Haftungssauschluss Musterklauseln

Haftungssauschluss. 11.1 Von der Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen sind insbesondere Schäden resp. Mängel an Materialien, sofern die betroffenen Materialien nicht von der «Meister» selbst hergestellt wurden. 11.2 Von der Gewährleistung und Haftung der «Meister» ausgeschlossen sind ebenfalls Schäden, die nachweisbar nicht infolge schlechten Materials, fehlerhafter Herstellung oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, so z. B. infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemässer Montage oder Verwendung, Zweckentfremdung sowie infolge anderer Gründe, welche die «Meister» nicht zu vertreten hat. 11.3 Schadenersatzansprüche wegen Fehlern in Abbildungen, Preisen und Texten werden ausgeschlossen. Die Farbe der im Online-Katalog abgebildeten Produkte kann von der tatsächlichen Produktfarbe abweichen. 11.4 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. 11.5 In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von direkten und indirekten Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verluste von Aufträgen, entgangener Gewinne sowie andere mittelbare oder unmittelbare Schäden. Eine Haftung seitens der «Meister» für jegliche Folgeschäden ist ausgeschlossen. 11.6 Im Übrigen gilt der Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
Haftungssauschluss. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 12 eingeschränkt. 12.1 Vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden aus leicht fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, unseren leitenden Angestellten oder unseren anderen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken: unsere Haftung ist auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 3 Mio. EUR je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt 12.2 Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung 12.3 Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Zwingende...
Haftungssauschluss. 12.1 Rössle haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch Rössle oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet Rössle nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von Rössle ist auch in den Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. 12.2 Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand von Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sache, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

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  • Haftungsausschluss Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können.

  • Haftungs- und Einwendungsausschluss 16.1 Ansprüche gegen die Bank nach Nr. 11, 13 und 15 sind ausgeschlossen, wenn der Kontoinhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit der paydirekt-Zahlung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte paydirekt-Zahlung handelt. Der Lauf der 13-mo- natigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kontoinhaber über die aus der paydirekt-Zahlung resultierende Belastungsbuchung entsprechend den gesetzlichen Regelungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Nr. 15 kann der Kontoinhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhin- dert war. 16.2 Handelt es sich nicht um Ansprüche des Kontoinhabers gegen die Bank nach Nr. 11, 13 und 15 oder nach den diesen Regelungen entsprechenden gesetzlichen Regelungen, d. h. nicht um Ansprüche wegen einer nicht auto- risierten, nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer paydirekt-Zahlung, haftet die Bank für sich und ihre Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, falls sie oder ihre Erfüllungsgehilfen eine we- sentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzen oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Bank oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Als wesentliche Vertragspflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht ist die Haf- tung zudem der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertrags- schlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren. 16.3 Der vorstehende Haftungsausschluss in Nr. 16.2 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder etwaig von der Bank abgegebe- ner Garantien.

  • Haftungsbeschränkung DIE VOLLSTÄNDIGE, GEMEINSAME HAFTUNG VON SISW, VERBUNDENEN UNTERNEHMEN VON SISW, LIZENZGEBERN VON SISW UND DEREN VERTRETER FÜR SÄMTLICHE ANSPRÜCHE UND SCHÄDEN, DIE IN ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG STEHEN, IST INSGESAMT UND UNABHÄNGIG VON DER KLAGEART AUF DEN AN SISW FÜR DIE SOFTWARELIZENZ, DIE HARDWARE ODER DEN SERVICE, DIE BZW. DER DEN SCHADEN VERURSACHT HAT ODER GEGENSTAND DES ANSPRUCHS IST, BESCHRÄNKT. DIE VORSTEHENDE BESCHRÄNKUNG GILT NICHT FÜR DIE FREISTELLUNGSVERPFLICHTUNG VON SISW GEMÄSS ABSCHNITT 5.2. IN KEINEM FALL SIND SISW, VERBUNDENE UNTERNEHMEN VON SISW, LIZENZGEBER VON SISW ODER DEREN VERTRETER FÜR INDIREKTE, ZUFÄLLIGE, FOLGESCHÄDEN ODER STRAFSCHADENSERSATZ, PRODUKTIONSAUSFALL, BETRIEBSUNTERBRECHUNGEN, ODER DATEN- ODER GEWINNVERLUST VERANTWORTLICH, AUCH DANN NICHT, WENN SOLCHE SCHÄDEN VORHERSEHBAR WAREN. IN KEINER WEISE HAFTEN SISW, VERBUNDENE UNTERNEHMEN VON SISW, LIZENZGEBER VON SISW UND DEREN VERTRETER FÜR PRODUKTE UND SERVICES, DIE KOSTENLOS BEREITGESTELLT WERDEN. KUNDEN KOMMEN ÜBEREIN, KEINEN ANSPRUCH UNTER DIESER VEREINBARUNG MEHR ALS ZWEI JAHRE NACH EINTRETEN DES EREIGNISSES, DAS URSACHE FÜR DEN ANSPRUCH IST ODER VOM KUNDEN HÄTTE ERKANNT WERDEN SOLLEN, GELTEND ZU MACHEN.

  • Haftungsbeschränkungen 18.1. Sofern im Einzelvertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, haftet ACP – gleich aus welchem Rechts- grund – für Ansprüche auf Schadensersatz oder Ansprü- che auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen i.S. des § 284 BGB nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. 18.2. ACP haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmun- gen unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden, die in den Schutzbereich einer von ACP ge- gebenen Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsga- rantie oder zugesicherten Eigenschaft fallen, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung oder Zusiche- rung nicht etwas anderes ergibt. 18.3. Für andere als die in Ziff. 18.2 genannten Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen, haftet ACP un- ter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorher- sehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten i.S. von Satz 1 sind solche Pflichten, deren Verletzung die Er- reichung des Vertragszwecks gefährdet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages über- haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. 18.4. Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung für andere als in Ziff. 18.2 genannte Schäden, die auf einer leicht fahr- lässigen Verletzung anderer als der in Ziff. 18.3 genann- ten Pflichten beruhen, ausgeschlossen. 18.5. Abweichend von § 536 a Abs. 1 Halbs. 1 BGB haftet ACP für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel nur, wenn ACP diese zu vertreten hat. 18.6. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt bleibt un- berührt. 18.7. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten in glei- chem Maße auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter und gesetzlichen Ver- treter und Organe der ACP. 18.8. Verletzt der Kunde die ihm obliegende Pflicht zur ord- nungsgemäßen Datensicherung, so haftet ACP im Rah- men der vorstehenden Bestimmungen bei Datenverlus- ten der Höhe nach begrenzt auf solche Schäden, die auch bei einer ordnungsgemäßen, regelmäßigen Datensiche- rung durch den Kunden aufgetreten wären. Dies gilt nicht, soweit gemäß Leistungsschein vereinbart wurde, dass ACP die Datensicherung für den Kunden durchführt.

  • Haftungsbegrenzung Gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Brand, Blitz- schlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Messegesellschaft auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,

  • Beschlussfassung Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

  • Haftungsausschlüsse SOFERN NICHT AUSDRÜCKLICH IN DER EINGESCHRÄNKTEN HARDWARE-GARANTIE GEMÄSS ABSCHNITT 17.1 (HARDWARE-GARANTIE) VORGESEHEN, WERDEN DIE PRODUKTE WIE BESEHEN OHNE JEGLICHE GEWÄHR ERBRACHT. OHNE EINSCHRÄNKUNG DER VORHERIGEN AUSFÜHRUNGEN SCHLIESST SAMSARA AUSDRÜCKLICH JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND NICHTVERLETZUNG AUS, EBENSO WIE JEGLICHE GARANTIEN, DIE AUS EINER GESCHÄFTSBEZIEHUNG ODER AUS HANDELSBRAUCH ENTSTEHEN. DER KUNDE ERKENNT AN UND ERKLÄRT SICH DAMIT EINVERSTANDEN, DASS DIE PRODUKTE KEIN ERSATZ FÜR EIN SICHERES UND GESETZESKONFORMES FAHREN ODER EIN ANDERES ANGEMESSENES VERHALTEN AM ARBEITSPLATZ SIND. Samsara bietet keine Gewährleistung, dass die Produkte den Anforderungen des Kunden entsprechen oder ununterbrochen, sicher oder fehlerfrei verfügbar sein werden. Samsara bietet keine Gewährleistung bezüglich der Qualität, Genauigkeit, Rechtzeitigkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Zuverlässigkeit von Analysen oder Kundendaten. Keine Folgeschäden. WEDER SAMSARA NOCH DER KUNDE ODER EIN ANDERES, AN DER ERSTELLUNG, PRODUKTION ODER LIEFERUNG DER PRODUKTE BETEILIGTES UNTERNEHMEN HAFTET FÜR NEBEN-, SONDER-, STRAFSCHÄDEN, EXEMPLARISCHE ODER FOLGESCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH ENTGANGENEN GEWINN, DATENVERLUST ODER VERLUST DES GESCHÄFTSWERTS, BETRIEBSUNTERBRECHUNG, COMPUTERSCHÄDEN ODER SYSTEMAUSFÄLLE ODER DIE KOSTEN FÜR ERSATZPRODUKTE AUFGRUND VON ODER IN VERBINDUNG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER AUFGRUND DER NUTZUNG ODER UNMÖGLICHEN NUTZUNG DER PRODUKTE, EGAL OB AUF GRUNDLAGE VON GEWÄHRLEISTUNG, VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT), PRODUKTHAFTUNG ODER EINER ANDEREN RECHTSGRUNDLAGE, UND EGAL OB DIE ANDERE PARTEI ÜBER DIE MÖGLICHKEIT EINES SOLCHEN SCHADENS INFORMIERT WURDE ODER NICHT, AUCH WENN EIN HIERIN EINGERÄUMTER BESCHRÄNKTER RECHTSBEHELF SEINEN WESENTLICHEN ZWECK VERFEHLT HAT. GEWISSE RECHTSORDNUNGEN VERBIETEN RECHTLICH HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE ODER -BESCHRÄNKUNGEN FÜR FOLGE- ODER NEBENSCHÄDEN, WESHALB DIE VORHERIGEN BESCHRÄNKUNGEN MÖGLICHERWEISE KEINE ANWENDUNG FINDEN. Haftungsobergrenze. MIT AUSNAHME (i) DER HIERIN FESTGELEGTEN AUSDRÜCKLICHEN ENTSCHÄDIGUNGSPFLICHT, (ii) DES VERSTOSSES DES KUNDEN GEGEN ABSCHNITT 5 (LIZENZEINSCHRÄNKUNGEN) UND (iii) DER ZAHLUNGSVERPFLICHTUNGEN DES KUNDEN IM RAHMEN EINES AUFTRAGSFORMULARS, WIRD DIE GESAMTHAFTUNG DER JEWEILIGEN PARTEIEN, AUCH GEGENÜBER DER ANDEREN PARTEI UND IHREN VERBUNDENEN UNTERNEHMEN, AUFGRUND VON ODER IN VERBINDUNG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER AUFGRUND DER NUTZUNG ODER UNMÖGLICHEN NUTZUNG DER PRODUKTE KEINESFALLS DEN BETRAG ÜBERSCHREITEN, DEN DER KUNDE AN SAMSARA WÄHREND DEN ZWÖLF (12) MONATEN VOR DEM EREIGNIS, DAS DEN SCHADEN VERURSACHT HAT, HIERUNTER GEZAHLT HAT, ODER, WENN DER KUNDE GEGENÜBER SAMSARA KEINEN ZAHLUNGSPFLICHTEN UNTERLAG (BEISPIELSWEISE IM FALLE EINES KOSTENLOSEN TESTS), EINHUNDERT DOLLAR (100 $). DIE ZUVOR FESTGELEGTEN HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE UND -BESCHRÄNKUNGEN BILDEN WESENTLICHE BESTANDTEILE DER VERTRAGSGRUNDLAGE ZWISCHEN SAMSARA UND DEM KUNDEN. Beilegung von Streitigkeiten.

  • Haftungsbestimmungen 12.1 Der Mieter trägt das gesamte Risiko und die volle Verantwortung für die vertragsgemäße Durchführung der Veranstaltung insbesondere für deren reibungslosen Verlauf einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung sowie die Einhaltung des genehmigten höchstzulässigen Fassungsraumes und haftet für jeden hierbei entstandenen Schaden, insbesondere für: a) Schäden, die bei der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitungs-, Abbau- und Probezeit am Gebäude oder am Inventar entstehen; b) Schäden, die bei Einbringung, Auf- und Abbau von dem Mieter gehörigen Einrichtungsgegenständen und bei der Anbringung und Entfernung der Dekoration verursacht werden; c) alle Folgen, die sich aus der Überschreitung der für die Veranstaltung behördlich zugelassenen Höchstanzahl an Besuchern oder sonstiger, insbesondere auf der Spielfläche (Bühne) agierender Teilnehmer ergeben; d) alle Folgen, die sich aus der unzureichenden Besetzung des Ordnungs- und Kontrollpersonals, sofern dieses vom Mieter gestellt wird, ergeben; e) alle Unfälle, die dem Personal des Mieters, den vom Mieter verpflichteten Mitwirkenden (Künstlern, Akteuren etc.) oder den Besuchern bei der Veranstaltung selbst, sowie beim Auf- bzw. Abbau der Einrichtungen zustoßen; f) Schäden, die durch Besucher oder Gäste der Veranstaltung, zu wessen Nachteil auch immer, verursacht wurden, insbesondere für außergewöhnliche Abnützungen in den dem Publikum im Zuge der Veranstaltung zugänglichen Räumen und an den darin befindlichen Einrichtungen und Installationen. Eine Personenmehrheit auf Mieterseite begründet diese Solidarhaftung. 12.2 Die LIVA übernimmt keine Verantwortung für die Einhaltung der den Mieter treffenden, gesetzlichen Bestimmungen aller Art. Der Mieter ist vielmehr selbst für die Einhaltung aller gesetzlichen Meldepflichten und die Einholung erforderlicher Genehmigungen verantwortlich und trägt die Folgen bei Nichteinhaltung (einschließlich der strafrechtlichen Folgen). Auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, der Versammlungsstättenverordnung, Hausordnung, allgemeinen Geschäftsbedingungen, etc. ist ausdrücklich hingewiesen. 12.3 Die LIVA übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle, die die Benützer oder Besucher der in Bestand genommenen Objekte treffen, insbesondere erfolgt jede Ausübung einer sportlichen, künstlerischen oder artistischen Betätigung auf eigene Gefahr. 12.4 Die LIVA haftet in keinem Falle dafür, dass dem Mieter, seinen Beschäftigten, Beauftragten, Besuchern oder Gästen etc. während oder in Zusammenhang mit der Veranstaltung Gegenstände abhanden gekommen sind. Insbesondere haftet die LIVA nicht für Diebstähle. Für eingestellte bzw. eingebrachte Kraftfahrzeuge, Fahrzeuge, Anhänger etc., sonstigen Sachen und Tieren wird seitens der LIVA gleichfalls keine wie immer geartete Haftung übernommen. Auch stellt die LIVA keine eigene Bewachung. 12.5 Der Mieter haftet, sofern kein grobes Verschulden von Gehilfen der LIVA vorliegt, für jegliche Schäden (Personen- und / oder Sachschäden), die durch ihn, von ihm beauftragten oder beschäftigten Personen oder durch Besucher bzw. Gäste, zu wessen Nachteil immer, verursacht wurden. Die gleiche Haftung trifft ihn für Schäden oder außergewöhnliche Abnützung in den dem Publikum im Zuge der Veranstaltung zugänglichen Räumen und an den darin befindlichen Einrichtungen und Installationen. Der Mieter ist verpflichtet eine diesbezügliche Veranstalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Mieter hat in diesem Falle die LIVA zu ermächtigen, im Versicherungsfall die Versicherungssumme beim Versicherer zu kassieren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Inkassoberechtigungsvermerk zu Gunsten der LIVA auf der Versicherungspolizze eingetragen wird. Die Polizze ist bei Vertragsabschluss vorzuweisen. Bei besonders gefährlichen Veranstaltungen und solchen, bei denen ein größerer Sachschaden entstehen könnte, ist die Versicherung zugunsten der LIVA zu vinkulieren. Dessen ungeachtet bleibt die volle Haftung des Mieters bestehen. 12.6 Der Mieter hat die LIVA für alle wie immer gearteten Ansprüche, die durch Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, klag- und schadlos halten, sofern sie von der LIVA nicht zu vertreten sind. 12.7 Die LIVA erfüllt ihre Verpflichtungen mit der üblichen Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Die Haftung der LIVA für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Die LIVA haftet weiters nicht für das Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder für sonstige, die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse, sofern der LIVA nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Die LIVA haftet auch nicht für Arbeitsunfälle, die Arbeitnehmer oder Erfüllungsgehilfen des Mieters anlässlich ihrer Tätigkeit in den Räumen oder auch dem Gelände der LIVA erleiden.

  • Gewährleistungsausschluss MIT AUSNAHME DER IN ABSCHNITT 8 ERLÄUTERTEN EINGESCHRÄNKTEN GEWÄHRLEISTUNG WIRD DIESER DIENST „WIE GESEHEN“ UND OHNE GEWÄHRLEISTUNG JEGLICHER ART BEREITGESTELLT. DIE EINGESCHRÄNKTE GEWÄHRLEISTUNG IM VORLIEGENDEN VERTRAG TRITT AN STELLE ALLER ANDEREN GESETZLICH VORGESEHENEN, AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN; DIES GILT U. A. FÜR DIE GEWÄHRLEISTUNGEN DER HANDELSÜBLICHKEIT, DES EIGENTUMS, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER SOWIE DIE GEWÄHRLEISTUNGEN, DIE AUS USANCEN UND HANDELSBRAUCH SOWIE AUS DER BISHERIGEN GESCHÄFTSBEZIEHUNG ABGELEITET WERDEN KÖNNEN. MINITAB GEWÄHRLEISTET NICHT, DASS DIE NUTZUNG DES DIENSTES FREI VON UNTERBRECHUNGEN UND FEHLERN IST. MINITAB HAFTET NICHT FÜR VERZÖGERUNGEN, UNTERBRECHUNGEN, DIENSTAUSFÄLLE ODER SONSTIGE PROBLEME, DIE SICH AUS DER NUTZUNG DES INTERNETS UND DER ELEKTRONISCHEN KOMMUNIKATION ERGEBEN, ODER PROBLEME IM ZUSAMMENHANG MIT DRITTEN, MIT DENEN SIE EINE SEPARATE VERTRAGSBEZIEHUNG EINGEGANGEN SIND. MÖGLICHERWEISE VERFÜGEN SIE ÜBER ANDERE GESETZLICHE RECHTE, DIE DAUER ETWAIGER GESETZLICH VORGESCHRIEBENER GEWÄHRLEISTUNGEN BESCHRÄNKT SICH JEDOCH AUF DEN KÜRZESTEN VOM GESETZ VORGESEHENEN ZEITRAUM.

  • Nutzungsbeschränkungen Für die Telefon-Flatrate ins deutsche Festnetz für Standardtelefonieverbindungen gilt: Der Kunde darf die pauschale Abrechnung nicht missbräuchlich nutzen. Der Kunde verpflichtet sich daher insbesondere dazu: - Bei Privatkunden-Produkten / -tarifen sicherzustellen, dass jede Nutzung für gewerbliche oder selbstständig / freiberufliche Tätigkeit unterbleibt. Gelegentliche und untergeordnete Nutzungen bleiben außer Betracht. - Keine Internetverbindungen (Online-Verbindungen) über geografische Einwahlrufnummern oder sonstigen Datenverbindungen aufzubauen. - Keine dauerhafte Anrufweiterschaltung ins Festnetz oder Rückruffunktion einzurichten. - Eine Anrufweiterleitung nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden oder der mit ihm unter der SWJ genannten Kundenadresse in einem Haushalt lebenden Personen und nicht dauerhaft einzurichten. - Keine Verbindungsleistungen entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte außerhalb seines Haushaltes weiterzugeben. - Keine Massenkommunikation an eine Vielzahl von Dritten durchzuführen (hierunter fallen insbesondere Fax- Broadcasting, Call-Center, Telemarketing-Aktionen, Werbehotlines, Call- through). - Keine Verbindungen zu einem Telefon-Chat (Verbindung zu beliebigen Teilnehmern mittels einer Einwahlnummer oder Konferenzdienste) aufzubauen, auch wenn dies durch Einwahl in eine geografische Rufnummer erfolgt. Bemerkt der Kunde erst nach Verbindungsaufbau, dass es sich um einen Telefon-Chat handelt, hat der Kunde unverzüglich die Verbindung zu beenden. - Keine Verbindungen zu Rufnummern aufzubauen, die nicht der direkten Sprach- oder Fax- verbindung zu anderen Teilnehmern dienen (z. B. Radio hören). - Keine Verbindungen herzustellen, die Auszahlungen oder andere Gegenleistungen Dritter an den Kunden zur Folge haben. - Die Herstellung vergleichbarer Verbindungen gemäß dieser Aufstellung zu unterlassen. Im Falle des Missbrauchs ist die SWJ berechtigt, den Anschluss sofort zu sperren und / oder bei schuldhaftem Verstoß fristlos zu kündigen. Ferner ist der Kunde verpflichtet, für die an- gefallenen unzulässigen und / oder nicht der Telefon-Flatrate ins deutsche Festnetz unterfal- lenden Verbindungen Entgelte gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zu zahlen. Die SWJ ist berechtigt, die Verbindungen nachzuberechnen. Im Falle des Missbrauchs durch einen gewerblichen Kunden ist die SWJ berechtigt, den ihr entgangenen Umsatz vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Produktes bis zum Bekannt- werden der rechtswidrigen Benutzung in Höhe des Preises eines gleichwertigen Geschäfts- kundenproduktes nachzufordern, es sei denn, dass der Kunde nicht schuldhaft gehandelt hat. Gleichwertige Geschäftskunden-Produkte sind Produkte der SWJ, die bei einem Internet- und Telefonie-Tarif die entsprechende Internet-Bandbreite erzielen.