Inhalt der Serviceleistungen Musterklauseln

Inhalt der Serviceleistungen. 3.1. Sage erbringt die nachfolgend be- schriebenen Leistungen ausschließlich für Standardversionen der Sage Pro- dukte, sofern und soweit diese unver- ändert und in der von Sage für deren Einsatz empfohlenen Konfiguration und Systemumgebung in der Betriebs- stätte des Anwenders genutzt werden. Standardversionen sind nicht durch Modifikationen auf die Bedürfnisse des Anwenders angepasste Versionen des jeweiligen Sage Produkts. In den Ver- tragsumfang eingeschlossen und da- mit unterstützte Produkte im Sinne die- ser Bedingungen sind die jeweils zu- letzt von Sage zur allgemeinen Ver- marktung freigegebene Version eines Produkts. Nachfolgeversionen zeich- nen sich durch eine andere Jahreszahl oder Versionsnummer aus und werden als "Upgrade" bzw. „Service Pack“ be- zeichnet. Ein Upgrade weist i.d.R. zu- sätzliche Funktionalitäten im Vergleich zur Vorgängerversion auf. Es handelt sich meist um technische Weiterent- wicklungen und/oder funktionale Er- weiterungen der im Rahmen dieses Vertrages unterstützten Standardpro- dukte ohne Änderungen der wesentli- chen programmtechnischen Grundla- gen (z.B. Programmaufbau, Program- miersprache) und Funktionalitäten zu beinhalten. Der Programmname bleibt bei Upgrades unverändert, jedoch än- dert sich die Jahreszahl oder Versions- nummer des Produkts. Sage kenn- zeichnet Upgrades als solche. Ver- schiedene Releases des gleichen Pro- duktes tragen dieselbe Jahreszahl o- der volle Versionsnummer und werden als "Update", „Hotfix“ oder "Service Packs" bezeichnet und aktualisieren das bestehende Produkt, ohne in der Regel mit zusätzlichen Funktionalitä- ten verbunden zu sein. 3.2. Der Service beinhaltet die im Produkt- datenblatt angegebenen Leistungen. Hierbei kann es sich je nach Service- variante insbesondere um folgende Leistungen oder nur einen Teil von Ihnen handeln: 3.2.1. Individuelle Hotline-Beratung für die vom Vertragsgegenstand umfassten Software-Produkte durch das Sage Supportcenter über die von Sage be- kannt gegebenen Telefon- oder Tele- fax-Nummern oder Internet-Adressen. Im Rahmen der individuellen Hotline- Beratung beantwortet Sage während ihrer allgemeinen Geschäftszeiten auf einen bestimmten Anwendungsfall (den Supportfall) bezogene Fragen zu den unterstützten Produkten, zur Pro- dukt-Dokumentation sowie zu Pro- grammablauf und Anwendung der un- terstützten Produkte im Rahmen der von Sage in der Dokumentation bezie- hungsweise Datenblatt mitgeteilten Konfiguration und Systemumgebung. Die aktuellen Geschäfts...
Inhalt der Serviceleistungen. 2.1 Serviceleistungen werden vom Auftragnehmer grundsätzlich nur nach Erteilung eines Serviceauftrages durch den Auftraggeber erbracht. Ihre Ausführung erfolgt nach Vereinbarung sowie im Rahmen des für den Auftragnehmer zeitlich und personell Möglichen. 2.2 Der Vertrag über die Erbringung von Serviceleistungen („Servicevertrag“ bzw „Servicevereinbarung“ genannt) kommt entweder durch die schriftliche Bestätigung (per Fax oder E-Mail) des Auftragnehmers oder durch Ausführungsbeginn der Serviceleistung zustande. 2.3 Serviceleistungen werden grundsätzlich innerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers (werktags, dh. Mo-Do 7:00-16:00 Uhr und Fr 7:00-13:00 Uhr) erbracht. Auf Wunsch des Auftraggebers führt der Auftragnehmer Serviceleistungen auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, jedoch ausschließlich gegen Verrechnung der Zusatzkosten gemäß Punkt 4.3 aus. 2.4 Wir behalten uns vor Serviceleistungen durch unsere zertifizierten Servicepartner durchführen zu lassen. 2.5 Serviceleistungen werden wenn möglich beim Auftraggeber durchgeführt. Ist dies nicht möglich, werden diese grundsätzlich beim Auftragnehmer oder bei zertifizierten Servicepartnern durchgeführt. Es können vom Auftragnehmer jedoch auch andere, geeignete Standorte für die Durchführung der Serviceleistungen ausgewählt werden (z.B. LKW Fachwerkstätte). Sind die Arbeiten am Standort des Auftragnehmers durchzuführen, übersendet der Auftraggeber auf eigene Kosten und Gefahr die defekten Geräte oder Geräteteile an den Auftragnehmer. Auch Kosten und Gefahr für die Rücksendung trägt der Auftraggeber. Werden Serviceleistungen beim Auftraggeber durchgeführt sind entsprechende Fahrt- und Reisekosten des Auftragnehmers zu vergüten. 2.6 Möchte der Auftraggeber bei einem Serviceeinsatz andere als die im Serviceauftrag genannten bzw. zusätzliche Geräte serviciert oder zusätzliche Serviceleistungen haben, so ist ein entsprechender Serviceauftrag zu erteilen. Verpflichtende Vereinbarungen können nur mit der Serviceleitung des Auftragnehmers getroffen werden. 2.7 Der Serviceauftrag umfasst auch die Ermächtigung notwendige und zweckmäßige Probeläufe bzw. Probe- und Überstellungsfahrten durchzuführen.
Inhalt der Serviceleistungen. 3.1 Serviceleistungen werden von uns nur auf Anforderung des Auftraggebers erbracht. Ihre Ausführung erfolgt nach Vereinbarung, im Übrigen alsbald im Rahmen des uns zeitlich und personell Möglichen. 3.2 Serviceleistungen werden grundsätzlich innerhalb der üblichen Geschäftszeiten (siehe 2.1) erbracht. Auf Wunsch des Auftraggebers führen wir Serviceleistungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, jedoch gegen Berechnung der Zusatzkosten gemäß 2.1 aus. 3.3 Serviceleistungen werden auf Wunsch des Auftraggebers, im Übrigen je nach sachlicher Notwendigkeit, beim Auftraggeber - am Standort des Serviceobjekts - oder in unserem Werk durchgeführt. Sind die erforderlichen Arbeiten in unserem Werk durchzuführen, übersendet der Auftraggeber die defekten Geräte oder Geräteteile an uns. Die Kosten der Hin- und Rücksendung trägt der Auftraggeber. 3.4 Unsere Servicetechniker sind angewiesen, ihre Leistungen anlässlich eines Serviceeinsatzes auf die gemeldete Störung oder das Objekt, das Gegenstand der angeforderten Serviceleistung ist, zu beschränken. Unser Servicepersonal ist deshalb weder verpflichtet noch berechtigt, ohne die Zustimmung unserer Serviceleitung auf Wunsch des Auftraggebers Servicearbeiten an anderen Objekten auszuführen. Ausgenommen sind Notfälle, deren Behebung keinen Aufschub duldet. 3.5 Soweit erforderlich, versieht unser Servicepersonal nach Beendigung der Serviceleistung den Auftraggeber mit den notwendigen Bedienungsanleitungen oder sonstigen technischen Informationen hinsichtlich des betreffenden Objekts oder der ausgeführten Serviceleistungen. 3.6 Unser Servicepersonal ist nicht befugt, uns verpflichtende rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben. Verpflichtende Vereinbarungen können nur mi t unserer Serviceleitung getroffen werden.
Inhalt der Serviceleistungen. 3.1. Die BS GmbH erbringt die nachfolgend beschriebenen Leistungen ausschließlich für Standardversionen der Sage Produkte, sofern und soweit diese unverändert und in der von der BS GmbH für deren Einsatz empfohlenen Konfiguration und Systemumgebung in der Betriebsstätte des Anwenders genutzt werden. Standardversionen sind nicht durch Modifikationen auf die Bedürfnisse des Anwenders angepasste Versionen des jeweiligen Sage Produkts. In den Vertragsumfang eingeschlossen und damit unterstützte Produkte im Sinne dieser Bedingungen sind die jeweils zuletzt von der BS GmbH zur allgemeinen Ver- marktung freigegebene Versionen eines Pro- dukts. Nachfolgeversionen zeichnen sich durch eine andere Jahreszahl oder Versionsnummer aus und werden als "Upgrade" bezeichnet. Ein Upgrade weist i.d.R. zusätzliche Funktionalitäten im Vergleich zur Vorgängerversion auf. Es han- delt sich meist um technische Weiterentwicklun- gen und/oder funktionale Erweiterungen der im Rahmen dieses Vertrages unterstützten Stan- dardprodukte ohne Änderungen der wesentli- chen programmtechnischen Grundlagen (z.B. Programmaufbau, Programmiersprache) und Funktionalitäten zu beinhalten. Der Programm- name bleibt bei Upgrades unverändert, jedoch ändert sich die Jahreszahl oder Versionsnum- mer des Produkts. Die BS GmbH kennzeichnet Upgrades als solche. Verschiedene Releases des gleichen Produktes tragen dieselbe Jahres- zahl oder volle Versionsnummer und werden als "Update", „Hotfix“ oder "Service Packs" bezeich- net und aktualisieren das bestehende Produkt, ohne in der Regel mit zusätzlichen Funktionalitä- ten verbunden zu sein. 3.2. Der Service beinhaltet die im Produktdaten- blatt angegebenen Leistungen. Hierbei kann es sich je nach Servicevariante insbesondere um folgende Leistungen oder nur einen Teil von ih- nen handeln: 3.2.1. Individuelle Hotline-Beratung für die vom Vertragsgegenstand umfassten Soft- ware-Produkte durch die BS GmbH über die von der BS GmbH bekannt gegebenen Tele- fon- oder Telefax-Nummern oder Internet-Ad- ressen. Im Rahmen der individuellen Hotline Beratung beantwortet die BS GmbH während ihrer allgemeinen Geschäftszeiten auf einen bestimmten Anwendungsfall (den Supportfall) bezogene Fragen zu den unterstützten Produkten, zur Produkt-Dokumentation sowie zu Programmablauf und Anwendung der unterstützten Produkte im Rahmen der von der BS GmbH in der Dokumentation beziehungswei- se Datenblatt mitgeteilten Konfiguration und Sys- temumgebung. Die aktuellen Geschäftszeiten teil...
Inhalt der Serviceleistungen. 3.1. Die BS GmbH erbringt die nachfolgend be- schriebenen Leistungen ausschließlich für die im Produktdatenblatt verfügbaren Versionen der Software, sofern und soweit diese unver- ändert und in der von der BS GmbH für deren Einsatz empfohlenen Konfiguration und Syste- mumgebung in der Betriebsstätte des Anwen- ders genutzt werden. Die BS GmbH weist den Kunden darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigun- gen der erbrachten Dienste entstehen können, die außerhalb des Einflussbereichs der BS GmbH liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen von Dritten, die nicht im Auftrag der BS GmbH handeln, von der BS GmbH nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt. Auch die vom Kunden genutzte Hard- und Software und technische Infrastruktur kann Einfluss auf die Leistungen der BS GmbH haben. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der von der BS GmbH erbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen.
Inhalt der Serviceleistungen. 3.1 Die ESR Solution Group GmbH erbringt die nachfolgend beschrie- benen Leistungen ausschließlich für Standardversionen seiner Pro- dukte, sofern und soweit diese unverändert und in der von der ESR Solution Group GmbH für deren Einsatz empfohlenen Konfigura- tion und Systemumgebung in der Betriebsstätte des Anwenders genutzt werden. Standardversionen sind nicht durch Modifikation auf die Bedürfnisse des Anwenders angepasste Versionen des je- weiligen Produkts. In den Vertragsumfang eingeschlossen und da- mit unterstützte Produkte im Sinne dieser Bedingungen sind die jeweils zuletzt von der ESR Solution Group GmbH zur allgemei- nen Vermarktung freigegebenen Versionen eines Produkts. Nach- folgeversionen zeichnen sich durch eine andere Jahreszahl oder Versionsnummer aus und werden als „Upgrade“ bezeichnet. Ein Upgrade weist i. d. R. zusätzliche Funktionen im Vergleich zur Vor- gängerversion auf. Es handelt sich meist um technische Weiterent- wicklungen und/oder funktionale Erweiterungen der im Rahmen dieses Vertrages unterstützten Standardprodukte, ohne Änderun- gen der wesentlichen programmtechnischen Grundlagen (z. B. Pro- grammaufbau, Programmiersprache) und Funktionen zu beinhal- ten. Der Programmname bleibt bei Upgrades unverändert, jedoch ändert sich die Jahreszahl oder Versionsnummer des Produkts. Die ESR Solution Group GmbH kennzeichnet Upgrades als solche. Ver- schiedene Releases des gleichen Produktes tragen dieselbe Jahres- zahl oder volle Versionsnummer und werden als „Update“, „Hotfix“ oder „Service Packs“ bezeichnet und aktualisieren das bestehende Produkt, ohne i. d. R. mit zusätzlichen Funktionen verbunden zu sein.
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  • Serviceleistungen Neben dem Ersatz von Aufwendungen für Krank- heitskosten werden über das INTER Service Center (telefonisch erreichbar unter 0621 427-427) umfang- reiche Serviceleistungen angeboten: - allgemeinen Gesundheitsfragen, Krankheiten, Arz- neimitteln, Diagnose- und Behandlungsmethoden, Heil- und Hilfsmitteln, Vorsorgeprogrammen und Schutzimpfungen, - zahnärztlichen Behandlungen und Heil- und Kos- tenplänen, - geplanten Krankenhausaufenthalten. Unterstützung und Betreuung durch - Benennung von ärztlichen, zahnärztlichen und Apotheken-Notdiensten, - Benennung von Spezialisten, Fachkliniken, Reha- bilitations- und Kureinrichtungen, - aktive Hilfe bei der Suche nach geeigneten Be- handlungsmöglichkeiten, - Hilfe bei der Beschaffung von ärztlich verordneten Medikamenten, Blutkonserven und Seren, - Benennung von Fach- und Pflegekräften, häusli- chen Pflegediensten, Haushaltshilfen, Kinderbe- treuern, Selbsthilfegruppen, - Beratung bei Umschulungsmaßnahmen bei teil- weiser Berufsunfähigkeit.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Servicezeiten Die gemeldeten Störungen werden während der Service­ zeiten bearbeitet. Die Wiederherstellung wird in den Ser­ vicezeiten erbracht. Servicezeiten: montags, mittwochs 07:00 - 15:00 Uhr dienstags 07:00 - 17:00 Uhr donnerstags 07:00 - 18:00 Uhr freitags 07:00 - 13:00 Uhr außer an Feiertagen Darüber hinausgehende Servicezeiten können im Einzel­ fall gesondert vereinbart werden. Online-Zeiten (beaufsichtigter Betrieb) Die von der Stadt zur Verfügung gestellte IT steht der Kommune während der Online-Zeiten zur Verfügung: montags, mittwochs 07:00 - 15:00 Uhr dienstags 07:00 - 17:00 Uhr donnerstags 07:00 - 18:00 Uhr freitags 07:00 - 13:00 Uhr außer an Feiertagen Unterbrechungen, insbesondere geplante Wartungsarbei­ ten, erfolgen in der Online-Zeit nur nach Abstimmung. Unbeaufsichtigter Betrieb Die IT steht außerhalb der Online-Zeiten unbeaufsichtigt zur Verfügung. Sie kann in dieser Zeit nach Bedarf, z. B. zur Ausführung der Batchproduktion, durch die Stadt unterbrochen werden. Wartungsfenster Wartungsfenster dienen der vorbeugenden Wartung der IT-Infrastruktur, um einen störungsfreien Betrieb zu si­ chern. Die Stadt darf die Dienste während der Wartungs­ fenster unterbrechen, sofern dies betrieblich oder tech­ nisch notwendig ist. Die Stadt wird über geplante War­ tungsarbeiten rechtzeitig mindestens 2 Arbeitstage im Voraus informieren. Die Stadt wird Wartungsarbeiten, die zu einer Betriebs­ einschränkung führen könnten, möglichst innerhalb des festen Wartungsfensters vornehmen. Sofern ein Shut­ down des Systems erforderlich wird, wird dieser in allen Fällen (auch während des Wartungsfensters) mindestens 24 Stunden vorher angekündigt. Als Wartungsfenster können alle Zeiten außerhalb der Online-Zeiten der Stadt genutzt werden, sofern Einzel­ vereinbarungen nicht entgegenstehen. Störungen werden grundsätzlich wie folgt kategorisiert und sind mit folgenden Reaktionszeiten (RZ) und Wieder­ herstellungszeiten (WHZ) unterlegt: Priorität 1 - Hoch: RZ: 4 Stunden/WHZ: 1 Arbeitstag Der von der Störung verursachte Schaden nimmt schnell zu. Die Aufgaben, die von den Mitarbeitern nicht erfüllt wer­ den können, sind sehr zeitkritisch. Die überwiegende Anzahl der Benutzer ist betroffen. Priorität 2 - Mittel: RZ: 1 Arbeitstag/WHZ: 4 Arbeitstage Der von der Störung verursachte Schaden nimmt im Ver­ lauf der Zeit substantiell zu. Die Aufgaben, die von den Mitarbeitern nicht erfüllt wer­ den können, sind nur mäßig zeitkritisch. Nur einzelne Benutzer sind betroffen. Priorität 3 - Niedrig: RZ: 2 Arbeitstage/WHZ: max. 1 Monat Der von der Störung verursachte Schaden nimmt im Ver­ lauf der Zeit nur unwesentlich zu. Die Aufgaben, die von den Mitarbeitern nicht erfüllt wer­ den können, sind nicht zeitkritisch. Reaktions- und Wiederherstellungszeiten Reaktionszeiten (RZ) In den Reaktionszeiten stimmt die Stadt konkrete Schrit­ te zur Lösung der Störung mit der Kommune ab. Die Leis­ tung wird während des beaufsichtigten Betriebes (Annah­ mezeiten) erbracht. Wiederherstellungszeiten (WHZ) Die Wiederherstellung erfolgt innerhalb der Servicezeit.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.