Projektleitung und Berichtswesen Musterklauseln

Projektleitung und Berichtswesen. Für Softwareentwicklungs- und -anpassungsaufgaben hat der Auftragnehmer eine Schät- zung des Aufwandes nach geeigneten Methoden so früh wie möglich zu erstellen und nach jeder Projektphase zu verfeinern. Der Projektleiter hat gemäß den Vorgaben des Vertrages einen Projektplan in ausreichender Detaillierung zu erstellen und in kritischen Projektphasen wöchentlich, sonst vierzehntägig, mit der vereinbarten Projektplanungssoftware auf den aktuellen Stand zu bringen und dem Lenkungsausschuss zu übermitteln. Dabei ist ein SOLL/IST-Vergleich zu führen. Der Projektleiter hat ein Projekthandbuch zu führen, in dem die wichtigsten Projektsteue- rungsmechanismen (Aufbau-, Ablauforganisation, Beteiligte, Regeln der Zusammenarbeit, Qualitätssicherung) definiert sind. Von jeder Besprechung ist durch den Projektleiter ein Ergebnisprotokoll im Format des beim Auftraggeber üblichen Textverarbeitungssystems zu schreiben und innerhalb einer Woche ab Besprechungstermin an alle Betroffenen zu versenden. Das Protokoll ist binnen einer Wo- che vom Projektkoordinator zu genehmigen oder mit schriftlicher Begründung abzulehnen, widrigenfalls es als genehmigt gilt.
Projektleitung und Berichtswesen. Für Softwareentwicklungs- und -anpassungsaufgaben hat die:der Auftragnehmer:in eine Schätzung des Aufwandes nach geeigneten Methoden so früh wie möglich zu erstellen und nach jeder Projektphase zu verfeinern. Die Projektleitung hat gemäß den Vorgaben des Vertrages einen Projektplan in ausreichen- der Detaillierung zu erstellen und in kritischen Projektphasen wöchentlich, sonst vierzehn- tägig, mit der vereinbarten Projektplanungssoftware auf den aktuellen Stand zu bringen und dem Lenkungsausschuss zu übermitteln. Dabei ist ein SOLL/IST-Vergleich zu führen. Die Projektleitung hat ein Projekthandbuch zu führen, in dem die wichtigsten Projektsteu- erungsmechanismen (Aufbau-, Ablauforganisation, Beteiligte, Regeln der Zusammenarbeit, Qualitätssicherung) definiert sind. Von jeder Besprechung ist durch die Projektleitung ein Ergebnisprotokoll im Format des bei der Auftraggeberin üblichen Textverarbeitungssystems zu schreiben und innerhalb einer Woche ab Besprechungstermin an alle Betroffenen zu versenden. Das Protokoll ist binnen einer Woche von der Projektkoordination zu genehmigen oder mit schriftlicher Begründung abzulehnen, widrigenfalls es als genehmigt gilt.
Projektleitung und Berichtswesen. Für Softwareentwicklungs- und –anpassungs- aufgaben hat der Auftragnehmer eine Schät- zung des Aufwandes nach der Methode Func- tion Point oder einer gleichwertigen Methode so früh wie möglich zu erstellen und nach jeder Projektphase zu verfeinern. Der Projektleiter hat gemäß den Vorgaben des Vertrages einen Projektplan in ausreichender Detaillierung (Arbeitspakete im Umfang von maximal 15 Personentagen mit Angabe der Function Points oder ähnlicher Leistungsein- heiten) zu erstellen und in kritischen Projekt- phasen wöchentlich, sonst vierzehntägig mit MS-Projekt auf den aktuellen Stand zu bringen und dem Lenkungsausschuss zu übermitteln. Dabei ist ein SOLL/ IST- Vergleich zu führen. Der Projektleiter hat ein Projekthandbuch zu führen, in dem die wichtigsten Projektsteue- rungsmechanismen (Aufbau-, Ablauforganisa- tion, Beteiligte, Regeln der Zusammenarbeit, Qualitätssicherung) definiert sind. Von jeder Besprechung ist durch den Projekt- leiter ein Ergebnisprotokoll im Format des beim Auftraggeber üblichen Textverarbeitungssys- tems zu schreiben und innerhalb einer Woche ab Besprechungstermin an alle Betroffenen zu versenden.
Projektleitung und Berichtswesen. Für Softwareentwicklungs- und -anpassungsaufgaben hat der Auftragnehmer eine Schätzung des Aufwandes nach der Methode Function Point oder gleichwertiger Me- thoden so früh wie möglich zu erstellen und nach jeder Projektphase zu verfeinern. Der Projektleiter hat gemäß den Vorgaben des Vertrages einen Projektplan in ausrei- chender Detaillierung (Arbeitspakete im Umfang von maximal <Anzahl> Manntagen mit Angabe der Function Points oder ähnlicher Leistungseinheiten) zu erstellen und in kriti- schen Projektphasen wöchentlich sonst vierzehntägig mit der Projektplanungssoftware ...<zB MS-Project>... auf den aktuellen Stand zu bringen und dem Lenkungsausschuß zu übermitteln. Dabei ist ein SOLL/ IST- Vergleich zu führen. Der Projektleiter hat ein Projekthandbuch zu führen, in dem die wichtigsten Projekt- steuerungsmechanismen (Aufbau-, Ablauforganisation, Beteiligte, Regeln der Zusam- menarbeit, Qualitätssicherung) definiert sind. Von jeder Besprechung ist durch den Projektleiter ein Ergebnisprotokoll im Format des Textverarbeitungssystems ...<zB MS Word 7.0>... zu schreiben und innerhalb einer Wo- che ab Besprechungstermin per ...<Fax oder E-Mail>... an alle Betroffenen zu versen- den. [Auftragnehmer und Auftraggeber werden elektronische Kommunikation nach den Stan- dards ...<zB SMTP und/oder X.400>... ermöglichen.] Besondere Regelungen betreffend das Projektmanagement - Frist für Bekanntgabe von Änderungswünschen: ...... - Frist für Bekanntgabe von Aufstellungsvoraussetzungen und / oder Mitwirkungspflich- ten: ......... - Projektplanungs-Software des Auftraggebers: ....... - Textverarbeitungssystem des Auftraggebers: ........ - Elektronischer Kommunikationsstandard des Auftraggebers: ...... ...................................................... ......................................................
Projektleitung und Berichtswesen. Für Softwareentwicklungs- und -anpassungsaufgaben hat der Auftragnehmer eine Schätzung des Aufwandes nach geeigneten Methoden so früh wie möglich zu erstellen und nach jeder Projektphase zu verfeinern. Der Projektleiter hat gemäß den Vorgaben des Vertrages einen Projektplan in ausreichender Detaillierung zu erstellen und in kritischen Projektphasen wöchentlich, sonst vierzehntägig, mit der vereinbarten Projektplanungssoftware auf den aktuellen Stand zu bringen und dem Auftraggeber zu übermitteln. Dabei ist ein SOLL/IST-Vergleich zu führen. Der Projektleiter hat ein Projekthandbuch zu führen, in dem die wichtigsten Projektsteuerungsmechanismen (Aufbau-, Ablauforganisation, Beteiligte, Regeln der Zusammenarbeit, Qualitätssicherung) definiert sind. Von jeder Besprechung ist durch den Projektleiter ein Ergebnisprotokoll im EDM-üblichen Format zu schreiben und innerhalb einer Woche ab Besprechungstermin an alle Betroffenen zu versenden. Das Protokoll ist binnen einer Woche vom Projektkoordinator zu genehmigen oder mit schriftlicher Begründung abzulehnen, widrigenfalls es als genehmigt gilt.

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  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Einleitung Und Warnhinweise Punkt Beschreibung Geforderte Angaben

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis