Infektionskrankheiten Musterklauseln

Infektionskrankheiten. Eingeschlossen sind Gesundheitsschäden durch folgende Infek- tionskrankheiten: Borreliose, Brucellose, Cholera, Diphterie, Dreitagefieber, Echinokokkose (Fuchsbandwurm), epidemische Kinderlähmung (Poliomyelitis), Fleckfieber, Gelbfieber, Hirnhautentzündung (Meningitis), Keuchhusten, Lepra, Malaria, Masern, Mumps, Pest, Röteln, Schlafkrankheit, Tollwut, Tularämie (Hasenpest), Tetanus (Wundstarrkrampf). Eingeschlossen sind ebenfalls Impfschäden bei Schutzimpfungen gegen die vorgenannten Infektionskrankheiten. Leistungen im Rahmen der Erweiterung gem. II. a) und II. b) erbringen wir nur aus der vereinbarten Versicherungssumme für Invalidität (Ziffer 2.1 ABUI).
Infektionskrankheiten. Als Unfall gilt die ärztliche Feststellung folgender Infektionskrankheiten:
Infektionskrankheiten. Abweichend von Ziffer 5.2.4 gilt der Versicherungsschutz auf Gesundheitsschäden durch Infektionen erweitert.
Infektionskrankheiten. Unabhängig vom Übertragungsweg gilt der Ausbruch folgender Infektionskrankheiten als mitversichertes Unfallereignis: • Borreliose, • Brucellose, • Cholera, • Diphtherie, • Dreitagefieber, • Echinokokkose, • Fleckfieber, • Xxxxxxxxxx-Meningoenzephalitis (FSME), • Gelbfieber, • Gürtelrose, • Hirnhautentzündung (Meningitis), • Keuchhusten, • Lepra, • Malaria, • Masern, • Mumps, • Paratyphus, • Pest, • Pfeiffersches Drüsenfieber, • Pocken, • Röteln, • Scharlach, • Schlafkrankheit, • spinale Kinderlähmung, • Tollwut, • Tuberkulose, • Tularämie (Hasenpest), • Typhus, • Windpocken, • Wundstarrkrampf (Tetanus).
Infektionskrankheiten. Eingeschlossen sind Gesundheitsschäden durch folgende In- fektionskrankheiten: Borreliose, Brucellose, Cholera, Diphterie, Dreitagefieber, Echi- nokokkose (Fuchsbandwurm), epidemische Kinderlähmung (Poliomyelitis), Fleckfieber, Gelbfieber, Hirnhautentzündung (Meningitis), Keuchhusten, Lepra, Malaria, Masern, Mumps, Pest, Röteln, Schlafkrankheit, Tollwut, Tularämie (Hasenpest), Tetanus (Wundstarrkrampf). Leistungen im Rahmen der Erweiterung gem. I. a) und I. b) erbrin- gen wir nur aus der vereinbarten Versicherungssumme für Invali- dität (Ziffer 2.1 AUB).
Infektionskrankheiten. Die versicherte Person infiziert sich durch einen Krank- heitserreger, der entweder ⚫ durch eine Beschädigung der Haut, wobei mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss, oder ⚫ durch Einspritzen infektiöser Substanzen in Auge, Anhauchen, Xxxxxxxx oder Anhusten erfüllen den Tat- bestand des Einspritzens nicht. Aus der Krankengeschichte, dem Befund und der Natur der Erkrankung geht hervor, dass die Krankheitserreger auf eine der vorgenannten Arten in den Körper gelangt sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben je- doch ⚫ HIV-Infektionen (positiver HIV-Antikörpernachweis) und die mit der HIV-Infektion im Zusammenhang stehenden Krankheiten, sowie ⚫ Schädigungen, die als Folge der berufsmäßigen Be- schäftigung allmählich zustande kommen und Berufs- krankheiten sind. Versicherungsschutz besteht auch bei vorbeugenden Schutzimpfungen, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben oder vom Arzt verordnet sind, wenn die versicherte Person dadurch Gesundheitsschäden erleidet.
Infektionskrankheiten. Abweichend von Ziffer 5.2.4 AUB 2015 gilt der Versiche- rungsschutz auf Gesundheitsschäden durch Infektionen erweitert.
Infektionskrankheiten. Als Unfallereignis gilt auch der Ausbruch einer der folgen- den, erstmalig ärztlich diagnostizierten Infektionskrankhei- ten, ohne dass hierfür mindestens die äußere Hautschicht beschädigt sein muss bzw. ohne dass die Erreger durch Auge, Mund oder Nase eingespritzt/eingedrungen sein müs- sen: ▪ Borreliose ▪ Brucellose ▪ Cholera ▪ Diphterie ▪ Dreitagefieber ▪ Echinokokkose (Fuchsbandwurm, Hundeband- wurm) ▪ Epidemische Kinderlähmung ▪ Fleckfieber (Läusefieber) ▪ Xxxxxxxxxx-Meningo-Enzephalitis (FSME) ▪ Gelbfieber (Schwarzes Erbrechen) ▪ Gürtelrose ▪ Keuchhusten ▪ Lepra ▪ Malaria ▪ Masern ▪ Mumps ▪ Paratyphus ▪ Pest ▪ Pfeiffersches Drüsenfieber ▪ Pocken ▪ Röteln ▪ Scharlach ▪ Schlafkrankheit (TseTsekrankheit) ▪ Spinale Kinderlähmung (Poliomyelitis) ▪ Tollwut ▪ Tuberkulose ▪ Tularämie (Hasenpest) ▪ Typhus ▪ Windpocken ▪ Wundstarrkrampf
Infektionskrankheiten. (1) Bei Infektionskrankheiten (z. B. Masern, Mumps, Röteln, Scharlach, Diphtherie, Keuch- husten, Windpocken, infektiöse Darmerkrankungen etc.) - auch im häuslichen Bereich - muss die Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich unterrichtet werden, damit geeignete Maßnahmen zum Schutze der anderen Kinder getroffen werden können.
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