Haftungsbestimmungen. 13.1 Die Vertragspartner haften einander für Schäden, die ihnen selbst oder ihren Kunden durch Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung entstehen, nach Maßgabe des § 25a StromNZV i.V.m. § 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). Die NAV ist auf der Internetseite des VNB veröffentlicht. 13.2 Für Sach- und Vermögensschäden, die nicht auf die Unterbrechung des Netzbetriebs oder auf Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung zurückzuführen sind, haftet der Netzbetreiber dem Grunde wie der Höhe nach nur, wenn und soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung von Sach- und Vermögensschäden haftet der Netzbetreiber nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist dabei dem Grunde wie der Höhe nach auf den voraussehbaren typischen Schaden begrenzt. 13.3 Die gesetzliche Haftung bleibt im Übrigen unberührt.
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Haftungsbestimmungen. 13.1 Die Vertragspartner haften einander für Schäden, die ihnen selbst oder ihren Kunden durch Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung entstehen, nach Maßgabe des § 25a StromNZV i.V.m. § 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). Die NAV ist auf der Internetseite des VNB veröffentlicht.
13.2 Für Sach- und Vermögensschäden, die nicht auf die Unterbrechung des Netzbetriebs oder auf Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung zurückzuführen sind, haftet der Netzbetreiber dem Grunde wie der Höhe nach nur, wenn und soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung von Sach- und Vermögensschäden haftet der Netzbetreiber nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist dabei dem Grunde wie der Höhe nach auf den voraussehbaren typischen Schaden begrenzt.
13.3 Die gesetzliche Haftung bleibt im Übrigen unberührt.
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Haftungsbestimmungen. 13.1 12.1 Die Vertragspartner haften einander für Schäden, die ihnen selbst oder ihren Kunden durch Unterbrechung Unterbrechungen der Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung entstehen, nach Maßgabe des § 25a StromNZV i.V.m. § V.m.§ 18 Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungs-anschlussverordnung (NAV). Die NAV ist auf der Internetseite des VNB Netzbetreibers veröffentlicht.
13.2 12.2 Für Sach- und Vermögensschäden, die nicht auf die Unterbrechung des Netzbetriebs oder auf Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung zurückzuführen sind, haftet der Netzbetreiber dem Grunde wie der Höhe nach nur, wenn und soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung von Sach- und Vermögensschäden haftet der Netzbetreiber nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist dabei dem Grunde wie der Höhe nach auf den voraussehbaren typischen Schaden begrenzt.
13.3 12.3 Die gesetzliche Haftung bleibt im Übrigen unberührt.
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Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag
Haftungsbestimmungen. 13.1 Die Vertragspartner haften einander für Schäden, die ihnen selbst oder ihren Kunden durch Unterbrechung Unterbrechungen der Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung entstehen, nach Maßgabe des § 25a StromNZV i.V.m. § 18 Niederspannungsanschlussverordnung NAV in der Fassung vom 01.11.2006 (NAVAnlage 3). Die Für die Haftungsgrenze gemäß § 25a StromNZV i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 2 NAV ist auf der Internetseite die Anzahl aller Entnahmestellen im Netz des VNB veröffentlichtNetzbetreibers maßgeblich.
13.2 Für Sach- und Vermögensschäden, die nicht auf die Unterbrechung des Netzbetriebs Netzbetriebes oder auf Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung zurückzuführen sind, haftet der Netzbetreiber hafen die Vertragspartner dem Grunde wie der Höhe nach nur, wenn und soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung von Sach- und Vermögensschäden haftet der Netzbetreiber haften die Vertragspartner nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist dabei dem Grunde wie der Höhe nach auf den voraussehbaren typischen Schaden begrenzt.
13.3 . Die gesetzliche Haftung bleibt im Übrigen unberührt.
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Samples: Lieferanten Rahmenvertrag Strom
Haftungsbestimmungen. 13.1 12.1 Die Vertragspartner haften einander für Schäden, die ihnen selbst oder ihren Kunden durch Unterbrechung Unterbrechungen der Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung entstehen, nach Maßgabe des § 25a StromNZV i.V.m. § 18 Niederspannungsanschlussverordnung Nieder- spannungsanschlussverordnung (NAV). Die NAV ist auf der Internetseite des VNB Netz- betreibers veröffentlicht.
13.2 12.2 Für Sach- und Vermögensschäden, die nicht auf die Unterbrechung des Netzbetriebs oder auf Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung zurückzuführen sind, haftet der Netzbetreiber Netz- betreiber dem Grunde wie der Höhe nach nur, wenn und soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung von Sach- und Vermögensschäden haftet der Netzbetreiber nur für die Verletzung wesentlicher wesent- licher Vertragspflichten. Die Haftung ist dabei dem Grunde wie der Höhe nach auf den voraussehbaren typischen Schaden begrenzt.
13.3 12.3 Die gesetzliche Haftung bleibt im Übrigen unberührt.
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Samples: Netznutzungsvertrag