Common use of Hausanschlusskosten Clause in Contracts

Hausanschlusskosten. 1.2.1 Der Anschlussnehmer erstattet der SWO die Kosten für die Erstellung des Hausan- schlusses, d.h. der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage, begin- nend an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und – soweit nicht eine abweichen- de Vereinbarung getroffen ist – endend mit der Übergabestelle gemäß der gültigen Technischen Anschlussbedingungen (TAB-WWH) der SWO. 1.2.2 Ferner trägt der Anschlussnehmer die Kosten für Veränderungen des Hausanschlus- ses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage oder durch Nutzungs- änderung des Hausanschlussraumes erforderlich sind und / oder aus anderen Grün- den von ihm veranlasst werden. 1.2.3 Die vom Anschlussnehmer nach Ziffer 1.2.2 zu erstattenden Kosten für Veränderung des Hausanschlusses sowie die Kosten für die Herstellung eines nicht in der Preis- übersicht genannten Hausanschlusses werden nach tatsächlichem Aufwand abge- rechnet. 1.2.4 Die SWO kann die durchschnittlichen Kosten je Hausanschluss z.B. nach Länge, Nennweite, Art und Leistungsbedarf für vergleichbare Hausanschlüsse innerhalb des Versorgungsbereichs berechnen. 1.2.5 Für Anschlüsse an das Verteilungsnetz gemäß angemeldeter Nahwärme- Anschlussleistung hat der Anschlussnehmer die Herstellungskosten zu den in der Preisübersicht ausgewiesenen Preisen zu erstatten. 1.2.6 Die Herstellung des Hausanschlusses und die Erdarbeiten für die Verlegung der Hausanschlussleitung im öffentlichen und privaten Bereich sowie die Wiederherstel- lung der Oberfläche im öffentlichen Bereich werden von der SWO oder einem von ihr beauftragten Tief- und Rohrleitungsbauunternehmen ausgeführt. Ausnahmen bezüg- lich der Tiefbauleistungen können von der SWO zugelassen werden und sind mit ihr abzustimmen. 1.2.7 Koordinierungsmehraufwand, der aus der Tätigkeit eines vom Kunden beauftragten Tiefbauunternehmens entsteht, z.B. Koordination mit anderen Versorgern, Einwei- sungen, Abnahmen von Teilleistungen, Verdichtungsprüfungen, werden dem An- schlussnehmer gemäß der Preisübersicht (Anlage 4b) in Rechnung gestellt. 1.2.8 Die Wiederherstellung der Oberfläche im Privatgrundstück und etwaige Wiederbe- pflanzungen sind vom Anschlussnehmer auf eigene Kosten durchzuführen.

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Samples: Ergänzende Bedingungen

Hausanschlusskosten. 1.2.1 Der (1) Die Hausanschlusskosten regeln sich nach Ziffer 2 EAB und sind dem als Anlage 2 beigefügtem Preisblatt zu entnehmen. (2) Bei der Aktivierung eines bereits bestehenden Glasfasernetzanschlusses fallen keine Haus- anschlusskosten an. (3) Bei einem Neuanschluss an das Glasfasernetz hat der Anschlussnehmer erstattet die Möglichkeit, zwischen zwei Tarifmodellen zu wählen. Hiervon umfasst ist neben der SWO Herstellung des Glasfaserhausanschlusses auch die Verlegung von Fernwärmeleitungen bis in das Gebäude hinein. Die Leitungsenden werden sicher verschlossen. Die Zahlungen des Anschlussnehmers, die dieser für die Herstellung des Glasfaserhausanschlusses leistet, werden mit den Kosten für die Errichtung des Hausanschlusses Wärme verrechnet. Dies setzt voraus, dass der Kunde innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren nach Fertigstellung des Glasfasernetzanschlusses Wärmekunde der GWO wird und Wärme aus dem Fernwärmenetz der GWO bezieht. Die Kosten für die Herstellung des Fernwärmehausanschlusses werden - unter Berücksichtigung des Anrechnungsbetrages - erst dann von der GWO gegenüber dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn der Fernwärmeliefervertrag vom Kunden abgeschlossen wurde. Es werden dem Anschlussnehmer dabei die Preise für die Herstellung des Fernwärmehausanschlusses in Rechnung gestellt, welche zum Zeitpunkt des Abschlusses des Netzanschlussvertrages Glasfaser für die Erstellung des Hausan- schlusses, d.hFernwärmehausanschlusses gelten. Diese können dem Preisblatt (Anlage 2) entnommen werden. Des Weiteren kann eine Anrechnung der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage, begin- nend an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und – soweit nicht eine abweichen- de Vereinbarung getroffen ist – endend mit der Übergabestelle gemäß der gültigen Technischen Anschlussbedingungen (TAB-WWH) der SWO. 1.2.2 Ferner trägt der Anschlussnehmer die Kosten für Veränderungen des Hausanschlus- ses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage oder durch Nutzungs- änderung des Hausanschlussraumes erforderlich sind und / oder aus anderen Grün- den von ihm veranlasst werden. 1.2.3 Die vom Anschlussnehmer nach Ziffer 1.2.2 zu erstattenden Kosten für Veränderung des Hausanschlusses sowie die Kosten Zahlungen für die Herstellung eines des Glasfasernetzanschlusses nur dann erfolgen, wenn beide Leitungen (Glasfaser und Wärme) zur gleichen Zeit im selben Rohrgraben zur Wanddurchführung an der gleichen Stelle verlegt werden können. Ist eine Verlegung beider Leitungen im selben Rohrgraben nicht möglich, kommt nur Modell B in der Preis- übersicht genannten Hausanschlusses werden nach tatsächlichem Aufwand abge- rechnet. 1.2.4 Die SWO kann die durchschnittlichen Kosten je Hausanschluss z.B. nach Länge, Nennweite, Art und Leistungsbedarf für vergleichbare Hausanschlüsse innerhalb des Versorgungsbereichs berechnen. 1.2.5 Für Anschlüsse an das Verteilungsnetz gemäß angemeldeter Nahwärme- Anschlussleistung hat Frage. Wird der Anschlussnehmer erst nach Ablauf der sieben Jahre nach Fertigstellung des Glasfasernetzanschlusses Wärmekunde der GWO und bezieht Wärme aus dem Fernwärmenetz der GWO, scheidet eine Anrechnung der Zahlungen für die Herstellungskosten zu den in der Preisübersicht ausgewiesenen Preisen zu erstatten. 1.2.6 Die Herstellung des Hausanschlusses und Glasfaserhausanschlusses aus. Dann werden dem Anschlussnehmer die Erdarbeiten Preise für die Verlegung der Hausanschlussleitung im öffentlichen und privaten Bereich sowie die Wiederherstel- lung der Oberfläche im öffentlichen Bereich werden von der SWO oder einem von ihr beauftragten Tief- und Rohrleitungsbauunternehmen ausgeführt. Ausnahmen bezüg- lich der Tiefbauleistungen können von der SWO zugelassen werden und sind mit ihr abzustimmen. 1.2.7 Koordinierungsmehraufwand, der aus der Tätigkeit eines vom Kunden beauftragten Tiefbauunternehmens entsteht, z.B. Koordination mit anderen Versorgern, Einwei- sungen, Abnahmen von Teilleistungen, Verdichtungsprüfungen, werden dem An- schlussnehmer gemäß der Preisübersicht (Anlage 4b) Herstellung des Fernwärmehausanschlussvertrages in Rechnung gestellt. 1.2.8 Die Wiederherstellung , welche zum Zeitpunkt der Oberfläche im Privatgrundstück und etwaige Wiederbe- pflanzungen sind vom Anschlussnehmer auf eigene Kosten durchzuführen.Vereinbarung des noch abzuschließenden Wärmeliefervertrages Oberhachinger Wärme gemäß Anlage 2 zum Netzanschlussvertrag Oberhachinger Wärme für die Erstellung des Fernwärmehausanschlusses gelten. □ Modell A (Glasfaserund Wärme) □ Modell B (nurGlasfaser)

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Samples: Netzanschlussvertrag

Hausanschlusskosten. 1.2.1 Der Anschlussnehmer erstattet der SWO die Kosten Anschluss eines Objektes muss für die Erstellung des Hausan- schlussesGWO technisch, d.hbetrieblich und wirtschaftlich vertretbar sein, ansonsten kann der Anschluss von einer Sondervereinbarung abhängig gemacht werden. Die Ausführung der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage, begin- nend an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und – soweit nicht eine abweichen- de Vereinbarung getroffen ist – endend mit der Übergabestelle gemäß der gültigen Technischen Anschlussbedingungen (TAB-WWH) der SWO. 1.2.2 Ferner trägt der Anschlussnehmer Tiefbauarbeiten erfolgt durch die Kosten für Veränderungen des Hausanschlus- ses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage GWO oder durch Nutzungs- änderung des Hausanschlussraumes erforderlich sind und / oder aus anderen Grün- den ein von ihm veranlasst werden. 1.2.3 Die vom Anschlussnehmer nach Ziffer 1.2.2 zu erstattenden Kosten für Veränderung des Hausanschlusses sowie die Kosten für die Herstellung eines nicht in der Preis- übersicht genannten Hausanschlusses werden nach tatsächlichem Aufwand abge- rechnet. 1.2.4 Die SWO kann die durchschnittlichen Kosten je Hausanschluss z.B. nach Länge, Nennweite, Art und Leistungsbedarf für vergleichbare Hausanschlüsse innerhalb des Versorgungsbereichs berechnen. 1.2.5 Für Anschlüsse an das Verteilungsnetz gemäß angemeldeter Nahwärme- Anschlussleistung hat der Anschlussnehmer die Herstellungskosten zu den in der Preisübersicht ausgewiesenen Preisen zu erstatten. 1.2.6 ihr beauftragtes Unternehmen. Die Herstellung des Hausanschlusses erfolgt beginnend von der Verteilung in der Straße. Die Verlegung der Anschlussleitungen erfolgt in der Regel in einem zur Verteilleitung rechtwinklig verlaufenden Graben auf möglichst kurzer Strecke zwischen dem Abzweig von der Verteilleitung in der Straße bis unmittelbar nach den Eingangs- und vor den Ausgangsabsperrarmaturen im Hausanschlussraum. Der durch die Erdarbeiten GWO zu erbringende Standardhausanschluss beginnt an der Abzweigstelle von der Verteilleitung und endet an den in den TAB (Anlage 5) definierten Eigentumsgrenzen. Die Kosten für die Verlegung der Hausanschlussleitung im öffentlichen und privaten Bereich sowie die Wiederherstel- lung der Oberfläche im öffentlichen Bereich werden von der SWO oder einem von ihr beauftragten Tief- und Rohrleitungsbauunternehmen ausgeführt. Ausnahmen bezüg- lich der Tiefbauleistungen können von der SWO zugelassen werden und sind mit ihr abzustimmen. 1.2.7 Koordinierungsmehraufwand, der aus der Tätigkeit eines vom Kunden beauftragten Tiefbauunternehmens entsteht, z.B. Koordination mit anderen Versorgern, Einwei- sungen, Abnahmen von Teilleistungen, Verdichtungsprüfungen, werden dem An- schlussnehmer gemäß der Preisübersicht (Anlage 4b) in Rechnung gestellt. 1.2.8 Die Wiederherstellung der Oberfläche im Privatgrundstück und etwaige Wiederbe- pflanzungen ab diesen Eigentumsgrenzen sind vom Anschlussnehmer zu tragen. Muss der Hausanschluss zurückgebaut werden, und wird für das im Netzanschlussvertrag unter Anschlussstelle bezeichnete Grundstück nach dem Rückbau vom Anschlussnehmer erneut die Herstellung eines Hausanschlusses beauftragt, müssen vom Anschlussnehmer folgende Hausanschlusskosten getragen werden: • Muss der Hausanschluss aufgrund der baulichen Gegebenheiten vollständig neu hergestellt werden, d. h. ist für die Herstellung ein neuer Abzweig von der Verteilleitung erforderlich, muss der Anschlussnehmer die vollen Hausanschlusskosten in der jeweils geltenden Höhe zahlen (derzeit: € 3.500,00 netto/€ 4.165,00 brutto) zzgl. der weiteren Kosten bei einer Anschlussleistung von mehr als 50 kW bzw. bei einer Länge von mehr als 15 Trassenmetern. • Kann für die Herstellung der bereits vorhandene Abzweig von der Verteilstelle bis zur Grundstücksgrenze wieder verwendet werden und muss der Hausanschluss nur ab der Grundstückgrenze neu hergestellt werden, zahlt der Anschlussnehmer die hälftigen Hausanschlusskosten (zuzüglich der hälftigen Kosten der Anschlusslänge von mehr als 15 Trassenmetern) in der jeweils geltenden Höhe gemäß der nachfolgenden Tabelle. Die Lage der Leitungen außerhalb des Gebäudes sowie deren Änderung wird nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der GWO bestimmt. Die Hausanschlusskosten enthalten alle längenunabhängigen Kosten des jeweiligen Netzanschlusses bis zu 15 Trassenmetern auf eigene dem anzuschließenden Grundstück (die Trassenmeter berechnen sich hälftig aus der Summe der Rohrlängen für Vor- und Rücklauf). Nicht enthalten sind der Anschluss der Kundenanlage an die Eingangs- und oder Ausgangsabsperrarmaturen, die Demontage einer vorhandenen Heizanlage (Kessel, Öltanks usw.), die Wärmeübergabestation sowie eventuell notwendige Veränderungen an der Kundenanlage. Hausanschlusskosten netto brutto bis zu einer Anschlussleistung von 50 kW 3.500,00 € | 4.165,00 € über 50 kW bis 100 kW pro kW zzgl.: 110,00 €/kW | 130,90 €/kW über 100 kW pro kW zzgl. 55,00 €/kW | 65,45 €/kW Kosten durchzuführen.bei einer Anschlusslänge von mehr als 15,00 Tm*) auf dem anzuschließenden Grundstück und bis zu einer Anschlussleistung von 100 kW zzgl. 220,00 €/Tm*) | 261,80 €/Tm*) Es wird jeweils auf volle Dezimeter nach unten abgerundet. Die Kosten bei einer Anschlusslänge von mehr als 15,00 Tm*) und ab einer Anschlussleistung von über 100 kW werden mit einem individuellen Angebot ermittelt. Die Höhe der Hausanschlusskosten (netto) wird jährlich zum 01.01. eines Jahres an den vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden veröffentlichten Verbraucherpreisindex (Fachserie 17, Reihe 7, Gesamtindex, Basis 2015 = 100) des Vorjahres angepasst und kaufmännisch auf volle 10,00 € gerundet. Die Basis der Preisanpassung ist der Durchschnitt des Jahres 2011 - das sind 95,2 Punkte. Bei außergewöhnlichen Erschwernissen behält sich die GWO das Recht zur Berechnung der Hausanschlusskosten nach tatsächlichem Aufwand vor. *[Tm = Trassenmeter]

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Samples: Zustimmungserklärung Des Grundstückseigentümers

Hausanschlusskosten. 1.2.1 Der Anschlussnehmer erstattet (§ 10 AVBWasserV) 4.1 Jedes Grundstück oder jedes Haus muss einen eigenen Anschluss an die Versorgungsleitung haben. Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der SWO eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. 4.2 Befinden sich auf dem Grundstück mehrere, zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so kann die Stadtwerke Wächtersbach GmbH für jedes dieser Gebäude, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, die für die Grundstücke maßgeblichen Bedingungen anwenden. 4.3 Die Kosten für die Erstellung Herstellung eines Hausanschlusses sind der Stadtwerke Wächtersbach GmbH vom Anschlussnehmer wie folgt zu erstatten: a) Für Nennweiten bis 1 ½“ – Kosten für alle Arbeiten im öffentlichen Bereich (Straße, Bürgersteig etc.) bis zur Grundstücksgrenze des Hausan- schlussesAnschlussnehmers sowie die Zähleranschlussgarnitur und Rückflussverhinderung nach tatsächlichem Aufwand b) Für Nennweiten über 1 ½“ nach tatsächlichem Aufwand c) Verlegung der Anschlussleitung bis Nennweite 1 ½“ auf dem Grundstück des Anschlussnehmers nach tatsächlichem Aufwand d) Verlegung der Anschlussleitung für Nennweiten über 1 ½“ auf dem Grundstück des Anschluss- nehmers nach tatsächlichem Aufwand e) Erdarbeiten auf dem Grundstück des Anschlussnehmers nach tatsächlichem Aufwand oder in Eigenregie 4.4 Für Hausanschlüsse über 15 m Gesamtlänge, d.h. der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage, begin- nend an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und – soweit nicht eine abweichen- de Vereinbarung getroffen ist – endend mit der Übergabestelle gemäß der gültigen Technischen Anschlussbedingungen (TAB-WWH) der SWOsowie für Hausanschlüsse außerhalb eines geschlossenen Baugebietes werden die jeweiligen Herstellungskosten verrechnet. 1.2.2 Ferner trägt der Anschlussnehmer die Kosten 4.5 Dies gilt auch für Veränderungen des Hausanschlus- sesHausanschlüsse, die einen ungewöhnlich hohen Kostenaufwand erfordern, wie etwa schwierige Boden- und Geländeverhältnisse, Art der Bebauung oder Straßenaufbrüche in besonders aufwendigen Fällen. 4.6 Bei Veränderung des Anschlusses, die infolge baulicher Arbeiten oder anderer Maßnahmen auf dem versorgten Grundstück, durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage der Kundenanlage, durch Einstellung des Bezuges oder durch Nutzungs- änderung sonstige Maßnahmen des Hausanschlussraumes Kunden erforderlich sind und / oder aus anderen Grün- den von ihm veranlasst werden, hat der Kunde die anfallenden Kosten zu tragen. 1.2.3 4.7 Die vom Anschlussnehmer nach Ziffer 1.2.2 zu erstattenden Kosten für Veränderung des Hausanschlusses sowie die Kosten für die Erhaltung, d. h. die durch Instandhaltung, Instandsetzung sowie Erneuerung des Anschlusses anfallenden Kosten trägt die Stadtwerke Wächtersbach GmbH. 4.8 Für die Herstellung eines nicht in vorübergehender Anschlüsse sind die der Preis- übersicht genannten Hausanschlusses werden nach tatsächlichem Aufwand abge- rechnet. 1.2.4 Die SWO kann die durchschnittlichen Stadtwerke Wächtersbach GmbH entstehenden Kosten je Hausanschluss z.B. nach Länge, Nennweite, Art und Leistungsbedarf für vergleichbare Hausanschlüsse innerhalb des Versorgungsbereichs berechnen. 1.2.5 Für Anschlüsse an das Verteilungsnetz gemäß angemeldeter Nahwärme- Anschlussleistung hat der Anschlussnehmer die Herstellungskosten zu den in der Preisübersicht ausgewiesenen Preisen vom Kunden zu erstatten. 1.2.6 4.9 Die Herstellung Hausanschlussleitung auf dem Grundstück – außerhalb wie innerhalb des Hausanschlusses Gebäudes – muss leicht zugänglich sein. Nach den gültigen technischen Regeln darf ihre Trasse weder überbaut (z. B. Garage, Müllboxen, Stützmauern) noch mit Sträuchern und die Erdarbeiten für die Verlegung Bäumen überpflanzt oder mit mehr als 2 Meter Erdreich überdeckt sein. Diese Überdeckung der Hausanschlussleitung im öffentlichen und privaten Bereich sowie die Wiederherstel- lung der Oberfläche im öffentlichen Bereich Rohrleitung darf aus Frostschutzgründen nicht kleiner als 1 Meter sein. Bei Zuwiderhandlung entstehende zusätzliche Kosten werden von der SWO bei Reparatur oder einem von ihr beauftragten Tief- und Rohrleitungsbauunternehmen ausgeführt. Ausnahmen bezüg- lich der Tiefbauleistungen können von der SWO zugelassen werden und sind mit ihr abzustimmen. 1.2.7 Koordinierungsmehraufwand, der aus der Tätigkeit eines vom Kunden beauftragten Tiefbauunternehmens entsteht, z.B. Koordination mit anderen Versorgern, Einwei- sungen, Abnahmen von Teilleistungen, Verdichtungsprüfungen, werden dem An- schlussnehmer gemäß der Preisübersicht (Anlage 4b) Erneuerung nach Aufwand in Rechnung gestellt. 1.2.8 Die Wiederherstellung der Oberfläche im Privatgrundstück und etwaige Wiederbe- pflanzungen sind vom Anschlussnehmer auf eigene Kosten durchzuführen.

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Samples: Ergänzende Bestimmungen Zur Avbwasserv

Hausanschlusskosten. 1.2.1 Der Anschlussnehmer erstattet der SWO die Kosten 7.1 Die Stadt bietet für die Erstellung Leistungen nach Ziff. 7.2 zeitlich befristet bis zum Aktionsangebote mit deutlich reduzierten pauschalen Anschlusskosten an. Die Anschlusskosten nach Ziff. 7.2 richten sich nach der zur Zeit gültigen Preisliste der Stadt, wenn dieser Hausanschlussvertrag, die Belehrung über das Widerrufsrecht und der Grundstücksnutzungsvertrag, jeweils unterzeichnet von dem Eigentümer/den Eigentümern, der Stadt innerhalb des Hausan- schlusses, d.h. der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage, begin- nend an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und – soweit nicht eine abweichen- de Vereinbarung getroffen ist – endend mit der Übergabestelle gemäß der gültigen Technischen Anschlussbedingungen (TAB-WWH) der SWOAktionszeitraums zugehen. 1.2.2 Ferner trägt der Anschlussnehmer 7.2 Der/die Kosten für Veränderungen des Hausanschlus- ses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage oder durch Nutzungs- änderung des Hausanschlussraumes erforderlich sind und / oder aus anderen Grün- den von ihm veranlasst werden. 1.2.3 Die vom Anschlussnehmer nach Ziffer 1.2.2 zu erstattenden Kosten für Veränderung des Hausanschlusses sowie Eigentümer trägt/tragen die Kosten für die Herstellung und Anbindung des Hausanschlusses an das Glasfasernetz-Verteilnetz der Stadt. Die Anschlusskosten betragen für diesen Anschluss Der vorbenannte Betrag beinhaltet die derzeit gültige Mehrwertsteuer in Höhe von 19%. In diesen pauschalen Kosten sind generell enthalten: - Einrichtung eines nicht Abzweiges für den Hausanschluss vom Verteilernetz (Kosten der Herstellung im öffentlichen Bereich) - Glasfaserbasierte Verbindung zur Anschlusstechnik im Technikstandort (POP) - Bereitstellung Material (u.a. Mikrorohre, Hauseinführung, Glasfaserkabel bis Hausübergabepunkt/Spleißbox) - Einblasen und Montage des Glasfaserkabels Der/Die Eigentümer übernimmt/übernehmen den Tiefbau in Eigenregie, diese Arbeiten umfassen, die Tiefbauarbeiten, die Herstellung der Gebäudeeinführung und Abdichtung. Wird der Tiefbau durch die Stadt ausgeführt, enthält der o.g. Preis weitere Leistungen: - Tiefbauarbeiten auf Privatgrund bis zu einer Länge von 10 m (Abstand Hauswand/Hauseinführung bis zur Grundstücksgrenze, an die eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, in der Preis- übersicht genannten das Verteilnetz liegt) - Gebäudeeinführung, Bohrung und Abdichtung Eventuelle Mehrmeter im Privatgrund 7.3 Sofern zur Herstellung und Anbindung des beantragten Hausanschlusses werden Leistungen erforderlich sind, die über die in den pauschalen Kosten enthaltenen Leistungen hinausgehen, trägt/tragen der/die Eigentümer die der Stadt entstehenden Mehrkosten nach tatsächlichem Aufwand abge- rechnettatsächlichen Aufwand. Dies gilt insbesondere, wenn und soweit der Tiefbau durch die Stadt erfolgt und die Hauseinführung (Entfernung Grundstücksgrenze/Hauswand) auf dem privaten Grundstück des Eigentümers/der Eigentümer über 10 m beträgt. Die Stadt ermittelt die voraussichtlichen Mehrkosten auf Grundlage der Angebotsanfrage für die Herstellung eines Glasfaserhausanschlusses (Checkliste) und teilt diese dem Eigentümer/den Eigentümern vor Baubeginn mit. 1.2.4 Die SWO kann die durchschnittlichen Kosten je Hausanschluss z.B. nach Länge, Nennweite, Art und Leistungsbedarf für vergleichbare Hausanschlüsse innerhalb des Versorgungsbereichs berechnen. 1.2.5 Für Anschlüsse an das Verteilungsnetz gemäß angemeldeter Nahwärme- Anschlussleistung hat 7.4 Der Anspruch auf Erstattung der Anschlussnehmer die Herstellungskosten zu den in Anschlusskosten wird mit der Preisübersicht ausgewiesenen Preisen zu erstatten. 1.2.6 Die endgültigen Herstellung des Hausanschlusses und die Erdarbeiten für die Verlegung der Hausanschlussleitung im öffentlichen und privaten Bereich sowie die Wiederherstel- lung der Oberfläche im öffentlichen Bereich werden von der SWO oder einem von ihr beauftragten Tief- und Rohrleitungsbauunternehmen ausgeführtfällig. Ausnahmen bezüg- lich der Tiefbauleistungen können von der SWO zugelassen werden und sind mit ihr abzustimmen. 1.2.7 Koordinierungsmehraufwandabweichender Rechnungsempfänger Name, der aus der Tätigkeit eines vom Kunden beauftragten Tiefbauunternehmens entsteht, z.B. Koordination mit anderen Versorgern, Einwei- sungen, Abnahmen von Teilleistungen, Verdichtungsprüfungen, werden dem An- schlussnehmer gemäß der Preisübersicht (Anlage 4b) in Rechnung gestellt. 1.2.8 Die Wiederherstellung der Oberfläche im Privatgrundstück und etwaige Wiederbe- pflanzungen sind vom Anschlussnehmer auf eigene Kosten durchzuführen.Vorname: Anschrift: Kontakt:

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Samples: Hausanschlussvertrag