Common use of Haftungsbestimmungen Clause in Contracts

Haftungsbestimmungen. Die Vertragspartner haften einander für Schäden, die ihnen selbst oder ihren Kunden durch Unterbrechungen der Gasversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung entstehen, entsprechend des § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckan- schlussverordnung – NDAV) vom 01.11.2006 in ihrer jeweils geltenden Fassung Die NDAV ist auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlicht. Bei In-Kraft-Treten einer Nachfol- geregelung gilt diese. Für Sach- und Vermögensschäden, die nicht auf die Unterbrechung des Netzbetriebes oder auf Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung zurückzuführen sind, haftet der Netzbetreiber dem Grunde wie der Höhe nach nur, wenn und soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung von Sach- und Vermö- gensschäden haftet der Netzbetreiber nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist dabei dem Grunde wie der Höhe nach auf den voraussehbaren typischen Schaden begrenzt. Die gesetzliche Haftung bleibt im Übrigen unberührt.

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Samples: Ausspeisevertrag Gas, Ausspeisevertrag Gas, Ausspeisevertrag Gas

Haftungsbestimmungen. Die Vertragspartner haften einander für Schäden, die ihnen selbst oder ihren Kunden durch Unterbrechungen der Gasversorgung Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung entstehen, entsprechend des § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen Bedin- gungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung Elektrizitätsversorgung in Niederdruck Niederspannung (Niederdruckan- schlussverordnung – NDAVNiederspannungsanschlussverordnung - NAV) vom 01.11.2006 in ihrer jeweils geltenden Fassung (Anlage 4). Die NDAV NAV ist auf der Internetseite des Netzbetreibers Netzbetrei- bers veröffentlicht. Bei In-Kraft-Treten einer Nachfol- geregelung Nachfolgeregelung gilt diese. Für Sach- und Vermögensschäden, die nicht auf die Unterbrechung des Netzbetriebes oder auf Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung zurückzuführen sind, haftet der Netzbetreiber haften die Ver- tragspartner dem Grunde wie der Höhe nach nur, wenn und soweit diese vorsätzlich oder o- der grob fahrlässig verursacht wurden. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung von Sach- und Vermö- gensschäden haftet der Netzbetreiber Vermögensschäden haften die Vertragspartner nur für die Verletzung wesentlicher we- sentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist dabei dem Grunde wie der Höhe nach auf den voraussehbaren typischen Schaden begrenzt. Die gesetzliche Haftung bleibt im Übrigen unberührt.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Strom

Haftungsbestimmungen. Die Vertragspartner haften einander für Schäden, die ihnen selbst oder ihren Kunden durch Unterbrechungen der Gasversorgung Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung entstehen, entsprechend des § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss Netz- anschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung Elektrizitätsversorgung in Niederdruck Niederspannung (Niederdruckan- schlussverordnung – NDAVNieder- spannungsanschlussverordnung - NAV) vom 01.11.2006 in ihrer jeweils geltenden Fassung (Anlage 2). Die NDAV NAV ist auf der Internetseite des Netzbetreibers unter xxx.xxxx-xxxxxx.xx veröffentlicht. Bei In-Kraft-Treten einer Nachfol- geregelung Nachfolgeregelung gilt diese. Für Sach- und Vermögensschäden, die nicht auf die Unterbrechung des Netzbetriebes oder auf Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung zurückzuführen sind, haftet der Netzbetreiber haften die Vertragspartner dem Grunde wie der Höhe nach nur, wenn und soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht ver- ursacht wurden. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung von Sach- und Vermö- gensschäden haftet der Netzbetreiber Vermögens- schäden haften die Vertragspartner nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist dabei dem Grunde wie der Höhe nach auf den voraussehbaren typischen Schaden begrenzt. Die gesetzliche Haftung bleibt im Übrigen unberührt.

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Samples: Netznutzungsvertrag

Haftungsbestimmungen. Die Vertragspartner haften einander für Schäden, die ihnen selbst oder ihren Kunden durch Unterbrechungen der Gasversorgung Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung entstehen, entsprechend des § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung Elektrizitätsversorgung in Niederdruck Niederspan- nung (Niederdruckan- schlussverordnung – NDAVNiederspannungsanschlussverordnung - NAV) vom 01.11.2006 in ihrer jeweils geltenden Fassung (Anlage 5). Die NDAV NAV ist auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichtver- öffentlicht. Bei In-Kraft-Treten einer Nachfol- geregelung Nachfolgeregelung gilt diese. Für Sach- und Vermögensschäden, die nicht auf die Unterbrechung des Netzbetriebes oder auf Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung zurückzuführen sind, haftet der Netzbetreiber haften die Ver- tragspartner dem Grunde wie der Höhe nach nur, wenn und soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung von Sach- und Vermö- gensschäden haftet der Netzbetreiber Vermögensschäden haften die Vertragspartner nur für die Verletzung wesentlicher wesentli- cher Vertragspflichten. Die Haftung ist dabei dem Grunde wie der Höhe nach auf den voraussehbaren typischen Schaden begrenzt. Die gesetzliche Haftung bleibt im Übrigen unberührt.

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Samples: www.hemhofen.de