Common use of Informationspflichten Clause in Contracts

Informationspflichten. (1) Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäfts- bedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Um- stände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen. (2) Gegenüber Unternehmen bestehen die in §§ 26 (1) bis (4), 31 und 32 Zahlungsdienste-Gesetz vorgesehenen Informationspflichten nicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Informationspflichten. (1) Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäfts- bedingungen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende KursverlusteKursverlus­ te, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Um- ständeUmstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen. (2) Gegenüber Unternehmen Unternehmern bestehen die in §§ 26 (1) bis (4), 28 (1), 31 und 32 Zahlungsdienste-Gesetz Zahlungs­ dienstegesetz vorgesehenen Informationspflichten Informationsverpflichtungen nicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Informationspflichten. (1) Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus hinaus, treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäfts- bedingungen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Um- ständeUmstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könntenkönnten zu unterrichten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen. (2) Gegenüber Unternehmen Unternehmern bestehen die in §§ 26 (1) bis (4), 28 (1), 31 und 32 Zahlungsdienste-Gesetz vorgesehenen Informationspflichten Informationsverpflichtungen nicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Informationspflichten. (1) Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäfts- bedingungen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Um- ständeUmstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen. (2) Gegenüber Unternehmen Unternehmern bestehen die in §§ 26 (Abs 1 bis 4, 28 Abs 1) bis (4), 31 und 32 Zahlungsdienste-Gesetz vorgesehenen Informationspflichten Infor- mationsverpflichtungen nicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte

Informationspflichten. (1) Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen an deren als die in seinen Geschäfts- bedingungen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht - nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Um- ständeUmstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.. Dok. Nr. 650001A120811 (2) Gegenüber Unternehmen bestehen die in §§ 26 (1) bis (4), 28 (1), 31 und 32 Zahlungsdienste-Gesetz vorgesehenen Informationspflichten Informations- pflichten nicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Informationspflichten. (1) Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus hinaus, treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäfts- bedingungen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher - soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht - nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Um- ständeUmstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könntenkönnten zu unterrichten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen. (2) Gegenüber Unternehmen Unternehmern bestehen die in §§ 26 Absätze (1) bis (4), 28 Absatz (1), 31 und 32 Zahlungsdienste-Gesetz vorgesehenen Informationspflichten Informationsverpflichtungen nicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen