Inhaberschaft Musterklauseln

Inhaberschaft. Der Lieferant sichert zu, Inhaber aller Rechte an der DOKUMENTATION zu sein. Die unter Ziffer 4 und 5 einge- räumten Nutzungsrechte führen nicht zu einem Verlust der Rechte des Lieferanten an der DOKUMENTATION. Auf etwaig bestehende geschützte Rechte (wie z.B. Patent-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte sowie Marken- oder entsprechende Schutzrechtanmeldungen) wird der Lieferant Daimler schriftlich hinweisen. In die- sem Falle ist die jeweilige Eintragungsnummer eines Schutzrechtes (oder, sofern das Schutzrecht erst ange- meldet ist, die jeweilige Anmeldungsnummer) deutlich sichtbar in allen Unterlagen der DOKUMENTATION, die den Gegenstand einer Schutzrechteintragung bzw. -anmeldung zeigen, anzugeben.
Inhaberschaft. XXXX bleibt zu jederzeit Inhaber der Software, einschließlich der damit verbundenen Rechte, einschließ- lich aller Änderungen, Erweiterungen, Verbesserungen und Updates sowie aller neuen Versionen, die von LAWO erstellt oder entwickelt werden. Der Kunde erwirbt keine Inhaber- rechte an der Software oder an Teilen davon. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Durchführungen von Änderungen oder Anpassungen der Software. Fragt der Kunde Anpassungen der Software bei LAWO an und ist LAWO bereit, diese Änderungen vorzunehmen, so kann LAWO hierfür ein zusätzliches Entgelt verlangen, das mit dem Kunden zu vereinbaren ist. Alle modi- fizierten, erweiterten, verbesserten, aktualisierten und geänder- ten Versionen der Software, unabhängig davon, von wem sie erstellt wurden, gelten als Software von LAWO im Sinne dieser Software-Lizenzbedingungen.
Inhaberschaft. 1. Der IMPORTEUR oder der HERSTELLER sind die alleinigen Inhaber der in Anhang […] er- wähnten MARKEN. 2. Der SERVICEPARTNER wird weder unmittelbar noch mittelbar die Eintragung von MARKEN für sich oder einen Dritten veranlassen.
Inhaberschaft. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmel- dung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Ge- brauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechts- vorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
Inhaberschaft. Wer ist für diesen Vertrag und die Karte verantwortlich? 5. Verknüpftes Girokonto. Welches Konto kann mit der Karte verknüpft werden? 6. Zugehörige Telefonnummer. Warum Sie uns Ihre Telefonnummer mitteilen müssen 7. Zugang und Nutzung. Wie Sie Ihre Karte nutzen können, und zwar sicher 8. TAE. Was das ist und wie wir den effektiven Jahreszins (TAE) berechnen. 9. Zahlungsanweisungen. Wenn wir eine Zahlungsanweisung ausführen 10. Wechselkurse. Welchen Wechselkurs wenden wir an, wenn Sie in einer anderen Währung als dem Euro bezahlen? 11. Zahlungsinformationen. Wie und wann Sie erfahren, wie viel Sie gezahlt haben und wie viel Sie noch zu zahlen haben 12. Nicht geleistete Zahlungen. Bei Nichtzahlung (Zahlungsverzug) fallen Zinsen an 13. Sperrung der Karte. Ihre Karte kann vorübergehend gesperrt oder eingeschränkt werden 14. Kommunikation. Wie wir mit Ihnen kommunizieren 15. Unsere Pflichten und Verantwortung für die Sicherheit Ihrer Karte. Die Wichtigkeit des Schutzes Ihrer Karte und PIN 16. Vorfälle. Was ist zu tun, wenn Sie Unregelmäßigkeiten bei den Bewegungen mit Ihrer Karte feststellen?
Inhaberschaft. Wer ist für diesen Vertrag und die Karte verantwortlich? 4.1. Mit der Unterzeichnung dieses Kreditkartenvertrags erwerben Sie den Status eines „Vertragsinhabers“ und übernehmen die Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten, die wir in den „Individualbedingungen“ und in den „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ dieses Dokuments angeben. Mit Ihrer Unterschrift erwerben Sie den Status des Vertragsinhabers. Auch wenn Sie andere Personen zur Nutzung der Karte ermächtigen, bleiben Sie gegenüber der CaixaBank die einzige Person, die für die Karte verantwortlich ist. 4.2. Der Inhaber dieser Karte, mit der Sie einen Vertrag abschließen, können Sie selbst oder eine von Ihnen zur Nutzung der Karte bevollmächtigte Person sein. In diesem Fall beachten Sie bitte, dass Sie uns gegenüber allein für die Karte haften, da der Vertrag mit Ihnen und nicht mit dieser anderen Person geschlossen wurde.

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  • Bereitschaftszeiten 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar- beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Be- schäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Be- reitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:

  • Mitgliedschaft 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft können erwerben: a) natürliche Personen; b) Personengesellschaften; c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. (2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch: a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss und b) Zulassung durch die Genossenschaft. (3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch: a) Kündigung (§ 5); b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1); c) Tod (§ 7); d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8); e) Ausschluss (§ 9). (1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen. (2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen. (3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen. (1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt. (2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. (1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt; b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt; c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind; d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist; e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist; f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird. (2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden. (3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen. (4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. (5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein. (6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. (7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat. (1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt. (2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds. (3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht: a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen; b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34); c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen; d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen; e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen; f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen; g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen; h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen; b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten; c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Meinungsverschiedenheiten Die Continentale Sachversicherung AG hat sich zur Teilnahme an folgendem Schlichtungsverfahren verpflichtet: Ist der Versicherungsnehmer mit einer Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden oder hat eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu einem gewünschten Ergebnis geführt, kann er sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Telefon: 0000 0000000, Fax: 0000 0000000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher und Kleingewerbetreibende kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass der Versicherungs- nehmer dem Versicherer zunächst die Möglichkeit gegeben hat, seine Entscheidung zu überprüfen.

  • Verwaltungsgesellschaft CARMIGNAC GESTION, Société anonyme, 24, place Vendôme, 75001 PARIS, zugelassen von der COB am 13. Xxxx 1997 unter der Nummer XX 00-00.