Kraftfahrzeuge. 1. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestell- te oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder
Kraftfahrzeuge. Hiezu gehören alle Kraftfahrzeuge, Wasser- und Luftfahrzeuge mitbehördlicher Zulassung. Alle anderen Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger und sonstige Fahrzeuge sowie Ersatzteile für alle Fahrzeuge gehören zur Gruppe B.
Kraftfahrzeuge. 3.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Siehe jedoch Ziffer IV. 5.
Kraftfahrzeuge. 12.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Kraftfahrzeuge nierungstatbeständen (AGG)
Kraftfahrzeuge. Mitversichert werden kann nur die gesetzliche Haftpflicht aus Halten und Führen solcher Kraftfahrzeuge, die nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtig sind. Hierfür gilt: Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1 Ziff. 2 b und in § 2 Ziff. 3 c AHB. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat.
Kraftfahrzeuge. Familienanzeigen
Kraftfahrzeuge. Fahrzeug Typ Baujahr Km-Stand Amtl. Kennz. Fahrgestell-Nr. Zeitwert: Wurde das Fahrz ❒ Nein eug finanziert? ❒ Ja bei Restforderung Vertrag gekündigt? Vertrag gekündigt? ❒ ja ❒ Nein ❒ ja ❒ Nein Benötigen Sie das Fahrzeug für die Fortsetzung des Betriebes ? ❒ ja ❒ Nein Angaben zu Arbeitnehmern Wie viele Arbeitnehmer werden beschäftigt? Arbeitnehmer Lohnempfänger Auszubildende Sind die Arbeitnehmer gekündigt? ❒ ja ❒ nein Wenn ja, wann und zu welchem Zeitpunkt am zum Bitte geben Sie die monatlichen Gehälter an: Angestellte Gewerbliche Arbeitnehmer Auszubildende Gab es Sonderzahlungen? ❒ Nein ❒ ja, und zwar Seit wann und in welcher Höhe bestehen Rückstände? (Angaben bitte nach Monaten getrennt) Welche Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, 13. Gehalt, etc.) sind in welchen Monaten zu gewähren? € Monat aufgrund Tarifvertrag aufgrund Betriebsvereinbarung aufgrund Arbeitsvertrag sonstige Vereinbarungen Bitte füllen Sie für jeden Arbeitnehmer ein Arbeitnehmerblatt (Anlage 2) aus! Notfalls die Anlage 2 mehrfach kopieren. Anlage 2: Arbeitnehmerblatt ⇨ (Bitte für jeden Arbeitnehmer ausfüllen!) Name : Vorname : Geburtsname: Telefon-Nr.: Straße : PLZ, Ort : Geb.-Datum : Geb.-Ort : Nationalität : Konfession: Familienstand: besteht eine Schwangerschaft? ❒ ja ❒ nein Behinderungsgrad: % Befindet sich AN im Erziehungsurlaub ? ❒ ja ❒ nein wievielter Monat?: Steuerklasse: Anzahl der Kinder: Freibetrag: Krankenkasse: Sozialvers.-Nr.: IBAN: BIC: beschäftigt seit dem: beschäftigt als: gekündigt am: zum: durch: ❒ Arbeitnehmer ❒ Arbeitgeber Wurde gegen die Kündigung geklagt: ❒ ja ❒ nein festgestellt per: Jahresurlaub: Resturlaub: Lohn (mtl. bzw. Std.-Lohn): Lohnrückstände insgesamt: wöchentliche Arbeitszeit: Pfändung: ❒ ja ❒ nein (Pfändungsbeschluss beifügen Aufstellung der Lohnrückstände (monatlich) ⇨ (Lohnabrechnung beifügen!) Monat: Brutto: Netto: Monat: Brutto: Netto: Monat: Brutto: Netto: Monat: Brutto: Netto: Monat: Brutto: Netto: MÖNNING FESER PARTNER Anlage 3 *Hinweis: Bitte alle Gläubiger aufführen, einschließlich Finanzamt und Krankenkassen (Sollten die Seiten nicht ausreichen, bitte kopieren) Gläubiger (Name, Vorname, Anschrift) Geschäftszeichen des Gläubigers Gläubigervertreter (Name, Vorname, Anschrift) Geschäftszeichen des Gläubigervertreters Forderungsbetrag in EURO Forderungsgrund (z.B. Lieferung, Leistung, Beiträge etc.) privat (p) oder Geschäftlich (g) Xxxxxxxxxx, Xxxxx Xx.Xx. 66/06 Rechtsanwalt Xxxxxx, 066/06 666,00 Dienstleistung Xxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxx Berlin Xxxxxxxx...
Kraftfahrzeuge. § 1. Wird ein Kraftfahrzeug aus einem von der Eisenbahn zu vertretenden Umstand verspätet verladen oder wird es verspätet ausgeliefert, so hat die Eisenbahn, wenn der Berechtigte nachweist, dass daraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädi- gung zu zahlen, deren Betrag den Beförderungspreis für das Fahrzeug nicht über- steigen darf. § 2. Ergibt sich bei der Verladung aus einem von der Eisenbahn zu vertretenden Umstand eine Verspätung und verzichtet der Berechtigte deshalb auf die Durchfüh- 25 Bereinigt gemäss Art. II Ziff. 4 des Prot. vom 20. Dez. 1990, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Nov. 1996 (AS 1997 789 788; BBl 1995 I 339). rung des Beförderungsvertrages, so wird ihm der Beförderungspreis für das Fahr- zeug und die Reisenden erstattet. Weist er nach, dass aus dieser Verspätung ein Schaden entstanden ist, so kann er ausserdem eine Entschädigung verlangen, deren Betrag den Beförderungspreis für das Fahrzeug nicht übersteigen darf. § 3. Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Fahrzeuges wird die dem Berech- tigten für den nachgewiesenen Schaden zu zahlende Entschädigung nach dem Zeit- wert des Fahrzeuges berechnet und darf 8000 Rechnungseinheiten nicht übersteigen. § 4. Hinsichtlich der im Fahrzeug untergebrachten Gegenstände haftet die Eisen- bahn nur für Schäden, die auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. Der Gesamtbe- trag der Entschädigung darf 1000 Rechnungseinheiten nicht übersteigen. Für Gegenstände, die ausserhalb des Fahrzeuges untergebracht sind, haftet die Eisenbahn nur bei Vorsatz. § 5. Ein Anhänger gilt mit oder ohne Ladung als ein Fahrzeug. § 6. Im Übrigen gelten bei der Beförderung von Kraftfahrzeugen die Bestimmungen über die Haftung für Reisegepäck.
Kraftfahrzeuge. Eingeschlossen ist − in teilweiser Änderung von Teil E, Ziff. 1.3 dieses Vertrages − die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz, Halten und Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen (auch selbst fahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen und Raupenschlepper) und Anhängern innerhalb und außerhalb der Betriebsgrundstücke, sofern dem kein behördliches Verbot entgegensteht. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB und in Ziff. 4.3 (1) AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfü- gungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflich- tet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.