Zahlung und Erfüllung. Der erste oder einmalige Beitrag ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts - unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche- rungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die ers- te Rate als erster Beitrag. Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums be- wirkt ist.
Zahlung und Erfüllung. Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung des Beitrags finden Sie in den für Sie geltenden Versicherungsbedingungen. Informationen zu den während der Vertragslaufzeit möglicherweise anfallenden Kosten entnehmen Sie bitte den für Sie geltenden Versicherungsbedingungen. Die Höhe der Kosten, die für die Nutzung der von uns zur Kommunikation zur Verfügung gestellten Servicenummern entstehen, finden Sie im direkten Anschluss an die jeweilige Telefon- oder Telefaxnummer.
Zahlung und Erfüllung. Die vereinbarte Zahlweise und Angaben zur Fälligkeit des Beitrags entnehmen Sie bitte dem Vorschlag oder Antrag sowie den maß- geblichen Allgemeinen Bedingungen. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. Haben Sie mit uns zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart, müssen Sie zum Zeitpunkt der Fällig- keit des Beitrags für eine ausreichende Deckung auf Ihrem Konto sorgen.
Zahlung und Erfüllung. Sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ausdrücklich abweichend vereinbart, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. Weitere Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung unserer Leistung entnehmen Sie bitte den in Ziffer 5 genannten Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen.
Zahlung und Erfüllung. Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie zur Zahlungsperiode der Versicherungsbeiträge finden Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Allgemeinen Bedingungen, und zwar in Ziffer 6 AVB MietkautionsBürgschaft.
Zahlung und Erfüllung. Angaben zur Fälligkeit des Beitrags entnehmen Sie bitte den dem Vertrag zugrunde- liegenden Bedingungen. Sie haben Ihre Pflicht zur Zahlung des Beitrags erfüllt, wenn die Zahlung bei uns eingegangen ist. Das ist bei einer Überweisung der Zeitpunkt, zu dem der Beitrag auf unserem Konto gutgeschrieben wird. Bei Zahlung im Wege des SEPA-Last- schriftverfahrens ist zusätzlich die wirksame Belastung Ihres Xxxxxx erforderlich. Ihre Zahlung ist rechtzeitig, wenn – Einzahlungen auf unser Konto bei Bank oder Post innerhalb der Zahlungsfrist vorgenommen werden; – Ihre Bank den Beitrag aufgrund eines Überweisungsauftrages innerhalb der Zahlungsfrist von Ihrem Konto abbucht; – der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag von Ihrem Konto eingezogen werden kann, also ausreichende Kontodeckung besteht, und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen; Näheres hierzu entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen unter der Überschrift „Wie müssen Sie Ihre Beiträge zahlen?”.
Zahlung und Erfüllung. Die Prämie ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, monatlich jeweils zum Ersten eines jeden Monats zu zahlen. Die erste Beitragsrate ist zum Versicherungs- beginn, frühestens aber unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Üblicher Zahlungsweg ist das Lastschrifteinzugs- verfahren.
Zahlung und Erfüllung. Der Vertragsschluss kommt mit Annahme der Zeichnungserklärung durch die Geschäftsführung der Emittentin zustande. Die Emittentin behält sich vor, Zeichnungsanträge ganz oder teilweise abzulehnen. Die (teilweise) Ablehnung wird dadurch erklärt, dass die Emittentin die Zeichnung des Anlegers nicht annimmt. Nach Annahme der Zeichnung durch die Emittentin erhält der Anleger per E-Mail eine gesonderte Zahlungsaufforderung. Den Anlagebetrag hat der Anleger innerhalb von 14 Werktagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu leisten. Die Renergo Wachstumsfinanzierung basieren auf der Polygon-Blockchain (die „Blockchain“). Die Blockchain basiert auf der Distributed Ledger Technologie („DLT“). Bei der DLT handelt es sich um eine spezielle Form der elektronischen Datenverarbeitung und -speicherung. Die verwendete Blockchain wird spätestens eine Woche vor der Generierung der Renergo Wachstumsfinanzierung durch eine Mitteilung in Textform (z.B. per E-Mail) direkt an die Anleger bekannt gemacht. Anleger, die die Schuldverschreibungen zeichnen und Renergo Wachstumsfinanzierung empfangen möchten, benötigen eine sog. Wallet, die mit der Blockchain kompatibel ist. Für den Erhalt einer Wallet ist ein internetfähiges Endgerät (Smartphone, Computer) erforderlich. Verfügt der Anleger nicht über ein Wallet, welches mit der verwendeten Blockchain kompatibel ist, wird ihm kostenfrei ein kompatibles Wallet von der Emittentin zur Verfügung gestellt.
Zahlung und Erfüllung. Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig vom Bestehen des Wider- rufrechts sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstag zu zahlen. Der Versicherungsschutz beginnt erst mit Zahlung der geschuldeten Prämie (Erstprämie), jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt des Versicherungsbe- ginns. Wird die Erstprämie nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt. Das gilt jedoch nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung oder die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
Zahlung und Erfüllung. Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag, dem Versicherungsschein und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Ziffer 3 APB).