Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten. Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt: P.10.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche 1. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 2. nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; 3. die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; 4. wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. P.10.2 Abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. P.10.3 Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus resultierender Kosten beträgt: 1.000 EUR P.10.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, Condorprivatschutz Insurance Policy, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten. Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt:
P.10.1 1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
1. a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
2. b) nach den Artikeln 1792 ff. ff und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;
3. c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. : Unter dem Begriff '"Schimmelpilz' " ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
4. d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
P.10.2 2. Abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
P.10.3 3. Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht gemachten werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus resultierender Kosten beträgt: 1.000 EURErsatzpflicht siehe Leistungsübersicht
P.10.4 4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
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Samples: Insurance Policy
Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten. Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt:
P.10.1 21.3.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
1. Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
2. ; nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüche nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;
3. ; die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff '"Schimmelpilz' " ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
4. ; wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
P.10.2 21.3.2 Abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
P.10.3 21.3.3 Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt: Die siehe Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus resultierender Kosten beträgt: 1.000 EURsiehe Leistungsübersicht.
P.10.4 21.3.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag Euro- Beitrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten. Für Ansprüche, aus inländischen Versicherungsfällen, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt:
P.10.1 1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
1. a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
2. b) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;
3. c) die in USA/USA/ US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wer- den wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall Schimmel- pilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich ein- schließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
4. d) wegen Personenschäden, die in USA/USA/ US-Territorien oder Kanada Ka- nada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/und/ oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturlatex/ Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
P.10.2 Abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen werden 2. Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/ US- Territorien und Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten gel- tend gemacht werden, gilt:
a) Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen Zeugen- und Gerichtskosten, werden - und Gerichtskosten abweichend von § 3 III 4 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.ange- rechnet;
P.10.3 Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt: Die b) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden Perso- nenschaden einschließlich daraus resultierender Kosten beträgt: 1.000 EURKosten:
P.10.4 3. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Europäi- schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Euro- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
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