Errichtung. Mit der Erteilung der Konzession gemäß § 6 Abs. 1 ist der Verein errichtet. Mitgliedschaft
Errichtung. In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz (4) des Abkommens vereinbaren die Ver- tragsparteien, ein spezielles Zusammenarbeitsprogramm (SZP) zu schaffen.
Errichtung. Bestellung und Einbau notwendiger Schließelemente und Schließzylinder
Errichtung. Planung, Errichtung und Wartung von Brandmeldeanlagen dürfen nur von zuge- lassenen Fachfirmen durchgeführt werden. Wenn eine Brandmeldeanlage auf- grund Forderungen des Versicherers nach VdS-Richtlinien errichtet wird, ist zu- sätzlich zur Zertifizierung nach DIN 14675 die VdS-Zertifizierung erforderlich. Nach Abschluss der Montagearbeiten ist von der Errichterfirma eine Bescheini- gung vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die Brandmeldeanlage nach den vorliegenden Anschlussbedingungen sowie den gültigen Normen, Vorschriften und Richtlinien erstellt wurde. Die zuständige Brandschutzdienststelle sowie die zuständige Untere Baurechtsbehörde erhalten nach der Errichtung der Brand- meldeanlage eine Kopie dieser Bescheinigung von der Errichterfirma zuge- sandt. Das Vorliegen des Abnahmeprotokolls eines Sachverständigen sowie das Inbetriebsetzungsprotokoll des Anlagenerrichters ist zwingende Vorausset- zung für die Aufschaltung der Brandmeldeanlage auf die Integrierte Feuerwehr- und Rettungsleitstelle Bodensee.
Errichtung. Der Kunde ist dafür verantwortlich, sämtliche für Errichtung der Photovoltaikanlage erforderlichen Zustimmungen, Genehmigungen und/oder Mitteilungen vor Beginn der Installation der Anlage einzuholen, soweit diese erforderlich sind.
Errichtung. Die Antragstellerin beantragt die Errichtung einer neuen AVA. Mit Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage ist insbesondere der Neubau inklu- sive des Aufbaus der notwendigen technischen Einrichtungen gemeint. Zu denken ist bei diesem Tatbestandsmerkmal an sämtliche Prozesse, die im Zusammenhang mit dem Aufbau der Anlage stehen und die Umwelt beeinflussen können.1 Unter Errichten im Sinne des § 60 Abs. 3 WHG fallen also sowohl Ausschachtungs- und Fundamen- tierungsarbeiten, Aufbau- und Installationsarbeiten, wie auch sämtliche nur auf einen kurzen Zeitraum angelegte Arbeiten (wie das Absenken von Grundwasser bis hin zum Probebetrieb der Anlage.2 Die Antragstellerin beabsichtigt, eine Anlage zu errichten, die aus einem Hauptteil mit den wesentlichen chemisch-physikalischen Behandlungsschritten sowie vor- und nachgeschalteten Speichern und Entwässerungsaggregaten bestehen wird. Wegen weiterer Einzelheiten zur Errichtung der AVA wird auf Kapitel 3.4 des Erläuterungsbe- richtes Bezug genommen. Die AVA wird entsprechend § 60 Abs. 1 WHG so errichtet, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung umfassen in erster Linie die Anforde- rungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer nach § 57 Abs. 1 und Abs. 2 WHG. Er schließt darüber hinaus aber auch andere Anforderungen ein, die nach dem WHG, der AbwV und anderen Vorschriften an die Abwasserbeseitigung gestellt wer- den. Grundlage für die Beurteilung der zu erfüllenden Anforderungen ist jeweils der zweckentsprechende Gebrauch der Anlage in den in § 54 Abs. 2 WHG genannten Phasen der Abwasserbeseitigung.3 Die Antragstellerin betreibt auf ihrem Betriebsgrundstück eine Deponie. Das aus dem Deponiekörper geförderte Sickerwasser weist je nach Brunnenstandort sehr unter- schiedliche Belastungen, insbesondere mit Arsengehalte, auf. Der nur sehr gering be- lastete Teil des Sickerwassers wird deshalb direkt zu den an die Deponie angeschlos- senen Ausgleichsbecken geleitet, der höher belastete Teil wird hingegen zur beste- henden AVA geleitet, in dieser aufbereitet und sodann mit dem nicht oder nur wenig belasteten Sickerwasserteilstrom in den Ausgleichsbecken zusammengeführt und der zentralen Abwasserbehandlungsanlage der Antragstellerin zugeleitet.
1 Czychowski/Xxxxxxxxx, WHG-Kommentar, 11. Auflage, § 60 Rn. 61.
2 Ebenda; Xxxxxxx, WHG-Kommentar, 2. Auflage, § 60 Rn. 22.
3 Czychowski/Xxxxxxxxx, WHG-Kommentar, 11. Auflage, § 60 Rn. 16; Xxxxxxx, WHG-Kom...
Errichtung. I. Mit dem Errichtungsantrag ist der „Vertrag über die Errichtung und den Betrieb eines Pflegestützpunktes“ mit seinen Anlagen (Muster für einen Stützpunkt- vertrag, Anlage 2) an den Vertreter des jeweiligen Spitzenverbandes in der Kommission einzureichen.
II. Die Kommissionsvertreter leiten diese Unterlagen an die anderen Mitglieder der Kommission weiter und bitten um Stellungnahme.
III. Offene und unklare Punkte werden je nach Erforderlichkeit ggf. unter Einbin- dung der Xxxxxx des geplanten Pflegestützpunktes schriftlich oder in einer Sit- zung geklärt.
IV. Bezirke, Landkreise oder kreisfreie Städte, die die Errichtung eines Pflege- stützpunktes prüfen, können Beratungshilfe von ihren Spitzenverbänden er- halten. Dies bezieht auch die Trägerpartner der Kranken- und Pflegekassen vor Ort mit ein.
Errichtung. 4.1 Die Parteien sind sich einig, dass der Netzanschluss und die Komponenten der Konditionierungsanlage auf Basis der gemeinsamen Planung durch □: den Anschlussnehmer oder einem von Ihm zu beauftragenden Dritten errichtet werden □: den Netzbetreiber oder einem von Ihm zu beauftragenden Dritten errichtet werden Über die Person bzw. Firma der Errichtung des Netzanschlusses und deren Komponenten auf Basis der ge- meinsamen Planung muss zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen hergestellt werden. Im Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer ist jeweils derjenige verantwortlich, der die gesamtverantwortli- che Errichtung übernommen hat oder einen Dritten damit beauftragt hat. Die Vergabe der Leistungen an Dritte muss durch den verantwortlichen Errichter (Anschlussnehmer oder Netzbetreiber) gemäß den Grundsätzen der effizienten Leistungserbringung vorgenommen werden. Über die Person eines Dritten muss zwischen den Vertragspartnern Einvernehmen hergestellt werden.
4.2 Der Netzanschluss wird nach dem Beginn des Baus der Biogasanlage gem. § 41 c Abs. 5 S. 5 GasNZV er- stellt.
4.3 Sämtliche für den Netzanschluss erbrachten Leistungen werden gem. GasNZV offengelegt und nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet
4.4 Die Aufteilung der Kosten für die Planung und Erstellung des Netzanschlusses und der Konditionierungsanla- ge erfolgt anteilig gemäß § 41c GasNZV entsprechend den unter 3.3 und 4.1 gewählten Varianten. (Anlage 4) 01.01.2020
Errichtung. 1. Sämtliche Anlagen, Anlagenteile, Komponenten, Materialien und Baustoffe sind vom Unternehmer auf eigene Kosten zu stellen, soweit nicht Beistellungen durch den Besteller verein- bart sind.
2. Eventuell von dem Besteller beigestellte Komponenten sowie Materialien und Baustoffe sind vom Unternehmer auf Verwen- dungsfähigkeit zu prüfen, etwaige Bedenken sind dem Bestel- ler mitzuteilen.
3. Der Unternehmer darf Geräte und Anlagen des Bestellers (z.B. Gabelstapler) nur nach vorheriger Abstimmung nutzen, der Be- steller kann die Nutzung von einer gesonderten Versicherung abhängig machen, die der Unternehmer beizubringen hat.
Errichtung. (1) EVH plant und errichtet ein BHKW mit einer elektrischen Leistung von ca. … kW und einer thermischen Leistung von ca. … kW zur Übergabe an den Kunden, einschließlich der Anbindung der neuen Anlage an die Übergabestellen zum Kunden. Hierzu bedient sich die EVH eines Vertragsinstallationsunternehmens (VIU).
(2) Die EVH leistet dem Kunden Unterstützung bei der Antragsstellung gegenüber allen Behörden für erforderliche Genehmigungen und bei Inbetriebnahme des BHKW , sowie in Hinblick auf alle notwendigen energiewirtschaftlichen Fragen (z.B. KWK-Zuschuss, Einspeisevergünstigung etc.)
(3) Der benötigte Aufstellungsraum mit Gas-, Strom-, Wasser- und Abwasser- sowie Telekommunikationsanschluss (TK-Anschluss) zum Betrieb der Anlagen wird der EVH unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(4) Der Kunde stellt der EVH alle für den Bau der Anlagen erforderlichen Unterlagen über das oben genannte Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude zur Verfügung.
(5) Die Kosten für Eventualpositionen bzw. Mehraufwendungen aus dem Angebot des Installationsinstallationsunternehmen (Telecontrol Classic, Umluftklappe, Ar- beits- und Helferstunden etc.), welche zusätzlich gewünscht werden sind in den Kosten nicht enthalten. Die oben genannten Bestandteile der Anlage werden se- parat zwischen Kunden und Installationsunternehmen beauftragt und abgerech- net und gehen nach Bezahlung in das Eigentum des Kunden über.