Inkrafttreten, Geltungsdauer. (1) Die Verwaltungsvereinbarung tritt mit Gegenzeichnung aller Länder in Kraft. Die Länder wirken darauf hin, künftige Verwaltungsvereinbarungen innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung durch den Bund gegenzuzeichnen. (2) Die Bundesprogramme für die früheren Programmjahre werden auf Grundlage der für diese Programmjahre abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen abgewickelt.
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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2022, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020
Inkrafttreten, Geltungsdauer. (1) Die Verwaltungsvereinbarung tritt mit Gegenzeichnung aller Länder in Kraft. Die Länder wirken darauf hin, künftige Verwaltungsvereinbarungen innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung durch den Bund gegenzuzeichnen.
(2) Die Bundesprogramme für die früheren Programmjahre werden auf Grundlage der für diese Programmjahre abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen abgewickelt. Artikel 15 bleibt unberührt.
(3) Bund und Länder sind sich einig, dass weitere Vereinfachungen im Förderungsverfahren anzustreben sind.
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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2019, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2019, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2018
Inkrafttreten, Geltungsdauer. (1) Die Verwaltungsvereinbarung tritt mit Gegenzeichnung aller Länder in Kraft. Die Länder wirken darauf hin, künftige Verwaltungsvereinbarungen innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung durch den Bund gegenzuzeichnen.
(2) Die Bundesprogramme für die früheren Programmjahre werden auf Grundlage der für diese Programmjahre abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen abgewickelt. Artikel 16 bleibt unberührt.
(3) Bund und Länder sind sich einig, dass weitere Vereinfachungen im Förderungsverfahren anzustreben sind.
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Inkrafttreten, Geltungsdauer. (1) Die Verwaltungsvereinbarung tritt mit Gegenzeichnung aller Länder in Kraft. Die Länder wirken darauf hin, künftige Verwaltungsvereinbarungen innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung durch den Bund gegenzuzeichnen.
(2) Die Bundesprogramme für die früheren Programmjahre werden auf Grundlage der für diese Programmjahre abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen abgewickelt. Artikel 14 bleibt unberührt.
(3) Bund und Länder sind sich einig, dass weitere Vereinfachungen im Förderungsverfahren anzustreben sind.
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