Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung Musterklauseln

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung. Die Vereinbarung tritt am 01.04.2016 in Kraft. Die teilnehmenden KVen installieren innerhalb eines Quartals nach Inkrafttreten die Abrechnungsprozesse, so dass die Versicherten der bereits teilnehmenden Krankenkassen, ab dem 01.07.2016 in den Vertrag eingeschrieben werden können.
Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung. (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 wird dieses Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet. Die vorläufige Anwendung beginnt am ersten Tag des ersten Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (3) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifikation wirksam.
Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung. 21.1 Die Vertragslaufzeit beträgt grundsätzlich mindestens 3 Monate. Für Domain jeweils die Mindestlaufzeit des Registrars. 21.2 Verträge sind frühestens zum Ablauf der jeweiligen Nutzungsperiode kündbar. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 21.3 Sofern keine Kündigung ausgesprochen wurde, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um die jeweilige Mindestvertragslaufzeit. 21.4 Entrichtete Entgelte, insbesonders an einen Registrar, sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung. (1) Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien nach ihren Verfahren ratifiziert oder genehmigt. (2) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben. (3) Diese Vereinbarung bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern sie nicht nach Absatz 4 gekündigt wird. (4) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Diese Vereinbarung tritt drei Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. (5) Diese Vereinbarung kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Die Änderungen treten in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben. (6) Diese Vereinbarung ist für beide Vertragsparteien rechts- verbindlich. Hecho en Pekín el doce de febrero de 0000, xx xxx xxxxxxxxxx, xx xxxxxx xxxxxxx, xxxxxx, xxxxxxxx, xxxxxx, xxxxxxxx, griega, inglesa, italiana, neerlandesa, portuguesa, sueca y china, siendo cada uno de estos textos igualmente auténtico. Udfærdiget i Beijing den tolvte februar 2004 i to eksemplarer på dansk, engelsk, finsk, fransk, græsk, italiensk, nederlandsk, portugisisk, spansk, svensk, tysk og kinesisk, idet hver af disse tekster har samme gyldighed. Geschehen zu Peking am zwölften Februar 2004 in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spani- scher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Έγινε στο Πεκίνο στις δώδεκα Φεβρουαρίου 2004, στην αγγλική, γαλλική, γερµανική, δανική, ελληνική, ισπανική, ιταλική, ολλανδική, πορτογαλική, σουηδική, φινλανδική και κινεζική γλώσσα, και καθένα από τα εν λόγω κείµενα είναι εξίσου αυθεντικό. Done at Beijing on the twelfth day of February 2004, in duplicate in the Danish, Dutch, English, Finnish, French, German, Greek, Italian, Portuguese, Spanish, Swedish and Chinese languages, each of these texts being equally authentic. Fait à Pékin le douze février 2004 en deux exemplaires, en langue allemande, anglaise, danoise, espagnole, finnoise, française, grecque, italienne, néerlandaise, portugaise, suédoise et chinoise, chacun de ces textes faisant également foi. Fatto a Pechino addì dodici febbraio 2004, in duplice copia nelle lingue danese, olandese, i...
Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung. 1. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren Verfahren ratifiziert oder genehmigt. 2. Vorbehaltlich des Absatzes 3 tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind. 3. Die in den Artikeln 4 und 6 festgelegten Verpflichtungen gelangen erst drei Jahre nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt zur Anwendung. Während dieses Dreijahreszeitraums finden sie ausschließlich auf Staatenlose und Staatsange- hörige von Drittländern Anwendung, mit denen die Türkei bilaterale Rückübernahmeverträge oder -vereinbarungen geschlossen hat. Während des Dreijahreszeitraums gelten weiterhin die bestehenden bilateralen Rückübernahmeabkom- men zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Türkei in den entsprechenden Teilen. 4. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. 5. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch förmliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung. 1. Das Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung ist aufschiebend bedingt durch den Eintritt der beiden nachfolgenden Bedingungen: a. Positiver Bürgerentscheid zum Beschluss des Kreistages vom 26.10.2020 zur Begrenzung auf bis zu fünf Windräder im Ebersberger Forst und b. Abschluss einer der Ziffer II entsprechenden Änderung des laufenden Vertrages zwischen dem privaten Projektentwickler und den BaySF über die Begrenzung der Zahl möglicher Windenergieanlagen auf fünf Stück. 2. Die vorliegende Vereinbarung läuft auf unbestimmte Zeit und kann nur aus wichtigen Gründen gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt für die BaySF insbesondere dann vor, wenn der in Nr. 1a vorausgesetzte positive Bürgerentscheid durch einen weiteren Bürgerentscheid aufgehoben wird.
Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung. Die vorliegende Vereinbarung tritt zum Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung durch das Besondere Verhandlungsgremium und die Zentrale Leitung in Kraft; sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Diese Vereinbarung kann unter der Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 2007 durch eine der beiden Parteien gekündigt werden. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Der Kündigungsbeschluss des EBRF bedarf der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Im Falle einer Kündigung gilt die bestehende Vereinbarung fort. Die Fortgeltung endet, wenn Bei einvernehmlichem Beschluss beider Parteien können während der Laufzeit Änderungen in der Vereinbarung vorgenommen werden.
Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung. (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen rechtlichen Verfahren notifiziert haben. (2) Dieses Abkommen wird auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien überprüft. (3) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren in Kraft. (4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben. Geschehen zu Brüssel am 14. Oktober 2022, in zwei Urschriften in englischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. „Die Mitgliedstaaten der Union sind im Rahmen der Anwendung eines Beschlusses des Rates über eine Krisenbewältigungs­ operation der EU, an der sich Peru beteiligt, bestrebt, soweit ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf alle Ansprüche gegen Peru wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust — von dem zu einer Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordneten Personal Perus in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Operation verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten vor, oder — durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die Eigentum Perus sind, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt wurden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des für die diese Operation abgeordneten Personals Perus bei der Nutzung dieser Mittel vor.“
Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung. (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertrags­ parteien einander den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen rechtlichen Verfahren notifiziert haben. (2) Dieses Abkommen wird spätestens am 1. August 2021 und in der Folge mindestens alle drei Jahre überprüft. (3) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren in Kraft. (4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam. ZU URKUND DESSEN haben die beiden hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2019, in zwei Urschriften jeweils englischer und arabischer Sprache, wobei beide Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend. „Die Mitgliedstaaten der EU sind im Rahmen der Anwendung eines Beschlusses des Rates der EU über eine Krisenbewälti­ gungsoperation der EU, an der sich das Haschemitische Königreich Jordanien beteiligt, bestrebt, soweit ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf alle Ansprüche gegen das Haschemitische Königreich Jordanien wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust — von dem für eine Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordneten Personal des Haschemitischen Königreichs Jordanien in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Operation verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten vor, oder — durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die Eigentum des Haschemitischen Königreichs Jordanien sind, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des für die Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordneten Personals des Haschemitischen Königreichs Jordanien bei der Nutzung dieser Mittel vor.“

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  • Laufzeit und Kündigung 5.1 Diese Vereinbarung tritt am in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Eine separat geschlossene Zuordnungsvereinbarung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Im Fall der Verwendung als Modul zum Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag tritt diese Vereinbarung zeitgleich mit dem Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag, jedoch frühestens zum , in Kraft. Wird der Lieferantenrahmenvertrag gekündigt, endet auch die Laufzeit des Moduls Zuordnungsvereinbarung. 5.2 Diese Vereinbarung kann ungeachtet der vorstehenden Ziffer auch von beiden Parteien gesondert schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist jeweils zum Ersten eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten möglich. 5.3 Ansprüche zwischen den Vertragsparteien, die während der Laufzeit dieses Vertrages entstanden sind, bleiben von der Beendigung dieses Vertrages unberührt.

  • Laufzeit, Kündigung Diese Rahmenvereinbarung und die jeweiligen Vermögensverwaltungsaufträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen.

  • Laufzeit und Beendigung 9.1 Die Services werden für den in Ihrem Auftrag festgelegten Leistungszeitraum erbracht. 9.2 Wir sind berechtigt, den Zugriff oder die Nutzung der Services für Sie oder Ihre Nutzer auszusetzen, wenn wir Grund zur Annahme haben, dass (a) eine erhebliche Bedrohung für die Funktionalität, Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit der Services oder von Inhalten, Daten oder Applikationen in den Services besteht; (b) Sie oder Ihre Nutzer zum Begehen rechtswidriger Handlungen auf die Services zugreifen oder diese nutzen, oder (c) gegen die Acceptable Use Policy verstoßen wird. Sofern angemessen durchführbar und rechtlich zulässig, kündigen wir Ihnen eine solche Aussetzung im Voraus an. Wir werden uns angemessen anstrengen, die Services unverzüglich wiederherzustellen, sobald wir festgestellt haben, dass das für die Aussetzung ursächliche Problem behoben wurde. Während des Aussetzungszeitraums stellen wir Ihnen Ihre Inhalte (wie zum Datum der Aussetzung vorhanden) zur Verfügung. Eine Aussetzung im Rahmen dieses Abschnitts entbindet Sie nicht von Ihrer Verpflichtung, Zahlungen im Rahmen des Rahmenvertrags zu leisten. 9.3 Sollte einer von uns gegen wesentliche Bestimmungen des Rahmenvertrags oder eines Auftrags verstoßen und diese Vertragsverletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Eingang der schriftlichen Abmahnung beheben, ist die nicht vertragsbrüchige Partei berechtigt, (a) im Fall eines Verstoßes gegen einen Auftrag, den betreffenden Auftrag zu kündigen, oder (b) im Fall eines Verstoßes gegen den Rahmenvertrag, den Rahmenvertrag und etwaige auf Grundlage des Vertrags erteilten Aufträge zu kündigen. Wenn Oracle Aufträge wie in dem vorstehenden Satz vorgesehen kündigt, sind Sie verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen alle Beträge zu bezahlen, die bis zu einer solchen Kündigung angefallen sind, sowie alle noch nicht bezahlten Beträge für die gemäß den betreffenden Aufträgen bestellten Services zuzüglich Steuern und Spesen. Außer bei der Nichtzahlung von Gebühren kann die nicht vertragsbrüchige Partei im eigenen Ermessen zustimmen, den Zeitraum von 30 Tagen so lange zu verlängern, wie die vertragsbrüchige Partei weiterhin angemessene Anstrengungen zur Abhilfe des Verstoßes unternimmt. Sie stimmen zu, dass Sie keine bestellten Services nutzen dürfen, wenn Sie vertragsbrüchig sind.

  • Vertragslaufzeit und Kündigung 5.1 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 1 Monat, sofern der Kunde keine längere Laufzeit beauftragt hat. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt wird. Die Wiederaufnahme eines Nutzungsverhältnisses ist unter Berechnung der Wiederanschlusskosten nach Umfang des handwerklichen Aufwands möglich. Muss das Vertragsverhältnis seitens des Kunden aus anderem wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, ist der Telekommunikationsnetzbetreiber berechtigt den ihm daraus entstandenen Schaden dem Kunden zu berechnen (z.B. Nachberechnung von zur Verfügung gestellter Hardware für eine bestimmte Laufzeit). 5.2 Die vereinbarten Preise entsprechend der gültigen Preisliste, sind zum 3. eines Monats ohne Abzug fällig und werden vom Auftragnehmer über das genannte Bankkonto eingezogen, im Übrigen erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung. Für jede nicht eingelöste bzw. zurück gereichte Lastschrift hat der Kunde dem Telekommunikationsnetzbetreiber die ihm entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. Alle Entgelte incl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind ab Bereitstellung zu zahlen. Einmalige Preise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. 5.3 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann der Netzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Telekommunikationsnetzbetreiber vorbehalten. Gerät der Telekommunikationsnetzbetreiber mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Telekommunikationsnetzbetreiber eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

  • Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Teilzeitbeschäftigung 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

  • Folgen der Kündigung 17.1 Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Karte nicht mehr benutzt werden. Die Aufwendun- gen, die aus der weiteren Nutzung der gekündigten Karte bis zu ihrer Rückgabe an die Bank entstehen, hat der Karteninhaber – bzw. haben die gemäß den Ziffern 12.2 bis 12.3 gesamtschuldnerisch Haftenden und bei der BasicCard für Jugendliche der/die Sorge- berechtigte(n) gemäß den Ziffern 13.4 und 13.6 – zu tragen. Unabhängig davon wird die Bank zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Verfügungen mit gekün- digten Karten nach Wirksamwerden der Kündigung zu unterbinden. 17.2 Mit Wirksamwerden der Kündigung des zu- sätzlichen Vertrags über das Einlagengeschäft und/oder die Kreditgewährung mit der Bank (vgl. Ziffer 1.3) ist letztere verpflichtet, etwaiges Gutha- ben samt aufgelaufenen Zinsen auf das zu diesem Zeitpunkt gültige Abrechnungskonto der Karte zu überweisen. Im Falle einer Kreditgewährung ist der gewährte Kredit samt ausstehender Kreditzinsen mit Wirksamwerden der Kündigung des Kreditver- trags fällig gestellt und wird dem zu diesem Zeit- punkt gültigen Abrechnungskonto der Karte belas- tet.

  • Kündigung während der Probezeit Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.