Common use of Hinweise Clause in Contracts

Hinweise. Die Angaben der für den Anleger bedeutsamen Steuervorschriften befassen sich ausschließlich mit möglichen steuerlichen Konsequenzen für den im Verkaufsprospekt genannten Anlegerkreis. Die Erläuterungen richten sich zuerst an natürliche Personen, die ihren Anteil an der Investmentgesellschaft während der gesamten Laufzeit der Beteiligung direkt oder über eine nicht gewerbliche Personengesellschaft im Privatvermögen halten, ausschließlich in Deutschland steuerlich ansässig sind und mit ihrem weltweiten Einkommen der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Die abweichenden Steuervorschriften für den Anlegerkreis der juristischen Personen, Personengesellschaften oder Stiftungen, die ihren Sitz in Deutschland haben und ihren Anteil an der Investmentgesellschaft im Betriebsvermögen halten, werden gesondert dargestellt. Die in diesem Abschnitt dargelegten Ausführungen basieren auf der zum Zeitpunkt der Auflegung des Investmentvermögens in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtslage, der aktuellen Rechtsprechung und der veröffentlichten Auffassung der Finanzverwaltung. Die Rechtsgrundlagen können sich während der Laufzeit der Investmentgesellschaft jederzeit ändern, ggf. auch rückwirkend. Die endgültige Feststellung der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen obliegt der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten, die im Rahmen der Veranlagung, einer steuerlichen Außenprüfung oder ggf. in einem finanzgerichtlichen Verfahren zu anderen Ergebnissen gelangen können. Die folgenden Erläuterungen erheben nicht den Anspruch, sämtliche steuerliche Aspekte zu behandeln, die aufgrund der persönlichen Umstände des einzelnen Anlegers von Bedeutung sein können und ersetzen daher auf keinen Fall eine vollständige steuerliche Beratung unter Einbeziehung der persönlichen Verhältnisse eines Anlegers. Die Qualifikation der Einkünfte erfolgt bei der Investmentgesellschaft unter Berücksichtigung ihrer Beteiligung an der Objektgesellschaft. Die Objektgesellschaft erzielt Überschusseinkünfte in Form von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Gewerbliche Tätigkeiten werden weder von der Investmentgesellschaft noch von der Objektgesellschaft erbracht. Die gewerbliche Prägung, die gemäß § 15 Abs. 3 EStG bei einer GmbH & Co. KG im Regelfall anzunehmen ist, wurde für beide Gesellschaften jeweils durch die Erteilung der Geschäftsführungsbefugnis eines Kommanditisten ausgeschlossen. Die Investmentgesellschaft, der entsprechend ihrer Beteiligung rd. 89,896 % der Einkünfte der Objektgesellschaft zugerechnet werden, erzielt ebenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Investmentgesellschaft ist ebenfalls weder originär gewerblich tätig noch gewerblich geprägt. Für die Investmentgesellschaft gelten ebenfalls die allgemeinen steuerlichen Regelungen, da insbesondere das ab dem 01.01.2018 geltenden Investmentsteuergesetz auf Personengesellschaften keine Anwendung findet (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG). Durch die Investmentgesellschaft erzielte Zinserträge werden auf der Grundlage von § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet.

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Samples: www.fondsvermittlung24.de, www.schmidtner-gmbh.de

Hinweise. Die Angaben Dem Mieter wird von den Stadtwerken je gemietetem Stellplatz ein Zugangsmedium zur Verfügung gestellt. Bei Diebstahl oder sonstigem Verlust sowie bei einer vom Mieter zu vertretenden Funktionsbeeinträchti- gung (insbesondere der digitalen Lesbarkeit) des Zugangsmediums kann der Mieter kostenpflichtig (25,- €) ein Ersatzmedium bei den Stadtwerken erwerben. Bei einer von den Stadtwerken zu vertreten- den Funktionsbeeinträchtigung (bspw. durch Beschädigung oder Änderungen an der Parkabfertigungs- anlage) erhält der Mieter kostenlosen Ersatz von den Stadtwerken. Ist gar kein Zugangsmedium mehr erforderlich, kann der Mieter hieraus keine Ansprüche oder Rechte gegenüber der Stadtwerke geltend machen. Der Mietvertrag kann gemäß der Allgemeinen Einstellbedingungen für Dauerparker auf einen neuen Betreiber der Parkierungsanlage übertragen werden (Vermieterwechsel). Der Dauermietvertrag über o. g. Stellplätze kommt unter dem Vorbehalt der Vorlage einer gültigen auf den Anleger bedeutsamen Steuervorschriften befassen sich ausschließlich mit möglichen steuerlichen Konsequenzen Mieter ausgestellten Dauerkarte des ÖPNV (HVV-Proficard, Semesterticket, Schwerbehindertenausweis, etc.) oder Bahncard (siehe zum Vertragsschluss auch Ziffer B der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Dauerparker) zustande. Der Mieter hat die Dauerkarte des ÖPNV oder Bahncard entweder bei Abholung des Zugangsmediums vor Ort im Verkaufsprospekt genannten AnlegerkreisKundenservice der Stadtwerke vorzulegen; oder bei Versand des Zugangsmediums eine Kopie der Dauerkarte des ÖPNV oder Bahncard vorab an die Stadtwerke Winsen (Luhe) GmbH, Xxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx (Xxxx) per E-Mail oder Brief zu über- mitteln Die Inhaberschaft des Mieters einer gültigen Dauerkarte des ÖPNV oder Bahncard wird von den Stadtwerken in regelmäßigen Abständen überprüft. Die Erläuterungen richten sich zuerst an natürliche PersonenOrt, Datum: Sofern dieser Vertrag über das Online-System von den Stadtwerken abgeschlossen wurde, ist er ohne Unterschrift oder elektronische Signatur gültig. Sofern der Mieter von den Stadtwerken ein Vertragsangebot über einen Stellplatzmietvertrag über deren Online-System anfordert, gelten die ihren Anteil an der Investmentgesellschaft während der gesamten Laufzeit der Beteiligung direkt oder über eine nicht gewerbliche Personengesellschaft im Privatvermögen halten, ausschließlich in Deutschland steuerlich ansässig sind und mit ihrem weltweiten Einkommen der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Die abweichenden Steuervorschriften für den Anlegerkreis der juristischen Personen, Personengesellschaften oder Stiftungen, die ihren Sitz in Deutschland haben und ihren Anteil an der Investmentgesellschaft im Betriebsvermögen halten, werden gesondert dargestellt. Die in diesem Abschnitt dargelegten Ausführungen basieren auf der zum Zeitpunkt der Auflegung des Investmentvermögens in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtslage, der aktuellen Rechtsprechung und der veröffentlichten Auffassung der Finanzverwaltung. Die Rechtsgrundlagen können sich während der Laufzeit der Investmentgesellschaft jederzeit ändern, ggf. auch rückwirkend. Die endgültige Feststellung der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen obliegt der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten, die im Rahmen der Veranlagung, einer steuerlichen Außenprüfung oder ggf. in einem finanzgerichtlichen Verfahren zu anderen Ergebnissen gelangen können. Die folgenden Erläuterungen erheben nicht den Anspruch, sämtliche steuerliche Aspekte zu behandeln, die aufgrund der persönlichen Umstände des einzelnen Anlegers von Bedeutung sein können und ersetzen daher auf keinen Fall eine vollständige steuerliche Beratung unter Einbeziehung der persönlichen Verhältnisse eines Anlegers. Die Qualifikation der Einkünfte erfolgt bei der Investmentgesellschaft unter Berücksichtigung ihrer Beteiligung an der Objektgesellschaft. Die Objektgesellschaft erzielt Überschusseinkünfte in Form von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Gewerbliche Tätigkeiten werden weder von der Investmentgesellschaft noch von der Objektgesellschaft erbracht. Die gewerbliche Prägung, die gemäß § 15 Abs. 3 EStG bei einer GmbH & Co. KG im Regelfall anzunehmen ist, wurde für beide Gesellschaften jeweils durch die Erteilung der Geschäftsführungsbefugnis eines Kommanditisten ausgeschlossen. Die Investmentgesellschaft, der entsprechend ihrer Beteiligung rd. 89,896 % der Einkünfte der Objektgesellschaft zugerechnet werden, erzielt ebenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Investmentgesellschaft ist ebenfalls weder originär gewerblich tätig noch gewerblich geprägt. Für die Investmentgesellschaft gelten ebenfalls die allgemeinen steuerlichen Regelungen, da insbesondere das ab dem 01.01.2018 geltenden Investmentsteuergesetz auf Personengesellschaften keine Anwendung findet (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG). Durch die Investmentgesellschaft erzielte Zinserträge werden auf der Grundlage von § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet.Besonderen Vertragsbedingungen:

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Samples: www.stw-winsen.de, www.stw-winsen.de

Hinweise. (1) Die Angaben Inanspruchnahme von erhöhten Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Ge- bäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 7 h EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsaufwand nach § 11 a EStG an solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung der Gemeinde voraus. Entsprechendes gilt für den Anleger bedeutsamen Steuervorschriften befassen sich ausschließlich mit möglichen steuerlichen Konsequenzen Steuer- begünstigung nach § 10 f EStG bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden in Sa- nierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. Gemäß der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern und für den Sport vom 16.04.1998, veröffentlicht im Verkaufsprospekt genannten AnlegerkreisMinisterialblatt der Landesregierung von Xxxxxxxxx-Xxxxx Xx. Die Erläuterungen richten sich zuerst an natürliche Personen0 vom 15.05.1998, S. 131 ff. sind die ihren Anteil an Richtli- nien über die Erteilung von Bescheinigungen zur Anwendung der Investmentgesellschaft während §§ 7 h, 10 f und 11 a EStG – Bescheinigungsrichtlinien – bei der gesamten Laufzeit Erteilung der Beteiligung direkt oder über eine nicht gewerbliche Personengesellschaft im Privatvermögen halten, ausschließlich in Deutschland steuerlich ansässig sind und mit ihrem weltweiten Einkommen vorgenannten Steuerbescheinigung an- zuwenden. Auf die Besonderheiten der deutschen Einkommensteuer unterliegenBescheinigungsrichtlinien wird hingewiesen. Die abweichenden Steuervorschriften für den Anlegerkreis der juristischen Personen, Personengesellschaften oder Stiftungen, die ihren Sitz in Deutschland haben und ihren Anteil an der Investmentgesellschaft im Betriebsvermögen halten, werden gesondert dargestellt. Die in diesem Abschnitt dargelegten Ausführungen basieren Insbe- sondere kann auf der zum Zeitpunkt der Auflegung des Investmentvermögens in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtslage, der aktuellen Rechtsprechung und der veröffentlichten Auffassung der Finanzverwaltung. Die Rechtsgrundlagen können sich während der Laufzeit der Investmentgesellschaft jederzeit ändern, ggf. auch rückwirkend. Die endgültige Feststellung der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen obliegt der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten, die im Rahmen der Veranlagung, einer steuerlichen Außenprüfung oder ggf. in einem finanzgerichtlichen Verfahren zu anderen Ergebnissen gelangen können. Die folgenden Erläuterungen erheben Grundlage dieses Vertrages nicht den Anspruch, sämtliche steuerliche Aspekte zu behandeln, die aufgrund der persönlichen Umstände des einzelnen Anlegers von Bedeutung sein können und ersetzen daher auf keinen Fall eine vollständige steuerliche Beratung unter Einbeziehung der persönlichen Verhältnisse eines Anlegers. Die Qualifikation der Einkünfte erfolgt bei der Investmentgesellschaft unter Berücksichtigung ihrer Beteiligung an der Objektgesellschaft. Die Objektgesellschaft erzielt Überschusseinkünfte in Form von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Gewerbliche Tätigkeiten werden weder von der Investmentgesellschaft noch von der Objektgesellschaft erbracht. Die gewerbliche Prägung, die gemäß § 15 Abs. 3 EStG bei einer GmbH & Co. KG im Regelfall anzunehmen ist, wurde für beide Gesellschaften jeweils durch die Erteilung der Geschäftsführungsbefugnis eines Kommanditisten ausgeschlossen. Die Investmentgesellschaft, der entsprechend ihrer Beteiligung rd. 89,896 % der Einkünfte der Objektgesellschaft zugerechnet abgeleitet werden, erzielt ebenfalls Einkünfte aus Vermietung dass z.B. die ein- zelnen Modernisierungs- und VerpachtungInstandsetzungsmaßnahmen in steuerrechtlicher Hinsicht be- scheinigungsfähig wären. Die Investmentgesellschaft ist ebenfalls weder originär gewerblich tätig noch gewerblich geprägtAuch sind nur die tatsächlichen Aufwendungen steuerrechtlich be- scheinigungsfähig. Hierzu gehört nicht der Wert für die eigene Arbeitsleistung des Eigentü- mers oder der Arbeitsleistung unentgeltlicher Beschäftigter. Für die Investmentgesellschaft gelten ebenfalls steuerrechtliche Be- scheinigung von Aufwendungen ist eine Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ohne Belang. Das Einkommenssteuerrecht und die allgemeinen steuerlichen Regelungen, da insbesondere das ab dem 01.01.2018 geltenden Investmentsteuergesetz Bescheinigungsrichtlinien stellen ausschließ- lich auf Personengesellschaften keine Anwendung findet (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG). Durch die Investmentgesellschaft erzielte Zinserträge werden auf den Zeitpunkt des rechtsverbindlichen Abschlusses der Grundlage von § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG den Einkünften aus Vermietung Modernisierungs- /Instandsetzungsvereinbarung und Verpachtung zugerechnetder förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes ab.

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Samples: www.bodenheim.de

Hinweise. Die Angaben Vereinbarung bezieht sich auf künftige Entgeltansprüche der/des Beschäftigten. • Der steuerfreie Höchstbetrag beträgt acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzli- chen Rentenversicherung (West). Von der Obergrenze sind pauschal versteuerte Beiträge nach § 40 b EStG alter Fassung abzuziehen. Bei dem dann verbleibenden steuerfreien Volumen sind Beitragszahlungen des Arbeitgebers für den Anleger bedeutsamen Steuervorschriften befassen sich ausschließlich mit möglichen steuerlichen Konsequenzen die arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente des öffentlichen/ kirchlichen Dienstes vorrangig abzuziehen. Der verbleibende steuerfreie Restbetrag steht für den im Verkaufsprospekt genannten Anlegerkreisdie Entgeltumwandlung zur Verfügung. Die Erläuterungen richten sich zuerst an natürliche Personen, die ihren Anteil an Steuerfreiheit der Investmentgesellschaft während der gesamten Laufzeit der Beteiligung direkt oder über eine nicht gewerbliche Personengesellschaft im Privatvermögen halten, ausschließlich Beiträge besteht nur bei Entgeltumwand- lung in Deutschland steuerlich ansässig sind und mit ihrem weltweiten Einkommen der deutschen Einkommensteuer unterliegeneinem ersten Dienstverhältnis. Die abweichenden Steuervorschriften Beiträge sind bis vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenver- sicherung sozialabgabenfrei. Bei dem sozialabgabenfreien Volumen sind Beitragszahlungen des Arbeitgebers für den Anlegerkreis der juristischen Personen, Personengesellschaften oder Stiftungen, die ihren Sitz in Deutschland haben und ihren Anteil an der Investmentgesellschaft im Betriebsvermögen halten, werden gesondert dargestelltarbeitgeberfinanzierte Betriebsrente des öffentlichen/kirchlichen Dienstes vor- rangig abzuziehen. Die in diesem Abschnitt dargelegten Ausführungen basieren auf der zum Zeitpunkt der Auflegung des Investmentvermögens in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtslage, der aktuellen Rechtsprechung und der veröffentlichten Auffassung der Finanzverwaltung. Die Rechtsgrundlagen können sich während der Laufzeit der Investmentgesellschaft jederzeit ändern, ggf. auch rückwirkend. Die endgültige Feststellung der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen obliegt der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten, die im Rahmen der Veranlagung, einer steuerlichen Außenprüfung oder ggf. in einem finanzgerichtlichen Verfahren zu anderen Ergebnissen gelangen können. Die folgenden Erläuterungen erheben nicht den Anspruch, sämtliche steuerliche Aspekte zu behandeln, die aufgrund der persönlichen Umstände des einzelnen Anlegers von Bedeutung sein können und ersetzen daher auf keinen Fall eine vollständige steuerliche Beratung unter Einbeziehung der persönlichen Verhältnisse eines Anlegers. Die Qualifikation der Einkünfte erfolgt • Der Mindestbeitrag bei der Investmentgesellschaft unter Berücksichtigung ihrer Beteiligung an Entgeltumwandlung beträgt 1/160stel der Objektgesellschaft. Die Objektgesellschaft erzielt Überschusseinkünfte in Form von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (sozialrechtlichen Bezugsgröße nach § 21 18 Abs. 1 Satz 1 NrSGB IV. 1 EStG)• Die späteren Rentenleistungen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung, wenn die Beiträge steuerfrei waren. Gewerbliche Tätigkeiten werden weder von der Investmentgesellschaft noch von der Objektgesellschaft erbracht. Die gewerbliche PrägungWurden die Beiträge individuell versteuert, die gemäß § 15 Abs. 3 EStG bei einer GmbH & Co. KG im Regelfall anzunehmen ist, wurde für beide Gesellschaften jeweils durch die Erteilung der Geschäftsführungsbefugnis eines Kommanditisten ausgeschlossen. Die Investmentgesellschaft, der entsprechend ihrer Beteiligung rd. 89,896 % der Einkünfte der Objektgesellschaft zugerechnet werden, erzielt ebenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Investmentgesellschaft ist ebenfalls weder originär gewerblich tätig noch gewerblich geprägtso erfolgt eine Besteuerung des Ertrags- anteils. Für die Investmentgesellschaft gelten ebenfalls die allgemeinen steuerlichen Regelungen, da insbesondere das ab dem 01.01.2018 geltenden Investmentsteuergesetz auf Personengesellschaften keine Anwendung findet (§ 1 AbsLeistungen gilt Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. 3 Nr. 2 InvStG). Durch die Investmentgesellschaft erzielte Zinserträge werden auf • Infolge der Grundlage von § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet.Entgeltumwandlung

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Samples: www.bvk-zusatzversorgung.de

Hinweise. Die Angaben Für den Bezug und die Nutzung des VBB-Firmentickets gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des Gemeinsamen Tarifs der für den Anleger bedeutsamen Steuervorschriften befassen sich ausschließlich mit möglichen steuerlichen Konsequenzen für den im Verkaufsprospekt genannten AnlegerkreisVerkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif). Für die VBB-Firmentickets wird ein ein- heitlicher Rabatt in Höhe von 5% auf die im geltenden VBB-Tarif enthaltenen Jahres-karten- bzw. Abonnementpreise der VBB-Umweltkarten gewährt. Der Eintritt in den Teilnehmerkreis ist jeweils zum 1. eines Monats möglich. Die Erläuterungen richten sich zuerst an natürliche Personen, Meldung muss bis zum 10. Kalendertag des Vormo- nats durch Abgabe eines Bestellscheines mit Bestätigungsvermerk des Unternehmens (ggf. mit beigefügtem Lichtbild) bei der S-Bahn Berlin GmbH erfolgen. Das VBB-Firmenticket wird als VBB-fahrCard (Chipkarte mit elektronischem Fahrschein) ausgegeben. Auf die ihren Anteil an Chipkarte werden das erforderli- che Lichtbild sowie Vor- und Zuname aufgedruckt. Bei Übergabe oder Zusendung der Investmentgesellschaft während der gesamten Laufzeit der Beteiligung direkt oder über eine nicht gewerbliche Personengesellschaft Chipkarte mit EFS sind im Privatvermögen halten, ausschließlich in Deutschland steuerlich ansässig sind beigefügten Anschreiben die auf dem Chip gespeicherten Daten des Abonnements aufgeführt. Der Kunde hat die Daten auf Richtigkeit und mit ihrem weltweiten Einkommen der deutschen Einkommensteuer unterliegenVollständigkeit zu prüfen. Die abweichenden Steuervorschriften für den Anlegerkreis Chipkarten sind Eigentum des vertragsführenden Verkehrsunternehmens. Ist die Kartengültigkeit abgelaufen bzw. eine Änderung des Gel- tungsbereiches und / oder persönlicher Daten erforderlich, wird dem Kunden unaufgefordert oder gemäß Beantragung eine neue Chipkarte mit EFS zugesandt. Der vorzeitige Austritt aus dem Teilnehmerkreis ist nur bei Ausscheiden aus dem Unternehmen und in begründeten Ausnahmefällen unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises zum letzten Tag eines Kalendermonats möglich. Die Chipkarten mit EFS werden durch das Ver- kehrsunternehmen zum Vertragsende (durch Zeitablauf bzw. Kündigung) gesperrt. Die Chipkarte ist innerhalb von zehn Tagen nach Vertrags- ende an das vertragsführende Verkehrsunternehmen zurückzugeben. Bei Überschreitung dieser Frist wird ein Entgelt in Höhe von 10,00 EUR fällig, es sei denn der juristischen PersonenKunde weist nach, Personengesellschaften oder Stiftungen, dass er die ihren Sitz in Deutschland haben und ihren Anteil an der Investmentgesellschaft Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Das Entgelt wird im Betriebsvermögen halten, Lastschriftverfahren abge- bucht bzw. mit einem bestehenden Guthaben verrechnet. Es gilt das Datum des Poststempels. Der nach dem VBB-Tarif zu erstattende Fahr- preis wird unter Verrechnung des anteiligen Rabattes erstattet und auf das Konto des Kunden überwiesen. Für das VBB-Firmenticket sind durch die Kunden die Fahrpreise des jeweils gültigen VBB-Tarifs zu zahlen. Bei Änderungen des VBB-Tarifs werden gesondert dargestelltdie Fahrpreise und das Produktangebot an den gültigen VBB-Tarif angepasst. Die in diesem Abschnitt dargelegten Ausführungen basieren auf S-Bahn Berlin GmbH führt bei den Kunden das Inkasso der VBB-Firmenticketentgelte durch und wird die entsprechenden Lastschriften zum Zeitpunkt der Auflegung 1. Bankarbeitstag des Investmentvermögens in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtslage, der aktuellen Rechtsprechung und der veröffentlichten Auffassung der FinanzverwaltungGültigkeitszeitraums zu Gunsten eines eigenen Xxxxxx einziehen. Die Rechtsgrundlagen können sich während S-Bahn ist berechtigt, bei Widerruf des SEPA-Basislastschriftmandates das VBB-Firmenticket des Kunden fristlos zu kündigen. Für die Kündigung der Laufzeit Einzelverträge gelten die Regelungen des VBB-Tarifs. Änderungen bestehender Abonnements sind nur durch den Kontoinhaber/Vertragsnehmer möglich. Zur Abrechnung der Investmentgesellschaft jederzeit ändern, ggf. auch rückwirkend. Die endgültige Feststellung der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen obliegt der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten, die Leistungen im Rahmen der Veranlagung, einer steuerlichen Außenprüfung oder ggfVBB-Firmenticket-Vereinbarung wird zum Preis des VBB-Firmentickets zusätzlich folgende Servicepauschale erhoben: Grundlage für die anzuwendende Preisberechnung ist die abgeschlossene VBB-Firmenticket-Vereinbarung mit dem Unternehmen. Bei eingehenden Rücklastschriften erfolgt eine automatisierte Überleitung in einem finanzgerichtlichen Verfahren zu anderen Ergebnissen gelangen könnenein 3-stufiges Mahnwesen. Die Zunächst wird eine Zahlungserinne- rung an die/den Firmenticket-Nutzer/innen versandt und zum nächsten 1. des folgenden Erläuterungen erheben nicht den Anspruch, sämtliche steuerliche Aspekte zu behandeln, die aufgrund der persönlichen Umstände des einzelnen Anlegers von Bedeutung sein können und ersetzen daher auf keinen Fall eine vollständige steuerliche Beratung unter Einbeziehung der persönlichen Verhältnisse eines AnlegersMonats ein erneuter Bankeinzug vorgenommen (1. Die Qualifikation der Einkünfte erfolgt bei der Investmentgesellschaft unter Berücksichtigung ihrer Beteiligung an der Objektgesellschaft. Die Objektgesellschaft erzielt Überschusseinkünfte in Form von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStGMahnstufe). Gewerbliche Tätigkeiten werden weder von Nach Vorliegen einer zweiten Rücklastschrift wird der Investmentgesellschaft noch von der Objektgesellschaft erbrachtVertrag gekündigt (2. Die gewerbliche Prägung, die gemäß § 15 Abs. 3 EStG bei einer GmbH & Co. KG im Regelfall anzunehmen ist, wurde für beide Gesellschaften jeweils durch die Erteilung der Geschäftsführungsbefugnis eines Kommanditisten ausgeschlossen. Die Investmentgesellschaft, der entsprechend ihrer Beteiligung rd. 89,896 % der Einkünfte der Objektgesellschaft zugerechnet werden, erzielt ebenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Investmentgesellschaft ist ebenfalls weder originär gewerblich tätig noch gewerblich geprägt. Für die Investmentgesellschaft gelten ebenfalls die allgemeinen steuerlichen Regelungen, da insbesondere das ab dem 01.01.2018 geltenden Investmentsteuergesetz auf Personengesellschaften keine Anwendung findet (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStGMahnstufe). Durch die Investmentgesellschaft erzielte Zinserträge werden auf Nach nichterfolgter Zahlung wird der Grundlage von § 20 AbsVorgang in ein Inkasso-Verfahren übergeleitet, um den offenen Betrag einzuziehen (3. 8 Satz 1 EStG den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnetMahnstufe).

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Samples: Neuantrag Änderung Kündigung

Hinweise. Die Angaben Mit Antragsabgabe gibt der für den Anleger bedeutsamen Steuervorschriften befassen sich ausschließlich mit möglichen steuerlichen Konsequenzen für den im Verkaufsprospekt genannten Anlegerkreis. Die Erläuterungen richten sich zuerst an natürliche PersonenAntragsteller sein Einverständnis, dass die ihren Anteil an der Investmentgesellschaft während der gesamten Laufzeit der Beteiligung direkt oder über eine nicht gewerbliche Personengesellschaft im Privatvermögen halten, ausschließlich in Deutschland steuerlich ansässig sind und mit ihrem weltweiten Einkommen der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Die abweichenden Steuervorschriften für den Anlegerkreis der juristischen Personen, Personengesellschaften oder Stiftungen, die ihren Sitz in Deutschland haben und ihren Anteil an der Investmentgesellschaft im Betriebsvermögen halten, werden gesondert dargestellt. Die in diesem Abschnitt dargelegten Ausführungen basieren auf der zum Zeitpunkt der Auflegung des Investmentvermögens in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtslage, der aktuellen Rechtsprechung und der veröffentlichten Auffassung der Finanzverwaltung. Die Rechtsgrundlagen können sich während der Laufzeit der Investmentgesellschaft jederzeit ändern, ggf. auch rückwirkend. Die endgültige Feststellung der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen obliegt der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten, die KV Sachsen im Rahmen der Veranlagung, einer steuerlichen Außenprüfung oder Antragsbearbeitung zu den vorgelegten Nachweisen ggf. in einem finanzgerichtlichen Verfahren erforderliche weitere Informationen und er- gänzende Nachweise der jeweils zuständigen Stelle einholen kann, insbesondere bei anderen KVen zu anderen Ergebnissen gelangen könnenerteilten Genehmigungen oder bei Ärztekammern zu Inhalt und Umfang der absolvierten Weiterbil- dung. Dem Antragsteller ist bei Abgabe bekannt, dass das Einverständnis während des laufenden An- tragsverfahrens jederzeit widerrufen werden kann. Die folgenden Erläuterungen erheben nicht den AnspruchTeilnahme am Vertrag beginnt vorbehaltlich der Teilnahmebestätigung mit Tag der Unterschrift auf dieser Teilnahmeerklärung. Mit Antragsabgabe bestätigt der Antragsteller die Richtigkeit der Angaben und wird verpflichtet, sämtliche steuerliche Aspekte zu behandeln, die aufgrund Ände- rungen unverzüglich der persönlichen Umstände des einzelnen Anlegers von Bedeutung sein können und ersetzen daher auf keinen Fall eine vollständige steuerliche Beratung unter Einbeziehung der persönlichen Verhältnisse eines AnlegersKassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Die Qualifikation Informationen zum Datenschutz nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO finden Sie auf der Einkünfte erfolgt bei Homepage der Investmentgesellschaft KV Sachsen unter Berücksichtigung ihrer Beteiligung an der ObjektgesellschaftRubrik Datenschutz. Die Objektgesellschaft erzielt Überschusseinkünfte in Form von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Gewerbliche Tätigkeiten werden weder von der Investmentgesellschaft noch von der Objektgesellschaft erbracht. Die gewerbliche PrägungDer Antragsteller nimmt zur Kenntnis, dass eine Einrichtung nur einmal am Vertrag teilnehmen kann, auch wenn mehrere angestellte Hausärzte die gemäß § 15 Abs. 3 EStG bei einer GmbH & Co. KG im Regelfall anzunehmen ist, wurde für beide Gesellschaften jeweils durch die Erteilung der Geschäftsführungsbefugnis eines Kommanditisten ausgeschlossen. Die Investmentgesellschaft, der entsprechend ihrer Beteiligung rd. 89,896 % der Einkünfte der Objektgesellschaft zugerechnet werden, erzielt ebenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Investmentgesellschaft ist ebenfalls weder originär gewerblich tätig noch gewerblich geprägtTeilnahmevoraussetzungen erfüllen. Für jedes Mitglied einer Einrichtung muss eine gesonderte Teilnahmeerklärung eingereicht werden. Der Antragsteller nimmt zur Kenntnis, dass die Investmentgesellschaft gelten ebenfalls die allgemeinen steuerlichen RegelungenAnforderungen zur laufenden Fortbildungsverpflichtung und zur Mindestfrequenz entsprechend Anlage 9, da insbesondere das ab dem 01.01.2018 geltenden Investmentsteuergesetz auf Personengesellschaften keine Anwendung findet (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG)a und 4 des Vertrages „Diabetisches Fußsyn- drom“ von der KV Sachsen jährlich überprüft werden. Durch Mit Antragsabgabe erklärt sich der Antragsteller bereit, sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag „Diabetisches Fußsyndrom“ zu erfüllen. Die Vertragsinhalte – insbesondere die Investmentgesellschaft erzielte Zinserträge Rechte und Pflichten - sind bekannt und werden akzeptiert. Die vertraglichen Regelungen sind im Anhang zu diesem Antrag enthalten bzw. auf der Grundlage von § 20 AbsHomepage der KV Sachsen unter der Rubrik Verträge abrufbar. 8 Satz 1 EStG den Einkünften aus Vermietung Mit der Antragsabgabe gibt der Antragssteller seine Zustimmung zur Veröffentlichung seines Namens, Vornamens, der Praxisanschrift, der Telefon- und Verpachtung zugerechnetFaxnummer in einem öffentlichen Vertragsarztver- zeichnis auf der Homepage der AOK PLUS und der KV Sachsen. Mit der Antragsabgabe erklärt der Antragsteller seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Evaluation des Vertrages. Stempel der Diabetologischen Fußambulanz 2 0 . .

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Samples: Antrag Auf Teilnahme

Hinweise. Die Angaben Mit Antragsabgabe gibt der für den Anleger bedeutsamen Steuervorschriften befassen sich ausschließlich mit möglichen steuerlichen Konsequenzen für den im Verkaufsprospekt genannten Anlegerkreis. Die Erläuterungen richten sich zuerst an natürliche PersonenAntragsteller sein Einverständnis, dass die ihren Anteil an der Investmentgesellschaft während der gesamten Laufzeit der Beteiligung direkt oder über eine nicht gewerbliche Personengesellschaft im Privatvermögen halten, ausschließlich in Deutschland steuerlich ansässig sind und mit ihrem weltweiten Einkommen der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Die abweichenden Steuervorschriften für den Anlegerkreis der juristischen Personen, Personengesellschaften oder Stiftungen, die ihren Sitz in Deutschland haben und ihren Anteil an der Investmentgesellschaft im Betriebsvermögen halten, werden gesondert dargestellt. Die in diesem Abschnitt dargelegten Ausführungen basieren auf der zum Zeitpunkt der Auflegung des Investmentvermögens in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtslage, der aktuellen Rechtsprechung und der veröffentlichten Auffassung der Finanzverwaltung. Die Rechtsgrundlagen können sich während der Laufzeit der Investmentgesellschaft jederzeit ändern, ggf. auch rückwirkend. Die endgültige Feststellung der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen obliegt der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten, die KV Sachsen im Rahmen der Veranlagung, einer steuerlichen Außenprüfung oder Antragsbearbeitung zu den vorgelegten Nachweisen ggf. in einem finanzgerichtlichen Verfahren erforderliche weitere Informationen und er- gänzende Nachweise der jeweils zuständigen Stelle einholen kann, insbesondere bei anderen KVen zu anderen Ergebnissen gelangen könnenerteilten Genehmigungen oder bei Ärztekammern zu Inhalt und Umfang der absolvierten Weiterbil- dung. Dem Antragsteller ist bei Abgabe bekannt, dass das Einverständnis während des laufenden An- tragsverfahrens jederzeit widerrufen werden kann. Die folgenden Erläuterungen erheben nicht den AnspruchTeilnahme am Vertrag beginnt vorbehaltlich der Teilnahmebestätigung mit dem Tag der Unter- schrift auf dieser Teilnahmeerklärung. Mit Antragsabgabe bestätigt der Antragsteller die Richtigkeit der Angaben und wird verpflichtet, Ände- rungen unverzüglich der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Die Informationen zum Datenschutz nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO finden Sie auf der Homepage der KV Sachsen unter der Rubrik Datenschutz. Mit Antragsabgabe erklärt sich der Antragsteller bereit, sämtliche steuerliche Aspekte Verpflichtungen aus dem Vertrag „PsycheAktiv Sachsen“ zu behandelnerfüllen, insbesondere die aufgrund Mitwirkung und Kooperation innerhalb der persönlichen Umstände des einzelnen Anlegers von Bedeutung sein können und ersetzen daher auf keinen Fall eine vollständige steuerliche Beratung unter Einbeziehung der persönlichen Verhältnisse eines Anlegers. Die Qualifikation der Einkünfte erfolgt bei der Investmentgesellschaft unter Berücksichtigung ihrer Beteiligung an der Objektgesellschaft. Die Objektgesellschaft erzielt Überschusseinkünfte in Form von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (etab- lierten Versorgungsverbünde gemäß § 21 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Gewerbliche Tätigkeiten werden weder von der Investmentgesellschaft noch von der Objektgesellschaft erbrachtund des Vertrages. Die gewerbliche Prägung, Vertragsinhalte – insbeson- dere die gemäß § 15 Abs. 3 EStG bei einer GmbH & Co. KG im Regelfall anzunehmen ist, wurde für beide Gesellschaften jeweils durch die Erteilung der Geschäftsführungsbefugnis eines Kommanditisten ausgeschlossenRechte und Pflichten - sind bekannt und werden akzeptiert. Die Investmentgesellschaft, der entsprechend ihrer Beteiligung rd. 89,896 % der Einkünfte der Objektgesellschaft zugerechnet werden, erzielt ebenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Investmentgesellschaft ist ebenfalls weder originär gewerblich tätig noch gewerblich geprägt. Für die Investmentgesellschaft gelten ebenfalls die allgemeinen steuerlichen Regelungen, da insbesondere das ab dem 01.01.2018 geltenden Investmentsteuergesetz auf Personengesellschaften keine Anwendung findet (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG). Durch die Investmentgesellschaft erzielte Zinserträge werden vertraglichen Regelungen sind auf der Grundlage von § 20 AbsHomepage der KV Sachsen unter der Rubrik Verträge abrufbar. 8 Satz 1 EStG den Einkünften aus Vermietung Mit der Antragsabgabe gibt der Antragssteller seine Zustimmung zur Veröffentlichung seines Namens, Vornamens, Praxisanschrift, Telefon/ Faxnummer auf der Homepage der AOK PLUS und Verpachtung zugerechnetder KV Sachsen. Mit der Antragsabgabe erklärt der Antragsteller seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Evaluation des Vertrages. Stempel des Arztpraxis 2 0 . .

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Samples: www.kvsachsen.de

Hinweise. Die Angaben Nach §2 GOÄ/§ 12 Berufsordnung f. Ärzt*innen in Hessen muss die Vereinbarung vor Erbrin- gung der für den Anleger bedeutsamen Steuervorschriften befassen sich ausschließlich Leistung ausgehandelt werden und auch die Einkommensverhältnisse des/der Betroffenen berücksichtigen. Aushandeln bedeutet, dass der Abschluss der Honorarvereinbarung als solcher und deren Inhalt zur ernsthaften Disposition der vertragsschließenden Parteien gestellt werden muss. Ein „Feilschen“ ist nicht erforderlich. Sie müssen die Honorarvereinbarung individuell mit möglichen steuerlichen Konsequenzen für den im Verkaufsprospekt dem Zahlungspflichtigen treffen, d. h. der behandelten Person Ihre besonderen Überlegungen darlegen, warum Sie vom Leitbild der GOÄ mit dem dort genannten Anlegerkreis. Die Erläuterungen richten sich zuerst an natürliche Personen, die ihren Anteil an der Investmentgesellschaft während der gesamten Laufzeit der Beteiligung direkt oder über eine nicht gewerbliche Personengesellschaft im Privatvermögen halten, ausschließlich in Deutschland steuerlich ansässig sind und mit ihrem weltweiten Einkommen der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Die abweichenden Steuervorschriften für den Anlegerkreis der juristischen Personen, Personengesellschaften oder Stiftungen, die ihren Sitz in Deutschland haben und ihren Anteil an der Investmentgesellschaft im Betriebsvermögen halten, werden gesondert dargestellt. Die in diesem Abschnitt dargelegten Ausführungen basieren auf der zum Zeitpunkt der Auflegung des Investmentvermögens in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtslage, der aktuellen Rechtsprechung und der veröffentlichten Auffassung der Finanzverwaltung. Die Rechtsgrundlagen können sich während der Laufzeit der Investmentgesellschaft jederzeit ändern, ggf. auch rückwirkend. Die endgültige Feststellung der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen obliegt der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten, die im Rahmen der Veranlagung, einer steuerlichen Außenprüfung oder ggf. in einem finanzgerichtlichen Verfahren zu anderen Ergebnissen gelangen können. Die folgenden Erläuterungen erheben nicht den Anspruch, sämtliche steuerliche Aspekte zu behandeln, die aufgrund der persönlichen Umstände des einzelnen Anlegers von Bedeutung sein können und ersetzen daher auf keinen Fall eine vollständige steuerliche Beratung unter Einbeziehung der persönlichen Verhältnisse eines Anlegers. Die Qualifikation der Einkünfte erfolgt bei der Investmentgesellschaft unter Berücksichtigung ihrer Beteiligung an der Objektgesellschaft. Die Objektgesellschaft erzielt Überschusseinkünfte in Form von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Gewerbliche Tätigkeiten werden weder von der Investmentgesellschaft noch von der Objektgesellschaft erbracht. Die gewerbliche Prägung, die gemäß § 15 Abs. 3 EStG bei einer GmbH & Co. KG im Regelfall anzunehmen ist, wurde für beide Gesellschaften jeweils durch die Erteilung der Geschäftsführungsbefugnis eines Kommanditisten ausgeschlossen. Die Investmentgesellschaft, der entsprechend ihrer Beteiligung rd. 89,896 % der Einkünfte der Objektgesellschaft zugerechnet werden, erzielt ebenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Investmentgesellschaft ist ebenfalls weder originär gewerblich tätig noch gewerblich geprägtunterschiedlichen Gebührenrahmen abweichen. Für die Investmentgesellschaft gelten ebenfalls Ermittlung der zulässigen Höchstgrenze einer ärztlichen Honorarvereinbarung ist laut Rechtsprechung der Grundsatz der Marktüblichkeit heranzuziehen. Eine Delegation des Abschlusses der Honorarvereinbarung an Mitarbeiter ist nicht zulässig. Die persönliche Besprechung sollte zu Beweiszwecken kurz dokumentiert werden (dies kann z.B. im obigen Auftragsdokument geschehen. In der Vereinbarung selbst wäre diese Dokumention unzulässig. wird nach persönlicher Absprache folgende Vereinbarung gem. § 2 GOÄ geschlossen: Für die allgemeinen steuerlichen Regelungen, da insbesondere das ab dem 01.01.2018 geltenden Investmentsteuergesetz auf Personengesellschaften keine Anwendung findet (Erstellung des ärztlichen Berichts nach § 1 Abs. 3 7 Muster AVB- BU für die GOÄ – Leistungsbeschreibung Nr. 80 Schriftliche gutachtliche Äußerung wird ein Steigerungssatz von 00,00 zugrundegelegt. Das Honorar beträgt daher voraussichtlich: 00,00 € und wird wie folgt ermittelt: 0,0582873 € ( Aktueller Punktwert nach GOÄ) * 300 (Punktzahl nach Nr. 80 GOÄ) Zif. 95 Schreibgebühr je angefangene DIN A4 Seite Zif 96 Schreibgebühr je Kopie sind zusätzlich zu vergüten Eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen ist möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet. Ort, Datum, Unterschriften wird nach persönlicher Absprache folgende Vereinbarung gem. § 2 InvStG)GOÄ geschlossen: Für die Erstellung des ärztlichen Berichts nach § 7 Muster AVB- BU für die Pfefferminzia Versicherung GOÄ – Leistungsbeschreibung 85 Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung wird ein Steigerungssatz von 00,00 zugrundegelegt. Durch die Investmentgesellschaft erzielte Zinserträge werden auf Das Honorar beträgt daher voraussichtlich: 0,0582873 € (aktueller Punktwert nach GOÄ)*500 (Punktzahl nach Nr. 85 GOÄ ) Zif 95 Schreibgebühr je angefangene DIN A4 Seite, derzeit 3,50 Euro Zif 96 Schreibgebühr je Kopie derzeit 0,17 Euro sind zusätzlich zu vergüten Eine Erstattung der Grundlage von § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnetVergütung durch Erstattungsstellen ist möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet.

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Samples: steinbach-ra.de

Hinweise. Die Angaben Mit Antragsabgabe gibt der für den Anleger bedeutsamen Steuervorschriften befassen sich ausschließlich mit möglichen steuerlichen Konsequenzen für den im Verkaufsprospekt genannten Anlegerkreis. Die Erläuterungen richten sich zuerst an natürliche PersonenAntragsteller sein Einverständnis, dass die ihren Anteil an der Investmentgesellschaft während der gesamten Laufzeit der Beteiligung direkt oder über eine nicht gewerbliche Personengesellschaft im Privatvermögen halten, ausschließlich in Deutschland steuerlich ansässig sind und mit ihrem weltweiten Einkommen der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Die abweichenden Steuervorschriften für den Anlegerkreis der juristischen Personen, Personengesellschaften oder Stiftungen, die ihren Sitz in Deutschland haben und ihren Anteil an der Investmentgesellschaft im Betriebsvermögen halten, werden gesondert dargestellt. Die in diesem Abschnitt dargelegten Ausführungen basieren auf der zum Zeitpunkt der Auflegung des Investmentvermögens in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtslage, der aktuellen Rechtsprechung und der veröffentlichten Auffassung der Finanzverwaltung. Die Rechtsgrundlagen können sich während der Laufzeit der Investmentgesellschaft jederzeit ändern, ggf. auch rückwirkend. Die endgültige Feststellung der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen obliegt der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten, die KV Sachsen im Rahmen der Veranlagung, einer steuerlichen Außenprüfung oder Antragsbearbeitung zu den vorgelegten Nachweisen ggf. erforderliche weitere Informationen und er- gänzende Nachweise der jeweils zuständigen Stelle einholen kann, insbesondere bei anderen KVen zu erteilten Genehmigungen oder bei Ärztekammern zu Inhalt und Umfang der absolvierten Weiterbil- dung. Dem Antragsteller ist bei Abgabe bekannt, dass das Einverständnis während des laufenden An- tragsverfahrens jederzeit widerrufen werden kann. Die Teilnahme am Vertrag beginnt vorbehaltlich der Teilnahmebestätigung mit dem Tag der Unter- schrift auf dieser Teilnahmeerklärung. Mit Antragsabgabe bestätigt der Antragsteller die Richtigkeit der Angaben und wird verpflichtet, Ände- rungen unverzüglich der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Die Informationen zum Datenschutz nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO finden Sie auf der Homepage der KV Sachsen unter der Rubrik Datenschutz. Der Antragsteller nimmt zur Kenntnis, dass eine Einrichtung nur einmal am Vertrag teilnehmen kann, auch wenn mehrere angestellte Hausärzte die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Für jedes Mitglied einer Einrichtung muss eine gesonderte Teilnahmeerklärung eingereicht werden. Mit Antragsabgabe erklärt sich der Antragsteller bereit, sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag „Diabetisches Fußsyndrom“ (DFS Sachsen) zu erfüllen. Die Vertragsinhalte – insbesondere die Rech- te und Pflichten - sind bekannt und werden akzeptiert. Die vertraglichen Regelungen sind im Anhang zu diesem Antrag enthalten bzw. auf der Homepage der KV Sachsen unter der Rubrik Verträge abruf- bar. Mit der Antragsabgabe gibt der Antragssteller seine Zustimmung zur Veröffentlichung seines Namens, Vornamens, der Praxisanschrift, der Telefon- und Faxnummer in einem finanzgerichtlichen Verfahren zu anderen Ergebnissen gelangen können. Die folgenden Erläuterungen erheben nicht den Anspruch, sämtliche steuerliche Aspekte zu behandeln, die aufgrund der persönlichen Umstände des einzelnen Anlegers von Bedeutung sein können und ersetzen daher auf keinen Fall eine vollständige steuerliche Beratung unter Einbeziehung der persönlichen Verhältnisse eines Anlegers. Die Qualifikation der Einkünfte erfolgt bei der Investmentgesellschaft unter Berücksichtigung ihrer Beteiligung an der Objektgesellschaft. Die Objektgesellschaft erzielt Überschusseinkünfte in Form von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Gewerbliche Tätigkeiten werden weder von der Investmentgesellschaft noch von der Objektgesellschaft erbracht. Die gewerbliche Prägung, die gemäß § 15 Abs. 3 EStG bei einer GmbH & Co. KG im Regelfall anzunehmen ist, wurde für beide Gesellschaften jeweils durch die Erteilung der Geschäftsführungsbefugnis eines Kommanditisten ausgeschlossen. Die Investmentgesellschaft, der entsprechend ihrer Beteiligung rd. 89,896 % der Einkünfte der Objektgesellschaft zugerechnet werden, erzielt ebenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Investmentgesellschaft ist ebenfalls weder originär gewerblich tätig noch gewerblich geprägt. Für die Investmentgesellschaft gelten ebenfalls die allgemeinen steuerlichen Regelungen, da insbesondere das ab dem 01.01.2018 geltenden Investmentsteuergesetz auf Personengesellschaften keine Anwendung findet (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG). Durch die Investmentgesellschaft erzielte Zinserträge werden öffentlichen Vertragsarztver- zeichnis auf der Grundlage von § 20 AbsHomepage der AOK PLUS und der KV Sachsen. 8 Satz 1 EStG den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnetMit der Antragsabgabe erklärt der Antragsteller seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Evaluation des Vertrages. Stempel des Hausarztes/MVZ 2 0 . . Unterschrift des teilnehmenden Hausarztes bzw.

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Samples: Antrag Auf Teilnahme

Hinweise. Die Angaben Wenn Sie vor Montage der Messeinrichtung(en) keinen Gaslieferanten mit der Belieferung der jeweiligen Anlage beauftragen und dem Netzbetreiber auch anderweitig kein Lieferant benannt wird, erfolgt die Versorgung mit Gas zum privaten Verbrauch durch den örtlichen Grundversorger (§ 36 EnWG) zu dessen veröffentlichten Bedingungen. Den Grundversorger für die jeweilige Gemeinde können Sie der Internetseite der Stadtwerke Jena Netze GmbH unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxx-xxxxx.xx entnehmen. Sofern in Anlagen am Netzanschluss Erdgas zu überwiegend gewerblichen Zwecken mit einem voraussichtlichen Verbrauch von mehr als 10.000 kWh entnommen werden soll, tritt ausnahmsweise die Ersatzversorgung mit Energie gemäß § 38 Abs. 1 EnWG durch den Grundversorger ein. Eine nach den gesetzlichen Regelungen und den DVGW-TRGI (DVGW-Technische Regel für Gas- installationen) erstellte Gasinstallation bietet die Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Gasinstallation auf Dauer. Nach § 13 NDAV ist der Anschlussnehmer für den Anleger bedeutsamen Steuervorschriften befassen sich ausschließlich ordnungsgemäßen Zustand der Gasanlage nach der Hauptabsperreinrichtung, mit möglichen steuerlichen Konsequenzen Ausnahme der Gas-Druckregelgeräte und Messeinrichtungen, die nicht in seinem Eigentum stehen, verantwortlich (Verkehrssicherungspflicht). Die folgenden Betriebs- und Instandhaltungsmaßnahmen geben dem Anschlussnehmer Hinweise, wie er seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommen kann. Dazu gehören u. a. folgende Maßnahmen (siehe auch DVGW-Arbeitsblatt G 600, Technische Regel für den Gasinstallationen, DVGW-TRGI, Anhang 5 c): • jährliche Sichtkontrolle der Gasinstallation • regelmäßige Instandhaltung der Gasgeräte durch ein Fachunternehmen (z.B. VIU oder DVGW-zertifiziertes Wartungsunternehmen) • Prüfung der Gebrauchsfähigkeit bzw. die Dichtheit der Gasleitungsanlage (Innenleitungen und freiverlegte Außenleitungen) alle 12 Jahre durch ein Fachunternehmen (z. B. VIU) • Ergreifen von Sofortmaßnahmen im Verkaufsprospekt genannten AnlegerkreisBedarfsfall, z. B. bei Gasgeruch • umgehende Veranlassung der Beseitigung festgestellter Mängel durch ein Fachunternehmen. Die Erläuterungen richten sich zuerst an natürliche PersonenErgänzend hierzu sind als weitere Anlagen beigefügt: • DVGW-Flyer „Erdgas mit Sicherheit!“ • DVGW-Flyer „Erdgas Jahres-Check“ Der Anschlussnehmer ist gemäß NDAV § 6 Abs. 3 S. 3 „… berechtigt, die ihren Anteil an der Investmentgesellschaft während der gesamten Laufzeit der Beteiligung direkt oder über eine nicht gewerbliche Personengesellschaft im Privatvermögen halten, ausschließlich in Deutschland steuerlich ansässig sind und mit ihrem weltweiten Einkommen der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Die abweichenden Steuervorschriften für den Anlegerkreis der juristischen Personen, Personengesellschaften oder Stiftungen, die ihren Sitz in Deutschland haben und ihren Anteil an der Investmentgesellschaft im Betriebsvermögen halten, werden gesondert dargestellt. Die in diesem Abschnitt dargelegten Ausführungen basieren Herstellung des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf der zum Zeitpunkt der Auflegung des Investmentvermögens in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtslage, der aktuellen Rechtsprechung und der veröffentlichten Auffassung der Finanzverwaltung. Die Rechtsgrundlagen können sich während der Laufzeit der Investmentgesellschaft jederzeit ändern, ggf. auch rückwirkend. Die endgültige Feststellung der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen obliegt der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten, die seinem Grundstück im Rahmen des technisch Möglichen und nach Vorgaben des Netzbetreibers durchzuführen oder durchführen zu lassen.“ Hierbei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich Leitungsanlagen durch zuverlässige Fachkräfte unter sachkundiger Aufsicht des ausführenden Unternehmens herzustellen sind. Erdarbeiten im vorgenannten Sinne sind nicht das Verfüllen, Verdichten sowie sonstige technisch anspruchsvolle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Erdarbeiten. Der Schutzstreifen der Veranlagung, einer steuerlichen Außenprüfung in Betrieb befindlichen Gasleitungen beträgt allseits 1 m (in Summe 2 m). In diesem dürfen keine Gebäude oder ggfbaulichen Anlagen errichtet werden. in einem finanzgerichtlichen Verfahren zu anderen Ergebnissen gelangen können. Die folgenden Erläuterungen erheben nicht den Anspruch, sämtliche steuerliche Aspekte zu behandelnDarüber hinaus dürfen keine sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die aufgrund der persönlichen Umstände den Leitungsbestand und -betrieb beeinträchtigen oder gefährden. Der Abstand von Bäumen zu den in Betrieb befindlichen Gasleitungen muss größer 2,5 m betragen und ist in Abhängigkeit von Baumart und durchwurzelbarem Bodenraum so zu wählen, dass diese dauerhaft außerhalb des einzelnen Anlegers von Bedeutung sein können und ersetzen daher auf keinen Fall eine vollständige steuerliche Beratung unter Einbeziehung der persönlichen Verhältnisse eines AnlegersWurzelbereiches liegt. Die Qualifikation der Einkünfte erfolgt bei der Investmentgesellschaft unter Berücksichtigung ihrer Beteiligung an der Objektgesellschaft. Die Objektgesellschaft erzielt Überschusseinkünfte in Form von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Dem Netzbetreiber ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Gewerbliche Tätigkeiten werden weder von NDAV nach vorheriger Benachrichtigung des Anschlussnehmers der Investmentgesellschaft noch von Zutritt zum Grundstück zu gewähren, z.B. auch zur Prüfung der Objektgesellschaft erbracht. Die gewerbliche Prägung, die gemäß § 15 Abs. 3 EStG bei einer GmbH & Co. KG im Regelfall anzunehmen ist, wurde für beide Gesellschaften jeweils durch die Erteilung der Geschäftsführungsbefugnis eines Kommanditisten ausgeschlossen. Die Investmentgesellschaft, der entsprechend ihrer Beteiligung rd. 89,896 % der Einkünfte der Objektgesellschaft zugerechnet werden, erzielt ebenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Investmentgesellschaft ist ebenfalls weder originär gewerblich tätig noch gewerblich geprägt. Für die Investmentgesellschaft gelten ebenfalls die allgemeinen steuerlichen Regelungen, da insbesondere das ab dem 01.01.2018 geltenden Investmentsteuergesetz auf Personengesellschaften keine Anwendung findet (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG). Durch die Investmentgesellschaft erzielte Zinserträge werden auf der Grundlage von § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnettechnischen Einrichtungen wie Wartungstätigkeiten oder Abspüren / Kontrolle des Netzanschlusses.

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Samples: Netzanschlussvertrag Gas (Nach Niederdruckanschlussverordnung)

Hinweise. Die Nummerierung, die Auflistung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die Zuordnung zu den Ausbildungsjahren und die zeitlichen Richtwerte basieren auf dem Ausbildungsrahmenplan. Die in der Ausbildungsordnung vorgegeben Zeitwerte sind Richtwerte. Von der zeitlichen Gliederung kann abgewichen werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse dies erfordern. Die farblichen Schattierungen lassen erkennen, welche Ausbildungsinhalte bis zur Zwischenprüfung (1. bis 3. Ausbildungshalbjahr) vermittelt sein müssen und welche bis zur Abschlussprüfung (4. bis 6. Ausbildungshalbjahr). In der rechten Spalte der tabellarischen Übersicht können betriebsspezifische Ausbildungsinhalte eingetragen werden. Auch Angaben über andere Lern- bzw. Ausbildungsorte, zeitlichen Anmerkungen und besondere betriebliche Gegebenheiten können dort aufgeführt werden. Ausbilder*in und Auszubildende*r unterzeichnen den gemeinsam erstellten Ausbildungsplan gleichzeitig mit dem Ausbildungsvertrag. Der Ausbildungsplan ist fester Bestandteil des Berichtsheftes und ist dort zu Beginn der Ausbildung abzuheften. Ausbilder*in und Auszubildende*r kreuzen die zu vermittelnden Ausbildungsinhalte der Checkliste in einem Gespräch vor den Prüfungen gemeinsam ab und tragen anschließend einen Prüfvermerk auf der letzten Seite ein. Der Ausbildungsplan ist zur Zwischen- und Abschlussprüfung unterschrieben vorzulegen bzw. muss im Berichtsheft abgeheftet sein. Auf Seite 6 ist anzukreuzen, in welchen Produktionsschwerpunkte Ausbildungsinhalte vermittelt werden. Können im Unternehmen in weniger als zwei Produktionsschwerpunkten Ausbildungsinhalte vermittelt werden, so ist die Vermittlung der Inhalte eines zweiten Schwerpunktes durch Vereinbarung mit einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte und nach Rücksprache mit der zuständigen Stelle sicherzustellen. Die Mindestzeit für den Anleger bedeutsamen Steuervorschriften befassen sich ausschließlich mit möglichen steuerlichen Konsequenzen für den zweiten erforderlichen Schwerpunkt im Verkaufsprospekt genannten Anlegerkreis. Die Erläuterungen richten sich zuerst an natürliche Personen, die ihren Anteil an der Investmentgesellschaft Kooperationsbetrieb beträgt 3 Wochen je Ausbildungsjahr (insgesamt 9 Wochen während der gesamten Laufzeit der Beteiligung direkt oder über eine nicht gewerbliche Personengesellschaft im Privatvermögen halten, ausschließlich in Deutschland steuerlich ansässig Ausbildungsdauer). Bei verkürzter Ausbildungsdauer sind und mit ihrem weltweiten Einkommen der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Die abweichenden Steuervorschriften für den Anlegerkreis der juristischen Personen, Personengesellschaften oder Stiftungen, die ihren Sitz in Deutschland haben und ihren Anteil an der Investmentgesellschaft im Betriebsvermögen halten, werden gesondert dargestellt. Die in diesem Abschnitt dargelegten Ausführungen basieren auf der zum Zeitpunkt der Auflegung des Investmentvermögens alle Ausbildungsinhalte in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtslage, vertraglich vereinbarten Ausbildungsdauer zu vermitteln. Betrieblicher Ausbildungsplan (zeitliche und sachliche Gliederung der aktuellen Rechtsprechung und der veröffentlichten Auffassung der Finanzverwaltung. Die Rechtsgrundlagen können sich während der Laufzeit der Investmentgesellschaft jederzeit ändern, ggf. auch rückwirkend. Die endgültige Feststellung der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen obliegt der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten, die im Rahmen der Veranlagung, einer steuerlichen Außenprüfung oder ggf. in einem finanzgerichtlichen Verfahren zu anderen Ergebnissen gelangen können. Die folgenden Erläuterungen erheben nicht den Anspruch, sämtliche steuerliche Aspekte zu behandeln, die aufgrund der persönlichen Umstände des einzelnen Anlegers von Bedeutung sein können und ersetzen daher auf keinen Fall eine vollständige steuerliche Beratung unter Einbeziehung der persönlichen Verhältnisse eines Anlegers. Die Qualifikation der Einkünfte erfolgt bei der Investmentgesellschaft unter Berücksichtigung ihrer Beteiligung an der Objektgesellschaft. Die Objektgesellschaft erzielt Überschusseinkünfte in Form von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Gewerbliche Tätigkeiten werden weder von der Investmentgesellschaft noch von der Objektgesellschaft erbracht. Die gewerbliche Prägung, die gemäß § 15 Abs. 3 EStG bei einer GmbH & Co. KG im Regelfall anzunehmen ist, wurde für beide Gesellschaften jeweils durch die Erteilung der Geschäftsführungsbefugnis eines Kommanditisten ausgeschlossen. Die Investmentgesellschaft, der entsprechend ihrer Beteiligung rd. 89,896 % der Einkünfte der Objektgesellschaft zugerechnet werden, erzielt ebenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Investmentgesellschaft ist ebenfalls weder originär gewerblich tätig noch gewerblich geprägt. Für die Investmentgesellschaft gelten ebenfalls die allgemeinen steuerlichen Regelungen, da insbesondere das ab dem 01.01.2018 geltenden Investmentsteuergesetz auf Personengesellschaften keine Anwendung findet (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG). Durch die Investmentgesellschaft erzielte Zinserträge werden auf der Grundlage von § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet.Berufsausbildung) Anlage zum Berufsausbildungsvertrag Auszubildende*r:   Ausbildungsbetrieb:   anerkannter Ausbilder*in:   Ausbildungsdauer:  

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Samples: www.landwirtschaftskammer.de

Hinweise. Die Angaben Wertentwicklung des Wertpapier-Sparvertrags hängt von der zukünftigen Marktentwicklung ab. Die ebase kann dem Kunden nicht die Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages zusagen. Die Provisionszahlungen gemäß Punkt „Sparzielsumme, Kostenvorausbelastung gemäß § 304 KAGB/Provisionen“ dieser Sonderregelungen für den Anleger bedeutsamen Steuervorschriften befassen sich ausschließlich mit möglichen steuerlichen Konsequenzen Wertpapier-Sparvertrag mindern den zur An- lage kommenden Sparbetrag. Die Sonderregelungen für den Überlaufplan mit einem oder mehreren Zielfonds gelten in Ergänzung zu den Regelungen für die Geschäftsbeziehung mit der European Bank for Financial Services GmbH (nachfolgend die Bank genannt) und den Regelungen für das Investmentdepot bei der ebase. Der Kunde kann im Verkaufsprospekt genannten AnlegerkreisInvestmentdepot mit einem separaten Auftrag (Formular „Auftrag zur Einrichtung eines Überlaufplans für ein Investmentdepot bei der ebase“) die ebase mit der Einrichtung eines Überlaufplans beauftragen. Zusätz- lich beauftragt der Kunde mit diesem Formular die ebase, im Wege des Kom- missionsgeschäfts Fondsanteile in Höhe des Sparbetrags/der Einmalanlage des vom Kunden festgelegten Quellfonds bei Investmentfonds zum Anteilpreis (Anteilwert ggf. zzgl. Vertriebsprovisionen) zu erwerben. Der Anlagebetrag im ausgewählten Quellfonds bei ETFs wird zum Marktpreis (= Kaufkurs des Mar- ket-Makers) zzgl. eines ETF-Transaktionsentgelts angelegt. Der vom Kunden erteilte Auftrag ist bis zu einem – aus Beweisgründen möglichst schriftlichen, mindestens in Textform abzugebenden – Widerruf gültig. Des Weiteren beauftragt der Kunde die ebase, bei Überschreitung der vom Kunden festgesetzten Überlaufgrenze im Quellfonds um mehr als 50,00 Euro (Überlaufbetrag), Fondsanteile in Höhe des Überlaufbetrags in einen bzw. in bis zu zehn von ihm ausgewählte Zielfonds gemäß der jeweils von ihm ange- gebenen prozentualen Gewichtung automatisch umzuschichten. Bei der pro- zentualen Gewichtung dürfen 10 % pro Zielfonds nicht unterschritten werden. Die Erläuterungen richten sich zuerst an natürliche PersonenUmschichtung in den Zielfonds, d. h. der Verkauf des Quellfonds erfolgt bei Investmentfonds zum Rücknahmepreis (Anteilwert ggf. abzgl. Rücknahmepro- visionen) und der Kauf des ausgewählten Zielfonds erfolgt bei Investmentfonds zum Anteilpreis (Anteilwert ggfs. zzgl. Vertriebsprovision). Die Umschichtung in den Zielfonds, d. h. der Verkauf des Quellfonds erfolgt bei ETFs zum Marktpreis (= Verkaufskurs des Market-Makers) abzgl. eines ETF-Transaktionsentgelts und der Kauf des ausgewählten Zielfonds erfolgt bei ETFs zum Marktpreis (Kaufkurs des Market-Makers) zzgl. eines ETF-Transaktionsentgelts. Sofern die Vertriebsprovision des Zielfonds höher ist als die Vertriebsprovision des Quellfonds, wird der Differenzbetrag zwischen den unterschiedlichen Vertriebs- provisionen berechnet und bei den Umschichtungen abgerechnet. Sofern die Vertriebsprovision des Zielfonds niedriger ist als die Vertriebsprovision des Quellfonds, wird der Differenzbetrag zwischen den unterschiedlichen Vertriebs- provisionen nicht erstattet. Soweit keine gegenteilige Weisung des Kunden vorliegt, erfolgt die Umschich- tung in den bzw. die Zielfonds per automatisiertem Verfahren, d. h., die ihren Anteil an ebase hat keinen Ermessensspielraum und der Investmentgesellschaft während Kunde hat keine weitere bzw. zusätzli- che Weisung erteilt. Bei den Umschichtungen werden in keinem Fall die persön- lichen und finanziellen Gegebenheiten des Kunden, steuerliche Erwägungen sowie Verhältnisse der gesamten Laufzeit der Beteiligung direkt oder über eine nicht gewerbliche Personengesellschaft Kapitalmärkte berücksichtigt. Die maximale Vertriebsprovision des jeweiligen Fonds entspricht höchstens dem Prozentsatz des im Privatvermögen halten, ausschließlich in Deutschland steuerlich ansässig sind und mit ihrem weltweiten Einkommen der deutschen Einkommensteuer unterliegenaktuellen Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds an- gegebenen maximal gültigen Ausgabeaufschlags. Die abweichenden Steuervorschriften für den Anlegerkreis der juristischen Personen, Personengesellschaften oder StiftungenBei Einzahlungen, die ihren Sitz in Deutschland haben auf einen Quellfonds erfolgen, der zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs aus von der jeweiligen Kapitalverwaltungs-/Verwaltungsge- sellschaft zu vertretenden Gründen (z. B. Sperre am Investmentdepot, Fonds- sperre, Aussetzung der Anteilrücknahme) nicht erworben werden kann, kann der vom Kunden beauftragte Überlaufplan nicht mehr durchgeführt werden und ihren Anteil an wird automatisch beendet. Der Kunde muss der Investmentgesellschaft im Betriebsvermögen haltenebase einen neuen Auftrag zur Einrichtung eines Überlaufplans mit einem oder mehreren Zielfonds erteilen. Umschichtungen, werden gesondert dargestellt. Die in diesem Abschnitt dargelegten Ausführungen basieren auf die aus einem Quellfonds erfolgen sollen, der zum Zeitpunkt der Auflegung des Investmentvermögens in Umschichtung aus von der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtslagejeweiligen Kapitalverwaltungs-/Verwaltungsge- sellschaft zu vertretenden Gründen (z. B. Sperre am Investmentdepot, Fonds- sperre, Aussetzung der Anteilrücknahme) nicht veräußert werden kann, können nicht durchgeführt werden. Der vom Kunden beauftragte Überlaufplan wird au- tomatisch beendet. Der Kunde muss der ebase einen neuen Auftrag zur Anlage eines Überlaufplans erteilen. Bei Umschichtungen, die auf einen Zielfonds erfolgen, der aktuellen Rechtsprechung und zum Zeitpunkt der veröffentlichten Auffassung der Finanzverwaltung. Die Rechtsgrundlagen können sich während der Laufzeit der Investmentgesellschaft jederzeit ändern, ggf. auch rückwirkend. Die endgültige Feststellung der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen obliegt der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten, die im Rahmen der Veranlagung, einer steuerlichen Außenprüfung oder ggf. in einem finanzgerichtlichen Verfahren zu anderen Ergebnissen gelangen können. Die folgenden Erläuterungen erheben nicht den Anspruch, sämtliche steuerliche Aspekte zu behandeln, die aufgrund der persönlichen Umstände des einzelnen Anlegers von Bedeutung sein können und ersetzen daher auf keinen Fall eine vollständige steuerliche Beratung unter Einbeziehung der persönlichen Verhältnisse eines Anlegers. Die Qualifikation der Einkünfte erfolgt bei der Investmentgesellschaft unter Berücksichtigung ihrer Beteiligung an der Objektgesellschaft. Die Objektgesellschaft erzielt Überschusseinkünfte in Form von Einkünften Umschichtung aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Gewerbliche Tätigkeiten werden weder von der Investmentgesellschaft noch von jeweiligen Kapitalverwaltungs-/Verwaltungsgesell- schaft zu vertretenden Gründen (z. B. Sperre am Investmentdepot, Fonds- sperre, Aussetzung der Objektgesellschaft erbrachtAnteilrücknahme) nicht erworben werden kann, kann der vom Kunden beauftragte Überlaufplan nicht mehr durchgeführt werden und wird automatisch beendet. Die gewerbliche Prägung, die gemäß § 15 Abs. 3 EStG bei einer GmbH & Co. KG im Regelfall anzunehmen ist, wurde für beide Gesellschaften jeweils durch die Erteilung Der Kunde muss der Geschäftsführungsbefugnis ebase einen neuen Auftrag zur Einrichtung eines Kommanditisten ausgeschlossen. Die Investmentgesellschaft, der entsprechend ihrer Beteiligung rd. 89,896 % der Einkünfte der Objektgesellschaft zugerechnet werden, erzielt ebenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Investmentgesellschaft ist ebenfalls weder originär gewerblich tätig noch gewerblich geprägt. Für die Investmentgesellschaft gelten ebenfalls die allgemeinen steuerlichen Regelungen, da insbesondere das ab dem 01.01.2018 geltenden Investmentsteuergesetz auf Personengesellschaften keine Anwendung findet (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG). Durch die Investmentgesellschaft erzielte Zinserträge werden auf der Grundlage von § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnetÜberlaufplans mit einem oder mehreren Zielfonds erteilen.

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Samples: www.fondsclever.de

Hinweise. Die Angaben Mit Antragsabgabe gibt der für den Anleger bedeutsamen Steuervorschriften befassen sich ausschließlich mit möglichen steuerlichen Konsequenzen für den im Verkaufsprospekt genannten Anlegerkreis. Die Erläuterungen richten sich zuerst an natürliche PersonenAntragsteller sein Einverständnis, dass die ihren Anteil an der Investmentgesellschaft während der gesamten Laufzeit der Beteiligung direkt oder über eine nicht gewerbliche Personengesellschaft im Privatvermögen halten, ausschließlich in Deutschland steuerlich ansässig sind und mit ihrem weltweiten Einkommen der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Die abweichenden Steuervorschriften für den Anlegerkreis der juristischen Personen, Personengesellschaften oder Stiftungen, die ihren Sitz in Deutschland haben und ihren Anteil an der Investmentgesellschaft im Betriebsvermögen halten, werden gesondert dargestellt. Die in diesem Abschnitt dargelegten Ausführungen basieren auf der zum Zeitpunkt der Auflegung des Investmentvermögens in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtslage, der aktuellen Rechtsprechung und der veröffentlichten Auffassung der Finanzverwaltung. Die Rechtsgrundlagen können sich während der Laufzeit der Investmentgesellschaft jederzeit ändern, ggf. auch rückwirkend. Die endgültige Feststellung der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen obliegt der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten, die KV Sachsen im Rahmen der Veranlagung, einer steuerlichen Außenprüfung oder Antragsbearbeitung zu den vorgelegten Nachweisen ggf. in einem finanzgerichtlichen Verfahren erforderliche weitere Informationen und er- gänzende Nachweise der jeweils zuständigen Stelle einholen kann, insbesondere bei anderen KVen zu anderen Ergebnissen gelangen könnenerteilten Genehmigungen oder bei Ärztekammern zu Inhalt und Umfang der absolvierten Weiterbil- dung. Dem Antragsteller ist bei Abgabe bekannt, dass das Einverständnis während des laufenden An- tragsverfahrens jederzeit widerrufen werden kann. Die folgenden Erläuterungen erheben nicht den AnspruchTeilnahme am Vertrag beginnt vorbehaltlich der Teilnahmebestätigung mit dem Tag der Unter- schrift auf dieser Teilnahmeerklärung. Mit Antragsabgabe bestätigt der Antragsteller die Richtigkeit der Angaben und wird verpflichtet, Ände- rungen unverzüglich der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Änderungen im Versorgungsnetz sind der Kassenärztlichen Vereinigung mittels und gemäß Anlage 11 mitzuteilen. Die Informationen zum Datenschutz nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO finden Sie auf der Homepage der KV Sachsen unter der Rubrik Datenschutz. Mit Antragsabgabe erklärt sich der Antragsteller bereit, sämtliche steuerliche Aspekte Verpflichtungen aus dem Vertrag „PsycheAktiv Sachsen“ zu behandelnerfüllen, insbesondere die aufgrund Mitwirkung und Kooperation innerhalb der persönlichen Umstände des einzelnen Anlegers von Bedeutung sein können und ersetzen daher auf keinen Fall eine vollständige steuerliche Beratung unter Einbeziehung der persönlichen Verhältnisse eines Anlegers. Die Qualifikation der Einkünfte erfolgt bei der Investmentgesellschaft unter Berücksichtigung ihrer Beteiligung an der Objektgesellschaft. Die Objektgesellschaft erzielt Überschusseinkünfte in Form von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (etab- lierten Versorgungsverbünde gemäß § 21 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Gewerbliche Tätigkeiten werden weder von der Investmentgesellschaft noch von der Objektgesellschaft erbrachtund des Vertrages. Die gewerbliche Prägung, Vertragsinhalte – insbe- sondere die gemäß § 15 Abs. 3 EStG bei einer GmbH & Co. KG im Regelfall anzunehmen ist, wurde für beide Gesellschaften jeweils durch die Erteilung der Geschäftsführungsbefugnis eines Kommanditisten ausgeschlossenRechte und Pflichten - sind bekannt und werden akzeptiert. Die Investmentgesellschaft, der entsprechend ihrer Beteiligung rd. 89,896 % der Einkünfte der Objektgesellschaft zugerechnet werden, erzielt ebenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Investmentgesellschaft ist ebenfalls weder originär gewerblich tätig noch gewerblich geprägt. Für die Investmentgesellschaft gelten ebenfalls die allgemeinen steuerlichen Regelungen, da insbesondere das ab dem 01.01.2018 geltenden Investmentsteuergesetz auf Personengesellschaften keine Anwendung findet (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG). Durch die Investmentgesellschaft erzielte Zinserträge werden vertraglichen Regelungen sind auf der Grundlage von § 20 AbsHomepage der KV Sachsen unter der Rubrik Verträge abrufbar. 8 Satz 1 EStG den Einkünften aus Vermietung Mit der Antragsabgabe gibt der Antragssteller seine Zustimmung zur Veröffentlichung seines Namens, Vornamens, Praxisanschrift, Telefon/ Faxnummer auf der Homepage der AOK PLUS und Verpachtung zugerechnetder KV Sachsen. Mit der Antragsabgabe erklärt der Antragsteller seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Evaluation des Vertrages. Stempel des Arztpraxis 2 0 . . Unterschrift des teilnehmenden FACHARZTES bzw.

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Samples: www.kvsachsen.de