die Haftungsbefreiungen und er infolgedessen die Beför- derung einer Gütersendung verweigert.
d) Der Luftfrachtführer haftet nicht Haftungsbegrenzungen gelten auch für die außervertragliche Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung, die Zerstörung oder die Verspätung einer Gütersendung, die durch die in ihr enthaltenen Gegenstände oder Tiere verursacht worden ist. Absender und Empfänger, deren Sachen Be- schädigungen oder Zerstörung an anderen Gütersendungen oder am Eigentum des Luftfrachtführers verursachen, haften dem Luftfrachtführer für alle ihm hier- aus entstehenden Verluste und Kosten. Güter und Tiere, welche Flugzeuge, Menschen oder Eigentum gefährden können, können jederzeit durch den Luft- frachtführer ohne Ankündigung und ohne dass dem Luftfrachtführer hieraus eine Haftung erwächst, entfernt oder zerstört werdenwegen Überschreitung der Lieferfrist.
e) Der Luftfrachtführer haftet weder für Verluste, Schäden oder Kosten, die durch den natürlichen Tod oder durch Tötung oder Verletzung eines Tieres entstanden sind, soweit das Verhalten des Tieres selbst oder eines anderen Tieres – wie Beißen, Ausschlagen, Stoßen oder Ersticken – die Ursache hierfür ist, noch für Verluste, Schäden oder Kosten, welche durch den Zustand, die Natur oder die Veranlagung der Tiere ganz oder mit verursacht worden sind.
f) Der Luftfrachtführer haftet in keinem Fall für den Tod oder die Verletzung eines Tierwärters, falls der Zustand oder das Verhalten der Tiere die Ursache oder Mitursache gewesen ist.
g) Sendungen, welche infolge von Klimawechsel, Temperaturwechsel, Höhen- wechsel oder infolge anderer gewöhnlicher Umstände oder infolge der Länge der vereinbarten Beförderungszeit der Verschlechterung oder dem Verderb aus- gesetzt sind, werden vom Luftfrachtführer unter Ausschluss einer Haftung für Verluste oder Schäden infolge Verschlechterung oder Verderb angenommen.
h) Der Luftfrachtführer haftet, soweit diese Bedingungen nichts anderes bestim- men, nicht für indirekte Schadensfolgen oder für mittelbare oder Folgeschäden einschließlich Umsatz – Gewinn – oder Verdienstausfall, Zinsverluste, entgan- gene Geschäftsabschlüsse, Währungsrisiken, Produktionsausfall oder Strafen, die sich aus Beförderungen, die diesen Bedingungen unterliegen, ergeben, un- abhängig davon, ob der Luftfrachtführer wusste, dass derartige Schäden entste- hen konnten. Dies gilt – außer im Anwendungsbereich des Montrealer Überein- kommens und des Montrealer Protokolls Nr. 4 – nicht für Schäden, die auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Schadensherbeiführung des Luftfrachtführers oder seiner Leute beruhen.
i) Ist die Haftung des Luftfrachtführers gemäß diesen Bedingungen ausgeschlos- sen oder beschränkt, so gilt dieser Ausschluss oder diese Beschränkung in glei- xxxx Xxxxx für Agenten, Angestellte, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Luft- frachtführers, sowie für jeden Luftfrachtführer, dessen Luftfahrzeug für die Be- förderung benutzt worden, und für dessen Agenten, Angestellte, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
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