Haftungsbestimmungen. Die RB AG verpflichtet sich gegenüber dem Kunden zur sorgfältigen Erbringung der Leistungen gemäss Vertrag, diesen AGB und möglichen anderen Vertrags- bestimmungen. Die RB AG haftet ledig- lich für Mängel oder Ausfälle der Dienst- leistung, die einen Minderwert darstellen. Bei verschuldetem Ausfall kann die RB AG innert angemessener Frist eine gleichwertige Ersatzleistung erbringen. In diesem Fall sind Ersatzansprüche ausgeschlossen. In jedem Fall haftet die RB AG maximal in der Höhe des Um- fangs des bezahlten Angebotes und die Haftung ist auf den unmittelbaren Scha- den begrenzt. Die Haftung für Folge- schäden, reine Vermögensschäden und entgangener Gewinn etc. wird abgelehnt. Keine Haftung besteht bei einem Rück- tritt durch die RB AG nach obenstehen- der AGB Ziff. 1.10. (Rücktritt durch die RB AG). Die RB AG haftet nur bei absichtlicher oder grob fahrlässiger vertraglicher oder ausservertraglicher Schädigung. Der Verschuldensnachweis obliegt dem Kunden. Jede weitere Haftung (leichte, mittlere Fahrlässigkeit; Kausalhaftung, Hilfspersonenhaftung) wird wegbedun- gen. Die RB AG haftet nicht für Umstän- de, welche auf unvorhersehbare Ereig- nisse, höhere Gewalt oder auf das Verhalten sowie Eigenschaften des Kunden zurückzuführen sind (insb. Selbstverschulden). Werden die Wei- sungen der RB AG oder ihrer Hilfsperso- nen nicht befolgt, entfällt jegliche Haf- tung seitens der RB. Die RB AG haftet nicht für Diebstahl und Verlust von Sach- und Vermögenswer- ten, Vermögens- oder Sachschäden, etc., den/die sie nicht zu verantworten hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), General Terms and Conditions
Haftungsbestimmungen. Die RB AG verpflichtet sich gegenüber dem Kunden zur sorgfältigen Erbringung der Leistungen gemäss Vertrag, diesen AGB und möglichen anderen Vertrags- bestimmungen. Die RB AG haftet ledig- lich für Mängel oder Ausfälle der Dienst- leistung, die einen Minderwert darstellen. Bei verschuldetem Ausfall kann die RB AG innert angemessener Frist eine gleichwertige Ersatzleistung erbringen. In diesem Fall sind Ersatzansprüche ausgeschlossen. In jedem Fall haftet die RB AG maximal in der Höhe des Um- fangs des bezahlten Angebotes und die Haftung ist auf den unmittelbaren Scha- den begrenzt. Die Haftung für Folge- schäden, reine Vermögensschäden und entgangener Gewinn etc. wird abgelehnt. Keine Haftung besteht bei einem Rück- tritt durch die RB AG nach obenstehen- der AGB Ziff. 1.10. (Rücktritt durch die RB AG). Die RB AG haftet nur bei absichtlicher oder grob fahrlässiger vertraglicher oder ausservertraglicher Schädigung1. Der Verschuldensnachweis obliegt Förderungswerber haftet dem KundenLand Steiermark bzw. Jede weitere Haftung dem Förderungsgeber uneingeschränkt für die Einhaltung aller vertraglichen Bestimmungen. Der Förderungswerber haftet auch für Verhalten ihm zurechenbarer Dritter (leichtez.B. Eigentümer, mittlere Fahrlässigkeit; Kausalhaftung, Hilfspersonenhaftung) wird wegbedun- gen. Die RB AG haftet nicht für Umstän- de, welche auf unvorhersehbare Ereig- nisse, höhere Gewalt oder auf das Verhalten sowie Eigenschaften des Kunden zurückzuführen sind (insb. Selbstverschulden). Werden die Wei- sungen der RB AG oder ihrer Hilfsperso- nen nicht befolgt, entfällt jegliche Haf- tung seitens der RB. Die RB AG haftet nicht für Diebstahl und Verlust von Sach- und Vermögenswer- ten, Vermögens- oder SachschädenGesellschaftsorgane, etc.).
2. Das Land Steiermark bzw. den Förderungsgeber trifft keinerlei Haftung für Schäden, denwelche durch die geförderte Tätigkeit des Förderungswerbers entstehen. Darüber hinaus verzichtet der Förderungswerber auf sämtliche über die Förderung hinausgehenden Ansprüche gegen das Land Steiermark bzw. den Förderungsgeber, insbesondere auf Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche, es sei denn, sie/er kann beweisen, dass Organen oder leitenden Angestellten des Landes Steiermark bzw. des Förderungsgebers Vorsatz zur Last zu legen ist.
3. Der Förderungswerber wird das Land Steiermark bzw. den Förderungsgeber für alle Ansprüche, welche Dritte gegen das Land Steiermark bzw. den Förderungsgeber aufgrund sämtlicher Aktivitäten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Förderungsvertrag und dessen Abwicklung geltend machen, schad- und klaglos halten. Der Förderungswerber verpflichtet sich, in solchen Fällen, wenn Dritte derartige Ansprüche gegen das Land Steiermark bzw. den Förderungsgeber geltend machen, das Land Steiermark bzw. den Förderungsgeber in seiner Rechtsverteidigung in bestmöglicher Weise zu unterstützen und in etwaigen Verfahren dem Land Steiermark bzw. dem Förderungsgeber als Nebenintervenient beizutreten.
4. Der Förderungswerber nimmt zur Kenntnis, dass für den Fall der verschuldeten Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit seiner Angaben über die Zurückforderung der Förderungsgelder hinaus eine zivilrechtliche Haftung eintritt und strafrechtliche Folgen entstehen können.
5. Der Förderungswerber nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass im Fall der verschuldeten Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit der Angaben die Kosten der Überprüfung durch die SFG oder beauftragte Dritte von ihr/ihm zu tragen sind. Dabei kann es sich insbesondere um Kosten für eine/n von der SFG beauftragten Sachverständige/n (z. B. Wirtschaftstreuhänder oder Rechtsanwalt) und/oder Eigenkosten der SFG oder der Organe der Europäischen Kommission handeln.
6. Bei Gewährung einer Förderung, deren Begünstigter ein Dritter ist, bestätigt der/die sie nicht zu verantworten hatFörderungsnehmerIn, dass dieser Dritte vor Abschluss des Förderungsvertrages nachweislich die Solidarhaftung (§ 891 ABGB) für die Rückzahlung der Förderung im Fall des Eintritts eines Rückzahlungsgrundes übernimmt. Als Dritter tritt jeder Partner eines Vorhabens auf.
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Samples: Allgemeine Förderungsbedingungen
Haftungsbestimmungen. Die RB zu 12.2.1 Umfang (Ergänzung) Der AG verpflichtet kann von der ausführenden Firma der Baumeisterarbeiten – und sofern er- forderlich auch von anderen am Leistungsort beschäftigten Firmen – spätestens mit der Schlussrechnung eine Entlastungserklärung einfordern, womit vom Bau betroffe- ne Nachbarn und Straßenerhalter bestätigen, dass sie aufgrund der vom AN getätig- ten Handlungen oder Unterlassungen des AN keine Entschädigungsansprüche ge- gen den AG und/oder den Grundeigentümer geltend machen. Der AN hat die Entlas- tungserklärung dem AG zu übergeben. Der AN hat sich gegenüber dem Kunden zur sorgfältigen Erbringung mit den Betroffenen über allfällige Entschädigungen für die im Zuge der Leistungen gemäss VertragAuftragsabwicklung gegebenenfalls entstandenen (Flur-)Schäden zu einigen, diesen AGB und möglichen anderen Vertrags- bestimmungendiese zu begleichen. Sofern an Nachbarobjekten aufgrund der vom AN getätigten Handlungen oder Unter- lassungen Schäden eintreten, wird der AN den AG gegen jegliche Ansprüche, insbe- sondere auch in Bezug auf Ansprüche im Sinne der §§ 364, 364a und 364b ABGB schad- und klaglos halten. Mit Ausnahme der verborgenen Mängel beginnt die Rüge- und Gewährleistungsfrist nach förmlicher Übergabe oder vertraglicher Vereinbarung. Dies gilt auch für vertrag- lich festgelegte Teilabnahmen.
zu 12.2.3 Geltendmachung von Mängeln zu 12.2.3.1 (Ergänzung) Im Falle von Mängelrügen des AG innerhalb der Gewährleistungsfrist wird die Ge- währleistungsfrist, d.h. die Frist für die gerichtliche Geltendmachung der Gewährleis- tungsansprüche, um ein Jahr verlängert. Die RB AG haftet ledig- lich für Mängel oder Ausfälle Gewährleistung erstreckt sich jeweils auf die vollständige Leistung im Ausmaß der Dienst- leistunggesamten Mängelbehebungs-, die einen Minderwert darstellen. Bei verschuldetem Ausfall kann die RB AG innert angemessener Frist eine gleichwertige Ersatzleistung erbringen. In diesem Fall sind Ersatzansprüche ausgeschlossen. In jedem Fall haftet die RB AG maximal in der Höhe des Um- fangs des bezahlten Angebotes Schadens- und die Haftung ist Wiederherstellungskosten sowie Folgeschäden auf den unmittelbaren Scha- den begrenzt. Die Haftung für Folge- schäden, reine Vermögensschäden und entgangener Gewinn etc. wird abgelehnt. Keine Haftung besteht bei einem Rück- tritt durch die RB AG nach obenstehen- der AGB Ziff. 1.10. (Rücktritt durch die RB AG). Die RB AG haftet nur bei absichtlicher oder grob fahrlässiger vertraglicher oder ausservertraglicher Schädigung. Der Verschuldensnachweis obliegt dem Kunden. Jede weitere Haftung (leichte, mittlere Fahrlässigkeit; Kausalhaftung, Hilfspersonenhaftung) wird wegbedun- gen. Die RB AG haftet nicht für Umstän- de, welche auf unvorhersehbare Ereig- nisse, höhere Gewalt oder auf das Verhalten sowie Eigenschaften des Kunden zurückzuführen sind (insb. Selbstverschulden). Werden die Wei- sungen der RB AG oder ihrer Hilfsperso- nen nicht befolgt, entfällt jegliche Haf- tung seitens der RB. Die RB AG haftet nicht für Diebstahl und Verlust von Sach- und Vermögenswer- ten, Vermögens- oder Sachschäden, etc5 Jahre., den/die sie nicht zu verantworten hat.
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