Häusliche Pflege. Die Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe werden je Kalendermonat a) für Pflegebedürftige der Pflegestufe I bis zu 440 EUR, b) für Pflegebedürftige der Pflegestufe II bis zu 1.040 EUR, c) für Pflegebedürftige der Pflegestufe III bis zu 1.510 EUR erstattet. In besonders gelagerten Einzelfällen kann zur Vermeidung von Härten versicherten Personen der Pflegestufe III Aufwendungsersatz bis zu einem Höchstbetrag von 1 918 EUR monatlich gewährt werden, wenn ein außerge- wöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt. Erstattungsfähig sind die zwischen den Trägern des Pflegedienstes und den Leistungsträgern der sozialen Pfle- geversicherung gemäß § 89 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) vereinbarten Vergütungen, soweit nicht die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach § 90 SGB XI (siehe Anhang) erlassene Gebührenordnung für die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung der Pflegebedürf- tigen Anwendung findet. Zugelassene Pflegeeinrichtungen, die auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergü- tung verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zustande kommt, können den Preis für ihre ambu- lanten Leistungen unmittelbar mit der versicherten Person vereinbaren; es werden in diesem Fall jedoch höchstens 80 v.H. der in den Sätzen 1 und 2 vorgesehenen Beträge erstattet. In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Private Pflegepflichtversicherung
Häusliche Pflege. Die Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe und häusliche Betreuung werden je Kalendermonat
a) für Pflegebedürftige der Pflegestufe I bis zu 440 468 EUR,
b) für Pflegebedürftige der Pflegestufe II bis zu 1.040 1.144 EUR,
c) für Pflegebedürftige der Pflegestufe III bis zu 1.510 1.612 EUR erstattet. In besonders gelagerten Einzelfällen kann zur Vermeidung Ver- meidung von Härten versicherten Personen der Pflegestufe Pfle- gestufe III Aufwendungsersatz bis zu einem Höchstbetrag Höchst- betrag von 1 918 1.995 EUR monatlich gewährt werden, wenn ein außerge- wöhnlich außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegtvor- liegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt. Erstattungsfähig sind die zwischen den Trägern des Pflegedienstes und den Leistungsträgern der sozialen Pfle- geversicherung Pflegeversicherung gemäß § 89 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) vereinbarten Vergütungen, soweit nicht die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Gesundheit nach § 90 SGB XI (siehe Anhang) erlassene Gebührenordnung für die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung der Pflegebedürf- tigen Pflege- bedürftigen Anwendung findet. Zugelassene PflegeeinrichtungenPflege- einrichtungen, die auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergü- tung Pflegevergütung verzichten oder mit denen eine solche sol- che Regelung nicht zustande kommt, können den Preis für ihre ambu- lanten ambulanten Leistungen unmittelbar mit der versicherten Person vereinbaren; es werden in diesem Fall jedoch höchstens 80 v.H. der in den Sätzen Sät- zen 1 und 2 vorgesehenen Beträge erstattet. In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen tarifli- chen Prozentsatz gekürzt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung
Häusliche Pflege. Die Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe und häusliche Betreuung werden je Kalendermonat
a) für Pflegebedürftige der Pflegestufe I bis zu 440 EUR468 Euro,
b) für Pflegebedürftige der Pflegestufe II bis zu 1.040 EUR1.144 Euro,
c) für Pflegebedürftige der Pflegestufe III bis zu 1.510 EUR 1.612 Euro, erstattet. In besonders gelagerten Einzelfällen kann zur Vermeidung von Härten versicherten Personen der Pflegestufe III Aufwendungsersatz bis zu einem Höchstbetrag von 1 918 EUR 1.995 Euro monatlich gewährt werden, wenn ein außerge- wöhnlich auftergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß Maft der Pflegestufe III weit übersteigt. Erstattungsfähig sind die zwischen den Trägern des Pflegedienstes und den Leistungsträgern der sozialen Pfle- geversicherung gemäß Pflegeversicherung gemäft § 89 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) vereinbarten Vergütungen, soweit nicht die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Gesundheit nach § 90 SGB XI (siehe Anhang) erlassene Gebührenordnung für die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung der Pflegebedürf- tigen Anwendung findet. Zugelassene Pflegeeinrichtungen, die auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergü- tung Pflegever- gütung verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zustande kommt, können den Preis für ihre ambu- lanten ambulanten Leistungen unmittelbar mit der versicherten Person vereinbaren; es werden in diesem Fall jedoch höchstens 80 v.H. % der in den Sätzen 1 und 2 vorgesehenen Beträge erstattet. 206755 – 04.2015 In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
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Samples: Pflegeversicherungstarif Pv
Häusliche Pflege. Die Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe werden je Kalendermonat
a) für Pflegebedürftige der Pflegestufe I bis zu 440 420 EUR,
b) für Pflegebedürftige der Pflegestufe II bis zu 1.040 980 EUR,
c) für Pflegebedürftige der Pflegestufe III bis zu 1.510 1.470 EUR erstattet. In besonders gelagerten Einzelfällen kann zur Vermeidung von Härten versicherten Personen der Pflegestufe III Aufwendungsersatz bis zu einem Höchstbetrag von 1 918 EUR monatlich gewährt werden, wenn ein außerge- wöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt. Erstattungsfähig sind die zwischen den Trägern des Pflegedienstes und den Leistungsträgern der sozialen Pfle- geversicherung gemäß § 89 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) vereinbarten Vergütungen, soweit nicht die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach § 90 SGB XI (siehe Anhang) erlassene Gebührenordnung für die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung der Pflegebedürf- tigen Anwendung findet. Zugelassene Pflegeeinrichtungen, die auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergü- tung verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zustande kommt, können den Preis für ihre ambu- lanten Leistungen unmittelbar mit der versicherten Person vereinbaren; es werden in diesem Fall jedoch höchstens 80 v.H. der in den Sätzen 1 und 2 vorgesehenen Beträge erstattet. In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Die Private Pflegepflichtversicherung
Häusliche Pflege. Die Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe werden je Kalendermonat
a) für Pflegebedürftige der Pflegestufe I bis zu 440 420 EUR,
b) für Pflegebedürftige der Pflegestufe II bis zu 1.040 980 EUR,
c) für Pflegebedürftige der Pflegestufe III bis zu 1.510 EUR 1.470 EUR, erstattet. In besonders gelagerten Einzelfällen kann zur Vermeidung von Härten versicherten Personen der Pflegestufe III Aufwendungsersatz bis zu einem Höchstbetrag von 1 918 1.918 EUR monatlich gewährt werden, wenn ein außerge- wöhnlich außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt. Erstattungsfähig sind die zwischen den Trägern des Pflegedienstes und den Leistungsträgern der sozialen Pfle- geversicherung Pflegeversicherung gemäß § 89 Abs. 1 SGB XI (siehe AnhangAnhang zu den MB/PPV 2009) vereinbarten Vergütungen, soweit nicht die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach § 90 SGB XI (siehe AnhangAnhang zu den MB/PPV 2009) erlassene Gebührenordnung für die Vergütung der ambulanten ambu- lanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung der Pflegebedürf- tigen Pflegebedürftigen Anwendung findet. Zugelassene PflegeeinrichtungenPflegeeinrich- tungen, die auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergü- tung Pflegevergütung verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zustande kommt, können den Preis für ihre ambu- lanten ambulanten Leistungen unmittelbar mit der versicherten Person vereinbaren; es werden in diesem Fall jedoch höchstens 80 v.H. % der in den Sätzen 1 und 2 vorgesehenen Beträge erstattet. PVN-PVB 07.08 In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
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Samples: Verbraucherinformation