Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt: 23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist; 23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp. 23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist. 23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt. 23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt 23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, 23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- gramm. 23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro. 23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- ro. 23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührt. 23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern. 23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (Adsp), Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017), Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - – Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - – Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur Sammel- ladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - – Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes KilogrammKilo- gramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss Ein- schluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung Haf- tung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je SchadenfallScha- denfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Be- förderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln Beför- derungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung Seebeförde- rung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes KilogrammKilo- gramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte Sonder- ziehungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden Güter- schäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall Scha- denfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- roEuro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davonda- von, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem außerdem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spe- diteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017, Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - – Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - – Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - – Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- roEuro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührtunberührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem außerdem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- roEuro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührtunberührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem außerdem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
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Samples: Allgemeine Speditionsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (Adsp)
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten ver- fügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber Auftragge- ber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschie- denartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen geschlos- sen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonder- ziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförde- rungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag Haftungshöchstbe- trag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- grammKi- logramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut Dritt- gut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- roEuro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende entspre- chende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührtblei- ben unberührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassenzu- lassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte Son- derziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spe- diteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
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Samples: Ergänzung Zu Den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur Sammel- ladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag Verkehrs- vertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung Haf- tung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonder- ziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern Xxxxxxx 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenztwie
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln Beförderungsmit- teln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte Sonderzie- hungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte Sonderzie- hungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- ro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften Vor- schriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.wie
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017), Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenztbe- grenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss Ein- schluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je SchadenfallScha- denfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher hö- her ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich gesetz- lich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenztbe- grenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln Be- förderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes KilogrammKilo- gramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten LagerungenLa- gerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache Dreifa- che des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- roEuro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen internationa- len Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden wer- den darf, bleiben unbe- rührtunberührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Millio- nen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem außerdem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis Schadener- eignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis Verhält- nis ihrer Ansprüche.
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017), Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag Verkehrs- vertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer Zitfer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonder- ziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag Haftungshöchst- betrag begrenzt. Ziffer Zitfer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern Zitfern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff tf BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln Beförderungs- mitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden Personen- schäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer Zitfer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- roEuro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührtunberührt.
23.4.2 Ziffer Zitfer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern Zitfern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je SchadenereignisSchaden- ereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem außerdem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
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Samples: Allgemeine Speditionsbedingungen, Allgemeine Speditionsbedingungen
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus reinen Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Spediteur
a. Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - ,
b. Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur Sammel- ladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - oder
c. Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag Verkehrs- vertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen Beförderungsmitteln verschiedenartigen Beför- derungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung nach Ziffer 22.4 geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSphat.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen 1 Million Euro je Schadenfall, Schadenfall ist seine Haftung Haf- tung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen 1 Million Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine reine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung reine Seebeförderungen oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln Beförde- rungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte Sonderzie- hungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen 1 Million Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden Perso- nenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer Ziffern 23.3.1 bzw. oder 23.3.2 zu zahlen wäre. .
23.4.1 Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- ro100.000 Euro.
23.4.1 23.4.2 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2466, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen internatio- nalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweiternunberührt.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.,
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Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;Spediteur
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- ro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührt.445
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem außerdem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
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Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- roEuro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührtunberührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem außerdem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, Güter ,je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:von
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.und
23.3 In den von Ziffern Xxxxxxx 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenztwie
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- roEuro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührtunberührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem außerdem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.je
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Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - – Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - – Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - – Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- roEuro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührtunberührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und und
23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem außerdem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
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Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- gramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- ro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.auf
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;Spediteur
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- roEuro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem außerdem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
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Samples: German Freight Forwarders’ Standard Terms and Conditions
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;Spediteur
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- roEuro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührt.,
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem außerdem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
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Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:Seebeförde-
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für für jedes KilogrammKilo- gramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;Spediteur
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur Spe- diteur einen Verkehrsvertrag über über eine Beförderung Beförde- rung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen geschlos- sen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.Ziffer
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag über Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen grenzüberschreiten- den Beförderungen auf den für für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer Xxxxxx 25 bleibt unberührtunberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über über eine Seebeförderung Seebeförde- rung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen verschiedenar- tigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt be- grenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für für andere als Güterschäden Güter- schäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten ver- fügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden Sach- schäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- ro.Verlust
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührt.431
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche gesetz- liche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs Spedi- teurs erweitern oder zulassen, diese zu erweiterner- weitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem außerdem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte für Sonderziehungs- rechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten GüterGüter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer AnsprücheAnsprüche.
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonder- ziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ §280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- roEuro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührtunberührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem außerdem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
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Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenztbe- grenzt:
23.1.1 auf 8,33 8888,,,,33333333 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss Ein- schluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je SchadenfallScha- denfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher hö- her ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich gesetz- lich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenztbe- grenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln Be- förderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes KilogrammKilo- gramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten LagerungenLa- gerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache Dreifa- che des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- roEuro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen internationa- len Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden wer- den darf, bleiben unbe- rührtunberührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Millio- nen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem außerdem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis Schadener- eignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis Verhält- nis ihrer Ansprüche.
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, - Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § wie§ 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- ro.von
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührt.,
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem außerdem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
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Samples: Transport Agreement
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Aus- nahme von Schäden aus reinen Seebeförderun- gen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen reinen See- beförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes KilogrammKilo- gramm, wenn der Spediteur
a. Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, b. Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder c. Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- gramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung Be- förderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungs- mitteln unter Einschluss einer Seebeförderung nach Ziffer 22.4 geschlossen hat.
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spe- diteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförde- rung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen geschlos- sen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichti- gung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen Haftungsbe- grenzungen der ADSp.. Abs. 2 ist neu und enthält eine redaktionelle Klarstellung
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen 1 Million Euro je Schadenfall, Scha- denfall ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- gramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- ro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen 1 Million Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten GüterKilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.Betrag
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Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder Oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- ro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührtunberührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem außerdem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
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Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - • Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - • Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - • Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- roEuro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührtunberührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem außerdem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
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Samples: Freight Forwarding Conditions
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus reinen Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Spediteur
a. Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - ,
b. Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur Sammelladungs- spediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - oder
c. Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag Verkehrsver- trag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen Beförderungsmitteln verschiedenartigen Beförde- rungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung nach Ziffer 22.4 geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSphat.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen 1 Million Euro je Schadenfall, Schadenfall ist seine Haftung außerdem au- ßerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen 1 Million Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine reine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern Xxxxxxx 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung reine Seebeförderungen oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte Sonderziehungs- rechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte Sonderziehungs- rechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen 1 Million Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden Personen- schäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt be- grenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer Ziffern 23.3.1 bzw. oder 23.3.2 zu zahlen wäre. .
23.4.1 Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- ro100.000 Euro.
23.4.1 23.4.2 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2466, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen internationa- len Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen Ver- tragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweiternunberührt.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.1 bis 23.4 einen Betrag von 2,5 2 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung Haftung, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem außerdem begrenzt auf höchstens auf 2,5 2 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte Son- derziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis Ver- hältnis ihrer Ansprüche.
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Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme Aus- nahme von Schäden aus reinen Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Spediteur
a. Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - b. Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - c. Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen Beförderungsmitteln verschiedenartigen Beförderungsmit- teln unter Einschluss einer Seebeförderung nach Ziffer 22.4 geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSphat.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen 1 Million Euro je Schadenfall, Scha- denfall ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen 1 Million Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag Be- trag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine reine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung reine Seebeförderungen oder eine Beförderung mit verschiedenartigen verschie- denartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte Sonderziehungs- rechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen 1 Million Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten verfüg- ten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer Ziffern 23.3.1 bzw. oder 23.3.2 zu zahlen wäre. .
23.4.1 Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- ro100.000 Euro.
23.4.1 23.4.2 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2466, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweiternunberührt.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 2 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung Haftung, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem außerdem begrenzt auf höchstens auf 2,5 2 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2016 (Adsp 2016)
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Gü- terschaden) ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und der verfügten Lagerungen Lagerung der Höhe nach wie folgt begrenzt:be- grenzt
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung; und auf maximal € 1000 je Paket bei Paketsendungen; und auf maximal € 2.500 je Sendung bei Wertsendungen (Valoren); und bis zu 40 SZR für jedes Kilogramm, wenn sofern eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber vorliegt.
23.1.2 bei einem Schaden, der Spediteur - Frachtführer im Sinne an dem Gut während des Transports mit einem Be- förderungsmittel eingetreten ist, abweichend von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB istZiffer 23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen 23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus auf 2 SZR für jedes Kilogramm.
23.1.4 in jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro € 1 Mio oder 2 Sonderziehungs- rechte SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschä- digt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohge- wicht - der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, - des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührtentwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwer- tet ist.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- gramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des BetragsBetrages, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs begrenzt aus jedem Schadenfall , höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- ro.
23.4.1 € 100.000 je Schadenfall. Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 433 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührtunberührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassenist in jedem Fall, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro € 2 Mio. je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; , bei mehreren Geschädigten Ge- schädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Logistikdienstleistungen
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- Sonderziehungs-rechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- Kilo-gramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- roEuro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührtunberührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- außer-dem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- Sonder-ziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;Spediteur
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- roEuro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührt.521
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem außerdem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - – Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - – Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - – Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen Beförderungsmitteln verschiedenartigen Beförde- rungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt unbe- kannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdemnach- dem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung Be- förderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen verschie- denartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte Sonderziehungs- rechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt be- grenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens höchs- tens auf einen Betrag von 125.000 Eu- roEuro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen Haftungsbestimmun- gen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen Vertragsbedingun- gen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührtunberührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem außerdem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
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Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur Sammel- ladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag Verkehrs- vertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.. ALLGEMEINE DEUTSCHE SPEDITEURBEDINGUNGEN 2017 9 xxx.xxxx.xxx
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung Haf- tung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonder- ziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern Xxxxxxx 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenztwie
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln Beförderungsmit- teln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte Sonderzie- hungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte Sonderzie- hungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- ro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften Vor- schriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.wie
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Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden Güterschaden in seiner Obhut gemäß gem. § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 : - auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung; - bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von obiger Ziffer auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag; - bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung, abweichend von obiger Ziffer auf 2 SZR für jedes Kilogramm. - in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist. - Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt - worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht - der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, - des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist. - auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von i.S.v. § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 48 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 23.2 Übersteigt die vorgenannte Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je SchadenfallSchadensfall, ist seine eine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadensfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 23.3 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag über eine Seebeförderung und Verkehrsvertrag bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 23.4 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 den vorherigen Sätzen nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 begrenzt - bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss Einfluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte SZR für jedes Kilogramm,
23.3.2 , - bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte SZR für jedes Kilo- gramm.
23.3.3 Kilogramm. - Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens Schadensfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 23.5 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des vorgenannten Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall Schadensfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- ro000.000€. Diese Regelung findet jedoch keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.4.1 23.6 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, m 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2Abs. 2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührtunberührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ23.7 Übersteigt die vorgenannte Haftung des Spediteurs, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die ausgenommen die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassenbei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Verkehrsvertrag bei grenzüberschreitenden Beförderungen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je SchadenereignisSchadensereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis Schadensereignis erhoben werden, außer- dem außerdem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis Schadensereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und oder beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
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Samples: Speditions Und Geschäftsbedingungen
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur Sammel- ladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag Verkehrs- vertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.. ALLGEMEINE DEUTSCHE SPEDITEURBEDINGUNGEN 2017 LLGEMEINE DEUTSCHE SPEDITEURBEDINGUNGEN 2017
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung Haf- tung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonder- ziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern Xxxxxxx 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenztwie
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln Beförderungsmit- teln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte Sonderzie- hungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte Sonderzie- hungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- ro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften Vor- schriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.wie
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus reinen Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Spediteur
a. Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - b. Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - c. Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung nach Ziffer 22.4 geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSphat.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen 1 Million Euro je Schadenfall, Schadenfall ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen 1 Million Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine reine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung reine Seebeförderungen oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen 1 Million Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer Ziffern 23.3.1 bzw. oder 23.3.2 zu zahlen wäre. .
23.4.1 Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- ro100.000 Euro.
23.4.1 23.4.2 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2466, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweiternunberührt.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 2 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung Haftung, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem außerdem begrenzt auf höchstens auf 2,5 2 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2016 (Adsp 2016)
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes KilogrammKilo- gramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes KilogrammKi- logramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur Spedi- teur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse Haftungsaus- schlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen grenzüberschreiten- den Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenztbe- grenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen Fäl- len (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend entspre- chend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung Seebeförde- rung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen verschiedenarti- gen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte Son- derziehungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden Güter- schäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem Au- ßerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- roEuro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche 22.4 Hat der Spediteur aus einem Schadenereignis erhoben werdenSchadenfall, außer- für den er nicht haftet, Ansprüche gegen einen Dritten o- der hat der Spediteur gegen einen Dritten seine ei- gene Haftung übersteigende Ersatzansprüche, so hat er diese Ansprüche dem begrenzt höchstens Auftraggeber auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte des- sen Verlangen abzutreten, es sei denn, dass der Spediteur aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für jedes Kilogramm der verlorenen Rechnung und beschädigten GüterGe- fahr des Auftraggebersübernimmt. §§ 437, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche509 HGB bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus reinen Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Spediteur
a. Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - ,
b. Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - oder
c. Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber Auf- traggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung Seebe- Deutsche Bank AG BLZ 200 700 00 · Konto 0409110 IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 SWIFT: DEUTDEHH Handelsregister: HRB 104372 · Gerichtsstand Hamburg Geschäftsführer: Xxxx Xxxxxx · Xxxxx Xxxxxx · Xxxxxx Xxxxx UST-ID: DE 814951797 St.-Nr. 47/765/00378 förderung nach Ziffer 22.4 geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSphat.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen 1 Million Euro je Schadenfall, Schadenfall ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen 1 Million Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine reine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförde- rungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag Haftungs- höchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung reine Seebeförderungen oder eine Beförderung Beför- derung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen 1 Million Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden Sachschä- den an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer Ziffern 23.3.1 bzw. oder 23.3.2 zu zahlen wäre. .
23.4.1 Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- ro.
23.4.1 100.000 Euro. 23.4.2 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2466, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweiternunberührt.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 2 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung Haftung, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben er- hoben werden, außer- dem außerdem begrenzt auf höchstens auf 2,5 2 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
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Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort Schaden- ort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- roEuro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührt.,
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem außerdem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
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Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- roEuro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührt.,
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem außerdem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
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Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der ver- fügten Lagerung der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte 5 Euro für jedes Kilogramm, wenn Kilogramm des Rohgewichts der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB istSendung;
23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, ab- weichend von Ziffer 23.1.1 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte den für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus auf 2 SZR für jedes Kilogramm.
23.1.4 in jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen 1 Mio. Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haf- tungshöchstsumme nach dem Rohgewicht der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührtentwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- gramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des BetragsBetrages, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs begrenzt aus jedem Schadenfall , höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- ro.
23.4.1 100.000 Euro je Schadenfall. Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 433 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührtunberührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassenist in jedem Fall, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen 2 Mio. Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; , bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
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Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und der verfügten Lagerungen Lagerung der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte € 5 für jedes Kilogramm, wenn Kilogramm des Rohgewichts der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB istSendung;
23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte den für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss Einschluß einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus auf 2 SZR für jedes Kilogramm.
23.1.4 in jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro € 1 Mio. oder 2 Sonderziehungs- rechte SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungssumme nach dem Rohgewicht - der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, - des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührtentwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- gramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des BetragsBetrages, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs begrenzt aus jedem Schadenfall , höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- ro.
23.4.1 € 100.000 je Schadenfall. Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 433 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührt.unberührt
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassenist in jedem Fall, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro € 2 Mio. je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; , bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB
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Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus reinen Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Spediteur
a. Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - ,
b. Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur Sammel- ladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - oder
c. Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung See- beförderung nach Ziffer 22.4 geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSphat.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen 1 Million Euro je Schadenfall, Schadenfall ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen 1 Million Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine reine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung reine Seebeförderungen oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln Beför- derungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen 1 Million Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer Ziffern 23.3.1 bzw. oder 23.3.2 zu zahlen wäre. .
23.4.1 Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- ro.von
23.4.1 23.4.2 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2466, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.,
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.1 bis 23.4 einen Betrag von 2,5 2 Millionen Euro je SchadenereignisScha- denereignis, ist seine Haftung Haftung, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem außerdem begrenzt auf höchstens auf 2,5 2 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2016 (Adsp 2016)
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer -Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur -Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur -Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- roEuro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührtunberührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem außerdem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
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Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:Lagerungen
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.festgelegten
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- roEuro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4Abs.4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührtunberührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem außerdem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.Kilogramm
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, ALLGEMEINE DEUTSCHE SPEDITEURBEDINGUNGEN 2017 - - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern Xxxxxxx 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- gramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- roEuro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührt.520
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften Vor- schriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem außerdem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
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Samples: Transport Agreement
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
: 23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
; 23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
. 23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
. 23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
begrenzt 23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
, 23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- gramm.
Kilogramm. 23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
. 23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- ro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührt.
unberührt. auf einen Betrag von 125.000 Euro. 23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
. 23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden,
24.1 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden ist bei einer verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt 24.1.1 entsprechend § 431 Abs. 1, außer- dem begrenzt 2 und 4 HGB auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, 24.1.2 höchstens auf 2,5 Millionen 35.000 Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur anteilig im Verhältnis ihrer AnsprücheSchadenfall.
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;HGB
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- roEuro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührt.,
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem außerdem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Spediteur
a. Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - ,
b. Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - oder
c. Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- ro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
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Samples: Spediteurbedingungen
Haftungsbegrenzungen. 23.1 9.2.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und der verfügten Lagerungen Lagerung der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 9.2.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte € 5 für jedes Kilogramm, wenn Kilogramm des Rohgewichtes der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB istSendung;
23.1.2 9.2.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 9.2.1.1 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte den für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
9.2.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSpSeebeförderung, abweichend von Ziffer 9.2.1.1 auf 2 SZR für jedes Kilogramm.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus 9.2.1.4 in jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro € 1 Mio. oder 2 Sonderziehungs- rechte SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung 9.2.2 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht - der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, - des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührtentwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- gramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 9.2.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des BetragsBetrages, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs begrenzt aus jedem Schadenfall , höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- ro.
23.4.1 € 100.000 je Schadenfall. Die §§ 413 Abs. 2431 Abs.3, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 433 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührtunberührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die 9.2.4 Die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassenist in jedem Fall, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis Schadenfall erhoben werden, außer- dem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro € 2 Mio. je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und oder beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; , bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
9.2.5 Für die Berechnung der SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber Auf- traggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag Haftungs- höchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust Ver- lust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- roEuro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2Abs. 2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührtunberührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig unab- hängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem außerdem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.oder
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