Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Gü- terschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach be- grenzt 23.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung; 23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag; 23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluß einer Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm. 23.1.4 in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist. 23.2 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht - der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, - des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist. 23.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach be- grenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt. 23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehre- ren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprü- che. 23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
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Samples: Kundeninformationsbroschüre, Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (Adsp)
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Gü- terschaden) für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme der von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerung Lagerungen der Höhe nach be- grenztwie folgt begrenzt:
23.1.1 auf € 5 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm des Rohgewichts Kilogramm, wenn der Sendung;Spediteur - Frachtführer im Sinne von
23.1.2 bei einem Schadenauf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der an Auftraggeber mit dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
23.1.3 bei einem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluß Einschluss einer Seebeförderung, abweichend von Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm.
23.1.4 in einen Betrag von 1,25 Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. 1,25 Millionen Euro oder 2 SZR Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht - der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, - Die Haftung des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet istSpediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach be- grenzt begrenzt auf das Dreifache des BetragesBetrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre, . Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 100.000 je Schadenfall. 125.000 Euro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Hausanschrift Telefon / Telefax Gerichtsstand Bankverbindung Mitglied Zertifiziert
23.4.2 Ziffer 23.4 Die findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist in jedem Fall, seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außerdem begrenzt höchstens auf € 2 Mio. 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 SZR Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, ; bei mehre- ren mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprü- cheAnsprüche.
23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp2017)
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Gü- terschadenGüterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach be- grenztbegrenzt
23.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;
23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluß Einschluss einer Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm.
23.1.4 in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € ? 1 Mio. oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht - der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, - des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
23.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach be- grenzt begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 Euro je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehre- ren mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprü- cheAnsprüche.
23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Gü- terschadenGüterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach be- grenztbegrenzt
23.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;
23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluß Einschluss einer Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm.
23.1.4 in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht - der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, - des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
23.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach be- grenzt begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 Euro je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehre- ren mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprü- cheAnsprüche.
23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
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Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Gü- terschadenGüterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach be- grenztbegrenzt
23.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;
23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer Ziffer
23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluß Einschluss einer SeebeförderungSeebe- förderung, abweichend von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm.
23.1.4 in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. Mio oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme Haftungshöchst- summe nach dem Rohgewicht - der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, - des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
23.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach be- grenzt begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehre- ren mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprü- cheAnsprüche.
23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
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Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Gü- terschadenGüterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach be- grenztbegrenzt
23.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;
23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer Ziffer
23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluß Einschluss einer Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm.
23.1.4 in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. oder 2 SZR für jedes KilogrammKilo- gramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet berech- net sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht - der gesamten Sendung, wenn die gesamte gesam- te Sendung entwertet ist, - des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet entwer- tet ist.
23.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach be- grenzt begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 Euro je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehre- ren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprü- cheAnsprüche.
23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Gü- terschadenGüterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach be- grenztbegrenzt
23.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;
23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluß Einschluss einer Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm.
23.1.4 in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. Mio oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht - – der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, - – des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
23.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach be- grenzt begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehre- ren mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprü- cheAnsprüche.
23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
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Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Gü- terschadenGüterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach be- grenztbegrenzt
23.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;
23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluß einer Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm.
23.1.4 in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht - der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, - des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
23.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach be- grenzt begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehre- ren mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprü- cheAnsprüche.
23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
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Haftungsbegrenzungen. 23.1 14.2.1. Die Haftung des Spediteurs der Hafenbetrieb Aken GmbH bei Verlust oder Beschädigung Be- schädigung des Gutes (Gü- terschadenGüterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach be- grenztbegrenzt
23.1.1 a) auf € 5 5,00 für jedes Kilogramm des Rohgewichts Rohgewichtes der Sendung;
23.1.2 b) bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 a) auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
23.1.3 c) bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluß einer Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1. a) auf 2 zwei SZR für jedes Kilogramm.;
23.1.4 d) in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. oder 2 zwei SZR für jedes Kilogramm, je nachdemnach dem, welcher Betrag höher ist.
23.2 14.2.2. Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt be- schädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht - der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, - des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.Rohgewicht
23.3 14.2.3. Die Haftung des Spediteurs der Hafenbetrieb Aken GmbH für andere als Güterschäden Güter- schäden, mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut Drittgut, ist der Höhe nach be- grenzt begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 100.000,00 je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
23.4 14.2.4. Die Haftung des Spediteurs der Hafenbetrieb Aken GmbH ist in jedem Fall, unabhängig unab- hängig davon, wie viele wieviele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2 Mio. je Schadenereignis oder 2 zwei SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdemnach dem, welcher Betrag höher ist, bei mehre- ren mehreren Geschädigten haftet der Spediteur die Hafenbetrieb Aken GmbH anteilig im Verhältnis ihrer Ansprü- cheAnsprüche.
23.5 14.2.5. Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Gü- terschaden) Frachtführers für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme der von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerung Lagerungen der Höhe nach be- grenztwie folgt begrenzt:
23.1.1 auf € 5 40 SZR (Sonderziehungsrechte) für jedes Kilogramm des Rohgewichts für Verlust und Schäden, wenn der Sendung;Spediteur
23.1.2 bei einem Schadenauf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der an Auftraggeber mit dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
23.1.3 bei einem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluß Einschluss einer Seebeförderung, abweichend von Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm.
23.1.4 in einen Betrag von 1,25 Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. 1,25 Millionen Euro oder 2 SZR Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht - der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, - Die Haftung des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet istSpediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach be- grenzt begrenzt auf das Dreifache des BetragesBetrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre, . Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 100.000 je Schadenfall. 125.000 EUR.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB bleiben unberührt.sowie e-
23.4.2 Ziffer 23.4 Die findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erwei- tern oder zulassen, diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist in jedem Fall, unabhängig seine Haftung unab- hängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außerdem begrenzt höchstens auf € 2 Mio. 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehre- ren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprü- che.
23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.12/2019 xxx.xxxxx-xxxxxxxxx.xx
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Samples: Beförderungsbedingungen
Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Gü- terschadenGüter- schaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach be- grenztbegrenzt
23.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;
23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel Beförde- rungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den für diese Beförderung Beför- derung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln Beför- derungsmitteln unter Einschluß einer Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm.
23.1.4 in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt wordenwor- den, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht - der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, - des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
23.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden Per- sonenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach be- grenzt begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 Euro je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben blei- ben unberührt.
23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche An- sprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten beschädig- ten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehre- ren mehreren Geschädigten haftet haf- tet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprü- cheAnsprüche.
23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
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Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Gü- terschadenGüterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach be- grenztbegrenzt
23.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;
23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluß Einschluss einer Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm.
23.1.4 in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht - der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, - des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
23.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach be- grenzt begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehre- ren mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprü- cheAnsprüche.
23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
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Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Gü- terschadenGüter- schaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach be- grenztbegrenzt
23.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;
23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel Be- förderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln Be- förderungsmitteln unter Einschluß einer Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm.
23.1.4 in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht - • der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, - • des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet entwer- tet ist.
23.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach be- grenzt begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche An- sprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten beschä- digten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehre- ren Geschädigten mehreren Geschädig- ten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprü- cheAnsprüche.
23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
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