Inhalt. 1 Gegenstand der Versicherung 02 § 2 Mitversicherte Unternehmen, Fusion 02 § 3 Versicherte 02 § 4 Versicherte Tätigkeit 03 § 5 Leistungsumfang 03 § 6 Versicherte Kosten 05 § 7 Bereitstellung von Assistance-Leistungen 05 § 8 Rechtsschutzfall 06 § 9 Unbegrenzte Nachmeldefrist 08 § 10 Nachhaftung 08 § 11 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten 08 § 12 Innovations- und Besitzstandsklausel 08 § 13 Örtlicher Geltungsbereich 09 § 14 Ausländische Rechtsordnung 09 § 15 Versicherungssumme 09 § 16 Versicherungsbeitrag 09 § 17 Dauer und Ende des Vertrags 10 § 18 Wegfall des versicherten Interesses 10 § 19 Kündigung im Rechtsschutzfall 10 § 20 Repräsentantenklausel 11 § 21 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls 11 § 22 Versehensklausel 11 § 23 Textform, Schriftform von Erklärungen 11 § 24 Zuständiges Gericht, anzuwendendes Recht 12 § 25 Xxxxxxxxxxxxxxxx 00 Xxxxxx 0 Definitionen und Leistungsbeispiele 12 Anlage 2 Leistungsbeschreibung zu § 7 Bereitstellung von Assistance-Leistungen 12 Der Versicherungsschutz umfasst darüber hinaus sämtliche Verfahren mit strafrechtlichem Charakter. Sonstige Verfahren, die im ursächlichen und unmittelbaren Zusammenhang mit einem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren nach Satz 1 stehen, sind bis zum Abschluss dieses Verfahrens ebenfalls versichert. Handelt es sich bei den sonstigen Verfahren nicht um solche der Strafverfolgungsbehörden, so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vor deutschen Behörden und Gerichten. Handelt es sich bei den sonstigen Verfahren um aktive Strafverfolgung, Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen, die Einlegung von und Verteidigung bei Dienstaufsichtsbeschwerden oder die Verletzung von Persönlichkeitsrechten gemäß § 5 Absatz 4, besteht auch unabhängig von einem ursächlichen und unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verfahren nach Satz 1 Versicherungsschutz. Aufgrund besonderer Vereinbarung können zusätzlich Tochtergesellschaften und Niederlassungen sowie Beteiligungsgesellschaften des Versicherungsnehmers innerhalb des EWR in den Versicherungsschutz mit einbezogen werden. Dies gilt nicht für Tochtergesellschaften und Niederlassungen sowie Beteiligungsgesellschaften des Versicherungsnehmers und/oder deren versicherte Personen, die ihren Sitz außerhalb des EWR haben insbesondere in Ländern, in denen dem Versicherer aufgrund gesetzlicher Bestimmung die Gewährung von Versicherungsschutz untersagt ist. Sofern sich Tochtergesellschaften sowie Niederlassungen des Versicherungsnehmers und/oder deren in § 3 genannten Personen in einem Land außerhalb des EWR befinden, kann der Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers aufgrund besonderer Vereinbarung auf den Ausgleich des ihm entstandenen Eigenschadens gemäß § 6 Absatz 5 erweitert werden.
Appears in 3 contracts
Samples: www.kuv24-manager.de, Neuantrag Änderungsantrag, Neuantrag Änderungsantrag
Inhalt. 1 Gegenstand Art und Umfang der Versicherung 02 Leistung, Nachträge § 2 Mitversicherte Unternehmen, Fusion 02 Vergütung § 3 Versicherte 02 Ausführungsunterlagen § 4 Versicherte Tätigkeit 03 Ausführung § 5 Leistungsumfang 03 Ausführungsfristen § 6 Versicherte Kosten 05 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (Bauablaufstörung) § 7 Bereitstellung von Assistance-Leistungen 05 Verteilung der Gefahr § 8 Rechtsschutzfall 06 Kündigung durch den Auftraggeber § 9 Unbegrenzte Nachmeldefrist 08 Kündigung durch den Auftragnehmer § 10 Nachhaftung 08 Haftung der Vertragsparteien § 11 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten 08 Vertragsstrafe § 12 Innovations- und Besitzstandsklausel 08 Abnahme § 13 Örtlicher Geltungsbereich 09 Mängelansprüche § 14 Ausländische Rechtsordnung 09 Abrechnung § 15 Versicherungssumme 09 Stundenlohnarbeiten § 16 Versicherungsbeitrag 09 Zahlung § 17 Dauer Sicherheitsleistung § 18 Streitlösung ergänzt § 1 Art und Ende Umfang der Leistung, Nachträge unverändert (1) Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrags 10 § 18 Wegfall des versicherten Interesses 10 § 19 Kündigung gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedin- gungen für Bauleistungen (VOB/C). Begründung • redaktionelle Anpassung (2) Bei Widersprüchen im Rechtsschutzfall 10 Vertrag gelten nacheinander: 1. die Leistungsbeschreibung, 2. etwaige Besondere Vertragsbedingungen, 3. etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen, 4. etwaige Zusätzliche Technische Vertrags- bedingungen, 5. die Allgemeinen Technischen Vertrags- bedingungen für Bauleistungen (VOB/C), 6. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B). Begründung • Ersatz des unmittelbaren einseitigen „Anordnungsrechts“ des Auftraggebers in § 20 Repräsentantenklausel 11 1 (3) und § 21 Verhalten nach Eintritt 1 (4) VOB/B • Einigungsgrundsatz stärken, Zusammenarbeit fördern, Streit vermeiden (= „Bauen statt streiten“) • ein Hauptgrund für langjährige gerichtliche Auseinandersetzungen sind vom Auftraggeber einseitig geänderte Leistungen und deren Vergütung • Auftraggeber und Auftragnehmer brauchen im berechtigten beiderseitigen Interesse möglichst frühzeitig Klarheit, was zu welchem Preis gebaut werden soll • Umsetzung des Rechtsschutzfalls 11 seit 2018 geltenden gesetzlichen Bauvertragsrechts • Übernahme des § 22 Versehensklausel 11 650b (1) BGB • Übernahme des AGB-sicheren gesetzlichen Leitbilds zum Vorrang einer Einigung der Parteien (3) Begehrt der Auftraggeber 1. eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 23 Textform, Schriftform von Erklärungen 11 § 24 Zuständiges Gericht, anzuwendendes Recht 12 § 25 Xxxxxxxxxxxxxxxx 00 Xxxxxx 0 Definitionen und Leistungsbeispiele 12 Anlage 631 Absatz 2 Leistungsbeschreibung zu § 7 Bereitstellung von Assistance-Leistungen 12 Der Versicherungsschutz umfasst darüber hinaus sämtliche Verfahren mit strafrechtlichem CharakterBGB) oder 2. Sonstige Verfahreneine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Begründung • Einigungsgrundsatz stärken, Zusammenarbeit fördern, Streit vermeiden (= „Bauen statt streiten“) • der in § 650b (1) BGB verwendete neue Begriff „Zumutbarkeit“ ist unbestimmt und insbesondere in der Abgrenzung zur Unzumutbarkeit (4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zum Änderungsbegehren des Auftraggebers ein Nachtragsangebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen, im ursächlichen Falle einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs nach Absatz 3 Nummer 1 jedoch nur, wenn dem Auftragnehmer die Ausführung der Änderung zumutbar ist, insbesondere wenn sein gemäß § 275 Absatz 2 und unmittelbaren Zusammenhang mit einem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren Absatz 3 BGB nicht leicht zu handhaben. • daher soll eine möglichst praktikable und rechtssichere Umsetzung gewählt werden, die neben der Gesetzesbegründung auch die derzeitige VOB/B-Lösung berücksichtigt; verbleibende Fälle können über § 275 Absatz 2 und Absatz 3 BGB gelöst werden Betrieb fachlich, finanziell und zeitlich auf derartige Leistungen eingerichtet ist, er also über die erforderliche geräte- und maschinentechnische Ausstattung sowie die personellen Kapazitäten verfügt. Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge gegen die Zumutbarkeit einer Änderung nach Absatz 3 Nummer 1 geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür. Trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Planung des Bauwerks oder der Außen- anlage, ist der Auftragnehmer nur dann zur Erstellung eines Nachtragsangebots verpflichtet, wenn der Auftraggeber die für die Änderung erforderliche Planung vorgenommen und dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt hat. Begehrt der Auftraggeber eine Änderung, für die nach § 2 Absatz 5 Satz 3 dem Auftragnehmer wegen dessen Planungsverantwortung kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zusteht, streben die Parteien nur Einvernehmen über die Änderung an; ein Nachtragsangebot gemäß Satz 1 stehenist in diesem Fall nicht zu erstellen. Begründung • Umsetzung gesetzliches Bauvertragsrecht • Übernahme des gesetzlichen Leitbilds aus § 650b (2) BGB • Aufnahme einer angemessenen Zeit zur Einigung, sind bis zum Abschluss dieses Verfahrens ebenfalls versichert. Handelt es sich verbunden mit der Konkretisierung „in der Regel binnen“ • Übernahme des zur Einigung vorgesehenen Zeitraums „binnen 30 Kalendertagen“, um im berechtigten beiderseitigen Interesse von Auftraggeber und Auftragnehmer - qualitativ gute Ergebnisse zu erzielen, - übereilte und damit fehleranfällige Änderungen zu vermeiden, - eine gegebenenfalls notwendige Einbindung Dritter zu ermöglichen (= Lieferanten, Nachunternehmer, Planer), • notwendige Klarstellung, dass bei Planungsverantwortung des Auftrag- gebers die zur Einigung vorgesehene angemessene Zeit erst mit Zurverfügungstellung der erforderlichen Planung durch den sonstigen Verfahren nicht um solche der StrafverfolgungsbehördenAuftraggeber beginnt, so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf ohne diese (5) Erzielen die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vor deutschen Behörden und Gerichten. Handelt es sich bei den sonstigen Verfahren um aktive Strafverfolgung, Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen, die Einlegung von und Verteidigung bei Dienstaufsichtsbeschwerden oder die Verletzung von Persönlichkeitsrechten gemäß § 5 Absatz 4, besteht auch unabhängig von einem ursächlichen und unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verfahren nach Satz 1 Versicherungsschutz. Aufgrund besonderer Vereinbarung können zusätzlich Tochtergesellschaften und Niederlassungen sowie Beteiligungsgesellschaften des Versicherungsnehmers innerhalb des EWR Parteien in den Versicherungsschutz mit einbezogen werden. Dies gilt nicht für Tochtergesellschaften und Niederlassungen sowie Beteiligungsgesellschaften des Versicherungsnehmers und/oder deren versicherte Personen, die ihren Sitz außerhalb des EWR haben insbesondere in Ländernangemessener Zeit, in denen dem Versicherer aufgrund gesetzlicher Bestimmung der Regel binnen 30 Kalendertagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer, keine Einigung nach Absatz 3 über die Gewährung von Versicherungsschutz untersagt ist. Sofern sich Tochtergesellschaften sowie Niederlassungen des Versicherungsnehmers und/Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder deren in § 3 genannten Personen in einem Land außerhalb des EWR befindenMindervergütung, kann der Versicherungsschutz Auftraggeber die Änderung einseitig anordnen. Auf Verlangen des Versicherungsnehmers aufgrund besonderer Vereinbarung Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Anordnung in Textform zu erteilen. Trägt der Auftraggeber die Verantwortung nach Absatz 4 Satz 3 für die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, beginnt die angemessene Zeit zur Einigung erst, wenn der Auftraggeber die für die Änderung erforderliche Planung vorgenommen und dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Anordnung des Auftraggebers nachzukommen, im Falle einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs nach Absatz 3 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist, insbesondere wenn sein Betrieb fachlich, finanziell und zeitlich auf derartige Leistungen eingerichtet ist, er Planung kann der Auftragnehmer kein Angebot erstellen • gelingt ausnahmsweise keine Einigung über die Änderung und deren Vergütung, kann der Auftraggeber die Änderung einseitig anordnen • erforderliche Textform einer Anordnung des Auftraggebers nur auf Verlangen des Auftragnehmers also über die erforderliche geräte- und maschinentechnische Ausstattung sowie die personellen Kapazitäten verfügt. Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge gegen die Zumutbarkeit geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür nach Absatz 4 Satz 2. Begründung • Klärung einer praktisch wichtigen Frage im berechtigten Interesse von Auftraggeber und Auftragnehmer • im gesetzlichen Bauvertragsrecht nicht geregelt (6) Der Zugang eines Änderungsbegehrens des Auftraggebers (Absatz 3) berechtigt den Ausgleich Auftragnehmer nicht, die Ausführung der vereinbarten Leistung zu unterbrechen. Der Auftragnehmer hat die Vertragsleistungen unverändert nach Maßgabe des ihm entstandenen Eigenschadens gemäß Vertrags zu erbringen. Der Auftraggeber kann eine Unterbrechung der Leistungserbringung anordnen, längstens bis zur Einigung über die Umsetzung des Änderungsbegehrens oder bis zu einer Änderungsanordnung des Auftraggebers (Absatz 4). Der Zeitraum der angeordneten Unterbrechung verlängert die vereinbarte Ausführungszeit, unbeschadet weiterer Bauablaufstörungen (§ 6 Absatz 5 erweitert werden6). unverändert § 2 Vergütung Begründung • redaktionelle Anpassung (1) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. unverändert (2) Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z. B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.
Appears in 2 contracts
Samples: www.bauindustrie.de, www.zvei.org
Inhalt. Vorwort 4 Der Arbeitsvertrag 4 Beteiligte 4 § 1 Gegenstand Tätigkeit/Beginn 5 § 1 (1) Beginn der Versicherung 02 Tätigkeit 5 § 1 (3) Art der Tätigkeit 5 § 1 (4) Arbeitsort 5 § 2 Mitversicherte Unternehmen, Fusion 02 Probezeit 5 § 3 Versicherte 02 Arbeitszeit 6 § 3 (1) Regelmäßige Wochenarbeitszeit 6 § 3 (3) Sonn- und Feiertagsarbeit 6 § 3 (2) Arbeitszeitkonto 6 § 4 Versicherte Tätigkeit 03 Lohn 7 § 5 Leistungsumfang 03 Urlaub 8 § 6 Versicherte Kosten 05 Sonderzahlung 8 § 7 Bereitstellung von Assistance-Leistungen 05 Krankheit 9 § 8 Rechtsschutzfall 06 Verschwiegenheitspflicht 9 § 9 Unbegrenzte Nachmeldefrist 08 Dauer des Vertrages und Kündigung 10 § 10 Nachhaftung 08 Nebentätigkeiten 10 § 11 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten 08 Verfall-/ Ausschlussfristen 11 § 12 Innovations- und Besitzstandsklausel 08 § Schlussbestimmungen 11 Sonstige Bestandteile 11 Die Bedeutung des Tarifvertrages für das Arbeitsverhältnis 12 Tarifpartner in der Landwirtschaft (genannt sind jeweils die Bundesgeschäftsstellen) 12 Anmerkungen zum Musterarbeitsvertrag 13 Örtlicher Geltungsbereich 09 § Anlage Musterarbeitsvertrag (Stand Dez. 2018) 14 Ausländische Rechtsordnung 09 § 15 Versicherungssumme 09 § 16 Versicherungsbeitrag 09 § 17 Dauer und Ende des Vertrags 10 § 18 Wegfall des versicherten Interesses 10 § 19 Kündigung im Rechtsschutzfall 10 § 20 Repräsentantenklausel 11 § 21 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls 11 § 22 Versehensklausel 11 § 23 Textform, Schriftform von Erklärungen 11 § 24 Zuständiges Gericht, anzuwendendes Recht 12 § 25 Xxxxxxxxxxxxxxxx 00 Xxxxxx 0 Definitionen und Leistungsbeispiele 12 Anlage 2 Leistungsbeschreibung zu § 7 Bereitstellung von Assistance-Leistungen 12 Der Versicherungsschutz umfasst darüber hinaus sämtliche Verfahren mit strafrechtlichem CharakterDieser Leitfaden soll zur Orientierung für beide Vertragsparteien dienen. Sonstige VerfahrenGleichzeitig kann er als eine Art Werkzeug helfen, die im ursächlichen jeweilige Situation besser einzuordnen, zu strukturieren und unmittelbaren Zusammenhang mit einem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren nach Satz 1 stehendadurch die Anfertigung eines ordnungsgemäßen Arbeitsvertrages erleichtern. Ein Arbeitsverhältnis stellt immer Anforderungen an beide Vertragspartner. Vom Arbeitnehmen- den wird neben der Arbeitsleistung auch persönlicher Einsatz für den Betrieb erwartet. Die Ar- beitgebenden haben nicht nur ein Weisungsrecht, sind bis zum Abschluss dieses Verfahrens ebenfalls versichertsondern auch eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmenden. Handelt In diesem Sinne wünschen wir Ihnen viel Erfolg in Ihrem zukünftigen Arbeitsverhältnis! Grundlage für jedes Arbeitsverhältnis ist der Arbeitsvertrag. Hierbei handelt es sich um ein pri- vatrechtliches, gegenseitiges Abkommen, durch das sich die Arbeitnehmenden zur Erbringung von Arbeitsleistung und die Arbeitgebenden zur Zahlung von Vergütung verpflichten. Arbeitsverträge können mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Handeln geschlossen wer- den. Sie sind unter Beachtung arbeitsrechtlicher Bestimmungen frei gestaltbar und sollen den gemeinsamen Willen der Beteiligten ausdrücken. D.h. sie sollen das beschreiben, was zwi- schen den Partnern über das künftige Arbeitsverhältnis vereinbart worden ist. Schon allein um spätere Missverständnisse zu vermeiden, sollten Arbeitsverträge schriftlich festgehalten werden! Selbst bei den sonstigen Verfahren nicht um solche der Strafverfolgungsbehördeneinem „per Handschlag“ geschlossenen Arbeitsvertrag ver- pflichtet § 2 des Nachweisgesetzes (NachwG) die Arbeitgebenden, so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vor deutschen Behörden und Gerichten. Handelt es sich bei den sonstigen Verfahren um aktive Strafverfolgung, Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssenwesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Einlegung von Niederschrift zu unterzeichnen und Verteidigung bei Dienstaufsichtsbeschwerden oder die Verletzung von Persönlichkeitsrechten gemäß § 5 Absatz 4, besteht auch unabhängig von einem ursächlichen und unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verfahren nach Satz 1 Versicherungsschutzdem Arbeitnehmenden auszu- händigen. Aufgrund besonderer Vereinbarung können zusätzlich Tochtergesellschaften und Niederlassungen sowie Beteiligungsgesellschaften des Versicherungsnehmers innerhalb des EWR in den Versicherungsschutz mit einbezogen werden. Dies gilt nicht für Tochtergesellschaften und Niederlassungen sowie Beteiligungsgesellschaften des Versicherungsnehmers und/oder deren versicherte PersonenNachstehend folgt eine Erläuterung der Bestandteile, die ihren Sitz außerhalb des EWR haben insbesondere in Ländern, in denen dem Versicherer aufgrund gesetzlicher Bestimmung die Gewährung von Versicherungsschutz untersagt ist. Sofern sich Tochtergesellschaften sowie Niederlassungen des Versicherungsnehmers und/oder deren in § 3 genannten Personen in einem Land außerhalb des EWR befinden, kann der Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers aufgrund besonderer Vereinbarung auf den Ausgleich des ihm entstandenen Eigenschadens gemäß § 6 Absatz 5 erweitert werdenArbeitsvertrag nicht fehlen sollten.
Appears in 1 contract
Samples: www.lksh.de
Inhalt. 1 Gegenstand der Versicherung 02 § 2 Mitversicherte Unternehmen, ; Fusion 02 § 3 Versicherte 02 § 4 Versicherte Tätigkeit 03 § 5 Leistungsumfang 03 § 6 Versicherte Kosten 05 § 7 Bereitstellung von Assistance-Leistungen 05 § 8 Rechtsschutzfall 06 § 9 Unbegrenzte Nachmeldefrist 08 § 10 Nachhaftung 08 § 11 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten 08 § 12 Innovations- und Besitzstandsklausel 08 § 13 Örtlicher Geltungsbereich 09 § 14 Ausländische Rechtsordnung 09 § 15 Versicherungssumme 09 § 16 Versicherungsbeitrag 09 § 17 Dauer und Ende des Vertrags 10 § 18 Wegfall des versicherten Interesses 10 § 19 Kündigung im Rechtsschutzfall 10 § 20 Repräsentantenklausel 11 § 21 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls 11 § 22 Versehensklausel 11 § 23 Textform, ; Schriftform von Erklärungen 11 § 24 Zuständiges Gericht, ; anzuwendendes Recht 12 § 25 Xxxxxxxxxxxxxxxx 00 Xxxxxx 0 Definitionen und Leistungsbeispiele 12 Anlage 2 Leistungsbeschreibung zu § 7 Bereitstellung von Assistance-Leistungen 12 Der Versicherungsschutz umfasst darüber hinaus sämtliche Verfahren mit strafrechtlichem Charakter. Sonstige Verfahren, die im ursächlichen und unmittelbaren Zusammenhang mit einem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren nach Satz 1 stehen, sind bis zum Abschluss dieses Verfahrens ebenfalls versichert. Handelt es sich bei den sonstigen Verfahren nicht um solche der Strafverfolgungsbehörden, so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vor deutschen Behörden und Gerichten. Handelt es sich bei den sonstigen Verfahren um aktive Strafverfolgung, Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen, die Einlegung von und Verteidigung bei Dienstaufsichtsbeschwerden oder die Verletzung von Persönlichkeitsrechten gemäß § 5 Absatz 4, besteht auch unabhängig von einem ursächlichen und unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verfahren nach Satz 1 Versicherungsschutz. Aufgrund besonderer Vereinbarung können zusätzlich Tochtergesellschaften und Niederlassungen sowie Beteiligungsgesellschaften des Versicherungsnehmers innerhalb des EWR in den Versicherungsschutz mit einbezogen werden. Dies gilt nicht für Tochtergesellschaften und Niederlassungen sowie Beteiligungsgesellschaften des Versicherungsnehmers und/oder deren versicherte Personen, die ihren Sitz außerhalb des EWR haben insbesondere in Ländern, in denen dem Versicherer aufgrund gesetzlicher Bestimmung die Gewährung von Versicherungsschutz untersagt ist. Sofern sich Tochtergesellschaften sowie Niederlassungen des Versicherungsnehmers und/oder deren in § 3 genannten Personen in einem Land außerhalb des EWR befinden, kann der Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers aufgrund besonderer Vereinbarung auf den Ausgleich des ihm entstandenen Eigenschadens gemäß § 6 Absatz 5 erweitert werden.
Appears in 1 contract
Samples: Neuantrag Änderungsantrag