Informationen über den Anlagefonds Musterklauseln

Informationen über den Anlagefonds. 1.1 Gründung des Anlagefonds in der Schweiz
Informationen über den Anlagefonds. 1.1 Hauptbeteiligte 1.2 Weitere Informationen im Überblick
Informationen über den Anlagefonds. 1.1. Gründung des Anlagefonds in der Schweiz
Informationen über den Anlagefonds. 1.1 Gründung des Anlagefonds in der Schweiz 1.2 Für den Anlagefonds relevante Steuervorschriften a) Besteuerung der Anleger mit Steuerdomizil in der Schweiz Der Ertrag aus dem Anlagefonds unterliegt der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35% ungeachtet dessen, ob der Ertrag thesauriert oder ausgeschüttet wird. Die mit separatem Coupon ausgeschütteten Kapitalgewinne unterliegen keiner Ver- rechnungssteuer. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. b) Besteuerung der Anleger mit Steuerdomizil im Ausland Der Ertrag aus dem Anlagefonds unterliegt der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35% ungeachtet dessen, ob der Ertrag thesauriert oder ausgeschüttet wird. Die mit separatem Coupon ausgeschütteten Kapitalgewinne unterliegen keiner Ver- rechnungssteuer. Im Ausland domizilierte Anleger können die Verrechnungssteuer gege- benenfalls basierend auf dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland beste- henden Doppelbesteuerungsabkommen ganz oder teilweise zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Die Ertragsausschüttungen an im Ausland domizilierte Anleger erfolgen ohne Abzug der schweizerischen Verrechnungssteuer, sofern die Erträge des Anlagefonds zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Im Ausland domizilierten Anlegern, welche vom Affidavit-Verfahren profitieren, werden bei thesaurierten Erträgen gegen Vorweisung der Domizilerklärung die Verrechnungs-steuern gutgeschrieben. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffen-den Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Es kann nicht garantiert werden, dass die Erträge des Anlagefonds zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Erfährt ein im Ausland domizilierter Anleger wegen fehlender Domizilerklärung einen Ver- rechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund schweizerischen Rechts di- rekt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen. Ferner können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer soge- nannten Zahlstellensteuer unterliegen. c) Internationaler automatischer Informatio...
Informationen über den Anlagefonds. Hauptbeteiligte Fondsleitung: Depotbank und Zahlstelle: Anlageverwalterin und Vertriebsträgerin: Prüfgesellschaft:
Informationen über den Anlagefonds. 1.1 Hauptbeteiligte 1.2 Weitere Informationen im Überblick Anteilsklasse Referenzwährung Währungsabsicherung Erfolgsverwendung
Informationen über den Anlagefonds. 1.1 Allgemeine Angaben zum Anlagefonds GUTZWILLER ONE ist ein Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art „Effektenfonds“ gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG). Effektenfonds sind offene kollektive Kapitalanlagen, die Ihre Mittel in Effekten anlegen und dem Recht der Europäischen Gemein- schaften entsprechen (Art. 53 KAG). Der Fondsvertrag wurde von der Gutzwiller Fonds Management AG, Basel, als Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der X. Xxxxxxxxxx & Cie, Banquiers, Basel, als Depotbank der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA unterbreitet und von dieser erstmals am 7. Juni 2001 (damals EBK) genehmigt. Der Anlagefonds basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger1 nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile am Anlagefonds zu beteiligen und diesen gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsver- trag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Geneh- migung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Der Anlagefonds ist nicht in Anteilsklassen unterteilt.
Informationen über den Anlagefonds. 1.1 Allgemeine Angaben zum Anlagefonds Anteils- Rech- Erstaus- Lancierungs- Mindest- Kleinste Kommis- Verwahr- Ertragsver- klasse nungs- gabepreis periode/ zeichnung handelbare sion p.a. form wendung
Informationen über den Anlagefonds. 1.1 Allgemeine Angaben zum Anlagefond
Informationen über den Anlagefonds