Haftungsbegrenzungen. 1. Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung – unter Einschluss der mangelhaften Lieferung einer Gattungssache –, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung – ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. 2. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – im Einzelfall nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers Ziff. 1 und 7, sowie die Regelungen der Gewährleistung. 3. Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit maximal nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises. 4. Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Ziff. 2 bleibt unberührt. 5. Die in den Ziff. 1 – 3 enthaltenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB (siehe Abschnitt X Ziff. 5), im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 6. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Auftraggeber falls dieser Kaufmann ist, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Fall einer Haftung für Vorsatz und in den in Ziff. 4 genannten Fällen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang. 7. Ist der Auftraggeber ein Zwischenhändler für die an ihn gelieferte Xxxxx und der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruches des Auftraggeber gegen uns die gesetzlichen Bestimmungen. 8. Bei Lieferung von Software haften wir, unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen für den Verlust oder die Veränderung von Daten, die durch das Programm hervorgerufen worden sind, nur in dem Umfang, der auch dann unvermeidbar wäre, wenn der Auftraggeber seiner Datensicherungspflicht in adäquaten Intervallen, mindestens jedoch täglich, nachgekommen wären. 9. Für Vermögensschäden ist jegliche Haftung ausgeschlossen.
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Haftungsbegrenzungen. 115.1 Haftungsbeschränkungen werden grundsätzlich im Einzelvertrag zwi- schen den Vertragsparteien individuell vereinbart. Im Falle einer vorvertraglichenWird keine individuelle Vereinbarung getroffen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung haftet PM – unter Einschluss der mangelhaften Lieferung einer Gattungssache –, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir gleich aus welchem Rechtsgrund – für Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Auf- wendungen i.S. des Vorsatzes, § 284 BGB nach Maßgabe der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung – ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf Bestimmungen in den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränktfolgenden Ziffern.
2. Wenn 15.2 PM haftet nach Maßgabe der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – im Einzelfall nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers Ziff. 1 und 7, sowie die Regelungen der Gewährleistung.
3. Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit maximal nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises.
4. Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Ziff. 2 bleibt unberührt.
5. Die in den Ziff. 1 – 3 enthaltenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB (siehe Abschnitt X Ziff. 5), im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gesund- heit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie ifür Schäden, die in den Schutzbereich einer von PM gegebenen Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen, sofern sich aus der jeweili- gen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.
15.3 Für andere als die in Ziff. 15.2 genannten Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) be- ruhen, haftet PM unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorher- sehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten i.S. von Satz 1 sind sol- che Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefähr- det, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages über- haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig ver- traut.
15.4 In den Fällen der vorstehenden Ziff. 15.3 ist die Haftung maximal bis zur Höhe des jeweiligen Auftragswerts des jeweiligen Einzelvertrags pro Scha- densfall beschränkt.
15.5 Im Fall Übrigen ist eine weitergehende Haftung für andere als in Ziff. 15.2 genannte Schäden, die auf einer zwingenden leicht fahrlässigen Verletzung anderer als der in Ziff. 15.3 genannten Pflichten beruhen, ausgeschlossen.
15.6 Die Haftung nach dem ProdukthaftungsgesetzProdukthaftungsgesetzt bleibt unberührt.
6. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns15.7 Die vorstehenden Reglungen gelten in gleichem Umfang für die persön- liche Haftung der Mitarbeiter, gleich aus welchem RechtsgrundErfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung gesetzli- chen Vertreter und Organe von PM.
15.8 Verletzt der Sache an den Auftraggeber falls dieser Kaufmann istKunde die ihm obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Datensicherung, so haftet PM im Fall Rahmen der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und vorstehenden Bestimmungen bei Datenverlusten der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Fall einer Haftung für Vorsatz und in den in Ziff. 4 genannten Fällen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
7. Ist der Auftraggeber ein Zwischenhändler für die an ihn gelieferte Xxxxx und der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruches des Auftraggeber gegen uns die gesetzlichen Bestimmungen.
8. Bei Lieferung von Software haften wir, unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen für den Verlust oder die Veränderung von DatenHöhe nach begrenzt auf solche Schäden, die auch bei einer ordnungsgemäßen, regelmäßigen Datensicherung durch das Programm hervorgerufen worden sind, nur in dem Umfang, der auch dann unvermeidbar wäre, wenn der Auftraggeber seiner Datensicherungspflicht in adäquaten Intervallen, mindestens jedoch täglich, nachgekommen den Kunden aufgetreten wären.
9. Für Vermögensschäden ist jegliche Haftung ausgeschlossen.
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Haftungsbegrenzungen. 1. Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung – unter Einschluss der mangelhaften Lieferung einer Gattungssache –, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung – ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
2. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – im Einzelfall nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers Ziff. 1 und 7, sowie die Regelungen der Gewährleistung.
3. Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit maximal nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises.
4. Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Ziff. 2 bleibt unberührt.
5. Die in den Ziff. 1 – 3 enthaltenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB (siehe Abschnitt X Ziff. 5), im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Auftraggeber falls dieser Kaufmann ist, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Fall einer Haftung für Vorsatz und in den in Ziff. 4 genannten Fällen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
7. Ist der Auftraggeber ein Zwischenhändler für die an ihn gelieferte Xxxxx und der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruches des Auftraggeber Auftraggebers gegen uns die gesetzlichen Bestimmungen.
8. Bei Lieferung von Software haften wir, unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen für den Verlust oder die Veränderung von Daten, die durch das Programm hervorgerufen worden sind, nur in dem Umfang, der auch dann unvermeidbar wäre, wenn der Auftraggeber seiner Datensicherungspflicht in adäquaten Intervallen, mindestens jedoch täglich, nachgekommen wären.
9. Für Vermögensschäden ist jegliche Haftung ausgeschlossen.
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Haftungsbegrenzungen. 111.1. Im Falle einer vorvertraglichenSolange der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzungtritt auf Seiten von der Agentur kein Verzug ein.
11.2. Die Agentur übernimmt keine Gewähr dafür, auch dass durch die Nutzung der Leistungen bestimmte Erfolge oder Ergebnis- se erzielt werden können.
11.3. Der Kunde ist zur regelmäßigen Sicherung seiner Daten verpflichtet. Die Agentur haftet der Höhe nach insoweit maximal bis zu dem Betrag, der für die Wiederherstellung der Daten bei einer mangelhaften Lieferung – unter Einschluss ordnungsgemäßer Sicherung erforderlich wäre.
11.4. Die Haftung der mangelhaften Lieferung einer Gattungssache –Agentur, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftungd.h. die Verpflichtung der Agentur zur Zahlung von Schadens-, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher Aufwendungs- oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur Wertersatz gleich aus welchem Rechtsgrund, aus oder im Falle des VorsatzesZusammen- hang mit diesem Vertrag, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflichtrichtet sich nach den gesetzli- chen Bestimmungen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung – ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränktsoweit nachfolgend nicht abweichend geregelt.
2. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – im Einzelfall nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers Ziff. 1 und 7, sowie die Regelungen der Gewährleistung.
3. Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit maximal nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises.
4. Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Ziff. 2 bleibt unberührt.
511.5. Die Agentur haftet der Höhe nach unbeschränkt in den Ziff. 1 – 3 enthaltenen Haftungsausschlüsse folgenden Fällen: | für Schadens-, Aufwendungs- und -beschränkungen gelten nicht im Fall Wertersatz aus vorsätz- lichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Übernahme einer Garantie Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen, | für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB (siehe Abschnitt X Ziff. 5)Schadens-, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden Aufwendungs- und Wertersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Gesundheit, die auf einem fahrlässigen Verhalten der Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beru- hen, | im Fall Umfang einer zwingenden ausdrücklich durch die Agentur oder einer ihrer gesetzlichen Vertreter für die Agentur über- nommenen Garantie, und | bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
611.6. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen unsIm Übrigen haftet die Agentur für Schaden-, gleich aus welchem RechtsgrundAufwendungs- und Wertersatz aufgrund der Verletzung einer Kardinal- pflicht, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung d.h. einer Pflicht, die für die Erfüllung des Vertrags wesentlich ist und auf deren Beachtung der Sache an Auftraggeber berechtigterweise vertrauen darf, durch die Agentur, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen be- schränkt auf den Auftraggeber falls dieser Kaufmann ist, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigentypischerweise vorhersehbaren Schaden.
11.7. Die Regelungen dieses Absatzes gelten Parteien vereinbaren, dass der typischerweise vorher- sehbare Schaden einen Betrag pro Haftungsfall in Höhe von EUR 1,0 Mio. nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Fall einer Haftung für Vorsatz und in den in Ziff. 4 genannten Fällen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
7überschreitet. Ist der Auftraggeber ein Zwischenhändler für Kunde der Ansicht, dass der typischerweise vorhersehbare Schaden höher liegt, ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Ist die an ihn gelieferte Xxxxx Agentur der Ansicht, dass der typischerweise vor- hersehbare Xxxxxxx niedriger ist, ist sie hierfür darlegungs- und der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruches des Auftraggeber gegen uns die gesetzlichen Bestimmungenbeweispflichtig.
811.8. Bei Lieferung von Software haften wir, unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen für den Verlust oder die Veränderung von Daten, die durch das Programm hervorgerufen worden sind, nur in dem Umfang, der auch dann unvermeidbar wäre, wenn der Auftraggeber seiner Datensicherungspflicht in adäquaten Intervallen, mindestens jedoch täglich, nachgekommen wärenDarüber hinaus ist eine Haftung des Auftragnehmers aus- geschlossen.
911.9. Für Vermögensschäden ist jegliche Haftung ausgeschlossenvon der Agentur für Ansprüche Dritter Sofern der Kunde aufgrund der unstreitigen oder gerichtlich festgestellten Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen der Agentur in Anspruch genommen wird, darf die Agentur nach ihrer Xxxx und auf ihre Kosten | den Kunden von allen Ansprüchen Dritter freistellen oder | das Leistungsergebnis zurücknehmen und in angemes- sener Zeit eine Ausweichlösung entwickeln und überlas- sen oder | dem Kunden die Rückgabe der betroffenen Leistungser- gebnisse bei Rückzahlung der insoweit gezahlten Vergü- tung nach Abzug einer angemessenen Nutzungsentschä- digung ermöglichen. Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen die Agentur bleiben unberührt. Der Kunde informiert die Agentur von der Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte unver- züglich schriftlich; den aufgrund der Verzögerung der Mit- teilung resultierenden Schaden trägt der Kunde. Falls Dritte Schutzrechtsverletzungen der vorgenannten Art gegenüber dem Kunden behaupten, wird der Kunde an der Abwehr in zumutbarem und angemessenem Rahmen mitwirken.
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