Errichtung. In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz (4) des Abkommens vereinbaren die Ver- tragsparteien, ein spezielles Zusammenarbeitsprogramm (SZP) zu schaffen.
Errichtung. Mit der Erteilung der Konzession gemäß § 6 Abs. 1 ist der Verein errichtet. Mitgliedschaft
Errichtung. Bestellung und Einbau notwendiger Schließelemente und Schließzylinder
Errichtung. Planung, Errichtung und Wartung von Brandmeldeanlagen dürfen nur von zuge- lassenen Fachfirmen durchgeführt werden. Wenn eine Brandmeldeanlage auf- grund Forderungen des Versicherers nach VdS-Richtlinien errichtet wird, ist zu- sätzlich zur Zertifizierung nach DIN 14675 die VdS-Zertifizierung erforderlich. Nach Abschluss der Montagearbeiten ist von der Errichterfirma eine Bescheini- gung vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die Brandmeldeanlage nach den vorliegenden Anschlussbedingungen sowie den gültigen Normen, Vorschriften und Richtlinien erstellt wurde. Die zuständige Brandschutzdienststelle sowie die zuständige Untere Baurechtsbehörde erhalten nach der Errichtung der Brand- meldeanlage eine Kopie dieser Bescheinigung von der Errichterfirma zuge- sandt. Das Vorliegen des Abnahmeprotokolls eines Sachverständigen sowie das Inbetriebsetzungsprotokoll des Anlagenerrichters ist zwingende Vorausset- zung für die Aufschaltung der Brandmeldeanlage auf die Integrierte Feuerwehr- und Rettungsleitstelle Bodensee.
Errichtung. Die Antragstellerin beantragt die Errichtung einer neuen AVA. Mit Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage ist insbesondere der Neubau inklu- sive des Aufbaus der notwendigen technischen Einrichtungen gemeint. Zu denken ist bei diesem Tatbestandsmerkmal an sämtliche Prozesse, die im Zusammenhang mit dem Aufbau der Anlage stehen und die Umwelt beeinflussen können.1 Unter Errichten im Sinne des § 60 Abs. 3 WHG fallen also sowohl Ausschachtungs- und Fundamen- tierungsarbeiten, Aufbau- und Installationsarbeiten, wie auch sämtliche nur auf einen kurzen Zeitraum angelegte Arbeiten (wie das Absenken von Grundwasser bis hin zum Probebetrieb der Anlage.2 Die Antragstellerin beabsichtigt, eine Anlage zu errichten, die aus einem Hauptteil mit den wesentlichen chemisch-physikalischen Behandlungsschritten sowie vor- und nachgeschalteten Speichern und Entwässerungsaggregaten bestehen wird. Wegen weiterer Einzelheiten zur Errichtung der AVA wird auf Kapitel 3.4 des Erläuterungsbe- richtes Bezug genommen. Die AVA wird entsprechend § 60 Abs. 1 WHG so errichtet, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung umfassen in erster Linie die Anforde- rungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer nach § 57 Abs. 1 und Abs. 2 WHG. Er schließt darüber hinaus aber auch andere Anforderungen ein, die nach dem WHG, der AbwV und anderen Vorschriften an die Abwasserbeseitigung gestellt wer- den. Grundlage für die Beurteilung der zu erfüllenden Anforderungen ist jeweils der zweckentsprechende Gebrauch der Anlage in den in § 54 Abs. 2 WHG genannten Phasen der Abwasserbeseitigung.3 Die Antragstellerin betreibt auf ihrem Betriebsgrundstück eine Deponie. Das aus dem Deponiekörper geförderte Sickerwasser weist je nach Brunnenstandort sehr unter- schiedliche Belastungen, insbesondere mit Arsengehalte, auf. Der nur sehr gering be- lastete Teil des Sickerwassers wird deshalb direkt zu den an die Deponie angeschlos- senen Ausgleichsbecken geleitet, der höher belastete Teil wird hingegen zur beste- henden AVA geleitet, in dieser aufbereitet und sodann mit dem nicht oder nur wenig belasteten Sickerwasserteilstrom in den Ausgleichsbecken zusammengeführt und der zentralen Abwasserbehandlungsanlage der Antragstellerin zugeleitet.
1 Czychowski/Xxxxxxxxx, WHG-Kommentar, 11. Auflage, § 60 Rn. 61.
2 Ebenda; Xxxxxxx, WHG-Kommentar, 2. Auflage, § 60 Rn. 22.
3 Czychowski/Xxxxxxxxx, WHG-Kommentar, 11. Auflage, § 60 Rn. 16; Xxxxxxx, WHG-Kom...
Errichtung. Der Kunde ist dafür verantwortlich, sämtliche für Errichtung der Photovoltaikanlage erfor- derlichen Zustimmungen, Genehmigungen und/oder Mitteilungen vor Beginn der Installa- tion der Anlage einzuholen, soweit diese erforderlich sind.
Errichtung. 1. Sämtliche Anlagen, Anlagenteile, Komponenten, Materialien und Baustoffe sind vom Unternehmer auf eigene Kosten zu stellen, soweit nicht Beistellungen durch den Besteller verein- bart sind.
2. Eventuell von dem Besteller beigestellte Komponenten sowie Materialien und Baustoffe sind vom Unternehmer auf Verwen- dungsfähigkeit zu prüfen, etwaige Bedenken sind dem Bestel- ler mitzuteilen.
3. Der Unternehmer darf Geräte und Anlagen des Bestellers (z.B. Gabelstapler) nur nach vorheriger Abstimmung nutzen, der Be- steller kann die Nutzung von einer gesonderten Versicherung abhängig machen, die der Unternehmer beizubringen hat.
Errichtung. Die Gesellschaft wurde am 8. Xxxx 1996 nach dem Recht Irlands als offene Investmentgesellschaft des Umbrella- Typs mit variablem Kapital und beschränkter Haftung und Haftungstrennung zwischen den Teilfonds gegründet und von der Zentralbank nach den OGAW-Vorschriften und der Geldmarktfonds-Verordnung zugelassen. Das Anteilskapital der Gesellschaft ist zu allen Zeiten gleich dem Nettoinventarwert der Gesellschaft.
Errichtung. Mit 1. Jänner 2022 wird von den Kollektivvertragsparteien ein Sozialfonds als gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. (Absatz) 2 Z (Zeile) 6 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) durch Gründung eines Vereins seitens der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger einerseits und seitens des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (ÖGB) andererseits eingerichtet.
Errichtung. (1) Erzeugungsanlagen und Speicher sind insbesondere nach den Bestimmungen der VDE- Anwendungsregeln VDE-AR-N 4100 und VDE-AR-N 4105 zu errichten. Weitere Errichtungs- bestimmungen, wie z. B. die Landesbauordnung, sind zu beachten.
(2) Erzeugungsanlagen und Speicher sind vor der Aufnahme des Netzparallelbetriebs für die sichere Einbindung in die Kundenanlage zu prüfen. Die notwendigen Prüfungen sind zu doku- mentieren.