Inhalt. Vorwort § 1 Ziel § 2 Gegenstand § 3 Indikatoren § 4 Bewertungssystematik für das indikatorengestützte Verfahren § 5 Darstellungsform der Indikatorenergebnisse § 6 Aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI zu berücksichtigende Ergebnisse § 7 Bewertungssystematik für Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI § 8 Darstellungsform der Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI § 9 Von Pflegeeinrichtungen bereitzustellende Einrichtungsinformationen inkl. Darstellungs- form § 10 Inkrafttreten und Kündigung § 11 Übergangsregelung Anlage 1: Qualitätsdarstellung Anlage 2: Bewertungssystematik für die Indikatoren Anlage 3: Darstellung der Indikatoren Anlage 4: Informationen über die Pflegeeinrichtung Anlage 5: Darstellung der von den Pflegeeinrichtungen bereitgestellten Informationen Anlage 6: Zu veröffentlichende Prüfergebnisse Anlage 7: Bewertungssystematik der Prüfergebnisse Anlage 8: Darstellung der Prüfergebnisse Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (2008) wurde § 115 Abs. 1a SGB XI eingeführt. Danach stellen die Landesverbände der Pflegekassen sicher, dass die Leistungen der Pflege- einrichtungen sowie deren Qualität für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar im Internet sowie in anderer geeigneter Form veröffentlicht werden. Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (2016) wurden die Anforde- rungen an die Qualitätsdarstellung konkretisiert. Vor diesem Hintergrund haben die Ver- tragsparteien nach § 113 SGB XI (GKV-Spitzenverband, die Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Trä- ger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, im Folgenden Vertragsparteien genannt) durch den Qualitätsausschuss Pflege nach § 113b SGB XI wissen- schaftliche Einrichtungen mit der Entwicklung der Grundlagen für die Qualitätsprüfung und die Qualitätsberichterstattung beauftragt. Auf Basis dieser wissenschaftlichen Ergebnisse wurde die vorliegende Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege (QDVS) ausgestaltet. Der Medizinische Dienst der Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und die Verbände der Pflegeberufe auf Bun- desebene waren hieran beteiligt. Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der Pflegebedürftigen und behinderten Menschen haben nach Maßgabe von § 118 SGB XI mitgewirkt. Erstmalig werden für die Qualitätsdarstellung im vollstationären Bereich Qualitätsinformatio- nen genutzt, die aus 15 Qualitätsindikatoren stammen (§ 113 Abs. 1a SGB XI). Qualitätsindika- toren stehen für zehn Themenbereiche zur Verfügung, für die nach übereinstimmender Auf- fassung der Vertragsparteien die Versorgungsqualität (Ergebnisqualität) bewertet werden kann. Hierfür erheben alle Pflegeeinrichtungen in sechsmonatigem Abstand festgelegte Qua- litätsdaten und übermitteln diese an eine fachlich unabhängige Institution nach § 113 Abs. 1b SGB XI (Datenauswertungsstelle), welche die Daten statistisch prüft und einrichtungs- bzw. fallbeziehbar auswertet. Weiterhin sind für die Information der pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen die Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI zugrunde zu legen. Diese Informationen werden um Angaben, die die Pflegeeinrichtungen zur Verfü- gung stellen (z. B. zur Erreichbarkeit der Pflegeeinrichtung mit öffentlichen Verkehrsmitteln), ergänzt. Für jede vollstationäre Pflegeeinrichtung werden entsprechende Qualitätsdaten ver- öffentlicht. Bei dieser Qualitätsdarstellung handelt es sich um für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen relevante Informationen, die unterschiedlichen Quellen entstammen und bei der Auswahl einer Pflegeeinrichtung als eine Entscheidungsgrundlage herangezogen werden können. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) bzw. der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Prüfdienst) führen weiterhin im Auftrag der Lan- desverbände der Pflegekassen regelmäßig Qualitätsprüfungen in den Pflegeeinrichtungen durch. In diesen Prüfungen werden die Versorgungsergebnisse sowie die hierfür erforderli- chen Strukturen und Prozesse der Qualität der Leistungen der Pflegeeinrichtungen geprüft. Das Themenspektrum der Qualitätsprüfung ist umfassender als die für die Qualitätsdarstel- lung relevanten Aspekte. Die Qualitätsprüfung zielt somit auf eine umfassende Prüfung vieler Qualitätsaspekte einer Pflegeeinrichtung ab und ist Grundlage für die Bescheide der Landes- verbände der Pflegekassen über ggf. festgestellte Mängel und auferlegte Maßnahmen für ihre Beseitigung. Die aus der Prüfung des MDK bzw. des PKV-Prüfdienstes resultierenden Ergebnisse für die Qualitätsdarstellung (§ 115 Abs. 1a SGB XI) und das von den Landesver- bänden der Pflegekassen durchgeführte Qualitätssicherungsverfahren (§ 115 Abs. 2 bis 5 SGB XI) haben somit unterschiedliche Funktionen. Die Vertragsparteien beschließen gemäß § 113b Absatz 1 SGB XI durch den Qualitätsaus- schuss Pflege Inhalt und Verfahren der Qualitätsdarstellung einschließlich der Form der Dar- stellung und der Bewertungssystematik (Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege, QDVS). Die der Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege zugrunde liegenden (pflege-) wissenschaftlichen Erkenntnisse, Instrumente und Verfahren sind dynamische In- strumente, die dem aktuellen Stand der Kenntnisse anzupassen und weiterzuentwickeln sind. Diese Vereinbarung gilt für alle Einrichtungen der vollstationären Langzeit- (§ 43 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI). Die Regelungen zu dem indikatorengestützen Verfahren gelten für die vollstationäre Langzeitpflege; die Regelungen zu den Qualitätsprüfungen und zur Dar- stellung der einrichtungsbezogenen Informationen gelten für die vollstationäre Langzeit- und Kurzzeitpflege. Die Vertragsparteien nach § 113 SGB XI beschließen durch diese Vereinbarung die Verfahren und die Form der Qualitätsdarstellung gemäß § 115 Abs. 1a SGB XI, mit dem die von Pflege- einrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität verständlich, übersichtlich und ver- gleichbar dargestellt werden. Die Darstellung der Ergebnisse soll pflegebedürftigen Personen und ihren Angehörigen relevante Informationen zur Verfügung stellen, die bei der Auswahl einer Pflegeeinrichtung als eine Entscheidungsgrundlage herangezogen werden können.
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Samples: Qualitätsdarstellungsvereinbarung, Qualitätsdarstellungsvereinbarung, Qualitätsdarstellungsvereinbarung
Inhalt. Vorwort § 1 Ziel Gegenstand, Ort und Dauer des Vertrages 2 § 2 Gegenstand Rechte und Pflichten des Auftraggebers 4 § 3 Indikatoren Pflichten des Auftragnehmers 5 § 4 Bewertungssystematik für das indikatorengestützte Verfahren Umsetzung von Betroffenenrechten oder Maßnahmen der Aufsichtsbehörden 6 § 5 Darstellungsform der Indikatorenergebnisse Kontrollrechte und -pflichten 7 § 6 Aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI zu berücksichtigende Ergebnisse Mitteilungspflichten des Auftragnehmers 8 § 7 Bewertungssystematik für Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern 8 § 8 Darstellungsform der Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen Datensicherungsmaßnahmen nach §§ 114 f. SGB XI Art. 32 DSGVO 10 § 9 Von Pflegeeinrichtungen bereitzustellende Einrichtungsinformationen inkl. Darstellungs- form Löschung 11 § 10 Inkrafttreten und Kündigung Vergütung 11 § 11 Übergangsregelung Anlage 1Haftung 11 § 12 Sonstiges 12 § 1Gegenstand, Ort und Dauer des Vertrages Der Auftrag umfasst folgende Arbeiten: Qualitätsdarstellung Anlage 2: Bewertungssystematik Bereitstellung und Hosting des Softwaresystems BLok – Online-Berichtsheft Der Auftragnehmer verarbeitet dabei personenbezogene Daten für den Auftraggeber im Sinne von Art. 4 Nr. 2 und Art. 28 DSGVO auf Grundlage dieses Vertrages. Art und Zweck der Verarbeitung (vgl. Art. 4 Nr. 2 DSGVO) Durch den Auftraggeber werden Daten im Rahmen der für eine Prüfungszulassung notwendigen Berichtsheftführung verarbeitet; dies betrifft die Daten der beteiligten Akteure, die in der Wochendokumentation erfassten Tätigkeiten und Fertigkeiten sowie die zur Verbesserung der Dokumentation gespeicherten Dokumente. Alle prüfungsrelevanten Daten können optional durch den Nutzer der Xxxxxx bereitgestellt werden. Eine weitere konkrete Form der Verarbeitung personenbezogener Daten ist nicht beauftragt. Es sind alle Verarbeitungen zulässig, welche für die Indikatoren Anlage 3: Darstellung konkreten Betriebs-, Wartungs- und Supportvorgänge für den Auftraggeber erforderlich sind und den folgenden Regelungen entsprechen. Eine Verarbeitung der Indikatoren Anlage 4: Informationen über die Pflegeeinrichtung Anlage 5: Darstellung Daten des Auftraggebers auf andere Arten oder für andere Zwecke ist nicht zulässig. Art der von den Pflegeeinrichtungen bereitgestellten Informationen Anlage 6: Zu veröffentlichende Prüfergebnisse Anlage 7: Bewertungssystematik der Prüfergebnisse Anlage 8: Darstellung der Prüfergebnisse Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz personenbezogenen Daten (2008) wurde § 115 Absvgl. 1a SGB XI eingeführtArt. Danach stellen die Landesverbände der Pflegekassen sicher4 Nr. 1, dass die Leistungen der Pflege- einrichtungen sowie deren Qualität für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar im Internet sowie in anderer geeigneter Form veröffentlicht werden. Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (2016) wurden die Anforde- rungen an die Qualitätsdarstellung konkretisiert. Vor diesem Hintergrund haben die Ver- tragsparteien nach § 113 SGB XI (GKV-Spitzenverband, die Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Trä- ger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, im Folgenden Vertragsparteien genannt) durch den Qualitätsausschuss Pflege nach § 113b SGB XI wissen- schaftliche Einrichtungen mit der Entwicklung der Grundlagen für die Qualitätsprüfung und die Qualitätsberichterstattung beauftragt. Auf Basis dieser wissenschaftlichen Ergebnisse wurde die vorliegende Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege (QDVS) ausgestaltet. Der Medizinische Dienst der Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und die Verbände der Pflegeberufe auf Bun- desebene waren hieran beteiligt. Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der Pflegebedürftigen und behinderten Menschen haben nach Maßgabe von § 118 SGB XI mitgewirkt. Erstmalig werden für die Qualitätsdarstellung im vollstationären Bereich Qualitätsinformatio- nen genutzt, die aus 15 Qualitätsindikatoren stammen (§ 113 Abs. 1a SGB XI). Qualitätsindika- toren stehen für zehn Themenbereiche zur Verfügung, für die nach übereinstimmender Auf- fassung der Vertragsparteien die Versorgungsqualität (Ergebnisqualität) bewertet werden kann. Hierfür erheben alle Pflegeeinrichtungen in sechsmonatigem Abstand festgelegte Qua- litätsdaten und übermitteln diese an eine fachlich unabhängige Institution nach § 113 Abs. 1b SGB XI (Datenauswertungsstelle), welche die Daten statistisch prüft und einrichtungs- bzw. fallbeziehbar auswertet. Weiterhin sind für die Information der pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen die Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI zugrunde zu legen. Diese Informationen werden um Angaben, die die Pflegeeinrichtungen zur Verfü- gung stellen (z. B. zur Erreichbarkeit der Pflegeeinrichtung mit öffentlichen Verkehrsmitteln), ergänzt. Für jede vollstationäre Pflegeeinrichtung werden entsprechende Qualitätsdaten ver- öffentlicht. Bei dieser Qualitätsdarstellung handelt es sich um für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen relevante Informationen, die unterschiedlichen Quellen entstammen und bei der Auswahl einer Pflegeeinrichtung als eine Entscheidungsgrundlage herangezogen werden können. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) bzw. der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Prüfdienst) führen weiterhin im Auftrag der Lan- desverbände der Pflegekassen regelmäßig Qualitätsprüfungen in den Pflegeeinrichtungen durch. In diesen Prüfungen werden die Versorgungsergebnisse sowie die hierfür erforderli- chen Strukturen und Prozesse der Qualität der Leistungen der Pflegeeinrichtungen geprüft. Das Themenspektrum der Qualitätsprüfung ist umfassender als die für die Qualitätsdarstel- lung relevanten Aspekte. Die Qualitätsprüfung zielt somit auf eine umfassende Prüfung vieler Qualitätsaspekte einer Pflegeeinrichtung ab und ist Grundlage für die Bescheide der Landes- verbände der Pflegekassen über ggf. festgestellte Mängel und auferlegte Maßnahmen für ihre BeseitigungNr. Die aus 13 bis 15 DSGVO) Gegenstand der Prüfung des MDK bzw. des PKVVerarbeitung personenbezogener Daten sind insbesondere folgende Datenarten / -kategorien: Profildaten Xxxxxx, Berufsschule, Ausbildungsbetrieb Anrede, Name, Vorname E-Prüfdienstes resultierenden Ergebnisse für die Qualitätsdarstellung (§ 115 Abs. 1a SGB XI) und das von den Landesver- bänden der Pflegekassen durchgeführte Qualitätssicherungsverfahren (§ 115 Abs. 2 bis 5 SGB XI) haben somit unterschiedliche Funktionen. Die Vertragsparteien beschließen gemäß § 113b Absatz 1 SGB XI durch den Qualitätsaus- schuss Pflege Inhalt und Verfahren der Qualitätsdarstellung einschließlich der Form der Dar- stellung und der Bewertungssystematik (Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre PflegeMail-Adresse Beruf, QDVS). Die der Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege zugrunde liegenden (pflege-) wissenschaftlichen ErkenntnisseAusbildungszeitraum, Instrumente und Verfahren sind dynamische In- strumenteAusbildungsordnung, die dem aktuellen Stand der Kenntnisse anzupassen und weiterzuentwickeln sind. Diese Vereinbarung gilt für alle Einrichtungen der vollstationären Langzeit- (§ 43 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI). Die Regelungen Rahmenlehrplan Benutzername, Passwort Berichtsheft-Daten Abteilung, Lernort, Status Tätigkeiten, Erwartungserfüllung, Zeitdauer, Bemerkungen Freigabedatum, freigebender Auszubildender Abnahmedatum, kontrollierender Ausbilder Entwicklungsportfolio-Daten Entwicklungsstand-Daten Hochgeladene Dokumente Einschätzungen zu dem indikatorengestützen Verfahren gelten für die vollstationäre Langzeitpflege; die Regelungen zu den Qualitätsprüfungen und zur Dar- stellung der einrichtungsbezogenen Informationen gelten für die vollstationäre Langzeit- und Kurzzeitpflege. Die Vertragsparteien nach § 113 SGB XI beschließen durch diese Vereinbarung die Verfahren und die Form der Qualitätsdarstellung gemäß § 115 Abs. 1a SGB XI, mit dem die von Pflege- einrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität verständlich, übersichtlich und ver- gleichbar dargestellt werden. Die Darstellung der Ergebnisse soll pflegebedürftigen Personen und ihren Angehörigen relevante Informationen zur Verfügung stellen, die bei der Auswahl einer Pflegeeinrichtung als eine Entscheidungsgrundlage herangezogen werden können.personalen Fähigkeiten Checklisten-Daten Kommunikationsdaten
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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung, Vertrag Zur Auftragsverarbeitung
Inhalt. Vorwort § 1 Ziel § 2 Gegenstand § 3 Indikatoren § 4 Bewertungssystematik Kaufkraftausgleich in der Auslandsbesoldung; Teuerungsziffern für 2020 6 Vereinbarung zur Gestaltung eines Prozesses zur Einführung von Selbstevaluationstools an staatlichen Schulen sowie am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung („Prozessvereinbarung Selbstevaluationstools“) 7 Umsetzung Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Administration“ zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 in der Freien und Hansestadt Hamburg („Zusatzvereinbarung „Administration“ zum DigitalPakt Schule“) 8 Dienstanweisung zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes 10 Bediensteten, die im Ausland verwendet werden, ist der Unterschied der Kaufkraft der Besoldung am ausländischen Dienstort im Vergleich zur Kaufkraft der Besoldung in Deutschland durch Zu- oder Abschläge auszugleichen. Der Ver- gleich zwischen den Lebenshaltungskosten (Kaufkraft) am ausländischen Dienstort und den Lebenshaltungskosten in Deutschland wird in einer Teuerungsziffer festgesetzt. Wenn die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher sind als in Deutschland, wird eine positive Teuerungsziffer, bei niedrigeren Lebenshaltungskosten eine negative Teue- rungsziffer festgesetzt. Das Statistische Bundesamt hat die Teuerungsziffern für die einzelnen Monate des Jahres 2020 veröffentlicht. Eine Nach- berechnung des Kaufkraftausgleichs für das indikatorengestützte Verfahren § 5 Darstellungsform der Indikatorenergebnisse § 6 Aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI zu berücksichtigende Ergebnisse § 7 Bewertungssystematik für Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI § 8 Darstellungsform der Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI § 9 Von Pflegeeinrichtungen bereitzustellende Einrichtungsinformationen inklJahr 2020 wird von Amts wegen vorgenommen. Darstellungs- form § 10 Inkrafttreten und Kündigung § 11 Übergangsregelung Anlage 1: Qualitätsdarstellung Anlage 2: Bewertungssystematik Ein Zuschlag wird auch mit Wirkung für die Indikatoren Anlage 3Vergangenheit gezahlt, ein Abschlag wird mit Wirkung für die Zukunft festgesetzt. 12.02.2021 V 424-2/114-00.1 MBlSchul 02-2021, Seite 6 der Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB), hier vertreten durch das Institut für Bildungsmonitoring und Qualitätsentwicklung (IfBQ) sowie dem Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung (LI) dem Gesamtpersonalrat für das Personal an staatlichen Schulen (GPR) dem Personalrat des Landesinstituts für Lehrerbildung (nachfolgend gemeinsam: Darstellung Dienststelle)1 dem Personalrat der Indikatoren Anlage 4: Informationen über die Pflegeeinrichtung Anlage 5: Darstellung der von den Pflegeeinrichtungen bereitgestellten Informationen Anlage 6: Zu veröffentlichende Prüfergebnisse Anlage 7: Bewertungssystematik der Prüfergebnisse Anlage 8: Darstellung der Prüfergebnisse Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (2008) wurde § 115 Abs. 1a SGB XI eingeführt. Danach stellen die Landesverbände der Pflegekassen sicher, dass die Leistungen der Pflege- einrichtungen sowie deren Qualität für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar Lehrkräfte im Internet sowie in anderer geeigneter Form veröffentlicht werden. Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (2016) wurden die Anforde- rungen an die Qualitätsdarstellung konkretisiert. Vor diesem Hintergrund haben die Ver- tragsparteien nach § 113 SGB XI (GKV-Spitzenverband, die Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Trä- ger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, im Folgenden Vertragsparteien genannt) durch den Qualitätsausschuss Pflege nach § 113b SGB XI wissen- schaftliche Einrichtungen mit der Entwicklung der Grundlagen für die Qualitätsprüfung und die Qualitätsberichterstattung beauftragt. Auf Basis dieser wissenschaftlichen Ergebnisse wurde die vorliegende Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege (QDVS) ausgestaltet. Der Medizinische Dienst der Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und die Verbände der Pflegeberufe auf Bun- desebene waren hieran beteiligt. Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen Vorbereitungsdienst und der Selbsthilfe der Pflegebedürftigen und behinderten Menschen haben nach Maßgabe von § 118 SGB XI mitgewirkt. Erstmalig werden für die Qualitätsdarstellung im vollstationären Bereich Qualitätsinformatio- nen genutzt, die aus 15 Qualitätsindikatoren stammen (§ 113 Abs. 1a SGB XI). Qualitätsindika- toren stehen für zehn Themenbereiche zur Verfügung, für die nach übereinstimmender Auf- fassung der Vertragsparteien die Versorgungsqualität (Ergebnisqualität) bewertet werden kann. Hierfür erheben alle Pflegeeinrichtungen in sechsmonatigem Abstand festgelegte Qua- litätsdaten und übermitteln diese an eine fachlich unabhängige Institution nach § 113 Abs. 1b SGB XI (Datenauswertungsstelle), welche die Daten statistisch prüft und einrichtungs- bzw. fallbeziehbar auswertet. Weiterhin sind für die Information der pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen die Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI zugrunde zu legen. Diese Informationen werden um Angaben, die die Pflegeeinrichtungen zur Verfü- gung stellen (z. B. zur Erreichbarkeit der Pflegeeinrichtung mit öffentlichen Verkehrsmitteln), ergänzt. Für jede vollstationäre Pflegeeinrichtung werden entsprechende Qualitätsdaten ver- öffentlicht. Bei dieser Qualitätsdarstellung handelt es sich um für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen relevante Informationen, die unterschiedlichen Quellen entstammen und bei der Auswahl einer Pflegeeinrichtung als eine Entscheidungsgrundlage herangezogen werden können. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) bzw. der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Prüfdienst) führen weiterhin im Auftrag der Lan- desverbände der Pflegekassen regelmäßig Qualitätsprüfungen in den Pflegeeinrichtungen durch. In diesen Prüfungen werden die Versorgungsergebnisse sowie die hierfür erforderli- chen Strukturen und Prozesse der Qualität der Leistungen der Pflegeeinrichtungen geprüft. Das Themenspektrum der Qualitätsprüfung ist umfassender als die für die Qualitätsdarstel- lung relevanten Aspekte. Die Qualitätsprüfung zielt somit auf eine umfassende Prüfung vieler Qualitätsaspekte einer Pflegeeinrichtung ab und ist Grundlage für die Bescheide der Landes- verbände der Pflegekassen über ggf. festgestellte Mängel und auferlegte Maßnahmen für ihre Beseitigung. Die aus der Prüfung des MDK bzw. des PKV-Prüfdienstes resultierenden Ergebnisse für die Qualitätsdarstellung (§ 115 Abs. 1a SGB XI) und das von den Landesver- bänden der Pflegekassen durchgeführte Qualitätssicherungsverfahren (§ 115 Abs. 2 bis 5 SGB XI) haben somit unterschiedliche Funktionen. Die Vertragsparteien beschließen gemäß § 113b Absatz 1 SGB XI durch den Qualitätsaus- schuss Pflege Inhalt und Verfahren der Qualitätsdarstellung einschließlich der Form der Dar- stellung und der Bewertungssystematik (Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege, QDVS). Die der Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege zugrunde liegenden (pflege-) wissenschaftlichen Erkenntnisse, Instrumente und Verfahren sind dynamische In- strumente, die dem aktuellen Stand der Kenntnisse anzupassen und weiterzuentwickeln sind. Diese Vereinbarung gilt für alle Einrichtungen der vollstationären Langzeit- (§ 43 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI). Die Regelungen zu dem indikatorengestützen Verfahren gelten für die vollstationäre Langzeitpflege; die Regelungen zu den Qualitätsprüfungen und zur Dar- stellung der einrichtungsbezogenen Informationen gelten für die vollstationäre Langzeit- und Kurzzeitpflege. Die Vertragsparteien nach § 113 SGB XI beschließen durch diese Vereinbarung die Verfahren und die Form der Qualitätsdarstellung gemäß § 115 Abs. 1a SGB XI, mit dem die von Pflege- einrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität verständlich, übersichtlich und ver- gleichbar dargestellt werden. Die Darstellung der Ergebnisse soll pflegebedürftigen Personen und ihren Angehörigen relevante Informationen zur Verfügung stellen, die bei der Auswahl einer Pflegeeinrichtung als eine Entscheidungsgrundlage herangezogen werden können.Anpassungsqualifizierung
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Inhalt. Vorwort § 1 Ziel § 2 Gegenstand § 3 Indikatoren § 4 Bewertungssystematik Die Kooperation zwischen der Gemeinschaftsschule Mölln, der Gemeinschaftsschule Lauenburgische Seen und dem Berufsbildungszentrum Mölln umfasst die folgenden Inhalte bzw. Arbeitsgebiete • Jahresgespräch der kooperierenden Schulen, vertreten durch die verantwortli- xxxx Xxxxxx- oder Abteilungsleiter unter Beteiligung der Schulleitungen • Gegenseitige Information über Lehrpläne und deren Anforderungen • Wechselseitige Teilnahme an Fachkonferenzen insbesondere der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch sowie den Fächern aus dem Xxxx-Pflicht-Un- terricht I zur Abstimmung z.B. der Curricula • Möglichkeit der Teilnahme eines Vertreters des Beruflichen Gymnasiums an den Zeugniskonferenzen der Gemeinschaftsschulen • Inhaltlicher Austausch und fachliche Schwerpunktsetzungen der beteiligten Ge- meinschaftsschulen insbesondere im Bereich der Berufsorientierung und des Xxxx-Pflicht-Unterrichts I (ab Jahrgang 7) • Möglichkeit von Besuchen und Hospitationen von Lehrkräften im Vorbereitungs- dienst und Verankerung im Ausbildungskonzept • Gemeinsame Kooperation mit den Partnern der Wirtschaft • Abstimmung schulischer Termine und gemeinsame Durchführung von Veranstal- tungen zur Vertiefung der pädagogischen Zusammenarbeit ⮚ Informationsveranstaltungen, z.B. über die beruflichen Bildungswege im BBZ für Lehrkräfte der Klassen 8, 9 und 10 ⮚ Informationsveranstaltungen für Schülerinnen und Xxxxxxx sowie deren Eltern über die schulischen und beruflichen Bildungswege ⮚ Abstimmung / Einführung von Orientierungstagen im BBZ Mölln ⮚ Durchführung gemeinsamer Projekte, z.B. Berufsinformationsbörse ⮚ Kooperation bei außerschulischen Angeboten und im Bereich der Schulsozial- arbeit ⮚ Gegenseitige Fortbildung, z. B. bei gemeinsamen Schulentwicklungstagen • Wechselseitiger Einsatz von Lehrkräften nach inhaltlicher und personeller Situa- tion • Gegenseitige Nutzung von Räumen, z. B. Klassenräume bei Engpässen; ED- V-Räume, Mensa, Sportstätten • Weitere Maßnahmen in Einzelabstimmung • Die Kooperation der beteiligten Schulen ermöglicht eine verlässliche und auf die individuellen Bedürfnisse der Schülerinnen und Xxxxxxx abgestimmte Bildungs- gangberatung bereits in den Elterngesprächen zum Schulübergang von der Pri- marstufe in die Sekundarstufe. • Es wird dem Elternwunsch nach Sicherheit auf höhere Bildungsabschlüsse – bei entsprechender Begabung der Kinder – Rechnung getragen, auch wenn die Ge- meinschaftsschule nicht über eine eigene Oberstufe verfügt. • Auf dem Weg zur Sicherung des flächendeckenden Bildungsangebots in der Se- kundarstufe I wird das indikatorengestützte Verfahren § 5 Darstellungsform ortsnahe Beschulungsangebot erhalten, da es keinen Grund zur Abwanderung an Gemeinschaftsschulen mit eigener Oberstufe gibt. • Das andere, aber gleichwertige Angebot der Indikatorenergebnisse § 6 Aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI zu berücksichtigende Ergebnisse § 7 Bewertungssystematik für Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI § 8 Darstellungsform der Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI § 9 Von Pflegeeinrichtungen bereitzustellende Einrichtungsinformationen inklBeruflichen Gymnasien wird noch intensiver als bisher genutzt. Darstellungs- form § 10 Inkrafttreten und Kündigung § 11 Übergangsregelung Anlage 1: Qualitätsdarstellung Anlage 2: Bewertungssystematik Dadurch eröffnet sich für die Indikatoren Anlage 3: Darstellung Schülerinnen und Xxxxxxx in einem insgesamt neunjährigen Bildungsgang der Indikatoren Anlage 4: Informationen über Weg zur Allgemei- nen Hochschulreife. • Die institutionelle Kooperation der beteiligten Schulen fördert automatisch die Pflegeeinrichtung Anlage 5: Darstellung in- haltliche Abstimmung. • Durch die Kooperation der von den Pflegeeinrichtungen bereitgestellten Informationen Anlage 6: Zu veröffentlichende Prüfergebnisse Anlage 7: Bewertungssystematik Schulen eröffnen sich weitergehende Möglichkeiten in der Prüfergebnisse Anlage 8: Darstellung gemeinsamen Ausbildung des dringend benötigten Lehrkräftenachwuch- ses. Gleichzeitig werden Wettbewerbsnachteile aufgrund des Fehlens einer ei- genen Oberstufe am Standort minimiert. Die Gemeinschaftsschule Mölln ist nach der Prüfergebnisse Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (2008) wurde § 115 Abs. 1a SGB XI eingeführt. Danach stellen die Landesverbände der Pflegekassen sicher, dass die Leistungen der Pflege- einrichtungen sowie deren Qualität für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar Schulgesetzänderung im Internet sowie Jahr 2007 durch die Fusion der ehemaligen Hauptschule Schäferkamp in anderer geeigneter Mölln, der A.-Xxxx-Xxxxx-Re- alschule Mölln und dem Hauptschulteil der Grund- und Hauptschule Breitenfelde mit Beginn des Schuljahres 2009/2010 entstanden. Sie ist mit derzeit ca. 1050 Schülerin- nen und Schülern der Jahrgangsstufen 5 bis 10 und einem angegliederten DAZ-Zen- trum mit insgesamt 45 Klassen eine der großen Gemeinschaftsschulen im Land Schleswig-Holstein. Das Kollegium mit über 80 engagierten Lehrkräften arbeitet jetzt im fünften Schuljahr zusammen mit einem äußerst aktiven und kooperativen Schulelternbeirat und der Stadt Mölln als Schulträger an der Umsetzung der pädagogischen Leitsätze, insbesondere des ersten Leitsatzes: „Die Gemeinschaftsschule Mölln ist eine Schule für alle Bega- bungen. Sie bereitet ihre Schülerinnen und Xxxxxxx durch individuelle Förderung und Differenzierung der Lernwege auf alle Abschlüsse des allgemein bildenden Schulwe- sens vor.“ Schwerpunkt der unterrichtlichen Arbeit in 60-Minuten-Lerneinheiten besteht in der lern- und leistungsbezogenen Binnendifferenzierung, um eine nachhaltige Sach-, Metho- den-, Sozial- und Selbstkompetenz zu gewährleisten. Die Leistungsrückmeldung erfolgt in den Jahrgangsstufen 5 – 7 in Form veröffentlicht werdenvon Lernentwicklungsberichten für jedes unter- richtete Fach, in den Jahrgangsstufen 8 – 10 gibt es zusätzlich zu den Lernentwick- lungsberichten in den Fächern ein Notenzeugnis auf den jeweiligen Anforderungsebe- nen, auf denen die Schülerin und Xxxxxxx unterrichtet worden sind. Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz Ein weiterer Focus liegt im Bereich der Berufsorientierung mit zwei Berufspraktika in den Klassenstufen 8 und 9, einer Berufsinformationsbörse in Kooperation mit dem BBZ, der intensiven Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit und diversen Bera- tungsinstitutionen im Rahmen einer Institutionenrallye für alle 8. Klassen auf dem „Möll- ner Schulberg“. Weitere schulische Projekte werden in folgenden Bereichen durchge- führt: • Niemanden zurücklassen – Lesen macht Spaß! • Niemanden zurücklassen – Xxxxx macht Spaß! • Suchtprävention in den Klassenstufen 7 und 8 in Zusammenarbeit mit der Alkohol- und Drogenberatung im Kreis Herzogtum Lauenburg • Jugendgruppenleiterausbildung in Kooperation mit dem Kreisjugendring • Konfliktlotsenausbildung • Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage • Schüleraustausch mit Frankreich und Polen Besonderes Kennzeichen der Gemeinschaftsschule Mölln ist die enge Zusammenarbeit mit den benachbarten Schulen in Mölln. Für diese Netzwerkarbeit sind die Schulen in den Jahren 2010 (2016Stufe 1), 2012 und 2014 (Stufe 2) wurden gemeinsam mit dem Siegel „Zu- kunftsschule SH“ unter dem Thema: „Wir arbeiten im Netzwerk“ ausgezeichnet worden. Die Integration von derzeit über 65 Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogi- schem Förderbedarf in enger Kooperation mit der Xxxxxx-Xxxxxxxx Schule als zuständi- ges Förderzentrum ist ebenso ein Kennzeichen unserer Arbeit zur individuellen Förde- rung wie die Anforde- rungen an Angebote für leistungsstarke Schülerinnen und Xxxxxxx durch separate Er- weiterungskurse auf gymnasialer Anforderungsebene. In der Gemeinschaftsschule Mölln sind die Qualitätsdarstellung konkretisiert. Vor diesem Hintergrund haben die Ver- tragsparteien nach § 113 SGB XI (GKV-Spitzenverband, die Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Trä- ger der Sozialhilfe Verwaltung und die kommunalen Spitzenverbände auf BundesebeneAngebote der „Offenen Möllner Ganztagsangebote“ angesiedelt. Außerdem sind in unserem Gebäude die Bü- ros der Schulsozialarbeit, der schulischen Erziehungshilfe und der Arbeitsagentur sowie Mitarbeiter im Folgenden Vertragsparteien genannt) durch Rahmen des Handlungskonzepts Schule & Arbeitswelt (Handlungskon- zept PLuS). Dadurch besteht eine sehr enge und konstruktive Zusammenarbeit zwi- schen den Qualitätsausschuss Pflege nach § 113b SGB XI wissen- schaftliche Einrichtungen mit der Entwicklung der Grundlagen für die Qualitätsprüfung und die Qualitätsberichterstattung beauftragtverschiedenen pädagogischen Bereichen. Auf Basis dieser wissenschaftlichen Ergebnisse wurde die vorliegende Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege (QDVS) ausgestaltet. Der Medizinische Dienst der Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und die Verbände der Pflegeberufe auf Bun- desebene waren hieran beteiligt. Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der Pflegebedürftigen und behinderten Menschen haben nach Maßgabe von § 118 SGB XI mitgewirkt. Erstmalig werden für die Qualitätsdarstellung Das umfangreiche Angebot im vollstationären Bereich Qualitätsinformatio- nen genutztXxxx-Pflicht-Unterricht (ab Jahrgang 7) von neun ver- schiedenen Kursen aus den Fachrichtungen Naturwissenschaften, Gesellschaftswis- senschaften, Arbeit-Wirtschaft-Verbraucherbildung, Technik und Sport sowie der zwei- ten Fremdsprache Französisch bereitet direkt auf die aus 15 Qualitätsindikatoren stammen (§ 113 AbsSchwerpunkte der Angebote der Beruflichen Gymnasien vor. 1a SGB XI). Qualitätsindika- toren stehen für zehn Themenbereiche zur Verfügung, für die nach übereinstimmender Auf- fassung der Vertragsparteien die Versorgungsqualität (Ergebnisqualität) bewertet werden kann. Hierfür erheben alle Pflegeeinrichtungen in sechsmonatigem Abstand festgelegte Qua- litätsdaten und übermitteln diese an eine fachlich unabhängige Institution nach § 113 Abs. 1b SGB XI (Datenauswertungsstelle), welche die Daten statistisch prüft und einrichtungs- bzw. fallbeziehbar auswertet. Weiterhin sind für die Information der pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen die Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI zugrunde zu legen. Diese Informationen werden um Angaben, die die Pflegeeinrichtungen zur Verfü- gung stellen (z. B. zur Erreichbarkeit der Pflegeeinrichtung mit öffentlichen Verkehrsmitteln), ergänzt. Für jede vollstationäre Pflegeeinrichtung werden entsprechende Qualitätsdaten ver- öffentlicht. Bei dieser Qualitätsdarstellung handelt es sich um für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen relevante Informationen, die unterschiedlichen Quellen entstammen und bei der Auswahl einer Pflegeeinrichtung als eine Entscheidungsgrundlage herangezogen werden können. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) bzw. der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Prüfdienst) führen weiterhin Sowohl im Auftrag der Lan- desverbände der Pflegekassen regelmäßig Qualitätsprüfungen Xxxx-Pflicht-Unterricht in den Pflegeeinrichtungen durch. In diesen Prüfungen werden die Versorgungsergebnisse sowie die hierfür erforderli- chen Strukturen Fachrichtungen Naturwissenschaften und Prozesse der Qualität der Leistungen der Pflegeeinrichtungen geprüft. Das Themenspektrum der Qualitätsprüfung ist umfassender Technik als die für die Qualitätsdarstel- lung relevanten Aspekte. Die Qualitätsprüfung zielt somit auf auch im Fach Englisch besteht seit einiger Zeit eine umfassende Prüfung vieler Qualitätsaspekte einer Pflegeeinrichtung ab enge fachliche und ist Grundlage für die Bescheide der Landes- verbände der Pflegekassen über ggf. festgestellte Mängel und auferlegte Maßnahmen für ihre Beseitigung. Die aus der Prüfung des MDK bzw. des PKV-Prüfdienstes resultierenden Ergebnisse für die Qualitätsdarstellung (§ 115 Abs. 1a SGB XI) und das von den Landesver- bänden der Pflegekassen durchgeführte Qualitätssicherungsverfahren (§ 115 Abs. 2 bis 5 SGB XI) haben somit unterschiedliche Funktionen. Die Vertragsparteien beschließen gemäß § 113b Absatz 1 SGB XI durch den Qualitätsaus- schuss Pflege Inhalt und Verfahren der Qualitätsdarstellung einschließlich der Form der Dar- stellung und der Bewertungssystematik (Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege, QDVS). Die der Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege zugrunde liegenden (pflege-) wissenschaftlichen Erkenntnisse, Instrumente und Verfahren sind dynamische In- strumente, die dem aktuellen Stand der Kenntnisse anzupassen und weiterzuentwickeln sind. Diese Vereinbarung gilt für alle Einrichtungen der vollstationären Langzeit- (§ 43 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI). Die Regelungen zu dem indikatorengestützen Verfahren gelten für die vollstationäre Langzeitpflege; die Regelungen zu den Qualitätsprüfungen und zur Dar- stellung der einrichtungsbezogenen Informationen gelten für die vollstationäre Langzeit- und Kurzzeitpflege. Die Vertragsparteien nach § 113 SGB XI beschließen durch diese Vereinbarung die Verfahren und die Form der Qualitätsdarstellung gemäß § 115 Abs. 1a SGB XI, kol- legiale Kooperation mit dem die von Pflege- einrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität verständlich, übersichtlich und ver- gleichbar dargestellt werden. Die Darstellung der Ergebnisse soll pflegebedürftigen Personen und ihren Angehörigen relevante Informationen zur Verfügung stellen, die bei der Auswahl einer Pflegeeinrichtung als eine Entscheidungsgrundlage herangezogen werden könnenBBZ.
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Samples: Kooperationsvereinbarung
Inhalt. Vorwort Produktinformationsblatt nach § 4 VVG-Informationspflichtenverordnung für eine ARAG Kranken-Zusatzversicherung Unisex 4 Produktinformationsblatt nach § 4 VVG-Informationspflichtenverordnung für Optionstarif FlexiPro 8 Versicherteninformation nach § 1 Ziel § 2 Gegenstand § 3 Indikatoren § 4 Bewertungssystematik VVG-Informationspflichtenverordnung für das indikatorengestützte Verfahren § 5 Darstellungsform der Indikatorenergebnisse § 6 Aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI zu berücksichtigende Ergebnisse § 7 Bewertungssystematik für Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI § 8 Darstellungsform der Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI § 9 Von Pflegeeinrichtungen bereitzustellende Einrichtungsinformationen inkl. Darstellungs- form § eine ARAG Kranken-Zusatzversicherung Unisex 10 Inkrafttreten und Kündigung § 11 Übergangsregelung Anlage 1: Qualitätsdarstellung Anlage 2: Bewertungssystematik für die Indikatoren Anlage 3: Darstellung der Indikatoren Anlage 4: Informationen über die Pflegeeinrichtung Anlage 5: Darstellung der von den Pflegeeinrichtungen bereitgestellten Informationen Anlage 6: Zu veröffentlichende Prüfergebnisse Anlage 7: Bewertungssystematik der Prüfergebnisse Anlage 8: Darstellung der Prüfergebnisse Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (2008) wurde § 115 Abs. 1a SGB XI eingeführt. Danach stellen die Landesverbände der Pflegekassen sicher, dass die Leistungen der Pflege- einrichtungen sowie deren Qualität für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar im Internet sowie in anderer geeigneter Form veröffentlicht werden. Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (2016) wurden die Anforde- rungen an die Qualitätsdarstellung konkretisiert. Vor diesem Hintergrund haben die Ver- tragsparteien nach § 113 SGB XI (GKV-Spitzenverband, die Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Trä- ger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, im Folgenden Vertragsparteien genannt) durch den Qualitätsausschuss Pflege nach § 113b SGB XI wissen- schaftliche Einrichtungen mit der Entwicklung der Grundlagen für die Qualitätsprüfung und die Qualitätsberichterstattung beauftragt. Auf Basis dieser wissenschaftlichen Ergebnisse wurde die vorliegende Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege (QDVS) ausgestaltet. Der Medizinische Dienst der Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Verband Allgemeine Versicherungsbedingungen Musterbedingungen des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. und die Verbände der Pflegeberufe auf Bun- desebene waren hieran beteiligt. Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen Tarifbedingungen (Teil I und Teil II) Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Wahrnehmung der Interessen Krankheitskosten- und der Selbsthilfe der Pflegebedürftigen und behinderten Menschen haben nach Maßgabe von § 118 SGB XI mitgewirkt. Erstmalig werden Krankenhaustagegeld-Versicherung Unisex (MB/KK 2009) 13 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Qualitätsdarstellung im vollstationären Bereich Qualitätsinformatio- nen genutztKrankentagegeld-Versicherung Unisex (MB/KT 2009) 32 Tarifbeschreibung Unisex (Teil III) Tarif 11: Krankenhaustagegeld-Versicherung 45 Tarif 261, die aus 15 Qualitätsindikatoren stammen (§ 113 Abs. 1a SGB XI). Qualitätsindika- toren stehen 262: Krankenhauskosten-Zusatzversicherung 45 Tarif 282: Ergänzungstarif für zehn Themenbereiche zur VerfügungGKV-Versicherte 00 Xxxxx X000, X00: Zahn-Ergänzungstarife für die nach übereinstimmender Auf- fassung GKV-Versicherte 47 Tarif Z90Bonus: Zahn-Ergänzungstarif für GKV-Versicherte 49 Tarif Z50/90: Zahn-Ergänzungstarif für GKV-Versicherte 50 Tarif 482: Ergänzungstarif für GKV-Versicherte 51 Tarif 483: Ergänzungstarif für GKV-Versicherte 53 Xxxxx XXxxxxx, KJunior: Ergänzungstarife für GKV-versicherte Kinder/Jugendliche 56 Tarif V100: Ergänzungstarif für GKV-Versicherte 59 Tarif FlexiPro: Optionstarif 60 Tarif 37: Krankentagegeld-Versicherung 62 Ergänzende Unterlagen zum Antrag Informationsblatt der Vertragsparteien die Versorgungsqualität (Ergebnisqualität) bewertet werden kann. Hierfür erheben alle Pflegeeinrichtungen in sechsmonatigem Abstand festgelegte Qua- litätsdaten und übermitteln diese an eine fachlich unabhängige Institution Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 63 Beitragsübersicht 64 Produktinformationsblatt nach § 113 Abs. 1b SGB XI (Datenauswertungsstelle), welche 4 VVG-Informationspflichtenverordnung für eine ARAG Kranken-Zusatzversicherung Unisex Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die Daten statistisch prüft und einrichtungs- bzw. fallbeziehbar auswertet. Weiterhin sind für die Information der pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen die Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI zugrunde zu legenIhnen angebotene Krankenversicherung geben. Diese Informationen werden um Angabensind jedoch nicht abschließend. Der gesamte Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versi- cherungsschein und den beigefügten Versicherungsbedingungen. Wir empfehlen Ihnen, die die Pflegeeinrichtungen zur Verfü- gung stellen (z. B. zur Erreichbarkeit der Pflegeeinrichtung mit öffentlichen Verkehrsmitteln), ergänzt. Für jede vollstationäre Pflegeeinrichtung werden entsprechende Qualitätsdaten ver- öffentlicht. Bei dieser Qualitätsdarstellung handelt es sich um für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen relevante Informationen, die unterschiedlichen Quellen entstammen und bei der Auswahl einer Pflegeeinrichtung als eine Entscheidungsgrundlage herangezogen werden können. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) bzw. der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Prüfdienst) führen weiterhin im Auftrag der Lan- desverbände der Pflegekassen regelmäßig Qualitätsprüfungen in den Pflegeeinrichtungen durch. In diesen Prüfungen werden die Versorgungsergebnisse sowie die hierfür erforderli- chen Strukturen und Prozesse der Qualität der Leistungen der Pflegeeinrichtungen geprüft. Das Themenspektrum der Qualitätsprüfung ist umfassender als die für die Qualitätsdarstel- lung relevanten Aspekte. Die Qualitätsprüfung zielt somit auf eine umfassende Prüfung vieler Qualitätsaspekte einer Pflegeeinrichtung ab und ist Grundlage für die Bescheide der Landes- verbände der Pflegekassen über ggf. festgestellte Mängel und auferlegte Maßnahmen für ihre Beseitigung. Die aus der Prüfung des MDK bzw. des PKV-Prüfdienstes resultierenden Ergebnisse für die Qualitätsdarstellung (§ 115 Abs. 1a SGB XI) und das von den Landesver- bänden der Pflegekassen durchgeführte Qualitätssicherungsverfahren (§ 115 Abs. 2 bis 5 SGB XI) haben somit unterschiedliche Funktionen. Die Vertragsparteien beschließen gemäß § 113b Absatz 1 SGB XI durch den Qualitätsaus- schuss Pflege Inhalt und Verfahren der Qualitätsdarstellung einschließlich der Form der Dar- stellung und der Bewertungssystematik (Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege, QDVS). Die der Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege zugrunde liegenden (pflege-) wissenschaftlichen Erkenntnisse, Instrumente und Verfahren sind dynamische In- strumente, die dem aktuellen Stand der Kenntnisse anzupassen und weiterzuentwickeln sind. Diese Vereinbarung gilt für alle Einrichtungen der vollstationären Langzeit- (§ 43 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI). Die Regelungen gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig zu dem indikatorengestützen Verfahren gelten für die vollstationäre Langzeitpflege; die Regelungen zu den Qualitätsprüfungen und zur Dar- stellung der einrichtungsbezogenen Informationen gelten für die vollstationäre Langzeit- und Kurzzeitpflege. Die Vertragsparteien nach § 113 SGB XI beschließen durch diese Vereinbarung die Verfahren und die Form der Qualitätsdarstellung gemäß § 115 Abs. 1a SGB XI, mit dem die von Pflege- einrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität verständlich, übersichtlich und ver- gleichbar dargestellt werden. Die Darstellung der Ergebnisse soll pflegebedürftigen Personen und ihren Angehörigen relevante Informationen zur Verfügung stellen, die bei der Auswahl einer Pflegeeinrichtung als eine Entscheidungsgrundlage herangezogen werden könnenlesen.
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Inhalt. Vorwort § 1 Ziel § 2 Gegenstand § 3 Indikatoren § 4 Bewertungssystematik für das indikatorengestützte Verfahren § 5 Darstellungsform der Indikatorenergebnisse § 6 Aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI zu berücksichtigende Ergebnisse § 7 4 Bewertungssystematik für Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI § 8 5 Darstellungsform der Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI § 9 6 Von Pflegeeinrichtungen Tagespflegeeinrichtungen bereitzustellende Einrichtungsinformationen inkl. Darstellungs- form Darstel- lungsform § 10 7 Inkrafttreten und Kündigung § 11 Übergangsregelung Anlage 1: Qualitätsdarstellung Anlage 2: Bewertungssystematik für Informationen über die Indikatoren Tagespflegeeinrichtung Anlage 3: Darstellung der Indikatoren Anlage 4: Informationen über die Pflegeeinrichtung Anlage 5: Darstellung der von den Pflegeeinrichtungen Tagespflegeeinrichtungen bereitgestellten Informationen Anlage 64: Zu veröffentlichende Prüfergebnisse Anlage 75: Bewertungssystematik der Prüfergebnisse Anlage 86: Darstellung der Prüfergebnisse Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (2008) wurde § 115 Abs. 1a SGB XI eingeführt. Danach stellen die Landesverbände der Pflegekassen sicher, dass die Leistungen der Pflege- einrichtungen sowie deren Qualität für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen An- und Zugehö- rigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar im Internet sowie in anderer geeigneter Form veröffentlicht werden. Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (2016) wurden die Anforde- rungen Anforderun- gen an die Qualitätsdarstellung konkretisiert. Vor diesem Hintergrund haben die Ver- tragsparteien Vertragspar- teien nach § 113 SGB XI (GKV-Spitzenverband, die Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen Pflegeeinrich- tungen auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Trä- ger Xxxxxx der Sozialhilfe Sozial- hilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, im Folgenden Vertragsparteien genannt) durch den Qualitätsausschuss Pflege nach § 113b SGB XI wissen- schaftliche Einrichtungen wissenschaftliche Einrich- tungen mit der Entwicklung der Grundlagen für die Qualitätsprüfung und die Qualitätsberichterstattung Qualitätsbericht- erstattung beauftragt. Auf Basis dieser wissenschaftlichen Ergebnisse wurde die vorliegende Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege Tagespflege (QDVSQDVTP) ausgestaltet. Der Medizinische Dienst der des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e.Krankenver- sicherung e. V. und die Verbände der Pflegeberufe auf Bun- desebene Bundesebene waren hieran beteiligt. Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der Pflegebedürftigen und behinderten Menschen haben nach Maßgabe von § 118 SGB XI mitgewirkt. Erstmalig werden für die Qualitätsdarstellung im vollstationären Bereich Qualitätsinformatio- nen genutzt, die aus 15 Qualitätsindikatoren stammen (§ 113 Abs. 1a SGB XI). Qualitätsindika- toren stehen für zehn Themenbereiche zur Verfügung, für die nach übereinstimmender Auf- fassung der Vertragsparteien die Versorgungsqualität (Ergebnisqualität) bewertet werden kann. Hierfür erheben alle Pflegeeinrichtungen in sechsmonatigem Abstand festgelegte Qua- litätsdaten und übermitteln diese an eine fachlich unabhängige Institution nach § 113 Abs. 1b SGB XI (Datenauswertungsstelle), welche die Daten statistisch prüft und einrichtungs- bzw. fallbeziehbar auswertet. Weiterhin sind für Für die Information der pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen An- und Zugehörigen sind die Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI zugrunde zu legen. Diese Informationen Informati- onen werden um Angaben, die die Pflegeeinrichtungen Tagespflegeeinrichtungen zur Verfü- gung Verfügung stellen (z. B. zur Erreichbarkeit der Pflegeeinrichtung Tagespflegeeinrichtung mit öffentlichen Verkehrsmitteln), ergänzt. Für jede vollstationäre Pflegeeinrichtung Tagespflegeeinrichtung werden entsprechende Qualitätsdaten ver- öffentlichtveröffentlicht. Bei dieser Qualitätsdarstellung Quali- tätsdarstellung handelt es sich um für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen An- und Zugehö- rigen relevante Informationen, die unterschiedlichen Quellen entstammen und bei der Auswahl einer Pflegeeinrichtung als eine Entscheidungsgrundlage herangezogen werden können. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) bzw. der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Prüfdienst) führen weiterhin im Auftrag der Lan- desverbände Landesverbände der Pflegekassen regelmäßig Qualitätsprüfungen in den Pflegeeinrichtungen Tagespflegeeinrichtungen durch. In diesen Prüfungen werden die Versorgungsergebnisse sowie die hierfür erforderli- chen Strukturen erforderlichen Struktu- ren und Prozesse der Qualität der Leistungen der Pflegeeinrichtungen geprüft. Das Themenspektrum Themen- spektrum der Qualitätsprüfung ist umfassender als die für die Qualitätsdarstel- lung Qualitätsdarstellung relevanten Aspekte. Die Qualitätsprüfung zielt somit auf eine umfassende Prüfung vieler Qualitätsaspekte einer Pflegeeinrichtung Tagespflegeeinrichtung ab und ist Grundlage für die Bescheide der Landes- verbände Landesverbände der Pflegekassen über ggf. festgestellte Mängel und auferlegte Maßnahmen für ihre Beseitigung. Die aus der Prüfung des MDK bzw. des PKV-Prüfdienstes resultierenden Ergebnisse für die Qualitätsdarstellung (§ 115 Abs. 1a SGB XI) und das von den Landesver- bänden Landesverbänden der Pflegekassen Pflegekas- sen durchgeführte Qualitätssicherungsverfahren (§ 115 Abs. 2 bis 5 SGB XI) haben somit unterschiedliche un- terschiedliche Funktionen. Die Vertragsparteien beschließen gemäß § 113b Absatz 1 SGB XI durch den Qualitätsaus- schuss Qualitätsausschuss Pflege Inhalt und Verfahren der Qualitätsdarstellung einschließlich der Form der Dar- stellung Darstellung und der Bewertungssystematik (Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre PflegeTagespflege, QDVSQDVTP). Die der Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege Tagespflege zugrunde liegenden (pflege-) wissenschaftlichen Erkenntnisse, Instrumente und Verfahren sind dynamische In- strumenteInstrumente, die dem aktuellen Stand der Kenntnisse anzupassen und weiterzuentwickeln sind. Diese Vereinbarung gilt für alle Einrichtungen der vollstationären Langzeit- Tagespflege (§ 43 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 41 SGB XI). Die Regelungen zu dem indikatorengestützen Verfahren gelten für die vollstationäre Langzeitpflege; die Regelungen zu den Qualitätsprüfungen und zur Dar- stellung der einrichtungsbezogenen Informationen gelten für die vollstationäre Langzeit- und Kurzzeitpflege. Die Vertragsparteien nach § 113 SGB XI beschließen durch diese Vereinbarung die Verfahren und die Form der Qualitätsdarstellung gemäß § 115 Abs. 1a SGB XI, mit dem denen die von Pflege- einrichtungen Tages- pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität verständlich, übersichtlich und ver- gleichbar vergleichbar dargestellt werden. Die Darstellung der Ergebnisse soll pflegebedürftigen Personen Men- schen und ihren Angehörigen An- und Zugehörigen relevante Informationen zur Verfügung stellen, die bei der Auswahl einer Pflegeeinrichtung Tagespflegeeinrichtung als eine Entscheidungsgrundlage herangezogen werden können.
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Samples: Qualitätsdarstellungsvereinbarung
Inhalt. Vorwort § 1 Ziel § 2 Gegenstand § 3 Indikatoren § 4 Bewertungssystematik für das indikatorengestützte Verfahren § 5 Darstellungsform der Indikatorenergebnisse § 6 Aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI zu berücksichtigende Ergebnisse § 7 Bewertungssystematik für Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI § 8 Darstellungsform der Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI § 9 Von Pflegeeinrichtungen bereitzustellende Einrichtungsinformationen inkl. Darstellungs- form § 10 Inkrafttreten und Kündigung § 11 Übergangsregelung Anlage 1: Qualitätsdarstellung Anlage 2: Bewertungssystematik für die Indikatoren Anlage 3: Darstellung der Indikatoren Anlage 4: Informationen über die Pflegeeinrichtung Anlage 5: Darstellung der von den Pflegeeinrichtungen bereitgestellten Informationen Anlage 6: Zu veröffentlichende Prüfergebnisse Anlage 7: Bewertungssystematik der Prüfergebnisse Anlage 8: Darstellung der Prüfergebnisse Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (2008) wurde § 115 Abs. 1a SGB XI eingeführt. Danach stellen die Landesverbände der Pflegekassen sicher, dass die Leistungen der Pflege- einrichtungen sowie deren Qualität für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar im Internet sowie in anderer geeigneter Form veröffentlicht werden. Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (2016) wurden die Anforde- rungen an die Qualitätsdarstellung konkretisiert. Vor diesem Hintergrund haben die Ver- tragsparteien nach § 113 SGB XI (GKV-Spitzenverband, die Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Trä- ger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, im Folgenden Vertragsparteien genannt) durch den Qualitätsausschuss Pflege nach § 113b SGB XI wissen- schaftliche Einrichtungen mit der Entwicklung der Grundlagen für die Qualitätsprüfung und die Qualitätsberichterstattung beauftragt. Auf Basis dieser wissenschaftlichen Ergebnisse wurde die vorliegende Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege (QDVS) ausgestaltet. Der Medizinische Dienst der Spitzenverbandes Bund der KrankenkassenKrankenkassen (jetzt Medizinischer Dienst Bund), der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und die Verbände Ver- bände der Pflegeberufe auf Bun- desebene Bundesebene waren hieran beteiligt. Die auf Bundesebene maßgeblichen maß- geblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der Pflegebedürftigen Pfle- gebedürftigen und behinderten Menschen haben nach Maßgabe von § 118 SGB XI mitgewirktmitge- wirkt. Erstmalig werden für die Qualitätsdarstellung im vollstationären Bereich Qualitätsinformatio- nen genutzt, die aus 15 Qualitätsindikatoren stammen (§ 113 Abs. 1a SGB XI). Qualitätsindika- toren stehen für zehn Themenbereiche zur Verfügung, für die nach übereinstimmender Auf- fassung der Vertragsparteien die Versorgungsqualität (Ergebnisqualität) bewertet werden kann. Hierfür erheben alle Pflegeeinrichtungen in sechsmonatigem Abstand festgelegte Qua- litätsdaten und übermitteln diese an eine fachlich unabhängige Institution nach § 113 Abs. 1b SGB XI (Datenauswertungsstelle), welche die Daten statistisch prüft und einrichtungs- bzw. fallbeziehbar auswertet. Weiterhin sind für die Information der pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen die Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI zugrunde zu legen. Diese Informationen werden um Angaben, die die Pflegeeinrichtungen zur Verfü- gung stellen (z. B. zur Erreichbarkeit der Pflegeeinrichtung mit öffentlichen Verkehrsmitteln), ergänzt. Für jede vollstationäre Pflegeeinrichtung werden entsprechende Qualitätsdaten ver- öffentlicht. Bei dieser Qualitätsdarstellung handelt es sich um für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen relevante Informationen, die unterschiedlichen Quellen entstammen und bei der Auswahl einer Pflegeeinrichtung als eine Entscheidungsgrundlage herangezogen werden können. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) bzw. der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Prüfdienst) führen weiterhin im Auftrag der Lan- desverbände Landesverbände der Pflegekassen regelmäßig re- gelmäßig Qualitätsprüfungen in den Pflegeeinrichtungen durch. In diesen Prüfungen werden die Versorgungsergebnisse sowie die hierfür erforderli- chen erforderlichen Strukturen und Prozesse der Qualität der Leistungen der Pflegeeinrichtungen geprüft. Das Themenspektrum der Qualitätsprüfung Quali- tätsprüfung ist umfassender als die für die Qualitätsdarstel- lung Qualitätsdarstellung relevanten Aspekte. Die Qualitätsprüfung Qua- litätsprüfung zielt somit auf eine umfassende Prüfung vieler Qualitätsaspekte einer Pflegeeinrichtung Pflegeein- richtung ab und ist Grundlage für die Bescheide der Landes- verbände Landesverbände der Pflegekassen über ggf. festgestellte Mängel und auferlegte Maßnahmen für ihre Beseitigung. Die aus der Prüfung Prü- fung des MDK Medizinischen Dienstes bzw. des PKV-Prüfdienstes resultierenden Ergebnisse für die Qualitätsdarstellung (§ 115 Abs. 1a SGB XI) und das von den Landesver- bänden Landesverbänden der Pflegekassen Pflegekas- sen durchgeführte Qualitätssicherungsverfahren (§ 115 Abs. 2 bis 5 SGB XI) haben somit unterschiedliche un- terschiedliche Funktionen. Die Vertragsparteien beschließen gemäß § 113b Absatz 1 SGB XI durch den Qualitätsaus- schuss Pflege Inhalt und Verfahren der Qualitätsdarstellung einschließlich der Form der Dar- stellung und der Bewertungssystematik (Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege, QDVS). Die der Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege zugrunde liegenden (pflege-) wissenschaftlichen Erkenntnisse, Instrumente und Verfahren sind dynamische In- strumente, die dem aktuellen Stand der Kenntnisse anzupassen und weiterzuentwickeln sind. Diese Vereinbarung gilt für alle Einrichtungen der vollstationären Langzeit- (§ 43 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI). Die Regelungen zu dem indikatorengestützen Verfahren gelten für die vollstationäre Langzeitpflege; die Regelungen zu den Qualitätsprüfungen und zur Dar- stellung der einrichtungsbezogenen Informationen gelten für die vollstationäre Langzeit- und Kurzzeitpflege. Die Vertragsparteien nach § 113 SGB XI beschließen durch diese Vereinbarung die Verfahren und die Form der Qualitätsdarstellung gemäß § 115 Abs. 1a SGB XI, mit dem die von Pflege- einrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität verständlich, übersichtlich und ver- gleichbar dargestellt werden. Die Darstellung der Ergebnisse soll pflegebedürftigen Personen und ihren Angehörigen relevante Informationen zur Verfügung stellen, die bei der Auswahl einer Pflegeeinrichtung als eine Entscheidungsgrundlage herangezogen werden können.
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Samples: Qualitätsdarstellungsvereinbarung
Inhalt. Vorwort § 1 Ziel § 2 Gegenstand § 3 Indikatoren § 4 Bewertungssystematik für das indikatorengestützte Verfahren § 5 Darstellungsform der Indikatorenergebnisse § 6 Aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI zu berücksichtigende Ergebnisse § 7 Bewertungssystematik für Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI § 8 Darstellungsform der Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI § 9 Von Pflegeeinrichtungen bereitzustellende Einrichtungsinformationen inkl. Darstellungs- form § 10 Inkrafttreten und Kündigung § 11 Übergangsregelung Anlage Allgemeines
(1: Qualitätsdarstellung Anlage 2: Bewertungssystematik ) Jeder Mitarbeiter ist für die Indikatoren Anlage 3: Darstellung Einhaltung der Indikatoren Anlage 4: Informationen über die Pflegeeinrichtung Anlage 5: Darstellung Gleitzeitregelungen und der von den Pflegeeinrichtungen bereitgestellten Informationen Anlage 6: Zu veröffentlichende Prüfergebnisse Anlage 7: Bewertungssystematik der Prüfergebnisse Anlage 8: Darstellung der Prüfergebnisse Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (2008) wurde § 115 AbsArbeits- schutzbestimmungen selbst verantwortlich. 1a SGB XI eingeführt. Danach stellen die Landesverbände der Pflegekassen sicherEr hat seine tägliche Arbeitszeit mit dem Vorgesetzten so abzustimmen, dass die Leistungen der Pflege- einrichtungen sowie deren Qualität für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen verständlichlaufenden Arbeiten nicht beeinträchtigt wer- den.
(2) Das Recht jedes Mitarbeiters, übersichtlich und vergleichbar seine Arbeitszeit im Internet Rahmen der gleitenden Arbeitszeit nach Abschnitt § 7 dieser Dienstvereinbarung selbst zu bestimmen, kann vorüberge- hend durch den Vorgesetzten eingeschränkt werden, wenn und soweit dies aus be- sonderen Gründen dienstlich erforderlich ist. (3)Ein Missbrauch der Gleitarbeitszeit ist ein Dienstvergehen, das bei Arbeitnehmern zu einer fristlosen Kündigung führen kann. Die festgelegten Regelungen gelten für alle Mitarbeiter der IAB Weimar gGmbH.
(1) Die geleistete Arbeitszeit wird je nach vorhandenen Möglichkeiten manuell oder mit elektrischen Zeiterfassungsgeräten (Terminals) festgestellt.
(2) Die Zeiterfassung erfolgt von Beginn der Rahmenarbeitszeit bis zu deren Ende.
(3) Der Institutsdirektor genehmigt die Ausnahme von der Verwendung/Benutzung von Zeiterfassungsgeräten, wenn die Eigenart des Dienstes oder andere zwingende Gründe dies erfordern. Auf die Anwendung der Alternative im Absatz 1 wird hierbei verwiesen.
(1) Die Regelarbeitszeit ist die festgelegte Arbeitszeit. Sie beträgt für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer 40 Std./Woche.
(2) Die Regelarbeitszeit wird unter Einbeziehung einer Frühstückspause von 15 min und einer Mittagspause von einer halben Stunde für die einzelnen Wochentage wie folgt festgelegt: 40 Std./Woche Montag bis Xxxxxxx 7.15 Uhr bis 16.00 Uhr Für die Anrechnung bei ganztägiger Abwesenheit gilt die Regelung des § 10 dieser Vereinbarung.
(3) Für Teilzeitbeschäftigte ist die Regelarbeitszeit die arbeitsvertraglich bzw. durch Be- willigung festgesetzte Arbeitszeit. Die Rahmenarbeitszeit ist die Zeit zwischen dem frühesten Beginn und dem spätesten Ende der Erfassung der geleisteten Arbeitszeit. Tätigkeiten außerhalb dieser Zeit werden nicht auf die geleistete Arbeitszeit angerechnet, es sei denn, sie sind angeordnet oder ausdrücklich genehmigt (§ 13) und die anrechenbare Arbeitszeit übersteigt hierdurch nicht 10 Stunden. Montag bis Xxxxxxx 6.00 Uhr Montag bis Xxxxxxx 19.00 Uhr
(1) Kernzeit ist die Zeit, in der jeder Mitarbeiter grundsätzlich an seinem Arbeitsplatz an- wesend sein muss.
(2) Die Kernzeiten werden wie folgt festgelegt:
(3) Teilzeitkräfte müssen mindestens für die Dauer einer Vormittags- oder Nachmittags- kernzeit Dienst leisten. Die Vorgesetzten können in begründeten Fällen Ausnahmen genehmigen oder verlangen.
(1) Gleitzeit ist jeder Zeitraum innerhalb der Rahmenarbeitszeit, der keine Kernzeit ist.
(2) Die Mitarbeiter können im Rahmen der Gleitzeiten Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie in anderer geeigneter Form veröffentlicht werden. Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz der Mittagspause selbst bestimmen.
(20163) wurden die Anforde- rungen an die Qualitätsdarstellung konkretisiert. Vor diesem Hintergrund haben die Ver- tragsparteien nach § 113 SGB XI Die Gleitzeiten umfassen folgende Zeiträume:
(GKV-Spitzenverband1) Die Frühstückspause, die Vereinigungen nicht als Arbeitszeit gilt, beträgt täglich eine viertel Stunde, sie wird bei Anwesenheit im Pausenzeitraum 09.00 – 09.30 Uhr automatisch als feste Pause von der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf BundesebeneAnwesenheitszeit abgezogen. Die Mittagspause, die Bundesarbeitsgemeinschaft nicht als Arbeitszeit gilt, beträgt täglich mindestens eine halbe Stunde und höchstens 1 Stunde. Spätestens nach 6 Stunden Arbeitszeit ist eine Mittagspause ein- zulegen. Beginn und Ende sind zu erfassen, wenn die Mittagspause außerhalb des Hauses verbracht wird oder aus sonstigem Anlass eine halbe Stunde überschreitet. Beginn und Ende der überörtlichen Trä- ger Frühstückspause sind zu erfassen, wenn sie außerhalb des Hauses verbracht wird oder aus sonstigem Anlass 15 Minuten überschreitet. Auf § 1, Abs. 2 und 3 dieser Dienstvereinbarung wird hingewiesen.
(2) Erfolgt keine Erfassung durch den Mitarbeiter, werden von der Sozialhilfe Anwesenheitszeit durch das Zeiterfassungssystem 30 bzw. 15 Minuten abgezogen. Die Mittagspause wird nicht automatisch erfasst, wenn die Arbeit − von Montag bis Donnerstag bis 12.30 Uhr beendet oder ab 13.00 Uhr begon- nen wird, − am Xxxxxxx einen ununterbrochenen Zeitraum von 5 Std. nicht überschreitet.
(3) Rauchpausen sind durch Ab- und Anmeldung zeitlich zu erfassen. Die höchstzulässige und maximal täglich anrechenbare Arbeitszeit beträgt 10 Stunden.
(1) Dienstreisen i. S. dieser Regelung sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, im Folgenden Vertragsparteien genanntschriftlichen Antrag (siehe Formblatt „Dienstreise- und Fahrantrag“ 712-F008) durch den Qualitätsausschuss Pflege Vorgesetzten genehmigt werden. Bei Dienstreisen gilt grundsätzlich die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit und wird mit dem Dienstreiseantrag auf Antrag dem Arbeits- zeitkonto gutgeschrieben. Zeiten, in denen die Mitarbeiter während einer Dienstreise ein Fahrzeug, in Übereinstimmung mit dem genehmigten Dienstreiseantrag, selbst lenken, gel- ten als Arbeitszeit. Ebenso wird die Zeit, in der während der Reisezeit Dienst zu verrichten ist, als Arbeitszeit angerechnet. Dies ist durch den Vorgesetzten ausdrücklich und gesondert zu bestätigen. Für jeden Tag der Dienstreise einschließlich des An- bzw. Abreisetages wird jedoch in jedem Fall mindestens die Regelarbeitszeit (so auch bei Teilzeitbeschäftigten) gewertet, wenn die- se infolge der Nichtberücksichtigung der Reise- und Wartezeiten nicht erreicht wird. Verlässt ein Mitarbeiter das Dienstgelände zeitweise aus dienstlichen Gründen, so ist die Abwesenheit als Dienstgang zu erfassen. Dabei ist unter Dienstgang i. S. dieser Regelung der Gang oder die Fahrt innerhalb des Dienstortes zur Erledigung von Dienstgeschäften zu verstehen. Wird der Dienst außerhalb der Gebäude der IAB Weimar gGmbH begonnen oder beendet, so wird die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme auf Antrag (elektronischer Kor- rekturantrag im Interflex-Webclient / Zeiterfassung) als Arbeitszeit gewertet.
(1) Ein Über- oder Unterschreiten der Regelarbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb des Kalenderjahres auszugleichen. Ist ein Ausgleich nicht möglich, können auf Antrag Ar- beitszeitguthaben bis zu einer Höhe von 24 Std. in das darauffolgende Kalenderjahr übertragen werden. Darüber hinaus bestehende Arbeitszeitguthaben verfallen. Arbeitszeitschulden dürfen zu keiner Zeit 16 Std. überschreiten.
(2) Der Arbeitszeitausgleich von Arbeitszeitguthaben findet grundsätzlich außerhalb der Kernzeit statt und kann insoweit individuell gewährt werden (§ 7, Abs. 2).
(3) Mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorgesetzten, können Mitarbeiter Arbeitszeit- guthaben auch innerhalb der Kernzeit abgelten, indem sie an bis zu zwölf Tagen in- nerhalb eines Kalenderjahres frei nehmen. Ein ganzer Tag gilt hierbei als verbraucht, sobald auch nur teilweise (verletzt) Vor- und Nachmittagskernzeit des Tages in An- spruch genommen wurde. Sofern der Arbeitszeitausgleich nur in die Vor- oder Nachmittagskernzeit fällt (auch minuten- oder stundenweise), gilt ein halber Tag als verbraucht. Die Höhe des Anspruches der AZA-Tage richtet sich nach § 113b SGB XI wissen- schaftliche Einrichtungen mit der Entwicklung der Grundlagen für die Qualitätsprüfung und die Qualitätsberichterstattung beauftragt. Auf Basis dieser wissenschaftlichen Ergebnisse wurde die vorliegende Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege (QDVS) ausgestaltetden wöchentlichen Ar- beitstagen wie folgt: 5 Arbeitstage/Woche 12 AZA-Tage/Jahr 4 Arbeitstage/Woche 9,5 AZA-Tage/Jahr 3 Arbeitstage/Woche 7 AZA-Tage/Jahr 2,5 Arbeitstage/Woche 6 AZA-Tage/Jahr Die Abgeltung von Arbeitszeitguthaben kann auf bis zu 3 aufeinanderfolgende Arbeitstage zusammengefasst werden. Der Medizinische Dienst der Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und die Verbände der Pflegeberufe auf Bun- desebene waren hieran beteiligtArbeitszeitausgleich kann mit dem Urlaub verbunden wer- den. Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung Freistellung wird unter Berücksichtigung der Interessen und der Selbsthilfe der Pflegebedürftigen und behinderten Menschen haben nach Maßgabe von § 118 SGB XI mitgewirkt. Erstmalig werden für die Qualitätsdarstellung dienstlichen Belange genehmigt (elektroni- sche Beantragung im vollstationären Bereich Qualitätsinformatio- nen genutzt, die aus 15 Qualitätsindikatoren stammen Interflex-Webclient / Zeiterfassung).
(§ 113 Abs. 1a SGB XI). Qualitätsindika- toren stehen für zehn Themenbereiche zur Verfügung, für die nach übereinstimmender Auf- fassung 4) Ärztliche Behandlungen sind grundsätzlich außerhalb der Vertragsparteien die Versorgungsqualität (Ergebnisqualität) bewertet werden kann. Hierfür erheben alle Pflegeeinrichtungen in sechsmonatigem Abstand festgelegte Qua- litätsdaten und übermitteln diese an eine fachlich unabhängige Institution nach § 113 Abs. 1b SGB XI (Datenauswertungsstelle), welche die Daten statistisch prüft und einrichtungs- bzw. fallbeziehbar auswertet. Weiterhin sind für die Information der pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen die Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI zugrunde Kernzeit zu legen. Diese Informationen werden um AngabenIst die Verletzung der Kernzeit zur Konsultation eines Arztes unumgänglich, die die Pflegeeinrichtungen zur Verfü- gung stellen (z. B. zur Erreichbarkeit der Pflegeeinrichtung mit öffentlichen Verkehrsmitteln), ergänzt. Für jede vollstationäre Pflegeeinrichtung werden entsprechende Qualitätsdaten ver- öffentlicht. Bei dieser Qualitätsdarstellung handelt es sich um für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen relevante Informationen, die unterschiedlichen Quellen entstammen und bei der Auswahl einer Pflegeeinrichtung als eine Entscheidungsgrundlage herangezogen werden können. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) bzw. der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Prüfdienst) führen weiterhin im Auftrag der Lan- desverbände der Pflegekassen regelmäßig Qualitätsprüfungen in den Pflegeeinrichtungen durch. In diesen Prüfungen werden die Versorgungsergebnisse sowie die hierfür erforderli- chen Strukturen und Prozesse der Qualität der Leistungen der Pflegeeinrichtungen geprüft. Das Themenspektrum der Qualitätsprüfung so ist umfassender als die für die Qualitätsdarstel- lung relevanten Aspekte. Die Qualitätsprüfung zielt somit auf eine umfassende Prüfung vieler Qualitätsaspekte einer Pflegeeinrichtung ab und ist Grundlage für die Bescheide der Landes- verbände der Pflegekassen über ggf. festgestellte Mängel und auferlegte Maßnahmen für ihre Beseitigung. Die aus der Prüfung des MDK bzw. des PKV-Prüfdienstes resultierenden Ergebnisse für die Qualitätsdarstellung (§ 115 Abs. 1a SGB XI) und das von den Landesver- bänden der Pflegekassen durchgeführte Qualitätssicherungsverfahren (§ 115 Abs. 2 bis 5 SGB XI) haben somit unterschiedliche Funktionen. Die Vertragsparteien beschließen gemäß § 113b Absatz 1 SGB XI durch den Qualitätsaus- schuss Pflege Inhalt und Verfahren der Qualitätsdarstellung einschließlich der Form der Dar- stellung und der Bewertungssystematik (Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege, QDVS). Die der Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege zugrunde liegenden (pflege-) wissenschaftlichen Erkenntnisse, Instrumente und Verfahren sind dynamische In- strumente, die dem aktuellen Stand der Kenntnisse anzupassen und weiterzuentwickeln sind. Diese Vereinbarung gilt für alle Einrichtungen der vollstationären Langzeit- (§ 43 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI). Die Regelungen vom Vorgesetzten schriftlich zu dem indikatorengestützen Verfahren gelten für die vollstationäre Langzeitpflege; die Regelungen zu den Qualitätsprüfungen und zur Dar- stellung der einrichtungsbezogenen Informationen gelten für die vollstationäre Langzeit- und Kurzzeitpflege. Die Vertragsparteien nach § 113 SGB XI beschließen durch diese Vereinbarung die Verfahren und die Form der Qualitätsdarstellung gemäß § 115 Abs. 1a SGB XI, mit dem die von Pflege- einrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität verständlich, übersichtlich und ver- gleichbar dargestellt werden. Die Darstellung der Ergebnisse soll pflegebedürftigen Personen und ihren Angehörigen relevante Informationen zur Verfügung stellen, die bei der Auswahl einer Pflegeeinrichtung als eine Entscheidungsgrundlage herangezogen werden könnengenehmigen.
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