Common use of Insolvenz Clause in Contracts

Insolvenz. (1) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, der AOKN die Beantragung und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des beantragten Insolvenzverfahrens mangels Masse unverzüglich anzuzeigen. Soweit es zu einer Liquidierung und/oder Übertragung des Unternehmens kommt, ist die AOKN unverzüglich zu informieren.

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Samples: www.vvhc.info, Vertrag Über Die Versorgung Mit Stomaartikeln Nach § 127 Abs. 2 SGB V, www.aok.de

Insolvenz. (1) 17.1. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, der AOKN AOK PLUS die Beantragung und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Insolvenz- verfahrens oder die Abweisung des beantragten Insolvenzverfahrens mangels Masse unverzüglich anzuzeigen. Soweit es zu einer Liquidierung und/oder Übertragung des Unternehmens kommt, ist die AOKN AOK PLUS unverzüglich zu informieren.

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Samples: Vertrag Gemäß § 127 Abs. 2 SGB V

Insolvenz. (1) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, der AOKN die Beantragung und Eröffnung eines ei- nes Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des beantragten Insolvenzverfahrens mangels Masse unverzüglich anzuzeigen. Soweit es zu einer Liquidierung und/oder Übertragung des Unternehmens kommt, ist die AOKN unverzüglich zu informieren.

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Samples: www.aok.de