Inkrafttreten und Beendigung. 1. Das vorliegende Abkommen tritt mit gegenseitiger Notifikation in Kraft, dass die innerstaatlichen verfassungsmässigen Verfahren für den Abschluss und die Anwen- dung von internationalen Übereinkommen abgeschlossen sind.
2. Jede der beiden Vertragsparteien kann das vorliegende Abkommen mittels einer schriftlichen Anzeige an die andere Vertragspartei beenden. Sechs Monate, nachdem die andere Vertragspartei diese Anzeige empfangen hat, tritt das vorliegende Ab- kommen ausser Kraft. Die Beendigung des vorliegenden Abkommens lässt die Dau- er des SZP, die im Anhang 2 des vorliegenden Abkommens festgehalten ist, unbe- rührt. Geschehen in Hanoi am 7. Juli 1999 in französischer, vietnamesischer und engli- scher Sprache, die in gleicher Weise massgebend sind. Bei Abweichungen zwischen den Texten ist für die Auslegung der englische Wortlaut massgebend. Für den Schweizerischen Bundesrat: Für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam: Xxxx Xxxxxxx Xxx Xxxx Nha
1. In Artikel 2 Absatz (1) des vorliegenden Abkommens wird auf die folgenden in- ternationalen Übereinkommen Bezug genommen: – Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. Xxxx 1883 zum Schutz des gewerb- lichen Eigentums (revidiert 1967 in Stockholm); – Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT); – Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Registrie- rung von Xxxxxx (revidiert 1967 in Stockholm); – WTO Abkommen vom 15. April 1994 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum; – Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (revidiert 1971 in Paris); – Internationales Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der aus- übenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen); – Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen).
2. In Artikel 2 Absatz (2) des vorliegenden Abkommens wird auf die folgenden in- ternationalen Übereinkommen Bezug genommen: – Haager Abkommen vom 6. November 1925 betreffend die internationale Hinterlegung der gewerblichen Muster und Modelle (revidiert 1960 in Den Haag und 1967 in Stockholm); – Madrider Übereinkommen vom 14. April 1891 betreffend das Verbot fal- scher Herkunftsbezeichnungen auf Waren (revidiert 1967 in Stockholm); – Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken, verabschiedet am 27. Juni 19...
Inkrafttreten und Beendigung. Diese Vereinbarung tritt mit dem Datum ihrer Unterzeichnung in Kraft und bleibt nur so lange aufrecht, wie auch die SOP in Kraft ist. Die Parteien können unter denselben Bedingungen, die in Artikel VI Absatz 2 der SOP festgelegt sind, Konsultationen durchführen und die Bestimmungen dieser Vereinbarung ändern. Diese Vereinbarung kann von jeder der Parteien jederzeit gekündigt werden. Nach Beendigung dieser Vereinbarung werden die Parteien im Einklang mit Artikel IV der SOP alle im Rahmen der SOP bereitgestellten Informationen weiterhin vertraulich behandeln. Nach Beendigung dieser Vereinbarung werden alle personenbezogenen Daten, die zuvor im Rahmen dieser Vereinbarung übermittelt wurden, von der PCAOB weiterhin gemäß den in dieser Vereinbarung festgelegten Garantien behandelt. Die Parteien anerkennen, dass die Beendigung dieser Vereinbarung und der SOP gemäß Abschnitt 105(b)(5) des Sarbanes-Oxley-Act die Fähigkeit der PCAOB einschränken würde, vertrauliche Informationen mit der APAB im Zusammenhang mit der Anwendung der in dieser Vereinbarung festgelegten einschlägigen Garantien auszutauschen. Das BMF wird der österreichischen Datenschutzbehörde jede Änderung oder Beendigung dieser Vereinbarung unverzüglich mitteilen.
Inkrafttreten und Beendigung. Der Vertrag tritt zum Ausgabedatum in Kraft und endet mit dem Datum der Rückgabe des Standrohrs an den WZV „Gau- Süd“. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift den Erhalt sowie die Einhaltung der Anwendungsvorschrift für Hydranten Standrohre zur Trinkwasserabgabe und den Erhalt und die Beachtung des Merkblattes zur Trinkwasserabgabe an nicht ortsfesten Anlagen des „WZV Gau-Süd“. Das Hydranten Standrohr ist nach spätestens einem Jahr zur Kontrolle und zum Ablesen des Zählers beim „WZV Gau-Süd“ vorzuführen.
Inkrafttreten und Beendigung. (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag nach Ablauf des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien untereinander die Urkunden über den Abschluss ihrer diesbezüglichen internen Verfahren ausge- tauscht haben. Aus diesen Urkunden geht auch hervor, dass die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 genannten Schritte unternommen wurden.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen, und diese Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Mitteilung wirksam.
Inkrafttreten und Beendigung. (1) Dieses Übereinkommen tritt am Tage seiner Unter- zeichnung in Kraft und gilt, bis die in den Anhängen I und II festgelegten Tätigkeiten abgeschlossen sind oder bis dieses Übereinkommen durch ein anderes Koopera- tionsübereinkommen ersetzt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch jede Partei dieses Übereinkommen nach Abschluß der technischen und betrieblichen Validierung von EGNOS beenden, indem sie den anderen Parteien sechs Monate im voraus ihre Kündigungsabsicht übermittelt.
(3) Im Falle der Beendigung des Übereinkommens durch eine der Parteien nach Absatz 2 kommen die Parteien über alle zu treffenden geeigneten Maßnahmen überein.
Inkrafttreten und Beendigung. Der vorliegende Zusatz für Homeoffice tritt am ………………. in Kraft (und endet am ). Die Zusatzvereinbarung kann beendet werden: - jederzeit im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien; - ohne Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von ………... Monaten. Im Falle eines schweren oder wiederholten Verstosses gegen die vorliegende Zusatzvereinbarung behält sich die Arbeitgeberin das Recht vor, die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Inkrafttreten und Beendigung. 1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsstaaten sich durch Notenaustausch auf diplomatischem Weg gegen- seitig bescheinigen, dass alle für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Abkom- men wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2. Soweit das Abkommen nicht nach Artikel 60 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 19699 über das Recht der Verträge beendet worden ist und vorbehältlich von Absatz 3 bleibt dieses Abkommen bis zum Ablauf von zwölf Monaten ab dem Tag in Kraft, an dem ein Vertragsstaat vom anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine Note mit der Mitteilung erhalten hat, dass dieser Vertragsstaat beabsich- tigt, dieses Abkommen zu beendigen.
3. Tritt dieses Abkommen gemäss Absatz 2 ausser Kraft,
(a) so bleibt es in Bezug auf alle Personen wirksam, die
(i) am Tag der Beendigung Leistungen nach diesem Abkommen beziehen;
(ii) vor Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist Anspruch auf Leistungen erhoben haben und nach diesem Abkommen Leistungen erhalten wür- den; oder
(iii) unmittelbar vor dem Tag der Beendigung des Abkommens nach Arti- kel 8 nur den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates unterstellt sind, vorausgesetzt, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer dessen Voraussetzungen weiterhin erfüllt.
(b) Die nach diesem Abkommen erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt.
Inkrafttreten und Beendigung. (1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Parteien schriftlich mitgeteilt haben, dass die internen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden.
(3) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis EUPOL Proxima und ihr gesamtes Personal das Land endgültig verlassen.
(4) Dieses Abkommen kann durch eine an die andere Vertragspartei gerichtete schriftliche Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird 60 Tage nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.
(5) Die Beendigung oder Kündigung dieses Abkommens berührt keine der Rechte oder Pflichten, die vor der Beendigung oder Kündigung aus der Durchführung dieses Abkommens erwachsen sind.
A. Letter from the European Union
18.1 of the Agreement. Please accept, Sir, the assurance of my highest consideration. B. Letter from the Former Yugoslav Republic of Macedonia Dear Xxx, On behalf of the Government of the Republic of Macedonia I have the honor to acknowledge receipt of your letter of today's date regarding the signature of the Agreement between the Republic of Macedonia and the European Union on the status and activities of the European Union Police Mission in the Republic of Macedonia (EUPOL Proxima), together with the attached text of the Agreement. I consider this Exchange of Letters as equivalent of signature. However, I declare that the Republic of Macedonia does not accept the denomination used for my country in the abovementioned Agreement, having in mind that the constitutional name of my country is the Republic of Macedonia. Please accept, Sir, the assurances of my highest consideration.
C. Letter from the European Union
Inkrafttreten und Beendigung. 1. Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
2. Dieses Abkommen bleibt bis 60 Tage nach dem Zeit- punkt in Kraft, in dem eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei schriftlich mitgeteilt hat, daß sie dessen Beendi- gung begehrt.
3. Die Vertragsparteien überprüfen die Funktionsweise dieses Abkommens spätestens 24 Monate nach seinem Inkraft- treten, um ihre Zusammenarbeit zu bewerten, weitere Bereiche zu bestimmen, in denen eine Zusammenarbeit zweckmäßig wäre, und weitere Möglichkeiten zu prüfen, wie das Abkommen verbessert werden könnte. Die Vertragsparteien kommen überein, daß diese Überprüfung u.a. eine Untersu- chung aktueller oder potentieller Fälle bedingt, um festzu- stellen, ob eine engere Zusammenarbeit ihren Belangen dienli- cher sein könnte. Diesem Abkommen beigefügt sind drei zwischen den Vertragsparteien ausgetauschte Schreiben. Diese Schreiben sind Bestandteil dieses Abkommens. EN FE DE LO CUAL, los abajo firmantes, debidamente autorizados, suscriben el presente Acuerdo. TIL BEKRÆFTELSE HERAF har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne aftale. ZU XXXXXX DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt. ΣΕ ΠΙΣΤΩΣΗ ΤΩΝ ΑΝΩΤΕΡΩ, οι κάτωθι υπογεγραµµένοι, δεόντως εξουσιοδοτηµένοι προς τούτο πληρεξούσιοι, υπέγραψαν την παρούσα συµφωνία. IN WITNESS WHEREOF, the undersigned, being duly authorised, have signed this Agreement. EN FOI DE QUOI, les soussignés, dûment habilités à cet effet, ont signé le présent accord. IN FEDE DI CHE i sottoscritti plenipotenziari hanno apposto le loro firme in calce al presente accordo. TEN BLIJKE WAARVAN de ondergetekenden, naar behoren hiertoe gemachtigd, hun handtekening onder deze overeenkomst hebben gesteld. EM FÉ DO QUE os plenipotenciários abaixo-assinados apuseram as suas assinaturas no presente acordo. TÄMÄN VAKUUDEKSI alla mainitut täysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet täman sopimuksen. XXXX XXXXX HÄRPÅ har de undertecknade befullmäktigade undertecknat detta avtal. HECHO en Bonn, por duplicado, el diecisiete de junio de mil novecientos noventa y nueve en lenguas alemana, danesa, española, finesa, francesa, griega, inglesa, italiana, neerlandesa, portuguesa y sueca, cuyos textos en cada una de estas lenguas son igualmente auténticos. UDFÆRDIGET i Bonn den syttende juni nitten hundrede og nioghalvfems i to eksemplarer på engelsk, fransk, dansk, tysk, græsk, spansk, italiensk, nederlandsk, portugisisk, finsk og svensk, som alle ...
Inkrafttreten und Beendigung. (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzten EUFOR-Truppenteile und die letzten Mitglieder des EUFOR-Personals entsprechend einer Mitteilung der EUFOR das Land verlassen.