Common use of Haftungsbegrenzungen Clause in Contracts

Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt: 23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist; 23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp. 23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist. 23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt. 23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt 23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, 23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- gramm. 23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro. 23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- ro. 23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührt. 23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern. 23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. 24.

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Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten ver- fügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt: 23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist; 23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber Auftragge- ber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschie- denartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen geschlos- sen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp. 23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonder- ziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist. 23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförde- rungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag Haftungshöchstbe- trag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt. 23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt 23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, 23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- grammKi- logramm. 23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro. 23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut Dritt- gut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- roEuro. 23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende entspre- chende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührtblei- ben unberührt. 23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassenzu- lassen, diese zu erweitern. 23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte Son- derziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spe- diteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. 24.

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Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Aus- nahme von Schäden aus reinen Seebeförderun- gen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt: 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen reinen See- beförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt: 23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes KilogrammKilo- gramm, wenn der Spediteur a. Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, b. Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder c. Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist; 23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- gramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist; 23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung Be- förderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungs- mitteln unter Einschluss einer Seebeförderung nach Ziffer 22.4 geschlossen hat. 23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spe- diteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförde- rung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen geschlos- sen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichti- gung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen Haftungsbe- grenzungen der ADSp. Abs. 2 ist neu und enthält eine redaktionelle Klarstellung 23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1 Million Euro je Scha- denfall ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1 Million Euro oder 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag 23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1 einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt be- grenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Haftungshöchstsumme je Scha- denfall wurde von 1 Million € auf 1,25 Millionen € erhöht höher ist. 23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden ist bei einem Verkehrsvertrag über eine reine See- beförderung und bei grenzüberschreitenden Be- förderungen auf den für diese Beförderung ge- setzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag be- grenzt. 23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen grenzüberschrei- tenden Beförderungen auf den für diese Beförderung Beförde- rung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag Haftungshöchstbe- trag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt. Redaktionell überarbeitet 23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt 23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt 23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung reine Seebeför- derungen oder eine Beförderung mit verschiedenartigen verschie- denartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte Sonderziehungs- rechte für jedes Kilogramm, 23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über reine Seebeför- derungen oder eine Beförderung mit verschie- denartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrech- te für jedes Kilogramm, 23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm. 23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm. 23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt be- grenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1 Million Euro. 23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs be- grenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro. Haftungshöchstsumme je Scha- denfall wurde von 1 Million € auf 1,25 Millionen € erhöht 23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güter- schäden mit Ausnahme von Schäden bei verfüg- ten Lagerungen, Personenschäden und Sach- schäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3 zu zahlen wäre. 23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden Güter- schäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten verfüg- ten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden Sach- schäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen zah- len wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- roEuro. Redaktionell überarbeitet, zudem wurde die Haftungshöchstsum- me je Schadenfall von 000.000 € auf 000.000 € erhöht 23.4.1 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs be- grenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 100.000 Euro. 23.4.2 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 466, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entspre- chende Haftungsbestimmungen in internationa- len Übereinkommen, von denen im Wege vor- formulierter Vertragsbedingungen nicht abgewi- chen werden darf, bleiben unberührt. 23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2Abs. 2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührtunberührt. Redaktionell überarbeitet 23.4.2 23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche gesetzli- che Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern. Redaktionelle Klarstellung 23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haf- tung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus 23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung Haf- tung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus Haftungshöchstsumme je Scha- denereignis wurde von 2 Millio- nen € auf 2,5 Millionen € erhöht einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem begrenzt höchstens auf 2 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschä- digten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten beschä- digten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. 24.

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Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt: 23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist; 23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp. 23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist. 23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt. 23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt 23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, 23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm. 23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro. 23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- ro. 23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührtunberührt. auf einen Betrag von 125.000 Euro. 23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern. 23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. 24.,

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Samples: www.ipsenlogistics.com

Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus reinen Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt: 23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - a. Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - b. Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - c. Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist; 23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung nach Ziffer 22.4 geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSphat. 23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen 1 Million Euro je Schadenfall, Schadenfall ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen 1 Million Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist. 23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine reine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt. 23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt 23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung reine Seebeförderungen oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, 23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm. 23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen 1 Million Euro. 23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer Ziffern 23.3.1 bzw. oder 23.3.2 zu zahlen wäre. 23.4.1 Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- ro100.000 Euro. 23.4.1 23.4.2 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2466, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührt. 23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweiternunberührt. 23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 2 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung Haftung, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem außerdem begrenzt auf höchstens auf 2,5 2 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. 24.

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Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden Güterschaden in seiner Obhut gemäß gem. § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt: 23.1.1 - auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung; - bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von obiger Ziffer auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag; - bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung, abweichend von obiger Ziffer auf 2 SZR für jedes Kilogramm. - in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist. - Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt - worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht - der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, - des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist. - auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - Frachtführer im Sinne von i.S.v. § 407 HGB, - Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 48 bis 460 HGB oder - Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist; 23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp. 23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist. 23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt. 23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt 23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, 23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- gramm. 23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro. 23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- ro. 23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührt. 23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern. 23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. 24.;

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Haftungsbegrenzungen. 23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme Aus- nahme von Schäden aus reinen Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt: 23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur - a. Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, - b. Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 bis 460 HGB oder - c. Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist; 23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenar- tigen Beförderungsmitteln verschiedenartigen Beförderungsmit- teln unter Einschluss einer Seebeförderung nach Ziffer 22.4 geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Be- rücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSphat. 23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Milli- onen 1 Million Euro je Schadenfall, Scha- denfall ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Scha- denfall Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen 1 Million Euro oder 2 Sonderziehungs- rechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag Be- trag höher ist. 23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag Verkehrsvertrag über eine reine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderun- gen Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt. 23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt 23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung reine Seebeförderungen oder eine Beförderung mit verschiedenartigen verschie- denartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte Sonderziehungs- rechte für jedes Kilogramm, 23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilo- grammKilogramm. 23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen 1 Million Euro. 23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schä- den Schäden bei verfügten verfüg- ten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer Ziffern 23.3.1 bzw. oder 23.3.2 zu zahlen wäre. 23.4.1 Außerdem ist die Haftung des Spedi- teurs Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Eu- ro100.000 Euro. 23.4.1 23.4.2 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2466, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben unbe- rührt. 23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweiternunberührt. 23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 2 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung Haftung, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem außerdem begrenzt auf höchstens auf 2,5 2 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonder- ziehungsrechte Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spedi- teur Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. 24.

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