Information and Control Rights Musterklauseln

Information and Control Rights. 6.1 For each fiscal year of the Company until the full repayment of all loan claims to the Crowd-investor, the Crowd- investor shall receive the respective annual financial statements of the Company (including balance sheet and the profit and loss account) no later than one month after the approval of the annual financial statements by the shareholders of the Company together with the statement of the current Capital base of the Company (and an exemplary calculation of a participation share per EUR 100 loan claim). The necessary documents can also be provided to the Crowd- investor electronically on the Website or by e-mail (to the e- mail address notified by the Crowd-investor during his registration on the Website or another e-mail address provided by the Crowd-investor by updating his registration on the Website). 6.2 Die in Punkt 6.1 genannten Rechte stehen dem Crowd-Investor auch nach Kündigung des Nachrangdarlehens in dem zur Überprüfung der Zinsansprüche erforderlichen Umfang zu. 6.2 After the termination of the Subordinated loan, the Crowd-investor shall be entitled to the rights stated in section 6.1 to the extent necessary to review his interest claims. 6.3 Der Crowd-Investor erhält für jedes Geschäftsjahr der Gesellschaft bis zur vollständigen Rückzahlung quartalsweise Reportings in Form einer Kurzdarstellung („one-pager"), die die wesentlichen Ereignisse (zum Beispiel Umsatz, Personalstand, Markt, Konkurrenz, Aktivitäten (inkl. Produktentwicklung), Marketing & Vertrieb, Forschung & Entwicklung, etc.) zusammenfasst. Die Reportings sind jeweils spätestens 30 Tage nach Ende des jeweiligen Quartals nachweislich an den Crowd-Investor zu übermitteln.
Information and Control Rights. 6.1 The Crowd-investor shall have the right to receive electronic copies of the respective annual financial statements of the Company until full satisfaction of all loan entitlements by the Company. The management of the Company shall prepare the respective previous annual financial statement of the Company within the first five months of a fiscal year. Darlehensvertrag/ Loan contract 14.07.2020 9 / 15 Der Umfang sowie Art und Form des Jahresabschlusses hat den Gesetzen und Vorschriften zu entsprechen, wie diese von den Behörden am Sitz der Gesellschaft definiert sind. Jedem Crowd-Investor ist nach Erstellung des Jahresabschlusses eine Abschrift innerhalb von vier Wochen nachweislich zu übermitteln. Diese Unterlagen werden dem Crowd-Investor elektronisch auf der Website oder per E-Mail (an die vom Crowd-Investor im Rahmen seiner Registrierung oder späteren Aktualisierung auf der Website bekanntgegebene Email-Adresse) zur Verfügung gestellt. Annual financial statements, in their nature, extent and manner, shall be in accordance with the laws and regulations as defined by the competent authorities at the seat of the Company. Copies of the respective annual financial statements shall be demonstrably sent to the Crowd-investor no later than four weeks after their preparation. The documents shall be provided to the Crowd-investor electronically on the Website or by e-mail (to the e-mail address notified by the Crowd-investor during his registration on the Website or updated version thereof). 6.2 Die in Punkt 6.1 genannten Rechte stehen dem Crowd-Investor auch nach Kündigung des Nachrangdarlehens in dem zur Überprüfung der Zinsansprüche erforderlichen Umfang zu. 6.2 After the termination of the Subordinated loan, the Crowd- investor shall be entitled to the rights stated in section 6.1 to the extent necessary to review his interest claims. 6.3 Bis zur vollständigen Rückzahlung aller Darlehensansprüche durch die Gesellschaft hat der Crowd-Investor das Recht zumindest viermal pro Geschäftsjahr in Form von Quartalsberichten über die wesentlichen Ereignisse (wie z.B.: Umsatz, Cash-Flow, Geldbestand, Personalstand, Markt, Konkurrenz und wesentliche Aktivitäten inkl. Produktentwicklungen, Marketing und Vertrieb, Forschung und Entwicklung) der Gesellschaft informiert zu werden. Die Quartalsberichte sind jeweils spätestens einen Monat nach Ende des jeweiligen Quartals nachweislich an den Crowd-Investor zu übermitteln. Die Quartalsberichte werden dem Crowd-Investor elekt...
Information and Control Rights. 6.1 The Crowd-investor shall have the right to receive electronic copies of the respective annual financial statements of the Company until full satisfaction of all loan entitlements by the Company. Annual financial statements, in their nature, extent and manner, shall be in accordance with the laws and regulations as defined by the competent authorities at the seat of the Company. Copies of the respective annual financial statements shall be demonstrably sent to the Crowd-investor no later than four weeks after their preparation. The documents shall be provided to the Crowd-investor electronically on the Website or by e-mail (to the e-mail address notified by the Crowd-investor during his registration on the Website or updated version thereof). 6.2 Die in Punkt 6.1 genannten Rechte stehen dem Crowd-Investor auch nach Laufzeitende des Nachrangdarlehens in dem zur Überprüfung der Zinsansprüche erforderlichen Umfang zu. 6.2 After maturity of the Subordinated loan, the Crowd- investor shall be entitled to the rights stated in section 6.1 to the extent necessary to review his interest claims. 6.3 Der Crowd-Investor hat über alle auf der Website als vertraulich gekennzeichneten Angelegenheiten der Gesellschaft (soweit es sich dabei nicht um Informationen oder Unterlagen handelt, die aufgrund der Hinterlegung des Jahresabschlusses der Gesellschaft beim Firmenbuch öffentlich bekannt sind) Stillschweigen zu bewahren. 6.3 The Crowd-investor must maintain secrecy about all affairs of the Company marked as confidential on the Website (insofar as this does not relate to information or documents of the Company which have been filed with the commercial register and are therefore publicly available). 6.4 Für die Laufzeit des Vertrages fallen bei der Gesellschaft Kosten für die fortlaufende Verwaltung der Stammdaten zur Sicherstellung der Kommunikation und Koordination zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung zwischen der Gesellschaft und den Crowd-Investoren in Höhe von bis zu 1,5% pro Jahr, berechnet von der Summe aller gewährten Darlehensbeträge der Crowdinvesting-Kampagne, an. Diese Verwaltungskosten werden von der Gesellschaft getragen. 6.4 For the duration of this contract, the Company will be charged for the continuous administration of master data to ensure communication and coordination to sustain the business relationship between the Crowd-investor and the Company. The associated costs of up to 1,5% of all loan amounts of all subordinated loans concluded wit...
Information and Control Rights. 6.1 The Crowd-investor shall have the right to receive electronic copies of the respective annual financial statements of the Company until full satisfaction of all loan entitlements by Darlehensvertrag/ Loan contract 18.09.2018 9 / 15 Geschäftsführung der Gesellschaft hat den Jahresabschluss der Gesellschaft in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr zu erstellen. Der Umfang sowie Art und Form des Jahresabschlusses hat den Gesetzen und Vorschriften zu entsprechen, wie diese von den Behörden am Sitz der Gesellschaft definiert sind. Jedem Crowd-Investor ist nach Erstellung des Jahresabschlusses eine Abschrift innerhalb von vier Wochen nachweislich zu übermitteln. Diese Unterlagen werden dem Crowd-Investor elektronisch auf der Website oder per E-Mail (an die vom Crowd-Investor im Rahmen seiner Registrierung oder späteren Aktualisierung auf der Website bekanntgegebene Email-Adresse) zur Verfügung gestellt. the Company. The management of the Company shall prepare the respective previous annual financial statement of the Company within the first five months of a fiscal year. Annual financial statements, in their nature, extent and manner, shall be in accordance with the laws and regulations as defined by the competent authorities at the seat of the Company. Copies of the respective annual financial statements shall be demonstrably sent to the Crowd-investor no later than four weeks after their preparation. The documents shall be provided to the Crowd-investor electronically on the Website or by e-mail (to the e-mail address notified by the Crowd-investor during his registration on the Website or updated version thereof).

Related to Information and Control Rights

  • Informationsaustausch (1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde eines Vertragsstaats der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwe- cke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob der ersuchte Ver- tragsstaat diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Ver- halten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht des ersuchten Vertrags- xxxxxx eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats erfolgt. (2) Reichen die der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats vorliegenden In- formationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift dieser Vertragsstaat nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaf- fung von Informationen, die erforderlich sind, um dem ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn der ersuchte Vertragsstaat diese Infor- mationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt. (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertrags- xxxxxx erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats in dem nach dessen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaus- sagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten. (4) Beide Vertragsstaaten gewährleisten, dass ihre zuständige Behörde in Übereinstim- mung mit diesem Abkommen die Befugnis hat, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen: a) Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, ein- schließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhän- der handeln; (i) Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaften, Per- sonengesellschaften und anderen Personen, einschließlich, unter Beach- tung des Artikels 2, eigentumsbezogene Informationen über diese Perso- nen in einer Eigentümerkette; (ii) bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. (5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze begründet dieses Abkommen keine Verpflich- tung der Vertragsstaaten, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffent- liche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informa- tionen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden. (6) Jedes Auskunftsersuchen nach diesem Abkommen ist möglichst detailliert abzufas- sen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten: a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt; b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden; c) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen dem ersuchenden Vertragsstaat vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind; d) den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird; e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durch- führung des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaats in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind; f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfü- gungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaats be- finden; g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden; h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht, dass die erbetenen Informationen, wür- den sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen nach diesem Abkommen ge- stellt wurde; i) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwie- rigkeiten mit sich bringen würden. (7) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine zeitnahe Antwort sicherzustellen, bestätigt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats den Eingang eines Ersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und unterrichtet die zuständige Be- hörde des ersuchenden Vertragsstaats innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Ersuchens über Mängel in dem Ersuchen. (8) Wenn die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die erbetenen Informati- onen nicht innerhalb von 90 Tagen ab Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, wenn der Informationserteilung Hindernisse entgegenstehen oder wenn die zu- ständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die Informationserteilung ablehnt, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und gibt dabei die Gründe für ihre Erfolglosigkeit bei der Einholung und Er- teilung der Informationen, die aufgetretenen Hindernisse oder die Gründe für ihre ab- lehnende Antwort an.

  • Information Die Pflegeeinrichtung wird über das Ergebnis der Überprüfung nach § 23 und die daraus resultierende Entscheidung der Pflegekasse informiert.

  • Informationen Das Vertragsunternehmen sichert Elavon mit Wirkung zum Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages sowie zum Zeitpunkt jeder Transaktion während der Laufzeit dieses Vertrages im Wege eines eigenständigen Garantieversprechens zu: Alle Elavon übermittelten Informationen sind wahr und vollständig und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Geschäfts- und Finanzlage und der wesentlichen Gesellschafter, Eigentümer oder leitenden Angestellten des Vertragsunternehmens.

  • Informationspflicht Vor Beginn der Kurzarbeit, spätestens jedoch mit der Vorlage dieser Vereinbarung zur Unterfertigung, ist von dem/der ArbeitgeberIn eine schriftliche Begründung über die wirt- schaftliche Notwendigkeit der Kurzarbeit jeder zuständigen Gewerkschaft zu übermitteln. Auf Aufforderung der zuständigen Gewerkschaft ist nach Beendigung der Kurzarbeit vom Betrieb eine schriftliche Information über die tatsächliche Inanspruchnahme bzw Ausschöp- fung der Kurzarbeit an diese zu übermitteln. Die Information hat jedenfalls die in Abschnitt I Punkt 1-4 dieser Vereinbarung genannten Punkte zu enthalten. Eine Kopie ist der/den zuständigen Betriebsratskörperschaft/en zuzustellen.

  • Software Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt folgendes: 11.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den erworbenen Programmen ein einfaches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden. 11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

  • Exportkontrolle Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.

  • Informationspflichten Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.

  • OTHER INFORMATION Interest of natural and legal persons involved in the issue/offer Conditions of the offer, Offeror and Issue Date of the Securities

  • Data protection 16.1. PRAETTIGAU and the VENDOR are subject to Swiss data protection legislation. 16.2. XXXXXXXXXX and the VENDOR transmit the data (incl. credit card information) that is necessary for billing and collection to GRF. GRF uses this data only for payment processing and for collection. 16.3. PRAETTIGAU may collect store, and process data to the extent that this is necessary or appropriate in order to meet its contractual obligations to maintain and improve customer relations, quality and service criteria, to maximise operational safety, and in the interest of sales promotion, product design, crime prevention, economic key data and statistics, as well as invoicing. The customer hereby acknowledges and agrees that PRAETTIGAU may pass on customer data to the VENDOR so that he can fulfill his obligations. 16.4. It is possible that PRAETTIGAU and / or the VENDOR may be required to transmit the data to the authorities, or to make it accessible to them. 16.5. XXXXXXXXXX and the VENDOR alike reserve the right to hand over the data to third parties to enforce legitimate interests or to the authorities on suspicion of a crime. 16.6. Furthermore, the privacy policies of PRAETTIGAU or those of the VENDOR, are in force. 16.7. For questions about data protection at PRAETTIGAU, contact us at the e-mail address xxxx@xxxxxxxxxx.xxxx; for questions about data protection by the VENDOR, contact the VENDOR directly.

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