Haushaltshilfe. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Haushaltshilfe, wenn der versicherten Person die Wei- terführung des Haushaltes nicht möglich ist wegen a) Krankenhausbehandlung, b) Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation, c) medizinischer Vorsorgeleistungen, d) medizinischer Vorsorge für Mütter und Väter, e) medizinischer Rehabilitation für Mütter und Väter, f) Schwangerschaft und Entbindung, g) häuslicher Krankenpflege, h) schwerer Krankheit und akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Kran- kenhausbehandlung. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 setzt voraus, dass keine im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Der Anspruch nach Absatz 1 lit. a bis g setzt zudem voraus, dass im Haushalt der versicherten Person ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch nach Absatz 1 lit. h besteht längstens für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich dieser Anspruch auf längstens 26 Wo- chen. (3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich verein- barten Selbstbehalt und für eine Zuzahlung vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt, jedoch nicht mehr als der Betrag, der für einen Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre. Die Zuzahlung beträgt 8 Euro je Kalendertag. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.
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Samples: Basistarifvertrag
Haushaltshilfe. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Haushaltshilfe, wenn der versicherten Person die Wei- terführung Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist wegen
a) Krankenhausbehandlung,
b) Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation,
c) medizinischer Vorsorgeleistungen,
d) medizinischer Vorsorge für Mütter und Väter,
e) medizinischer Rehabilitation für Mütter und Väter,
f) Schwangerschaft und Entbindung,
g) häuslicher Krankenpflege,
h) schwerer Krankheit und akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt nach einer ambulanten am- bulanten Operation oder nach einer ambulanten Kran- kenhausbehandlungKrankenhausbe- handlung.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 setzt voraus, dass keine im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Der Anspruch nach Absatz 1 lit. a bis g setzt zudem voraus, dass im Haushalt der versicherten versi- cherten Person ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch nach Absatz 1 lit. h besteht längstens längs- tens für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert verlän- gert sich dieser Anspruch auf längstens 26 Wo- chenWochen.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge Ab- xxxx für einen vertraglich verein- barten vereinbarten Selbstbehalt und für eine Zuzahlung Zu- zahlung vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt, jedoch nicht mehr als der Betrag, der für einen Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung Kranken- versicherung aufzuwenden wäre. Die Zuzahlung beträgt 8 Euro je Kalendertag. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Den Basistarif
Haushaltshilfe. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Haushaltshilfe, wenn der versicherten versicher- ten Person die Wei- terführung Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist wegen
a) Krankenhausbehandlung,
b) Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation,
c) medizinischer Vorsorgeleistungen,
d) medizinischer Vorsorge für Mütter und Väter,
e) medizinischer Rehabilitation für Mütter und Väter,
f) Schwangerschaft und Entbindung,
g) häuslicher Krankenpflege,
h) schwerer Krankheit und akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere ins- besondere nach einem Krankenhausaufenthalt nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Kran- kenhausbehandlungKrankenhausbehandlung.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 setzt voraus, dass keine im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Der Anspruch nach Absatz 1 lit. a bis g setzt zudem voraus, dass im Haushalt der versicherten Person ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch nach Absatz 1 lit. h besteht längstens für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ange- wiesen ist, verlängert sich dieser Anspruch auf längstens 26 Wo- chenWochen.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich verein- barten vereinbarten Selbstbehalt und für eine Zuzahlung vorzunehmen vorzu- nehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt, jedoch nicht mehr als der Betrag, der für einen Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre. Die Zuzahlung beträgt 8 Euro je Kalendertag. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.
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Samples: Krankenversicherungsvertrag
Haushaltshilfe. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Haushaltshilfe, wenn der versicherten Person die Wei- terführung Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist wegen
a) Krankenhausbehandlung,
b) Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation,
c) medizinischer Vorsorgeleistungen,
d) medizinischer Vorsorge für Mütter und Väter,
e) medizinischer Rehabilitation für Mütter und Väter,
f) Schwangerschaft und Entbindung,
g) häuslicher Krankenpflege,
h) schwerer Krankheit und akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten am- bulanten Operation oder nach einer ambulanten Kran- kenhausbehandlungKrankenhausbehandlung.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 setzt voraus, dass keine im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Der Anspruch nach Absatz 1 lit. a bis g setzt zudem voraus, dass das im Haushalt der versicherten Person ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch nach Absatz 1 lit. h besteht längstens für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich dieser Anspruch auf längstens 26 Wo- chenWochen.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich verein- barten vereinbarten Selbstbehalt und für eine Zuzahlung vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt, jedoch nicht mehr als der Betrag, der für einen Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung Krankenversi- cherung aufzuwenden wäre. Die Zuzahlung beträgt 8 Euro 8,00 EUR je Kalendertag. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif
Haushaltshilfe. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Haushaltshilfe, wenn der versicherten Person die Wei- terführung Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist wegen
a) Krankenhausbehandlung,
b) Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation,
c) medizinischer Vorsorgeleistungen,
d) medizinischer Vorsorge für Mütter und Väter,
e) medizinischer Rehabilitation für Mütter und Väter,
f) Schwangerschaft und Entbindung,
g) häuslicher Krankenpflege,
h) schwerer Krankheit und akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Kran- kenhausbehandlungKrankenhausbehandlung.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 setzt voraus, dass keine im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Der Anspruch nach Absatz 1 lit. Buchstabe a bis g setzt zudem voraus, dass im Haushalt der versicherten Person ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch nach Absatz 1 lit. Buchstabe h besteht längstens läng- stens für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich dieser Anspruch auf längstens 26 Wo- chenWochen.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich verein- barten vereinbarten Selbstbehalt und für eine Zuzahlung vorzunehmen vor- zunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt, jedoch nicht mehr als der BetragderBetrag, der für einen Versicherten der Gesetzlichen gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden aufzu- wenden wäre. Die Zuzahlung beträgt 8 Euro 8,00 EUR je Kalendertag. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung Zu- zahlung befreit.
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Samples: Tarifbedingungen