Handhabung Musterklauseln

Handhabung. Der Kunde haftet für den sorgsamen Umgang mit dem gegenständlichen Gerät durch ihn, sein Personal oder generell die Benutzer des Gerätes. Die Kosten aus mutwilligen oder fahrlässigen Beschädigungen trägt jedenfalls der Kunde. Der Kunde haftet für die Einhaltung der Bedienungsanleitung durch die Benutzer des Gerätes und trägt die Kosten aus Schäden und Aufwendungen, die aus dem unsachgemäßen Umgang mit dem Gerät, der Verwendung von nicht geeignetem Verbrauchsmaterial oder der Nichteinhaltung der Bedienungsanleitung resultieren. Der Kunde ist verpflichtet SBT von Beschädigungen am Gerät und von Verschleißerscheinungen des Xxxxxx unverzüglich schriftlich bei gleichzeitiger näherer Beschreibung der Beschädigung bzw des Verschleißes zu unterrichten. Der Kunde hat für einen geeigneten Aufstellplatz Sorge zu tragen und darf keine Änderungen am Gerät vornehmen. Sämtliche Reparaturen und Wartungsarbeiten dürfen ausschließlich von SBT beauftragten Personen durchgeführt werden. Ersatzvornahmen durch Dritte sind ausgeschlossen und können hieraus resultierende Kosten SBT nicht in Rechnung gestellt werden.
Handhabung. Entstehen in dem salärwirksamen Mitarbeitergespräch Differenzen zwischen dem Angestellten und dem Vorgesetzten, können die Verbände, unter dem Vorsitz des Leiters Human Resources, als Re- kursinstanz zur Abklärung und Vermittlung angerufen werden.
Handhabung. Vorsichtig handhaben:
Handhabung. 6.1.Wertparker (Beschäftigte) Beschäftigte nutzen zum Parken in der Tiefgarage ihren Transponder. Die Registrierung der Parkzeit wird ausschließlich über diesen realisiert. Auf dem Gelände des Hauses II gilt der Transponder ausschließlich als Ein- und Ausfahrtslegitimation. Der Transponder wird am Einfahrtterminal solange gegen die Registrierung gehalten, bis ein akustisches Signal ertönt. Die Schranke öffnet sich, die Einfahrt kann erfolgen. Am Ausfahrtterminal gestaltet sich die Handhabung analog der Einfahrt. Manipulationen der Einstellzeiten werden geahndet. 6.2.Kurzparker (Bürger und/oder Besucher) Am Einfahrtterminal wird per Knopfdruck ein Chipcoin angefordert und entnommen. Nach der Schrankenöffnung erfolgt die Einfahrt in die Tiefgarage. Das Fahrzeug wird abgestellt. Vor der Ausfahrt aus der Tiefgarage ist der Chipcoin am Kassenautomaten einzuwerfen und entsprechend der Anzeige das Parkentgelt zu entrichten. Sofern eine Quittung über den eingezahlten Betrag gewünscht wird, ist vor Abschluss des Zahlungsvorgangs die im Display angezeigte Taste zu betätigen. Der Chipcoin wird vom Kassenautomaten nach dem Entrichten des Entgelts wieder ausgegeben. Am Ausfahrtterminal wird der Chipcoin eingegeben. Dieses wird einbehalten und die Schranke öffnet sich. Die Ausfahrt kann erfolgen. Bei Störungen ist der Informationsknopf am Kassenautomaten oder am Ausfahrtterminal zu betätigen. Die entsprechende Information ist abzuwarten. 1) Dauerparkkarten werden für die Dienstfahrzeuge des Landratsamtes ausgegeben (für den Nachweis über die Ausgabe ist das Fachgebiet Gebäudemanagement verantwortlich). Sie sind an das entsprechende Fahrzeug gebunden. Der jeweilige Fahrzeugführer haftet für die ordnungsgemäße Handhabung. Bei den Dienstfahrzeugen hat der zuständige Sachbearbeiter vom Fachgebiet Gebäudemanagement regelmäßig zu kontrollieren, ob sich die Karte bei den Fahrzeugunterlagen befindet. 2) Dauerparkkarten/Transponder für Nicht-Dienstfahrzeuge (bspw. Reinigungsfirma, Firmen) können beim Fachgebiet Gebäudemanagement beantragt werden. Die Transponder sind für vorgenannte Zwecke bzw. Firmen programmiert und sind ausschließlich hierfür einzusetzen. 3) Die dauerhafte Nutzung der Tiefgarage für Anwohner kann nach Antragstellung in einem Nutzungsvertrag geregelt werden. Für den Vertragsabschluss, die Zuweisung und Nachweisführung ist das Fachgebiet Gebäudemanagement zuständig. 4) Beschäftigte des Landratsamtes Nordhausen können Parkplätze auf dem Gelände des Hauses II, na...
Handhabung. SIX Terravis übernimmt die Verpflichtung des Kantons gemäss Rahmenvertrag Ziff. 4.: „Der Kanton bietet einen First-Level Support (FLS) an und nimmt Anfragen von Benutzern der Verwaltungen entgegen. Hierfür steht dem Benutzer ausschliesslich der vom Kanton im Anhang E „Kontaktstellen“ definierte Kontakt zur Verfügung.“ Benutzer der Verwaltungen wenden sich mit ihren Fragen zu Terravis an folgende Stellen: Technischer Support: xxxxxxx@xxxxxxxx.xx Tel. 000 000 0000
Handhabung. 3.1 Entstehung des Anspruchs und Wechsel innerhalb der M-Gemeinschaft Ansprüche gemäss diesem Reglement entstehen grundsätzlich erst mit Erreichen des jeweiligen Dienstalters.
Handhabung. Für die Zwei-Faktor-Authentisierung wird emp- fohlen, die Mobile App von Google zu verwen- 38 den. Die App Google Authenticator generiert eine sechsstellige Zahl, die zusätzlich zu Benut- zernamen und Passwort zur Benutzerautorisie- rung für Services der Migros-Gruppe eingegeben werden muss. Es sind folgende Regeln bzw. Einschränkungen bei der Generierung von Einmalpasswörtern zu beachten: · Der Authenticator muss mit einem sogenann- ten Seed initialisiert werden. Der Seed bildet das Geheimnis und darf nach seiner einmali- gen Verwendung nicht aufbewahrt werden, sondern muss umgehend gelöscht werden. Bei einer Neuinitialisierung wird immer ein neuer Seed verwendet. · Der Seed bzw. der Authenticator darf unter keinen Umständen weitergegeben werden. · Der Authenticator darf nicht auf demselben Gerät ausgeführt werden, von welchem aus der Log-in durchgeführt wird. · Die Authenticator-App darf sowohl auf Ge- 39 räten der Migros-Gruppe als auch auf Fremd- geräten installiert werden. Für die Installation und den Support bei Fremdgeräten ist der jeweilige Benutzer verantwortlich. · Das Gerät, auf welchem die Authenticator-App ausgeführt wird bzw. an welches das SMS übermittelt wird, ist angemessen zu schützen (u. a. PIN, automatische Bildschirmsperre usw.). · Bei Verlust des Authenticators ist umgehend der Servicedesk zu informieren. Für die mobile Authentifizierung per SMS ist ein Netzempfang zwingend notwendig. Aus diesem Grund wird empfohlen, die Authenticator-App zu verwenden. Diese funktioniert auch offline ohne Netzwerkverbindung. Umgang mit elektronischen Kommunikationsmitteln

Related to Handhabung

  • Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Anlagegrenzen A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW nicht über- schreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.