Ausgeschlossene Gefahren und Schäden. 2.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren
2.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution, Rebellion oder Aufstand sowie kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen oder aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;
2.1.2 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, politischen oder terroristischen Gewalthandlungen unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürger- lichen Unruhen; Terroristische Gewalthandlung definiert sich wie folgt: Terroristische Gewalthandlungen sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
2.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;
2.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;
2.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung.
2.2 Ausgeschlossen sind Schäden und Verluste welche,
2.2.1 vorsätzlich von dem Versicherungsnehmer oder Versicherten mit seinem bzw. mit deren Wissen von einer anderen Person herbeigeführt sind; führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
2.2.2 unmittelbar oder mittelbar auf Mängel zurückzuführen sind, die bereits bei Versicherungsabschluss vorhanden waren;
2.2.3 von Familienangehörigen durch mut- oder böswillige Beschädigung, Untreue oder Diebstahl herbeigeführt werden;
2.2.4 infolge Witterungseinflüssen, zu hohem oder zu niedrigem Feuchtigkeitsgehalt der Luft, Luftdruck- oder Temperatureinflüssen sowie durch Einwirkungen von Licht und Strahlen herbeigeführt werden;
2.2.5 durch Leimlösungen herbeigeführt werden sowie Schramm- und Lackschäden;
2.2.6 durch gewöhnliche Abnutzung, Entwertung oder Wertminderung entstehen; letztere kann bei Geigen, Bratschen oder Violoncelli mit einem Handelswert von mindestens 10 000 EUR auf Antrag gedeckt werden.
2.3 Soweit nicht feststellbar, ob eine dieser Ursachen vorliegt, entscheidet die überwiegende Wahrsc...
Ausgeschlossene Gefahren und Schäden. In Ergänzung zu 5.3 und 5.4 VB Transport sind ausgeschlossen:
4.1 Bei in Zelten oder unter freiem Himmel ausgestellten Gütern Schäden durch Witterung und Wettereinflüsse (z. B. Wind, Sturm, Regen, Schnee und Hagel), nicht jedoch durch Blitzschlag;
4.2 während der Ausstellung oder Messe bei wertvollen Gegenständen kleineren Formats (z. B. Ferngläser, Fotoapparate) Schäden durch Abhandenkommen, nicht jedoch durch Einbruchdiebstahl und Raub. Dies gilt auch für zum Verkauf bzw. Verbrauch bestimmte Güter (z. B. Werbeprospekte, Kataloge, Lebens- und Genussmittel);
4.3 Schäden durch Diebstahl, Veruntreuung oder Unterschlagung durch Angestellte des Versicherungsnehmers oder Versicherten. Als Angestellte in diesem Sinne gelten nicht Personen, die lediglich für die Dauer der Ausstellung oder Messe beschäftigt werden, vorausgesetzt, dass sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt wurden;
4.4 Schäden verursacht durch
4.4.1 Politurrisse, Leimlösungen, Rost oder Oxydation, Röhren- und Fadenbruch, Schwund, Geruchsannahme sowie Ungeziefer, Ratten oder Mäuse;
4.4.2 Bearbeitung, Montage, Demontage, Benutzung oder die Vorführung selbst. Hierunter fallen auch Schäden, die das Ausstellungs- oder Messegut durch ein Feuer erleidet, dem es seiner Bestimmung gemäß ausgesetzt ist.
Ausgeschlossene Gefahren und Schäden. 3.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleiben die Bestimmungen über aus- geschlossene Gefahren und Schäden gemäß den Ziffern 2.4.1.1, 2.4.1.2, 2.4.1.4 bis 2.4.1.6 sowie 2.5 der DTV-Güter 2000/2008 unberührt.
3.2 Darüber hinaus sind ausgeschlossen Schäden
3.2.1 infolge behördlicher Maßnahmen aufgrund des Zustandes der versicherten Güter;
3.2.2 infolge gerichtlicher Verfügungen im Zusammenhang mit einem Zivilrechtsverfahren.
Ausgeschlossene Gefahren und Schäden. Ergänzend zu Ziffer 2.4 und Ziffer 2.5 der DTV-Güter 2000/2011 können folgende Ausschlüsse optional ver- einbart werden:
5.1.1 die Gefahren der Witterung und des Wetters bei in Zelten oder im Freien untergebrachten Lagergutes, soweit dieses nicht ausdrücklich für diese Art der La- gerung vorgesehen ist;
5.1.2 Schäden durch die allmähliche Einwirkung von Tempe- ratur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub);
5.1.3 Schäden durch Inventurdifferenzen, Abhandenkom- men und sonstige ungeklärte (Teil-)Verluste.
Ausgeschlossene Gefahren und Schäden. 3.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleiben die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren und Schäden laut 5.3.1, 5.3.2, 5.3.4 bis 5.3.6 sowie 5.4 VB Transport unberührt.
3.2 Darüber hinaus sind ausgeschlossen Schäden
3.2.1 infolge behördlicher Maßnahmen aufgrund des Zustands der versicherten Güter;
3.2.2 infolge gerichtlicher Verfügungen im Zusammenhang mit einem Zivilrechtsverfahren.
Ausgeschlossene Gefahren und Schäden. In Ergänzung zu Ziff. 3 besteht kein Versicherungsschutz für Schäden durch 4.1 unmittelbare oder mittelbare Witterungseinflüsse einschließlich Windstärken über 4 Beaufort hinaus (ab 29 km/h Windgeschwindigkeit), Graupel und Hagel 4.2 gewöhnliche Abnutzung (wie z. B. Lack-, Kratz- und Schrammschäden) 4.3 nicht fachgerechtes Zusammen- oder Einbauen, durch unsachgemäße Reparaturen/Eingriffe nicht autorisierter Dritter, unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche – insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende – Verwendung oder Reinigung des Gerätes 4.4 oder an Software oder Datenträgern, durch Computerviren, Programmierungs- oder Software- fehler 4.5 Leistungsverlust und sonstige innere Schäden an Batterien und Akkus 4.6 unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und reine Vermögensschäden, einschließlich Vertragsstrafen im gewerblichen Bereich 4.7 den Betrieb einer versicherten Drohne/eines versicherten Multicopters, obwohl dessen Repara- turbedürftigkeit oder Fluguntüchtigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen 4.8 den Betrieb eines versicherten Flugobjektes außerhalb der vom Hersteller vorgeschriebenen wesentlichen Flugparameter, z. B. zu Windgeschwindigkeit, Radius, Flugzeit und Nutzlast 4.9 Verstöße gegen Gesetze und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften aller Art 4.10 Flüge und Einsätze in behördlicherseits gesperrten Lufträumen 4.11 das Abhandenkommen demontierbarer Kameras oder sonstiger abnehmbarer und nicht fest verbauter Zusatzausrüstung während des Flugbetriebs 4.12 den Einsatz eines Steuerers der versicherten Drohne/des versicherten Multicopters, der nicht über den vorgeschriebenen EU-Kompetenznachweis laut EU-Drohnenverordnung vom 01.01.2021 verfügt. Weiterhin besteht kein Versicherungsschutz für Schäden 4.13 für die der Hersteller oder der Lieferant gesetzlich oder vertraglich haftet (z. B. nach Gewähr- leistungs- oder Garantiebestimmungen) 4.14 aus der Nichteinhaltung von Wartungs- und Pflegevorschriften des Herstellers 4.15 aus einer mangelhaften Verladeweise und/oder Verpackung bei Transporten 4.16 aus der Beteiligung an Wettbewerben und sonstigen Veranstaltungen, sofern deren Zweck oder Teilzweck darin besteht, eigene oder fremde Flugobjekte zu beschädigen oder zu zerstö- ren oder bei denen eine Beschädigung oder Zerstörung billigend in Kauf genommen wird 4.17 an selbst angefertigten Flugdrohnen, Anbaugeräten und Zubehör, an Bausätzen und sonstigen Eig...
Ausgeschlossene Gefahren und Schäden. In Ergänzung von Ziffer 2.4 und 2.5 DTV-Güter 2000/2011 sind ausgeschlossen
Ausgeschlossene Gefahren und Schäden. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf andere mitwirkende Ursachen oder Ereignisse, die zur gleichen Zeit oder in einer vom Schaden abweichenden Reihenfolge stattfinden, nicht auf
2.1 Schäden durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten. Ist die vorsätzliche Herbeiführung eines Schadens durch ein rechtskräftiges Strafurteil festgestellt, so gelten insoweit die Voraussetzungen dieses Ausschlusses als bewiesen;
2.2 Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Verfügung von hoher Hand sowie Schäden durch Terrorismus. Schäden durch Terrorismus sind bei einer Gesamtversicherungssumme bis zu 10.000.000 EUR im Rahmen der Klausel Mitversicherung von Schäden durch Terrorismus (Anhang 6) mitversichert. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen;
2.3 Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Dies gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, oder auf einem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden durch radioaktive Isotope von Kernreaktoren, Kernkraftwerken, Lager von Kernbrennstoffen und/oder Kernbrennstoffabfällen sowie Wiederaufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe;
Ausgeschlossene Gefahren und Schäden. In Ergänzung zu den nicht versicherten Gefahren und nicht ersatzpflichtigen Schäden gemäß Teil A dieser Bedingungen sind ebenfalls ausgeschlossen
38.2.1 die Gefahren der Witterung und Wettereinflüsse bei dem in Zelten oder im Freien ausgestellten Ausstellungs- oder Messegut;
38.2.2 die Gefahr des Abhandenkommens, einschließlich des einfachen Diebstahls von Wertgegenständen oder Ver- brauchsgütern;
38.2.3 die Gefahren der Montage, Demontage, Bearbeitung, Benutzung oder Vorführung selbst. Hierunter fallen auch Schäden, die das Ausstellungs- oder Messegut durch ein Feuer erleidet, dem es seiner Bestimmung gemäß ausgesetzt ist.
Ausgeschlossene Gefahren und Schäden. A.2.1 Ausgeschlossene Gefahren