Informationen zu den Vertragsverhältnissen Musterklauseln

Informationen zu den Vertragsverhältnissen. Wesentliche Merkmale der Beteiligung an der Gesellschaft
Informationen zu den Vertragsverhältnissen. Wesentliche Merkmale der Vermögensanlage Gegenstand des Unternehmens der Investmentgesellschaft an der sich der Anleger über den Treuhänder beteiligt, ist aus- schließlich die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie zur gemeinschaftlichen Kapi- talanlage nach den §§ 261 bis 272 des KAGB zum Nutzen der Anleger. Die Anlagestrategie der Investmentgesellschaft ist der unmittelbare Erwerb und das Halten eines Flugzeugs des Typs Airbus A380-800, das langfristig an eine oder mehrere Fluggesellschaften, zunächst Emirates, vermietet sowie nach der Vermietungsphase verwertet werden soll. Das Invest- mentvermögen richtet sich an Anleger, die in US-Dollar in- vestieren wollen, eine mittelbare Sachwertanlage in ein Flug- zeug des Typs A380-800 (das »Anlageobjekt«), suchen und dabei bereit sind, sich an einem geschlossenen inländischen Publikums-AIF zu beteiligen, dessen Laufzeit voraussichtlich 15 Jahre beträgt. Die Laufzeit kann sich auf 17 bis 19 Jahre verlängern. Eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit der Investmentgesellschaft (einschließlich etwaiger Verlän- gerungen) ist ausgeschlossen. Dem Anleger muss von daher die eingeschränkte Fungibilität beim Erwerb eines Anteils an der Investmentgesellschaft bewusst sein. Zudem sollte der Anleger als natürliche Person in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein, seinen Anteil an der Investmentgesell- schaft im Privatvermögen halten und diesen Anteil nicht fremdfinanzieren. Die Investmentgesellschaft investiert lediglich in ein einziges, bereits erworbenes Anlageobjekt und ist selbst nicht risikogemischt. Anlageziel des Invest- mentvermögens einschließlich des finanziellen Ziels ist es, dass der Anleger in Form von Auszahlungen an den laufenden Ergebnissen aus der langfristigen Vermietung sowie einem Verkauf des Anlageobjekts nach der Vermietungsphase an- teilig partizipiert. Es kann keine Zusicherung gegeben werden, dass das Anla- geziel tatsächlich erreicht wird. Die wesentlichen Merkmale der Vermögensanlage sind im Übrigen in den Wesentlichen Anlegerinformationen sowie im Verkaufsprospekt beschrieben.
Informationen zu den Vertragsverhältnissen. Der Verkaufsprospekt vom 11.05.2021, die Anlagebedingun- gen, die wesentlichen Anlegerinformationen sowie die Bei- trittserklärung enthalten eine Darstellung der wesentlichen Inhalte der Vertragsverhältnisse. Wegen näherer Einzelheiten wird nachfolgend auf diese Dokumente verwiesen.
Informationen zu den Vertragsverhältnissen. Die Verkaufsunterlagen zum Beteiligungsan- gebot DFV Hotel Weinheim GmbH & Co. KG geschlossene Investmentkommanditgesell- schaft sowie die Beitrittserklärung enthalten detaillierte Beschreibungen der Vertragsver- hältnisse. Wegen näherer Einzelheiten wird ergänzend auf diese Dokumente verwiesen.
Informationen zu den Vertragsverhältnissen. Der Verkaufsprospekt zum Angebot der Beteiligung an dem Pu- blikums-AIF vom 22.10.2020 enthält detaillierte Beschreibungen der Vertragsverhältnisse, auf die ergänzend verwiesen wird. Wesentliche Merkmale der Kapitalanlage und Informationen zum Zustandekommen der Verträge (Beteiligung des Anlegers) Die wesentlichen Merkmale der Kapitalanlage ergeben sich aus dem Verkaufsprospekt. Der Anleger beteiligt sich auf der Grund- lage des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags mittel- bar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin an dem Pu- blikums-AIF. Der Publikums-AIF investiert in Anteilen oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF, in Anteile oder Akti- en an geschlossenen inländischen Publikums-AIF, in Anteile oder Aktien an Gesellschaften nach Maßgabe des § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB, Bankguthaben gemäß § 195 KAGB und Gelddarlehen gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 8 KAGB. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den Anlagebedingungen. Voraussetzung für die Beteiligung des Anlegers an dem Publi- kums-AIF ist die Annahme der Beitrittserklärung durch die Treu- handkommanditistin. Der Anleger erklärt insoweit den Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung. Er wird jedoch zeitnah nach Annahme mit gesondertem Schreiben über die Annahme der Beitrittserklärung informiert. Der Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag und damit die Beteiligung an dem Publikums-AIF kommen durch Unterzeich- nung der Beitrittserklärung durch den als Treugeber beitreten- den Anleger und die Annahme dieses Angebots auf Abschluss des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags durch die Treuhandkommanditistin zustande, die auf der Beitrittserklärung gegenzeichnet. Die Treuhandkommanditistin hält nach Maßgabe des in vorge- nannter Weise geschlossenen Treuhand- und Beteiligungsver- waltungsvertrags den Anteil des Anlegers an dem Publikums-AIF im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Anlegers. Im Falle ei- ner unmittelbaren Beteiligung des Anlegers hat dieser der Kom- plementärin des Publikums-AIF eine Handelsregistervollmacht zur Eintragung in das Handelsregister zu erteilen (vgl. § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags). > Beteiligungsdauer, Kündigungsmöglichkeiten Die Laufzeit der Beteiligung an dem Publikums-AIF endet am 31.12.2030, wenn nicht die Anleger eine Verlängerung oder die Geschäftsführung mit Zustimmung der Gesellschafter eine Ver- kürzung der Laufzeit beschließen. Eine vorherige Rücknahme der Beteiligung durch den Publikums-AIF ist ausgeschlossen. Unberührt bleibt das Rech...
Informationen zu den Vertragsverhältnissen. Diese Informationspflichtendokumentation zum Beteiligungsan- gebot IMMAC Irland Sozialimmobilien VI Renditefonds GmbH & Co. geschlossene Investmentkommanditgesellschaft sowie die Beitrittserklärung mit Zusatzbogen und Anlagen zur Beitrittser- klärung enthalten detaillierte Beschreibungen der Vertragsver- hältnisse. Wegen näherer Einzelheiten wird ergänzend auf diese Dokumente verwiesen.
Informationen zu den Vertragsverhältnissen. Der Prospekt über die vom 1. FCN emittierten Schuldverschreibungen sowie der Wertpapier- Zeichnungsantrag enthalten eine vollständige Beschreibung der Vertragsverhältnisse. Wegen näherer Einzelheiten wird auf diese Dokumente verwiesen.

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  • Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Unterauftragsverhältnisse (1) Die Beauftragung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig. Der Auftragnehmer wird alle bereits zum Vertragsschluss bestehenden Unterauftragsverhältnisse in der Anlage 2 zu diesem Vertrag angeben. (2) Der Auftragnehmer hat den Unterauftragnehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der Auftragnehmer hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Unterauftragnehmer die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Das Ergebnis der Kontrolle ist vom Auftragnehmer zu dokumentieren und auf Anfrage dem Auftraggeber zu übermitteln. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vom Unterauftragnehmer bestätigen zu lassen, dass dieser einen Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 DSGVO benannt hat. Für den Fall, dass kein Datenschutzbeauftragter beim Unterauftragnehmer benannt worden ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzuweisen und Informationen dazu beizubringen, aus denen sich ergibt, dass der Unterauftragnehmer gesetzlich nicht verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. (4) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten. (5) Der Auftragnehmer hat mit dem Unterauftragnehmer einen Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen, der den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO entspricht. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer dem Unterauftragnehmer dieselben Pflichten zum Schutz personenbezogener Daten aufzuerlegen, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt sind. Dem Auftraggeber ist der Auftragsdatenverarbeitungsvertrag auf Anfrage in Kopie zu übermitteln. (6) Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass die Kontrollbefugnisse (Ziff. 8 dieses Vertrages) des Auftraggebers und von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten und entsprechende Kontrollrechte von Auftraggeber und Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Es ist zudem vertraglich zu regeln, dass der Unterauftragnehmer diese Kontrollmaßnahmen und etwaige Vor-Ort-Kontrollen zu dulden hat. (7) Nicht als Unterauftragsverhältnisse i.S.d. Absätze 1 bis 6 sind Dienstleistungen anzusehen, die der Auftragnehmer bei Dritten als reine Nebenleistung in Anspruch nimmt, um die geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Dazu gehören beispielsweise Reinigungsleistungen, reine Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, Post- und Kurierdienste, Transportleistungen, Bewachungsdienste. Der Auftragnehmer ist gleichwohl verpflichtet, auch bei Nebenleistungen, die von Dritten erbracht werden, Sorge dafür zu tragen, dass angemessene Vorkehrungen und technische und organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die Wartung und Pflege von IT-System oder Applikationen stellt ein zustimmungspflichtiges Unterauftragsverhältnis und Auftragsverarbeitung i.S.d. Art. 28 DSGVO dar, wenn die Wartung und Prüfung solche IT-Systeme betrifft, die auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber genutzt werden und bei der Wartung auf personenbezogenen Daten zugegriffen werden kann, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden.

  • Zustandekommen des Vertrags Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen, Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Zustandekommen des Vertrages a) Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme des ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruckes (z. B. mit der Aushändigung des Versiche- rungsscheins) zustande. b) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Formular beantragt und erfolgt die Beitragszahlung, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Einganges des ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks beim Versicherer, bereits mit dem Tage der Bezahlung bzw. Überweisung des Beitrages (Datum des Poststempels bzw. Datum auf dem Quittungsabschnitt des Geldinstituts) als zustande gekommen. Als Ver- sicherungsschein gilt die dem Antragsteller verbliebene Durchschrift des Antragsvordruckes. c) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Formular beantragt und die vorgesehene Einzusgermächtigung erteilt, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Vordrucks beim Versicherer, bereits mit dem Tage der Absendung (Datum des Poststempels) als zustande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller verbliebene Durchschrift des Antragsvordrucks. d) Wird die Versicherung auf elektronischem Weg mit dem bereitgestellten Online-Formular beantragt und die Einzugsermächtigung erteilt, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Online-Formu- lars beim Versicherer, bereits mit dem Tag der Absendung (Datum des E-Mail-Versands) als zustande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller auf elektronischem Weg übermittelte Versiche- rungsbestätigung. Für a – d gilt: Der Versicherungsvertrag kommt endgültig erst zustande, wenn Sie innerhalb der Widerrufsfrist Ihr Widerrufsrecht nicht ausgeübt haben. Für Personen, die die Voraussetzung der Versicherungsfähigkeit nicht erfül- len, kommt der Versicherungsvertrag auch nicht durch Einzahlung oder Ent- gegennahme des Beitrages zustande. Wird für eine nichtversicherungsfähige Person dennoch der Beitrag gezahlt, so steht der Beitrag dem Absender – unter Abzug der Kosten des Versicherers – zur Verfügung.