Infektionskrankheiten Musterklauseln

Infektionskrankheiten. Unabhängig vom Übertragungsweg gilt der Ausbruch folgender Infektionskrankheiten als mitversichertes Unfallereignis: • Borreliose, • Brucellose, • Cholera, • Diphtherie, • Dreitagefieber, • Echinokokkose, • Fleckfieber, • Xxxxxxxxxx-Meningoenzephalitis (FSME), • Gelbfieber, • Gürtelrose, • Hirnhautentzündung (Meningitis), • Keuchhusten, • Lepra, • Malaria, • Masern, • Mumps, • Paratyphus, • Pest, • Pfeiffersches Drüsenfieber, • Pocken, • Röteln, • Scharlach, • Schlafkrankheit, • spinale Kinderlähmung, • Tollwut, • Tuberkulose, • Tularämie (Hasenpest), • Typhus, • Windpocken, • Wundstarrkrampf (Tetanus).
Infektionskrankheiten. Eingeschlossen sind Gesundheitsschäden durch folgende Infektionskrankheiten: Borreliose, Brucellose, Cholera, Diphterie, Drei- tagefieber, Echinokokkose (Fuchsbandwurm), epidemische Kinderlähmung (Poliomyelitis), Fleckfieber, Gelbfieber, Hirnhautentzündung (Meningitis), Keuchhusten, Lepra, Malaria, Ma- sern, Mumps, Pest, Röteln, Schlafkrankheit, Tollwut, Tularämie (Hasenpest), Tetanus (Wundstarrkrampf). Eingeschlossen sind ebenfalls Impfschäden bei Schutzimpfungen gegen die vorgenannten Infek- tionskrankheiten. Leistungen im Rahmen der Erweiterung gem. II. a) und II. b) erbringen wir nur aus der vereinbar- ten Versicherungssumme für Invalidität (Ziffer 2.1 AUB).
Infektionskrankheiten. Eingeschlossen sind Gesundheitsschäden durch folgende In- fektionskrankheiten: Borreliose, Brucellose, Cholera, Diphterie, Dreitagefieber, Echi- nokokkose (Fuchsbandwurm), epidemische Kinderlähmung (Poliomyelitis), Fleckfieber, Gelbfieber, Hirnhautentzündung (Meningitis), Keuchhusten, Lepra, Malaria, Masern, Mumps, Pest, Röteln, Schlafkrankheit, Tollwut, Tularämie (Hasenpest), Tetanus (Wundstarrkrampf). Leistungen im Rahmen der Erweiterung gem. I. a) und I. b) erbringen wir nur aus der vereinbarten Versicherungssumme für Invalidität (Ziffer 2.1 AUB).
Infektionskrankheiten. Abweichend von Ziffer 5.2.4 gilt der Versicherungsschutz auf Gesundheitsschäden durch Infektionen erweitert. 5.3.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: 5.3.5.1.1 Die versicherte Person hat sich infiziert. 5.3.5.1.2 Aus – der Krankengeschichte, – dem Befund oder – der Natur der Erkrankung 15/20 geht hervor, dass die Krankheitserreger auf eine der in Ziffer 5.3.5.1.3 bestimmten Art in den Körper gelangt sind. 5.3.5.1.3 Die Krankheitserreger sind entweder – durch eine Beschädigung der Haut, wobei mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss, oder U 200 1.2010 – durch Einspritzen infektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase in den Körper gelangt. Anhauchen, Xxxxxxxx oder Anhusten erfüllen den Tatbe- stand des Einspritzens nicht. 5.3.5.1.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben jedoch – HIV-Infektionen (positiver HIV-Antikörpernachweis) und 5.3.5.1.5 Versicherungsschutz besteht auch bei vorbeugenden Schutzimpfungen, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben oder vom Arzt verordnet sind, wenn die versicherte Person dadurch Gesundheitsschäden erleidet. 5.3.5.2 Erweiterter Schutz im Invaliditätsfall 5.3.5.2.1 Abweichend von Ziffer 2.1.4.1 gelten bei Zeckenstichen die unter Ziffer 2.1.1.1 genannten Fristen. Diese beginnen jedoch nicht mit dem Unfall (Stich der Zecke), sondern erst mit der erstmaligen ärztlichen Diagnose der durch einen Zeckenstich verursachten Infektion. Darüber hinaus beginnen die unter Ziffer 9.1.4 genannten Fristen ebenfalls erst mit der erstmaligen ärztlichen Diagnose der Infektion (statt innerhalb eines Jahres ab dem Unfall). 5.3.5.2.2 Bei sonstigen Infektionskrankheiten besteht abweichend von Ziffer 2.1.1.1 und 2.1.4.1 auch dann noch Anspruch auf Invaliditätsleistung, wenn die infektionsbedingte Invali- dität nach diesen Bedingungen – innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall eingetreten und – innerhalb dieses Zeitraums von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen innerhalb von weiteren drei Monaten bei uns geltend gemacht worden ist.
Infektionskrankheiten. Als Unfall gilt die ärztliche Feststellung folgender Infektionskrankheiten: a) Infektionskrankheiten, die von Tieren (z. B. Zecken oder Hunde) durch Verletzungen der Haut (z. B. Bisse oder Stiche) übertragen wurden. Hierzu zählen z. B. Borreliose, Brucellose, Dreitagefieber, Enzephalitis, Fleckfieber, Gelbfieber, Hasenpest, Malaria, Meningitis, Pest oder Schlafkrankheit. b) Blutvergiftungen und Wundinfektionen. c) Cholera, Diphtherie, Gürtelrose, Keuchhusten, spinale Kinderlähmung, Masern, Mumps, Pfeiffersches Drüsenfieber, Pocken, Röteln, Scharlach, Schweinegrippe, Tuberkulose, Typhus, Para Typhus und Vogelgrippe, Windpocken. Wir bieten Versicherungsschutz für Infektionskrankheiten nach Ziffer 5.2.4.2 a) und c), sofern die ärztliche Feststellung frühestens 3 Monate nach Versicherungsbeginn erfolgt (Wartezeit). Die Wartezeit entfällt, wenn das Ereignis der Infektion innerhalb der Vertragslaufzeit stattfand.
Infektionskrankheiten. Abweichend von Ziffer 5.2.4 AUB 2015 gilt der Versiche- rungsschutz auf Gesundheitsschäden durch Infektionen erweitert.
Infektionskrankheiten. Die versicherte Person infiziert sich durch einen Krank- heitserreger, der entweder ⚫ durch eine Beschädigung der Haut, wobei mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss, oder ⚫ durch Einspritzen infektiöser Substanzen in Auge, Anhauchen, Xxxxxxxx oder Anhusten erfüllen den Tat- bestand des Einspritzens nicht. Aus der Krankengeschichte, dem Befund und der Natur der Erkrankung geht hervor, dass die Krankheitserreger auf eine der vorgenannten Arten in den Körper gelangt sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben je- doch ⚫ HIV-Infektionen (positiver HIV-Antikörpernachweis) und die mit der HIV-Infektion im Zusammenhang stehenden Krankheiten, sowie ⚫ Schädigungen, die als Folge der berufsmäßigen Be- schäftigung allmählich zustande kommen und Berufs- krankheiten sind. Versicherungsschutz besteht auch bei vorbeugenden Schutzimpfungen, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben oder vom Arzt verordnet sind, wenn die versicherte Person dadurch Gesundheitsschäden erleidet.
Infektionskrankheiten. Bei Infektionskrankheiten (z. B. Masern, Mumps, Röteln, Scharlach, Diphtherie, Keuch- husten, Windpocken, infektiöse Darmerkrankungen etc.) - auch im häuslichen Bereich - muss die Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich unterrichtet werden, damit geeignete Maßnahmen zum Schutze der anderen Kinder getroffen werden können.
Infektionskrankheiten. Als Unfall gilt die ärztliche Feststellung folgender Infektionskrankheiten: a) Infektionskrankheiten, die von Tieren (z. B. Zecken oder Hunde) durch Verletzungen der Haut (z. B. Bisse oder Stiche) übertragen wurden. Hierzu zählen z. B. Borreliose, Brucellose, Dreitagefieber, Enzephalitis, Fleckfieber, Gelbfieber, Hasenpest, Malaria, Meningitis, Pest oder Schlafkrankheit. Wir bieten Versicherungsschutz für Infektionskrankheiten nach Ziffer 5.2.4.2 a), sofern die ärztliche Feststellung frühestens 3 Monate nach Versicherungsbeginn erfolgt (Wartezeit). Die Wartezeit entfällt, wenn das Ereignis der Infektion innerhalb der Vertragslaufzeit stattfand. b) Blutvergiftungen und Wundinfektionen.
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