Honorar. 10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmens- berater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig. 10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen. 10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen. 10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart. 10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 10.1 Nach Vollendung (1) Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart ist, wird jedenfalls gemäß § 1004 und § 1152 ABGB eine angemessene Entlohnung geschuldet. Höhe und Art des vereinbarten Werkes erhält Honoraranspruchs des Auftragnehmers ergeben sich aus der zwischen ihm und seinem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Sofern nicht nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen des Auftraggebers immer auf die älteste Schuld anzurechnen.
(2) Die kleinste verrechenbare Leistungseinheit beträgt eine Viertelstunde.
(3) Auch die Wegzeit wird im notwendigen Umfang verrechnet.
(4) Das Aktenstudium in der eigenen Kanzlei, das nach Art und Umfang zur Vorbereitung des Auftragnehmers notwendig ist, kann gesondert verrechnet werden.
(5) Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene besondere Umstände oder auf Grund besonderer Inanspruchnahme durch den Auftraggeber ein bereits vereinbartes Entgelt als unzureichend, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen und sind Nachverhandlungen zur Vereinbarung eines angemessenen Entgelts zu führen (Unternehmensberaterauch bei unzureichenden Pauschalhonoraren).
(6) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer verrechnet die Nebenkosten und die Umsatzsteuer zusätzlich. Beispielhaft aber nicht abschließend im Folgenden (Unternehmens- berater7) ist berechtigtbis (9):
(7) Zu den verrechenbaren Nebenkosten zählen auch belegte oder pauschalierte Barauslagen, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen Reisespesen (bei Bahnfahrten 1. Klasse), Diäten, Kilometergeld, Kopierkosten und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fälligähnliche Nebenkosten.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater8) Bei besonderen Haftpflichtversicherungserfordernissen zählen die betreffenden Versicherungsprämien (inkl. Versicherungssteuer) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellenzu den Nebenkosten.
10.3 Anfallende Barauslagen(9) Weiters sind als Nebenkosten auch Personal- und Sachaufwendungen für die Erstellung von Berichten, Spesen, Reisekosten, etcGutachten uä. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzenanzusehen.
10.4 Unterbleibt (10) Für die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründeneines Auftrages, dessen gemeinschaftliche Erledigung mehreren Auftragnehmern übertragen worden ist, wird von jedem das seiner Tätigkeit entsprechende Entgelt verrechnet.
(11) Entgelte und Entgeltvorschüsse sind mangels anderer Vereinbarungen sofort nach deren schriftlicher Geltendmachung fällig. Für Entgeltzahlungen, die auf Seiten später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werden, können Verzugszinsen verrechnet werden. Bei beiderseitigen Unternehmergeschäften gelten Verzugszinsen in der in § 456 1. und 2. Satz UGB festgelegten Höhe.
(12) Die Verjährung richtet sich nach § 1486 ABGB und beginnt mit Ende der Leistung bzw. mit späterer, in angemessener Frist erfolgter Rechnungslegung zu laufen.
(13) Gegen Rechnungen kann innerhalb von 4 Wochen ab Rechnungsdatum schriftlich beim Auftragnehmer Einspruch erhoben werden. Andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Die Aufnahme einer Rechnung in die Bücher gilt jedenfalls als Anerkenntnis.
(14) Auf die Anwendung des Auftraggebers liegen§ 934 ABGB im Sinne des § 351 UGB, das ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für Geschäfte unter Unternehmern, wird verzichtet.
(15) Falls bei Aufträgen betreffend die Führung der Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater)Abgabenverrechnung ein Pauschalhonorar vereinbart ist, so behält sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung die Vertretungstätigkeit im Zusammenhang mit abgaben- und beitragsrechtlichen Prüfungen aller Art einschließlich der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter AufwendungenAbschluss von Vergleichen über Abgabenbemessungs- oder Beitragsgrundlagen, Berichterstattung, Rechtsmittelerhebung uä gesondert zu honorieren. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt das Honorar als jeweils für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert ein Auftragsjahr vereinbart.
10.5 I(16) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen im Falle Zusammenhang mit den im Punkt 12. (15) genannten Tätigkeiten, insbesondere Feststellungen über das prinzipielle Vorliegen einer Pflichtversicherung, erfolgt nur aufgrund eines besonderen Auftrages.
(17) Der Auftragnehmer kann entsprechende Vorschüsse verlangen und seine (fortgesetzte) Tätigkeit von der Nichtzahlung Zahlung dieser Vorschüsse abhängig machen. Bei Daueraufträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer Leistungen (sowie allfälliger Vorschüsse gemäß Satz 1) verweigert werden. Bei Erbringung von Zwischenabrechnungen Teilleistungen und offener Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.
(18) Eine Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigt, außer bei offenkundigen wesentlichen Mängeln, nicht zur auch nur teilweisen Zurückhaltung der ihm nach Punkt 12. zustehenden Honorare, sonstigen Entgelte, Kostenersätze und Vorschüsse (Vergütungen).
(19) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütungen nach Punkt 12. ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührtnur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
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Samples: Basisprospekt, Wirtschaftsprüfungsbericht, Wirtschaftsprüfungsbericht
Honorar. 10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmens- beraterUnternehmensberater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Psychologische Beratung & Coaching, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmens- Unternehmens-berater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, General Terms and Conditions, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 10.1 Nach Vollendung (1) Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit, aber auch nichts Anderes vereinbart ist, wird gemäß § 1004 und § 1152 ABGB eine angemessenen Entlohnung geschuldet. Sofern nicht nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater)Auftraggebers immer auf die älteste Schuld anzurechnen. Der Auftragnehmer Honoraranspruch des Berufsberechtigten ergibt sich aus der zwischen ihm und seinem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung.
(Unternehmens- berater2) ist berechtigtDas gute Einvernehmen zwischen den zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes Berechtigten und ihren Auftraggebern wird vor allem durch möglichst klare Entgeltvereinbarungen bewirkt.
(3) Die kleinste verrechenbare Leistungseinheit beträgt eine viertel Stunde.
(4) Auch die Wegzeit wird üblicherweise im notwendigen Umfang verrechnet.
(5) Das Aktenstudium in der eigenen Kanzlei, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen das nach Art und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung Umfang zur Vorbereitung des Berufsberechtigten notwendig ist, kann gesondert verrechnet werden.
(6) Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene besondere Umstände oder besondere Inanspruchnahme durch den Auftragnehmer fälligAuftraggeber ein bereits vereinbartes Entgelt als unzureichend, so sind Nachverhandlungen mit dem Ziel, ein angemessenes Entgelt nachträglich zu vereinbaren, üblich. Dies ist auch bei unzureichenden Pauschalhonoraren üblich.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater7) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellenDie Berufsberechtigten verrechnen die Nebenkosten und die Umsatzsteuer zusätzlich.
10.3 Anfallende (8) Zu den Nebenkosten zählen auch belegte oder pauschalierte Barauslagen, SpesenReisespesen (bei Bahnfahrten 1. Klasse, Reisekostengegebenenfalls Schlafwagen), etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzenDiäten, Kilometergeld, Fotokopierkosten und ähnliche Nebenkosten.
10.4 Unterbleibt (9) Bei besonderen Haftpflichtversicherungserfordernissen zählen die betreffenden Versicherungsprämien zu den Nebenkosten.
(10) Weiters sind als Nebenkosten auch Personal- und Sachaufwendungen für die Erstellung von Berichten, Gutachten uä. anzusehen.
(11) Für die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründeneines Auftrages, dessen gemeinschaftliche Erledigung mehreren Berufsberechtigten übertragen worden ist, wird von jedem das seiner Tätigkeit entsprechende Entgelt verrechnet.
(12) Entgelte und Entgeltvorschüsse sind mangels anderer Vereinbarungen sofort nach deren schriftlicher Geltendmachung fällig. Für Entgeltzahlungen, die auf Seiten des Auftraggebers liegenspäter als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werden, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer können Verzugszinsen verrechnet werden. Bei beiderseitigen Unternehmergeschäften gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz als vereinbart (Unternehmensberatersiehe § 352 UGB).
(13) Die Verjährung richtet sich nach § 1486 ABGB und beginnt mit Ende der Leistung bzw. mit späterer, so behält der Auftragnehmer in angemessener Frist erfolgter Rechnungslegung zu laufen.
(Unternehmensberater14) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter AufwendungenGegen Rechnungen kann innerhalb von 4 Wochen ab Rechnungsdatum schriftlich beim Berufsberechtigten Einspruch erhoben werden. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, Andernfalls gilt die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leistenRechnung als anerkannt. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, Aufnahme einer Rechnung in die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbartBücher gilt jedenfalls als Anerkenntnis.
10.5 I(15) Auf die Anwendung des § 934 ABGB im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen Sinne des § 351 UGB, das ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtungdie Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für Geschäfte unter Unternehmern, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührtverzichtet.
Appears in 3 contracts
Samples: Kapitalmarktprospekt, Jahresabschluss, Allgemeine Auftragsbedingungen Für Wirtschaftstreuhandberufe
Honorar. 10.1 11.1. Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater)Auftragnehmer. Whitebox ist bei Verträgen, die in Teilleistungen zu erbringen sind, berechtigt, nach eigenem Ermessen Teilrechnungen zu legen. Bei diesen Leistungen werden 50% der Vertragssumme umgehend nach Vertragsabschluss als Anzahlung verrechnet. Der Auftragnehmer (Unternehmens- berater) Rest wird bei erfolgter Leistung, sprich Lieferung, in Rechnung gestellt. Whitebox beginnt mit der Leistungserbringung erst nach Eingang der ersten Teilzahlung bzw. Anzahlung, sodass die vollständige Leistung der ersten Teilzahlung Voraussetzung für die Leistungserbringung durch Whitebox ist.
11.2. Whitebox ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen Kunden Rechnungen in elektronischer Form zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangenübermitteln. Das Honorar ist jeweils Der Kunde erklärt sich mit Rechnungslegung der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Whitebox ausdrücklich einverstanden. Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 11.3. Sämtliche Zahlungen sind binnen 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
11.4. Der Kunde verpflichtet sich, bei Verzug Verzugszinsen im Ausmaß von 8,5% zu bezahlen. Whitebox ist berechtigt, darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen und für jede Mahnung Mahnspesen in Höhe von € 50,-- zu verrechnen, wobei die Geltendmachung allfälliger höherer Inkassospesen ausdrücklich als vereinbart gilt. Whitebox ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom Zurückbehaltungsrecht bis zum Zeitpunkt der Erbringung der Gegenleistung Gebrauch zu machen.
11.5. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 11.6. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater)Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 25 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von 11.7. Der Kunde erklärt mit seiner VerpflichtungUnterschrift ausdrücklich, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührtdass er über die erforderliche Bonität zur fristgerechten Erfüllung des Vertrages verfügt und entsprechende finanzielle Vorsorgen dafür getroffen wurden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 10.1 Nach Vollendung (1) Unser Honorar errechnet sich grundsätzlich als reines Zeithonorar, das sich aus dem für die Durchführung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer Auftrages notwendigen Zeitaufwand (Unternehmensberaterinklusive Leistungen des Sekretariats) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater)jeweiligen Tagessatz des betreffenden Mitarbeiters errechnet. Der Auftragnehmer Tagessatz der Mitarbeiter wird schriftlich im Rahmen der Auftragserteilung vereinbart. Die Beurteilung, welche Qualifikation erforderlich ist, obliegt allein Kohl & Partner. Reisezeiten werden zu den vereinbarten Tagessätzen verrechnet. Barauslagen wie z.B. Fahrscheine, Taxikosten, Hotelkosten, Parkgebühren, Kopien, Mietauto etc. werden, sofern diese nicht in einer Spesenpauschale ausgewiesen werden, separat nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.
(Unternehmens- berater2) Unser Honoraranspruch bleibt für bereits ausgeführte Leistungen auch dann bestehen, wenn die weitere Ausführung oder Fertigstellung des Auftrages wegen der Kündigung durch den Auftraggeber nicht möglich ist, und die Kündigung nicht auf dem Verschulden von Kohl & Partner beruht. Unterbleibt hiernach die Erbringung der vereinbarten Leistung, hat Kohl & Partner das Recht, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10% des nach dem Vertrag vereinbarten Honorars (entsprechend des dem Vertrag zu Grunde liegenden Angebots) zu fordern. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden oder Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Xxxx & Partner bleibt es unbenommen, anstatt des pauschalierten Schadensersatzes eine konkrete Abrechnung des entstandenen Schadens vorzunehmen.
(3) Kohl & Partner ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fälliggeleisteten Zeitaufwand wöchentlich abzurechnen.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater4) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzüge von Skonti fällig. Zahlungsverzug tritt 10 Tage nach dem Zugang der Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellenbeim Auftraggeber oder nach Mahnung ein.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) der/die Auftragnehmer:in ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber dem/der Auftraggeber:in und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater)dem/der Auftragnehmer:in. Der Auftragnehmer (Unternehmens- berater) Der/die Auftragnehmer:in ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer den/die Auftragnehmer:in fällig.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) Der/die Auftragnehmer:in wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber des/der Auftragnehmers:in vom/von der Auftraggeber:in zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers des/der Auftraggebers:in liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater)den/die Auftragnehmer:in, so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) der/die Auftragnehmer:in den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer der/die Auftragnehmer:in bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) der/die Auftragnehmer:in von seiner seiner/ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Unternehmensberatung
Honorar. 10.1 Nach Vollendung (1) Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart ist, wird jedenfalls gemäß § 1004 und § 1152 ABGB eine angemessene Entlohnung geschul- det. Höhe und Art des vereinbarten Werkes erhält Honoraranspruchs des Auftragnehmers ergeben sich aus der Auftragnehmer zwischen ihm und seinem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Sofern nicht nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen des Auftraggebers immer auf die älteste Schuld anzurechnen.
(Unternehmensberater2) Die kleinste verrechenbare Leistungseinheit beträgt eine Viertelstunde.
(3) Auch die Wegzeit wird im notwendigen Umfang verrechnet.
(4) Das Aktenstudium in der eigenen Kanzlei, das nach Art und Umfang zur Vorbereitung des Auftragnehmers notwendig ist, kann gesondert verrechnet werden.
(5) Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene besondere Um- stände oder auf Grund besonderer Inanspruchnahme durch den Auftrag- geber ein Honorar gemäß bereits vereinbartes Entgelt als unzureichend, so hat der Auftrag- nehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen und sind Nachverhandlungen zur Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eines angemessenen Entgelts zu führen (Unternehmensberaterauch bei unzureichenden Pauschalhonoraren). .
(6) Der Auftragnehmer verrechnet die Nebenkosten und die Umsatzsteuer zusätzlich. Beispielhaft aber nicht abschließend im Folgenden (Unternehmens- berater7) ist berechtigtbis (9):
(7) Zu den verrechenbaren Nebenkosten zählen auch belegte oder pau- schalierte Barauslagen, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen Reisespesen (bei Bahnfahrten 1. Klasse), Diäten, Kilometergeld, Kopierkosten und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fälligähnliche Nebenkosten.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater8) Bei besonderen Haftpflichtversicherungserfordernissen zählen die betreffenden Versicherungsprämien (inkl. Versicherungssteuer) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellenzu den Nebenkosten.
10.3 Anfallende Barauslagen(9) Weiters sind als Nebenkosten auch Personal- und Sachaufwendungen für die Erstellung von Berichten, Spesen, Reisekosten, etcGutachten uä. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzenanzusehen.
10.4 Unterbleibt (10) Für die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründeneines Auftrages, dessen gemeinschaftliche Erle- digung mehreren Auftragnehmern übertragen worden ist, wird von jedem das seiner Tätigkeit entsprechende Entgelt verrechnet.
(11) Entgelte und Entgeltvorschüsse sind mangels anderer Vereinba- rungen sofort nach deren schriftlicher Geltendmachung fällig. Für Entgelt- zahlungen, die auf Seiten später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werden, können Verzugszinsen verrechnet werden. Bei beiderseitigen Unternehmer- geschäften gelten Verzugszinsen in der in § 456 1. und 2. Satz UGB festgelegten Höhe.
(12) Die Verjährung richtet sich nach § 1486 ABGB und beginnt mit Ende der Leistung bzw. mit späterer, in angemessener Frist erfolgter Rech- nungslegung zu laufen.
(13) Gegen Rechnungen kann innerhalb von 4 Wochen ab Rechnungs- datum schriftlich beim Auftragnehmer Einspruch erhoben werden. Andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Die Aufnahme einer Rech- nung in die Bücher gilt jedenfalls als Anerkenntnis.
(14) Auf die Anwendung des Auftraggebers liegen§ 934 ABGB im Sinne des § 351 UGB, das ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für Geschäfte unter Unternehmern, wird verzichtet.
(15) Falls bei Aufträgen betreffend die Führung der Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater)Abgabenverrechnung ein Pauschal- honorar vereinbart ist, so behält sind mangels anderweitiger schriftlicher Verein- barung die Vertretungstätigkeit im Zusammenhang mit abgaben und beitragsrechtlichen Prüfungen aller Art einschließlich der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter AufwendungenAbschluss von Vergleichen über Abgabenbemessungs- oder Beitragsgrundlagen, Be- richterstattung, Rechtsmittelerhebung uä gesondert zu honorieren. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt das Honorar als jeweils für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert ein Auftragsjahr vereinbart.
10.5 I(16) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen im Falle Zusammenhang mit den im Punkt 12. (15) genannten Tätigkeiten, insbesondere Feststellungen über das prinzipielle Vorliegen einer Pflichtversicherung, erfolgt nur aufgrund eines besonderen Auftrages.
(17) Der Auftragnehmer kann entsprechende Vorschüsse verlangen und seine (fortgesetzte) Tätigkeit von der Nichtzahlung Zahlung dieser Vorschüsse abhängig machen. Bei Daueraufträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer Leistungen (sowie allfälliger Vorschüsse gemäß Satz 1) verweigert werden. Bei Erbringung von Zwischenabrechnungen Teilleistungen und offener Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.
(18) Eine Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigt, außer bei offenkundigen wesentlichen Mängeln, nicht zur auch nur teilweisen Zurückhaltung der ihm nach Punkt 12. zustehenden Honorare, sonstigen Entgelte, Kostenersätze und Vorschüsse (Vergütungen).
(19) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütungen nach Punkt 12. ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührtnur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Appears in 2 contracts
Samples: Kapitalmarktprospekt, Jahresabschlussprüfung
Honorar. 10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält 7.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß Hono- raranspruch der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater)creativecouch für jede einzelne Leistung, so- bald diese erbracht wurde. Der Auftragnehmer (Unternehmens- berater) Die creativecouch ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zur Deckung seines Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Für Projekte, deren Gesamtvolumen zwischen 2.500 EUR und 5.000 EUR liegen, ist die creativecouch berechtigt 50 % der Rechnungssumme akonto bei Auftragserteilung und 50 % nach Umsetzung zu stellen. Für Projekte, deren Gesamtvolu- men über 5.000 EUR liegen, wird die Projektrechnung zu 40 %, 40 % und 20 % gestaffelt, wobei die ersten 40 % Akonto bei Auftragserteilung, die zweiten 40 % nach Umsetzung und die letzten 20 % nach Abnahme durch den Kunden fällig werden.
7.2 Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fälligversteht sich als Netto-Honorar. Die creativecouch erbringt umsatzsteuerfreie Leistungen gemäß § 19 UStG. Vereinbarung im Einzelfall hat die creativecouch für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nut- zungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen7.3 Alle Leistungen der creativecouch, Spesendie nicht ausdrück- lich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, Reisekosten, etcwerden gesondert entlohnt. Alle der creativecouch er- wachsenden Barauslagen sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich Kunden zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt 7.4 Kostenvoranschläge der creativecouch sind unverbind- lich. Wenn abzusehen ist, dass die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründentatsächlichen Kosten die von der creativecouch schriftlich veranschlagten um mehr als 10 % übersteigen, wird die creativecouch den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen 7 Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
7.5 Für alle Arbeiten der creativcouch, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der creativecouch das vereinbarte Entgelt. Der Kunde ist nach dem Gesetz verpflichtet (auch wenn ein Anrecht auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (UnternehmensberaterNachbesserung besteht), so behält bereits erfüllte Leistun- gen bzw. noch offene und längst fällige Rechnungsbeträge zu begleichen. Mit der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung Bezahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle Entgelts erwirbt der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene StundenanzahlKun- de an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich Entwürfe und sonstige Unterla- gen sind vielmehr unverzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbartcreativecouch zurückzu- stellen.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Honorar. 10.1 Nach Vollendung 4.1 Die Höhe des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmens- berater) ist berechtigtjeweiligen Honorars ergibt sich aus den unterfertigten Vertragsunterlagen, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen Angebot von „HRT“ oder aus der Auftragsbestätigung von „HRT“. Werden Arbeitskräfte ohne vorheriges Angebot von „HRT“ angefordert, so kann „HRT“ jenes Entgelt geltend machen, das den üblichen Konditionen entspricht oder ein angemessenes Entgelt fordern.
4.2 Ändern sich nach Vertragsabschluss aufgrund gesetzlicher und/oder kollektivvertraglicher Anpassungen die Entlohnungsgrundlagen und -bestimmungne für die überlassenen Arbeitskräfte, ist
4.3 Das im Angebot oder der Auftragsbestätigung vereinbarte/angeführte Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ohne jeden Abzug und spesenfrei zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangenbezahlen. „HRT“ ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt. Das Honorar ist jeweils bei Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das Konto von
4.4 Wird die Rechnung nicht binnen zehn Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gelten die darin verrechneten Stunden und die Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt.
4.5 Eine durch „HRT“ einzelvertraglich eingeräumte Skontoabzugsberechtigung ändert nichts an
4.6 Bei Zahlungsverzug werden dem Beschäftiger Verzugszinsen von 12% p.a. verrechnet. Bei Zahlungsverzug hat der Beschäftiger „HRT“ sämtliche dadurch entstandene, zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, Skonti u.a.).
4.7 Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber „HRT“ mit Rechnungslegung dem Überlassungshonorar aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder von „HRT“ schriftlich anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem für die Arbeitskräfteüberlassung geschuldeten Honorar besteht nicht.
4.8 Grundlage für die Abrechnung des Honorars sind die vom Beschäftiger oder dessen Gehilfen vor Ort zumindest einmal wöchentlich zu unterschreibenden Stundennachweise (Arbeitsnachweise) oder die Auswertungen aus den elektronischen Zeiterfassungssystemen des Beschäftigers. Werden die Stundennachweise weder vom Beschäftiger noch seinen Gehilfen unterfertigt, ist „HRT“ – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Kunden des Beschäftigers handelt – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundenachweise vom Kunden des Beschäftigers unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende BarauslagenBeschäftiger, Spesen, Reisekosten, etcdessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt Werden die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die Stundennachweise auf Seiten des Auftraggebers liegenBeschäftigers nicht unterfertigt, sind die Aufzeichnung von „HRT“ Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in diesen Aufzeichnungen angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger.
4.9 Bei Zahlungsverzögerungen oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung Verschlechterungen der Bonität des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars Beschäftigers ist das Honorar für jene Stundenanzahl„HRT“ jedenfalls berechtigt, die für das gesamte vereinbarte Werk Leistungen gänzlich einzustellen oder eine weitere Leistungserbringung von einer Vorauszahlung abhängig zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.machen
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Honorar. 10.1 9.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmens- beraterUnternehmensberater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 9.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 9.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 9.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 9.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreitbefreit und behält sich das Recht vor, zukünftige Leistungen nur mehr gegen Vorauskasse zu erbringen. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
9.6 Der Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
9.7 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, - wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder - wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät. - wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht Xxxxxx Xxxxxx 00 TEL: +00 000 00 00 00; XXX.XXXXXXXXX.XXX FN 531899 f LANDESGERICHT bekannt waren.
9.8 Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 10.1 Nach Vollendung Die Berechnung und Abrechnung des Honorars kann entweder nach geleisteten Zeiteinheiten, als Projektpauschale, nach Monatspauschalen, in Abhängigkeit der Erreichung bestimmter Projektziele (Erfolgshonorar) oder als Kombination der vorgenannten Abrechnungsarten erfolgen. In der Vertragsunterlage wird dargestellt, welche Abrechnungsvariante für den konkreten Auftrag vereinbart wird. Abhängig von der vereinbarten Abrechnungsvariante erfolgt die Honorarberechnung nach folgenden Richtlinien und zu folgenden Zeitpunkten, sofern in der Auftragsbeschreibung nichts Gegenteiliges vereinbart wird:
4.1 bei Vereinbarungen mit Tages- und/oder Stundensätzen: Die Abrechnung des Honorars erfolgt zum jeweiligen Monatsletzten der bis dahin geleisteten Zeiteinheiten jeweils nach begonnenen 15 Minuten unter Zugrundelegung des vereinbarten Werkes erhält Stundensatzes. Die vollen Stundensätze sind: Senior Partner: € 330,-, Partner: € 280,-, Senior Consultant: € 220,-, Consultant bzw. Analyst: € 180,-. Wurden Tagessätze vereinbart so errechnet sich der Auftragnehmer Stundensatz mit einem Achtel des vereinbarten Tagessatzes. Der Auftraggeber kann von M27 jederzeit eine Aufstellung der geleisteten Zeiteinheiten verlangen. Sollte ein allfällig vereinbartes Mindestauftragsvolumen zum Ende der Laufzeit nicht geleistet worden sein, ist M27 dennoch berechtigt, das bis dahin noch nicht geleistete Projektvolumen zu verrechnen.
4.2 bei Vereinbarungen mit Projektpauschalen: Die Abrechnung des Gesamthonorars erfolgt zu einem Drittel bei Projektbeginn, zu einem weiteren Drittel nach der Hälfte der zum Zeitpunkt der Auftragsbeschreibung vereinbarten Projektzeit und zu einem weiteren Drittel nach Abschluss des Projekts. Bei Förderprojekten erfolgt die Abrechnung des Gesamthonorars zu einer Hälfte bei Projektbeginn und zur anderen Hälfte zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Bei mehrjährigen Förderprojekten erfolgt die Abrechnung der Projekte gleichermaßen.
4.3 bei Vereinbarungen mit Monatspauschalen: Die Abrechnung der vereinbarten Pauschale erfolgt zum jeweiligen Monatsletzten unabhängig von den bis dahin geleisteten Zeiteinheiten.
4.4 bei Vereinbarungen mit Erfolgshonoraren: Die Abrechnung des Erfolgshonorars in der vereinbarten Höhe erfolgt zum Zeitpunkt des Transaktionsabschlusses (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß siehe Punkt 5 der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (UnternehmensberaterAGB). Der Auftragnehmer Transaktionswert (Unternehmens- beratersiehe Punkt 3 der AGB) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangengilt als Basis für die Berechnung des Erfolgshonorars. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes Kommt es aus Gründen, die auf Seiten nicht von M27 zu vertreten sind, zu nicht ganz unwesentlichen Abweichungen des Auftraggebers liegenvereinbarten Projektumfanges, der Projektdauer oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen des Projektablaufs, so wird M27 den Auftraggeber hiervon unverzüglich informieren. In diesem Fall ist M27 berechtigt, die in Punkt 4.1 der AGB definierten Stundensätze für die von M27 erbrachten Leistungen anzusetzen und in Rechnung zu stellen. Kommt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer Auftrags oder der Zusage des Transaktionswertes (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Iz.B. im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahleiner Förderung) zu Werterhöhungen des Transaktionswertes, dann erhöht sich aliquot die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent diesbezügliche Bemessungsgrundlage des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbartErfolgshonorars.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Honorar. 10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (UnternehmensberaterAuftragnehmer(Bizbrain) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (UnternehmensberaterBizbrain). Der Auftragnehmer (Unternehmens- beraterBizbrain) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer (UnternehmensberaterBizbrain) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (UnternehmensberatersBizbrain) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (UnternehmensberaterBizbrain), so behält der Auftragnehmer (UnternehmensberaterBizbrain) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (UnternehmensberaterBizbrain) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 10.1 Nach Vollendung 6.1. BEURLE Rechtsanwälte verrechnet ihre Leistungen nach Zeitaufwand, soweit dem nicht zwingende Bestimmungen oder besondere Vereinbarungen entgegenstehen, unter Zugrundelegung von allgemein für die Tätigkeit des betreffenden Rechtsanwalts, Rechtsanwaltsanwärters oder Sachbearbeiters zur Anwendung kommenden bzw. gesondert vereinbarten Werkes erhält Stundensätzen. Die Arbeitszeit, das ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß gesamte mit der Bearbeitung des Auftrages verbundene Zeitaufwand einschließlich Aktenstudiums-, Recherche-, Aktenverwaltungs-, Reise- und Wartezeiten, etc., wird mangels abweichender, besonderer Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater)pro Leistung auf volle 5 Minuten aufgerundet mit einer Mindestzeit von 15 Minuten abgerechnet.
6.2. Der Auftragnehmer (Unternehmens- berater) BEURLE Rechtsanwälte ist berechtigt, diese Stundensätze zum Jahresanfang auf Basis des VPI 2015 (ausgehend von der Indexzahl für Dezember des dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen Jahr der konkreten Auftragserteilung oder der jüngsten Valorisierung vorangehenden Kalenderjahres) zu legen valorisieren, wobei eine Aufrundung auf den nächsten ganzen Eurobetrag erfolgt. 6. 3 . BEURLE Rechtsanwälte behält sich das Recht vor, die Erstellung von Vertragserstentwürfen, Vorlagen oder Entwürfen von anderen Standarddokumenten nicht nach Zeitaufwand zu verrechnen, sondern nach den Allgemeinen Honorarkriterien für Rechtsanwälte, dem Notariatstarifgesetz oder fixen, angemessenen Honorarpauschalen. Allfällige mandatsbezogene Überarbeitungen derartiger Dokumente bzw. daran anknüpfende Leistungen verrechnet BEURLE Rechtsanwälte nach tatsächlichem Zeitaufwand.
6.4. Neben einem Anspruch auf Honorar hat XXXXXX Rechtsanwälte Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Statt der Verrechnung einzelner Auslagen kann eine Auslagenpauschale verrechnet werden, die mangels anders lautender Vereinbarung 3 % vom Nettohonorar beträgt. Umsatzsteuerfreie Barauslagen, wie zB Gerichtsgebühren, dürfen immer zusätzlich verrechnet werden.
6.5. Das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen kann ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden. Daher nimmt der Mandant zur Kenntnis, dass eine von BEURLE Rechtanwälte vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti nicht als bindender Kostenvoranschlag zu sehen ist.
6.6. Sämtliche Honorarangaben verstehen sich exklusive Umsatzsteuer; diese fällt zusätzlich an.
6.7. BEURLE Rechtsanwälte ist zur Abrechnung der von ihr erbrachten Leistungen monatlich berechtigt.
6.8. Eine von BEURLE Rechtsanwälte übermittelte Honorarnote gilt als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Honorarnote beim Mandanten schriftlich widerspricht.
6.9. Soweit nicht anders vereinbart, sind Honorarnoten prompt nach Erhalt und in Euro zahlbar. Für Honorare, die nach Rechnungslegung nicht binnen 30 Tage bezahlt wurden, fallen Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes an.
6.10. XXXXXX Rechtsanwälte ist berechtigt, angemessene Honorarvorschüsse zu verlangen und bis zu deren Zahlung Leistungen einzustellen bzw. Arbeitsergebnisse zurückzuhalten. Alternativ ist BEURLE Rechtsanwälte auch berechtigt, zur Sicherstellung künftiger Honorarforderungen die Zahlung eines bestimmten Betrages (Sicherheitsleistung) zu verlangen. Das Honorar Nach Erhalt der Honorarnote (Rechnung) hat der Mandant die Möglichkeit, diese binnen 7 Tagen zu begleichen. Tut er dies, ist jeweils mit Rechnungslegung durch die Sicherheitsleistung an den Auftragnehmer fälligMandanten unverzüglich nach Zahlung zu refundieren. Tut er dies nicht, dann ist BEURLE Rechtsanwälte berechtigt, sich aus der Sicherheitsleistung zu befriedigen. Ein allenfalls aus der Sicherheitsleistung verbleibender Betrag ist dem Mandanten ebenfalls sinngemäß zurückzuerstatten.
10.2 Der Auftragnehmer 6.11. BEURLE Rechtsanwälte ist unabhängig von der Höhe des Honorars jedenfalls berechtigt, von Dritten (UnternehmensberaterProzessgegnern, Behörden, etc,) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellenaufgrund entsprechender gesetzlicher bzw. behördlicher Regeln bezahlte Kostenersatzbeträge zur Gänze zu vereinnahmen und hat diese Kostenersatzbeträge auf das vereinbarte Honorar anzurechnen, soweit der Kostenersatzbetrag vom Dritten einbringlich gemacht werden kann.
10.3 Anfallende Barauslagen6.12. XXXXXX Rechtsanwälte ist berechtigt, Spesenmit fälligen Honorarforderungen einschließlich des Gebühren- und Auslagenersatzes gegen Forderungen des Mandanten auf etwaige Depotguthaben, Reisekostenihm zuzurechnende Verrechnungsgelder oder sonstige in der Verfügung von BEURLE Rechtsanwälte befindliche, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzendem Mandanten zuzurechnende liquide Mittel aufzurechnen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung 6.13. Eine Aufrechnung gegen Honorarforderungen von BEURLE Rechtsanwälte ist nur mit von BEURLE Rechtsanwälte schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten Mandanten zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter AufwendungenMandanten gemäß § 1052 ABGB wird ausgeschlossen.
6.14. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars einer vom Mandanten bekannt gegebenen Rechtsschutzversicherung ist BEURLE Rechtsanwälte nicht verpflichtet, das Honorar für jene Stundenanzahlvon der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, die für sondern kann das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leistenEntgelt vom Mandanten begehren. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent Der Mandant trittaber bereits im Voraus seinen Anspruch auf Versicherungsleistung an BEURLE Rechtsanwälte zur Sicherung des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbartHonoraranspruchs ab.
10.5 I6.15. Der Mandant hat Anspruch auf Informationen über sämtliche von BEURLE Rechtsanwälte im Falle Rahmen der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Auftragserteilung erbrachten Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührtsowie an Dritte erteilte Informationen.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen
Honorar. 10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmens- Unternehmens-berater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen, oder in Rechnung wie in Punkt 10.2 beschrieben zu stellen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Samples: Sales Contracts
Honorar. 10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält 10.1. Wenn nicht anderes vereinbart ist, entsteht der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß Honoraranspruch der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater)Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Der Auftragnehmer (Unternehmens- berater) Die Agentur ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen, Teilleistungen abzurechnen, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
10.2. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fälligversteht sich als Netto-Honorar in Euro zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc10.3. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus GründenAlle Leistungen der Agentur, die auf Seiten des Auftraggebers liegennicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungenwerden gesondert entlohnt. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Zusätzlich erbrachte Leistungen, die nicht Bestandteil eines schriftlichen Auftrages, des Angebots, der Auftragnehmer bis zum Tage Auftragsbestätigung oder des Pflichtenheftes sind, werden gemäß den bei Leistungserbringung geltenden Stundensätzen der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hatAgentur nach Aufwand verrechnet. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. Die Agentur ist berechtigt, pauschaliert vereinbartvor Erbringung der Zusatzleistung eine schriftliche Vereinbarung über deren Inhalt und das zu erstattende Entgelt zu verlangen.
10.5 I10.4. Mangels Vereinbarung im Falle Einzelfall hat die Agentur für die Überlassung der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtungmarktüblichen Höhe.
10.5. Für alle Arbeiten der Agentur, weitere Leistungen zu erbringendie aus dem Kunden zurechenbaren Gründen nicht zur Ausführung gebracht werden, befreitgebührt der Agentur dennoch das vereinbarte Entgelt. Die Geltendmachung weiterer aus Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Mit der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an den nicht berührterbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
10.6. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder dem Kunden gesondert, nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeiten.
10.7. Soweit die Agentur Drittleistungen in Auftrag gibt oder vermittelt (siehe Punkt 6.1. und 6.2.) und diese Dritten ihre Preise zwischen Vertragsabschluss und tatsächlicher Ausführung um mehr als 5 % erhöhen, ist die Agentur berechtigt, die konkrete Erhöhung der Preise oder Barauslagen an den Kunden zu verrechnen. Gleiches gilt für den Fall, dass sich das an beauftragte Dritte zu bezahlende Entgelt während dessen Fälligkeit infolge Währungsschwankungen über die vereinbarte Grenze erhöht. Dies gilt nicht, wenn sich die Agentur zum Zeitpunkt der Preis- oder Barauslagenänderung mit der vereinbarten und von der Preisänderung betroffenen Leistung in Verzug befindet. Soweit die Dritten den Preis im angeführten Zeitraum um mehr als 5 % verringern, ist die Agentur verpflichtet, die konkrete Preis- oder Barauslagenreduktion an den Kunden weiter zu geben. Gleiches gilt für die von der Agentur direkt erbrachten Leistungen, soweit sich im obigen Ausmaß Änderungen der Löhne und Gehälter durch den anzuwendenden Kollektivvertrag oder Währungsschwankungen ergeben.
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Samples: General Terms and Conditions
Honorar. 10.1 Nach Vollendung 6.1 Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der AN Anspruch auf ein angemessenes Honorar, insbesondere unter Zugrundelegung des RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz), des NTG (Notariatstarifgesetz) sowie der AHK (Allgemeine Honorar-Kriterien).
6.2 Soweit nicht zwingende Bestimmungen oder besondere Vereinbarungen (zB Stundensatz) dem entgegenstehen, erfolgt die Honorierung der Leistungen des AN auf Basis der zur Zeit der Leistungserbringung geltenden AHK (subsidiär RATG und NTG), deren Anwendung als vereinbart gilt. Im Rahmen AHK/RATG/NTG erfolgt die Abrechnung gegenüber dem AG nach Einzelleistung. Das Wahlrecht des AN, ob er nach Einzelleistung oder Einheitssatz abrechnet, bleibt hiervon jedoch unberührt. Abweichendes gilt nur, wenn dies dem AG ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurde.
6.3 Wurde die Honorierung des AN auf Basis eines Zeit- bzw. Stundenhonorars vereinbart, so ist der AN berechtigt, auch Wegzeiten auf Basis des vereinbarten Werkes erhält Stundentarifes in Rechnung zu stellen. Sofern Zeit- bzw. Stundenhonorar aber kein konkreter Satz vereinbart wurde, gelten folgende Stundensätze als vereinbart: Rechtsanwälte EUR 300,- netto, sonstige juristische Mitarbeiter EUR 200,- netto, Kanzleikräfte EUR 70,- netto. Für die Vereinbarung abweichender Stundensätze genügt die bloße Textform (Email ohne Unterschrift). Die zeitliche Erfassung und Verrechnung erfolgt nach Viertelstunden oder einem Vielfachen davon. Für über bloße Assistenzaufgaben hinausgehende Tätigkeiten gelangt der Auftragnehmer Zeitaufwand der damit befassten AssistentInnen zur Verrechnung, z.B. für die elektronische Erfassung und Archivierung im Zusammenhang mit elektronischen Firmen- und Grundbuchseingaben sowie für die Erstellung körperlicher oder digitaler Dokumentationen. Die vereinbarten Stundensätze werden mit Beginn jedes Kalenderjahres um die in den letzten 12 Monaten eingetretene Erhöhung des Verbraucherpreisindex (UnternehmensberaterVPI 2015), mindestens jedoch um 2 %, angepasst.
6.4 Das Ausmaß der vom AN zu erbringenden Leistungen kann ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden. Der AG nimmt daher zur Kenntnis, dass eine vom AN vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht (insbesondere nicht iSd § 5 (2) ein Honorar gemäß KSchG) als verbindlicher Kostenvoranschlag zu betrachten ist.
6.5 Ergibt sich bei der Vereinbarung Abrechnung von Prozesskosten zwischen dem Auftraggeber vom Gegner zu ersetzenden Honorar und einem allfällig mit dem Auftragnehmer (Unternehmensberater)AG vereinbarten Pauschal- oder Zeit- bzw. Der Auftragnehmer (Unternehmens- berater) ist berechtigtStundenhonorar eine Differenz, so gebührt diese dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fälligAN, sofern der erstrittene Kostenersatzbetrag vom Gegner einbringlich gemacht werden kann.
10.2 Der Auftragnehmer 6.6 Eine dem AG übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote gilt als genehmigt, wenn und soweit der AG nicht binnen einem Monat (Unternehmensberatermaßgebend ist der Eingang beim AG) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellenab Erhalt schriftlich widerspricht.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. 6.7 Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist Kündigung des Auftrages hat der AN jedenfalls Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Mehrere AG haften solidarisch für das Honorar für jene Stundenanzahldes AN.
6.8 Eine Aufrechnung gegen Forderungen des AN ist nur mit vom AN ausdrücklich schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Gesetzliche Aufrechnungsverbote bleiben unberührt.
6.9 Bei Verbrauchergeschäften hat der AG das Recht, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung gegen Forderungen des AN aufzuheben, sofern
(i) die Gegenforderungen im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des AG stehen, (ii) die Forderungen vom AN ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder (iii) der AN zahlungsunfähig ist.
6.10 Darüber hinaus ist der AG grundsätzlich nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen des AN aufzurechnen. Gesetzliche Aufrechnungsverbote bleiben unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht des AG gemäß § 1052 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
6.11 Zum vereinbarten bzw. gebührenden Honorar ist die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß hinzuzurechnen. Der AN hat neben seiner Honorarforderung zudem Anspruch auf (i) Ersatz seiner mandatsbezogenen Auslagen sowie seiner erforderlichen angemessenen Spesen – darunter Ersatz der Reisekosten, des Verpflegungs- und Nächtigungsaufwandes –, (ii) Ersatz allfälliger Gerichts-, Eingabe- und Eintragungsgebühren (im Falle von Grundbuchsgesuchen, die aus welchen Gründen auch immer zu zurückziehen und neu einzubringen sind, ist es dem AN unabhängig vom Verschulden gestattet, auch die Gebühren für das gesamte vereinbarte Werk Folgegesuch in Rechnung zu erwarten gewesen iststellen), abzüglich (iv) Ersatz von Kostenvorschüssen, sowie (v) Entlohnung sonstiger Leistungen gemäß §§ 14 ff AHK.
6.12 Sämtliche gerichtlichen und behördlichen Kosten/Barauslagen und Spesen (insb. einschließlich Kosten für zugekaufte Fremdleistungen von Kooperationspartnern, Steuerberatern und Anderen) können – nach Ermessen des AN – dem AG zur direkten Begleichung übermittelt werden. Für Nächtigungen werden die tatsächlichen Hotelkosten einer angemessenen Unterbringung verrechnet; wird eine private Nächtigungsmöglichkeit in Anspruch genommen, so wird ein Nächtigungsgeld in Höhe von EUR 150,00 verrechnet. Für Fahrten mit dem PKW werden EUR 0,60 je gefahrenen Kilometer sowie allfällige Park- und Mautgebühren etc. verrechnet. Für Bahnfahrten kann die erste Klasse in Anspruch genommen und verrechnet werden. Für die Erstellung von Kopien werden EUR 0,50 pro Kopie, bei doppelseitigen Kopien EUR 1,00 je Kopie verrechnet. Für Firmenbuch- und Grundbuchsauszüge werden die von den Datenbanken in Rechnung gestellten Kosten, zumindest jedoch EUR 10,00 pro Auszug (zzgl. Abfragegebühren), für Faxkosten werden EUR 0,50 pro Seite verrechnet. Portokosten kommen nach tatsächlichem Aufwand entsprechend den internen Aufzeichnungen des AN zur Verrechnung.
6.13 Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der ersparten Aufwendungen Honorarnoten wird dem AG nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den in diesem Zusammenhang vom AN nicht verursachten zusätzlichen Aufwand, wie z.B. für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des AG durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des AG verfasste Briefe an den Abschlussprüfer des AG, in denen z.B. der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zu leisteneinem Abschlussstichtag angeführt werden, wobei hier eine Mindestpauschale von EUR 150,- zzgl. Die ersparten Aufwendungen sind USt als vereinbart gilt.
6.14 Der AN ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber zu jedem Monatsletzten, berechtigt, Honorarnoten zu legen und angemessene Vorschüsse zu verlangen. Der AN ist berechtigt, fällige Honorarforderungen einschließlich des Gebühren- und Auslagenersatzes mit 30 Prozent etwaigen Depotguthaben, Verrechnungsgeldern oder anderen in seiner Verfügung befindlichen liquiden Mitteln auch bei ausdrücklicher Inverwahrungnahme zu kompensieren. Auf das gesetzliche Pfandrecht des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert Rechtsanwaltes (§ 19a XXX) wird verwiesen und gilt dieses ausdrücklich als vereinbart.
10.5 Im Falle 6.15 Verfügt der Nichtzahlung AG über eine Rechtsschutzversicherung oder über eine sonstige Versicherung zur Abdeckung anwaltlicher und/oder gerichtlicher Kosten, hat er dies dem AN unverzüglich unaufgefordert bekannt zu geben und diesem die erforderlichen Unterlagen, soweit verfügbar, vorzulegen. Die Bekanntgabe einer Versicherung und die Erwirkung einer diesbezüglichen Kostendeckung – auch durch den AN – lassen den Honoraranspruch des AN gegenüber dem AG unberührt. Die Bekanntgabe einer Versicherung durch den AG sowie die Kontaktierung derselben durch den AN ist jedenfalls nicht als Einverständnis des AN anzusehen, sich mit dem von Zwischenabrechnungen der Versicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben. Der AN ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Versicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom AG begehren. Für Deckungsanfragen ist der Auftragnehmer AN berechtigt unabhängig vom Streitwert eine Mindestpauschale von EUR 50,- zzgl USt zu verlangen. Der AN ist nicht verpflichtet eine allfällige Deckungsablehnung zu prüfen. Dies erfolgt nur dann, wenn der AG hierzu einen ausdrücklichen Auftrag erteilt, hierfür ein Honorar vereinbart wird und der Auftrag vom AN angenommen wird.
6.16 Sofern der AG mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den AN Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 4 % zu zahlen. Hat der AG den Zahlungsverzug verschuldet, beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz; diesfalls hat der AG dem AN auch den darüber hinausgehenden tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen. Für die erste Mahnung gilt als vereinbart ein Pauschalbetrag von EUR 10,- zzgl USt, für die zweite Mahnung EUR 20,-zzgl USt, ab der dritten Mahnung EUR 40,- zzgl USt. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (Unternehmensberaterz.B. § 1333 ABGB, für Unternehmer § 458 UGB) von seiner Verpflichtungbleiben unberührt.
6.17 Kostenersatzansprüche des AG gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches des AN an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der AN ist berechtigt, weitere Leistungen zu erbringendie Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.
6.18 Für den Fall, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus dass die Richtigkeit und Höhe der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührtHonorarforderung des AN bestritten wird, sind sowohl der AG als auch der AN berechtigt, den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer um die gütliche Beilegung des Streites herbeizuführen.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen (Aab)
Honorar. 10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmens- Unternehmens berater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen 8.1. Zwischen dem Auftraggeber Mandanten und dem Auftragnehmer Rechtsanwalt wird – mangels anderslautender Vereinbarung im Einzelfall – eine Abrechnung der vom Rechtsanwalt erbrachten Leistungen mit einem Stundensatz von EUR 275,00 pro Stunde (Unternehmensberater)exkl. USt.) vereinbart, wobei die Abrechnung unter Zugrundelegung von Abrechnungseinheiten im Umfang von 15 Minuten erfolgt. Fahrzeiten werden im Umfang von 50% vergütet. Für Leistungen am Wochenende wird ein Zuschlag von 50% verrechnet.
8.2. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem Rechtsanwalt wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.
8.3. Zu dem – dem Rechtsanwalt gebührenden/mit ihm vereinbarten – Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.
8.4. Der Auftragnehmer Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (Unternehmens- berateriSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
8.5. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung von Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.
8.6. Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.
8.7. Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang beim Rechtsanwalt) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
8.8. Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt.
8.9. Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen des Rechtsanwaltes – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.
8.10. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes.
8.11. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches des Rechtsanwaltes an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fälligGegner jederzeit mitzuteilen.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen8.12. Wird dem Rechtsanwalt vom Mandanten oder dessen Sphäre ein E-Mail zur Kenntnisnahme zugesendet, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner VerpflichtungRechtsanwalt ohne ausdrücklichen Auftrag nicht verpflichtet, weitere diese Zusendung zu lesen. Xxxxx der Rechtsanwalt das zugesendete E-Mail, steht ihm hierfür eine Honorierung gemäß ausdrücklicher Vereinbarung für vergleichbare Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührtoder nach RATG oder AHK zu.
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Samples: Auftragsbedingungen
Honorar. 10.1 10.1. Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmens- beraterUnternehmensberater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 10.2. Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 10.3. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 10.4. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 10.5. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Unternehmensberatung
Honorar. 10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber 8.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Zahlungen sind mit Rechnungserhalt und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmens- berater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen laut ausgewiesenem Fälligkeitsdatum und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer Zahlungsbetrag fällig.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Befindet sich der Auftraggeber außerhalb der Republik Estland und in einem anderen Land der Europäischen Union, so gilt die umgedrehte Umsatzsteuerschuldnerschaft bei grenzüberschreitenden Lieferungen - auch „Reverese-Charge-Verfahren genannt“. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Filmproduktion für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
10.3 Anfallende Barauslagen8.3 Alle Leistungen der Filmproduktion, Spesendie nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, Reisekosten, etcwerden gesondert entlohnt. Alle der Filmproduktion erwachsenden Barauslagen sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt 8.4 Kostenvoranschläge der Filmproduktion sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründentatsächlichen Kosten die von der Filmproduktion schriftlich veranschlagten um mehr als 20 % übersteigen, wird die Filmproduktion den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer angemessenen Frist nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 20 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.5 Für alle Arbeiten der Filmproduktion, die auf Seiten aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Filmproduktion das vereinbarte Entgelt. Mit der Bezahlung des Auftraggebers liegenEntgelts erwirbt der Auftraggeber an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbartFilmproduktion zurückzustellen.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 10.1 Nach Vollendung 4.1 Die Höhe des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen jeweiligen Honorars ergibt sich aus den unterfertigten Vertragsunterlagen, dem Auftraggeber Angebot von
4.2 Ändern sich nach Vertragsabschluss aufgrund gesetzlicher und/oder kollektivvertraglicher Anpassungen die Entlohnungsgrundlagen und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmens- berater) -bestimmungne für die überlassenen Arbeitskräfte, ist „Karriere & Macher“ berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben prozentuellen Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzupassen bzw. zu erhöhen. Allfällige überlassenen Arbeitskräfte zu gewährende Einmalzahlungen können von „Karriere & Macher“ gegenüber dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen Beschäftiger geltend gemacht werden. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin hinaus beschäftigt werden, gilt die getroffene Honorarvereinbarung auch über diesen Termin hinaus.
4.3 Das im Angebot oder der Auftragsbestätigung vereinbarte/angeführte Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ohne jeden Abzug und spesenfrei zu legen bezahlen. „Karriere & Macher“ ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt.
4.4 Die Rechnung ist binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt fällig. Wird die Rechnung nicht binnen zehn Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gelten die darin verrechneten Stunden und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangendie Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt.
4.5 Eine durch „Karriere & Macher“ einzelvertraglich eingeräumte Skontoabzugsberechtigung ändert nicht an der sofortigen Fälligkeit des um den Skonto verminderten Betrages. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch Verhalten von „Karriere & Macher“, insbesondere ein Unterlassen der Geltendmachung der um den Auftragnehmer fälligSkonto verminderten Forderung innerhalb der Skontofrist, stellt keinen Verzicht von „Karriere & Macher“ auf das Recht zur Geltendmachung der Forderung oder eine stillschweigende Vertragsänderung dar. Zahlungen ohne Skontoabzugsberechtigung bleiben hievon unberührt.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen4.6 Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 352 UGB verrechnet, Spesenes sei denn „Karriere & Macher“ nimmt höhere Verzugszinsen in Anspruch. Bei Zahlungsverzug hat der Beschäftiger „Karriere & Macher“ sämtliche dadurch entstandene, Reisekostenzweckmäßigen und notwendigen Kosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
10.4 4.7 Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber
4.8 Grundlage für die Abrechnung des Honorars sind die vom Beschäftiger oder dessen Gehilfen vor Ort zumindest einmal wöchentlich zu unterschreibenden Stundennachweise (Arbeitsnachweise) oder die Auswertungen aus den elektronischen Zeiterfassungssystemen des Beschäftigers. Werden die Stundennachweise weder vom Beschäftiger noch seinen Gehilfen unterfertigt, ist „Karriere & Macher“ – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Kunden des Beschäftigers handelt – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundenachweise vom Kunden des Beschäftigers unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Werden die Stundennachweise auf Seiten des Beschäftigers nicht unterfertigt, sind die Aufzeichnung von „Karriere & Macher“ Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in diesen Aufzeichnungen angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger.
4.9 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegennicht von „Karriere & Macher“ verschuldet worden sind, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater)bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet. Dies gilt auch wenn der Beschäftiger die überlassenen Arbeitnehmer – aus welchen Gründen auch immer, so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch auch wegen unabwendbarer Ereignisse – nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbartzur Arbeitsleistung einsetzt.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Arbeitskräfteüberlassung Und Personalvermittlung
Honorar. 10.1 Nach Vollendung Das Honorar für eine Stellenvermittlung beträgt drei Monatsbruttogehälter. Berechnet wird dies als ein Zwölftel aus dem Jahresgehalt (brutto) inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Prämien, Sonderzahlungen, Erfolgsbeteiligungen, Provisionen, geldwertem Vorteil eines Dienstwagen o. ä. Das KCS-Honorar wird mit Abschluss des vereinbarten Werkes erhält Arbeitsvertrages oder entsprechend bei Unterrichtung über das Ende des Interesses bzw. der Auftragnehmer Kündigung durch den Auftraggeber (Unternehmensberateroben 1) ein Honorar gemäß fällig. Sonderleistungen wie Eignungstests, oder Nebenkosten wie Reisekosten der Bewerber werden nach Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater)gesondert in Rechnung bestellt. Der Auftragnehmer (Unternehmens- berater) Auftraggeber ist berechtigtverpflichtet , dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen weitere Auslagen zu legen erstatten, die auf Verlangen des Auftraggebers entstanden sind und dem jeweiligen Fortschritt ihre entsprechende Akonti zu verlangenVerwendung nachgewiesen ist und soweit sie die üblichen Kosten übersteigen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung für einen Vermittlungsauftrag, der zunächst über Überlassung begonnen hat und in der Folge zur Übernahme des Mitarbeiters führt, beträgt 1,5 Monatsbruttogehälter. Mit der vertraglichen Vereinbarung zur Personalvermittlung verpflichtet sich der Auftraggeber, die ihm mitgeteilten Daten zu potentiellen Arbeitnehmern vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Die Nutzung der erstellten Profile steht ausschließlich dem Auftraggeber selbst zu. Verstößt er gegen diese Regelungen und kommt ein Arbeitsvertrag zwischen einem Dritten und dem Bewerber zustande und erleidet KCS durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagendie Weitergabe der Daten einen entgangenen Gewinn oder entsteht ihr dadurch ein Schaden, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom so hat der Auftraggeber zusätzlich diesen zu ersetzen. Das entgangene Honorar wird pauschal mit vier Monatsbruttogehältern der vermittelten Person zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer berechnet. Alle genannten Honorarsätze gelten für Vermittlungsaufträge innerhalb des Bundesgebietes. Vermittlungen in das inner- und außereuropäische Ausland bedürfen einer vorherigen Absprache und Vereinbarung mit KCS.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Samples: Vermittlungsvertrag
Honorar. 10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmens- Unternehmens-berater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen Zwischenabrech- nungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende entspre- chende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils je- weils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer Auf- tragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer Auf- tragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ab züglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung Verein- barung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen Aufwen- dungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ver- tragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen Zwischenabrechnun- gen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung Nichtzah- lung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Unternehmensberatung
Honorar. 10.1 Nach Vollendung 6.1. Wenn keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
6.2. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars oder einem prozentuellem Abschlag vom tariflichen Honorar gebührt dem Rechtsanwalt wenigstens der vom Gegner oder Dritten über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.
6.3. Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden oder mit ihm vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (z.B. für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer Mandanten entrichteten Barauslagen (Unternehmensberaterz.B. Gerichtsgebühren) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater)hinzuzurechnen.
6.4. Der Auftragnehmer Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (Unternehmens- berateriSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
6.5. Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen. Ab dem zweiten Mahnschreiben werden je Mahnschreiben € 20,- netto Mahnspesen verrechnet, zuzüglich weiterer Spesen, wie Meldeanfrage und dergleichen.
6.6. Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang beim Rechtsanwalt) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
6.7. Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (z.B. §1333 ABGB) bleiben unberührt.
6.8. Sämtliche gerichtlichen und behördlichen Kosten und Spesen können dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.
6.9. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes.
6.10. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches des Rechtsanwaltes an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fälligGegner jederzeit mitzuteilen.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Samples: Vollmacht Und Honorarvereinbarung
Honorar. 10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmens- beraterUnternehmensberater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig, ausgenommen es besteht eine gesonderte auftragsbezogene Vereinbarung.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 25 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 10.1 Nach Vollendung 4.1 Soweit nicht anders bestimmt ist, sind die im Vertrag vereinbarten Honorare Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
4.2 Vorschläge und Weisungen des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (UnternehmensberaterAuftraggebers begründen kein Miturheberrecht und haben keinen Einfluss auf das Honorar.
4.3 Die Schaffung von Entwürfen ist vergütungspflichtig, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde. Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung weiterer Entwürfe sowie andere Zusatzleistungen werden gesondert berechnet. Sofern nichts anderes be- stimmt wurde, sind für die Berechnung die Maßstäbe zugrunde gelegt, die durch den Hauptauftrag gesetzt sind.
4.4 Der Designer hat Anspruch auf den Ersatz sämtlicher Auslagen, die er bei Abwicklung des Auftrages vernünftigerweise eingehen musste. Reisekosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, die dem Designer und/ oder sei- nem/n Mitarbeiter(n) ein Honorar entstanden sind. Reisekosten werden gemäß der Vereinbarung zwischen Kilometerpauschale oder über Fahrkarten abgerechnet. Eine Reisetätigkeit des Designers und die Vergabe von Fremdleistungen muss zuvor mit dem Auftraggeber abgestimmt werden. Fremdaufträge vergibt der Designer im Namen und auf Kosten des Auftraggebers. Im Fall einer Reise stehen dem Auftragnehmer (Unternehmensberater)Designer neben Reisekosten auch die üblichen Reisespesen zu.
4.5 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten und Erhalt der Rechnung fällig und ohne Abzug zahlbar, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Ablieferung von Arbeitsteilen ist das Teilhonorar jeweils bei Ablieferung und entsprechender Rechnungsstellung fällig. Der Auftragnehmer (Unternehmens- berater) De- signer ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt Abschlagszahlungen entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti der des erbrachten Arbeitsauf- wandes zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer Auslagen und Kosten sind bei Erhalt einer hierüber angefertigten Rechnung fällig.
10.2 4.6 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung Auftraggeber darf nur mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellenunbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu soweit es auf dem- selben Vertragsverhältnis beruht.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 10.1 Nach Vollendung 8.1. Mangels abweichender Vereinbarung in Schrift- oder Textform verrechnet PA die im Rahmen des vereinbarten Werkes Mandats erbrachten Leistungen nach Tagsätzen. Die Höhe des Tagsatzes ergibt sich aus der Man- datsvereinbarung. Die Abrechnung erfolgt nach vollen ½ Stunden, wobei eine angefangene ½ Stunde aufgerundet wird und 8 volle Stunden als ein Tag mit dem jeweiligen Tagsatz verrechnet werden. Tagsätze werden jährlich evaluiert und gegebenenfalls angepasst. Sollte keine Vereinba- rung über die Anpassung zustande kommen, gelten die bisherigen Tagsätze weiter.
8.2. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine von PA vorgenommene Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvor- anschlag zu sehen ist, weil das Ausmaß der von PA zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann. Bei einer Schätzung des Honorarumfangs han- delt es sich daher nicht um ein Pauschalhonorar oder um eine Honorarobergrenze, es sei denn, ein Pauschalhonorar oder eine Honorarobergrenze wurden ausdrücklich in Schrift- oder Text- form vereinbart.
8.3. Sofern vom Mandanten gewünscht und nach Maßgabe des Mandats sinnvoll und zweckmäßig, ist abweichend von den Punkten 8.1 bis 8.3 eine Honorierung der Leistungen von PA auf Basis eines Pauschalhonorars oder einer Erfolgsbeteiligung möglich. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schrift- oder Textform und hat alle von diesen AGB abweichenden Bestimmungen abschließend zu enthalten. Auch im Fall eines Pauschalhonorars erhält der Auftragnehmer Mandant in der Regel monatlich einen Bericht über die im Rahmen des Mandats erbrachten Leistungen und deren Ergebnisse einschließlich des damit verbundenen Zeitaufwands.
8.4. Reisekosten (UnternehmensberaterFlug, Hotel, etc.) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer Auslagen zur Erfüllung des Mandats (Unternehmensberater)Bewirtungskosten, Transporte, Mietwagen, Transfers, etc.) werden PA vom Mandanten gegen entsprechende Ausla- genrechnung ersetzt. Der Auftragnehmer (Unternehmens- berater) In Honorarforderungen ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten und – soweit anwendbar – gesondert zu vergüten.
8.5. PA ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen Honorarnoten zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti Honorarvorschüsse zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils Mangels abweichender Vereinbarung in Schrift- oder Textform erhält der Mandant in der Regel monatlich eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die in Euro auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leistenGrundlage unseres Zeiterfassungssystems. Die ersparten Aufwendungen Rechnungslegung erfolgt in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Ende des jeweiligen Ab- rechnungszeitraums. Rechnungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungensofort nach Rechnungslegung fällig und spätestens inner- halb von 14 Tagen zu bezahlen. Sofern ausnahmsweise aufgewendete Zeit erst später erfasst wird, die berücksichtigen wir dies bei der Auftragnehmer bis zum Tage nächsten Rechnung. Eine dem Mandanten übermittelte Honorar- note gilt als genehmigt, wenn und soweit der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch Mandant nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen binnen 14 Tagen (maßgebend ist der Auftragnehmer (UnternehmensberaterEingang bei PA) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührtab Erhalt schriftlich widerspricht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 10.1 Nach Vollendung 9.1 Das Honorar richtet sich nach Inhalt und Umfang der vereinbarten Tätigkeiten bzw. Leistungen und ist im Auftrags- bzw. Angebotsbrief angegeben.
9.2 Das Honorar besteht in der Regel aus einem zeitabhängigen und einem erfolgsabhängigen Honorar.
9.2.1 Der Anspruch auf das Zeithonorar entsteht pro rata mit der Dauer der erbrachten Tätigkeiten bzw. Leistungen.
9.2.2 Anspruch auf das Erfolgshonorar entsteht mit dem Erreichen des im Auftrags- bzw. Angebotsbrief definierten Erfolgsergebnisses. Dies gilt ausdrücklich unabhängig von der Erbringung der vereinbarten Werkes erhält Tätigkeiten bzw. Leistungen durch den Auftragnehmer. Diesbezüglich wird insbesondere der Abschluss eines Verpflichtungsgeschäftes oder wesentlicher Teile dieses Geschäftes verstanden - unabhängig von der tatsächlichen Durchführung einer Transaktion. Wurde der Auftrag durch den Auftraggeber beendet, bevor der Auftragnehmer (Unternehmensberater) einen Anspruch auf das Erfolgshonorar erworben hatte und trat dann aber innerhalb von fünf Jahren das Erfolgsergebnis ein Honorar gemäß oder erfolgte ein ähnlicher Vorgang mit wirtschaftlich ähnlichem Gehalt, so hat der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber Auftragnehmer Anspruch auf das gesamte Erfolgshonorar. Das gleiche gilt, wenn sich durch derartige Vorgänge das Erfolgsergebnis verbessert und damit die Bemessungsgrundlage für das Erfolgshonorar ändert; in diesem Fall entsteht dem Auftragnehmer (Unternehmensberater)ein Anspruch auf die durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage entstehende Differenz zum bis dahin verdienten Erfolgshonorar. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer (Unternehmens- berater) von derartigen Vorgängen in Kenntnis zu setzen und sämtliche für die Bemessung des Erfolgshonorars notwendigen Unterlagen auf Verlangen des Auftragnehmers vollständig vorzulegen.
9.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt Auftrags- fortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und sowie dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 9.4 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, Reisekosten etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber in deren tatsächlicher Höhe zusätzlich zu ersetzen. Der Anspruch auf Barauslagen, Spesen, Reisekosten etc. entsteht mit der Verausgabung durch den Auftragnehmer.
10.4 9.5 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes Auftrags aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater)Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter AufwendungenZeit- und Erfolgshonorars. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung die bisherigen Tätigkeiten bzw. Leistungen des Auftragnehmers für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbartden Auftraggeber verwertbar sind.
10.5 9.6 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen Zwischen- abrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Tätigkeiten bzw. Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
9.7 Der Auftragnehmer kann die Fertigstellung seiner Tätigkeiten bzw. Leistungen von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Tätigkeiten bzw. Leistungen – außer bei offenkundigen Mängeln – berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung des Honorars.
9.8 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Honoraransprüche des Auftragnehmers mit Gegen- forderungen aufzurechnen.
9.9 Das Honorar ist binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig.
9.10 Allfällige Einwendungen gegen Honorare müssen innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden. Die Unterlassung von Einwendungen innerhalb dieser Frist gilt als Anerkenntnis des Honorars.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 10.1 11.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmens- beraterUnternehmensberater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 11.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 11.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 11.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 11.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Unternehmensberatung
Honorar. 10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält 8.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater)Honoraranspruch von wemos für jede einzelne Teilleistung, sobald diese erbracht wurde. Der Auftragnehmer (Unternehmens- berater) wemos ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zur Deckung seines Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen von € 2.500,- ist wemos berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akonto- zahlungen abzurufen. Dies gilt ebenso für Aufträge, die sich über mehr als 2 Monate erstrecken.
8.2 Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagenversteht sich als Netto-Honorar ohne der gesetzlichen Umsatzsteuer. Etwaige vertragsgegenständliche Barauslagen von wemos, Spesenwie z.B. Fahrtkosten, ReisekostenKosten der Schulung des Personals des Auftraggebers, etc. ., sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen8.3 Alle Leistungen von wemos, die auf Seiten des Auftraggebers liegennicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahlwerden gesondert verrechnet.
8.4 Für alle Leistungen von wemos, die für aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt wemos das gesamte vereinbarte Werk Honorar. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG wird ausgeschlossen.
8.5 Bei Bibliotheks-(Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listen- preise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung, usw.) wird der Arbeitsaufwand zu erwarten gewesen den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbartwird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 10.1 Nach Vollendung 4.1. Die Höhe des vereinbarten Werkes erhält Honorars ergibt sich aus dem abgeschlossenen Überlassungsvertrag. Werden Arbeitskräfte ohne abgeschlossenem Über- lassungsvertrag von Trendwerk angefordert, kann Trendwerk ein an- gemessenes Entgelt fordern.
4.2. Das Überlassungsentgelt wird von Trendwerk auf Basis des von dem Beschäftiger bekannt gegebenen geltenden Kollektivvertrags berechnet. In Ermangelung eines Kollektivvertrages wird der Auftragnehmer Berechnung das (Unternehmensberaterge- gebenenfalls von dem Beschäftiger bekannt gegebene) ein Honorar gemäß betriebsübliche Gehalt zugrunde gelegt. Als Untergrenze gelten die im Kollektivvertrag für private Bildungsein- richtungen (BABE-KV) geregelten Entlohnungen. Ergibt sich nach der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater)Auftragserteilung aufgrund der gesetzlichen bzw. Der Auftragnehmer (Unternehmens- berater) kollektivvertraglichen Entlohnungsbestimmungen bzw. entgelt- oder abrechnungsrelevanten Betriebsvereinbarungen eine Erhöhung der Löhne / Gehälter für die über- lassenen Arbeitskräfte, ist Trendwerk berechtigt, das Überlassungsentgelt im selben Ausmaß zu erhöhen.
4.3. Allfällige, überlassenen Arbeitskräfte zu gewährende Einmal- zahlungen können von Trendwerk gegenüber dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangenBeschäftiger geltend gemacht werden.
4.4. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin hinaus beschäftigt werden, gilt die getroffene Honorarverein- barung auch darüber hinaus.
4.5. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen.
4.6. Das Honorar laut Rechnung ist binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Wird die Rechnung nicht binnen zehn Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gelten verrechnete Stunden und Höhe des Honorars als vom Beschäftiger anerkannt.
4.7. Bei Zahlungsverzug werden gesetzlichen Verzugszinsen nach § 456 UGB fällig.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen4.8. Trendwerk ist bei Zahlungsverzug des Schuldners berechtigt, Mahnspesen nach § 458 UGB zu fordern.
10.3 Anfallende Barauslagen4.9. Der Beschäftiger darf Forderungen oder Ansprüche gegen Trend- werk, Spesendie nicht schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzennicht mit dem Überlassungshonorar aufrechnen.
10.4 4.10. Grundlage für die Abrechnung sind die von dem Beschäftiger oder dessen Gehilfen vor Ort am Ende eines Kalendermonats zu unter- schreibenden Stundennachweise oder die Auswertungen aus den elektronischen Zeiterfassungssystemen des Beschäftigers (Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Lage und Dauer der Pausen). Diese Auf- zeichnungen sind bis zum zweiten Werktag des Folgemonats per Mail an Trendwerk zu übermitteln. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger bzw. dessen Gehilfen und durch die Arbeitskraft werden die geleisteten Stunden verbindlich festgestellt. Werden die Stundennachweise vom Beschäftiger nicht unterfertigt bzw nicht bekanntgegeben, sind die Aufzeichnungen von Trendwerk Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in diesen Aufzeichnungen angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger. Der Beschäftiger hat auf Verlangen der Arbeitskraft eine Kopie der von ihm unterzeichneten Stundenlisten an die Arbeitskraft zu übergeben. Die Übermittlung der Stundenlisten an Trend- werk durch die Arbeitskraft befreit den Beschäftiger nicht von dieser Ver- pflichtung.
4.11. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegennicht von Trendwerk verschuldet worden sind bleibt der Be- schäftiger zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet (zB bei Krankheit, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (UnternehmensberaterUnfall und sonstigen Gründen), so behält . Dies gilt auch wenn der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch Beschäftiger überlassenen Arbeitskräfte - aus welchen Gründen auch immer - nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbartzur Arbeitsleistung einsetzt.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Die Arbeitskräfteüberlassung
Honorar. 10.1 Nach Vollendung 5.1. Die Höhe des Honorars pro Besetzung ist abhängig vom Dienstort und richtet sich immer nach der aktuellen Marktsituation und Schwierigkeit des Suchauftrages. Die Höhe des Honorars pro Besetzung wird dem Kunden vor Abschluss des Vermittlungsvertrages bekanntgegeben. Mit der Bearbeitung des Auftrages wird erst nach Abschluss des Vermittlungsvertrages begonnen.
5.2. Das pro Suchauftrag im Vermittlungsvertrag vereinbarte Honorar versteht sich als Pauschal- honorar und ist pro Position zu bezahlen.
5.3. Als Pauschale für Suchaufwand, Inseratenschaltung, Bewerberauswahl und Zusammenstellung der Shortlist ist nach Übermittlung der adäquaten Shortlist an den Kunden der erste Teilbetrag des Honorars (lt. Angebot) zur Zahlung fällig. Dies unabhängig davon, ob der Bewerber in weiterer Folge eingestellt wird oder nicht.
5.4. Eine Shortlist gilt als adäquat, sofern:
5.4.1. dem Kunden zumindest zwei Kandidaten auf Basis des mit dem Kunden vorab vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung und schriftlich bestätigten Briefingdokument übermittelt werden und zumindest einer vom Kunden eingeladen wird. Das Briefingdokument wird zwischen dem Auftraggeber Kunden und JobRocker vereinbart, schriftlich festgehalten und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmens- berater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leistenKunden zur Bestätigung übermittelt. Die ersparten Aufwendungen darin vereinbarten „Must-Have-Anforderungen“ sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, bindend und stellen die Grundlage zur Rechnungslegung seitens JobRocker dar. Wenn nicht gesondert vereinbart gelten durchschnittliche Qualifikationen der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert Kandidaten als vereinbart.
10.5 Im Falle 5.4.2. dem Kunden eine Shortlist mit zumindest zwei dem o.a. Briefingdokument entsprechenden Kandidaten übermittelt wird, dieser aber nicht binnen 14 Tagen rügt, weshalb diese nicht adäquat seien.
5.4.3. dem Kunden eine Shortlist mit zumindest zwei dem o.a. Briefingdokument entsprechenden Kandidaten übermittelt wird, der Nichtzahlung Kunde diese Kandidaten binnen 14 Tagen rügt, aber diese aus von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer JobRocker nicht zu vertretenden Gründen nicht einlädt.
5.5. Der zweite Teilbetrag des Honorars (Unternehmensberaterlt. Angebot) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreitwird bei erfolgreicher Besetzung fällig. Die Geltendmachung weiterer Besetzung gilt als erfolgreich, wenn sich ein von JobRocker übermittelter Kandidat mit dem Kunden oder mit einem im Einflussbereich des Kunden stehenden Unternehmen über die wesentlichen Faktoren des zukünftigen Dienstverhältnisses (Angestellter, Arbeiter oder freier Dienstnehmer) einig wird (schriftlich oder mündlich).
5.6. Der Kunde verpflichtet sich, JobRocker unverzüglich über eine Besetzung schriftlich zu informieren und bekanntzugeben, welche Position mit dem Kandidaten besetzt wurde. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% des vereinbarten Honorars pro Verstoß vereinbart, die zuzüglich zum vereinbarten Honorar zu bezahlen ist.
5.7. Die Besetzung gilt auch dann als erfolgreich, wenn der Bewerber für eine andere als die ursprünglich geplante Position eingestellt wird. Sollte die Position, für die der Bewerber schlussendlich eingestellt wird, höher qualifiziert sein als die ursprünglich vorgesehene Position, so ist JobRocker berechtigt, das Honorar nachträglich anzupassen und in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt, wenn der Bewerber binnen drei Monaten ab Anstellung in eine höher qualifizierte Position befördert wird. Der Kunde verpflichtet sich, JobRocker binnen 14 Tagen schriftlich über eine solche Beförderung in Kenntnis zu setzen. Eine Reduktion des Honorars ist nach Abschluss des Vermittlungsvertrages nicht möglich. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% des vereinbarten Honorars pro Verstoß vereinbart, die zuzüglich zum vereinbarten Honorar zu bezahlen ist.
5.8. Sollten mehrere Kandidaten besetzt werden, ist das vereinbarte Honorar in vollem Umfang für jeden einzelnen besetzten Kandidaten zu bezahlen.
5.9. Sollte der Kunde während der Laufzeit des Vertrages selbst geeignete Kandidaten finden und diese einstellen, so hat der Kunde JobRocker unverzüglich schriftlich darüber zu informieren. Bereits gelegte Rechnungen können nicht storniert werden und sind vom Kunden zu bezahlen.
5.10. JobRocker behält sich weiters vor, eine Gebühr, welche nicht automatisch zu einer Beendung des Suchauftrags führt, in der Höhe von bis zu 25% des vereinbarten Honorars laut des vom Kunden unterschriebenen Auftrags zu verrechnen, wenn:
5.10.1. Trotz wiederholter Kontaktaufnahmen seitens JobRocker keine Rückmeldung des Kunden binnen 14 Tagen erfolgt (wird nicht mit Punkt 5.4.2. in Kombination verrechnet);
5.10.2. eine Terminkoordination zwischen Kandidaten und dem Kunden wiederholt aus in der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührtKundensphäre liegenden Gründen scheitert;
5.10.3. der Kunde wesentliche Änderungen am schriftlich zwischen JobRocker und dem Kunden festgehaltenen Gehaltspaket vornimmt;
5.10.4. der Kunde wesentliche zeitliche oder organisatorische Änderungen am schriftlich zwischen JobRocker und dem Kunden festgehaltenen Recruitingprozess während des laufenden Projekts vornimmt;
5.10.5. der Kunde die „Must-Have-Anforderungen“ im Anforderungsprofil ändert.
5.11. Gebühren nach Punkt 5.10 sind mit insgesamt 50% der ursprünglich vereinbarten Auftragssumme gedeckelt.
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Honorar. 10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes 5.1. Für die erfolgreiche Personalvermittlung erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ascodo jeweils ein Honorar gemäß der Vereinbarung in Höhe von 30 % des mit dem Kandidaten vereinbarten Jahreszieleinkommens zzgl. gesetz- licher Umsatzsteuer.
5.2. Das Jahreszieleinkommen berechnet sich aus dem zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer Kandidaten vereinbarten Bruttojahreseinkommen (UnternehmensberaterFixgehalt zzgl. Nebenleistun- gen, geldwerter Vorteil, variable Vergütung bei 100 %-iger Zielerreichung).
5.3. Sollte ein von der ascodo vorgeschlagener Kandidat für eine andere Position als für die er ursprünglich vorgestellt wurde, eingestellt werden, so wird das vereinbarte Honorar ebenfalls in vollem Umfang fällig.
5.4. Kommt es im Rahmen des Auftrages zu weiteren Einstellungen von Kandidaten, welche von ascodo empfohlen worden sind, wird für jede weitere Einstellung das vereinbarte Honorar fällig.
5.5. Der Auftragnehmer (Unternehmens- berater) ist berechtigtAnspruch auf das Honorar geht nicht dadurch unter, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen wenn sich der Auftragge- ber und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangender Kandidat vor Dienstantritt vom Vertrag lösen.
5.6. Sollte sich nach Abschluss dieser Vereinbarung herausstellen, dass ascodo den Auftrag aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht ausführen kann, so kann ascodo diese Vereinbarung jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. In diesem Fall wird kein Honorar fällig.
5.7. Soweit der Dienst-/Arbeitsvertrag mit einem verbundenen Unternehmen des Auf- traggebers geschlossen wird, besteht ein Honoraranspruch gleichermaßen. Der Auftraggeber und das mit ihm verbundene Unternehmen haften für den Honorar- anspruch in diesem Fall als Gesamtschuldner.
5.8. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung wird, soweit die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, durch den Auftragnehmer fälligAbschluss eines Dienst-/Arbeitsvertrags zwischen dem Kandidaten und dem Auftraggeber fällig bzw. bei Dienstantritt des Kandidaten, sofern dieser vor Abschluss eines schriftlichen Dienst-/Arbeitsvertrags erfolgt.
10.2 5.9. Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber ascodo zur unverzüglichen Anzeige, sobald er sich für einen Kandidaten entschieden hat. Bei Abschluss eines schrift- lichen Dienst-/Arbeitsvertrags übersendet der Auftraggeber unverzüglich eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit Kopie hiervon und von allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellenNebenabreden, wie Bonus-und Zielvereinbarungen, an ascodo.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Samples: Personalvermittlung
Honorar. 10.1 10.1. Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) Unternehmensberater ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmens- berater) Unternehmensberater ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer Unternehmensberater fällig.
10.2 10.2. Das Honorar ist prompt nach Rechnungseingang ohne jeden Abzug spesenfrei zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden Verzugszinsen gemäß § 456 UGB in der Höhe von derzeit 9,2 % über dem Basiszinssatz (gegenüber Verbrauchern 4 %) verrechnet; dadurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
10.3. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vertragspartner gemäß § 458 UGB verschuldensunabhängig verpflichtet, als Entschädigung für unsererseits entstandene Betreibungskosten einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 zu entrichten. Im Fall der Beiziehung eines Inkassobüros verpflichtet sich der Vertragspartner darüber hinaus, diese dadurch entstandenen Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut VO des BMWA überscheiten, zu ersetzen.
10.4. Mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung versteht sich das Honorar exklusive Umsatzsteuer. Im Verrechnungsfall wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet. Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) Unternehmensberater wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 10.5. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) Unternehmensberaters vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 10.6. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) Unternehmensberater den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer Unternehmensberater bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 10.7. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) Unternehmensberater von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
10.8. Der Unternehmensberater ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden.
10.9. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Unternehmensberaters mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
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Samples: General Terms and Conditions
Honorar. 10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes Der Auftragnehmer erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmens- beraterUnternehmensberater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit gesetzlicher Mehrwertsteuer mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes Auftragsumfanges aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk den gesamten vereinbarten Auftragsumfang zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Samples: Consulting Agreement
Honorar. 10.1 Nach Vollendung 7.1 Wenn nicht anders vereinbart, ist eine Anzahlung in der Höhe von mindestens 20% und maximal 50% des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater)Gesamthonorars zu leisten. Der Auftragnehmer (Unternehmens- berater) ist berechtigt, Kunde kann die restliche Summe in Teilzahlungen oder als Gesamtzahlung spätestens bei Abnahme des Endprodukts begleichen. Der Umfang und Höhe dieser Zahlungen wird mit dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen Kunden gesondert bei der Angebotslegung vereinbart und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. im Rahmen der Auftragsbestätigung bestätigt.
7.2 Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fälligversteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Auftragnehmerin für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen7.3 Alle Leistungen der Auftragnehmerin, Spesendie nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, Reisekostenwerden gesondert entlohnt. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) die im jeweiligen Angebot nicht enthalten, aber vom Auftraggeber zusätzlich gewünscht sind, sowie für Änderungswunsche, die den Rahmen des Angebots übersteigen oder die der Auftraggeber erst nach Abnahme und Freigabe der Leistung (Projektabschluss) bekanntgibt und auch über das Angebot hinausgehende Feedbackschleifen. Alle bei der Auftragnehmerin entstehenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt 7.4 Kostenvoranschläge der Auftragnehmerin sind unverbindlich.
7.5 Ein Kostenvoranschlag, den der Kunde in schriftlicher Form annimmt, gilt als akzeptiert und kann vom Kunden nachträglich nicht mehr abgewiesen werden.
7.6 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Auftragnehmerin – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch die Ausführung Auftragnehmerin – einseitig ändert oder abbricht, hat er der Auftragnehmerin die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Auftragnehmerin begründet ist, hat der Kunde der Auftragnehmerin darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des vereinbarten Werkes aus Gründen§ 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Auftragnehmerin bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Auftragnehmerin, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung Auftragnehmerin zurückzustellen. Der Kunde erhält nach vollständigem Zahlungseingang des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungendie Nutzungsrechte. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars Beim Ghostwriting verzichtet die Auftragnehmerin auf das Namennennungsrecht, außer es ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbartetwas Anderes vereinbart (z.B. Co-Autorenschaft).
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Honorar. 10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer Es gilt das vereinbarte Honorar bzw. die für die Honorierung vereinbarte Berechnungsgrundlage (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (UnternehmensberaterZeilen-, Wort-, Zeichen-, Zeit- oder Pauschalhonorar). Der Auftragnehmer (Unternehmens- berater) Eine allfällige Mehrwertsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei grösseren Aufträgen behält sich die Genossenschaft traduko das Recht vor, Anzahlungen vor oder während der Ausführung des Auftrags zu verlangen. Für jeden Auftrag kann ein Mindestansatz verrechnet werden. Für Expressaufträge sowie für Aufträge übers Wochenende wird ein Zuschlag berechnet. Ist keine Vorauszahlung oder keine anderweitige Fälligkeit des Honorars vereinbart, ist die Honorarforderung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu begleichen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug und die Genossenschaft traduko ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen einen Verzugszins von 5 % sowie für jede Mahnung eine Gebühr von CHF 20.– zu legen fordern. Der Auftraggeber kann vor Ablieferung der Arbeit vom Vertrag zurücktreten, schuldet aber dennoch das ganze Honorar. Ist ein Zeilen-, Wort- oder Zeichenhonorar vereinbart, so wird das ganze Honorar derart berechnet, dass für den nicht übersetzten Teil der Ausgangstext herangezogen wird. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so ist für den noch nicht bearbeiteten Teil eine vernünftige Schätzung des zeitlichen Aufwandes vorzunehmen. Die Genossenschaft traduko muss sich lediglich anrechnen lassen, was sie infolge des vorzeitigen Rücktritts an Auslagen gespart hat und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti was sie infolge der frei gewordenen Zeit durch anderweitige Verträge verdient bzw. absichtlich zu verlangenverdienen unterlassen hat. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung Bei Nichterfüllung der Pflichten durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende BarauslagenAuftraggeber sowie bei Konkurs, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten Stundung und Liquidation des Auftraggebers liegenist die Genossenschaft traduko befugt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater)teilweise zu kündigen oder dessen Ausführung aufzuschieben, so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungenohne dass sich daraus gegen sie Entschädigungsforderungen ergeben können. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, Ausserdem kann die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, Genossenschaft traduko die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbartfälligen Zahlungen einfordern.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 10.1 10.1. Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmens- beraterUnternehmensberater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 10.2. Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 10.3. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 10.4. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 10.5. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
10.6. Im Falle des Zahlungsverzuges gilt der gesetzliche Verzugszinssatz für Unternehmergeschäfte. Dieser liegt bei 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der jeweils aktuelle Basiszinssatz kann auf der Website der Österreichischen Nationalbank unter xxx.xxxx.xx abgerufen werden. Zudem werden dem Auftraggeber nach verstrichener Zahlungsfrist Mahnspesen in der Höhe von 40 Euro verrechnet.
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Samples: General Terms and Conditions
Honorar. 10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält 1. Die erste Besprechung für einen Auftrag sowie sachdienliche Verhandlungen sind kostenfrei und für beide Parteien unverbindlich. Verhandlungen und Vorleistungen, die über das Erstellen von Offertengrundlagen hinausgehen, sind entschädigungspflichtig.
2. Das Honorar der Auftragnehmer Firma bemisst sich nach Zeitaufwand (UnternehmensberaterStundenhonorar gemäss aktueller Tarifliste) oder wird fix abgemacht (Budget). Die Details sind in einem separaten Vertrag, oder wenn ein solcher fehlt, in der Offerte geregelt.
3. Die Firma gibt dem Auftraggeber notwendigen Mehraufwand aufgrund veränderter Umstände und Vorgaben rechtzeitig bekannt. Der Mehraufwand wird in der Abrechnung ausgewiesen.
4. Die Firma erbringt keine unentgeltlichen Vorleistungen. Für die Ausarbeitung von Vorschlägen (wie z.B. Pitch) über geplante Aktivitäten ist die Firma berechtigt, ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmens- berater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fälligbemisst sich nach Massgabe eines separaten Vertrages oder, wenn ein solcher fehlt, nach Massgabe der Offerte. Fehlt sowohl ein Vertrag als auch eine Offerte, bemisst sich das Honorar nach Stundenaufwand gemäss branchenüblichen Ansätzen.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen5. Wird ein Auftrag umfangmässig reduziert oder annulliert, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt hat die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Firma Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahldie bis zu diesem Zeitpunkt geleistete Arbeit. Darüber hinaus hat die Firma das Recht:
a. auf Ersatz der Unkosten und Vorleistungen von Dritten;
b. auf Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebenden Schäden;
c. ihre bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrages anderweitig zu verwenden.
6. Der Auftraggeber hat Rechnungen für erbrachte Dienstleistungen bis zu dem in der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum oder innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist zu bezahlen. Bei fehlender Angabe eines Fälligkeitsdatums oder einer Zahlungsfrist, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen istgilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Datum der Rechnung. Mit Ablauf der Zahlungsfrist bzw. des Verfalltages befindet sich der Auftraggeber automatisch, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leistend.h. auch ohne Mahnung, im Verzug. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene LeistungenFirma behält sich diesfalls das Recht vor, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbartVerzugszinsen von 5% p.a. einzufordern.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit7. Die Geltendmachung weiterer aus von der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührtFirma erstellten Offerten sowie alle weiteren Honorar- und Preisangaben verstehen sich exklusive gesetzliche Mehrwertsteuer sowie allenfalls weitere gesetzlich geschuldete Abgaben oder Gebühren.
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Honorar. 10.1 Nach Vollendung 4.1. Die Höhe des vereinbarten Werkes erhält Honorars ergibt sich aus den unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftragnehmer (Unternehmensberater) Auftragsbestätigung der FAST. Werden Arbeitskräfte ohne vorheriges Angebot der FAST angefordert, so kann dieser ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater)angemessenes Entgelt fordern.
4.2. Der Auftragnehmer (Unternehmens- berater) Ändern sich nach Vertragsabschluss aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen die Entlohnungsgrundlagen für die überlassenen Arbeitskräfte, ist die FAST berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben prozentuellen Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzupassen. Allfällige überlassenen Arbeitskräfte zu gewährende Einmalzahlungen können von der FAST gegenüber dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangenBeschäftiger geltend gemacht werden. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin hinaus beschäftigt werden, gilt die getroffene Honorarvereinbarung auch darüber hinaus.
4.3. Das Honorar ist jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Der Überlasser ist zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt.
4.4. Die Rechnung ist bei Erhalt fällig. Wird die Rechnung nicht binnen zehn Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gelten die darin verrechneten Stunden und die Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt.
4.5. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 352 UGB verrechnet.
4.6. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber der FAST mit Rechnungslegung dem Überlassungshonorar aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder vom der FAST schriftlich anerkannt wurden.
4.7. Grundlage für die Abrechnung sind die vom Beschäftiger oder dessen Gehilfen vor Ort zumindest einmal wöchentlich zu unterschreibenden Stundennachweise oder die Auswertungen aus den elektronischen Zeiterfassungssystemen des Beschäftigers. Werden die Stundennachweise weder vom Beschäftigter noch seinen Gehilfen unterfertigt, ist der Überlasser – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Kunden des Beschäftigers handelt – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Beschäftigers unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Auftragnehmer fälligBeschäftiger, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Werden die Stundennachweise auf Seiten des Beschäftigers nicht unterfertigt, sind die Aufzeichnungen der FAST Grundlage für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in diesen Aufzeichnungen angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc4.8. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegennicht vom der FAST verschuldet worden sind, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält bleibt der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter AufwendungenBeschäftiger zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet. Im Falle Dies gilt auch wenn der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, Beschäftiger die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch überlassenen Arbeitnehmer – aus welchen Gründen auch immer – nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbartzur Arbeitsleistung einsetzt.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Die Arbeitskräfteüberlassung Und –Vermittlung
Honorar. 10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater)Auftragnehmer. Der Auftragnehmer (Unternehmens- berater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater)Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
10.6 Vereinbarte Schulungs- bzw. Beratungstermine (Seminare ausgeschlossen – Regelungen hierzu unter 10.7) können bis 21 Tage vor Realisierung kostenfrei verschoben werden. Kurzfristigere Verschiebungen werden mit 50 % des Honorarsatzes abgerechnet. Im Falle einer Verschiebung durch den Auftraggeber wird der Auftragnehmer bemüht sein, Reisekosten und Spesen zu vermeiden, bzw. bereits getätigte Buchungen kostenfrei zu stornieren. Wo dies nicht oder nur teilweise möglich ist, wird der Auftragnehmer unvermeidbare Kosten, bzw. auch Stornokosten abrechnen.
10.7 Für Seminare gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen:
a) Eine Stornierung ist bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn kostenlos möglich. Danach ist dies ausgeschlossen und der gesamte Teilnahmebetrag ist fällig. Das gilt insbesondere bei Nichterscheinen oder Stornierung am Veranstaltungstag.
b) Stornierungen sind schriftlich vorzunehmen und werden erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers gültig. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, ohne zusätzliche Kosten eine Ersatzperson zu stellen. Die jeweiligen Teilnahmegebühren und darin eingeschlossenen Leistungen sind im jeweiligen Programm ausgewiesen.
c) Der Auftragnehmer behält sich vor, die gesamte Veranstaltung oder einzelne Teile räumlich und/ oder zeitlich in zumutbarem Umfang zu verlegen, zu ändern oder auch kurzfristig teilweise oder ganz abzusagen. Bei einer kompletten Stornierung (Ausnahme höhere Gewalt) der Veranstaltung werden die bereits gezahlten Teilnahmegebühren zurückerstattet oder wahlweise eine Gutschrift erstellt. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, die Ansprüche beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers.
10.7 Sämtliche Preise sind Nettobeträge und gelten zuzüglich anfallender Kosten, insbesondere Porto, Verpackung, Versicherung, Reisekosten und -spesen und der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie gegebenenfalls anfallenden lokalen Steuern.
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Samples: General Terms and Conditions
Honorar. 10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (UnternehmensberaterUnter- nehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Ab einer Auftragssumme von € 10.000,- ist eine Anzahlung von 30% vorab zu leis- ten. Der Auftragnehmer (Unternehmens- beraterUnternehmensberater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende ent- sprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug Vorsteu- erabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung Rechnungsle- gung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen. Kilometergeld und Fahrzeugvergütung betragen € 0,50/km, sofern keine Pauschalen vereinbart sind. 1 Manntag entspricht 8 Stunden, Mehrleistungen werden anteilig verrechnet.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung Been- digung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen Auf- wendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 50 Prozent des Honorars Hono- rars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage 6 Wochen nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer Auftragneh- mer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringener- bringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater)Auftragnehmer. Der Auftragnehmer (Unternehmens- berater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangenverlangen bzw. im Fall von beauftragten Trainings und Seminaren auch das volle Honorar im Vorhinein zu verrechnen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 . Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 . Der Auftragnehmer ist berechtigt An- und Abreisezeiten gemäß separater Vereinbarung (Auftrag) zu verrechnen. Vereinbarte Leistungen können bis zu drei Wochen vorher kostenlos verschoben oder storniert werden. Innerhalb von drei Wochen abgesagte Termine werden unabhängig von einer allfälligen neuen Terminisierung voll verrechnet. Nicht erstattungsfähige Reisekosten werden unabhängig der Fristen voll verrechnet. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater)Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle Fall der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent 30% des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 . Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer weitere aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen 11.1. Es gelten die Stundensätze laut Beratungsvertrag als vereinbart. Die im Beratungsvertrag angegebenen Stundensätzen sind mit dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater)VPI 2015 wertgesichert. Der Auftragnehmer (Unternehmens- berater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist Die jährliche Anpassung erfolgt jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fälligper Jänner.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird 11.2. Die Rechnungslegung erfolgt monatlich jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellenfür den abgelaufenen Monat und ist zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.
10.3 11.3. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) von IFM vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen. IFM kann entsprechende Vorschüsse verlangen.
10.4 11.4. Unterbleibt die Ausführung des der vereinbarten Werkes Leistungen aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses Beratungsvertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater)IFM, so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) IFM den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk die gesamt vereinbarten Leistungen zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen Aufwendungen, zu leisten.
11.5. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene LeistungenUnterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistung durch Umstände, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung auf Seiten von IFM einen wichtigen Grund darstellen, so hat IFM nur Anspruch auf den IFM bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hatHonorars. Dies gilt insbesondere dann, pauschaliert vereinbartwenn die IFM bisherigen Leistungen trotz Kündigung für den Auftraggeber verwertbar sind.
10.5 11.6. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist IFM von der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
11.7. IFM kann auch die Auslieferung des Leistungsergebnisses von IFM‘s voller Befriedigung der Ansprüche abhängig machen. Auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 UGB) wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet IFM nur bei krass grober Fahrlässigkeit bis zur Höhe der noch offenen IFM Forderung. Bei Dauerverträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer Leistungen verweigert werden. Bei Erbringung von Teilleistungen und offener Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.
11.8. Eine Beanstandung der Arbeiten von IFM berechtigt, außer bei offenkundigen wesentlichen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der Vergütungen.
11.9. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von IFM auf Vergütungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 10.1 Nach Zur Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmens- beraterUnternehmensberater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen zulegen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti Vorauszahlungen zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Honorar. 10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer Es gilt das vereinbarte Honorar bzw. die für die Honorierung vereinbarte Berech- nungsgrundlage (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (UnternehmensberaterZeilen-, Wort-, Zeichen-, Zeit- oder Pauschalhonorar). Eine all- fällige Mehrwertsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Sollte bei Überset- zungsdienstleistungen kein Honorar bzw. keine Berechnungsgrundlage vereinbart worden sein, gilt der für den Schwierigkeitsgrad der Übersetzung übliche Zeilenan- satz pro Normzeile (55 Anschläge inklusive Leerzeichen) im Zieltext als vereinbart. Der Auftragnehmer (Unternehmens- berater) Auftraggeber kann vor Ablieferung des Textes bzw. der Übersetzung vom Ver- trag zurücktreten, schuldet aber dennoch das ganze Honorar. Ist ein Zeilen-, Wort- oder Zeichenhonorar für die Übersetzung vereinbart worden, so wird das ganze Honorar derart berechnet, dass für den nicht übersetzten Teil anstatt des Zieltextes der Ausgangstext herangezogen wird. Ist ein Zeithonorar vereinbart worden, so ist für den noch nicht übersetzten Teil eine vernünftige Schätzung des zeitlichen Auf- wandes vorzunehmen. Der Dienstleistungserbringer muss sich lediglich anrech- nen lassen, was infolge des vorzeitigen Rücktritts an Auslagen gespart und was in- folge der frei gewordenen Zeit durch anderweitige Verträge verdient bzw. absicht- lich zu verdienen unterlassen wurde. Ist keine Vorauszahlung oder keine ander- weitige Fälligkeit des Honorars vereinbart worden, so ist die Honorarforderung innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist – die mindestens 14 Tage be- trägt – zu begleichen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber in Zah- lungsverzug und Xxxxxx Translations ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen einen Verzugszins von 5 Pro- zent sowie für jede Mahnung eine Gebühr von 10 Schweizer Franken zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fälligfordern.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) interes ein Honorar gemäß der separaten Vereinbarung zwischen mit dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater)Auftraggeber. Der Auftragnehmer (Unternehmens- berater) interes ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer ohne Abzüge fällig.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) Wenn für ein Werk in einem Angebot oder in einer separaten Vereinbarung über einen konkreten Auftrag oder in einer Auftragsbestätigung seitens interes auf Basis eines Stundenhonorars abgerechnet wird, so sind die angebotenen bzw. beauftragten Stunden lediglich als Richtwert anzusehen, der von interes sowohl unter-, als auch überschritten werden kann. Sollte dies vom Auftraggeber nicht gewünscht sein, so muss entweder eine Deckelung der aufgewendeten Stunden oder ein Pauschalhonorar vereinbart werden.
10.3 interes wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 10.4 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) von interes vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 10.5 Alle von interes genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, in Euro exklusive Umsatzsteuer zu verstehen.
10.6 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist interes von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
10.7 interes kann die Auslieferung des Leistungsergebnisses von der vollen Befriedigung der Ansprüche aus dem Auftrag abhängig machen. Auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gem. § 471 ABGB und § 369 UGB wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet interes nur bei grober Fahrlässigkeit bis zur Höhe der noch offenen Forderung. Bei Dauerverträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung bereits erbrachter früherer Leistungen verweigert werden. Bei Erbringung von Teilleistungen und offener Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.
10.8 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater)interes, so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) interes den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Dienstleistungen
Honorar. 10.1 11.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (UnternehmensberaterUnter- nehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmens- beraterUnternehmensberater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 11.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 11.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen – soweit dies Teil der Ver- einbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist – ge- gen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 11.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten verein- barten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte vereinbar- te Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht er- bracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 11.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreitbe- freit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 10.1 Nach Vollendung 2.1. Die im Angebot der Agentur genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Auftrags- abgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unver- ändert bleiben. Sämtliche Preise sind Nettopreise und enthalten keine Mehrwertsteuer. Diese ist in der jeweils geltenden Höhe gesondert zu entrichten.
2.2. Nachträgliche Veränderungen auf Veranlassung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer Auftraggebers (UnternehmensberaterAutorenkorrekturen) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
2.3. Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Vorlage von Entwürfen, ist nicht bran- chenüblich. Das Entwurfshonorar ist auch dann zu zahlen, wenn der Auftraggeber von einer Verwertung der Entwürfe absieht, seine Nutzungsoption nicht ausübt, Nutzungsrechte nicht erwirbt bzw. von der Auftragsrealisierung Abstand nimmt.
2.4. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungs- freiheit für die Agentur. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinerlei Einfluss auf das Honorar; sie begrün- den auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
2.5. Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten
2.6. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen geleistet und abgenommen, so ist das entsprechende Teilho- norar jeweils bei Ablieferung fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur Abschlagszahlungen entsprechend dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmens- berater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangenerbrachten Arbeitsaufwand ver- langen.
2.7. Das Honorar ist jeweils für die in Auftrag gegebenen Arbei- ten setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusam- men: Entwurfshonorar, Nutzungshonorar, Reinzeich- nungshonorar, Satzkosten, Fotokosten, Lithokosten, Druckkosten, sonstige Kosten (Mediaschaltungen, Materialien, Fahrtkosten, Spesen usw.)
2.8. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusam- men mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fälligder Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung berechnet sich, soweit nicht anders vereinbart, nach der Preisliste der Agentur.
10.2 2.9. Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellenAuftraggeber ist zur Aufrechnung nur be- rechtigt, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc2.10. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers Kommt der Auftraggeber mit der (UnternehmensberatersTeil-/Ab- schlags-) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater)Zahlung in Verzug, so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungenist die Agentur be- rechtigt, für jede Mahnung eine pauschale Bearbei- tungsgebühr in Höhe von 5,00 € zu berechnen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.Für
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 10.1 Nach Vollendung 6.1. Wenn keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
6.2. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars oder einem prozentuellem Abschlag vom tariflichen Honorar gebührt dem Rechtsanwalt wenigstens der vom Gegner oder Dritten über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag soweit dieser vom Gegner einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar. Wird im Zuge der Abrechnung ein Nachlass gewährt, geschieht dies unter der Bedingung der fristgerechten Bezahlung. Mangels anders lautender Vereinbarung hat der reduzierte Honorarbetrag daher binnen 14 Tagen ab Rechungsdatum auf dem Konto des Anwalts einzugehen, andernfalls verfällt der Nachlass.
6.3. Zum dem Rechtsanwalt gebührenden oder mit ihm vereinbarten Werkes erhält Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und ange- messenen Fahrtkosten, sonstige Spesen (z.B. für Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (z.B. Gerichts- gebühren) hinzuzurechnen. Für sonstige Spesen vereinbaren die Parteien einen Betrag von 3% der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater)abgerechneten Honorarsumme als angemessen.
6.4. Der Auftragnehmer Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenom- mene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindli- cher Kostenvoranschlag (Unternehmens- berateriSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
6.5. Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quar- talsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.
6.6. Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen 14 Tagen ab Erhalt schriftlich widerspricht (maßge- bend ist der Eingang beim Rechtsanwalt).
6.7. Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Für die erste Zahlungserinnerung werden keine Spesen verrechnet, ab dem zweiten Mahnschreiben werden jeweils € 24,- (inkl. 20% USt) Mahnspesen zuzüglich weiterer Spesen, wie Meldeanfrage und dergleichen verrechnet. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (z.B. § 1333 ABGB) bleiben unberührt.
6.8. Sämtliche gerichtlichen und behördlichen Kosten und Spesen können dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.
6.9. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssa- che haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes.
6.10. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches des Rechtsanwaltes an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fälligGegner jederzeit mitzuteilen.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Samples: General Terms and Conditions
Honorar. 10.1 Nach Vollendung 4.1. Die Höhe des vereinbarten Werkes erhält Honorars ergibt sich aus den unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftragnehmer Auftragsbestätigung der Y3. Werden Arbeitnehmer ohne vorheriges Angebot der Y3 angefordert, so kann diese ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen.
4.2. Ändern sich nach Vertragsabschluss aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen die Entlohnungsgrundlagen für die überlassenen Arbeitnehmer oder sonstige Parameter (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß wie beispielsweise Abgaben), ist der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmens- berater) ist Überlasser berechtigt, das vereinbarte Honorar anzupassen. Allfällige überlassenen Arbeitnehmer zu gewährende Einmalzahlungen können vom Überlasser gegenüber dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangenBeschäftiger geltend gemacht werden. Sollten Arbeitnehmer über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin hinaus beschäftigt werden, gilt die getroffene Honorarvereinbarung auch darüber hinaus.
4.3. Das Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Der Überlasser ist zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt.
4.4. Die Rechnung ist bei Erhalt fällig. Wird die Rechnung nicht binnen zehn Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gelten die darin verrechneten Stunden und die Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt.
4.5. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 456 UGB verrechnet.
4.6. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber dem Überlasser mit dem Überlassungshonorar aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder vom Überlasser schriftlich anerkannt wurden.
4.7. Arbeits- und Pausenzeiten richten sich nach den Verhältnissen im Betrieb des Beschäftigers. Der ausgefüllte und bestätigte Zeitnachweis (gegebenenfalls auch elektronisch) ist bei monatlicher Abrechnung vom Beschäftiger jeweils mit Rechnungslegung spätestens am letzten Arbeitstag des Monats, ansonsten unverzüglich, an die Y3 zu übermitteln. Bei nicht fristgerechter oder fehlender Übermittlung eines Zeitnachweises durch den Auftragnehmer fälligBeschäftiger ist die Y3 berechtigt, ohne weitere Nachfrage auf Basis der Normalarbeitszeit zuzüglich geschätzter Mehrleistungen etc. oder der vom Arbeitnehmer übermittelten Zeitnachweise abzurechnen.
10.2 Der Auftragnehmer 4.8. Grundlage für die Abrechnung sind die vom Beschäftiger oder dessen Gehilfen vor Ort monatlich zu unterschreibenden Stundennachweise oder die Auswertungen aus den elektronischen Zeiterfassungssystemen des Beschäftigers (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellenArbeits- und Pausenaufzeichnungen). Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger oder dessen Gehilfen werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Werden die Stundennachweise auf Seiten des Beschäftigers nicht unterfertigt, sind die Aufzeichnungen des Überlassers Basis für die Abrechnung. Die Beweislast für gegebenenfalls nicht geleistete Stunden laut diesen Aufzeichnungen trägt der Beschäftiger.
10.3 Anfallende Barauslagen4.9. Geleistete und noch nicht abgerechnete Stunden werden jedenfalls nachverrechnet. Sollte sich herausstellen, Spesendass Stundenaufstellungen zum Nachteil des Überlassers falsch waren, Reisekostenist der Überlasser binnen sechs Monaten nach Kenntnis berechtigt, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzenauf Basis der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden eine Nachverrechnung vorzunehmen.
10.4 4.10. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes der Einsatz von überlassenen Arbeitnehmern aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegennicht vom Überlasser verschuldet worden sind, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater)bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltleistung verpflichtet. Dies gilt auch, so behält wenn der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter AufwendungenBeschäftiger die überlassenen Arbeitnehmer – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Arbeitsleistung einsetzt.
4.11. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene StundenanzahlEine Überlassung von Arbeitnehmern an Betriebe, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen istvon Streik oder Aussperrung betroffen sind, abzüglich erfolgt auf Grund von § 9 AÜG nicht.
4.12. Bei Zahlungsverzögerung oder Verschlechterung der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent Bonität des Honorars für jene LeistungenBeschäftigers ist die Y3 jedenfalls berechtigt, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbartLeistungen gänzlich einzustellen oder eine weitere Leistungserbringung von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit4.13. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber Überlassene Y3-Arbeitnehmer sind nicht berührtinkassoberechtigt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 10.1 Nach Vollendung 5.1 Jede Nutzung des Bildmaterials ist honorarpflichtig.
5.2 Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars und etwaiger Auslagen erwirbt der Kunde keinerlei Nutzungsrechte.
5.3 Es gilt das vereinbarte Honorar. Das Honorar richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung. Ist kein Honorar vereinbart worden, ist das übliche Honorar des Fotografen geschuldet. Hilfsweise bestimmt sich das Honorar nach der Tabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing. Das Honorar ver- steht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer sowie etwaiger Abgaben.
5.4 Wird die vorgesehene Produktionszeit ohne Verschulden des Fotografen überschritten, so ist die vereinbarte Vergütung bei einem Pauschalhonorar angemessen zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar ver- einbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Kunde nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist.
5.5 Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studio- mieten etc.) sind vom Kunden zu tragen.
5.6 Wünscht der Kunde während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehr- kosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
5.7 Werden vom Kunden Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen gewünscht, sind diese als eigenstän- dige Leistungen gesondert zu vergüten.
5.8 Im Falle einer Kündigung ist der Fotograf berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Dem Fotografen steht es frei einen Pauschalbetrag von 15% des vereinbarten Werkes erhält Gesamtho- norars geltend zu machen, sofern der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Kunde nicht nachweist, dass der dem Fotografen zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Unabhängig davon hat der Kunde alle angefallenen Nebenkosten zu erstatten.
5.9 Das Honorar gemäß ist bei Ablieferung der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater)Bilder fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Auftragnehmer (Unternehmens- berater) Fotograf ist berechtigt, bei Produk- tionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen jeweils erbrachten Leistungsumfang zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fälligverlan- gen.
10.2 5.10 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellenKunde gerät spätestens nach 30 Tagen in Verzug.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmens- beraterUnternehmens‐berater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Samples: General Terms and Conditions
Honorar. 10.1 Nach Vollendung (1) Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart ist, wird jedenfalls gemäß § 1004 und § 1152 ABGB eine angemessene Entlohnung geschuldet. Höhe und Art des vereinbarten Werkes erhält Honoraranspruchs des Auftragnehmers ergeben sich aus der zwischen ihm und seinem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Sofern nicht nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen des Auftraggebers immer auf die älteste Schuld anzurechnen.
(2) Die kleinste verrechenbare Leistungseinheit beträgt eine
(3) Auch die Wegzeit wird im notwendigen Umfang verrechnet.
(4) Das Aktenstudium in der eigenen Kanzlei, das nach Art und Umfang zur Vorbereitung des Auftragnehmers notwendig ist, kann gesondert verrechnet werden.
(5) Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene besondere Umstände oder auf Grund besonderer Inanspruchnahme durch den Auftraggeber ein bereits vereinbartes Entgelt als unzureichend, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen und sind Nachverhandlungen zur Vereinbarung eines angemessenen Entgelts zu führen (Unternehmensberaterauch bei unzureichenden Pauschalhonoraren).
(6) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer verrechnet die Nebenkosten und die Umsatzsteuer zusätzlich. Beispielhaft aber nicht abschließend im Folgenden (Unternehmens- berater7) ist berechtigtbis (9):
(7) Zu den verrechenbaren Nebenkosten zählen auch belegte oder pauschalierte Barauslagen, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen Reisespesen (bei Bahnfahrten 1. Klasse), Diäten, Kilometergeld, Kopierkosten und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fälligähnliche Nebenkosten.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater8) Bei besonderen Haftpflichtversicherungserfordernissen zählen die betreffenden Versicherungsprämien (inkl. Versicherungssteuer) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellenzu den Nebenkosten.
10.3 Anfallende Barauslagen(9) Weiters sind als Nebenkosten auch Personal- und Sachaufwendungen für die Erstellung von Berichten, Spesen, Reisekosten, etcGutachten uä. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzenanzusehen.
10.4 Unterbleibt (10) Für die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründeneines Auftrages, dessen gemeinschaftliche Erledigung mehreren Auftragnehmern übertragen worden ist, wird von jedem das seiner Tätigkeit entsprechende Entgelt verrechnet.
(11) Entgelte und Entgeltvorschüsse sind mangels anderer Vereinbarungen sofort nach deren schriftlicher Geltendmachung fällig. Für Entgeltzahlungen, die auf Seiten später als 10 Tage nach Fälligkeit geleistet werden, können Verzugszinsen verrechnet werden. Bei beiderseitigen Unternehmergeschäften gelten Verzugszinsen in der in § 456 1. und 2. Satz UGB festgelegten Höhe.
(12) Die Verjährung richtet sich nach § 1486 ABGB und beginnt mit Ende der Leistung bzw. mit späterer, in angemessener Frist erfolgter Rechnungslegung zu laufen.
(13) Gegen Rechnungen kann innerhalb von 4 Wochen ab Rechnungsdatum schriftlich beim Auftragnehmer Einspruch erhoben werden. Andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Die Aufnahme einer Rechnung in die Bücher gilt jedenfalls als Anerkenntnis.
(14) Auf die Anwendung des Auftraggebers liegen§ 934 ABGB im Sinne des § 351 UGB, das ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für Geschäfte unter Unternehmern, wird verzichtet.
(15) Falls bei Aufträgen betreffend die Führung der Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater)Abgabenverrechnung ein Pauschalhonorar vereinbart ist, so behält sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung die Vertretungstätigkeit im Zusammenhang mit abgaben- und beitragsrechtlichen Prüfungen aller Art einschließlich der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter AufwendungenAbschluss von Vergleichen über Abgabenbemessungs- oder Beitragsgrundlagen, Berichterstattung, Rechtsmittelerhebung uä gesondert zu honorieren. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt das Honorar als jeweils für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert ein Auftragsjahr vereinbart.
10.5 I(16) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen im Falle Zusammenhang mit den im Punkt 12. (15) genannten Tätigkeiten, insbesondere Feststellungen über das prinzipielle Vorliegen einer Pflichtversicherung, erfolgt nur aufgrund eines besonderen Auftrages.
(17) Der Auftragnehmer kann entsprechende Vorschüsse verlangen und seine (fortgesetzte) Tätigkeit von der Nichtzahlung Zahlung dieser Vorschüsse abhängig machen. Bei Daueraufträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer Leistungen (sowie allfälliger Vorschüsse gemäß Satz 1) verweigert werden. Bei Erbringung von Zwischenabrechnungen Teilleistungen und offener Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.
(18) Eine Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigt, außer bei offenkundigen wesentlichen Mängeln, nicht zur auch nur teilweisen Zurückhaltung der ihm nach Punkt 12. zustehenden Honorare, sonstigen Entgelte, Kostenersätze und Vorschüsse (Vergütungen).
(19) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütungen nach Punkt 12. ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührtnur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
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Samples: Auftragsvertrag
Honorar. 10.1 Nach Vollendung (1) Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit, aber auch nichts Anderes vereinbart ist, wird gemäß § 1004 und § 1152 ABGB eine angemessenen Entlohnung geschuldet. Sofern nicht nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater)Auftraggebers immer auf die älteste Schuld anzurechnen. Der Auftragnehmer Honoraranspruch des Berufsberechtigten ergibt sich aus der zwischen ihm und seinem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung.
(Unternehmens- berater2) ist berechtigtDas gute Einvernehmen zwischen den zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes Berechtigten und ihren Auftraggebern wird vor allem durch möglichst klare Entgeltvereinbarungen bewirkt.
(3) Die kleinste verrechenbare Leistungseinheit beträgt eine viertel Stunde.
(4) Auch die Wegzeit wird üblicherweise im notwendigen Umfang verrechnet.
(5) Das Aktenstudium in der eigenen Kanzlei, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen das nach Art und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung Umfang zur Vorbereitung des Berufsberechtigten notwendig ist, kann gesondert verrechnet werden.
(6) Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene besondere Umstände oder besondere Inanspruchnahme durch den Auftragnehmer fälligAuftraggeber ein bereits vereinbartes Entgelt als unzureichend, so sind Nachverhandlungen mit dem Ziel, ein angemessenes Entgelt nachträglich zu vereinbaren, üblich. Dies ist auch bei unzureichenden Pauschalhonoraren üblich.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater7) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellenDie Berufsberechtigten verrechnen die Nebenkosten und die Umsatzsteuer zusätzlich.
10.3 Anfallende (8) Zu den Nebenkosten zählen auch belegte oder pauschalierte Barauslagen, SpesenReisespesen (bei Bahnfahrten 1. Klasse, Reisekostengegebenenfalls Schlafwagen), etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzenDiäten, Kilometergeld, Fotokopierkosten und ähnliche Nebenkosten.
10.4 Unterbleibt (9) Bei besonderen Haftpflichtversicherungserfordernissen zählen die betreffenden Versicherungsprämien zu den Nebenkosten.
(10) Weiters sind als Nebenkosten auch Personal- und Sachauf- wendungen für die Erstellung von Berichten, Gutachten uä. anzusehen.
(11) Für die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründeneines Auftrages, dessen gemeinschaftliche Erledigung mehreren Berufsberechtigten übertragen worden ist, wird von jedem das seiner Tätigkeit entsprechende Entgelt verrechnet.
(12) Entgelte und Entgeltvorschüsse sind mangels anderer Vereinbarungen sofort nach deren schriftlicher Geltendmachung fällig. Für Entgeltzahlungen, die auf Seiten des Auftraggebers liegenspäter als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werden, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer können Verzugszinsen verrechnet werden. Bei beiderseitigen Unternehmergeschäften gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz als vereinbart (Unternehmensberatersiehe § 352 UGB).
(13) Die Verjährung richtet sich nach § 1486 ABGB und beginnt mit Ende der Leistung bzw. mit späterer, so behält der Auftragnehmer in angemessener Frist erfolgter Rechnungslegung zu laufen.
(Unternehmensberater14) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter AufwendungenGegen Rechnungen kann innerhalb von 4 Wochen ab Rechnungsdatum schriftlich beim Berufsberechtigten Einspruch erhoben werden. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, Andernfalls gilt die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leistenRechnung als anerkannt. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, Aufnahme einer Rechnung in die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbartBücher gilt jedenfalls als Anerkenntnis.
10.5 I(15) Auf die Anwendung des § 934 ABGB im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen Sinne des § 351 UGB, das ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtungdie Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für Geschäfte unter Unternehmern, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührtverzichtet.
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Samples: Nachtrag Zum Prospekt
Honorar. 10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmens- berater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
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Samples: Consulting Agreement
Honorar. 10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (UnternehmensberaterUnterneh- mensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmens- beraterUnternehmensberater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend ent- sprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende berechtigen- de Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers Auftrag- nehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers Auftragge- bers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten er- sparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (UnternehmensberaterUnternehmensbe- rater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
10.6 Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. ab dem 15. Tag nach Rechnungsdatum sowie eventuell anfallende Mahn- und Inkassospesen zu bezahlen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen