Haftungsbestimmungen. 3.1 Der Garagenbetreiber haftet in keiner Weise für das Verhalten Dritter, auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung etc., gleichgültig, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt in der Garage aufhalten. Für Sachschäden, die in Folge eines Betriebsausfalles der Anlage entstehen, und für sonstige Sachschäden haftet der Garagenbetreiber nur für solche, die von ihm oder von Gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
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Samples: www.abparkservice.at, www.wko.at
Haftungsbestimmungen. 3.1 Der Garagenbetreiber haftet in keiner Weise für das Verhalten Verhal- ten Dritter, auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung etc., gleichgültig, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt in der Garage aufhalten. Für Sachschäden, die in Folge eines Betriebsausfalles der Anlage entstehen, entstehen und für sonstige Sachschäden haftet der Garagenbetreiber nur für solche, die von ihm oder von Gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
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Samples: stadtwerkeschwaz.at
Haftungsbestimmungen. 3.1 Der Garagenbetreiber haftet in keiner Weise für das Verhalten Dritter, auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung etc., gleichgültig, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt in der Garage aufhalten. Für Sachschäden, die in Folge eines Betriebsausfalles der Anlage entstehen, entstehen und für sonstige Sachschäden haftet der Garagenbetreiber nur für solche, die von ihm oder von Gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
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Samples: pluswoergl.at