Häusliche Pflege. Die Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe werden je Kalendermonat a) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 bis zu 724 Euro, b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 bis zu 1.363 Euro, c) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 bis zu 1.693 Euro, d) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 bis zu 2.095 Euro erstattet. Erstattungsfähig sind die zwischen den Trägern des Pflegedienstes und den Leistungsträgern der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 89 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) vereinbarten Vergütungen, soweit nicht die vom Bundesministerium für Gesundheit nach § 90 SGB XI (siehe Anhang) erlassene Gebührenordnung für die Vergütung der ambulanten Pflege- leistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung der Pflegebedürfti- gen Anwendung findet. Zugelassene Pflegeeinrichtungen, die auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zustande kommt, können den Preis für ihre ambulanten Leistungen unmittelbar mit der versicherten Person verein- baren; es werden in diesem Fall jedoch höchstens 80 Prozent der in Satz 1 vorgesehenen Beträge erstattet. In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung
Häusliche Pflege. Die Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe werden je Kalendermonat
a) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 bis zu 724 689,– Euro,
b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 bis zu 1.363 1.298,– Euro,
c) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 bis zu 1.693 1.612,– Euro,
d) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 bis zu 2.095 1.995,– Euro erstattet. Erstattungsfähig sind die zwischen den Trägern des Pflegedienstes Pfle- gedienstes und den Leistungsträgern der sozialen Pflegeversicherung Pfle- geversicherung gemäß § 89 Abs. 1 SGB XI (siehe AnhangAn- hang*) vereinbarten Vergütungen, soweit nicht die vom Bundesministerium für Gesundheit nach § 90 SGB XI (siehe sie- he Anhang*) erlassene Gebührenordnung für die Vergütung der ambulanten Pflege- leistungen Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen hauswirtschaftli- chen Versorgung der Pflegebedürfti- gen Pflegebedürftigen Anwendung findet. Zugelassene Pflegeeinrichtungen, die auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zustande kommt, können den Preis für ihre ambulanten Leistungen unmittelbar mit der versicherten Person verein- barenvereinbaren; es werden in diesem Fall jedoch höchstens 80 Prozent der in Satz 1 vorgesehenen Beträge erstattet. In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Häusliche Pflege. Die Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe werden je KalendermonatKalender- monat
a) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 bis zu 724 Euro,
b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 bis zu 1.363 Euro,
c) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 bis zu 1.693 Euro,
d) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 bis zu 2.095 Euro erstattet. Erstattungsfähig sind die zwischen den Trägern des Pflegedienstes Pflegediens- tes und den Leistungsträgern der sozialen Pflegeversicherung gemäß ge- mäß § 89 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) vereinbarten VergütungenVergütun- gen, soweit nicht die vom Bundesministerium für Gesundheit nach § 90 SGB XI (siehe Anhang) erlassene Gebührenordnung für die Vergütung der ambulanten Pflege- leistungen Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen haus- wirtschaftlichen Versorgung der Pflegebedürfti- gen Pflegebedürftigen Anwendung findet. Zugelassene Pflegeeinrichtungen, die auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zustande kommt, können den Preis für ihre ambulanten Leistungen unmittelbar mit der versicherten Person verein- barenvereinbaren; es werden in diesem Fall jedoch höchstens 80 Prozent Pro- zent der in Satz 1 vorgesehenen Beträge erstattet. In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz Prozent- satz gekürzt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Die Private Pflegepflichtversicherung
Häusliche Pflege. Die Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe und häusliche Betreuung werden je Kalendermonat
a) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 der Pflegestufe I bis zu 724 450,– Euro,
b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 der Pflegestufe ll bis zu 1.363 1.100,– Euro,
c) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 der Pflegestufe III bis zu 1.693 Euro1.550,
d) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 – Euro erstattet. In besonders gelagerten Einzelfällen kann zur Vermeidung von Härten versicherten Personen der Pflegestufe III Aufwendungsersatz bis zu 2.095 einem Höchstbetrag von 1.918,– Euro erstattetmonatlich gewährt werden, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflege- aufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt. Erstattungsfähig sind die zwischen den Trägern des Pflegedienstes und den Leistungsträgern Leis- tungsträgern der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 89 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) vereinbarten verein- barten Vergütungen, soweit nicht die vom Bundesministerium für Gesundheit Arbeit und Sozial- ordnung nach § 90 SGB XI (siehe Anhang) erlassene Gebührenordnung für die Vergütung der ambulanten Pflege- leistungen ambu- lanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung der Pflegebedürfti- gen Anwendung findet. Zugelassene Pflegeeinrichtungen, die auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zustande kommt, können den Preis für ihre ambulanten Leistungen unmittelbar mit der versicherten Person verein- barenvereinbaren; es werden in diesem Fall jedoch höchstens 80 Prozent v. H. der in Satz den Sätzen 1 und 2 vorgesehenen Beträge erstattet. In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Häusliche Pflege. Die Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe werden je Kalendermonat
a) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 bis zu 724 Euro,
b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 bis zu 1.363 Euro,
c) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 bis zu 1.693 Euro,
d) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 bis zu 2.095 Euro erstattet. Erstattungsfähig sind die zwischen den Trägern des Pflegedienstes und den Leistungsträgern der sozialen sozi- alen Pflegeversicherung gemäß § 89 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) vereinbarten Vergütungen, soweit nicht die vom Bundesministerium für Gesundheit nach § 90 SGB XI (siehe Anhang) erlassene Gebührenordnung für die Vergütung der ambulanten Pflege- leistungen Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung der Pflegebedürfti- gen Anwendung Pflegebedürftigen An- wendung findet. Zugelassene Pflegeeinrichtungen, die auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung Pflegevergü- tung verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zustande kommt, können den Preis für ihre ambulanten Leistungen unmittelbar mit der versicherten Person verein- barenvereinbaren; es werden in diesem Fall jedoch höchstens 80 Prozent der in Satz 1 vorgesehenen Beträge erstattet. In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung
Häusliche Pflege. Die Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe werden je Kalendermonat
a) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 bis zu 724 Euro,
b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 bis zu 1.363 Euro,
c) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 bis zu 1.693 Euro,
d) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 bis zu 2.095 Euro erstattet. Erstattungsfähig sind die zwischen den Trägern des Pflegedienstes und den Leistungsträgern der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 89 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) vereinbarten Vergütungen, soweit nicht die vom Bundesministerium für Gesundheit nach § 90 SGB XI (siehe Anhang) erlassene Gebührenordnung für die Vergütung der ambulanten Pflege- leistungen Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung der Pflegebedürfti- gen Pflegebedürftigen Anwendung findet. Zugelassene PflegeeinrichtungenPflegeeinrich- tungen, die auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zustande kommt, können den Preis für ihre ambulanten Leistungen unmittelbar mit der versicherten Person verein- barenvereinbaren; es werden in diesem Fall jedoch höchstens 80 Prozent % der in Satz 1 vorgesehenen Beträge erstattet. In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
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Samples: Krankenversicherungsvertrag
Häusliche Pflege. Die Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe werden je Kalendermonat
a) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 bis zu 724 689 Euro,
b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 bis zu 1.363 1.298 Euro,
c) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 bis zu 1.693 1.612 Euro,
d) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 bis zu 2.095 1.995 Euro erstattet. Erstattungsfähig sind die zwischen den Trägern des Pflegedienstes und den Leistungsträgern der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 89 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) vereinbarten Vergütungen, soweit nicht die vom Bundesministerium für Gesundheit nach § 90 SGB XI (siehe Anhang) erlassene Gebührenordnung für die Vergütung der ambulanten Pflege- leistungen Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung der Pflegebedürfti- gen Pflegebedürftigen Anwendung findet. Zugelassene Pflegeeinrichtungen, die auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zustande kommt, können den Preis für ihre ambulanten Leistungen unmittelbar mit der versicherten Person verein- barenvereinbaren; es werden in diesem Fall jedoch höchstens 80 Prozent der in Satz 1 vorgesehenen Beträge erstattet. In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
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Samples: Private Krankenversicherung
Häusliche Pflege. Die Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe werden je Kalendermonat
a) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 bis zu 724 Euro,
b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 bis zu 1.363 Euro,
c) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 bis zu 1.693 Euro,
d) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 bis zu 2.095 Euro erstattet. Erstattungsfähig sind die zwischen den Trägern des Pflegedienstes und den Leistungsträgern der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 89 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) vereinbarten Vergütungen, soweit nicht die vom Bundesministerium für Gesundheit nach § 90 SGB XI (siehe Anhang) erlassene Gebührenordnung für die Vergütung der ambulanten Pflege- leistungen ambulan- ten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung der Pflegebedürfti- gen Pflegebedürftigen Anwendung findet. Zugelassene PflegeeinrichtungenPflegeeinrichtun- gen, die auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zustande kommt, können den Preis für ihre ambulanten Leistungen unmittelbar mit der versicherten versicher- ten Person verein- barenvereinbaren; es werden in diesem Fall jedoch höchstens 80 Prozent der in Satz 1 vorgesehenen Beträge erstattet. In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung