Common use of Hausordnung Clause in Contracts

Hausordnung. 2.7.1. Die Hausordnung hat den Zweck, allen Bewohnern das Wohnen angenehm zu gestalten. Im Verhältnis mit den Mitbewohnern gilt die gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz als oberster Grundsatz. 2.7.2. Das Haus ist aus Sicherheitsgründen ab 20.00 Uhr geschlossen zu halten (besondere Regelungen bleiben vorbehalten). 2.7.3. Die Bewohner nehmen gegenseitig Rücksicht und vermeiden Ruhestörungen aller Art, insbesondere während der Nachtzeit (22.00– 07.00 Uhr). Musiziert werden darf nur zwischen 08.00 und 12.00 sowie 14.00 und 20.00 Uhr. 2.7.4. Der Mieter informiert sich beim Hauswart oder Vermieter über die Reinigungsordnung. Der Mieter klärt mit dem Hauswart ab, ob und für welchen Teil er für die Reinigung des Treppenhauses verantwortlich ist. Der Mieter ist gehalten, seinen Treppenanteil und die dazugehören- den Fenster regelmässig zu reinigen. Verursacher ausserordentlicher Verunreinigungen haben diese sofort und unaufgefordert zu beseiti- gen. 2.7.5. Kehrichtsäcke und -behälter sind stets gut verschlossen und am Abfuhrtag an dem dafür bestimmten Platz zu deponieren. Übelrie- chende Sachen dürfen nicht in gemeinsam benützten Räumen, auf Bal- konen oder in offenen Keller- oder Estrichabteilen gelagert werden. 2.7.6. Treppenhäuser müssen – ohne andere individuelle Vereinba- rung – freigehalten werden; auch kurzfristiges Deponieren von Schu- hen, Möbeln o.ä. ist nicht gestattet. 2.7.7. Mofas, Fahrräder, Kinderwagen und Kinderfahrzeuge dürfen ausser im eigenen Kellerabteil, nur in den hierfür vorgesehenen Räu- men eingestellt werden. Andere Gegenstände und nicht regelmässig bewegte und/oder funktionsuntüchtige Fahrzeuge dürfen in diesen Räumen nicht abgestellt oder gelagert werden. Motorräder über 50 cm3 dürfen weder in die genannten Räume, noch in den Kellerabteilen ein- gestellt werden. 2.7.8. Das Füttern von Vögeln von Fenstern und Xxxxxxxx aus ist ver- boten. Blumenbehälter auf Balkonen sind auf der Innenseite der Brüs- tung zu montieren. 2.7.9. Sonnenstoren sind bei aufkommendem Regen oder starkem Wind einzuziehen. Kellerfenster und Fenster in gemeinsam benützten Räumen sind bei Frost geschlossen zu halten. Ist dem Mieter die Benüt- zung des Zivilschutzraumes zu Lager- oder anderen Zwecken bewilligt, so hat er dafür zu sorgen, dass der Raum im Bedarfsfalle seiner Bestim- mung gemäss benützt werden kann. An den im Schutzraum vorhande- nen Installationen darf nichts verändert werden. 2.7.10. Die Montage von Parabolspiegeln ist ohne ausdrückliche Er- laubnis des Vermieters nicht gestattet.

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Samples: Mietvertrag

Hausordnung. 2.7.1(1) Dem Vermieter steht in allen Räumen und auf dem Gelände des Gemeinschaftshauses Unterhohenried das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht kraft Gesetzes dem Mieter zusteht. Die Hausordnung hat Das Hausrecht gegenüber dem Mieter und allen Dritten sowie die Oberaufsicht während der Veranstaltung wird von den Zweckdurch den Vermieter beauftragten Dienstkräften ausgeübt, allen Bewohnern das Wohnen angenehm deren Anordnungen unbedingt Folge zu gestalten. Im Verhältnis mit leisten und denen ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den Mitbewohnern gilt die gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz als oberster Grundsatzvermieteten Räumlichkeiten zu gewähren ist. 2.7.2. Das Haus ist aus Sicherheitsgründen ab 20.00 Uhr geschlossen zu halten (besondere Regelungen bleiben vorbehalten)2) Sämtliche Feuermelder, Hydranten, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. 2.7.3(3) Dekorationen, Aufbauten und dergl. Die Bewohner nehmen gegenseitig Rücksicht und vermeiden Ruhestörungen aller Art, insbesondere während dürfen nur mit Genehmigung der Nachtzeit (22.00– 07.00 Uhr). Musiziert werden darf nur zwischen 08.00 und 12.00 sowie 14.00 und 20.00 Uhr. 2.7.4. Der Mieter informiert sich beim Hauswart oder Vermieter über die Reinigungsordnung. Der Mieter klärt mit dem Hauswart ab, ob und für welchen Teil er für die Reinigung Leitung des Treppenhauses verantwortlich ist. Der Mieter ist gehalten, seinen Treppenanteil und die dazugehören- den Fenster regelmässig zu reinigen. Verursacher ausserordentlicher Verunreinigungen haben diese sofort und unaufgefordert zu beseiti- gen. 2.7.5. Kehrichtsäcke und -behälter sind stets gut verschlossen und am Abfuhrtag an dem dafür bestimmten Platz zu deponieren. Übelrie- chende Sachen dürfen nicht in gemeinsam benützten Räumen, auf Bal- konen oder in offenen Keller- oder Estrichabteilen gelagert Gemeinschaftshauses Unterhohenried angebracht werden. 2.7.6(4) Sämtliche Veränderungen, Einbauten und Dekorationen, die vom Mieter vorgenommen werden, gehen zu seinen finanziellen Lasten. Treppenhäuser Er trägt ebenfalls die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Aufbauten müssen – ohne andere individuelle Vereinba- rung – freigehalten werden; auch kurzfristiges Deponieren bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Ein Benageln und Bekleben von Schu- hen, Möbeln o.ä. Wänden und Fußböden ist nicht gestattet. Von dem Vermieter zur Verfügung gestelltes Material muß in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Beschädigungen an Wänden, Fußböden und Leihmaterial sind entschädigungspflichtig. 2.7.7. Mofas(5) Alle Vorschriften der Bau- und Feuerpolizei, Fahrräderdes VDE, Kinderwagen und Kinderfahrzeuge dürfen ausser im eigenen Kellerabteilsowie der Ordnungsämter müssen vom Mieter eingehalten werden, nur in den hierfür vorgesehenen Räu- men eingestellt werden. Andere Gegenstände und nicht regelmässig bewegte und/oder funktionsuntüchtige Fahrzeuge dürfen in diesen Räumen nicht abgestellt oder gelagert werden. Motorräder über 50 cm3 dürfen weder in insbesondere auch die genannten Räume, noch in den Kellerabteilen ein- gestellt werdenSperrzeitbestimmungen. 2.7.8(6) Auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, des Jugendschutzgesetztes, der Gewerbeordnung und der Versammlungs- stättenverordnung etc. Das Füttern von Vögeln von Fenstern und Xxxxxxxx aus ist ver- boten. Blumenbehälter auf Balkonen sind auf der Innenseite der Brüs- tung zu montierenwird ausdrücklich hingewiesen. 2.7.9(7) Das Zünden und Abbrennen von Feuerwerkskörpern, pyrotechnischen Artikel, Wunderkerzen, Sternwerfern und sonstige rauch-, dampf-, und feuerentwickelnde Artikel ist aus brand-, feuer- und sicherheitstechnischen Gründen untersagt. Sonnenstoren Eine brand-, feuer- und sicherheitstechnische Belehrung erhält der veranwortliche Leiter von den Sportfreunden Unterhohenried bei der Schlüsselübergabe. Diese Belehrung ist Bestandteil des Mietvertrages. (8) Für den Einsatz von Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst sorgt der Mieter und trägt die hierfür anfallenden Kosten. (9) Der Veranstalter hat die von ihm genutzten Räume und Toiletten nach Ablauf des Mietvertrages sauber gereinigt zu übergeben. (10) Der Veranstalter ist verpflichtet, den Ablauf seiner Veranstaltung rechtzeitig vorher, mindestens jedoch 8 Tage vorher, mit dem Hausmeistern des Gemeinschaftshauses abzusprechen. (11) Bei Privatfeiern ist die Lautstärke (Musikanlagen, Live-Musik usw.) ab 24.00 Uhr auf Zimmerlautstärke zu drosseln. Ebenso sind bei aufkommendem Regen oder starkem Wind einzuziehenab 24.00 Uhr die Fenster zu schließen und der Aufenthalt vor dem Eingang zu untersagen. Kellerfenster Für eine zügige und Fenster in gemeinsam benützten Räumen sind bei Frost geschlossen zu halten. Ist dem Mieter die Benüt- zung des Zivilschutzraumes zu Lager- oder anderen Zwecken bewilligt, so hat er dafür leise Abfahrt der Gäste ist zu sorgen, dass der Raum im Bedarfsfalle seiner Bestim- mung gemäss benützt werden kann. An den im Schutzraum vorhande- nen Installationen darf nichts verändert werden. 2.7.10. Die Montage (12) Bei Barbetrieb müssen nach 24.00 Uhr mindestens zwei verantwortliche Personen (Mindestalter 30 Jahre) bis zum Ende der Veranstaltung ständig anwesend sein! (13) Eine Nutzung des Außengeländes (Aufstellen von Parabolspiegeln Tischen usw.) ist ohne ausdrückliche Er- laubnis des Vermieters nicht unter keinen Umständen gestattet.!

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Samples: Mietvertrag

Hausordnung. 2.7.19.1 Alle Gäste sind verpflichtet, sich an die durch Landal GreenParks aufgestellten Hausregeln, die u. a. in der Parkordnung und der Schwimmbadordnung zu finden sind, zu halten. Die Hausordnung hat den Zweck, allen Bewohnern das Wohnen angenehm zu gestalten. Im Verhältnis mit den Mitbewohnern gilt die gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz als oberster GrundsatzParkordnung können Sie bei Ankunft an der Rezeption anfordern. 2.7.29.2 Gemäß der öffentlichen Vorschriften sind die Gäste auf Verlangen verpflichtet, sich bei der Anmeldung auszuweisen. Das Haus Sollten die Gäste keinen Ausweis vorlegen können, kann Landal GreenParks beschließen, die Gäste nicht unterzubringen. 9.3 Jedes Mietobjekt darf maximal von der Anzahl an Personen bewohnt werden, die auf der Website von Landal GreenParks für das betreffende Mietobjekt vorgeschrieben ist. 9.4 Landal GreenParks behält sich das Recht vor, Änderungen an der Funktion und den Öffnungszeiten der Parkeinrichtungen vorzunehmen. Zwecks notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen gestatten die Gäste, dass während ihres Aufenthaltes Wartungsarbeiten an Ihrem Mietobjekt oder an sonstigen Einrichtungen durchgeführt werden. 9.5 Aus Sicherheitsgründen ist aus Sicherheitsgründen ab 20.00 Uhr geschlossen es nicht erlaubt, Zelte beim Mietobjekt aufzustellen. 9.6 Der Mieter hat das Mietobjekt besenrein zu halten übergeben (besondere Regelungen bleiben vorbehaltend. h. kein schmutziges Geschirr hinterlassen, Bettwäsche abziehen und zusammenlegen, Küche und Kühlschrank aufräumen und Müllsäcke im Müllcontainer entsorgen). 2.7.39.7 Der Mieter hat den Campingplatz sauber zu übergeben (d.h. Die Bewohner nehmen gegenseitig Rücksicht und vermeiden Ruhestörungen aller Artkeinen Müll hinterlassen, insbesondere während der Nachtzeit (22.00– 07.00 Uhrsondern im Müllcontainer entsorgen). Musiziert werden darf nur zwischen 08.00 und 12.00 sowie 14.00 und 20.00 Uhr. 2.7.4. 9.8 Der Mieter informiert sich beim Hauswart oder Vermieter über die Reinigungsordnung. Der Mieter klärt mit dem Hauswart ab, ob und für welchen Teil er für die Reinigung des Treppenhauses verantwortlich ist. Der Mieter ist gehalten, seinen Treppenanteil und die dazugehören- den Fenster regelmässig Nutzer sind verpflichtet, Bettwäsche von Landal GreenParks zu reinigen. Verursacher ausserordentlicher Verunreinigungen haben diese sofort und unaufgefordert zu beseiti- genmieten. 2.7.5. Kehrichtsäcke und -behälter sind stets gut verschlossen und am Abfuhrtag an dem dafür bestimmten Platz zu deponieren. Übelrie- chende Sachen dürfen nicht 9.9 Bei Zuwiderhandlungen gegen die in gemeinsam benützten Räumendiesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Regeln, auf Bal- konen oder in offenen Keller- oder Estrichabteilen gelagert werden. 2.7.6. Treppenhäuser müssen – ohne andere individuelle Vereinba- rung – freigehalten werden; auch kurzfristiges Deponieren von Schu- hen, Möbeln o.ä. ist nicht gestattet. 2.7.7. Mofas, Fahrräder, Kinderwagen und Kinderfahrzeuge dürfen ausser im eigenen Kellerabteil, nur in den hierfür vorgesehenen Räu- men eingestellt werden. Andere Gegenstände und nicht regelmässig bewegte gegen die Parkordnung und/oder funktionsuntüchtige Fahrzeuge dürfen die Schwimmbadordnung in diesen Räumen einer Weise, dass die sofortige Beendigung des Vertrages gerechtfertigt ist und/oder bei der Nichteinhaltung der Anweisungen des Personals diesbezüglich hat Landal GreenParks das Recht, den Mieter und jeden anderen Nutzer unverzüglich des Parks zu verweisen. Landal behält in diesem Fall den Anspruch auf die Miete, muss sich jedoch den Wer t der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Landal aus einer anderweitigen Verwendung der nicht abgestellt oder gelagert werden. Motorräder über 50 cm3 dürfen weder in die genannten Räume, noch in den Kellerabteilen ein- gestellt werdenAnspruch genommenen Leistung erlangt. 2.7.8. Das Füttern von Vögeln von Fenstern und Xxxxxxxx aus ist ver- boten. Blumenbehälter auf Balkonen sind auf der Innenseite der Brüs- tung zu montieren. 2.7.9. Sonnenstoren sind bei aufkommendem Regen oder starkem Wind einzuziehen. Kellerfenster und Fenster in gemeinsam benützten Räumen sind bei Frost geschlossen zu halten. Ist dem Mieter 9.10 Sollte die Benüt- zung des Zivilschutzraumes zu Lager- oder anderen Zwecken bewilligt, so hat er dafür zu sorgenParkleitung die ernsthafte Vermutung hegen, dass der Raum im Bedarfsfalle seiner Bestim- mung gemäss benützt werden kann. An den im Schutzraum vorhande- nen Installationen darf nichts verändert werdenMieter eines Mietobjekts rechtswidrig handelt und/oder gegen die öffentliche Ordnung und/oder die guten Sitten verstößt, ist die Parkleitung bevollmächtigt, sich Zugang zu dem Mietobjekt zu verschaffen. 2.7.10. Die Montage von Parabolspiegeln ist ohne ausdrückliche Er- laubnis des Vermieters nicht gestattet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hausordnung. 2.7.1. Stand: 31.08.2019 Die Hausordnung hat bestimmt die Rechte und Pflichten von Besuchern während ihres Aufenthalts in der Stadthalle Troisdorf, auf Freiflächen an der Stadthalle Troisdorf, insbesondere Open.Air.Platz, in den Zweck, allen Bewohnern das Wohnen angenehm zu gestalten. Im Verhältnis mit den Mitbewohnern gilt die gegenseitige Rücksichtnahme Bürgerhäusern und Toleranz als oberster Grundsatz. 2.7.2. Das Haus ist aus Sicherheitsgründen ab 20.00 Uhr geschlossen zu halten Mehrzweckhallen in Troisdorf (besondere Regelungen bleiben vorbehaltennachfolgend Versammlungsstätte genannt). 2.7.31. Das Kulturmanagement der Stadt Troisdorf (nachfolgend Betreiber genannt) und der jeweilige Ver- anstalter sind berechtigt, den Zutritt für Besucher zu speziellen Veranstaltungen einschränkend zu regeln. Der Zutritt für Besucher zu öffentlichen Veranstaltungen ist in der Regel nur gegen Vorlage einer Eintrittskarte gestattet. Mitarbeiter des Betreibers und der von ihm beauftragten Einlass- und Ordnungsdienstkräfte sind berechtigt, Eintrittskarten und Ausweiskontrollen durchzuführen. 2. Alle Einrichtungen in der Versammlungsstätte sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb der Versammlungsstätte hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird. 3. In der Stadthalle, den Bürgerhäusern und den Mehrzweckhallen besteht Rauchverbot. Die Bewohner nehmen gegenseitig Rücksicht und vermeiden Ruhestörungen aller Art, insbesondere während der Nachtzeit (22.00– 07.00 Uhr). Musiziert werden darf nur zwischen 08.00 und 12.00 sowie 14.00 und 20.00 Uhrent- sprechenden Hinweise sind zu beachten. 2.7.44. Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen und Flächen und deren Räumung angeordnet werden. Alle Personen, die sich im Gebäude und auf dem Gelände aufhalten, haben entsprechenden Aufforderungen unverzüglich zu folgen und bei einer Räumungsanordnung die Stadthalle, die Bürgerhäuser, die Mehrzweckhallen oder den Veranstaltungsplatz sofort zu verlas- sen. 5. Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung können auf ihren Inhalt hin kontrolliert werden. Besucher, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstal- tung oder von Besuchern führen können, durch Kontroll- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besu- cher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Der Mieter informiert sich beim Hauswart oder Vermieter über Eigenart der Veranstaltung entsprechend kann die ReinigungsordnungMitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in die Veranstaltung untersagt wer- den. 6. Garderobe: Bei öffentlichen Veranstaltungen besteht grundsätzlich die Pflicht zur Abgabe der Garderobe (Mäntel, Jacken, Umhänge etc.) einschließlich eventuell mitgeführter Schirme und Rucksäcke. Besucher sind gehalten, in den Garderobenstücken keine Gegenstände wie Auswei- se, Kreditkarten, Bargeld, Schlüssel, Handys sowie Wertsachen, Schmuck etc. zu belassen. Der Mieter klärt mit dem Hauswart abBesucher trägt die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung sämtlicher in den Garderoben- stücken belassenen Gegenstände. Dies gilt ausdrücklich auch soweit diese in Garderobenstücken wie Taschen, ob und für welchen Teil er für die Reinigung Rucksäcken etc. belassen werden. Eine Haftung des Treppenhauses verantwortlich ist. Der Mieter Betreibers hierfür ist gehalten, seinen Treppenanteil und die dazugehören- den Fenster regelmässig zu reinigen. Verursacher ausserordentlicher Verunreinigungen haben diese sofort und unaufgefordert zu beseiti- genausge- schlossen. 2.7.57. Kehrichtsäcke Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen, werden von der Veranstal- tung ausgeschlossen und -behälter sind stets gut verschlossen und am Abfuhrtag an dem dafür bestimmten Platz haben die Versammlungsstätte zu deponierenverlassen. Übelrie- chende Sachen dürfen nicht in gemeinsam benützten Räumen, Ein Anspruch der zurück- gewiesenen Besucher auf Bal- konen oder in offenen Keller- oder Estrichabteilen gelagert werdenErstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. 2.7.68. Treppenhäuser müssen – ohne andere individuelle Vereinba- rung – freigehalten werden; auch kurzfristiges Deponieren von Schu- hen, Möbeln o.äEs gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. ist nicht gestattetSonderregelungen gelten nur bei aus- drücklichem Aushang an den Kassen und in den Einlassbereichen. 2.7.79. MofasDas Mitführen folgender Sachen ist verboten: Nutzungs- und Tarifordnung a. Waffen, FahrräderGassprühflaschen, Kinderwagen ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen Taschenfeuerzeuge und Kinderfahrzeuge Haarspray b. Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind c. Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Wunderkerzen, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände, d. mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente e. sämtliche mitgebrachte Getränke und Speisen f. Tiere g. rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial h. Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen Nutzung (sofern keine entspre- chende Zustimmung des Veranstalters vorliegt) 10. Ton- und Bildaufnahmen dürfen ausser im nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Veranstalters erfolgen. 11. Recht am eigenen KellerabteilBild: Werden durch Mitarbeiter des Betreibers, nur in durch den hierfür vorgesehenen Räu- men eingestellt werden. Andere Gegenstände und nicht regelmässig bewegte Veranstalter oder beauftragte Unternehmen Fotografien, Film- und/oder funktionsuntüchtige Fahrzeuge dürfen Videoaufnahmen im Bereich der Versamm- lungsstätte zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in diesen Räumen nicht abgestellt oder gelagert sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Motorräder über 50 cm3 dürfen weder in Alle Personen, die genannten Räumedie Versamm- lungsstätte betreten oder sich dort aufhalten, noch in den Kellerabteilen ein- gestellt werden durch die vorliegende Hausordnung auf die Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte hinge- wiesen. Durch das Betreten der Versammlungsstätte willigen diejenigen, die auf solchen Aufnah- men zu erkennen sind, darin ein, dass diese Aufnahmen sowohl zur Berichterstattung als auch zu Werbezwecken verwendet werden. 2.7.8. Das Füttern von Vögeln von Fenstern und Xxxxxxxx aus ist ver- boten. Blumenbehälter auf Balkonen sind auf der Innenseite der Brüs- tung zu montieren. 2.7.9. Sonnenstoren sind bei aufkommendem Regen oder starkem Wind einzuziehen. Kellerfenster und Fenster in gemeinsam benützten Räumen sind bei Frost geschlossen zu halten. Ist dem Mieter die Benüt- zung des Zivilschutzraumes zu Lager- oder anderen Zwecken bewilligt, so hat er dafür zu sorgen, dass der Raum im Bedarfsfalle seiner Bestim- mung gemäss benützt werden kann. An den im Schutzraum vorhande- nen Installationen darf nichts verändert werden. 2.7.10. Die Montage von Parabolspiegeln ist ohne ausdrückliche Er- laubnis des Vermieters nicht gestattet.

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Samples: Nutzungs Und Tarifordnung

Hausordnung. 2.7.1. Die Hausordnung hat den Zweck, allen Bewohnern 5.1 Für das Wohnen angenehm zu gestalten. Im Verhältnis mit den Mitbewohnern gesamte Dorfgemeinschaftshaus gilt die gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz als oberster GrundsatzRauchverbot. 2.7.25.2 Mit der Verwaltung und Überwachung des DGH sind die Vertreter des DGH-Vereins und deren Mitarbeiter (Hausmeister) beauftragt. Das Haus Sie üben das Hausrecht aus. Ihren Weisungen ist aus Sicherheitsgründen ab 20.00 Uhr geschlossen unbedingt und unverzüglich Folge zu halten (besondere Regelungen bleiben vorbehalten)leisten. 2.7.3. Die Bewohner nehmen gegenseitig Rücksicht 5.3 Für die Einrichtung gelten die in der Anlage angefügten Bestuhlungs- und vermeiden Ruhestörungen aller Art, insbesondere während der Nachtzeit (22.00– 07.00 Uhr). Musiziert werden darf nur zwischen 08.00 und 12.00 sowie 14.00 und 20.00 Uhr. 2.7.4Betischungspläne. Der Mieter informiert darf nicht mehr Besuchern Eintritt gewähren, als der Bestuhlungsplan Plätze aufweist. 5.4 Die Unfallverhütungsvorschriften sowie alle gesetzlichen Bestimmungen sind genau zu beachten. Alle Vorschriften bzgl. der Bauaufsicht und des Feuerlöschwesens, des VDE sowie des Ordnungsamtes müssen vom Mieter eingehalten werden, insbesondere die allgemeine Nachtruhe und die Polizeistunde. Auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, der Versammlungsstättenverordnung etc. wird ausdrücklich hingewiesen. 5.5 Die technischen Anlagen dürfen nur von den Vertretern des DGH- Vereins bedient werden. Dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht oder Kraftnetz. Die Kosten hierfür trägt der Mieter. 5.6 Das Betreten von internen Betriebsräumen ist für Veranstaltungsbesucher sowie Veranstalter und dessen Mitarbeiter verboten. Zum Bühnenbereich und den Künstlergarderoben einschließlich Treppenhaus und zum Regieraum haben nur die mit der unmittelbaren Abwicklung der Veranstaltung beauftragten Personen Zutritt. 5.7 Jede Art von Werbung, Gewerbeausübung und Verkauf im DGH und auf dem umgebenden Gelände bedarf der besonderen Erlaubnis des Vermieters. Das Anbringen von Plakaten an den Wänden und den Fensterfronten in und am DGH durch den Mieter ist untersagt. 5.8 Alle Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Technisches Gerät und Inventar müssen bei ihrer Übergabe vom Mieter auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin überprüft werden. Liegen bei Rückgabe evtl. Schäden vor, so erfolgt eine Reparatur bzw. ein Neukauf auf Kosten des Mieters. 5.9 Für Garderobe übernimmt der Vermieter keine Haftung. Die abgegebene Garderobe ist sofort nach Ende der Veranstaltung wieder abzuholen. 5.10 Alle Zugänge zu den Räumen und dem Bühnenbetrieb sind, solange diese nicht benutzt werden, verschlossen zu halten. 5.11 Das Abbrennen von Feuerwerk und bengalischem Licht, das Mitbringen sowie der Verkauf von mit Gas gef üllten Luftballons, gefährlichen Gegenständen und Flüssigkeiten sowie Waffen ist untersagt. 5.12 Das Mitbringen von Tieren muss auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Es ist hierfür jeweils rechtzeitig die Genehmigung des Vermieters einzuholen. 5.13 Die allgemein geltende Nachtruhe ist unbedingt einzuhalten. Aus Gründen des Lärmschutzes darf bei Veranstaltungen ein Lärmpegel von derzeit 85 Dezibel nicht überschritten werden. Wird dieser Pegel überschritten behält sich beim Hauswart oder der Vermieter über die Reinigungsordnungdas Recht zur Unterbrechung der Veranstaltung vor. Der Mieter klärt mit dem Hauswart ab, ob und für welchen Teil er für die Reinigung des Treppenhauses verantwortlich ist. Der Mieter ist gehalten, seinen Treppenanteil und die dazugehören- den Fenster regelmässig zu reinigen. Verursacher ausserordentlicher Verunreinigungen haben diese sofort und unaufgefordert zu beseiti- gen. 2.7.5. Kehrichtsäcke und -behälter sind stets gut verschlossen und am Abfuhrtag an dem dafür bestimmten Platz zu deponieren. Übelrie- chende Sachen dürfen nicht in gemeinsam benützten Räumen, auf Bal- konen oder in offenen Keller- oder Estrichabteilen gelagert werden. 2.7.6. Treppenhäuser müssen – ohne andere individuelle Vereinba- rung – freigehalten werden; auch kurzfristiges Deponieren von Schu- hen, Möbeln o.ä. ist nicht gestattet. 2.7.7. Mofas, Fahrräder, Kinderwagen und Kinderfahrzeuge dürfen ausser im eigenen Kellerabteil, nur in den hierfür vorgesehenen Räu- men eingestellt werden. Andere Gegenstände und nicht regelmässig bewegte und/oder funktionsuntüchtige Fahrzeuge dürfen in diesen Räumen nicht abgestellt oder gelagert werden. Motorräder über 50 cm3 dürfen weder in die genannten Räume, noch in den Kellerabteilen ein- gestellt werden. 2.7.8. Das Füttern von Vögeln von Fenstern und Xxxxxxxx aus ist ver- boten. Blumenbehälter auf Balkonen sind auf der Innenseite der Brüs- tung zu montieren. 2.7.9. Sonnenstoren sind bei aufkommendem Regen oder starkem Wind einzuziehen. Kellerfenster und Fenster in gemeinsam benützten Räumen sind bei Frost geschlossen zu halten. Ist dem Mieter die Benüt- zung des Zivilschutzraumes zu Lager- oder anderen Zwecken bewilligt, so hat er dafür zu sorgen, dass der Raum im Bedarfsfalle seiner Bestim- mung gemäss benützt werden kannan- und abfahrende Gäste keinen unnötigen Lärm (Zuschlagen von Autotüren, Hupen usw.) verursachen. An Entstehende Schadenersatzansprüche treffen den im Schutzraum vorhande- nen Installationen darf nichts verändert werdenMieter. 2.7.10. Die Montage von Parabolspiegeln ist ohne ausdrückliche Er- laubnis des Vermieters nicht gestattet.

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Samples: Miet Und Benutzungsordnung

Hausordnung. 2.7.11) Gemäß Bestimmung Nr. Die Hausordnung hat den Zweck6, allen Bewohnern das Wohnen angenehm zu gestaltenAbsatz 7) ist die Nutzung oder Begehung des restlichen Grundstücks nicht gestattet bzw. Im Verhältnis bedarf einer vorherigen Absprache mit den Mitbewohnern gilt die gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz als oberster Grundsatz. 2.7.2dem Vermieter (z.B. Bestimmung Nr. Das Haus ist aus Sicherheitsgründen ab 20.00 Uhr geschlossen zu halten (besondere Regelungen bleiben vorbehalten10, Absatz 2). 2.7.32) Der Mieter ist zur Einhaltung der Hausordnung verpflichtet. Von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr gilt die Nachtruhe. In dieser Zeit ist besondere Rücksichtnahme auf die Mitbewohner und Nachbarn geboten. TV- und Audiogeräte sind auf Zimmerlautstärke einzustellen. 3) Für die Dauer der Überlassung der Ferienwohnung ist der Mieter verpflichtet, bei Verlassen der Ferienwohnung Fenster und Türen geschlossen zu halten, sämtliche Heizkörper auf niedrige Stufe zu regeln sowie Licht und technische Geräte auszuschalten. 4) Die Unterbringung von Haustieren jedweder Art ist in der Ferienwohnung nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters erlaubt. Für die Unterbringung von Tieren wird vom Vermieter eine gesonderte Reinigungspauschale (Ferienwohnung Villa Viktoria 20,00 Euro; Ferienwohnung Xxxxxxxxx und Xxxxx 30,00 Euro) berechnet. Werden Tiere ohne vorherige Zustimmung des Vermieters untergebracht, kann dieser eine Reinigungspauschale in Höhe von bis zu 50,00 Euro (netto) in Rechnung stellen. 5) In den Ferienwohnungen gilt ein allgemeines Rauchverbot. Bei Zuwiderhandlungen kann der Vermieter eine Reinigungspauschale in Höhe von bis zu 200,00 Euro (netto) in Rechnung stellen. Rauchen ist nur im Außenbereich z.B. auf den Terrassen erlaubt. Die Bewohner nehmen gegenseitig Rücksicht und vermeiden Ruhestörungen aller Art, insbesondere während Zigarettenstummel können dafür in den entsprechenden Aschenbechern entsorgt werden. Bei Entsorgung im Gartenbereich kann der Nachtzeit Vermieter eine Reinigungspauschale in Höhe von bis zu 50,00 Euro (22.00– 07.00 Uhr)netto) in Rechnung stellen. Musiziert werden darf nur zwischen 08.00 und 12.00 sowie 14.00 und 20.00 UhrDie Nutzung von Kerzen ist nicht ausdrücklich verboten. 2.7.46) Die Internetnutzung ist gestattet. Strafbare Handlungen (insbesondere widerrechtliche Downloads, Seitenaufrufe etc.) werden zur Anzeige gebracht und strafrechtlich verfolgt. Für eine widerrechtliche Nutzung des Internets haftet allein der Mieter. 7) Die Ein- und/oder Anbringung von Materialien zur Dekoration o. ä. ist in der Ferienwohnung nicht erlaubt. Der Mieter informiert sich beim Hauswart oder Vermieter über die Reinigungsordnung. Der Mieter klärt mit dem Hauswart ab, ob und haftet für welchen Teil er für die Reinigung des Treppenhauses verantwortlich ist. Der Mieter ist gehalten, seinen Treppenanteil und die dazugehören- den Fenster regelmässig zu reinigen. Verursacher ausserordentlicher Verunreinigungen haben diese sofort und unaufgefordert zu beseiti- gen. 2.7.5. Kehrichtsäcke und -behälter sind stets gut verschlossen und am Abfuhrtag an dem dafür bestimmten Platz zu deponieren. Übelrie- chende Sachen dürfen nicht in gemeinsam benützten Räumen, auf Bal- konen oder in offenen Keller- oder Estrichabteilen gelagert werden. 2.7.6. Treppenhäuser müssen – ohne andere individuelle Vereinba- rung – freigehalten werden; auch kurzfristiges Deponieren von Schu- hen, Möbeln o.ä. ist nicht gestattet. 2.7.7. Mofas, Fahrräder, Kinderwagen und Kinderfahrzeuge dürfen ausser im eigenen Kellerabteil, nur in den hierfür vorgesehenen Räu- men eingestellt werden. Andere Gegenstände und nicht regelmässig bewegte gleichwohl ein- und/oder funktionsuntüchtige Fahrzeuge dürfen in diesen Räumen angebrachte Dekoration o. ä. allein und stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei. Er ist außerdem zum Ersatz von Schäden durch die Ein- und oder Anbringung von Dekoration o. ä. verpflichtet. 8) Der Vermieter hat ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu der Ferienwohnung, insbesondere bei Gefahr im Verzug. Auf die schutzwürdigen Belange des Mieters ist bei der Ausübung des Zutrittsrechts angemessen Rücksicht zu nehmen. Der Vermieter wird den Mieter über die Ausübung des Zutrittsrechts vorab informieren, es sei denn, dies ist ihm nach den Umständen des Einzelfalls nicht abgestellt zumutbar oder gelagert werden. Motorräder über 50 cm3 dürfen weder in unmöglich (z.B. sofortiges Handeln bei Feuer). 9) In der Zeit der Nachtruhe, wie unter Absatz 2 definiert, sollen das Gartentor und die genannten Räume, noch in Haustüren auch durch den Kellerabteilen ein- gestellt Mieter abgeschlossen werden. 2.7.8. Das Füttern von Vögeln von Fenstern und Xxxxxxxx aus ist ver- boten. Blumenbehälter auf Balkonen sind auf der Innenseite der Brüs- tung zu montieren. 2.7.9. Sonnenstoren sind bei aufkommendem Regen oder starkem Wind einzuziehen. Kellerfenster und Fenster in gemeinsam benützten Räumen sind bei Frost geschlossen zu halten. Ist dem Mieter die Benüt- zung des Zivilschutzraumes zu Lager- oder anderen Zwecken bewilligt, so hat er dafür zu sorgen, dass der Raum im Bedarfsfalle seiner Bestim- mung gemäss benützt werden kann. An den im Schutzraum vorhande- nen Installationen darf nichts verändert werden. 2.7.10. Die Montage von Parabolspiegeln ist ohne ausdrückliche Er- laubnis des Vermieters nicht gestattet.

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Samples: Mietvertrag Für Die Ferienwohnung

Hausordnung. 2.7.11. Jeder Xxxx ist mitverantwortlich für die Einhaltung der Hausordnung. Die Gruppenleiter/ Lehrer/Betreuer*innen sind verantwortlich für die Gruppe. Die Mithilfe der Gäste zur Einhaltung der Hausordnung hat den Zwecksowie bei der pfleglichen Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen ist zwingend erforderlich. Bei Anreise wird eine Kaution pro Gruppe von 100,00 € in bar hinterlegt, allen Bewohnern das Wohnen angenehm die bei evtl. Schäden/Verlusten zu gestalten. Im Verhältnis mit den Mitbewohnern gilt die gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz als oberster Grundsatzkürzen ist. 2.7.22. Betten dürfen nur mit sauberer Bettwäsche benutzt werden, die gegen Gebühr (einmalig 5,00 €) entliehen oder vom Xxxx mitgebracht werden kann (Bettlaken, Kopfkissen- u. Deckenbezug). Die Benutzung von Schlafsäcken ist aus hygienischen Gründen nicht zulässig! Handtücher sind mitzubringen. 3. Alle Gäste haben Hausschuhe und Hallenturnschuhe (für die Sporthalle) mitzubringen. Das Tragen von Straßenschuhen im Haus ist aus Sicherheitsgründen ab 20.00 Uhr geschlossen zu halten (besondere Regelungen bleiben vorbehalten)untersagt. Es steht eine Schuhumkleideschleuse zur Verfügung. Das Schwimmbad wird nur mit Badelatschen oder barfuß betreten. 2.7.34. Gruppenfremden Personen ist es nicht gestattet, sich im Haus aufzuhalten. Die Bewohner nehmen gegenseitig Rücksicht Gäste dürfen gruppenfremden Personen keinen Zutritt verschaffen. 5. Wertsachen sollten grundsätzlich unter Verschluss gehalten werden. Die Hausleitung übernimmt keine Haftung. 6. Die Nachtruhe beginnt grundsätzlich um 22:00 Uhr und vermeiden Ruhestörungen aller Artendet um 7:00 Uhr. Abweichende Vereinbarungen (insbesondere am Wochenende) sind nach vorheriger Rücksprache mit der Heimleitung möglich. 7. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken in das Gebäude oder auf dem Gelände bzw. in der Umgebung ist ausnahmslos nicht erlaubt! Alkoholisierte Gäste, insbesondere während der Nachtzeit (22.00– 07.00 Uhr)Personen unter 18 Jahren, können des Hauses verwiesen werden. Musiziert werden darf nur zwischen 08.00 und 12.00 sowie 14.00 und 20.00 UhrParallel erfolgt eine Benachrichtigung an die Schulleitung/Institution. Sonderregelungen sind hiervon ausgenommen. 2.7.48. Der Mieter informiert sich beim Hauswart oder Vermieter über die Reinigungsordnung. Der Mieter klärt mit dem Hauswart ab, ob und für welchen Teil er für die Reinigung des Treppenhauses verantwortlich ist. Der Mieter Rauchen ist gehalten, seinen Treppenanteil und die dazugehören- den Fenster regelmässig zu reinigen. Verursacher ausserordentlicher Verunreinigungen haben diese sofort und unaufgefordert zu beseiti- gen. 2.7.5. Kehrichtsäcke und -behälter sind stets gut verschlossen und am Abfuhrtag an dem dafür bestimmten Platz zu deponieren. Übelrie- chende Sachen dürfen nicht in gemeinsam benützten Räumen, auf Bal- konen oder in offenen Keller- oder Estrichabteilen gelagert werden. 2.7.6. Treppenhäuser müssen – ohne andere individuelle Vereinba- rung – freigehalten werden; auch kurzfristiges Deponieren von Schu- hen, Möbeln o.ä. ist im gesamten Gebäude nicht gestattet. Hier ist nur der ausgewiesene Außenbereich zu nutzen. 2.7.7. Mofas, Fahrräder, Kinderwagen und Kinderfahrzeuge dürfen ausser im eigenen Kellerabteil, nur in den hierfür vorgesehenen Räu- men eingestellt werden. Andere Gegenstände und nicht regelmässig bewegte und/oder funktionsuntüchtige Fahrzeuge dürfen in diesen Räumen nicht abgestellt oder gelagert werden. Motorräder über 50 cm3 dürfen weder in die genannten Räume, noch in den Kellerabteilen ein- gestellt werden. 2.7.8. Das Füttern von Vögeln von Fenstern und Xxxxxxxx aus ist ver- boten. Blumenbehälter auf Balkonen sind auf der Innenseite der Brüs- tung zu montieren. 2.7.9. Sonnenstoren sind bei aufkommendem Regen oder starkem Wind einzuziehen. Kellerfenster und Fenster in gemeinsam benützten Räumen sind bei Frost geschlossen zu halten. Ist dem Mieter die Benüt- zung des Zivilschutzraumes zu Lager- oder anderen Zwecken bewilligt, so hat er dafür zu sorgen, dass der Raum im Bedarfsfalle seiner Bestim- mung gemäss benützt werden kann. An den im Schutzraum vorhande- nen Installationen darf nichts verändert werden. 2.7.10. Die Montage von Parabolspiegeln ist ohne ausdrückliche Er- laubnis des Vermieters nicht gestattet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hausordnung. 2.7.11. Die Hausordnung hat Auf andere Gäste und Anwohner ist Rücksicht zu nehmen. 2. Den Anweisungen des Hauspersonals ist Folge zu leisten. 3. Nachtzugang: Zwischen 22 und 6 Uhr ist der Zugang zum Hotel nur über den Zweck, allen Bewohnern das Wohnen angenehm zu gestaltenHintereingang/Parkplatz möglich. 4. Zwischen 12 und 14 Uhr sowie zwischen 22.30 und 7.30 Uhr ist Mittags- bzw. Nachtruhe einzuhalten. 5. Im Verhältnis mit den Mitbewohnern gilt die gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz als oberster GrundsatzHaus ist der Alkoholkonsum grundsätzlich untersagt. 2.7.26. Das Haus Rauchen ist aus Sicherheitsgründen ab 20.00 Uhr geschlossen zu halten (besondere Regelungen bleiben vorbehalten)auf dem gesamten Gelände und in allen Gebäuden verboten. Einzige Ausnahme bildet der Parkplatz hinter dem Haus. 2.7.37. Das Inventar des Hauses ist pfleglich zu behandeln und hat im jeweiligen Raum zu verbleiben. 8. Notausgänge und Fluchtwege sind freizuhalten. 9. Die Bewohner nehmen gegenseitig Rücksicht Nutzung von Tagungsräumen und vermeiden Ruhestörungen aller Art, insbesondere während der Nachtzeit (22.00– 07.00 Uhr)Mehrzweck- bzw. Musiziert werden darf nur zwischen 08.00 Gymnastikhalle muss beantragt werden. Für Mehrzweck- bzw. Gymnastikhalle und 12.00 sowie 14.00 und 20.00 Uhrexterne Räumlichkeiten gelten die jeweiligen Nutzungsordnungen. 2.7.410. Der Mieter informiert sich beim Hauswart oder Vermieter über die ReinigungsordnungKonferenzraum dient zu folgenden Zeiten als Durchgang zum Speiseraum: a. Zwischen 7 und 9 Uhr b. Zwischen 12 und 14 Uhr c. Zwischen 18 und 20 Uhr 11. Der Mieter klärt mit dem Hauswart ab, ob Das Mitbringen von Speisen und für welchen Teil er für die Reinigung des Treppenhauses verantwortlich ist. Der Mieter Getränken in den Speiseraum ist gehalten, seinen Treppenanteil und die dazugehören- den Fenster regelmässig zu reinigen. Verursacher ausserordentlicher Verunreinigungen haben diese sofort und unaufgefordert zu beseiti- genuntersagt. 2.7.512. Kehrichtsäcke und -behälter sind stets gut verschlossen und am Abfuhrtag an dem dafür bestimmten Platz zu deponieren. Übelrie- chende Sachen dürfen nicht in gemeinsam benützten Räumen, auf Bal- konen oder in offenen Keller- oder Estrichabteilen gelagert Auf Anfrage kann der Speiseraum zum geselligen Beisammensein mit Bewirtung durch unser Restaurant genutzt werden. 2.7.613. Treppenhäuser müssen – ohne andere individuelle Vereinba- rung – freigehalten werden; auch kurzfristiges Deponieren von Schu- hen, Möbeln o.ä. ist nicht gestattetSchäden sind unabhängig vom Verschulden unverzüglich dem Personal zu melden. 2.7.714. Mofas, Fahrräder, Kinderwagen Xxxxxx und Kinderfahrzeuge dürfen ausser Stiefel sind vor Betreten des Hauses zu reinigen und nötigenfalls im eigenen Kellerabteil, nur Eingangsbereich in den hierfür dafür vorgesehenen Räu- men eingestellt werden. Andere Gegenstände und nicht regelmässig bewegte und/oder funktionsuntüchtige Fahrzeuge dürfen in diesen Räumen nicht abgestellt oder gelagert werden. Motorräder über 50 cm3 dürfen weder in die genannten Räume, noch in den Kellerabteilen ein- gestellt werdenSchuhregalen zu deponieren. 2.7.815. Das Füttern von Vögeln von Fenstern und Xxxxxxxx aus Bei Benutzung der Teeküchen ist ver- boten. Blumenbehälter auf Balkonen sind auf der Innenseite der Brüs- tung die entsprechende Nutzungsordnung zu montierenbeachten. 2.7.916. Sonnenstoren sind bei aufkommendem Regen oder starkem Wind einzuziehen. Kellerfenster und Fenster in gemeinsam benützten Räumen sind bei Frost geschlossen zu halten. Ist Als Parkplatz steht der gekennzeichnete Bereich hinter dem Mieter die Benüt- zung des Zivilschutzraumes zu Lager- oder anderen Zwecken bewilligt, so hat er dafür zu sorgen, dass der Raum im Bedarfsfalle seiner Bestim- mung gemäss benützt werden kann. An den im Schutzraum vorhande- nen Installationen darf nichts verändert werden. 2.7.10Haus zur Verfügung. Die Montage von Parabolspiegeln ist ohne ausdrückliche Er- laubnis Parkplätze vor dem Haus an der Bühlstraße sind zu den Öffnungszeiten des Vermieters nicht gestattetRestaurants freizuhalten. (Mittwoch bis Montag ab 17.30 Uhr, Sonntag ab 12 Uhr) 17. Die Zimmer stehen am Anreisetag ab 15 Uhr zur Verfügung und sind am Abreisetag bis spätestens 10 Uhr zur Reinigung freizugeben. Wie bitten darum, vor Verlassen die Heizung auf Stufe 1 zu stellen und alle Fenster zu schließen.

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Samples: Hotelaufnahmevertrag

Hausordnung. 2.7.112.1 Alle Gäste sind verpflichtet sich an die durch die FORT FUN GmbH aufgestellten Hausregeln zu halten, die u.a. Die Hausordnung hat den Zweckin der Parkordnung zu finden sind. Sollte ein Xxxx gegen diese verstoßen, allen Bewohnern das Wohnen angenehm gibt der Xxxx der FORT FUN GmbH die Möglichkeit, dem Beherbergungsvertrag nach schriftlicher Abmahnung im Wiederholungsfall zu gestaltenkündigen. Im Verhältnis mit den Mitbewohnern gilt die gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz als oberster GrundsatzIn diesem Fall kann FORT FUN GmbH Schadensersatz in Höhe von 100 % des Buchungsbetrages verlangen. Bei groben Verstößen (z. B. Straftaten, wie vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwilliger Sachbeschädigung usw.) kann ein sofortiger Ausschuss in Betracht kommen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Gastes. 2.7.2. Das Haus 12.2 Jedes Mietobjekt darf maximal von der Anzahl an Personen bewohnt werden, die in der Reservierungsbestätigung aufgeführt stehen. 12.3 Die FORT FUN GmbH behält sich das Recht vor Änderungen der Öffnungszeiten des Freizeitparks einschließlich einer teilweisen oder vollständigen Schließung, ohne Ihr Recht auf Entschädigung vorzunehmen. 12.4 Um notwendige Wartungs- und Reparaturarbeiten vorzunehmen, gestatten Sie ohne Anspruch auf Entschädigung, dass während Ihres Aufenthaltes Arbeiten an der Unterkunft durchgeführt werden. 12.5 Aus Sicherheitsgründen ist aus Sicherheitsgründen ab 20.00 Uhr geschlossen es nicht erlaubt Zelte am Mietobjekt aufzustellen. 12.6 Der Mieter hat das Mietobjekt besenrein zu halten übergeben (besondere Regelungen bleiben vorbehaltenGeschirr spülen, Küche und Kühlschrank aufräumen, Müll im Müllcontainer entsorgen). 2.7.312.7 Das Entfachen von offenem Feuer im FORT FUN Abenteuercamp ist nicht erlaubt. Die Bewohner nehmen gegenseitig Rücksicht Grillen ist nur an den dafür vorgesehenen Grillplätzen erlaubt und vermeiden Ruhestörungen aller Art, insbesondere während der Nachtzeit (22.00– 07.00 Uhr)kann ggf. Musiziert werden darf nur zwischen 08.00 und 12.00 sowie 14.00 und 20.00 Uhr. 2.7.4. Der Mieter informiert sich beim Hauswart oder Vermieter über die Reinigungsordnung. Der Mieter klärt mit dem Hauswart ab, ob und für welchen Teil er für die Reinigung des Treppenhauses verantwortlich ist. Der Mieter ist gehalten, seinen Treppenanteil und die dazugehören- den Fenster regelmässig zu reinigen. Verursacher ausserordentlicher Verunreinigungen haben diese sofort und unaufgefordert zu beseiti- gen. 2.7.5. Kehrichtsäcke und -behälter sind stets gut verschlossen und am Abfuhrtag an dem dafür bestimmten Platz zu deponieren. Übelrie- chende Sachen dürfen nicht in gemeinsam benützten Räumen, auf Bal- konen oder in offenen Keller- oder Estrichabteilen gelagert bei hoher Trockenheit untersagt werden. 2.7.612.8 Die Ihnen bei Ihrer Anreise ausgehändigten Armbänder berechtigen Sie zum Aufenthalt im FORT FUN Abenteuercamp und zum freien Eintritt in das FORT FUN Abenteuerland (Freizeitpark). Treppenhäuser müssen – ohne andere individuelle Vereinba- rung – freigehalten werden; auch kurzfristiges Deponieren von Schu- henDie Armbänder sind immer und nur am Handgelenk zu tragen. Ohne Armbänder erhalten Sie keine gastronomischen Leistungen, Möbeln o.ä. ist nicht gestattetkeinen Einlass Freizeitpark und der Aufenthalt in unserem FORT FUN Abenteuercamp wird Ihnen untersagt. 2.7.7. Mofas, Fahrräder, Kinderwagen und Kinderfahrzeuge dürfen ausser 12.9 Der Aufenthalt im eigenen KellerabteilFreizeitpark FORT FUN ist nur während der Öffnungszeiten gestattet. Das FORT FUN Abenteuercamp, nur sowie der Freizeitpark werden nach Parkschluss durch einen Sicherheitsdienst bewacht. 12.10 Da sich die Blockhäuser im Wald befinden, beachten Sie bitte, dass auf den Wegen zum und im Camp Rutschgefahr besteht. Für Schäden generell und für Schäden an Fahrzeugen, die beim Befahren des FORT FUN Abenteuercamp entstehen, wird von der FORT FUN GmbH keine Haftung übernommen. 12.11 Alle Mietobjekte sind rauchfrei. Verstöße gegen das Rauverbot können mit einer Geldbuße in den hierfür vorgesehenen Räu- men eingestellt Höhe von bis zu 200,00€ in Rechnung gestellt werden. Andere Gegenstände und nicht regelmässig bewegte Ein Anspruch auf Schadensersatz der durch die Nichteinhaltung entstanden und/oder funktionsuntüchtige Fahrzeuge dürfen in diesen Räumen nicht abgestellt oder gelagert werden. Motorräder über 50 cm3 dürfen weder in die genannten Räume, noch in den Kellerabteilen ein- gestellt werdenentstehenden Schäden bleibt unvermindert bestehen. 2.7.8. Das Füttern von Vögeln von Fenstern und Xxxxxxxx aus ist ver- boten. Blumenbehälter auf Balkonen sind auf der Innenseite der Brüs- tung zu montieren. 2.7.9. Sonnenstoren sind bei aufkommendem Regen oder starkem Wind einzuziehen. Kellerfenster und Fenster in gemeinsam benützten Räumen sind bei Frost geschlossen zu halten. Ist dem Mieter die Benüt- zung des Zivilschutzraumes zu Lager- oder anderen Zwecken bewilligt, so hat er dafür zu sorgen, dass der Raum im Bedarfsfalle seiner Bestim- mung gemäss benützt werden kann. An den im Schutzraum vorhande- nen Installationen darf nichts verändert werden. 2.7.10. Die Montage von Parabolspiegeln ist ohne ausdrückliche Er- laubnis des Vermieters nicht gestattet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hausordnung. 2.7.17.1 Die Hausordnung zur Benützung der Räumlichkeiten im Vereinsgebäude (Billrothhaus) lautet wie folgt: a) Der Besuch der Räumlichkeiten verpflichtet zum Einhalten der Hausordnung. b) Kinder unter 10 Jahren haben nur unter Aufsicht einer erwachsenen Begleitperson Zutritt. c) Die Öffnungszeiten sind der Informationstafel oder der Website zu entnehmen. Aus baulichen und organisatorischen Gründen können einzelne Räume nicht zugänglich sein. d) Das Entlehnen oder Mitnehmen von Büchern oder sonstigen Wertgegenständen ist ausnahmslos verboten. Alle Einrichtungsgegenstände sind schonend zu behandeln. Das Rauchen innerhalb des Gebäudes ist nicht erlaubt. e) Tiere jeglicher Art (ausgenommen Blindenhund) dürfen in die Räume nicht mitgenommen werden. f) Kleidungsstücke, Schirme, Regenbekleidung, sowie Rucksäcke und größere Tragetaschen können nur in der Garderobe abgegeben werden. Die Hausordnung hat den Zweck, allen Bewohnern das Wohnen angenehm zu gestalten. Im Verhältnis mit den Mitbewohnern gilt Hausverwaltung übernimmt keine Haftung für die gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz als oberster Grundsatzhinterlegten Gegenstände. 2.7.2g) Die Mitnahme von Fahrrädern und Skootern in das Gebäude ist verboten. Das Haus ist aus Sicherheitsgründen ab 20.00 Uhr geschlossen zu halten (besondere Regelungen bleiben vorbehalten)In Ausnahmen dürfen Fahrräder oder sonstige Beförderungsmittel im Hof platziert werden. Auch hier übernimmt die Hausverwaltung keine Haftung. 2.7.3. h) Die Bewohner nehmen gegenseitig Rücksicht Veranstalter und vermeiden Ruhestörungen Besucher sind verpflichtet, darauf zu achten, dass Schäden aller Art, insbesondere durch Feuer, Diebstahl oder Vandalismus in allen Bereichen des Gebäudes verhindert werden. Bei Schäden, die während einer Veranstaltung auftreten und nachweislich vom Veranstalter oder eines Teilnehmers ebenjener Veranstaltung verursacht wurde, wird der Nachtzeit (22.00– 07.00 Uhr). Musiziert werden darf nur zwischen 08.00 und 12.00 sowie 14.00 und 20.00 UhrVeranstalter haftbar gemacht. 2.7.4. Der Mieter informiert sich beim Hauswart oder Vermieter über die Reinigungsordnung. Der Mieter klärt mit dem Hauswart abi) Jede Verschmutzung der Räume, ob Ausstellungsstücke, Gänge, Stiegen und für welchen Teil er für die Reinigung des Treppenhauses verantwortlich ist. Der Mieter Höfe ist gehalten, seinen Treppenanteil und die dazugehören- den Fenster regelmässig zu reinigen. Verursacher ausserordentlicher Verunreinigungen haben diese sofort und unaufgefordert zu beseiti- genunterlassen. 2.7.5j) Das Hinterlassen oder Entsorgen von Müll ist ausnahmslos verboten. Kehrichtsäcke Falls dies beispielsweise von Veranstaltern nicht eingehalten wird, wird eine Gebühr in Rechnung gestellt. k) Für das Fotografieren und -behälter sind stets gut verschlossen und am Abfuhrtag an dem dafür bestimmten Platz zu deponieren. Übelrie- chende Sachen dürfen nicht in gemeinsam benützten Räumen, auf Bal- konen oder in offenen Keller- oder Estrichabteilen gelagert Filmen muss eine schriftliche Genehmigung der Hausverwaltung eingeholt werden. 2.7.6l) Die Anweisungen des Aufsichtspersonales, das für die Einhaltung der Hausordnung zuständig ist, sind unbedingt zu befolgen. Treppenhäuser müssen – ohne andere individuelle Vereinba- rung – freigehalten werden; auch kurzfristiges Deponieren von Schu- henBesucher, Möbeln o.ä. ist nicht gestattetdie wiederholt gegen die Hausordnung verstoßen, wird ein weiterer Aufenthalt im Billrothhaus untersagt. 2.7.7m) Eine Überlassung von Räumen für andere Zwecke, vor allem private Feiern, Firmenpräsentationen, etc. Mofaserfolgt durch die Hausverwaltung und obliegt der Freigabe durch die Selbe. n) Gegenstände, Fahrräder, Kinderwagen und Kinderfahrzeuge dürfen ausser die im eigenen KellerabteilGebäude gefunden werden, nur sind in der Hausverwaltung abzuholen. Kleidungsstücke werden hinterlegt. Die Behandlung von Fundgegenständen wird nach den hierfür vorgesehenen Räu- men eingestellt werden. Andere Gegenstände und nicht regelmässig bewegte und/oder funktionsuntüchtige Fahrzeuge dürfen in diesen Räumen nicht abgestellt oder gelagert werden. Motorräder über 50 cm3 dürfen weder in die genannten Räume, noch in den Kellerabteilen ein- gestellt werdengesetzlichen Bestimmungen vorgenommen. 2.7.8o) Bei akustischem Alarm ist den Anweisungen des Aufsichtsdienstes Folge zu leisten p) Die Hausordnung tritt mit Wirkung vom 01. Februar 2016 in Kraft und liegt im Sekretariat und im Eingangsbereich auf. 7.2 Der Mieter verpflichtet sich zur Einhaltung der Hausordnung. Die Hausordnung ist ausnahmslos von jeder Besucherin und jedem Besucher (auch von Fremdfirmen), die sich mit Zustimmung oder auf Einladung des Mieters im Mietgegenstand oder im Vereinsgebäude befinden, einzuhalten. Mit dem Betreten des Billrothhauses erkennen die Besucherinnen und Besucher die Hausordnung und alle Anordnungen betreffend die Sicherheit an. Der Geltungsbereich der Hausordnung erstreckt sich auf das gesamte Vereinsgebäude. 7.3 Es ist verboten, Gegenstände jeglicher Art auch nur vorübergehend im Eingangsbereich oder auf sonstigen Flächen, die nicht zum Mietgegenstand gehören, zu lagern. Das Füttern Abstellen von Vögeln von Fenstern und Xxxxxxxx aus Fahrzeugen jeglicher Art in der Einfahrt oder im Hof ist ver- boten. Blumenbehälter auf Balkonen sind auf der Innenseite der Brüs- tung zu montierenverboten. 2.7.9. Sonnenstoren sind bei aufkommendem Regen oder starkem Wind einzuziehen. Kellerfenster 7.4 Der Mieter verpflichtet sich, diese Gebote und Fenster in gemeinsam benützten Räumen sind bei Frost geschlossen zu halten. Ist dem Mieter Verbote auf alle seine Gehilfen und sämtliche Personen, die Benüt- zung des Zivilschutzraumes zu Lager- oder anderen Zwecken bewilligt, so hat er dafür zu sorgen, dass der Raum sich mit seiner Zustimmung im Bedarfsfalle seiner Bestim- mung gemäss benützt werden kann. An den Mietgegenstand oder im Schutzraum vorhande- nen Installationen darf nichts verändert werdenVereinsgebäude befinden, zu überbinden. 2.7.10. Die Montage von Parabolspiegeln ist ohne ausdrückliche Er- laubnis des Vermieters nicht gestattet.

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Samples: Vermietung Der Vereinsräumlichkeiten

Hausordnung. 2.7.113.1 Der Vermieterin steht das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht Kraft Gesetzes dem/der Mieter/in zusteht. Die Hausordnung hat Bei der Ausübung des Hausrechtes sind die berechtigten Be- lange des/der Mieters/Mieterin zu berücksichtigen. Das Hausrecht gegenüber dem/der Mieter/in und allen Dritten wird von, durch die Vermieterin beauftragten, Dienstkräften ausgeübt, deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten sind und denen ein jederzeiti- ges Zutrittsrecht zu den Zweck, allen Bewohnern das Wohnen angenehm vermieteten Räumlichkeiten zu gestalten. Im Verhältnis mit den Mitbewohnern gilt die gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz als oberster Grundsatzgewähren ist. 2.7.213.2 Soweit bis zum Beginn der Veranstaltung keine Beanstandung durch den/die Mieter/in erhoben wird, gelten die Mieträume als in ordnungsgemäßem Zustand übernommen. Das Haus Auf Verlangen eines der beiden Vertragspartner ist aus Sicherheitsgründen ab 20.00 Uhr geschlossen zu halten nach der Veranstaltung eine Abnah- me der Mietsache durchzuführen. 13.3 Die Gestellung einer Brandsicherheitswache sowie einer Sanitätswache wird von der Vermieterin auf Kosten des/der Mieters/Mieterin/Veranstalters/Veranstalterin, je nach Art und Größe der Veranstaltung veranlasst (besondere Regelungen bleiben vorbehaltensiehe auch 2.6). 2.7.313.4 Das zur reibungslosen Abwicklung der Veranstaltung erforderliche Aufsichts- und Kon- trollpersonal stellt grundsätzlich die Vermieterin auf Kosten des/der Mieters/Mieterin/ Veranstalters/Veranstalterin. In Ausnahmefällen kann der/die Mieter/in/ Veranstal- ter/Veranstalterin nach Absprache mit der Vermieterin eigenes zertifiziertes Personal stellen. Die Bewohner nehmen gegenseitig Rücksicht Vermieterin behält sich aufgrund ihrer Betreiberpflicht vor, das Personal für die Grundsicherung auf Kosten des/der Mieters/Mieterin zu bestellen. 13.5 Von der Vermieterin schriftlich zu genehmigen sind: a) der Verkauf von Lebensmitteln, Genussmitteln, Tabakwaren, Getränken aller Art zum unmittelbaren Verzehr oder Mitnehmen, b) die kostenlose Abgabe von Proben, c) das gewerbsmäßige Fotografieren, d) das Aufstellen von Automaten und vermeiden Ruhestörungen aller Art, insbesondere Unterhaltungsständen, e) Verlosungen (Getränke als Verlosungsgewinne dürfen nicht während der Nachtzeit (22.00– 07.00 UhrVeranstal- tung verzehrt werden). Musiziert werden darf nur zwischen 08.00 und 12.00 sowie 14.00 und 20.00 Uhr. 2.7.4. Der Mieter informiert sich beim Hauswart oder Vermieter über f) die Reinigungsordnung. Der Mieter klärt mit dem Hauswart ab, ob und Nutzung von Einweggeschirr (sowohl für welchen Teil er für die Reinigung des Treppenhauses verantwortlich ist. Der Mieter ist gehalten, seinen Treppenanteil und die dazugehören- den Fenster regelmässig zu reinigen. Verursacher ausserordentlicher Verunreinigungen haben diese sofort und unaufgefordert zu beseiti- genSpeisen als auch Getränke). 2.7.513.6 Entstehende Schadensersatzansprüche bei Veranstaltungen mit einem hohen Lärmpegel treffen den/die Mieter/in. Kehrichtsäcke Dieser ist gesetzlich verpflichtet, die Besucher/innen auf eine erhöhte Geräuschkulisse hinzuweisen und -behälter sind stets gut verschlossen und am Abfuhrtag an dem dafür bestimmten Platz kostenlosen Gehörschutz zur Verfügung zu deponieren. Übelrie- chende Sachen dürfen nicht in gemeinsam benützten Räumen, auf Bal- konen oder in offenen Keller- oder Estrichabteilen gelagert werdenstellen. 2.7.6. Treppenhäuser müssen – ohne andere individuelle Vereinba- rung – freigehalten werden; auch kurzfristiges Deponieren von Schu- hen, Möbeln o.ä. ist nicht gestattet. 2.7.7. Mofas, Fahrräder, Kinderwagen und Kinderfahrzeuge dürfen ausser im eigenen Kellerabteil, nur in den hierfür vorgesehenen Räu- men eingestellt werden. Andere Gegenstände und nicht regelmässig bewegte und/oder funktionsuntüchtige Fahrzeuge dürfen in diesen Räumen nicht abgestellt oder gelagert werden. Motorräder über 50 cm3 dürfen weder in die genannten Räume, noch in den Kellerabteilen ein- gestellt werden. 2.7.8. Das Füttern von Vögeln von Fenstern und Xxxxxxxx aus ist ver- boten. Blumenbehälter auf Balkonen sind auf der Innenseite der Brüs- tung zu montieren. 2.7.9. Sonnenstoren sind bei aufkommendem Regen oder starkem Wind einzuziehen. Kellerfenster und Fenster in gemeinsam benützten Räumen sind bei Frost geschlossen zu halten. Ist dem Mieter die Benüt- zung des Zivilschutzraumes zu Lager- oder anderen Zwecken bewilligt, so hat er dafür zu sorgen, dass der Raum im Bedarfsfalle seiner Bestim- mung gemäss benützt werden kann. An den im Schutzraum vorhande- nen Installationen darf nichts verändert werden. 2.7.10. Die Montage von Parabolspiegeln ist ohne ausdrückliche Er- laubnis des Vermieters nicht gestattet.

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Samples: Miet Und Benutzungsordnung

Hausordnung. 2.7.1Fremdveranstaltungen / Weisungen / Jugendschutzvorschriften / Handys, Smartphones / Verbot von Waffen u.a. / Aufnahmeverbot / Speisen und Getränke / Hausverbot / Rauchverbot / Tiere / Garderobenpflicht / Hausrecht / Evakuierung / Grünanlagen a) Xxxxx Xxxxxxxxxxxxx erkennt mit dem Kauf einer Eintrittskarte oder dem Betreten der Veranstaltungsörtlichkeiten gem. Zif. 1 die Online-AGB und die Hausordnung der Marketing GmbH als verbindliche Regelungen an und verpflichtet sich, diese ohne Ausnahme einzuhalten. b) Die Hausordnung gilt auch für alle Fremdveranstaltungen anderer Veranstalter in den Veranstaltungsörtlichkeiten gem. Zif. 1, im Rahmen derer der Marketing GmbH nur als Vermieterin oder Vermittlerin agiert. c) Den Weisungen des Einlass- und Ordnungspersonals der Marketing GmbH ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Verstöße gegen dieses Gebot führen zum sofortigen Platzverweis und Hausverbot ohne Rückerstattung des gezahlten Eintrittspreises. d) Das Jugendschutzgesetz gilt uneingeschränkt. Die Hausordnung hat Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet. Abweichend von Satz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Xxxxxx der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen. Das Jugendschutzgesetz gilt auch im Hinblick auf die Abgabe von Alkoholika vollumfänglich: (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. (3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt. (4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den ZweckVerkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, allen Bewohnern soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen. e) Handys, Smartphones und Geräte mit akustischen Signalgebern (z.B. Uhren) dürfen nur im ausgeschalteten Zustand mit in die Spielstätten gebracht werden. f) Verletzungsgeeignete gefährliche Gegenstände wie u.a. Gläser, Glasflaschen, Gasbehälter, pyrotechnische Gegenstände wie z.B. Fackeln, Feuerwerkskörper etc., Messer, Elektroschocker, Werkzeuge, Waffen aller Art sowie Gegenstände, die sich als Wurfgeschosse verwenden lassen, z.B. Getränkedosen, Flaschen; Schirme etc. dürfen nicht in die jeweiligen Spielstätten eingebracht werden. g) Das Fotografieren und Aufnehmen der Veranstaltungen auf Ton- oder Bildtonträger aller Art ist ausnahmslos verboten. Dies gilt insbesondere auch für Aufnahmen mit Smartphones, Digicams etc. Zuwiderhandlungen verstoßen gegen die Bild- und Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und bei ungenehmigter Veröffentlichung der Aufnahmen gegen das Wohnen angenehm Urheberrechtsgesetz, sind strafbar und ziehen die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Rechteinhaber nach sich. Bei Zuwiderhandlungen ist die Marketing GmbH berechtigt, Kameras und Aufnahmegeräte aller Art (z.B. Smartphones etc.) einzuziehen und bis zum Ende der Aufführung zu gestaltenverwahren. Eine Rückgabe an den Eigentümer erfolgt, sobald dieser die rechtswidrigen Aufnahmen nachweisbar im Beisein instruierter Zeugen vollständig und unwiderruflich gelöscht hat. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt in diesem Fall ausdrücklich vorbehalten. h) Die Mitnahme von Speisen und Getränken in die Spielstätten ist ausnahmslos verboten. i) Es herrscht ein umfassendes Rauchverbot. Der Karteninhaber versichert, dieses einzuhalten. Dies gilt nicht für etwaig gesondert ausgewiesene Raucherzonen, in denen das Rauchen erlaubt ist. j) Das Mitbringen von Tieren in die Spielstätten ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen für ärztlich verordnete Blinden- und Diabetesspürhunde werden auf Anfrage genehmigt. k) Bei Indoor-Veranstaltungen in den Veranstaltungsräumen (z.B. Kurhaus- Saal) besteht allgemeine Garderobenpflicht. Garderobe (Mäntel, Jacken etc.) sowie sperrige Gegenstände, die größer als DIN A4 sind oder wie z.B. Schirme, Flaschen, Einkaufstaschen, große Taschen, Rucksäcke etc. dürfen nicht mit in die Indoor-Spielstätten genommen werden und sind an der Garderobe gegen Zahlung einer Garderobengebühr abzugeben. Im Verhältnis mit Schadensfalle haftet die Marketing GmbH nur insoweit, als das Garderobenpersonal seine Aufbewahrungspflicht im Einzelfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Die Haftung ist auf den Mitbewohnern gilt Zeitwert des abhanden gekommenen Gegenstandes und auf einen Höchstbetrag von 300,00 Euro pro abgegebenem Gegenstand beschränkt. Für abhanden gekommenes Bargeld, sowie abhanden gekommene Kredit- und EC- Karten, Ausweise, Pässe etc., Schlüssel, Schmuck, elektronische Geräte wie z.B. Handys und Smartphones, Computer, Schmuck und Wertsachen wird die gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz als oberster GrundsatzHaftung der Marketing GmbH vollumfänglich ausgeschlossen. 2.7.2l) Die Marketing GmbH übt das alleinige Hausrecht in allen Spielstätten und Veranstaltungsörtlichkeiten selbst oder durch Beauftragte aus. Bei Verstößen gegen obige Verbote kann die Marketing GmbH Hausverbote sowie Haus- und Platzverweise aussprechen. Eine Rückerstattung gezahlter Eintrittspreise ist in diesen Fällen ausgeschlossen. m) Im Falle eines Brandes oder einer Evakuierung gleich aus welchem Grunde, haben die Karteninhaber und Veranstaltungsbesucher die betroffene Spielstätte unverzüglich durch die speziell gekennzeichneten Notausgänge zu verlassen. Den Anweisungen des Evakuierungspersonals und der Behörden ist unbedingt Folge zu leisten. Die Garderobe wird in diesen Fällen nicht ausgegeben. n) Das Verhalten in den Grünanlagen der Marketing GmbH ist in der Gefahrenabwehr-VO geregelt. Der Karteninhaber erkennt diese an. Die Grünanlagen sind öffentliche Einrichtungen. Das Haus ist aus Sicherheitsgründen ab 20.00 Uhr geschlossen Recht, diese zu halten (besondere Regelungen bleiben vorbehalten)nutzen steht daher Xxxxxxxxx zu. Die Karteninhaber müssen sich allerdings so verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Gefahrenabwehr-VO. 2.7.3. Die Bewohner nehmen gegenseitig Rücksicht und vermeiden Ruhestörungen aller Art, insbesondere während der Nachtzeit (22.00– 07.00 Uhr). Musiziert werden darf nur zwischen 08.00 und 12.00 sowie 14.00 und 20.00 Uhr. 2.7.4. Der Mieter informiert sich beim Hauswart oder Vermieter über die Reinigungsordnung. Der Mieter klärt mit dem Hauswart ab, ob und für welchen Teil er für die Reinigung des Treppenhauses verantwortlich ist. Der Mieter ist gehalten, seinen Treppenanteil und die dazugehören- den Fenster regelmässig zu reinigen. Verursacher ausserordentlicher Verunreinigungen haben diese sofort und unaufgefordert zu beseiti- gen. 2.7.5. Kehrichtsäcke und -behälter sind stets gut verschlossen und am Abfuhrtag an dem dafür bestimmten Platz zu deponieren. Übelrie- chende Sachen dürfen nicht in gemeinsam benützten Räumen, auf Bal- konen oder in offenen Keller- oder Estrichabteilen gelagert werden. 2.7.6. Treppenhäuser müssen – ohne andere individuelle Vereinba- rung – freigehalten werden; auch kurzfristiges Deponieren von Schu- hen, Möbeln o.ä. ist nicht gestattet. 2.7.7. Mofas, Fahrräder, Kinderwagen und Kinderfahrzeuge dürfen ausser im eigenen Kellerabteil, nur in den hierfür vorgesehenen Räu- men eingestellt werden. Andere Gegenstände und nicht regelmässig bewegte undo) Radio-/TV-Mitschnitte/oder funktionsuntüchtige Fahrzeuge dürfen in diesen Räumen nicht abgestellt oder gelagert werden. Motorräder über 50 cm3 dürfen weder in die genannten Räume, noch in den Kellerabteilen ein- gestellt werden. 2.7.8. Das Füttern von Vögeln von Fenstern und Xxxxxxxx aus ist ver- boten. Blumenbehälter auf Balkonen sind auf der Innenseite der Brüs- tung zu montieren. 2.7.9. Sonnenstoren sind bei aufkommendem Regen oder starkem Wind einzuziehen. Kellerfenster und Fenster in gemeinsam benützten Räumen sind bei Frost geschlossen zu halten. Ist dem Mieter die Benüt- zung des Zivilschutzraumes zu Lager- oder anderen Zwecken bewilligt, so hat er dafür zu sorgen, dass der Raum im Bedarfsfalle seiner Bestim- mung gemäss benützt werden kann. An den im Schutzraum vorhande- nen Installationen darf nichts verändert werden. 2.7.10. Die Montage von Parabolspiegeln ist ohne ausdrückliche Er- laubnis des Vermieters nicht gestattet.Fotografien/Anspruchsverzicht

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Eintrittskarten

Hausordnung. 2.7.1. Die Hausordnung hat den Zweck, allen Bewohnern das Wohnen angenehm zu gestalten. Im Verhältnis mit den Mitbewohnern 12.1 Für die Eventlocation Süden gilt die gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz als oberster Grundsatz. 2.7.2. Das Haus ist aus Sicherheitsgründen ab 20.00 Uhr geschlossen zu halten (besondere Regelungen bleiben vorbehalten). 2.7.3. Die Bewohner nehmen gegenseitig Rücksicht und vermeiden Ruhestörungen aller Art, insbesondere während der Nachtzeit (22.00– 07.00 Uhr). Musiziert werden darf nur zwischen 08.00 und 12.00 sowie 14.00 und 20.00 Uhr. 2.7.4nachfolgende Hausordnung. Der Mieter informiert sich beim Hauswart verpflichtet sich, sämtliche Teilnehmer der Veranstaltung sowie sonstige Dritte, die im Vorfeld der Veranstal- tung oder Vermieter bis zur Rückgabe der Räumlichkeiten vom Mieter eingesetzt werden, zur Einhal- tung der Hausordnung vertraglich zu verpflichten und über die Reinigungsordnung. Der Mieter klärt deren Inhalt umfassend zu infor- mieren. 12.2 Das Anschließen an das elektrische Netz des Vermieters ist nur in Abstimmung mit dem Hauswart abVer- mieter gestattet und darf nur durch das Personal des Vermieters erfolgen. Die Kosten wer- den, ob sofern diese nicht bereits im Angebot enthalten sind, separat gemäß Stromtabelle auf- geführt. Dies gilt auch für das Bedienen von technischen Einrichtungen, ausgenommen vor- handener Einrichtungen im Küchenbereich. 12.3 Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs--- und für welchen Teil er für die Reinigung des Treppenhauses verantwortlich istSchachtka- bel, Fernsprechverteiler sowie Zubehör und Abluftöffnungen der Heiz--- und Lüftungsanlage müssen ebenso wie sämtliche Fluchtwege, gekennzeichnete Notausgänge und Feuerwehrzu- fahrten zu jedem Zeitpunkt frei und zugänglich sein. Der Mieter ist gehaltenverpflichtet, seinen Treppenanteil und die dazugehören- den Fenster regelmässig Teilnehmer entsprechend zu reinigen. Verursacher ausserordentlicher Verunreinigungen haben diese sofort und unaufgefordert zu beseiti- geninformieren, insbesondere die Fluchtwege mitzuteilen. 2.7.512.4 Für sämtliche Räumlichkeiten der Eventlocation gilt ein absolutes, striktes Rauchverbot. Kehrichtsäcke Eine Verwendung von nicht gesichertem Licht, Feuer, Rauch---, Neben---, Staub---, und -behälter sind stets gut verschlossen und am Abfuhrtag an dem dafür bestimmten Platz zu deponierenDampfquellen ist untersagt. Übelrie- chende Sachen dürfen nicht Gleiches gilt bei Anmietung der Offroad---Strecke für den gesamten Streckenbereich. Die Befeuerung des Kamins in gemeinsam benützten Räumen, auf Bal- konen oder in offenen Keller- oder Estrichabteilen gelagert werdender Eventlocation darf nur durch Mitarbeiter des Vermieters erfolgen. 2.7.612.5 Den Anordnungen der Mitarbeiter des Vermieters bei der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung ist Folge zu leisten. Treppenhäuser müssen – ohne andere individuelle Vereinba- rung – freigehalten werden; auch kurzfristiges Deponieren Der Vermieter und von Schu- hendiesem beauftragte Dritte sind berechtigt, Möbeln o.ä. ist nicht gestattetgegenüber dem Mieter und den Teilnehmern der Veranstaltung das Hausrecht auszuüben. 2.7.712.6 Der Mieter ist verpflichtet, sämtlichen Müll, Unrat oder sonstige Verunreinigungen der Räumlichkeiten oder des Außengeländes der Eventlocation auf eigene Kosten zu entsorgen bzw. Mofas, Fahrräder, Kinderwagen und Kinderfahrzeuge dürfen ausser im eigenen Kellerabteil, nur in den hierfür vorgesehenen Räu- men eingestellt werdenzu beseitigen. Andere Gegenstände und nicht regelmässig bewegte und/oder funktionsuntüchtige Fahrzeuge dürfen in diesen Räumen nicht abgestellt oder gelagert werden. Motorräder über 50 cm3 dürfen weder in Bei Anmietung der Offroad---Strecke gilt gleiches für die genannten Räume, noch in den Kellerabteilen ein- gestellt werdengesamte Geländestrecke. 2.7.8. Das Füttern von Vögeln von Fenstern und Xxxxxxxx aus ist ver- boten. Blumenbehälter auf Balkonen sind auf der Innenseite der Brüs- tung zu montieren. 2.7.9. Sonnenstoren sind bei aufkommendem Regen oder starkem Wind einzuziehen. Kellerfenster und Fenster in gemeinsam benützten Räumen sind bei Frost geschlossen zu halten. Ist dem Mieter die Benüt- zung des Zivilschutzraumes zu Lager- oder anderen Zwecken bewilligt, so hat er dafür zu sorgen, dass der Raum im Bedarfsfalle seiner Bestim- mung gemäss benützt werden kann. An den im Schutzraum vorhande- nen Installationen darf nichts verändert werden. 2.7.10. Die Montage von Parabolspiegeln ist ohne ausdrückliche Er- laubnis des Vermieters nicht gestattet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hausordnung. 2.7.18.1 BWP Palatin steht in allen Räumen und auf dem Gelände das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht Kraft zwingender gesetzlicher Regelung dem Kunden zusteht. Die Hausordnung hat Bei der Aus- übung des Hausrechts sind die berechtigten Belange des Kunden zu berücksichtigen. Das Hausrecht gegenüber dem Kunden und allen Dritten wird von den Zweckdurch BWP Palatin be- auftragten Dienstkräften ausgeübt, allen Bewohnern das Wohnen angenehm deren Anordnungen unbedingt Folge zu gestalten. Im Verhältnis mit leisten ist und denen ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den Mitbewohnern gilt die gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz als oberster Grundsatzvermieteten Räumlichkeiten zu gewähren ist. 2.7.28.2 Eine Änderung des Bestuhlungsplanes bedarf der schriftlichen Genehmigung vom BWP Palatin. Das Haus ist Es dürfen nicht mehr Personen in den Raum gelassen werden, als dies die ge- nehmigten Bestuhlungspläne zulassen. Überzählige Personen sind gegebenenfalls unver- züglich aus Sicherheitsgründen ab 20.00 Uhr geschlossen dem Saal zu halten (besondere Regelungen bleiben vorbehalten)weisen. 2.7.3. Die Bewohner nehmen gegenseitig Rücksicht und vermeiden Ruhestörungen aller Art8.3 Technische Einrichtungen dürfen nur vom Personal des BWP Palatin bedient werden, insbesondere während der Nachtzeit (22.00– 07.00 Uhr). Musiziert werden darf nur zwischen 08.00 und 12.00 sowie 14.00 und 20.00 Uhrdies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz. 2.7.48.4 Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schaltta- feln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen zugänglich und unver- stellt bleiben. Der Mieter informiert sich beim Hauswart oder Vermieter über die Reinigungsordnung. Der Mieter klärt mit dem Hauswart ab, ob und für welchen Teil er Dies gilt insbesondere auch für die Reinigung Notausgänge und Feuerwehrzufahrten. Beauftragten des Treppenhauses verantwortlich ist. Der Mieter ist gehalten, seinen Treppenanteil und die dazugehören- BWP Palatin sowie der Aufsichtsbehörde muss jederzeit Zutritt zu den Fenster regelmässig zu reinigen. Verursacher ausserordentlicher Verunreinigungen haben diese sofort und unaufgefordert zu beseiti- gen. 2.7.5. Kehrichtsäcke und -behälter sind stets gut verschlossen und am Abfuhrtag an dem dafür bestimmten Platz zu deponieren. Übelrie- chende Sachen dürfen nicht in gemeinsam benützten Räumen, auf Bal- konen oder in offenen Keller- oder Estrichabteilen gelagert genannten Anlagen gewährt werden. 2.7.68.5 Die Kosten für Dekoration und Bühnenbilder trägt der Kunde. Treppenhäuser Er trägt ebenfalls die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Aufbauten müssen – ohne andere individuelle Vereinba- rung – freigehalten werden; auch kurzfristiges Deponieren bau- und feu- erpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Ein Benageln, Bekleben und Besprühen von Schu- hen, Möbeln o.ä. Wänden und Fußböden ist nicht gestattet. Bei überdurchschnittlicher Beschmutzung erhebt BWP Palatin eine Schmutzzulage vom Kunden. 2.7.78.6 Eine Verwendung von offenem Feuer, Feuerwerkskörpern und sonstigem pyrotechnischen Material ohne Einverständnis des BWP Palatin ist verboten. MofasSpiritus, FahrräderÖl, Kinderwagen und Kinderfahrzeuge dürfen ausser im eigenen KellerabteilGas oder Ähnli- ches zu Koch-, nur in den hierfür vorgesehenen Räu- men eingestellt Heiz- oder betriebszwecken darf nicht verwendet werden. Andere Gegenstände Bei allen Koch- und nicht regelmässig bewegte und/oder funktionsuntüchtige Fahrzeuge Heizvorgängen ist auf strengste Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften zu ach- ten. Die Kosten für einen durch unsachgemäßes Verhalten ausgelösten Feuerwehralarm trägt der Kunde. 8.7 Zur Ausschmückung der Veranstaltung dürfen in diesen Räumen nicht abgestellt oder gelagert lediglich schwer entflammbare Gegenstän- de nach DIN 4102 verwendet werden. Motorräder über 50 cm3 dürfen weder in Dekorationen, die genannten Räumewiederholt zur Verwendung kom- men, noch in den Kellerabteilen ein- gestellt werden. 2.7.8sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Das Füttern von Vögeln von Fenstern und Xxxxxxxx aus ist ver- boten. Blumenbehälter auf Balkonen sind auf der Innenseite der Brüs- tung zu montieren. 2.7.9. Sonnenstoren sind bei aufkommendem Regen oder starkem Wind einzuziehen. Kellerfenster und Fenster in gemeinsam benützten Räumen sind bei Frost geschlossen zu halten. Ist dem Mieter die Benüt- zung des Zivilschutzraumes zu Lager- oder anderen Zwecken bewilligt, so hat er dafür zu sorgenBWP Palatin kann darauf bestehen, dass der Raum im Bedarfsfalle seiner Bestim- mung gemäss benützt werden kannKunde entsprechende Zerti- fikate bezüglich der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen dem BWP Palatin vorlegt. An den im Schutzraum vorhande- nen Installationen darf nichts verändert werdenBrennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Kunden unverzüglich zu entfer- nen. 2.7.108.8 Alle Vorschriften bezüglich Bauaufsicht und Feuerlöschwesens, des VDE sowie der Ordnungsämter müssen vom Mieter eingehalten werden, insbesondere auch die Polizei- stunde. 8.9 Auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen des Jugendschutz Gesetzes, der Gewer- beordnung, der Versammlungsstättenverordnung etc. Sei ausdrücklich hingewiesen. 8.10 Für den Einsatz von Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst sorgt der Kunde nach Rück- sprache mit BWP Palatin. Anfallende Kosten trägt der Kunde. Die Montage für das entsprechende Personal benötigten Plätze sind kostenlos bereitzustellen. 8.11 Aus Gründen des Lärmschutzes darf bei Veranstaltungen ein Lärmpegel von Parabolspiegeln derzeit 85 Dezibel nicht überschritten werden. Bei Überschreitung dieses Pegels behält sich das BWP Palatin das Recht zur Unterbrechung der Veranstaltung vor. Entstehende Schadens- ersatzansprüche treffen den Kunden. 8.12 Bei der Nutzung der Bühne ist ohne ausdrückliche Er- laubnis des Vermieters nicht gestattetdie Bühnenbenutzungsordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen

Hausordnung. 2.7.11. Die Hausordnung hat Handwerksbetriebe, Lieferanten und Aufbauteams bzw. Personal Veranstaltungstechnik betreten das Gebäude über den ZweckWareneingang an der Westseite. Hier erfolgt die Anmeldung. Handwerker werden in der Regel von der Abteilung Haustechnik abgeholt und betreut. Aufbauteams und Veranstaltungstechniker erhalten einen Tagesausweis und betreten das Gebäude dann selbstständig, sofern Ortskenntnis vorhanden. 2. Andienung, Anlieferung und Abtransport erfolgt ausschließlich über die Warenannahme im Betriebshof auf der Westseite des Gebäudes (Zufahrt via Palmengartenstraße). Nur in Ausnahmefällen, die mit der Geschäftsführung oder den jeweiligen Abteilungen im Voraus abzustimmen sind, können Transporte sperrige Gegenstände über andere Gebäudezugänge erfolgen. 3. Der Betriebshof dient unter 2. Genannten Zwecken. Parken ist in diesem Bereich nur auf ausdrückliche Genehmigung gestattet. 4. Nikotinkonsum ist im gesamten Gebäude untersagt. Auch auf allen Bewohnern Flächen der Außenanlagen insbesondere der Terrasse ist das Wohnen angenehm zu gestaltenRauchen nicht gestattet. Im Verhältnis mit den Mitbewohnern gilt die gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz als oberster GrundsatzBetriebshof ist hierzu eine Raucherlounge eingerichtet. 2.7.25. Die Erzeugung bzw. Verwendung von Nebel, Rauch oder starker Staubentwicklung ist vorab anzuzeigen und genehmigungspflichtig. 6. Auf laufenden Veranstaltungsbetrieb ist Rücksicht zu nehmen (Geräusche und laute Unterhaltungen vermeiden, Gästebereich nicht betreten, Türen und Fenster vor Tonproben schließen). Für den Betrieb von Beschallungsanlagen zur persönlichen Unterhaltung ist das Einverständnis des Gesellschaftshauses Palmengarten und deren Beauftragte erforderlich. 7. Der Gästebereich ist im Regelfall nur zum unmittelbaren Zweck von Auf- und Abbauarbeiten, sowie Service zu betreten. Transporte haben im Regelfall ausschließlich durch die verdeckten Personaltreppenhäuser und -gänge zu erfolgen. Die Terrassen sind ausschließlich Veranstaltungsbesuchern vorbehalten. Die Terrassen sind keine Pausenzonen für Aufbauteams, Betriebspersonal oder Handwerker. 8. Der Lastenaufzug und das Huppodium stehen für den Transport sperriger und schwerer Gegenstände zur Verfügung. 9. Der Lastenaufzug ist während Veranstaltungen ausschließlich der Gästeversorgung und dem Küchenbetrieb vorbehalten und wir daher in diesen Zeiträumen auch nur von dem jeweiligen Personal betrieben. 10. Das Haus Huppodium darf nur von eingewiesenen Personen gesteuert werden. Verwendung nur unter Verwendung des Absicherungssystems. Das Bedienpersonal muss stets Blickkontakt zum Podium halten. Beschallungsanlagen sind auszuschalten, um akustische Kontrolle des Bedieners zu gewährleisten. Personentransport ist nur in Ausnahmefällen gestattet (Sicherung von Gegenständen). Der Bediener vergewissert sich vor jeder Fahrt, dass das Podium frei fahren kann und keine Beschädigungen entstehen können. Personenschutz hat höchste Priorität! 11. Verpackungsmaterialien und entstandener Müll ist stets vom Verursacher zu entsorgen. Die Unterbühnen- und Hinterbühnenbereiche sind keine Müllplätze! 12. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist ausschließlich in der Kantine (oder dedizierten Bereichen für Crew Catering) gestattet. 13. Ausgehändigte Schlüssel und Tagesausweise sind umgehend zurückzugeben bzw. im Nachtbriefkasten zu deponieren. 14. Den Anweisungen des Betriebspersonal ist Folge zu leisten. 15. Festgestellte Mängel und Schäden sind umgehend der Abt. Haustechnik (hilfsweise Verkauf, Bankett, Service) anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für eigenverschuldete Schäden! 16. Das gesamte Gebäude, insbesondere der Festsaal ist unter Denkmalschutzauflagen restauriert worden. Es sollte selbstverständlich sein, dass diese Gebäudebereiche mit besonderer Vorsicht betreten und benutzt werden. Für die Gesamtheit des Gebäudes wird ein umsichtiger Umgang vorausgesetzt. Vor Beginn von Rüstarbeiten sind Schutzmatten an den Türen und Stützen anzubringen, Materialien sind mitzubringen und werden betreiberseitig in kleiner Menge vorgehalten. Schutzvorkehrungen an den Türen müssen aus Sicherheitsgründen ab 20.00 Uhr geschlossen brandschutztechnischen Gründen spätestens bei Gebäudeverschluss entfernt sein. 17. Sackkarren, Hubwagen, Rollkisten und andere mobile Transportvehikel, die auch außerhalb des Gebäudes verwendet werden, dürfen nicht auf den Parkettböden in den Gästebereichen bewegt werden. Insofern die Rollen gereinigt und der Parkettboden mit schützendem Material (z. B. Gummimatten) ausgelegt wird, können nach Rücksprache und einmaliger Ausnahme eingeräumt werden. 18. Verschlossen vorgefundene Räume und Gänge sind nach Verwendung wieder genauso verschlossen zu halten verlassen. Gleiches gilt für die Beleuchtung und Fenster. 19. Fluchtwege sind auf 1,20 Meter Breite freizuhalten. Technische Anlagen müssen erreichbar sein, hier ist der Zuweg mind. Mit 60cm sicherzustellen. 20. Aufbauteams und Handwerker haben im Regelfall eigene Aufbaubeleuchtung und Stromanschlussleitungen mitzubringen. Die Beleuchtung im Festsaal und im Emporensaal, insbesondere der Kronleuchter und Lüster sind ausschließlich während Veranstaltungen bzw. der Einmessung zu verwenden. 21. Für Stromversorgung von Geräten und Anlagen der Veranstaltungstechnik sind im Festsaal und Galeriebereich ausschließlich die orangeroten Stecker der Bodentanks zu verwenden. Hier ist eine separate Absicherung vorhanden, die Steuerung kann mit entsprechender Ausstattung geschaltete und gedimmt werden. Zusätzlich dazu, können mehrere 400V Anschlüsse (besondere Regelungen bleiben vorbehaltenCEE) unterschiedlicher Stärken, welche sich hinter diversen Wandklappen im Festsaal und Galerie befinden, verwendet werden. Die Starkstromanschlüsse sind auch vorrangig für Stromversorgung etwaiger Präsentations- und Ausstellungsständen bzw. des Veranstalters/ Kunden zu verwenden. 22. Die weißen Steckdosen in den Bodentanks sind ausschließlich für die hauseigene Verwendung (Reinigung Catering). 2.7.323. Kabelführungen sind mechanisch zu sichern und trittsicher abzudecken. Hierbei sind hochwertige Befestigungsmaterialien zu verwenden, die rückstandsfrei entfernt werden können. Die Bewohner nehmen gegenseitig Rücksicht restlose und vermeiden Ruhestörungen aller Art, insbesondere während der Nachtzeit (22.00– 07.00 Uhr)spurlose Entfernung hat gewissenhaft durch den Verursacher zu erfolgen. Musiziert werden darf nur zwischen 08.00 und 12.00 sowie 14.00 und 20.00 UhrBei Verwendung von doppelseitigem Klebeband den Untergrund mit Gewebeband vorbereiten. 2.7.424. Der Mieter informiert sich beim Hauswart Durchgang zur Palmenhausterrasse ist im Regelfall immer geschlossen zu halten, sofern keine Buchungen im Zusammenhang einer Veranstaltung besteht. Besucher des Palmengartens ist der Zutritt in das Gesellschaftshaus zu verwehren. Generell sind die benachbarten Gebäudebereiche, die unter der Verwaltung des Palmengartens stehen, (insbesondere das Palmenhaus) mit äußerster Rücksicht zu betreten. Maßnahmen in diesen Bereichen sind hier immer im Vorfeld mit dem leitenden Personal des Palmengarten abzustimmen. 25. Energiesparen! Unnötiges Licht und Beheizung oder Vermieter über sonstigen Verbrauch vermeiden. 26. Die Kettenzüge dürfen nur von eingewiesenen gesteuert werden. Das Bedienpersonal muss stets Blickkontakt zu den fahrenden Kettenzügen halten. Mindestens eine weitere Person ist zur Beobachtung erforderlich. Beschallungsanlagen sind auszuschalten. Weitere mögliche Quellen, die ReinigungsordnungAblenkung oder Irritation hervorrufen können, sind zu vermeiden. Der Mieter klärt mit dem Hauswart ab, ob und für welchen Teil er für die Reinigung des Treppenhauses verantwortlich istPersonentransport ist nicht gestattet. Der Mieter Bediener vergewissert sich vor jeder Fahrt, dass das die Kettenzüge frei fahren können und keine Beschädigungen entstehen. Insbesondere bei engen und aufwendigen Rigg-Konstruktionen ist gehalten, seinen Treppenanteil die mögliche Kollision mit den Kronleuchtern vor der Fahrt gewissenhaft zu prüfen. Im Festsaal sind unter der Saaldecke zwei Lichtschranken für Rauchdetektion installiert. Bei Unterbrechung des Lichtstrahls wird sofort Feueralarm ausgelöst. Bei Veränderungen an Rigging und die dazugehören- den Fenster regelmässig zu reinigen. Verursacher ausserordentlicher Verunreinigungen haben diese sofort und unaufgefordert zu beseiti- gen. 2.7.5. Kehrichtsäcke und -behälter sind Trussing muss dieser Sachverhalt stets gut verschlossen und am Abfuhrtag an dem dafür bestimmten Platz zu deponieren. Übelrie- chende Sachen dürfen nicht in gemeinsam benützten Räumen, auf Bal- konen oder in offenen Keller- oder Estrichabteilen gelagert beachtet werden. 2.7.627. Treppenhäuser müssen – ohne andere individuelle Vereinba- rung – freigehalten werden; auch kurzfristiges Deponieren Der Schallpegel von Schu- hen, Möbeln o.ä. ist nicht gestattet. 2.7.7. Mofas, Fahrräder, Kinderwagen und Kinderfahrzeuge dürfen ausser Beschallungsanlagen muss auf Anweisung des Handlungsbevollmächtigten Personals im eigenen Kellerabteil, nur in den hierfür vorgesehenen Räu- men eingestellt werden. Andere Gegenstände und nicht regelmässig bewegte und/oder funktionsuntüchtige Fahrzeuge dürfen in diesen Räumen nicht abgestellt oder gelagert werden. Motorräder über 50 cm3 dürfen weder in die genannten Räume, noch in den Kellerabteilen ein- gestellt Bedarfsfall abgeregelt werden. 2.7.8. Das Füttern von Vögeln von Fenstern und Xxxxxxxx aus ist ver- boten. Blumenbehälter auf Balkonen sind auf der Innenseite der Brüs- tung zu montieren. 2.7.9. Sonnenstoren sind bei aufkommendem Regen oder starkem Wind einzuziehen. Kellerfenster und Fenster in gemeinsam benützten Räumen sind bei Frost geschlossen zu halten. Ist dem Mieter die Benüt- zung des Zivilschutzraumes zu Lager- oder anderen Zwecken bewilligt, so hat er dafür zu sorgen, dass der Raum im Bedarfsfalle seiner Bestim- mung gemäss benützt werden kann. An den im Schutzraum vorhande- nen Installationen darf nichts verändert werden. 2.7.10. Die Montage von Parabolspiegeln ist ohne ausdrückliche Er- laubnis des Vermieters nicht gestattet.

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Samples: Veranstaltungsvertrag

Hausordnung. 2.7.1Fremdveranstaltungen / Weisungen / Jugendschutzvorschriften / Handys, Smartphones / Verbot von Waffen u.a. / Aufnahmeverbot / Speisen und Getränke / Hausverbot / Rauchverbot / Tiere / Garderobenpflicht / Hausrecht / Evakuierung / Grünanlagen a) Xxxxx Xxxxxxxxxxxxx erkennt mit dem Kauf einer Eintrittskarte oder dem Betreten der Veranstaltungsörtlichkeiten gem. Zif. 1 die Online-AGB und die Hausordnung der HBG als verbindliche Regelungen an und verpflichtet sich, diese ohne Ausnahme einzuhalten. b) Die Hausordnung gilt auch für alle Fremdveranstaltungen anderer Veranstalter in den Veranstaltungsörtlichkeiten gem. Zif. 1, im Rahmen derer der HBG nur als Vermieterin oder Vermittlerin agiert. c) Den Weisungen des Einlass- und Ordnungspersonals der HBG ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Verstöße gegen dieses Gebot führen zum sofortigen Platzverweis und Hausverbot ohne Rückerstattung des gezahlten Eintrittspreises. d) Das Jugendschutzgesetz gilt uneingeschränkt. Die Hausordnung hat Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet. Abweichend von Satz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Xxxxxx der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen. Das Jugendschutzgesetz gilt auch im Hinblick auf die Abgabe von Alkoholika vollumfänglich: (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. (3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt. (4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den ZweckVerkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, allen Bewohnern soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen. e) Handys, Smartphones und Geräte mit akustischen Signalgebern (z.B. Uhren) dürfen nur im ausgeschalteten Zustand mit in die Spielstätten gebracht werden. f) Verletzungsgeeignete gefährliche Gegenstände wie u.a. Gläser, Glasflaschen, Gasbehälter, pyrotechnische Gegenstände wie z.B. Fackeln, Feuerwerkskörper etc., Messer, Elektroschocker, Werkzeuge, Waffen aller Art sowie Gegenstände, die sich als Wurfgeschosse verwenden lassen, z.B. Getränkedosen, Flaschen; Schirme etc. dürfen nicht in die jeweiligen Spielstätten eingebracht werden. g) Das Fotografieren und Aufnehmen der Veranstaltungen auf Ton- oder Bildtonträger aller Art ist ausnahmslos verboten. Dies gilt insbesondere auch für Aufnahmen mit Smartphones, Digicams etc. Zuwiderhandlungen verstoßen gegen die Bild- und Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und bei ungenehmigter Veröffentlichung der Aufnahmen gegen das Wohnen angenehm Urheberrechtsgesetz, sind strafbar und ziehen die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Rechteinhaber nach sich. Bei Zuwiderhandlungen ist die HBG berechtigt, Kameras und Aufnahmegeräte aller Art (z.B. Smartphones etc.) einzuziehen und bis zum Ende der Aufführung zu gestaltenverwahren. Eine Rückgabe an den Eigentümer erfolgt, sobald dieser die rechtswidrigen Aufnahmen nachweisbar im Beisein instruierter Zeugen vollständig und unwiderruflich gelöscht hat. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt in diesem Fall ausdrücklich vorbehalten. h) Die Mitnahme von Speisen und Getränken in die Spielstätten ist ausnahmslos verboten. i) Es herrscht ein umfassendes Rauchverbot. Der Karteninhaber versichert, dieses einzuhalten. Dies gilt nicht für etwaig gesondert ausgewiesene Raucherzonen, in denen das Rauchen erlaubt ist. j) Das Mitbringen von Tieren in die Spielstätten ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen für ärztlich verordnete Blinden- und Diabetesspürhunde werden auf Anfrage genehmigt. k) Bei Indoor-Veranstaltungen in den Veranstaltungsräumen (z.B. Kurhaus- Saal) besteht allgemeine Garderobenpflicht. Garderobe (Mäntel, Jacken etc.) sowie sperrige Gegenstände, die größer als DIN A4 sind oder wie z.B. Schirme, Flaschen, Einkaufstaschen, große Taschen, Rucksäcke etc. dürfen nicht mit in die Indoor-Spielstätten genommen werden und sind an der Garderobe gegen Zahlung einer Garderobengebühr abzugeben. Im Verhältnis mit Schadensfalle haftet die HBG nur insoweit, als das Garderobenpersonal seine Aufbewahrungspflicht im Einzelfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Die Haftung ist auf den Mitbewohnern gilt Zeitwert des abhanden gekommenen Gegenstandes und auf einen Höchstbetrag von 300,00 Euro pro abgegebenem Gegenstand beschränkt. Für abhanden gekommenes Bargeld, sowie abhanden gekommene Kredit- und EC-Karten, Ausweise, Pässe etc., Schlüssel, Schmuck, elektronische Geräte wie z.B. Handys und Smartphones, Computer, Schmuck und Wertsachen wird die gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz als oberster GrundsatzHaftung der HBG vollumfänglich ausgeschlossen. 2.7.2l) Die HBG übt das alleinige Hausrecht in allen Spielstätten und Veranstaltungsörtlichkeiten selbst oder durch Beauftragte aus. Bei Verstößen gegen obige Verbote kann die HBG Hausverbote sowie Haus- und Platzverweise aussprechen. Eine Rückerstattung gezahlter Eintrittspreise ist in diesen Fällen ausgeschlossen. m) Im Falle eines Brandes oder einer Evakuierung gleich aus welchem Grunde, haben die Karteninhaber und Veranstaltungsbesucher die betroffene Spielstätte unverzüglich durch die speziell gekennzeichneten Notausgänge zu verlassen. Den Anweisungen des Evakuierungspersonals und der Behörden ist unbedingt Folge zu leisten. Die Garderobe wird in diesen Fällen nicht ausgegeben. n) Das Verhalten in den Grünanlagen der HBG ist in der Gefahrenabwehr-VO geregelt. Der Karteninhaber erkennt diese an. Die Grünanlagen sind öffentliche Einrichtungen. Das Haus ist aus Sicherheitsgründen ab 20.00 Uhr geschlossen Recht, diese zu halten (besondere Regelungen bleiben vorbehalten)nutzen steht daher Xxxxxxxxx zu. Die Karteninhaber müssen sich allerdings so verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Gefahrenabwehr-VO. 2.7.3. Die Bewohner nehmen gegenseitig Rücksicht und vermeiden Ruhestörungen aller Art, insbesondere während der Nachtzeit (22.00– 07.00 Uhr). Musiziert werden darf nur zwischen 08.00 und 12.00 sowie 14.00 und 20.00 Uhr. 2.7.4. Der Mieter informiert sich beim Hauswart oder Vermieter über die Reinigungsordnung. Der Mieter klärt mit dem Hauswart ab, ob und für welchen Teil er für die Reinigung des Treppenhauses verantwortlich ist. Der Mieter ist gehalten, seinen Treppenanteil und die dazugehören- den Fenster regelmässig zu reinigen. Verursacher ausserordentlicher Verunreinigungen haben diese sofort und unaufgefordert zu beseiti- gen. 2.7.5. Kehrichtsäcke und -behälter sind stets gut verschlossen und am Abfuhrtag an dem dafür bestimmten Platz zu deponieren. Übelrie- chende Sachen dürfen nicht in gemeinsam benützten Räumen, auf Bal- konen oder in offenen Keller- oder Estrichabteilen gelagert werden. 2.7.6. Treppenhäuser müssen – ohne andere individuelle Vereinba- rung – freigehalten werden; auch kurzfristiges Deponieren von Schu- hen, Möbeln o.ä. ist nicht gestattet. 2.7.7. Mofas, Fahrräder, Kinderwagen und Kinderfahrzeuge dürfen ausser im eigenen Kellerabteil, nur in den hierfür vorgesehenen Räu- men eingestellt werden. Andere Gegenstände und nicht regelmässig bewegte undo) Radio-/TV-Mitschnitte/oder funktionsuntüchtige Fahrzeuge dürfen in diesen Räumen nicht abgestellt oder gelagert werden. Motorräder über 50 cm3 dürfen weder in die genannten Räume, noch in den Kellerabteilen ein- gestellt werden. 2.7.8. Das Füttern von Vögeln von Fenstern und Xxxxxxxx aus ist ver- boten. Blumenbehälter auf Balkonen sind auf der Innenseite der Brüs- tung zu montieren. 2.7.9. Sonnenstoren sind bei aufkommendem Regen oder starkem Wind einzuziehen. Kellerfenster und Fenster in gemeinsam benützten Räumen sind bei Frost geschlossen zu halten. Ist dem Mieter die Benüt- zung des Zivilschutzraumes zu Lager- oder anderen Zwecken bewilligt, so hat er dafür zu sorgen, dass der Raum im Bedarfsfalle seiner Bestim- mung gemäss benützt werden kann. An den im Schutzraum vorhande- nen Installationen darf nichts verändert werden. 2.7.10. Die Montage von Parabolspiegeln ist ohne ausdrückliche Er- laubnis des Vermieters nicht gestattet.Fotografien/Anspruchsverzicht

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Eintrittskarten

Hausordnung. 2.7.1In der Miete sind enthalten: Einweisung und Abnahme i.d.R. durch Hausmeisterin. Bitte wenden Sie sich zur Kontaktaufnahme an das Gemeindebüro. • Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er eine Einweisung in die Räumlichkeiten des Gemeindehauses bekommen hat. Diese beinhaltet insbesondere die Fluchtwege und Notausgänge sowie den Hinweis auf Einhaltung des Brandschutzes. Filderstadt, den Datum, Unterschrift • Die Schlüsselübergabe erfolgt im Gemeindebüro, Xxxxxxxxxx Xxxxxx 0. • Die Räume werden gemäß Hausordnung übergeben (Saal 1 OG unbestuhlt, Saal 2 EG bestuhlt). Beide Räume sind wie vorgefunden und besenrein zu hinterlassen. Verunreinigte Toiletten sind zu reinigen, Müll (auch der aus den Toilettenräumen) muss durch den Mieter entsorgt werden. • Der Mieter haftet für alle Schäden an überlassenen Einrichtungen, Geräten oder Zugangswegen, die durch die Nutzung entstehen. • Der Flügel im oberen Saal darf zum Musizieren benutzt werden, bitte pfleglich behandeln und nicht als Kinderspielzeug missbrauchen. • Für den Verlust von Geld, Wertsachen, Kleidungsstücken usw. übernimmt die Kirchengemeinde keine Haftung. • Das Rauchen ist in allen Räumen und im Eingangsbereich des Gemeindehauses grundsätzlich nicht gestattet. Die Hausordnung hat den ZweckVeranstaltung ist freitags spätestens um 24.00 Uhr und samstags um 19.00 Uhr zu beenden. Ab 22.00 Uhr gilt Zimmerlautstärke bei geschlossenen Fenstern. • Wenn Alkohol ausgeschenkt wird, allen Bewohnern das Wohnen angenehm sind die gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen zu gestaltenbeachten. Im Verhältnis mit den Mitbewohnern gilt die gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz als oberster Grundsatz. 2.7.2. Das Haus ist aus Sicherheitsgründen ab 20.00 Uhr geschlossen zu halten (besondere Regelungen bleiben vorbehalten). 2.7.3. Die Bewohner nehmen gegenseitig Rücksicht und vermeiden Ruhestörungen aller Art, insbesondere während der Nachtzeit (22.00– 07.00 Uhr). Musiziert werden darf nur zwischen 08.00 und 12.00 sowie 14.00 und 20.00 Uhr. 2.7.4. Der Mieter informiert sich beim Hauswart oder Vermieter über die Reinigungsordnung. Der Mieter klärt mit dem Hauswart ab, ob und für welchen Teil er für die Reinigung des Treppenhauses verantwortlich ist. Der Mieter ist gehaltenverantwortlich, seinen Treppenanteil dass o die Höchstbesucherzahl nicht überschritten wird (Siehe Sitzplatzangaben in obiger Tabelle) o Fluchtwege und Notausgänge freigehalten werden o die dazugehören- den Fenster regelmässig zu reinigenDekoration aus feuerhemmendem Material besteht (Tischdecken sind gestattet) o keine offenes Feuer entzündet wird, erlaubt sind Kerzen oder Teelichter in mit Sand gefüllten Gläsern. Verursacher ausserordentlicher Verunreinigungen haben diese sofort Art der Veranstaltung Uhrzeit von/bis Räumlichkeiten Gebühr Name und unaufgefordert zu beseiti- gen. 2.7.5. Kehrichtsäcke und -behälter sind stets gut verschlossen und am Abfuhrtag an dem dafür bestimmten Platz zu deponieren. Übelrie- chende Sachen dürfen nicht in gemeinsam benützten RäumenAnschrift des Mieters, auf Bal- konen oder in offenen Keller- oder Estrichabteilen gelagert werden. 2.7.6. Treppenhäuser müssen – ohne andere individuelle Vereinba- rung – freigehalten werden; auch kurzfristiges Deponieren von Schu- henTelefon E-Mail-Adresse Unterschrift des Mieters Unterschrift Vermieter (Beauftragter der Kirchengemeinde) Konto Kirchengemeinde Evangelische Kirchenpflege , Möbeln o.ä. ist nicht gestattet. 2.7.7. MofasVolksbank Filder e.G., Fahrräder, Kinderwagen und Kinderfahrzeuge dürfen ausser im eigenen Kellerabteil, nur in den hierfür vorgesehenen Räu- men eingestellt werden. Andere Gegenstände und nicht regelmässig bewegte und/oder funktionsuntüchtige Fahrzeuge dürfen in diesen Räumen nicht abgestellt oder gelagert werden. Motorräder über 50 cm3 dürfen weder in die genannten Räume, noch in den Kellerabteilen ein- gestellt werden. 2.7.8. Das Füttern von Vögeln von Fenstern und Xxxxxxxx aus ist ver- boten. Blumenbehälter auf Balkonen sind auf der Innenseite der Brüs- tung zu montieren. 2.7.9. Sonnenstoren sind bei aufkommendem Regen oder starkem Wind einzuziehen. Kellerfenster und Fenster in gemeinsam benützten Räumen sind bei Frost geschlossen zu halten. Ist dem Stichwort Gemeindehausmiete IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC: XXXXXXX0XXX Der Mieter die Benüt- zung des Zivilschutzraumes zu Lager- oder anderen Zwecken bewilligt, so hat er dafür zu sorgen, dass die Feierlichkeit in geordnetem Rahmen durchgeführt wird und dass die Bedingungen für die Vermietung sowie die Hausordnung eingehalten werden. Er verpflichtet sich ferner, die gesetzlichen Bestimmungen für den Jugendschutz zu beachten. Sie erhalten eine Rechnung über die Nutzungsgebühr von der Raum im Bedarfsfalle seiner Bestim- mung gemäss benützt werden kannKirchenpflege. An Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir wegen zahlreicher kirchengemeindlicher Veranstaltungen darauf angewiesen sind, dass uns die Räumlichkeiten ordentlich und pünktlich zu den im Schutzraum vorhande- nen Installationen darf nichts verändert werden. 2.7.10vereinbarten Zeiten wieder zur Verfügung stehen. Die Montage von Parabolspiegeln ist ohne ausdrückliche Er- laubnis des Vermieters nicht gestattet.Bestandteil dieses Mietvertrags sind folgende Dokumente:

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Samples: Vermietung Von Räumen

Hausordnung. 2.7.17.1. Die Hausordnung hat Hunde sind in den Zweck, allen Bewohnern das Wohnen angenehm zu gestaltenSchlossräumlichkeiten nicht erlaubt. Im Verhältnis mit den Mitbewohnern gilt die gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz als oberster GrundsatzSchlosshof sind Hunde an der Leine zu führen. 2.7.27.2. Die Wandmalereien stehen wie die gesamte Anlage unter Denkmalschutz und dürfen nicht berührt werden. Die Gäste sind entsprechend zu informieren. Die Wände und Türen dürfen weder beklebt noch durch das Einschlagen von Nägeln etc. beschädigt werden. Als Weg- weiser zu den Innenräumen dienen Richtungspfeile aus Holz, die auf Anfrage gerne zur Ver- fügung gestellt werden können. 7.3. Kerzen sind ausschliesslich als Tischdekorationen erlaubt. Die Kerzen sind niemals unbe- aufsichtigt zu lassen und bei Verlassen der Räume unbedingt zu löschen. 7.4. Sämtliche weiteren Arten von Feuerungsmöglichkeiten wie etwa Fackeln, Feuerschalen, Finnenkerzen, Himmelskerzen und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern sind inner- und ausserhalb der Schlossanlage und im Naturschutzgebiet Wildenstein strengstens verboten. Allfällige Widerhandlungen werden strafrechtlich verzeigt. 7.5. Im gesamten Gebäude gilt ein striktes Rauchverbot. Im Schlosshof stehen Aschenbecher zur Verfügung. 7.6. Das Haus Streuen von Rosenblättern, Reis, Konfetti etc. und das Steigenlassen von Ballonen ist aus Sicherheitsgründen ab 20.00 Uhr geschlossen zu halten (besondere Regelungen bleiben vorbehalten). 2.7.3. Die Bewohner nehmen gegenseitig Rücksicht innerhalb und vermeiden Ruhestörungen aller Art, insbesondere während der Nachtzeit (22.00– 07.00 Uhr). Musiziert werden darf nur zwischen 08.00 und 12.00 sowie 14.00 und 20.00 Uhr. 2.7.4. Der Mieter informiert sich beim Hauswart oder Vermieter über die Reinigungsordnung. Der Mieter klärt mit dem Hauswart ab, ob und für welchen Teil er für die Reinigung ausserhalb des Treppenhauses verantwortlich ist. Der Mieter ist gehalten, seinen Treppenanteil und die dazugehören- den Fenster regelmässig zu reinigen. Verursacher ausserordentlicher Verunreinigungen haben diese sofort und unaufgefordert zu beseiti- gen. 2.7.5. Kehrichtsäcke und -behälter sind stets gut verschlossen und am Abfuhrtag an dem dafür bestimmten Platz zu deponieren. Übelrie- chende Sachen dürfen nicht in gemeinsam benützten Räumen, auf Bal- konen oder in offenen Keller- oder Estrichabteilen gelagert werden. 2.7.6. Treppenhäuser müssen – ohne andere individuelle Vereinba- rung – freigehalten werden; auch kurzfristiges Deponieren von Schu- hen, Möbeln o.ä. ist Schlosses nicht gestattet. 2.7.77.7. MofasDas Erheben von Eintrittsgeldern, Fahrräderdie Ausgabe von Getränken und Speisen gegen Bezah- lung sowie der Verkauf von Waren jeder Art sind auf dem gesamten Schlossgelände unter- sagt. 7.8. Das Deponieren von Waren (vor und nach dem Anlass), Kinderwagen das Einrichten und Kinderfahrzeuge dürfen ausser Dekorieren oder Lieferungen und Abholungen (Getränke, Blumengestecke etc.) ausserhalb der gebuchten Zeiten sind nur gegen Aufpreis und nach Verfügbarkeit der Schlossverwalter möglich. 7.9. Das Grillieren sowie der Ausschank von offenem Bier (Fass, Zapfsäule etc.) sind aus- schliesslich im eigenen Kellerabteil, nur in den hierfür vorgesehenen Räu- men eingestellt werden. Andere Gegenstände Schlosshof und nicht regelmässig bewegte und/oder funktionsuntüchtige Fahrzeuge dürfen in diesen Räumen nicht abgestellt oder gelagert werden. Motorräder über 50 cm3 dürfen weder in die genannten Räume, noch in den Kellerabteilen ein- gestellt werdenauf dem Vorplatz gestattet. 2.7.87.10. Das Füttern von Vögeln von Fenstern und Xxxxxxxx aus ist ver- boten. Blumenbehälter auf Balkonen sind auf Im Falle eines Verstosses gegen die Hausordnung werden den Mietern sowohl der Innenseite der Brüs- tung zu montierenentste- hende Mehraufwand als auch allfällig entstandene Schäden an Schloss oder Inventar voll- umfänglich in Rechnung gestellt. 2.7.9. Sonnenstoren sind bei aufkommendem Regen oder starkem Wind einzuziehen. Kellerfenster und Fenster in gemeinsam benützten Räumen sind bei Frost geschlossen zu halten. Ist dem Mieter die Benüt- zung des Zivilschutzraumes zu Lager- oder anderen Zwecken bewilligt, so hat er dafür zu sorgen, dass der Raum im Bedarfsfalle seiner Bestim- mung gemäss benützt werden kann. An den im Schutzraum vorhande- nen Installationen darf nichts verändert werden. 2.7.10. Die Montage von Parabolspiegeln ist ohne ausdrückliche Er- laubnis des Vermieters nicht gestattet.

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Samples: Miet Und Nutzungsbedingungen

Hausordnung. 2.7.11 GRUNDSÄTZLICHES § 2 TECHNISCHE EINRICHTUNGEN § 3 BESTUHLUNG UND BETISCHUNG § 4 VERANSTALTUNGSDAUER § 5 SICHERHEITSTECHNISCHE UND POLIZEILICHE BESTIMMUNGEN (1) Der Mieter hat sicherzustellen, dass die Gänge zwischen den Tisch- und Stuhlreihen und insbesondere zu den Ausgängen/Fluchtwegen führenden Gänge nicht zugestellt werden. Die Hausordnung hat den Zweck, allen Bewohnern das Wohnen angenehm zu gestalten. Im Verhältnis mit den Mitbewohnern gilt die gegenseitige Rücksichtnahme Ausgänge/Notausgänge sind von jeglichen Hindernissen freizuhalten und Toleranz als oberster Grundsatzmüssen während der Veranstaltung unverschlossen sein. 2.7.2. Das Haus ist aus Sicherheitsgründen ab 20.00 Uhr geschlossen zu halten (besondere Regelungen bleiben vorbehalten)2) Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Lichtschalter und Steckdosen dürfen nicht mit Ausstellungsständen, Mobiliar oder sonstigem Inventar verstellt und nicht mit Dekorationen verhängt werden. 2.7.3(3) Die Verwendung von offenem Feuer und Licht oder besonders feuergefährlichen Stoffen , Mineralölen, Spiritus, verflüssigten oder verdichteten Gasen ist unzulässig. Die Bewohner nehmen gegenseitig Rücksicht Der Gebrauch von Feuerwerkskörpern und vermeiden Ruhestörungen aller Art, insbesondere während der Nachtzeit (22.00– 07.00 Uhr). Musiziert werden darf nur zwischen 08.00 und 12.00 sowie 14.00 und 20.00 Uhrjeglicher pyrotechnischer Erzeugnisse ist untersagt. 2.7.4. Der Mieter informiert sich beim Hauswart oder Vermieter über (4) Die feuerpolizeilichen und sonstigen polizeilichen Vorschriften sind genau zu beachte n. Für die Reinigungsordnung. Der Mieter klärt mit dem Hauswart ab, ob und für welchen Teil er für die Reinigung des Treppenhauses verantwortlich ist. Veranstaltungen in der Stadthalle Hagen wird je nach Bedarf eine Sicherheitswache der Feuer wehr gestellt. (5) Der Mieter ist gehaltenfür die unbedingte Einhaltung der Sonderbauverordnung des In nenministeriums in der jeweils gültigen Fassung verantwortlich (1) Dekorationen, seinen Treppenanteil Aufb auten, Ausstellungsgegenstände sowie das Anbringen von Lichtreklame, Automaten, Schaukästen, Firmenschildern etc. dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters eingebracht oder angebracht werden. Das Bekleben oder Bemalen der Wände innen und die dazugehören- den Fenster regelmässig zu reinigenaußen sowie der Fußböden oder sonstiger Einrichtungen ist nicht gestatt et. Verursacher ausserordentlicher Verunreinigungen haben diese sofort und unaufgefordert zu beseiti- genDas Festbohren von Kulissen oder anderen Gegenständen auf dem Boden ist ebenfalls nicht gestatt et. 2.7.5. Kehrichtsäcke und -behälter (2) Ausschmückungsgegenstände, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind stets gut verschlossen und am Abfuhrtag an dem dafür bestimmten Platz vor der Wiederverwertung auf ihre schwere Entflammbarkeit zu deponieren. Übelrie- chende Sachen dürfen nicht in gemeinsam benützten Räumen, auf Bal- konen oder in offenen Keller- oder Estrichabteilen gelagert werdenprüfen. 2.7.6(3) Dekorationen aller Art müssen vom Fußboden mindestens 50cm entfernt bleiben. Treppenhäuser Aus genommen ist die Bühnendekoration. Ausschmückungsgegenstände aus Papier dürfen nur außer Reichweite d er Besucher angebracht werden. Sie müssen – ohne andere individuelle Vereinba- rung – freigehalten werden; auch kurzfristiges Deponieren von Schu- henBeleuchtungs- und Heizkörpern so weit entfernt sein, Möbeln o.ä. ist dass sie sich nicht gestattetentzünden können. 2.7.7(4) Papierschlangen, Wurfgegenstände u. ä. müssen, soweit solche überhaupt verwendet werden, schwer entflammbar sein. Mofas, Fahrräder, Kinderwagen Abgeschnitt ene Bäume und Kinderfahrzeuge Pflanzenteile dürfen ausser nur im eigenen Kellerabteilgrünen Zustand verwendet werden. Die Verkleidung ganzer Wände oder Decken mit leicht brennbaren Stoffen, nur sowie die Herstellung geschlossener Abteilungen aus solchen Stoffen sind unzulässig. (1) Der Garderobendienst (Besuchergarderobe) wird ausschließlich durch Hallenpersonal aus geführt. Die Garderobengebühr ist nach Maßgabe des aushängenden Tarifs von den Be suchern zu entrichten. Sollten Veranstaltungen ausschließlich in einem kleinen Ver anstaltungsraum oder Nebenraum xxxX xxxxx, stellt die Vermieterin, in dem Raum, Garderobenständer zur Verfügung. In diesem Fall wird von der Vermieterin keinerlei Haftung für die eingehängte Garderobe übernommen. Der Benutzer/Veranstalter hat darauf zu achten, dass in den hierfür vorgesehenen Räu- men eingestellt Veranstaltungssaal keine schwere Übergarderobe, Stöcke und Schirme, ausgenommen Gehhilfen für Behinderte, mitgenommen werden. Andere Gegenstände Die in der Halle vorhandenen Musikinstrumente und nicht regelmässig bewegte und/oder funktionsuntüchtige Fahrzeuge dürfen in diesen Räumen nicht abgestellt oder gelagert Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Das Stimmen der Instrumente darf nur von Fachkräften vorgenommen werden, die vom Vermieter hierzu beauftragt werden. Motorräder über 50 cm3 dürfen weder in die genannten Räume, noch in den Kellerabteilen ein- gestellt werdenDie Führung des Restaurationsbetriebes bei allen Veranstaltun gen steht ausschließlich der Hallengastronomie zu. 2.7.8. Das Füttern von Vögeln von Fenstern und Xxxxxxxx aus ist ver- boten. Blumenbehälter auf Balkonen sind auf der Innenseite der Brüs- tung zu montieren. 2.7.9. Sonnenstoren sind bei aufkommendem Regen oder starkem Wind einzuziehen. Kellerfenster und Fenster in gemeinsam benützten Räumen sind bei Frost geschlossen zu halten. Ist dem Mieter die Benüt- zung des Zivilschutzraumes zu Lager- oder anderen Zwecken bewilligt, so hat er dafür zu sorgen, dass der Raum im Bedarfsfalle seiner Bestim- mung gemäss benützt werden kann. An den im Schutzraum vorhande- nen Installationen darf nichts verändert werden. 2.7.10. Die Montage von Parabolspiegeln ist ohne ausdrückliche Er- laubnis des Vermieters nicht gestattet.

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Samples: Geschäfts Und Nutzungsbedingungen

Hausordnung. 2.7.11 Geltungsbereich 1. Das Kultur- und Tagungszentrum in Fürstenfeld (nachfolgend Versammlungsstätte genannt), Fürstenfeld 10-17, 82256 Fürsten- feldbruck, wird durch den Eigenbetrieb „Veranstaltungsforum Fürstenfeld“ der Stadt Fürstenfeldbruck (nachfolgend Betreiber genannt) betrieben. Die Hausordnung Rechte des Betreibers werden von der Werkleitung und dessen allgemeinen oder den für die jeweilige Veranstaltung bevollmächtigen Mitarbeitern wahrgenommen. 2. Die vorliegenden Veranstaltungsbedingungen gelten für alle Verträge, die die Durchführung von Veranstaltungen, insbeson- dere die Überlassung der jeweiligen Versammlungsstätte, von Veranstaltungsflächen und Räumen, die Nutzung technischer und sonstiger Einrichtungen, die Erbringung veranstaltungsbegleiten- der Dienst- und Werkleistungen sowie die Bereitstellung mobiler Einrichtungen und Aufbauten zum Gegenstand haben. 3. Zusätzlich zu diesen Veranstaltungsbedingungen gelten die sogenannten „Sicherheitsbestimmungen“, wenn für eine Ver- anstaltung der Einsatz feuergefährlicher Handlungen, von Pyro- technik, Laser, Nebelmaschinen beabsichtigt ist, Podien, Tribünen, Szenenflächen genutzt werden, Ausschmückungen eingebracht oder bühnen-, studio-, beleuchtungstechnische oder sonstige technische Einrichtungen durch den Kunden/Veranstalter oder durch von ihm beauftragte Unternehmen aufgebaut werden sollen. Plant der Kunde/Veranstalter die Durchführung entsprechender Maßnahmen/Aufbauten, erhält er die Sicherheitsbestimmungen auf Anforderung zugesandt, soweit sie dem Vertrag noch nicht als Anlage beigefügt waren. Der Kunde ist verpflichtet, die Sicherheits- bestimmungen uneingeschränkt und verbindlich allen von ihm beauftragen Vertragsfirmen (Agenturen, Technikfirmen etc.) vor- zugeben und deren Einhaltung ihnen gegenüber sicherzustellen. 4. Die Veranstaltungsbedingungen und Sicherheitsbestimmungen gelten gegenüber natürlichen Personen sowie gegenüber Firmen, Kaufleuten, gewerblich handelnden Personen, juristischen Per- sonen des Öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sonder- vermögen (nachfolgend Unternehmen genannt). Gegenüber Unternehmen gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse. Zusätzliche oder widersprechende Vertrags- bedingungen von Kunden gelten nur, wenn der Betreiber sie aus- drücklich schriftlich anerkannt hat. 5. Werden mit dem Kunden im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag Vereinbarungen getroffen, die von den vorliegenden Veranstaltungsbedingungen abweichen, haben diese Vereinba- rungen stets Vorrang gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb dieser Veranstaltungsbedingungen. § 2 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses 1. Alle Verträge und Ergänzungen zum Vertrag mit dem Betreiber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Betreiber über- sendet zu diesem Zweck zwei unterschriebene Ausfertigungen des Vertrags nebst Anlagen an den Kunden. Der Kunde unterschreibt zwei Exemplare und sendet eines davon innerhalb des im Vertrag angegebenen Rücksendezeitraums zurück. Sollte der Vertrag durch den Kunden nicht innerhalb der vorgegebenen Frist unterzeichnet an den Betreiber retourniert werden, behält sich dieser vor, den Vertrag zu widerrufen. 2. Werden im Rahmen der Durchführung des Vertrags Ergänzun- gen oder Änderungen vereinbart, gilt das Schriftformerfordernis als eingehalten, wenn die jeweilige Erklärung in elektronischer Form oder per Fax übermittelt und von der anderen Seite bestä- tigt wird. Bei kurzfristiger Anforderung von medien- oder veran- staltungstechnischen Einrichtungen während des Aufbaus oder während der Veranstaltung erfolgt die Bestätigung in der Regel auf einem Übergabeprotokoll. 3. Reservierungen und Optionen enden spätestens mit Ablauf der im Veranstaltungsvertrag bezeichneten Rücksendefrist. Eines gesonderten Hinweises gegenüber dem Kunden bedarf es insoweit nicht. 4. Terminvormerkungen sind grundsätzlich unverbindlich. Aus Terminvormerkungen kann kein Rechtsanspruch auf einen Ver- tragsabschluss hergeleitet werden. § 3 Kunde, Veranstalter, Veranstaltungsleiter 1. Ist der Kunde nicht gleichzeitig der Veranstalter (sondern z.B. ein Vermittler oder eine Agentur), hat er den ZweckVeranstalter schrift- lich im Vertrag zu benennen und ihn von allen vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten in Kenntnis zu setzen. Gegenüber dem Betrei- ber bleibt der Kunde für die Erfüllung aller Pflichten verantwortlich. Der Veranstalter ist in einem solchen Fall Erfüllungsgehilfe des Kunden. Handlungen und Erklärungen des Veranstalters und der von ihm beauftragten Personen hat der Kunde wie eigene für und gegen sich gelten zu lassen. 2. Wird im Vertrag neben dem Kunden kein Dritter als Veranstal- ter benannt, allen Bewohnern das Wohnen angenehm zu gestaltenist der Kunde der Veranstalter und hat dementspre- chend alle Pflichten, die dem Veranstalter nach dem Wortlaut und nach Maßgabe dieser Veranstaltungsbedingungen sowie nach den „Sicherheitsbestimmungen“ obliegen, umzusetzen. 3. IUnentgeltliche oder entgeltliche Überlassungen von Flächen, Sälen oder Räumen ganz oder teilweise an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch den Betreiber. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Dritte im Verhältnis mit den Mitbewohnern Vertrag namentlich benannt ist. 4. Für begleitende Fachausstellungen gilt die gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz Genehmigung zur Überlassung von Flächen an Aussteller (Dritte) als oberster Grundsatzerteilt, wenn die Ausstellung im Vertrag oder in einem Leistungsverzeichnis als solche bezeichnet ist. 2.7.25. Das Haus ist aus Sicherheitsgründen ab 20.00 Uhr geschlossen Der Kunde/Veranstalter hat dem Betreiber auf Anforderung eine entscheidungsbefugte Person zu halten benennen (besondere Regelungen bleiben vorbehaltensiehe hierzu § 3 Nr. 1). 2.7.3. Die Bewohner nehmen gegenseitig Rücksicht und vermeiden Ruhestörungen aller Art, insbesondere die während der Nachtzeit (22.00– 07.00 Uhr). Musiziert werden darf nur zwischen 08.00 und 12.00 sowie 14.00 und 20.00 Uhr. 2.7.4. Der Mieter informiert sich beim Hauswart oder Vermieter über die Reinigungsordnung. Der Mieter klärt mit dem Hauswart ab, ob und für welchen Teil er für die Reinigung des Treppenhauses verantwortlich gesamten Dauer der Veranstaltung als Veranstaltungsleiter anwesend ist. Der Mieter Veranstaltungsleiter hat an einer gemeinsamen Begehung der Versammlungsstätte teil- zunehmen und sich mit den Veranstaltungsräumen einschließlich der Flucht- und Rettungswege vertraut zu machen. Auf Anforde- rung des Betreibers hat der Veranstaltungsleiter vor der Veranstal- tung an einer Abstimmung/ Einweisung über die zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen teilzunehmen. Der Veranstaltungsleiter ist gehaltenzudem verpflichtet, seinen Treppenanteil bei notwendigen Sicherheitsgesprächen anwesend zu sein. 6. Der Veranstaltungsleiter hat für einen geordneten und sicheren Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Er ist zur Anwesenheit wäh- rend des Veranstaltungsbetriebs (Öffnungszeiten für Besucher) verpflichtet, muss jederzeit erreichbar sein und hat gegebenen- falls notwendige Entscheidungen in Abstimmung mit dem vom Betreiber benannten Ansprechpartner, den Behörden und exter- nen Hilfskräften (Feuerwehr, Polizei, Bauamt, Amt für öffentliche Ordnung, Sanitätsdienst) zu treffen. Der Veranstaltungsleiter des Veranstalters ist zur Einstellung des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet, wenn eine Gefährdung von Personen in der Ver- sammlungsstätte dies erforderlich macht, wenn sicherheitstech- nisch notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht funktionieren oder wenn die Betriebsvorschriften der Bayerischen Versammlungsstätten-Verordnung (VStättV) nicht eingehalten werden (können). Der Veranstaltungsleiter wird durch einen vom Betreiber benannten Ansprechpartner unterstützt. 7. Die Pflichten, die dem Kunden und dem Veranstalter nach diesen Vertragsbestimmungen obliegen, können im Fall der Nichterfüllung zur Einschränkung oder Absage der Veranstal- tung führen. § 4 Vertragsgegenstand 1. Die Überlassung der Versammlungsstätte, von Veranstaltungs- flächen und -räumen erfolgt auf Grundlage behördlich geneh- migter Rettungswege- und Bestuhlungspläne mit festgelegter Besucherkapazität zu dem vom Veranstalter angegebenen V E R A N S T A L T U N G S B E D I N G U N G E N Nutzungszweck. Werden keine Angaben zu Besucherkapazitäten getroffen, kann der Kunde unter Darlegung seiner Veranstaltungs- planung jederzeit die bestehenden genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne einsehen. Der Kunde hat in jedem Fall sicherzustellen, dass für eine Veranstaltung keinesfalls mehr Besucher eingelassen werden oder Karten in Umlauf kommen, als Besucherplätze im genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungs- plan ausgewiesen sind. 2. Veränderungen an überlassenen Sälen, Räumen, Flächen und Einbauten, die Änderung von Rettungswege- und Bestuhlungs- plänen sowie zusätzliche Auf- und Einbauten können nur mit schriftlicher Zustimmung des Betreibers und nach Vorliegen ggf. erforderlicher behördlicher Genehmigungen erfolgen. Dauer, Kosten und Risiko der Genehmigungsfähigkeit gehen vollum- fänglich zu Lasten des Kunden. 3. Es ist grundsätzlich untersagt, Klebebänder, Reißzwecken, Nägel, Schrauben, Haken oder dergleichen in Böden, Decken, Wänden und Balken anzubringen. 4. Soweit der Kunde nicht exklusiv die gesamte Versammlungs- stätte anmietet, besitzt er nicht das Recht zur ausschließlichen Nutzung von Ein- und Ausgängen, Foyerflächen, Funktionsflächen wie Toiletten, Garderoben oder Außenflächen. Er hat die gemein- same Nutzung dieser Bereiche durch andere Kunden, deren Besucher und durch den Betreiber zu dulden. Finden in der Ver- sammlungsstätte zeitgleich mehrere Veranstaltungen statt, hat jeder Kunde sich so zu verhalten, dass es zu keiner gegenseitigen Störung der jeweils anderen Veranstaltung kommt. Der Kunde hat keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass die Veranstaltung eines anderen Kunden eingeschränkt wird. 5. Der Betreiber ist berechtigt, aus sicherheitstechnischen und betrieblichen Gründen während der Auf- und Abbauphase und während einer Veranstaltung die überlassenen Säle/Räume/ Flächen zu betreten. § 5 Nutzungsentgelte, Nebenkosten, Sicherheitsleistung 1. Das vereinbarte Entgelt ergibt sich aus dem Vertrag, aus einer dem Vertrag beigefügten Kosten- und Leistungsübersicht und aus den Entgeltrichtlinien des Betreibers. Soweit nicht aus drücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, verstehen sich alle vereinbarten Entgelte zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungs- erbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 2. Die Angaben zu den Leistungen und Entgelten basieren auf dem jeweiligen Stand der Veranstaltungsplanung. Ändert sich die Veranstaltungsplanung des Kunden, führt dies zur entsprechen- den Anpassung der Entgelte. 3. Alle gebäudetechnischen Anlagen und Einrichtungen sowie alle technischen Einrichtungen, die der Kunde beim Betreiber für seine Veranstaltung bestellt, dürfen grundsätzlich nur durch das technische Personal des Betreibers bzw. durch die technischen Servicepartner des Betreibers angeschlossen und bedient werden. Die durch die Anwesenheit und den Einsatz des technischen Personals entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. 4. Für den Auf- und Abbau bühnen-, studio- oder beleuchtungs- technischer Einrichtungen sind nach Maßgabe des § 40 VStättV „Verantwortliche für Veranstaltungstechnik bzw. Fachkräfte für Veranstaltungstechnik“ auf Kosten des Kunden zu stellen. Einzelheiten zur Bestellung und zur Anwesenheitspflicht sind den „Sicherheitsbestimmungen“ für Veranstaltungen zu entnehmen. 5. Der Umfang der gegebenenfalls erforderlichen Einsatzkräfte von Feuerwehr, Sanitäts-, Sicherheits- und Ordnungsdienst hängt von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher und den veranstaltungsspezifischen Risiken im Einzelfall ab. Die Kosten, die durch die Anwesenheit und den Einsatz dieser Dienste entste- hen, hat der Kunde zu tragen. 6. Soweit im Veranstaltungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, hat der Kunde das im Veranstaltungsvertrag vereinbarte Entgelt einschließlich der Nebenkosten und die dazugehören- den Fenster regelmässig Kosten für die Leistungen und anderen Dienstleistungen vier Wochen vor dem Veranstal- tungstermin zu reinigenbezahlen. Verursacher ausserordentlicher Verunreinigungen haben diese sofort und unaufgefordert Bei kurzfristigen Anmietungen hat der Kunde Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu beseiti- genleisten. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Regelungen erhoben werden. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Betreiber vorbehalten. 2.7.57. Kehrichtsäcke und -behälter sind stets gut verschlossen und am Abfuhrtag Für eventuell anfallende Sachschäden an dem dafür bestimmten Platz zu deponieren. Übelrie- chende Sachen dürfen nicht in gemeinsam benützten den zur Nutzung überlassenen Räumen, auf Bal- konen oder in offenen Keller- oder Estrichabteilen gelagert werdenFlächen und Einrichtungen kann der Betreiber die Vorauszahlung einer Sicherheitsleistung bis zur dreifachen Höhe des Nutzungsentgelts verlangen. 2.7.6. Treppenhäuser müssen – ohne andere individuelle Vereinba- rung – freigehalten werden; auch kurzfristiges Deponieren von Schu- hen, Möbeln o.ä. ist nicht gestattet. 2.7.7. Mofas, Fahrräder, Kinderwagen und Kinderfahrzeuge dürfen ausser im eigenen Kellerabteil, nur in den hierfür vorgesehenen Räu- men eingestellt werden. Andere Gegenstände und nicht regelmässig bewegte und/oder funktionsuntüchtige Fahrzeuge dürfen in diesen Räumen nicht abgestellt oder gelagert werden. Motorräder über 50 cm3 dürfen weder in die genannten Räume, noch in den Kellerabteilen ein- gestellt werden. 2.7.8. Das Füttern von Vögeln von Fenstern und Xxxxxxxx aus ist ver- boten. Blumenbehälter auf Balkonen sind auf der Innenseite der Brüs- tung zu montieren. 2.7.9. Sonnenstoren sind bei aufkommendem Regen oder starkem Wind einzuziehen. Kellerfenster und Fenster in gemeinsam benützten Räumen sind bei Frost geschlossen zu halten. Ist dem Mieter die Benüt- zung des Zivilschutzraumes zu Lager- oder anderen Zwecken bewilligt, so hat er dafür zu sorgen, dass der Raum im Bedarfsfalle seiner Bestim- mung gemäss benützt werden kann. An den im Schutzraum vorhande- nen Installationen darf nichts verändert werden. 2.7.108. Die Montage von Parabolspiegeln ist ohne ausdrückliche Er- laubnis des Vermieters nicht gestattetvollständige Abrechnung der Veranstaltung erfolgt auf Grundlage einer Schlussrechnung nach Durchführung der Veran- staltung auf Basis der beauftragten und erbrachten Leistungen sowie der entstandenen Betriebs- und Nebenkosten. Mit der Schlussrechnung werden bereits geleistete Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen und durch den Betreiber vereinnahmte Eintrittsgelder verrechnet.

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Samples: Veranstaltungsbedingungen

Hausordnung. 2.7.1Bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen sind die Anordnun- gen (von Kooperation Frauen e. V./FrauenKulturZentrum e.V.) des Frauenzent- rums zu beachten. • In sämtlichen Räumen besteht absolutes Rauchverbot. • Die Hausordnung hat den Zweck, allen Bewohnern das Wohnen angenehm zu gestaltenRäume im Frauenzentrum stehen zur Nutzung von Frauen für Frauen zur Ver- fügung. Im Verhältnis mit den Mitbewohnern gilt die gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz als oberster Grundsatz. 2.7.2. Das Haus ist aus Sicherheitsgründen ab 20.00 Uhr geschlossen zu halten (besondere Regelungen bleiben vorbehalten). 2.7.3. Die Bewohner nehmen gegenseitig Rücksicht und vermeiden Ruhestörungen aller Art, insbesondere während der Nachtzeit (22.00– 07.00 Uhr). Musiziert werden darf Männer haben nur zwischen 08.00 und 12.00 sowie 14.00 und 20.00 Uhr. 2.7.4. Der Mieter informiert sich beim Hauswart oder Vermieter über die Reinigungsordnung. Der Mieter klärt mit dem Hauswart ab, ob nach vorheriger Absprache und für welchen Teil er für die Reinigung des Treppenhauses verantwortlich istbestimmte Angebo- te Zutritt. Der Mieter ist gehalten• Sämtliche Feuermelder, seinen Treppenanteil elektrische Verteilungs- und die dazugehören- den Fenster regelmässig zu reinigenSchaltkabel, Fernsprechver- teiler müssen frei, zugänglich und unverstellt bleiben. Verursacher ausserordentlicher Verunreinigungen haben diese sofort • Die gekennzeichneten Notausgänge und unaufgefordert zu beseiti- gen. 2.7.5. Kehrichtsäcke und -behälter sind stets gut verschlossen und am Abfuhrtag an dem dafür bestimmten Platz zu deponieren. Übelrie- chende Sachen -wege dürfen nicht in gemeinsam benützten Räumen, auf Bal- konen weder verbaut noch durch Gegenstände eingeengt oder in offenen Keller- oder Estrichabteilen gelagert werden. 2.7.6. Treppenhäuser müssen – ohne andere individuelle Vereinba- rung – freigehalten werden; auch kurzfristiges Deponieren von Schu- hen, Möbeln o.ä. ist nicht gestattet. 2.7.7. Mofas, Fahrräder, Kinderwagen und Kinderfahrzeuge dürfen ausser im eigenen Kellerabteil, nur in den hierfür vorgesehenen Räu- men eingestellt versperrt werden. Andere Gegenstände und nicht regelmässig bewegte und/oder funktionsuntüchtige Fahrzeuge • In den Räumen dürfen in diesen Räumen nicht abgestellt oder keinerlei Gebrauchsgenstände der Nutzerinnen gelagert werden. Motorräder über 50 cm3 (Kooperation Frauen e. V./FrauenKulturZentrum e.V.) Das Frauenzentrum ist bei Zuwiderhandlung berechtigt diese ohne Rücksprache zu entsorgen, ggf. auf Kosten der Nutzerinnen. • Alle Veränderungen, Ein- und Aufbauten innerhalb der Veranstaltungsräume sowie in näherer Umgebung, das Anbringen von Werbung, Dekorationen, Schildern und Plakaten bedürfen der vorherigen Erlaubnis (Kooperation Frauen e. V./FrauenKulturZentrum e.V.) des Frauenzentrums. Die Auf- und Einbauten müs- sen den bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. • Die Nutzerinnen sind verpflichtet, nach Beendigung der Veranstaltung den ur- sprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen. • Abfälle und Materialien dürfen weder herumliegen noch in Gängen aufbewahrt werden. • Jegliche Abfälle müssen auf eigene Kosten entsorgt, bzw. mitgenommen werden. • Putzutensilien befinden sich im Toilettenraum. • Die Böden in Seminarraum 1 und 2 bitte nicht nass wischen, sondern nur fegen. • Bitte vergessen Sie beim Verlassen der Räume nicht, alle Fenster zu schließen, das Licht auszumachen und die genannten Türen abzuschließen. • In allen Räumen darf kein Essen zubereitet oder aufgewärmt werden. • Mieterinnen können die Teeküche vor dem Büro benutzen. Wenn mehrere Räume des Frauenzentrums vermietet sind, ist die Nutzung der Teeküche den Mieterinnen des Foyers vorbehalten. Eine Mitbenutzung der Teeküche für zeitgleiche Seminar- raum-Mieterinnen ist ggfls. mit den Mieterinnen des Foyers abzusprechen. • Die Teeküche ist sauber zu hinterlassen. • Geschirrtücher und Toilettenpapier müssen selbst mitgebracht werden. • Die Maximalbelegung der Räume, noch in Seminarräume 40 Personen, Foyer 100 Perso- nen) ist unbedingt einzuhalten. • Bei den Kellerabteilen ein- gestellt Bewegungsräumen sollte die Teilnehmerzahl von 40 Personen ebenfalls nicht überschritten werden. 2.7.8. Das Füttern von Vögeln von Fenstern und Xxxxxxxx aus ist ver- boten. Blumenbehälter auf Balkonen sind auf der Innenseite der Brüs- tung zu montieren. 2.7.9. Sonnenstoren sind bei aufkommendem Regen oder starkem Wind einzuziehen. Kellerfenster und Fenster in gemeinsam benützten Räumen sind bei Frost geschlossen zu halten. Ist dem Mieter die Benüt- zung des Zivilschutzraumes zu Lager- oder anderen Zwecken bewilligt, so hat er dafür zu sorgen, dass der Raum im Bedarfsfalle seiner Bestim- mung gemäss benützt werden kann. An den im Schutzraum vorhande- nen Installationen darf nichts verändert werden. 2.7.10. Die Montage von Parabolspiegeln ist ohne ausdrückliche Er- laubnis des Vermieters nicht gestattet.

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Samples: Nutzungsbedingungen

Hausordnung. 2.7.1Fremdveranstaltungen / Weisungen / Jugendschutzvorschriften / Handys, Smartphones / Verbot von Waffen u.a. / Aufnahmeverbot / Speisen und Getränke / Hausverbot / Rauchverbot / Tiere / Garderobenpflicht / Hausrecht / Evakuierung / Grünanlagen a) Xxxxx Xxxxxxxxxxxxx erkennt mit dem Kauf einer Eintrittskarte oder dem Betreten der Veranstaltungsörtlichkeiten gem. Zif. 1 die Online-AGB und die Hausordnung der Marketing GmbH als verbindliche Regelungen an und verpflichtet sich, diese ohne Ausnahme einzuhalten. b) Die Hausordnung gilt auch für alle Fremdveranstaltungen anderer Veranstalter in den Veranstaltungsörtlichkeiten gem. Zif. 1, im Rahmen derer der Marketing GmbH nur als Vermieterin oder Vermittlerin agiert. c) Den Weisungen des Einlass- und Ordnungspersonals der Marketing GmbH ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Verstöße gegen dieses Gebot führen zum sofortigen Platzverweis und Hausverbot ohne Rückerstattung des gezahlten Eintrittspreises. d) Das Jugendschutzgesetz gilt uneingeschränkt. Die Hausordnung hat Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet. Abweichend von Satz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Xxxxxx der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen. Das Jugendschutzgesetz gilt auch im Hinblick auf die Abgabe von Alkoholika vollumfänglich: (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. (3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt. (4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den ZweckVerkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, allen Bewohnern soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen. e) Handys, Smartphones und Geräte mit akustischen Signalgebern (z.B. Uhren) dürfen nur im ausgeschalteten Zustand mit in die Spielstätten gebracht werden. f) Verletzungsgeeignete gefährliche Gegenstände wie u.a. Gläser, Glasflaschen, Gasbehälter, pyrotechnische Gegenstände wie z.B. Fackeln, Feuerwerkskörper etc., Messer, Elektroschocker, Werkzeuge, Waffen aller Art sowie Gegenstände, die sich als Wurfgeschosse verwenden lassen, z.B. Getränkedosen, Flaschen; Schirme etc. dürfen nicht in die jeweiligen Spielstätten eingebracht werden. g) Das Fotografieren und Aufnehmen der Veranstaltungen auf Ton- oder Bildtonträger aller Art ist ausnahmslos verboten. Dies gilt insbesondere auch für Aufnahmen mit Smartphones, Digicams etc. Zuwiderhandlungen verstoßen gegen die Bild- und Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und bei ungenehmigter Veröffentlichung der Aufnahmen gegen das Wohnen angenehm Urheberrechtsgesetz, sind strafbar und ziehen die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Rechteinhaber nach sich. Bei Zuwiderhandlungen ist die Marketing GmbH berechtigt, Kameras und Aufnahmegeräte aller Art (z.B. Smartphones etc.) einzuziehen und bis zum Ende der Aufführung zu gestaltenverwahren. Eine Rückgabe an den Eigentümer erfolgt, sobald dieser die rechtswidrigen Aufnahmen nachweisbar im Beisein instruierter Zeugen vollständig und unwiderruflich gelöscht hat. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt in diesem Fall ausdrücklich vorbehalten. h) Die Mitnahme von Speisen und Getränken in die Spielstätten ist ausnahmslos verboten. i) Es herrscht ein umfassendes Rauchverbot. Der Karteninhaber versichert, dieses einzuhalten. Dies gilt nicht für etwaig gesondert ausgewiesene Raucherzonen, in denen das Rauchen erlaubt ist. j) Das Mitbringen von Tieren in die Spielstätten ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen für ärztlich verordnete Blinden- und Diabetesspürhunde werden auf Anfrage genehmigt. k) Bei Indoor-Veranstaltungen in den Veranstaltungsräumen (z.B. Kurhaus- Saal) besteht allgemeine Garderobenpflicht. Garderobe (Mäntel, Jacken etc.) sowie sperrige Gegenstände, die größer als DIN A4 sind oder wie z.B. Schirme, Flaschen, Einkaufstaschen, große Taschen, Rucksäcke etc. dürfen nicht mit in die Indoor-Spielstätten genommen werden und sind an der Garderobe gegen Zahlung einer Garderobengebühr abzugeben. Im Verhältnis mit Schadensfalle haftet die Marketing GmbH nur insoweit, als das Garderobenpersonal seine Aufbewahrungspflicht im Einzelfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Die Haftung ist auf den Mitbewohnern gilt Zeitwert des abhanden gekommenen Gegenstandes und auf einen Höchstbetrag von 300,00 Euro pro abgegebenem Gegenstand beschränkt. Für abhanden gekommenes Bargeld, sowie abhanden gekommene Kredit- und EC- Karten, Ausweise, Pässe etc., Schlüssel, Schmuck, elektronische Geräte wie z.B. Handys und Smartphones, Computer, Schmuck und Wertsachen wird die gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz als oberster GrundsatzHaftung der Marketing GmbH vollumfänglich ausgeschlossen. 2.7.2l) Die Marketing GmbH übt das alleinige Hausrecht in allen Spielstätten und Veranstaltungsörtlichkeiten selbst oder durch Beauftragte aus. Das Haus Bei Verstößen gegen obige Verbote kann die Marketing GmbH Hausverbote sowie Haus- und Platzverweise aussprechen. Eine Rückerstattung gezahlter Eintrittspreise ist aus Sicherheitsgründen ab 20.00 Uhr geschlossen zu halten (besondere Regelungen bleiben vorbehalten)in diesen Fällen ausgeschlossen. 2.7.3m) Im Falle eines Brandes oder einer Evakuierung gleich aus welchem Grunde, haben die Karteninhaber und Veranstaltungsbesucher die betroffene Spielstätte unverzüglich durch die speziell gekennzeichneten Notausgänge zu verlassen. Den Anweisungen des Evakuierungspersonals und der Behörden ist unbedingt Folge zu leisten. Die Bewohner nehmen gegenseitig Rücksicht und vermeiden Ruhestörungen aller Art, insbesondere während der Nachtzeit (22.00– 07.00 Uhr). Musiziert werden darf nur zwischen 08.00 und 12.00 sowie 14.00 und 20.00 UhrGarderobe wird in diesen Fällen nicht ausgegeben. 2.7.4n) Das Verhalten in den Grünanlagen der Marketing GmbH ist in der Hausordnung geregelt. Der Mieter informiert sich beim Hauswart oder Vermieter über die Reinigungsordnung. Der Mieter klärt mit dem Hauswart ab, ob und für welchen Teil er für die Reinigung des Treppenhauses verantwortlich ist. Der Mieter ist gehalten, seinen Treppenanteil und die dazugehören- den Fenster regelmässig zu reinigen. Verursacher ausserordentlicher Verunreinigungen haben Karteninhaber erkennt diese sofort und unaufgefordert zu beseiti- genan. 2.7.5. Kehrichtsäcke und -behälter sind stets gut verschlossen und am Abfuhrtag an dem dafür bestimmten Platz zu deponieren. Übelrie- chende Sachen dürfen nicht in gemeinsam benützten Räumen, auf Bal- konen oder in offenen Keller- oder Estrichabteilen gelagert werden. 2.7.6. Treppenhäuser müssen – ohne andere individuelle Vereinba- rung – freigehalten werden; auch kurzfristiges Deponieren von Schu- hen, Möbeln o.ä. ist nicht gestattet. 2.7.7. Mofas, Fahrräder, Kinderwagen und Kinderfahrzeuge dürfen ausser im eigenen Kellerabteil, nur in den hierfür vorgesehenen Räu- men eingestellt werden. Andere Gegenstände und nicht regelmässig bewegte undo) Radio-/TV-Mitschnitte/oder funktionsuntüchtige Fahrzeuge dürfen in diesen Räumen nicht abgestellt oder gelagert werden. Motorräder über 50 cm3 dürfen weder in die genannten Räume, noch in den Kellerabteilen ein- gestellt werden. 2.7.8. Das Füttern von Vögeln von Fenstern und Xxxxxxxx aus ist ver- boten. Blumenbehälter auf Balkonen sind auf der Innenseite der Brüs- tung zu montieren. 2.7.9. Sonnenstoren sind bei aufkommendem Regen oder starkem Wind einzuziehen. Kellerfenster und Fenster in gemeinsam benützten Räumen sind bei Frost geschlossen zu halten. Ist dem Mieter die Benüt- zung des Zivilschutzraumes zu Lager- oder anderen Zwecken bewilligt, so hat er dafür zu sorgen, dass der Raum im Bedarfsfalle seiner Bestim- mung gemäss benützt werden kann. An den im Schutzraum vorhande- nen Installationen darf nichts verändert werden. 2.7.10. Die Montage von Parabolspiegeln ist ohne ausdrückliche Er- laubnis des Vermieters nicht gestattet.Fotografien/Anspruchsverzicht

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hausordnung. 2.7.120.1. Die Hausordnung hat Dem Vermieter steht in allen Räumen und auf dem Gelände das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht kraft Gesetz dem Mieter zusteht. Bei der Ausübung des Hausrechts sind die be- rechtigen Belange des Mieters zu berücksichtigen. Das Hausrecht gegenüber dem Mieter und allen Dritten wird von den Zweckdurch den Vermieter beauftragten Dienstkräften aus- geübt, allen Bewohnern das Wohnen angenehm deren Anordnungen unbedingt Folge zu gestalten. Im Verhältnis mit den Mitbewohnern gilt die gegenseitige Rücksichtnahme leisten ist und Toleranz als oberster Grundsatzdenen jederzeitiges Zutrittsrecht zu vermieteten Räumlichkei- ten zu gewähren ist. 2.7.220.2. Das Haus ist aus Sicherheitsgründen ab 20.00 Uhr geschlossen zu halten (besondere Regelungen bleiben vorbehalten). 2.7.3. Die Bewohner nehmen gegenseitig Rücksicht Beginn und vermeiden Ruhestörungen aller Art, insbesondere während Ende der Nachtzeit (22.00– 07.00 Uhr). Musiziert werden darf nur zwischen 08.00 und 12.00 sowie 14.00 und 20.00 Uhr. 2.7.4Veranstaltung richten sich nach den im Benutzungsvertrag festgelegten Zeiten. Der Mieter informiert sich beim Hauswart oder Vermieter über die Reinigungsordnung. Der Mieter klärt mit dem Hauswart ab, ob und für welchen Teil er für die Reinigung des Treppenhauses verantwortlich ist. Der Mieter ist gehalten, seinen Treppenanteil und die dazugehören- den Fenster regelmässig zu reinigen. Verursacher ausserordentlicher Verunreinigungen haben diese sofort und unaufgefordert zu beseiti- gen. 2.7.5. Kehrichtsäcke und -behälter sind stets gut verschlossen und am Abfuhrtag an dem dafür bestimmten Platz zu deponieren. Übelrie- chende Sachen dürfen nicht in gemeinsam benützten Räumen, auf Bal- konen oder in offenen Keller- oder Estrichabteilen gelagert werden. 2.7.6. Treppenhäuser müssen – ohne andere individuelle Vereinba- rung – freigehalten werden; auch kurzfristiges Deponieren von Schu- hen, Möbeln o.ä. ist nicht gestattet. 2.7.7. Mofas, Fahrräder, Kinderwagen und Kinderfahrzeuge dürfen ausser im eigenen Kellerabteil, nur in den hierfür vorgesehenen Räu- men eingestellt werden. Andere Gegenstände und nicht regelmässig bewegte und/oder funktionsuntüchtige Fahrzeuge dürfen in diesen Räumen nicht abgestellt oder gelagert werden. Motorräder über 50 cm3 dürfen weder in die genannten Räume, noch in den Kellerabteilen ein- gestellt werden. 2.7.8. Das Füttern von Vögeln von Fenstern und Xxxxxxxx aus ist ver- boten. Blumenbehälter auf Balkonen sind auf der Innenseite der Brüs- tung zu montieren. 2.7.9. Sonnenstoren sind bei aufkommendem Regen oder starkem Wind einzuziehen. Kellerfenster und Fenster in gemeinsam benützten Räumen sind bei Frost geschlossen zu halten. Ist dem Mieter die Benüt- zung des Zivilschutzraumes zu Lager- oder anderen Zwecken bewilligt, so Veranstalter hat er dafür zu sorgen, dass als Schluss der Raum im Bedarfsfalle seiner Bestim- mung gemäss benützt Veranstaltung der ver- einbarte Zeitpunkt möglichst eingehalten wird. Während die- ser Zeit sind auch die in der Garderobe verwahrten Gegen- stände abzuholen. Sollte sich der Beginn der Veranstaltung gegenüber dem vereinbarten Zeitpunkt ändern, ist dies der Leitung des Kulturzentrums rechtzeitig mitzuteilen. 20.3. Die Säle, die Garderoben und die Abendkassen werden kannfür das Publikum eine Stunde vor Beginn der Veranstaltung ge- öffnet. An In besonderen Fällen kann der Veranstalter mit der Lei- tung des Kulturzentrums andere Öffnungszeiten vereinbaren (z. B. für Proben). 20.4. Eine Änderung des Bestuhlungsplanes bedarf der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Eine Überbesetzung ist streng verboten. 20.5. Technische Einrichtungen dürfen nur vom Personal des Ver- mieters bzw. vom Mieter nur nach gründlicher Einweisung durch das Hauspersonal bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz. 20.6. Das Rauchen ist generell in allen Räumlichkeiten des Kultur- zentrums nicht erlaubt. 20.7. Kartenkontrolleure, Platzanweiser und Ordner werden auf Kosten des Mieters vom Vermieter gestellt und erhalten ihre Dienstanweisungen ausschließlich seitens des Vermieters. 20.8. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektri- sche Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Das gilt insbesondere auch für die Notausgänge, Beauftragten des Vermieters sowie der Auf- sichtsbehörde muss jederzeit Zutritt zu den im Schutzraum vorhande- nen Installationen darf nichts verändert genannten Anla- gen gewährt werden. 2.7.1020.9. Die Montage Sämtliche Veränderungen, Einbauten und Dekorationen, die vom Mieter vorgenommen werden, gehen zu seinen finanziel- len Lasten. Er trägt ebenfalls die Kosten für die Wiederherstel- lung des ursprünglichen Zustandes. Aufbauten müssen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Ein Benageln von Parabolspiegeln Wänden und Fußböden ist nicht gestattet. Vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Material muss in einwandfreiem Zu- stand zurückgegeben werden. Beschädigung an Wänden, Fußböden und Leihmaterial sind entschädigungspflichtig. Bei überdurchschnittlicher Beschmutzung z. B. auch durch Bekle- ben der Halleneinrichtung mittels Aufklebern, erhebt der Ver- mieter eine Schmutzzulage vom Mieter. 20.10. Fundgegenstände sind beim Hauspersonal oder in den Gar- deroben abzugeben. 20.11. Eine Verwendung von offenem Licht oder Feuer ohne ausdrückliche Er- laubnis Einver- ständnis des Vermieters ist verboten. Spiritus, Öl, Gas oder ähnliches zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken darf nicht gestattetverwendet werden. Bei allen Koch- und Heizvorgängen ist auf strengste Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften zu achten. 20.12. Zur Ausschmückung der Veranstaltung dürfen lediglich schwer entflammbare Gegenstände nach DIN 4102 verwen- det werden. Dekorationen, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Der Ver- mieter kann darauf bestehen, dass der Mieter entsprechende Zertifikate bzgl. der Schwerentflammbarkeit von Gegenstän- den dem Vermieter vorlegt. Brennbare Verpackungsmateria- lien und Abfälle sind vom Mieter unverzüglich zu entfernen. 20.13. Alle Vorschriften bzgl. der Bauaufsicht und des Feuerlösch- wesen, des VDE sowie der Ordnungsämter müssen vom Mie- ter eingehalten werden, insbesondere auch die Polizeistunde. 20.14. Auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, des Jugend- schutzgesetzes, der Gewerbeordnung, der Versammlungs- stätten-Verordnung etc. wird ausdrücklich hingewiesen. 20.15. Für den Einsatz von Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst sorgt der Mieter nach Rücksprache mit dem Vermieter. Anfallende Kosten trägt der Mieter. 20.16. Aus Gründen des Lärmschutzes darf bei Veranstaltungen ein Lärmpegel von derzeit 85 Dezibel nicht überschritten werden. Bei Überschreitung dieses Pegels behält sich der Vermieter das Recht zur Unterbrechung der Veranstaltung vor. Entste- hende Schadensersatzansprüche treffen den Mieter.

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Samples: Mietvertrag