Kraftfahrzeuge Musterklauseln

Kraftfahrzeuge. 1. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestell- te oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder 2. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 3. Eine Tätigkeit der in Ziffer IV. 1 genannten Personen an einem Kfz oder Kfz Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 4. Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers aus Halten und Besitz sowie des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen aus dem Gebrauch von eigenen und fremden 4.1 nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden nicht versicherungspflichtigen Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit. 4.2 nicht versicherungspflichtigen Kfz mit nicht mehr als 6 km/h. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstge- schwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht versicherungspflich- tig, unabhängig davon, ob sie gelegentlich oder regelmäßig auf be- schränkt öffentlichen oder öffentlichen Verkehrsflächen eingesetzt werden; 4.3 nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsma- schinen und Staplern mit nicht mehr als 20 km/h. 4.4 nicht versicherungspflichtigen und nicht zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuganhängern, soweit nicht Versicherungsschutz über eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des ziehenden Fahrzeugs oder eine eigene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für den Kraftfahr- zeuganhänger besteht. 4.5 Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von zulassungspflichtigen und versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen, wenn sie gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene sonstige mitversicherte Person zugelassen ist und auch nicht in deren Eigentum steht oder von diesen geleast wurde (Non-Ownership). Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als 4.6 Falls besonders vereinbart sind mitversichert - abweichend von Ziffer IV. 4.1 - Ansprüche wegen Schäden aus Besitz, Halten und Gebrauch von versicherungspflichtigen, aber nicht zulassungspflichti- gen oder von der Zulassungspflicht befreiten Kraftfahrzeugen alle...
Kraftfahrzeuge. Hiezu gehören alle Kraftfahrzeuge, Wasser- und Luftfahrzeuge mitbehördlicher Zulassung. Alle anderen Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger und sonstige Fahrzeuge sowie Ersatzteile für alle Fahrzeuge gehören zur Gruppe B.
Kraftfahrzeuge. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit b) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit c) motorgetriebenen Kinderfahrzeugen, Krankenfahrstühlen, Rollstühlen, Golfwagen und Golfbuggys auf Golfplätzen; Pedelecs bis 25 km/h, Elektrofahrräder und E-Bikes, soweit sie nicht der Versicherungspflicht unterliegen d) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit, sofern sie zu privaten Zwecken genutzt werden (Rasenmäher, Schneeräumgeräte und Kehrgeräte) e) nicht zulassungspflichtigen oder versicherungspflichtigen Anhängern Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) AHB und in Ziffer 4.3 (1) AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Kraftfahrzeuge. 3.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Siehe jedoch Ziffer IV. 5. 3.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungs- nehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 3.3 Eine Tätigkeit der in Ziffer 3.1 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Kraftfahrzeuge. Familienanzeigen
Kraftfahrzeuge. Eingeschlossen ist − in teilweiser Änderung von Teil E, Ziff. 1.3 dieses Vertrages − die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz, Halten und Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen (auch selbst fahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen und Raupenschlepper) und Anhängern innerhalb und außerhalb der Betriebsgrundstücke, sofern dem kein behördliches Verbot entgegensteht. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB und in Ziff. 4.3 (1) AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfü- gungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflich- tet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Kraftfahrzeuge. Mitversichert werden kann nur die gesetzliche Haftpflicht aus Halten und Führen solcher Kraftfahrzeuge, die nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtig sind. Hierfür gilt: Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1 Ziff. 2 b und in § 2 Ziff. 3 c AHB. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat.
Kraftfahrzeuge nierungstatbeständen (AGG)
Kraftfahrzeuge. 12.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. 12.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungs- nehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 12.3 Eine Tätigkeit der in Ziffer 12.1 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug und Kraftfahrzeuganhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Kraftfahrzeuge. Fahrzeug Typ Baujahr Km-Stand Amtl. Kennz. Fahrgestell-Nr. Zeitwert: Wurde das Fahrz ❒ Nein eug finanziert? ❒ Ja bei Restforderung Vertrag gekündigt? Vertrag gekündigt? ❒ ja ❒ Nein ❒ ja ❒ Nein Benötigen Sie das Fahrzeug für die Fortsetzung des Betriebes ? ❒ ja ❒ Nein Angaben zu Arbeitnehmern Wie viele Arbeitnehmer werden beschäftigt? Arbeitnehmer Lohnempfänger Auszubildende Sind die Arbeitnehmer gekündigt? ❒ ja ❒ nein Wenn ja, wann und zu welchem Zeitpunkt am zum Bitte geben Sie die monatlichen Gehälter an: Angestellte Gewerbliche Arbeitnehmer Auszubildende Gab es Sonderzahlungen? ❒ Nein ❒ ja, und zwar Seit wann und in welcher Höhe bestehen Rückstände? (Angaben bitte nach Monaten getrennt) Welche Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, 13. Gehalt, etc.) sind in welchen Monaten zu gewähren? € Monat aufgrund Tarifvertrag aufgrund Betriebsvereinbarung aufgrund Arbeitsvertrag sonstige Vereinbarungen Bitte füllen Sie für jeden Arbeitnehmer ein Arbeitnehmerblatt (Anlage 2) aus! Notfalls die Anlage 2 mehrfach kopieren. Anlage 2: Arbeitnehmerblatt ⇨ (Bitte für jeden Arbeitnehmer ausfüllen!) Name : Vorname : Geburtsname: Telefon-Nr.: Straße : PLZ, Ort : Geb.-Datum : Geb.-Ort : Nationalität : Konfession: Familienstand: besteht eine Schwangerschaft? ❒ ja ❒ nein Behinderungsgrad: % Befindet sich AN im Erziehungsurlaub ? ❒ ja ❒ nein wievielter Monat?: Steuerklasse: Anzahl der Kinder: Freibetrag: Krankenkasse: Sozialvers.-Nr.: IBAN: BIC: beschäftigt seit dem: beschäftigt als: gekündigt am: zum: durch: ❒ Arbeitnehmer ❒ Arbeitgeber Wurde gegen die Kündigung geklagt: ❒ ja ❒ nein festgestellt per: Jahresurlaub: Resturlaub: Lohn (mtl. bzw. Std.-Lohn): Lohnrückstände insgesamt: wöchentliche Arbeitszeit: Pfändung: ❒ ja ❒ nein (Pfändungsbeschluss beifügen Aufstellung der Lohnrückstände (monatlich) ⇨ (Lohnabrechnung beifügen!) Monat: Brutto: Netto: Monat: Brutto: Netto: Monat: Brutto: Netto: Monat: Brutto: Netto: Monat: Brutto: Netto: MÖNNING FESER PARTNER Anlage 3 *Hinweis: Bitte alle Gläubiger aufführen, einschließlich Finanzamt und Krankenkassen (Sollten die Seiten nicht ausreichen, bitte kopieren) Gläubiger (Name, Vorname, Anschrift) Geschäftszeichen des Gläubigers Gläubigervertreter (Name, Vorname, Anschrift) Geschäftszeichen des Gläubigervertreters Forderungsbetrag in EURO Forderungsgrund (z.B. Lieferung, Leistung, Beiträge etc.) privat (p) oder Geschäftlich (g) Xxxxxxxxxx, Xxxxx Xx.Xx. 66/06 Rechtsanwalt Xxxxxx, 066/06 666,00 Dienstleistung Xxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxx Berlin Xxxxxxxx...