Common use of Informationspflichten Clause in Contracts

Informationspflichten. 15.1. Für Prognosezwecke stellt der Kunde dem Lieferanten mit Vertragsschluss und während der Laufzeit dieses Vertrags gemäß Absätzen 15.2 und 15.3 Daten zur Verfügung, deren Richtigkeit der Kunde versichert. Etwaige aus Prognosefehlern resultierende Kosten, die nicht darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde Daten unvollständig oder unrichtig geliefert hat, gehen zu Lasten des Lieferanten. 15.2. Mit Vertragsschluss stellt der Kunde dem Lieferanten die folgenden Daten zur Verfügung: 15.2.1. Die maximale Netzanschlussleistung seiner jeweiligen Entnahmestelle(n) in kW. Der Kunde wird diesen Wert nicht überschreiten. 15.2.2. Die ¼-h-Werte der elektrischen Energie, welche an der/den belieferten Marktlokation(en) von den zuständigen Messstellenbetreibern in den letzten 12 Monaten gemessen wurden. 15.2.3. Informationen über Art, Zeitpunkt und Ausmaß von Maßnahmen, Umständen oder Vereinbarungen (z. B. Spannungsabsenkung, Lastabwurf, Kurzarbeit oder Einführung bzw. Änderungen des Schichtbetriebs, Maßnahmen zum Lastmanagement, Vereinbarungen über die Bereitstellung von Regelenergie), die in den letzten 12 Monaten zu einer, im Vergleich zum gewöhnlichen Abnahmeverhalten, wesentlichen Last- oder Mengenänderung geführt haben oder absehbar führen werden. 15.2.4. Abschaltvereinbarungen mit dem Netzbetreiber und erfolgte Abschaltungen in den letzten 12 Monaten. 15.2.5. Informationen über Eigenerzeugungsanlagen, über die der Kunde seinen Energiebedarf an der/den belieferten Marktlokation(en) zumindest teilweise deckt, insbesondere die ¼- h-Werte (Einsatzganglinien) der Eigenerzeugungsanlagen, die Methodik, mit der der Einsatz gesteuert wurde, und Ausfälle/Reservefälle der letzten 12 Monate sowie Vereinbarungen mit dem Netzbetreiber über Reservenetzkapazität. 15.3. Während der Vertragslaufzeit stellt der Kunde dem Lieferanten zum Zwecke der Spezifizierung der Prognose folgende Daten mit den jeweils benannten Vorlauffristen zur Verfügung: 15.3.1. Mit einer Vorlauffrist von sechs Wochen regionale und betriebliche Besonderheiten (z. B. Sonderschichten, Ferienzeiten, regionale Feiertage etc.), sofern diese Auswirkungen auf den Bedarf des Kunden haben können. 15.3.2. Mit einer Vorlauffrist von sechs Wochen, die Absicht des Kunden, Abschaltvereinbarungen mit dem Netzbetreiber, Vereinbarungen über die Bereitstellung von Regelenergie mit dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber oder Vereinbarungen zum Lastmanagement mit Dritten abzuschließen, sowie unverzüglich konkret anstehende Abschaltungen, von denen der Kunde im Voraus Kenntnis erlangt. Der Kunde hat vor dem Abschluss der vorstehend genannten Vereinbarungen die Einwilligung des Lieferanten einzuholen. Bei der Erbringung von Minutenreserve oder Sekundärregelung durch den Kunden über einen anderen Bilanzkreis gilt 15.3.6. 15.3.3. Mit einer Vorlauffrist von sechs Wochen geplante Änderungen bei Laststeuerungsmaßnahmen. 15.3.4. Unverzüglich sonstige bevorstehende wesentliche Änderungen seines Bedarfs. 15.3.5. Falls der Kunde seinen Energiebedarf an der/den belieferten Marktlokation/en auch aus Eigenerzeugungsanlagen deckt, mit einer Vorlauffrist von 6 Wochen gegenüber den gemäß Abs. 15.2.1 mitgeteilten Daten geplante Änderungen der Einsatzganglinien und Abschaltpunkte von Eigenerzeugungsanlagen, deren Einsatzplanung für die Vertragslaufzeit und Änderungen der Einsatzplanung. Weiterhin mit einer Vorlaufzeit von einem Monat Revisionsausfälle. Zudem Betriebsstörungen bzw. Ausfälle dieser Anlagen, die Einfluss auf die Energieerzeugung haben, spätestens 2 Tage nach Feststellung der Störung mit Angabe der voraussichtlichen Ausfalldauer; auf Verlangen weist der Kunde diese nach. Auf mit dem Netzbetreiber bestehende Vereinbarungen über Reservenetzkapazität weist der Kunde den Lieferanten bei Revisionsausfällen sowie Betriebsstörungen bzw. sonstigen Ausfällen hin.

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Samples: Stromliefervertrag, Stromliefervertrag

Informationspflichten. 15.1Der Vertragspartner ist bei der Bestellung verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben insbesondere zu seiner Person und allen auftragsrelevanten Gegebenheiten zu machen. Für Prognosezwecke stellt der Kunde dem Lieferanten mit Vertragsschluss und während der Laufzeit dieses Vertrags gemäß Absätzen 15.2 und 15.3 Sofern sich seine, für die Geschäftsabwicklung relevanten Daten zur Verfügungändern, deren Richtigkeit der Kunde versichert. Etwaige aus Prognosefehlern resultierende Kosteninsbesondere Name, Firmenwortlaut, Anschrift, E-Mailadresse, Rufnummern, Bankverbindung, Firmenbuchnummer, UID Steuernummer ist er verpflichtet, die nicht darauf zurückzuführen geänderten Daten riatech GmbH unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Vertragspartner diese Informationspflichten oder gibt er von vorneherein falsche Daten an, so kann riatech GmbH vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die durch ihn entstandenen Kosten (z.B. Anfahrt, Buchungskosten, usw.) zu tragen, die durch sein Verschulden entstanden sind, dass der Kunde Daten unvollständig oder unrichtig geliefert hat, gehen zu Lasten des Lieferanten. 15.2. Mit Vertragsschluss stellt der Kunde dem Lieferanten die folgenden Daten zur Verfügung: 15.2.1Der Rücktritt wird schriftlich erklärt. Die maximale Netzanschlussleistung seiner jeweiligen Entnahmestelle(n) Schriftform ist auch durch Übersendung einer E-Mail gewahrt. Entstehen für den Vertragspartner auf Grund von Änderungen in kW. Der Kunde wird diesen Wert nicht überschreiten. 15.2.2AGB bzw. in den Preislisten der riatech GmbH Nachteile, hat der Vertragspartner innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Änderungshinweise das Recht, zur fristlosen Kündigung. Die ¼-hZahlungspflicht für bis zum Kündigungstermin erbrachte Leistungen bleibt davon unberührt. Widerrufsrecht: Vereinbarungen können innerhalb von 10 Tagen per Post, Fax oder signierter E-Werte der elektrischen Energie, welche an der/den belieferten Marktlokation(en) von den zuständigen Messstellenbetreibern in den letzten 12 Monaten gemessen wurden. 15.2.3Mail widerrufen werden. Informationen über Art, Zeitpunkt und Ausmaß von Maßnahmen, Umständen oder Vereinbarungen (z. B. Spannungsabsenkung, Lastabwurf, Kurzarbeit oder Einführung Stornierungen bzw. Änderungen des Schichtbetriebs, Maßnahmen zum Lastmanagement, Vereinbarungen über die Bereitstellung nicht fristgerechte Kündigungen von Regelenergie), die in den letzten 12 Monaten zu einer, im Vergleich zum gewöhnlichen Abnahmeverhalten, wesentlichen Last- oder Mengenänderung geführt haben oder absehbar führen werden. 15.2.4. Abschaltvereinbarungen mit dem Netzbetreiber und erfolgte Abschaltungen in den letzten 12 Monaten. 15.2.5. Informationen über Eigenerzeugungsanlagen, über die der Kunde seinen Energiebedarf an der/den belieferten Marktlokation(en) zumindest teilweise deckt, insbesondere die ¼- h-Werte (Einsatzganglinien) der Eigenerzeugungsanlagen, die Methodik, mit der der Einsatz gesteuert wurde, und Ausfälle/Reservefälle der letzten 12 Monate sowie Vereinbarungen mit dem Netzbetreiber über Reservenetzkapazität. 15.3. Während der Vertragslaufzeit stellt der Kunde dem Lieferanten zum Zwecke der Spezifizierung der Prognose folgende Daten mit den jeweils benannten Vorlauffristen zur Verfügung: 15.3.1. Mit einer Vorlauffrist von sechs Wochen regionale und betriebliche Besonderheiten (z. B. Sonderschichten, Ferienzeiten, regionale Feiertage etc.), sofern diese Auswirkungen auf den Bedarf des Kunden haben können. 15.3.2. Mit einer Vorlauffrist von sechs Wochen, die Absicht des Kunden, Abschaltvereinbarungen mit dem Netzbetreiber, Vereinbarungen über die Bereitstellung von Regelenergie mit dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber oder Vereinbarungen zum Lastmanagement mit Dritten abzuschließen, sowie unverzüglich konkret anstehende Abschaltungen, von denen der Kunde im Voraus Kenntnis erlangt. Der Kunde hat vor dem Abschluss der vorstehend genannten Vereinbarungen die Einwilligung des Lieferanten einzuholen. Bei der Erbringung von Minutenreserve oder Sekundärregelung Aufträgen durch den Kunden über einen anderen Bilanzkreis gilt 15.3.6. 15.3.3Vertragspartner sind nur mit schriftlicher Zustimmung der riatech GmbH möglich. Mit einer Vorlauffrist von sechs Wochen geplante Änderungen bei Laststeuerungsmaßnahmen. 15.3.4. Unverzüglich sonstige bevorstehende wesentliche Änderungen seines Bedarfs. 15.3.5. Falls der Kunde seinen Energiebedarf an der/den belieferten Marktlokation/en auch aus Eigenerzeugungsanlagen deckt, Ist riatech GmbH mit einer Vorlauffrist von 6 Wochen gegenüber den gemäß Abs. 15.2.1 mitgeteilten Daten geplante Änderungen der Einsatzganglinien und Abschaltpunkte von Eigenerzeugungsanlagen, deren Einsatzplanung für die Vertragslaufzeit und Änderungen der Einsatzplanung. Weiterhin mit einer Vorlaufzeit von einem Monat Revisionsausfälle. Zudem Betriebsstörungen Storno bzw. Ausfälle dieser Anlageneiner nicht fristgerechten Kündigung einverstanden, die Einfluss auf die Energieerzeugung haben, spätestens 2 Tage nach Feststellung der Störung mit Angabe der voraussichtlichen Ausfalldauer; auf Verlangen weist der Kunde diese nach. Auf mit dem Netzbetreiber bestehende Vereinbarungen über Reservenetzkapazität weist der Kunde den Lieferanten bei Revisionsausfällen sowie Betriebsstörungen bzw. sonstigen Ausfällen hinso ist riatech GmbH zur Geltendmachung eines Schadensersatzes bis zur vollen Höhe des Auftragswertes berechtigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Informationspflichten. 15.114.1. Für Prognosezwecke stellt der Kunde dem Lieferanten mit Vertragsschluss und während der Laufzeit dieses Vertrags gemäß Absätzen 15.2 nachstehender Ziffern 14.2 und 15.3 14.3 Daten zur Verfügung, deren Richtigkeit der Kunde versichert. Etwaige aus Prognosefehlern resultierende Kosten, die nicht darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde Daten unvollständig oder unrichtig geliefert hat, gehen zu Lasten des LieferantenLieferanten (Bilanzierungsrisiko). 15.214.2. Mit Vertragsschluss stellt der Kunde dem Lieferanten die folgenden Daten zur Verfügung: 15.2.114.2.1. Die maximale Netzanschlussleistung seiner jeweiligen Entnahmestelle(n) in kW. Der Kunde wird diesen Wert nicht überschreiten. 15.2.214.2.2. Die ¼-h-stündlichen Werte der elektrischen Energieentnommenen Erdgasmenge, welche an der/den belieferten Marktlokation(en) Marktlokationen gemäß Anlage 1 von den zuständigen Messstellenbetreibern in den letzten 12 Monaten gemessen wurden. 15.2.314.2.3. Informationen über Art, Zeitpunkt und Ausmaß von lastbeeinflussender Maßnahmen, Umständen Umstände oder Vereinbarungen (z. B. Spannungsabsenkung, LastabwurfSpeichereinsatz, Kurzarbeit oder Einführung bzw. Änderungen des Schichtbetriebs, Maßnahmen zum Lastmanagement, Vereinbarungen über die Bereitstellung von Regelenergieund Schichtbetrieb), die in den letzten 12 Monaten zu einer, im Vergleich zum gewöhnlichen Abnahmeverhalten, wesentlichen Last- oder Mengenänderung geführt haben oder absehbar führen werden. 15.2.414.2.4. Abschaltvereinbarungen mit dem Netzbetreiber und erfolgte Abschaltungen in den letzten 12 Monaten. 15.2.514.2.5. Informationen über Eigenerzeugungsanlagen, über die den Einsatz der Kunde seinen Energiebedarf an der/den belieferten Marktlokation(enKunden gelieferten Mengen in einer dem europäischen Emissionshandel (EU-ETS) zumindest teilweise deckt, insbesondere die ¼- h-Werte (Einsatzganglinien) der Eigenerzeugungsanlagen, die Methodik, mit der der Einsatz gesteuert wurde, und Ausfälle/Reservefälle der letzten 12 Monate sowie Vereinbarungen mit dem Netzbetreiber über Reservenetzkapazitätgemäß TEHG unterliegenden Anlage. 15.314.3. Während der Vertragslaufzeit stellt der Kunde dem Lieferanten zum Zwecke Zweck der Spezifizierung der Prognose folgende Daten mit den jeweils benannten Vorlauffristen zur Verfügung: 15.3.114.3.1. Mit einer Vorlauffrist von sechs Wochen regionale und und/oder betriebliche Besonderheiten (z. B. Sonderschichten, FerienzeitenBetriebsferien, (Teil-) Produktionseinstellungen, regionale Feiertage etc.), sofern diese Auswirkungen auf den Bedarf des Kunden haben können. 15.3.214.3.2. Mit einer Vorlauffrist von sechs Wochen, Wochen die Absicht des Kunden, Abschaltvereinbarungen mit dem Netzbetreiber, Vereinbarungen über die Bereitstellung von Regelenergie mit dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber Netzbetreiber oder Vereinbarungen zum Lastmanagement mit Dritten abzuschließen, abzuschließen sowie unverzüglich konkret anstehende Abschaltungen, von denen der Kunde im Voraus Kenntnis erlangt. Der Kunde hat vor dem Abschluss der vorstehend genannten Vereinbarungen die Einwilligung des Lieferanten einzuholen. Bei der Erbringung von Minutenreserve oder Sekundärregelung durch den Kunden über einen anderen Bilanzkreis gilt 15.3.6. 15.3.314.3.3. Mit einer Vorlauffrist von sechs Wochen geplante Änderungen bei Laststeuerungsmaßnahmen. 15.3.414.3.4. Unverzüglich sonstige bevorstehende wesentliche Änderungen seines BedarfsBedarfs einschließlich seiner Abnahmestruktur. 15.3.514.4. Falls Sofern eine der Kunde seinen Energiebedarf an der/den belieferten Marktlokation/en auch aus Eigenerzeugungsanlagen deckt, mit einer Vorlauffrist von 6 Wochen gegenüber den gemäß Abs. 15.2.1 mitgeteilten Daten geplante Änderungen der Einsatzganglinien nach Absätzen 14.2.3 bis 14.2.5 und Abschaltpunkte von Eigenerzeugungsanlagen, deren Einsatzplanung für die Vertragslaufzeit und Änderungen der Einsatzplanung. Weiterhin mit einer Vorlaufzeit von einem Monat Revisionsausfälle. Zudem Betriebsstörungen bzw. Ausfälle dieser Anlagen, die Einfluss auf die Energieerzeugung haben, spätestens 2 Tage nach Feststellung der Störung mit Angabe der voraussichtlichen Ausfalldauer; auf Verlangen weist der Kunde diese nach. Auf mit dem Netzbetreiber bestehende Vereinbarungen über Reservenetzkapazität weist der Kunde den Lieferanten bei Revisionsausfällen sowie Betriebsstörungen bzw. sonstigen Ausfällen hin.14.3.1 bis

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Samples: Gasliefervertrag

Informationspflichten. 15.11. Für Prognosezwecke stellt Die Bayerische TelemedAllianz GmbH ist keinen außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren unterworfen. 2. Die Webseite xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xx bietet Ihnen weitere Informationen zu Angebot und Abwicklung. 3. Punkt 3 der Kunde dem Lieferanten Nutzungsbedingungen befasst sich mit Vertragsschluss den Anforderungen der Registrierung, welche zum Vertragsabschluss führen. 4. Der Doccura-Nutzer hat die Möglichkeit diesen und andere Verträge über die Funktion seines Browsers zu drucken und/oder zu speichern. Des Weiteren stellen wir jegliche Texte via E-Mail zur Verfügung. 5. Korrekturen während der Laufzeit dieses Vertrags gemäß Absätzen 15.2 und 15.3 Daten zur Verfügung, deren Richtigkeit der Kunde versichert. Etwaige aus Prognosefehlern resultierende Kosten, die nicht darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde Daten unvollständig oder unrichtig geliefert hat, gehen zu Lasten des Lieferanten. 15.2. Mit Vertragsschluss stellt der Kunde dem Lieferanten die folgenden Daten zur Verfügung: 15.2.1. Die maximale Netzanschlussleistung seiner jeweiligen Entnahmestelle(n) in kW. Der Kunde wird diesen Wert nicht überschreiten. 15.2.2. Die ¼-h-Werte der elektrischen Energie, welche an der/den belieferten Marktlokation(en) von den zuständigen Messstellenbetreibern in den letzten 12 Monaten gemessen wurden. 15.2.3. Informationen über Art, Zeitpunkt und Ausmaß von Maßnahmen, Umständen oder Vereinbarungen (z. B. Spannungsabsenkung, Lastabwurf, Kurzarbeit oder Einführung bzw. Änderungen des Schichtbetriebs, Maßnahmen zum Lastmanagement, Vereinbarungen Registrierung können über die Bereitstellung von Regelenergie), die in den letzten 12 Monaten zu einer, „Zurück“ Funktion im Vergleich zum gewöhnlichen Abnahmeverhalten, wesentlichen Last- oder Mengenänderung geführt haben oder absehbar führen Browser gemacht werden. 15.2.46. Abschaltvereinbarungen mit dem Netzbetreiber und erfolgte Abschaltungen in den letzten 12 MonatenDas Schließen des Webbrowsers beendet die Registrierung. 15.2.57. Informationen über EigenerzeugungsanlagenDie Vertragssprache ist Deutsch. 8. Die Bayerische TelemedAllianz GmbH unterliegt keinem besonderen Verhaltenskodex. 9. Die Benutzung von Doccura darf nicht zweckentfremdet werden. Jegliche Angaben zum Benutzerprofil-Login müssen mit größter Sorgfalt behandelt werden, über die so dass eine Kenntnisnahme jener durch Dritte vermieden werden kann. Besteht seitens des Nutzers der Kunde seinen Energiebedarf an der/den belieferten Marktlokation(en) zumindest teilweise decktVerdacht, insbesondere die ¼- h-Werte (Einsatzganglinien) dass dies nicht erfüllt wurde, ist dies der EigenerzeugungsanlagenBayerischen TelemedAllianz GmbH umgehend zu melden. 10. Weiterhin ist der Nutzer verpflichtet, alle Daten, die Methodikzur Erstellung seines Xxxxxx führen, mit der der Einsatz gesteuert wurde, und Ausfälle/Reservefälle der letzten 12 Monate sowie Vereinbarungen mit dem Netzbetreiber über Reservenetzkapazitätwahrheitsgemäß anzugeben. 15.3. Während der Vertragslaufzeit stellt der Kunde dem Lieferanten zum Zwecke der Spezifizierung der Prognose folgende Daten mit den jeweils benannten Vorlauffristen zur Verfügung: 15.3.1. Mit einer Vorlauffrist von sechs Wochen regionale und betriebliche Besonderheiten (z. B. Sonderschichten, Ferienzeiten, regionale Feiertage etc.), sofern diese Auswirkungen auf den Bedarf des Kunden haben können. 15.3.2. Mit einer Vorlauffrist von sechs Wochen, die Absicht des Kunden, Abschaltvereinbarungen mit dem Netzbetreiber, Vereinbarungen über die Bereitstellung von Regelenergie mit dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber oder Vereinbarungen zum Lastmanagement mit Dritten abzuschließen, sowie unverzüglich konkret anstehende Abschaltungen, von denen der Kunde im Voraus Kenntnis erlangt. Der Kunde hat vor dem Abschluss der vorstehend genannten Vereinbarungen die Einwilligung des Lieferanten einzuholen. Bei der Erbringung von Minutenreserve oder Sekundärregelung durch den Kunden über einen anderen Bilanzkreis gilt 15.3.6. 15.3.3. Mit einer Vorlauffrist von sechs Wochen geplante Änderungen bei Laststeuerungsmaßnahmen. 15.3.4. Unverzüglich sonstige bevorstehende wesentliche Änderungen seines Bedarfs. 15.3.5. Falls der Kunde seinen Energiebedarf an der/den belieferten Marktlokation/en auch aus Eigenerzeugungsanlagen deckt, mit einer Vorlauffrist von 6 Wochen gegenüber den gemäß Abs. 15.2.1 mitgeteilten Daten geplante Änderungen der Einsatzganglinien und Abschaltpunkte von Eigenerzeugungsanlagen, deren Einsatzplanung für die Vertragslaufzeit und Änderungen der Einsatzplanung. Weiterhin mit einer Vorlaufzeit von einem Monat Revisionsausfälle. Zudem Betriebsstörungen bzw. Ausfälle dieser Anlagen, die Einfluss auf die Energieerzeugung haben, spätestens 2 Tage nach Feststellung der Störung mit Angabe der voraussichtlichen Ausfalldauer; auf Verlangen weist der Kunde diese nach. Auf mit dem Netzbetreiber bestehende Vereinbarungen über Reservenetzkapazität weist der Kunde den Lieferanten bei Revisionsausfällen sowie Betriebsstörungen bzw. sonstigen Ausfällen hin.

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Samples: Allgemeine Nutzungsbedingungen

Informationspflichten. 15.1Besondere Ereignisse und wesentliche Abweichungen vom Hilfeplan erfordern eine zeitnahe gegenseitige Information und gegenseitige Abstimmung des wei- teren Vorgehens von Einrichtung und Jugendamt.13 Eine gegenseitige Information von Einrichtung und Jugendamt erfolgt insbeson- dere bei folgenden Ereignissen: ♦ Wohnsitzwechsel der Eltern bzw. Für Prognosezwecke stellt der Kunde dem Lieferanten mit Vertragsschluss und während der Laufzeit dieses Vertrags gemäß Absätzen 15.2 und 15.3 Daten zur Verfügung, deren Richtigkeit der Kunde versichert. Etwaige aus Prognosefehlern resultierende KostenSorgeberechtigten ♦ Entwicklungen, die nicht darauf zurückzuführen sind, dass eine wesentliche Abweichung zum Hilfeplan vermuten lassen ♦ familiäre Veränderungen und Änderungen beim Sorgerecht ♦ Beschwerden der Kunde Daten unvollständig oder unrichtig geliefert hat, gehen zu Lasten des Lieferanten. 15.2. Mit Vertragsschluss stellt der Kunde dem Lieferanten die folgenden Daten zur Verfügung: 15.2.1. Die maximale Netzanschlussleistung seiner jeweiligen Entnahmestelle(n) in kW. Der Kunde wird diesen Wert nicht überschreiten. 15.2.2. Die ¼-h-Werte der elektrischen Energie, welche an der/den belieferten Marktlokation(en) von den zuständigen Messstellenbetreibern in den letzten 12 Monaten gemessen wurden. 15.2.3. Informationen über Art, Zeitpunkt und Ausmaß von Maßnahmen, Umständen oder Vereinbarungen (z. B. Spannungsabsenkung, Lastabwurf, Kurzarbeit oder Einführung Eltern bzw. Änderungen des Schichtbetriebs, Maßnahmen zum Lastmanagement, Vereinbarungen über die Bereitstellung von Regelenergie)Sorgeberechtigten ♦ Anhaltspunkte, die auf eine Gefährdung des Kindeswohles schließen las- sen. Eine Information des Jugendamtes durch die Einrichtung erfolgt insbesondere bei folgenden Ereignissen: ♦ Entweichen des jungen Menschen ♦ Krankenhausaufenthalt des betreuten jungen Menschen ♦ sich abzeichnende Krisen (z.B.: Straftaten, Drogengebrauch) ♦ gravierende Vorkommnisse in den letzten Einrichtung und Gruppe, soweit der junge Mensch betroffen ist (z.B. Wechsel von Bezugserziehern/-innen, Straftaten und Drogengebrauch anderer Gruppenmitglieder) ♦ bevorstehende Verlegung des jungen Menschen in eine andere Wohn- gruppe ♦ anstehender Schul- oder Ausbildungswechsel des Kindes/Jugendlichen 11 a.a.O, Nr. 11 12 Monaten zu einera.a.O, Nr. 12 Eine Information der Einrichtung durch das Jugendamt erfolgt insbesondere bei folgenden Ereignissen: ♦ anstehender Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ♦ Wechsel der fallverantwortlichen Fachkraft im Vergleich zum gewöhnlichen Abnahmeverhalten, wesentlichen Last- oder Mengenänderung geführt haben oder absehbar führen werden. 15.2.4. Abschaltvereinbarungen mit dem Netzbetreiber und erfolgte Abschaltungen in den letzten 12 Monaten. 15.2.5. Informationen über Eigenerzeugungsanlagen, über die der Kunde seinen Energiebedarf an der/den belieferten Marktlokation(en) zumindest teilweise deckt, insbesondere die ¼- h-Werte (Einsatzganglinien) der Eigenerzeugungsanlagen, die Methodik, mit der der Einsatz gesteuert wurde, und Ausfälle/Reservefälle der letzten 12 Monate sowie Vereinbarungen mit dem Netzbetreiber über Reservenetzkapazität. 15.3. Während der Vertragslaufzeit stellt der Kunde dem Lieferanten zum Zwecke der Spezifizierung der Prognose folgende Daten mit den jeweils benannten Vorlauffristen zur Verfügung: 15.3.1. Mit einer Vorlauffrist von sechs Wochen regionale und betriebliche Besonderheiten (z. B. Sonderschichten, Ferienzeiten, regionale Feiertage etc.), sofern diese Auswirkungen auf den Bedarf des Kunden haben können. 15.3.2. Mit einer Vorlauffrist von sechs Wochen, die Absicht des Kunden, Abschaltvereinbarungen mit dem Netzbetreiber, Vereinbarungen über die Bereitstellung von Regelenergie mit dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber oder Vereinbarungen zum Lastmanagement mit Dritten abzuschließen, sowie unverzüglich konkret anstehende Abschaltungen, von denen der Kunde im Voraus Kenntnis erlangt. Der Kunde hat vor dem Abschluss der vorstehend genannten Vereinbarungen die Einwilligung des Lieferanten einzuholen. Bei der Erbringung von Minutenreserve oder Sekundärregelung durch den Kunden über einen anderen Bilanzkreis gilt 15.3.6. 15.3.3. Mit einer Vorlauffrist von sechs Wochen geplante Änderungen bei Laststeuerungsmaßnahmen. 15.3.4. Unverzüglich sonstige bevorstehende wesentliche Änderungen seines Bedarfs. 15.3.5. Falls der Kunde seinen Energiebedarf an der/den belieferten Marktlokation/en auch aus Eigenerzeugungsanlagen deckt, mit einer Vorlauffrist von 6 Wochen gegenüber den gemäß Abs. 15.2.1 mitgeteilten Daten geplante Änderungen der Einsatzganglinien und Abschaltpunkte von Eigenerzeugungsanlagen, deren Einsatzplanung für die Vertragslaufzeit und Änderungen der Einsatzplanung. Weiterhin mit einer Vorlaufzeit von einem Monat Revisionsausfälle. Zudem Betriebsstörungen bzw. Ausfälle dieser Anlagen, die Einfluss auf die Energieerzeugung haben, spätestens 2 Tage nach Feststellung der Störung mit Angabe der voraussichtlichen Ausfalldauer; auf Verlangen weist der Kunde diese nach. Auf mit dem Netzbetreiber bestehende Vereinbarungen über Reservenetzkapazität weist der Kunde den Lieferanten bei Revisionsausfällen sowie Betriebsstörungen bzw. sonstigen Ausfällen hin.Jugendamt

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Samples: Fortschreibung Der Qualitätsentwicklungsvereinbarung

Informationspflichten. 15.1Der Vertragspartner ist bei der Bestellung verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben insbesondere zu seiner Person und allen auftragsrelevanten Gegebenheiten zu machen. Für Prognosezwecke stellt der Kunde dem Lieferanten mit Vertragsschluss und während der Laufzeit dieses Vertrags gemäß Absätzen 15.2 und 15.3 Sofern sich seine, für die Geschäftsabwick- lung relevanten Daten zur Verfügungändern, deren Richtigkeit der Kunde versichert. Etwaige aus Prognosefehlern resultierende Kosteninsbesondere Name, Anschrift, E-Mailadresse, Rufnummern, Bankverbin- dung, ist er verpflichtet, die nicht darauf zurückzuführen geänderten Daten CompData IT GmbH unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Vertragspartner diese Informationspflichten oder gibt er von vorneherein falschen Daten an, so kann CompData IT GmbH vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die durch ihn entstandenen Kosten (z.B. Anfahrt, Buchungskosten, usw.) zu tragen, die durch sein Verschulden entstan- den sind, dass der Kunde Daten unvollständig oder unrichtig geliefert hat, gehen zu Lasten des Lieferanten. 15.2. Mit Vertragsschluss stellt der Kunde dem Lieferanten die folgenden Daten zur Verfügung: 15.2.1Der Rücktritt wird schriftlich erklärt. Die maximale Netzanschlussleistung seiner jeweiligen Entnahmestelle(n) Schriftform ist auch durch Übersendung einer E-Mail gewahrt. Entstehen für den Vertragspartner auf Grund von Änderungen in kW. Der Kunde wird diesen Wert nicht überschreiten. 15.2.2AGB bzw. in den Preislisten der CompData IT GmbH Nachteile, hat der Vertragspartner innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Ände- rungshinweise das Recht zur fristlosen Kündigung. Die ¼-hZahlungspflicht für bis zum Kündigungstermin er- brachte Leistungen bleibt davon unberührt. Widerrufsrecht: Vereinbarungen können innerhalb von 10 Tagen per Post, Fax oder signierter E-Werte der elektrischen Energie, welche an der/den belieferten Marktlokation(en) von den zuständigen Messstellenbetreibern in den letzten 12 Monaten gemessen wurden. 15.2.3Mail wider- rufen werden. Informationen über Art, Zeitpunkt und Ausmaß von Maßnahmen, Umständen oder Vereinbarungen (z. B. Spannungsabsenkung, Lastabwurf, Kurzarbeit oder Einführung Stornierungen bzw. Änderungen des Schichtbetriebs, Maßnahmen zum Lastmanagement, Vereinbarungen über die Bereitstellung nicht fristgerechte Kündigungen von Regelenergie), die in den letzten 12 Monaten zu einer, im Vergleich zum gewöhnlichen Abnahmeverhalten, wesentlichen Last- oder Mengenänderung geführt haben oder absehbar führen werden. 15.2.4. Abschaltvereinbarungen mit dem Netzbetreiber und erfolgte Abschaltungen in den letzten 12 Monaten. 15.2.5. Informationen über Eigenerzeugungsanlagen, über die der Kunde seinen Energiebedarf an der/den belieferten Marktlokation(en) zumindest teilweise deckt, insbesondere die ¼- h-Werte (Einsatzganglinien) der Eigenerzeugungsanlagen, die Methodik, mit der der Einsatz gesteuert wurde, und Ausfälle/Reservefälle der letzten 12 Monate sowie Vereinbarungen mit dem Netzbetreiber über Reservenetzkapazität. 15.3. Während der Vertragslaufzeit stellt der Kunde dem Lieferanten zum Zwecke der Spezifizierung der Prognose folgende Daten mit den jeweils benannten Vorlauffristen zur Verfügung: 15.3.1. Mit einer Vorlauffrist von sechs Wochen regionale und betriebliche Besonderheiten (z. B. Sonderschichten, Ferienzeiten, regionale Feiertage etc.), sofern diese Auswirkungen auf den Bedarf des Kunden haben können. 15.3.2. Mit einer Vorlauffrist von sechs Wochen, die Absicht des Kunden, Abschaltvereinbarungen mit dem Netzbetreiber, Vereinbarungen über die Bereitstellung von Regelenergie mit dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber oder Vereinbarungen zum Lastmanagement mit Dritten abzuschließen, sowie unverzüglich konkret anstehende Abschaltungen, von denen der Kunde im Voraus Kenntnis erlangt. Der Kunde hat vor dem Abschluss der vorstehend genannten Vereinbarungen die Einwilligung des Lieferanten einzuholen. Bei der Erbringung von Minutenreserve oder Sekundärregelung Aufträgen durch den Kunden über einen anderen Bilanzkreis gilt 15.3.6. 15.3.3Vertragspartner sind nur mit schriftlicher Zustimmung der CompData IT GmbH möglich. Mit einer Vorlauffrist von sechs Wochen geplante Änderungen bei Laststeuerungsmaßnahmen. 15.3.4. Unverzüglich sonstige bevorstehende wesentliche Änderungen seines Bedarfs. 15.3.5. Falls der Kunde seinen Energiebedarf an der/den belieferten Marktlokation/en auch aus Eigenerzeugungsanlagen deckt, Ist CompData IT GmbH mit einer Vorlauffrist von 6 Wochen gegenüber den gemäß Abs. 15.2.1 mitgeteilten Daten geplante Änderungen der Einsatzganglinien und Abschaltpunkte von Eigenerzeugungsanlagen, deren Einsatzplanung für die Vertragslaufzeit und Änderungen der Einsatzplanung. Weiterhin mit einer Vorlaufzeit von einem Monat Revisionsausfälle. Zudem Betriebsstörungen Storno bzw. Ausfälle dieser Anlageneiner nicht fristgerechten Kündigung einverstanden, die Einfluss auf die Energieerzeugung haben, spätestens 2 Tage nach Feststellung der Störung mit Angabe der voraussichtlichen Ausfalldauer; auf Verlangen weist der Kunde diese nach. Auf mit dem Netzbetreiber bestehende Vereinbarungen über Reservenetzkapazität weist der Kunde den Lieferanten bei Revisionsausfällen sowie Betriebsstörungen bzw. sonstigen Ausfällen hinso ist CompData IT GmbH zur Geltendmachung eines Schadensersatzes bis zur vollen Höhe des Auftragswertes berechtigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)