Haftung des AG Musterklauseln

Haftung des AG. Die Haftung im Falle der Verletzung von Schutzrechten trifft den AG, wenn er eine bestimmte Ausführungsart vorschreibt, ohne auf bestehende Schutzrechte hinzuweisen. In diesem Falle hat der AG den AN gegen Ansprüche, die Inhaber von Schutzrechten wegen Verletzung ihrer Rechte stellen, schadlos zu halten.
Haftung des AG. 14.4.1. Die Haftung des AG gegenüber dem AN, egal aus welchem Rechtsgrund, ist im Falle leichter Fahrlässigkeit und einfach grober Fahrlässigkeit für den einzelnen Schadensfall mit insgesamt einem Jahresentgelt laut angenommenen Angebot begrenzt. Als einzelner Schadensfall zu verstehen ist die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten aus ein- und derselben Handlung oder die Summe der Ansprüche, die vom selben Berechtigten aus verschiedenen Handlungen in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang geltend gemacht werden, oder die Summe der Ansprüche aus einem aus mehreren Handlungen erfließenden einheitlichen Schaden. Für jeden einzelnen Schadensfall kommt, auch bei mehreren entschädigungspflichtigen Personen, nur eine einmalige Leistung (maximal im oben genannten Betrag) bezüglich aller Folgen eines Verstoßes in Frage.
Haftung des AG. (1) Der AG haftet für die vorschriftsmäßige Einrichtung der Räumlichkeiten.
Haftung des AG. 6.5.1 Der AG haftet gegenüber dem Consultant für nachweisliche, schuldhafte Verletzungen seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere solcher gemäß Paragraph 2 [Der Auftraggeber]. § 7 Versicherungen
Haftung des AG. Der AG haftet für Schäden an Maschinen, Anlagen und Einrichtungen des AN, die nachweislich durch Befüllung der Sicherheitsbehälter mit anderen als den vereinbarten Materialien, oder durch Einbringen von Schadsoftware in die Systeme des AN entstehen. Der AG haftet weiters für die richtige Deklaration der Datenträger. Für daraus entstehende Kosten und Schäden haftet der AG dem AN zur Gänze. Im Fall der unrichtigen Deklaration bzw. Übergabe verunreinigten Materials ist der AN berechtigt, Preisanpassung, auch nach Übernahme, vorzunehmen oder die Datenträger an den Auftraggeber zurückzustellen wobei einvernehmlich vereinbart wird, dass der AG verpflichtet ist das beanstandete Material auf seine Kosten zurückzunehmen.
Haftung des AG. Hinsichtlich der speziellen, in § 414 HGB geregelten Fälle, wird die von dem AG gemäß § 414 HGB zu leistende Entschädigung der Höhe nach auf 8, 33 SZR je kg Rohgewicht des Gutes beschränkt sowie insgesamt auf 200.000,00 € je Schadensereignis. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des AG auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Haftungsgrenzen für die Haftung des AG entfallen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung.
Haftung des AG. 6.1.1 Der Consultant haftet gegenüber dem AG für nachweisliche, schuldhafte Verletzungen seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere solcher gemäß Paragraph 3 [Der Consultant]. Im gleichen Umfang haftet er auch für seine Unterauftragnehmer. Eine Haftung für Folgeschäden besteht nicht. Die Haftung des Consultants ist zudem auf den Betrag des Auftragswertes begrenzt. Die in beiden vorangegangenen Sätzen genannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Haftung des AG.  Während der Betreuung durch DOT bleibt der AG Eigentümer und Halter im Sinne von §833 BGB (Tierhaltergefährdungshaftung).  Der AG ist gegenüber DOT im Innenverhältnis zum Ersatz jeglicher, durch den Hund entstandenen Kosten, verpflichtet. Dies gilt für Sach- und Personenschäden, die der Hund unter Aufsicht von DOT bei Dritten, bei DOT selbst oder bei anderen Kunden von DOT verursacht hat.  Sollte die Läufigkeit einer Hündin von XXX nicht rechtzeitig bemerkt und DOT angezeigt worden sein, übernimmt DOT keine Haftung für die Folgen eines Deckungsaktes.  Sollte der AG seinen Hund trotz ansteckender Krankheit oder Parasitenbefall in die Betreuung geben, haftet er für die dadurch entstanden Kosten. Dies betrifft sowohl die Kosten von DOT, der anderen Hundebesitzer, die ihre Hunde in die Betreuung von DOT gegeben haben, als auch Dritte.  Wurde DOT nicht über Besonderheiten des Hundes durch den AG informiert, haftet der AG für alle dadurch entstanden Schäden.  Der AG haftet in vollem Umfang nach Maßgabe der gesetzlichen Haftungsregelung, für jegliche Schäden, die sein Hund verursacht.  Während des Trainings obliegt dem Halter die Führung des Hundes eigenverantwortlich, sie wird nicht an die Hundetrainerin abgetreten.
Haftung des AG a. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der AG - außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit - nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardi- nalpflichten) verletzt werden. Die Haftung ist jedoch begrenzt auf den vertragstypi- schen und vorhersehbaren Schaden.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

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  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.