Insolvenz. (1) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, der AOKN die Beantragung und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des beantragten Insolvenzverfahrens mangels Masse unverzüglich anzuzeigen. Soweit es zu einer Liquidierung und/oder Übertragung des Unternehmens kommt, ist die AOKN unverzüglich zu informieren.
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Samples: www.vvhc.info, Vertrag Über Die Versorgung Mit Stomaartikeln Nach § 127 Abs. 2 SGB V, www.aok.de
Insolvenz. (1) 17.1. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, der AOKN AOK PLUS die Beantragung und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Insolvenz- verfahrens oder die Abweisung des beantragten Insolvenzverfahrens mangels Masse unverzüglich anzuzeigen. Soweit es zu einer Liquidierung und/oder Übertragung des Unternehmens kommt, ist die AOKN AOK PLUS unverzüglich zu informieren.
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Samples: Vertrag Gemäß § 127 Abs. 2 SGB V
Insolvenz. (1) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, der AOKN die Beantragung und Eröffnung eines ei- nes Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des beantragten Insolvenzverfahrens mangels Masse unverzüglich anzuzeigen. Soweit es zu einer Liquidierung und/oder Übertragung des Unternehmens kommt, ist die AOKN unverzüglich zu informieren.
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Samples: www.aok.de