Informationspflichten. (1) Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen. (2) Gegenüber Unternehmern sowie nicht natürlichen Personen gelten die Bestimmungen des dritten Hauptstücks des Zahlungsdienste-Gesetzes 2018 (Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungs- dienste) nicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte
Informationspflichten. (1) Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut die Bank mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen ihren Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut Die Bank ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.
(2) Gegenüber Unternehmern Unternehmen sowie nicht natürlichen allen juristischen Personen gelten die Bestimmungen des dritten Hauptstücks 3. Hauptstückes des Zahlungsdienste-Gesetzes Zahlungsdienstegesetzes 2018 („ZaDiG“), worin die Transparenz der Vertragsbedingungen und sowie die Informationspflichten für Zahlungs- dienste) Zahlungsdienste geregelt werden, nicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Informationspflichten. (1) Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.
(2) Gegenüber Unternehmern sowie nicht natürlichen Personen gelten die Bestimmungen des dritten Hauptstücks des Zahlungsdienste-Gesetzes 2018 (Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungs- diensteZahlungsdienste) nicht.
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Informationspflichten. (1) Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.
(2) Gegenüber Unternehmern sowie nicht natürlichen Personen gelten die Bestimmungen des dritten Hauptstücks des Zahlungsdienste-Gesetzes 2018 (Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungs- dienste) nicht.
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Informationspflichten. (1) Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.
. (2) Gegenüber Unternehmern sowie nicht natürlichen Personen allen juristischen Personen, auch wenn diese Verbraucher iSd KSchG sind, gelten die Bestimmungen des dritten Hauptstücks 3. Hauptstückes des Zahlungsdienste-Gesetzes Zahlungsdienstegesetzes 2018 („ZaDiG“), worin die Transparenz der Vertragsbedingungen und sowie die Informationspflichten für Zahlungs- dienste) Zahlungsdienste geregelt werden, nicht.
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Informationspflichten. (1) Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.
(2) Gegenüber Unternehmern sowie nicht natürlichen Personen gelten allen juristischen Personengelten die Bestimmungen des dritten Hauptstücks 3. Hauptstückes des Zahlungsdienste-Gesetzes Zahlungsdienstegesetzes 2018 („ZaDiG“), worin die Transparenz der Vertragsbedingungen und sowie die Informationspflichten für Zahlungs- dienste) Zahlungsdienste geregelt werden, nicht.
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Informationspflichten. (1) Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus hinaus, treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könntenkönnten zu unterrichten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.
(2) Gegenüber Unternehmern sowie nicht natürlichen Personen gelten bestehen die Bestimmungen im 3. Hauptstück des dritten Hauptstücks des Zahlungsdienste-Gesetzes Zahlungsdienstegesetzes 2018 (Transparenz der Vertragsbedingungen ZaDiG 2018) vorgesehenen Transparenz- und Informationspflichten für Zahlungs- dienste) nicht.
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Informationspflichten. (1) Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – - soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – - nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.
(2) Gegenüber Unternehmern sowie nicht natürlichen Personen gelten die Bestimmungen des dritten Hauptstücks Hauptstückes des Zahlungsdienste-Gesetzes Geseztes 2018 (Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungs- diensteZahlungsdienste) nicht.
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Informationspflichten. (1) Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen tref- fen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten erwähn- ten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände Gegen- stände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.
(2) Gegenüber Unternehmern sowie und nicht natürlichen Personen gelten bestehen die Bestimmungen des dritten Hauptstücks des Zahlungsdienste-Gesetzes 2018 in §§ 32 bis 54 Zahlungsdienstegesetz vorgesehe- nen Informationspflichten (Transparenz für Zahlungsdienste und Transpa- renz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungs- diensteVertragsbedingungen) nicht.
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Informationspflichten. (1) Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus hinaus, treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – - soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – - nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.
(2) Gegenüber Unternehmern sowie nicht natürlichen Personen gelten sind die Bestimmungen des dritten 3. Hauptstücks des Zahlungsdienste-Gesetzes Zahlungsdienstegesetzes 2018 (ZaDiG 2018) betreffend Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungs- dienste) nichtZahlungsdienste nicht anzuwenden.
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Informationspflichten. (1) Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – - soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – - nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.
(2) Gegenüber Unternehmern sowie nicht natürlichen Personen gelten die Bestimmungen des dritten Hauptstücks Hauptstückes des Zahlungsdienste-Gesetzes 2018 (Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungs- diensteZahlungsdienste) nicht.
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