Insolvenz. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, der AOKN die Beantragung und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des beantragten Insolvenzverfahrens mangels Masse unverzüglich anzuzeigen. Soweit es zu einer Liquidierung und/oder Übertragung des Unternehmens kommt, ist die AOKN unverzüglich zu informieren.
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Samples: Vertrag Über Die Versorgung Mit Hilfsmitteln Zur Infusionstherapie, Vertrag Über Die Versorgung Mit Hilfsmitteln, Verbandstoffen Sowie Sonden Und Trinknahrung, Vertrag Über Die Versorgung Mit Stomaartikeln
Insolvenz. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, der AOKN die Beantragung und Eröffnung eines ei- nes Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des beantragten Insolvenzverfahrens mangels Masse unverzüglich anzuzeigen. Soweit es zu einer Liquidierung und/oder Übertragung des Unternehmens kommt, ist die AOKN unverzüglich zu informieren.
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Samples: Vertrag Über Die Versorgung Mit Fremdkraftbetriebenen Bewegungsschienen