Instandhaltung. 3.1. Der LN ist verpflichtet, den Leasinggegenstand schonend und pfleglich zu gebrauchen, alle Vorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung des, Leasinggegenstandes verbunden sind zu beachten, sowie Wartung, Pflege und Gebrauchsempfehlungen des LG und des Herstellers bzw. Lieferanten zu befolgen. Über Verlangen des LG hat er ein Wartungs- und Pflegeabkommen mit dem Hersteller bzw. Lieferanten abzuschließen.
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Instandhaltung. 3.14.1. Der LN ist verpflichtet, den Leasinggegenstand das LO schonend und pfleglich zu gebrauchen, alle Vorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung des, Leasinggegenstandes des LO verbunden sind zu beachten, sowie Wartung, Pflege und Gebrauchsempfehlungen des LG und des Herstellers bzw. Lieferanten zu befolgen. Über Verlangen des LG hat er ein Wartungs- und Pflegeabkommen mit dem Hersteller bzw. Lieferanten dazu befugten Professionisten abzuschließen.
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Instandhaltung. 3.1. Der LN ist verpflichtet, den Leasinggegenstand schonend und pfleglich zu gebrauchen, alle Vorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung des, des Leasinggegenstandes verbunden sind sind, zu beachten, sowie Wartung, Pflege und Gebrauchsempfehlungen des LG und des Herstellers bzw. Lieferanten zu befolgen. Über Verlangen des LG hat er ein Wartungs- und Pflegeabkommen der LN eine Wartungsvereinbarung mit dem Hersteller bzw. Lieferanten abzuschließen.
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Instandhaltung. 3.1. Der LN ist verpflichtet, den Leasinggegenstand schonend und pfleglich zu gebrauchen, alle Vorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung des, des Leasinggegenstandes verbunden sind zu beachten, sowie Wartung, Pflege und Gebrauchsempfehlungen des LG und des Herstellers bzw. Lieferanten zu befolgen. Über Verlangen des LG hat er ein Wartungs- und Pflegeabkommen mit dem Hersteller bzw. Lieferanten abzuschließen.
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Samples: www.oberbank.at