Honorarberechnung Musterklauseln

Honorarberechnung. Für die Berechnung des anwaltlichen Honorars gilt seit dem 01.07.2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einschließlich das zugehörige Vergütungsverzeichnis (VV-RVG). Die Gebühren werden, soweit diese Gesetze nichts anderes bestimmen, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Die gesetzlichen Honorarvorschriften stellen die Regelung der Mindestgebühren für die Tätigkeit des Rechtsanwalts dar. ⬜ In dieser Angelegenheit verpflichtet sich der Auftraggeber, an den Rechtsanwalt für dessen Tätigkeit anstatt der gesetzlichen Vergütung ein Honorar von € (in Worten: Euro ) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer von derzeit 19 % in Höhe von €___ , also insgesamt (brutto) € Angefangene Stunden werden tageweise zu vollen Viertelstunden abgerechnet. Der Nachweis der geleisteten, gegebenenfalls angefangenen Stunden erfolgt durch Aufzeichnung der Kanzlei in der Akte, in der jeweils das Tagesdatum und die Anzahl der Stunden aufgeschrieben werden. Unter die abrechenbaren Stunden fallen auch diejenigen Tätigkeiten, die für die Durchführung des Auftrages angefallen sind. Hierunter zählen insbesondere aufgewandte Reisezeit, Zeit für die Vorbereitung und Organisation des Auftrages einschließlich Literatur- und Rechtsprechungsstudium etc. ⬜ Vereinbarung eines Festhonorars: Es wird vereinbart, dass ein Honorar in Höhe von € (Festhonorar) (in Worten: Euro ) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer von derzeit 19 % in Höhe von € , also insgesamt (brutto) € ...................... für die nach Rechnungsstellung durch den Rechtsanwalt zu zahlen ist. Sind die gesetzlichen Gebühren höher, so gelten diese. Für jede weitere Instanz wird ein Honorar gesondert vereinbart.
Honorarberechnung. Das Honorar des Fotografen bemisst sich nach Zeitaufwand (Stundenhonorar) oder wird fix abgemacht (Budget). Die Details sind in einem separaten Vertrag, oder wenn ein solcher fehlt, in der Offerte geregelt. Das Honorar ist ohne Mehrwertsteuer geschuldet. Zur Ausführung des Auftrages erforderliche Kosten und Auslagen, wie z.B. Honorare für Hilfspersonen und Modelle sowie Ausrüstungsmieten, Kosten für Mietstudio, Aufnahmelocations, Requisiten, Reisekosten, Spesen etc., sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. Aufwändige Montagen und Retuschen werden, wenn nicht in der Offerte ausgewiesen, separat verrechnet. Bei digitalen Produktionen wird die Bildbearbeitung (RAW-Konversionen, Farb- und Tonwertanpassungen, Bildauswahlen treffen, Retuschen etc.) gesondert in Rechnung gestellt. Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht verwendet wird.
Honorarberechnung. Das Planungshonorar für Eisenbahnplanungen errechnet sich gemäß der HOB-I nach der Gleichung: HP =K ×hP ×p× t×v Hiezu bedeutet: HP ... Honorar für die Planung
Honorarberechnung. 6.1 Honorare im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren
Honorarberechnung. Die Honorare für die Projektsteuerung können frei vereinbart werden. Für die Anerkennung auf Förderung sind jedoch die nachfolgend genannten Grundsätze zu beachten. - Projektvorbereitungs- und Planungsphase - Ausführungsphase einschl. der Abrechnung und Dokumentation des Gesamtprojekts. Mit detaillierter Begründung können unvorhergesehene Leistungen, die nicht mit der vereinbar- ten Pauschale abgedeckt sind, nach Zeitaufwand abgerechnet werden. Nachweisführung gemäß Punkt 2.10 der HR. Honorare für Leistungen der Projektsteuerung, für beide vorgenannten Projektphasen, werden maximal bis zur Höhe des in § 207 (1) AHO, Heft 9 angegebenen 100% Grundhonorars der Honorarzone III (Mindestsatz) für eine Förderung anerkannt. Grundlage dafür ist die entspre- chend zu zuordnende Summe der anrechenbaren Kosten der Neubauleistungen aller Honorar- abschnitte und Bauwerke aus der Kostenschätzung der zu realisierenden Lösung. Erschwernis- zuschläge bleiben unberücksichtigt.
Honorarberechnung. Die Honorarberechnung nach HOAI ist leider kompliziert. Je nach Planungsaufwand und Schwierigkeitsgrad des Gebäudes wird eine bestimmte Honorarzone festgelegt und der Honorarberechnung zu Grunde gelegt - bei durchschnittlichen Wohngebäuden ist das in der Regel die Honorarzone 3 - und mit einem Honorarsatz (innerhalb einer bestimmten Spanne) versehen. Über diesen Honorarsatz können und sollten Sie ver- handeln. Ist bei der Auftragserteilung nichts anderes schriftlich vereinbart, dann gilt der Mindesthonorarsatz. Das Honorar wird auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten des Objektes ermittelt: je höher die Baukosten, umso höher das Honorar. In der HOAI können die jeweiligen Honorare den speziellen Honorartafeln entnommen werden. Liegen die Gebäudekosten für die Honorarzone 3 bei 000.000 €, so wird sich das Honorar zwischen dem Mindest- satz von 00.000 € und dem Höchstsatz von 00.000 € bewegen. Hinzu kommen die Nebenkosten für Lichtpausen, Telefon, Fahrtkosten usw., die meistens pauschal mit 5- 7 % des Honorars vereinbart werden, zuzüglich Mehrwertsteuer. Für Umbauten und Modernisierungen wird ein Zuschlag von etwa 20 % auf das Honorar berechnet. Wie bereits beschrieben, müssen nicht alle Leistungsphasen für die Erstellung eines Hauses mit einem Planer vereinbart werden. Sie können Entwurfsplanung und Bau- leitung trennen oder auch nur einen Vorplanungsvertrag abschließen, der die Grundlagen- ermittlung und Vorplanung umfasst. Dann können Sie nach Vorlage der Vorplanungs- ergebnisse entscheiden, ob Sie Ihr Haus von diesem Architekten weiter durcharbeiten lassen oder die Entwurfsplanung usw. an andere Planer vergeben. Diese Freiheit haben Sie allerdings nur bis zum Vertragsabschluss.
Honorarberechnung. 1. Für die Büroleistung einschließlich Bauoberleitung: Für die Ermittlung des Honorarsatzes wird einvernehmlich der Schwierigkeitsgrad 5 festge- legt, die Honorarberechnung erfolgt gemäß Honorartafel im Abschnitt XV. Sollte ein anderer Schwierigkeitsgrad herangezogen werden, ist zuerst das Einvernehmen mit der Aufsichts- behörde herzustellen. Der Honorarberechnung sind die für die Ermittlung des Architektenhonorars maßgebenden Kosten (exklusive Umsatzsteuer) - Bemessungsgrundlage Architektenhonorar gemäß For- mular „Zusammenstellung der Kosten bei der Durchführung von Hochbauvorhaben der oö. Gemeinden, Gemeindeverbänden und freien Wohlfahrtsträgern“ - zu Grunde zu legen. Übernimmt der Auftraggeber Selbstlieferungen oder Arbeiten zur Bauherstellung, so wird deren ortsüblicher Wert zur Zeit ihrer Verwendung in die Berechnung der Errichtungskosten eingesetzt. Gleiches gilt bei Verwendung vorhandener oder vorher eingekaufter Baustoffe und Bauteile sowie Widmungen, Rückvergütungen oder Vergünstigungen an den Auftragge- ber und bei allen Arbeiten und Lieferungen, deren Kosten nicht vom Auftraggeber getragen werden. Bis zur Übergabe des Einreichplanes an den Auftraggeber erfolgt die Auftragsbestätigung durch gegenseitigen Schriftwechsel. Im Zeitpunkt der Übergabe des Einreichplanes durch den Architekten (Zivilingenieur für Hochbau) an den Auftraggeber erfolgt der Abschluss des Vertrages unter Verwendung dieses Vordruckes. Die auf den Zeitpunkt der Übergabe des Einreichplanes an den Auftraggeber berechneten (Abschnitt 1, Punkt 1 e), Z.2, dieses Vertrages) Errichtungskosten (Phase Einreichplanung) betragen € ; die für die Ermittlung des Architektenhonorars maßgebenden Kosten gemäß Formular "Zusammenstellung der Kosten" vom ....................................... betragen € , so dass sich nach der in Anlehnung an die HOA erstellten und einen Bestandteil dieses Vertrages bildenden Tabelle (Abschnitt XV) ein Honorarsatz von Prozent ergibt. Unter Zugrundelegung dieser für die Honorarberechnung maßgebenden Kosten und dieses Honorarsatzes ergibt sich ein auf zehn Euro abgerundetes Honorar von € , welches einen Pauschalbetrag darstellt. 2. Für die örtliche Bauaufsicht: Entsprechend den unter Punkt 1 angeführten, für die Ermittlung des Architektenhonorars maßgebenden Kosten ergibt sich nach der in Anlehnung an die HOA erstellten und einen Bestandteil dieses Vertrages bildenden Tabelle (Abschnitt XV) ein Honorarsatz von ........... Prozent. Unter Zugrundelegung dieser für d...
Honorarberechnung. Der Honorarermittlung werden zugrunde gelegt:

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  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren. 2. Für die Berechnung der Ferien ist die Arbeitsdauer im gleichen Betrieb oder beim gleichen Arbeitgeber massgebend.

  • Abrechnung 15.1. Die Abrechnungszeitspanne wird von der BEW festgelegt und zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten. Ändert sich diese, so erhält der Kunde eine Mitteilung in Textform. 15.2. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende der Abrechnungszeitspanne, soweit nicht vorzeitig eine Schlussrechnung erstellt wird. Jedenfalls erhält der Kunde seine Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses. 15.3. Wünscht der Kunde davon abweichend eine unterjährige Rechnungsstellung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich), ist dies der BEW in Textform mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, die in diesem Fall benötigten Zählerstände selbst abzulesen und der BEW spätestens zu den von ihr mitgeteilten Ableseterminen unaufgefordert zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittlung der Zählerstände, ist die BEW berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zu schätzen. Wünscht der Kunde eine unterjährige Rechnungsstellung, dann berechnet die BEW hierfür brutto 15,00 € (netto 12,60 €) je zusätzlicher Abrechnung. Sollten die Verbrauchswerte des Kunden über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes ausgelesen werden, wird die BEW eine monatliche Verbrauchsinformation, die auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei bereitstellen. 15.4. Ändern sich während eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der Verbrauch zeitanteilig bis zum Datum der Preisänderung berechnet, es sei denn, der Kunde teilt den tatsächlichen Zählerstand zu diesem Datum mit. 15.5. Soweit erforderlich, werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf Grundlage der für vergleichbarere Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen in der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.

  • Beitragsberechnung 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

  • Verrechnung (1) Im Geschäft mit Unternehmern kann das Kreditinstitut abweichend von den Bestimmungen des § 1416 ABGB Zahlungen zunächst insoweit auf Forderungen des Kreditinstituts anrechnen, als für diese keine Sicherheit bestellt wurde oder der Wert der bestellten Sicherheit die Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die Fälligkeit der einzelnen Forderungen eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses. (2) Im Geschäft mit Verbrauchern kann das Kreditinstitut zur Tilgung einer bestimmten Forderung gewidmete Zahlungen zunächst auf die unbesicherten Teile dieser Forderung anrechnen, auch wenn insofern von der Widmung durch den Kunden abgewichen wird. Das Kreditinstitut darf von diesem Recht nur Gebrauch machen, wenn andernfalls die Einbringlichkeit seiner Forderungen gefährdet wäre.

  • Rechnung (§ 15) 9.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangs- stelle die Leistung der Auftragnehmerin oder des Auf- tragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 12.1 Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete Dienst- stelle auszustellen. 12.2 Bei Teilrechnungen aufgrund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein. Die letzte Teilrechnung ist als solche und als Schlussrechnung zu kennzeichnen. 12.3 Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/ Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies 10.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- rin oder der Auftragnehmer Personen, die aufseiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff StGB) an- bietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die aufseiten der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers mit der Vor- bereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. 10.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- xxx oder der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nach- weislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige geschieht in der Regel mit Hilfe quittierter Xxxxxxxxxxxxx bzw. Leistungsnachweise.

  • Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.

  • Rechnungslegung 38 - Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses - (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem HGB erforderlich ist. Der Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.

  • Kennzeichnung 11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. 11.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

  • Rechnungen Microsoft kann berechtigten Kunden eine Rechnung ausstellen. Die Möglichkeit des Kunden, die Zahlung per Rechnung zu wählen, steht unter dem Vorbehalt von Microsofts Billigung der finanziellen Situation des Kunden. Der Kunde ermächtigt Microsoft, Informationen über die finanzielle Lage des Kunden einschließlich Kreditauskünfte einzuholen, um die Berechtigung des Kunden für die Zahlung per Rechnung zu beurteilen. Sofern die Jahresabschlüsse des Kunden nicht öffentlich zugänglich sind, kann der Kunde aufgefordert werden, Microsoft seine Bilanz, Gewinn- und Verlust- und Kapitalflussrechnung vorzulegen. Der Kunde kann aufgefordert werden, Sicherheiten in einer für Microsoft akzeptablen Form bereitzustellen, um für die Zahlung per Rechnung berechtigt zu sein. Microsoft kann die Berechtigung des Kunden jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen.

  • Rechnungswesen 41 Geschäftsjahr § 42 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den gesetzlichen Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. (2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den gesetzlichen Lagebericht unverzüglich dem Aufsichtsrat und - ggf. nach Prüfung gemäß § 340 k HGB - sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. (3) Jahresabschluss und gesetzlicher Lagebericht nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. (4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des gesetzlichen Lageberichts (§ 22 Abs. 3) ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten. (1) Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung; dieser kann, soweit er nicht der gesetzlichen Rücklage (§ 38) oder anderen Ergebnisrücklagen (§ 39) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Bei der Verteilung sind die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalendertags an zu berücksichtigen. Der auf das einzelne Mitglied entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben so lange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch Verlust vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist. (2) Ein vom Vorschlag des Vorstands abweichender Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses, durch den nachträglich ein Bilanzverlust eintritt, ist nicht möglich. (1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung. (2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung anderer Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch beides zugleich zu decken. (3) Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet.