Common use of Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Clause in Contracts

Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten. Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt: 1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; b) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. 2. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 3. Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US- Territorien oder Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus resultierender Kosten: EUR 10.000,--. 4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten. Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem aus- ländischem Recht geltend gemacht werden, gilt: 110.1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben AnsprücheAnsprü- che a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; b) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall Schimmelpilz- befall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich einschließ- lich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang Zusam- menhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada Ka- nada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. 210.2. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von enem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - und Ge- richtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sindange- rechnet. 310.3. Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US- Territorien oder und Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gel- tend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden Personen- schaden einschließlich daraus resultierender Kosten: EUR 10.000,--.: 410.4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Europäi- schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Euro- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung

Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten. Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt: 1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; b) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff '"Schimmelpilz' " ist zu verstehen verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. 2. Abweichend von § 3 III 4 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 3. Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US- US-Territorien oder und Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus resultierender Kosten: EUR 10.000,--siehe Leistungsübersicht. 4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 5. Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)

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Samples: Versicherungsbedingungen

Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten. Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt: 110.1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; b) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. 210.2. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 310.3. Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US- Territorien oder und Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus resultierender Kosten: EUR 10.000,--. 410.4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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