Common use of Instandhaltung Clause in Contracts

Instandhaltung. 3.1. Der LN ist verpflichtet, den Leasinggegenstand schonend und pfleglich zu gebrauchen, alle Vorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung des Leasinggegenstandes verbunden sind zu beachten, sowie Wartung, Pflege und Gebrauchsempfehlungen des LG und des Herstellers bzw. Lieferanten zu befolgen. 3.2. Der LN hat den Leasinggegenstand auf seine Kosten in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten, insbesondere erforderliche Ersatzteile zu beschaffen und jeweils erforderliche Reparaturen durch hierzu befugte Professionisten ausführen zu lassen. Zu diesem Zweck hat er über Verlangen des LG ein dem Leasinggegenstand angemessenes Wartungs- und Pflegeabkommen mit dem Hersteller / Lieferanten bzw. einem geeigneten Professionisten abzuschließen und nachzuweisen. 3.3. Pflege-, Wartungs-, Betriebs-, Unterhalts-, allfällige Reparatur- und Erhaltungskosten sowie Kosten einer allfälligen behördlichen Überprüfung des Leasinggegenstandes gehen zu Lasten des LN, soweit sie die vom Hersteller bzw. Lieferanten getragene Garantie und Wartung übersteigen. 3.4. Veränderungen (Verbesserungen) am Leasinggegenstand dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des LG vorgenommen werden. Derartige Veränderungen (Verbesserungen), die nicht ohne großen Aufwand entfernbar sind, gehen ebenso wie Ersatzteile kostenlos in das Eigentum des LG über, wobei der LN auf die Geltendmachung von Verwendungs- oder Bereicherungsansprüchen verzichtet. Sofern wertvolle Veränderungen (Verbesserungen), die ohne großen Aufwand entfernbar sind, nicht binnen einer vom LG gesetzten angemessenen Frist ausgebaut werden, gehen auch diese kostenlos in das Eigentum des LG über. 3.5. Durch nach Verschaffung des erstmaligen ordnungsgemäßen Gebrauches eintretende teilweise oder gänzliche Unbenützbarkeit, Untergang, Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder vorzeitigen Verschleiß des Leasinggegenstandes während der Leasingvertragslaufzeit wird die Pflicht des LN zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten in voller Höhe nicht berührt. Der LN hat den LG jedoch unverzüglich von allen derartigen oder sonstigen Schadensfällen zu unterrichten. 3.6. Der LN ist verpflichtet, bei Eintritt des Pkts. 3.5. den beschädigten Leasinggegenstand unverzüglich auf seine Kosten durch befugte Professionisten reparieren zu lassen. Der LG ist verpflichtet, die vom Versicherer erbrachten Versicherungsleistungen voll für den Ersatz bzw. die Reparatur des Leasinggegenstandes dem LN zur Verfügung zu stellen – davon ausgenommen ist der Ersatz des merkantilen Minderwerts (Das ist der Minderwert eines Kfz, der nach dem Unfall trotz ordnungsgemäßer Instandsetzung deshalb verbleibt, weil wegen des Verdachts verborgener Schäden beim späteren Verkauf ein geringerer Preis gezahlt werden wird.)

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Samples: Leasing Agreement

Instandhaltung. 3.1. Der LN ist verpflichtet, den Leasinggegenstand schonend und pfleglich zu gebrauchen, alle Vorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung des Leasinggegenstandes verbunden sind sind, zu beachten, sowie Wartung, Pflege und Gebrauchsempfehlungen des LG und des Herstellers bzw. Lieferanten zu befolgen. Über Verlangen des LG hat der LN eine Wartungsvereinbarung mit dem Lieferanten abzuschließen. 3.2. Der LN hat den Leasinggegenstand auf seine Kosten in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten, insbesondere erforderliche Ersatzteile zu beschaffen und jeweils erforderliche Reparaturen durch hierzu befugte Professionisten Kfz- Fachwerkstätten, ausführen zu lassen. Zu diesem Zweck hat er über Verlangen des LG ein dem Leasinggegenstand angemessenes Wartungs- und Pflegeabkommen mit dem Hersteller / Lieferanten bzw. einem geeigneten Professionisten abzuschließen und nachzuweisen. 3.3. Pflege-, Wartungs-, Betriebs-, Unterhalts-, allfällige Reparatur- und Erhaltungskosten sowie Kosten einer allfälligen behördlichen Überprüfung des Leasinggegenstandes Leasingobjektes gehen zu Lasten des LN, soweit sie die vom Hersteller . Der LN hat alle herstellerseitig vorgeschriebenen bzw. Lieferanten getragene Garantie zweckmäßige Service-, Reparatur- und Wartung übersteigenErhaltungsmaßnahmen rechtzeitig auf seine Kosten in einer befugten Markenwerkstätte durchführen zu lassen. Weiters hat der LN die erforderlichen Garantieleistungen in Anspruch zu nehmen. Dabei ist das vom jeweiligen Hersteller bestimmte Serviceheft zu führen. 3.4. Der LN übernimmt die Haftung für sämtliche Schäden am Leasingobjekt, sohin auch jene, die durch Versicherungen, aus welchen Gründen immer, nicht gedeckt werden. Der LN trägt auch sämtliches Risiko der zufälligen Beschädigung und des zufälligen Unterganges des Leasingobjektes, insbesondere auch durch Feuer- und Wasserschäden, Wetterschläge, Krieg, Diebstahl oder Verlust, Parkschaden, Unfall, Schneedruck, Dachlawinen oder andere Gefahren und Akte höherer Gewalt, der Beschädigung durch Dritte, Beschlagnahme, Verfallserklärung, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Bei teilweiser oder gänzlicher Unbenutzbarkeit des LO wegen technischer, rechtlicher oder wirtschaftlicher Umstände bleibt die Verpflichtung zur Bezahlung des Leasingentgeltes, solange der Leasingvertrag nicht beendet ist, aufrecht, sofern diese Umstände nicht vom LG oder einer Perso n, für die er einzustehen hat, grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet wurden. 3.5. Veränderungen (Verbesserungen) am Leasinggegenstand dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des LG vorgenommen werden. Derartige Veränderungen (Verbesserungen), die nicht ohne großen Aufwand entfernbar sind, ) gehen ebenso wie Ersatzteile kostenlos entschädigungslos in das Eigentum des LG über, wobei der LN auf die Geltendmachung von Verwendungs- oder Bereicherungsansprüchen verzichtet. Sofern wertvolle Dieser Eigentumserwerb des LG erfolgt nur dann nicht, wenn die Veränderungen (Verbesserungen), die am Leasinggegenstand ohne großen Aufwand entfernbar Beeinträchtigung des Leasinggegenstandes möglich sind, nicht binnen einer vom LG gesetzten angemessenen Frist ausgebaut werden, gehen auch diese kostenlos in das Eigentum des LG überder ursprüngliche Zustand vollständig wiederhergestellt werden kann und dies vor Übergabe erfolgt. 3.53.6. Durch nach Verschaffung des erstmaligen ordnungsgemäßen Gebrauches eintretende teilweise oder gänzliche UnbenützbarkeitNichtbenutzbarkeit, Untergang, Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder vorzeitigen Verschleiß des Leasinggegenstandes, einer Unbenutzbarkeit, aus welchem Grund immer, oder eines sonstigen Nichtgebrauches des Leasinggegenstandes während der Leasingvertragslaufzeit wird die Pflicht des LN zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten in voller Höhe nicht berührt. Der LN hat den LG jedoch unverzüglich schriftlich von allen derartigen oder sonstigen Schadensfällen zu unterrichten. 3.63.7. Der LN ist verpflichtet, bei Eintritt des Pktseines Ereignisses gemäß Pkt. 3.53.6. den beschädigten Leasinggegenstand unverzüglich auf seine Kosten durch befugte Professionisten reparieren zu lassen oder bei wirtschaftlichem Totalschaden zu ersetzen. Ein solcher Totalschaden liegt dann vor, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Leasinggegenstandes übersteigen. Ersatzleistungen des Versicherers verbleiben beim LG und werden nach Kündigung des Leasingvertrages auf die Zahlungspflichten des LN angerechnet. 3.8. Der LG stellt dem LN, aus welchem Grunde immer, keinerlei Ersatzobjekte zur Verfügung. 3.9. Alle Betriebskosten für das LO gehen zu Lasten des LN. 3.10. Von den Behörden vorgeschriebene Überprüfungen hat der LN auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Der LG LN veranlasst die Zulassung des Fahrzeuges zum Straßenverkehr. Die Zulassung erfolgt auf seinen Namen. Während der gesamten Vertragsdauer kann das Leasingobjekt nur am inländischen Wohnsitz zugelassen werden. Der LN ist verpflichtet, die vom Versicherer erbrachten Versicherungsleistungen voll für den Ersatz bzw. die Reparatur Halter des Leasinggegenstandes dem LN zur Verfügung zu stellen – davon ausgenommen ist der Ersatz Fahrzeuges im Sinne des merkantilen Minderwerts (Das ist der Minderwert eines Kfz, der nach dem Unfall trotz ordnungsgemäßer Instandsetzung deshalb verbleibt, weil wegen des Verdachts verborgener Schäden beim späteren Verkauf ein geringerer Preis gezahlt werden wirdEisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetzes.)

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Samples: Leasing Agreement

Instandhaltung. 3.1Hat das Unternehmen im Einzelvertrag „Vor-Ort-Wartung“ gewählt, ist der ec-cash-mobil unverzüglich Mitteilung über auftretende technische Störungen des Terminals zu machen. Der LN Dabei sind vom Unternehmen alle erkennbaren Einzelheiten zu melden; hierbei befolgt das Unternehmen im Rahmen des Zumutbaren die Hinweise der ec-cash-mobil zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung. Die ec-cash-mobil, oder ein von ihr beauftragter Dritter steht für die Beratung und Störungsaufnahme zur Verfügung. Instandhaltungsarbeiten werden in den üblichen Arbeits‐ zeiten (8.00 bis 16.00 Uhr, Montag bis Xxxxxxx) durchgeführt. Wählt das Unternehmen das Vertragsformular „Vor-Ort-Wartung“, verpflichtet sich die ec-cash- mobil, die Instandsetzung, oder den Austausch eines Terminals innerhalb von 48 Stunden nach der ordnungsgemäßen Störungsmeldung im Rahmen der oben genannten Arbeitszeiten durchzuführen. Wählt das Unternehmen in dem Vertragsformular „Depot-Wartung“, kann das Unternehmen diesen 48-Stunden Service nach Satz V. dieses Absatzes nicht in Anspruch nehmen. Die ec-cash-mobil ist lediglich verpflichtet, die Instandhaltungsarbeiten und Störungsaufnahmen per Telefon durchzuführen. Scheitert die telefonische Störungs.- oder Fehlerbeseitigung und können Instandhaltungsarbeiten telefonisch nicht durchgeführt werden, so wird dem Unternehmen per Versand/Kurier ein Ersatzgerät innerhalb von 2 Werktagen - gerechnet mit Ablauf des Tages, an dem die Störungsmeldung bis 17.00 Uhr eingeht - zugesandt. Dieser Versand des Ersatzgerätes ist in Abhängigkeit von der Wartungsart kostenpflichtig. Die übergabe des Ersatzgerätes erfolgt in den Leasinggegenstand schonend Räumen des Unternehmens. Trifft der Kurier das Unternehmen nicht in seinen Räumen an, so dass das Ersatzgerät nicht übergeben werden kann, so wird nach Rücksprache mit dem Unternehmen ein weiterer, für das Unternehmen kostenpflichtiger Versuch unternommen. Das Unternehmen erstattet im Rahmen beider Wartungsarten den Aufwand der ec-cash-mobil für Diagnose und pfleglich zu gebrauchen, alle VorschriftenInstallationsarbeiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung des Leasinggegenstandes verbunden sind aus vom Unternehmen/Händler zu beachten, sowie Wartung, Pflege und Gebrauchsempfehlungen des LG und des Herstellers bzw. Lieferanten zu befolgen. 3.2. Der LN hat den Leasinggegenstand auf seine Kosten in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten, insbesondere erforderliche Ersatzteile zu beschaffen und jeweils erforderliche Reparaturen durch hierzu befugte Professionisten ausführen zu lassen. Zu diesem Zweck hat er über Verlangen des LG ein dem Leasinggegenstand angemessenes Wartungs- und Pflegeabkommen mit dem Hersteller / Lieferanten bzw. einem geeigneten Professionisten abzuschließen und nachzuweisen. 3.3. Pflege-, Wartungs-, Betriebs-, Unterhalts-, allfällige Reparatur- und Erhaltungskosten sowie Kosten einer allfälligen behördlichen Überprüfung des Leasinggegenstandes gehen zu Lasten des LN, soweit sie die vom Hersteller bzw. Lieferanten getragene Garantie und Wartung übersteigen. 3.4. Veränderungen (Verbesserungen) am Leasinggegenstand dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des LG vorgenommen vertretenden Gründen erforderlich werden. Derartige Veränderungen (Verbesserungen)Die Instandhaltungsverpflichtung der ec-cash-mobil umfasst solche Schäden nicht, die aufgrund der folgenden Ursachen eingetreten sind: Verwendung von der ec-cash-mobil nicht genehmigter Programme oder Zusatzeinrichtungen, Bedienungsfehler, unsachgemäße Handhabung, Fahrlässigkeit, Vorsatz Dritter, Vandalismus, Sabotage, Krieg, innere Unruhen, Kernenergie und Erdbeben, Blitzschlag, Feuerschäden, Wasserschäden durch Feuchtigkeit aller Art sowie technische Schäden, die nicht ohne großen Aufwand entfernbar sindunmittelbar am Terminal auftreten. Stellt sich im Rahmen der Erbringung der Wartungsdienstleistungen heraus, gehen ebenso wie Ersatzteile kostenlos in das Eigentum des LG überdass die Betriebsstörung auf einem der aufgeführten Gründe beruht, wobei der LN auf die Geltendmachung von Verwendungs- oder Bereicherungsansprüchen verzichtet. Sofern wertvolle Veränderungen (Verbesserungen), die ohne großen Aufwand entfernbar sind, ist ec-cash-mobil nicht binnen einer vom LG gesetzten angemessenen Frist ausgebaut werden, gehen auch diese kostenlos in das Eigentum des LG über. 3.5. Durch nach Verschaffung des erstmaligen ordnungsgemäßen Gebrauches eintretende teilweise oder gänzliche Unbenützbarkeit, Untergang, Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder vorzeitigen Verschleiß des Leasinggegenstandes während der Leasingvertragslaufzeit wird die Pflicht des LN zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten in voller Höhe nicht berührt. Der LN hat den LG jedoch unverzüglich von allen derartigen oder sonstigen Schadensfällen zu unterrichten. 3.6. Der LN ist verpflichtet, bei Eintritt des Pkts. 3.5. den beschädigten Leasinggegenstand unverzüglich auf seine Kosten durch befugte Professionisten reparieren zu lassen. Der LG ist verpflichtet, die vom Versicherer erbrachten Versicherungsleistungen voll für den Ersatz bzwBetriebsstörung zu beseitigen. Die Reparatur erfolgt dann erst nach ausdrücklicher Beauftragung durch das Unternehmen. Sofern ec-cash-mobil die Reparatur des Leasinggegenstandes dem LN zur Verfügung zu stellen – davon ausgenommen ist der Ersatz des merkantilen Minderwerts (Das ist der Minderwert eines KfzBetriebsstörung beseitigt, der steht ihr ein zusätzliches Entgelt zu. Dieses zusätzliche Entgelt berechnet sich nach dem Unfall trotz ordnungsgemäßer Instandsetzung deshalb verbleibt, weil wegen des Verdachts verborgener Schäden beim späteren Verkauf ein geringerer Preis gezahlt werden wirdtatsächlich ent‐ standenen Aufwand. Den Mitarbeitern und Beauftragten der ec-cash-mobil wird zur Erfüllung der Gewährleistungs-und Instandhaltungspflichten freier Zugang zu den Terminals gewährt.)

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Instandhaltung. 3.1Der Fernleitungsnetzbetreiber hat das Recht, die Instandhaltung (Wartung, Inspektion und Instandsetzung) seines Leitungssystems sowie Maßnahmen zum Neubau, zur Änderung und zur Erweiterung von Anlagen durchzuführen. Soweit der Fernleitungsnetzbetreiber aufgrund der vorgenannten Maßnahmen nicht in der Lage ist, seine Pflichten aus diesem Vertrag zu erfüllen, ist der Fernleitungsnetzbetreiber von diesen Pflichten befreit. Der LN Transportkunde ist zur Mitwirkung, insbesondere durch die Anpassung seiner Netznutzung bei den vom Fernleitungsnetzbetreiber geplanten Instandhaltungsmaßnahmen verpflichtet. Der Fernleitungsnetzbetreiber wird den Transportkunden über Maßnahmen gemäß Ziffer 1 rechtzeitig vor deren Durchführung in geeigneter Weise unterrichten, soweit die Netznutzung gemäß diesem Vertrag ganz oder teilweise tatsächlich eingeschränkt wird. Die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung entfällt, wenn die Unterrichtung nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Fernleitungsnetzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. In diesen Fällen ist der Fernleitungsnetzbetreiber verpflichtet, den Leasinggegenstand schonend und pfleglich zu gebrauchendem Transportkunden nachträglich mitzuteilen, alle Vorschriftenaus welchem Grund die Einschränkung der Rechte des Transportkunden aus diesem Vertrag erfolgt ist. Wenn Maßnahmen gemäß Ziffer 1, die mit dem Besitzkeine Maßnahmen i.S.v. § 16 Abs. 2 EnWG darstellen, dem Gebrauch die vereinbarte Kapazität und/oder den Gasfluss am jeweilig davon betroffenen Ein- und/oder Ausspeisepunkt für eine Dauer von mehr als 14 Kalendertagen pro Vertragsjahr mindern, wird der Erhaltung des Leasinggegenstandes verbunden sind zu beachten, sowie Wartung, Pflege und Gebrauchsempfehlungen des LG Transportkunde von seinen Zahlungsverpflichtungen entsprechend der Dauer und des Herstellers bzwUmfanges der über 14 Kalendertage hinausgehenden Minderung befreit. Lieferanten Bei einer Vertragslaufzeit von weniger als einem Jahr verkürzt sich dieser Zeitraum zeitanteilig. Im Übrigen wird der Transportkunde von seinen Leistungsverpflichtungen befreit. Soweit dritte Fernleitungsnetzbetreiber Maßnahmen gemäß Ziffer 1 durchführen und der Fernleitungsnetzbetreiber aufgrund dieser Maßnahmen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist, seine Pflichten aus dem jeweiligen Vertrag zu befolgen. 3.2erfüllen, gelten vorstehende Ziffern entsprechend. Der LN hat Für den Leasinggegenstand auf seine Kosten in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand zu erhaltenFall, insbesondere erforderliche Ersatzteile zu beschaffen und jeweils erforderliche Reparaturen durch hierzu befugte Professionisten ausführen zu lassen. Zu diesem Zweck hat er über Verlangen des LG ein dem Leasinggegenstand angemessenes Wartungs- und Pflegeabkommen dass der Fernleitungsnetzbetreiber aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen mit dem Hersteller / Lieferanten bzw. einem geeigneten Professionisten abzuschließen und nachzuweisen. 3.3. Pflege-Dritten diesen gegenüber berechtigt ist, Wartungs-, Betriebs-, Unterhalts-, allfällige Reparatur- und Erhaltungskosten sowie Kosten einer allfälligen behördlichen Überprüfung des Leasinggegenstandes gehen zu Lasten des LN, soweit sie die vom Hersteller bzw. Lieferanten getragene Garantie und Wartung übersteigen. 3.4. Veränderungen (Verbesserungen) am Leasinggegenstand dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des LG vorgenommen werden. Derartige Veränderungen (Verbesserungen), die nicht ohne großen Aufwand entfernbar sind, gehen ebenso wie Ersatzteile kostenlos in das Eigentum des LG über, wobei der LN auf die Geltendmachung von Verwendungs- oder Bereicherungsansprüchen verzichtet. Sofern wertvolle Veränderungen (Verbesserungen), die ohne großen Aufwand entfernbar sind, nicht binnen einer vom LG gesetzten angemessenen Frist ausgebaut werden, gehen auch diese kostenlos in das Eigentum des LG über. 3.5. Durch nach Verschaffung des erstmaligen ordnungsgemäßen Gebrauches eintretende teilweise oder gänzliche Unbenützbarkeit, Untergang, Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder vorzeitigen Verschleiß des Leasinggegenstandes während der Leasingvertragslaufzeit wird die Pflicht des LN zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten in voller Höhe nicht berührt. Der LN hat den LG jedoch unverzüglich von allen derartigen oder sonstigen Schadensfällen zu unterrichten. 3.6. Der LN ist verpflichtet, bei Eintritt des Pkts. 3.5. den beschädigten Leasinggegenstand unverzüglich auf seine Kosten durch befugte Professionisten reparieren zu lassen. Der LG ist verpflichtet, die vom Versicherer erbrachten Versicherungsleistungen voll für den Ersatz Netzanschluss bzw. die Reparatur Anschlussnutzung zu unterbrechen, gelten Ziffer 1 Satz 2 und 3 und Ziffer 2 entsprechend. Der Fernleitungsnetzbetreiber ist zur Vorhaltung gebuchter unterbrechbarer Kapazitäten an einem Ein- oder Ausspeisepunkt verpflichtet, soweit und solange die Nutzung gebuchter fester Kapazitäten nicht beeinträchtigt ist. Die Unterbrechung muss vom Fernleitungsnetzbetreiber mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Stunden dem Transportkunden bzw. im Falle von § 13 Ziffer 2 und § 12 Ziffer 1 dem von ihm benannten Bilanzkreisverantwortlichen angekündigt werden, es sei denn, dies ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Der Fernleitungsnetzbetreiber teilt dem Transportkunden die Gründe für die Unterbrechung spätestens nach Eintritt der Unterbrechung unverzüglich mit. Bei einer Unterbrechung gemäß Ziffer 2 ist der Transportkunde verpflichtet, ggf. durch den benannten Bilanzkreisverantwortlichen, sicherzustellen, dass die entsprechende Renominierung von Gasmengen an den von der Unterbrechung betroffenen Ein- und / oder Ausspeisepunkten zur Vermeidung von Differenzmengen unverzüglich erfolgt. Im Fall einer Unterbrechung an einem Ausspeisepunkt zu einem Letztverbraucher stellt der Transportkunde sicher, dass die Entnahme von Gasmengen durch den Letztverbraucher entsprechend reduziert wird. Die Fristen zur Renominierung gemäß den ergänzenden Geschäftsbedingungen des Leasinggegenstandes Fernleitungsnetzbetreibers finden hierbei keine Anwendung, soweit und solange dies technisch und operativ möglich ist. Im Falle einer Nutzung trotz Unterbrechung gilt § 30 entsprechend. Eine Unterbrechung der unterbrechbaren Kapazitäten an einem Ein- oder Ausspeisepunkt erfolgt entsprechend der zeitlichen Rangfolge des jeweils abgeschlossenen Ein- oder Ausspeisevertrages, beginnend mit dem LN zuletzt abgeschlossenen Vertrag. Biogaskapazitäten werden gegenüber anderen unterbrechbaren Kapazitäten nachrangig unterbrochen. Dies gilt nicht, wenn an Grenzüberganspunkten keine korrespondierende nachrangige Unterbrechungsregelung für Biogas gilt. Von den Regelungen in Satz 1 und 2 kann abgewichen werden, wenn an Grenzübergangspunkten mit dem angrenzenden Netzbetreiber abweichende Regelungen getroffen worden sind. In den Fällen des § 16 Abs. 1 und 2 EnWG ist der Fernleitungsnetzbetreiber berechtigt, von dem Verfahren nach Ziffer 4 abzuweichen, wenn anderenfalls die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Netzes gefährdet oder gestört ist. Sollte an einem Punkt nach der Unterbrechung aller unterbrechbaren Kapazitäten gemäß § 29 zu einer Stunde die Summe aller Nominierungen von gebuchten festen Kapazitäten größer sein, als die zur Verfügung stehende feste Kapazität, so werden die Nominierungen gemäß lit. a) und b) gekürzt. Die Regelungen in § 34 und § 35 bleiben unberührt. Vorrangig berücksichtigt werden die Nominierungen aller Biogas-Bilanzkreise bzw. Biogas-Sub-Bilanzkonten mit fester Kapazität. Diese werden nicht gekürzt, sofern die zur Verfügung stehende feste Kapazität ausreichend ist. Ist die zur Verfügung stehende feste Kapazität nicht ausreichend, erfolgt eine Kürzung entsprechend lit. b). Sofern die nach Berücksichtigung von lit. a) verbleibende zur Verfügung stehende feste Kapazität kleiner ist als die Summe aller Nominierungen, die sich auf eingebrachte feste Kapazitäten beziehen, werden die festen Kapazitäten zunächst ratierlich nach dem Verhältnis der in die Bilanzkreise bzw. Sub-Bilanzkonten eingebrachten festen Kapazitäten berücksichtigt. Verbleiben danach Restmengen, d.h. für einen oder mehrere Bilanzkreise werden mehr feste Kapazitäten berücksichtigt als nominiert wurden und es wurde mindestens ein anderer Bilanzkreis gekürzt, so werden den gekürzten Bilanzkreisen die Restmengen im Verhältnis der eingebrachten Kapazitäten zusätzlich zugeteilt. Ergeben sich aus dieser Zuteilung wiederum Restmengen, so wird der Prozess der Zuteilung entsprechend nach eingebrachter Kapazität so lange für die jeweils verbleibenden Bilanzkreise wiederholt, bis alle Restmengen aufgeteilt sind. Der Transportkunde wird im Falle einer Kürzung unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Kürzung informiert. Der Transportkunde ist berechtigt, die am Ein- und/oder Ausspeisepunkt gebuchte Kapazität in dem Umfang, in dem er sie in einen Bilanzkreis/ein Sub-Bilanzkonto eingebracht hat, zu stellen – davon ausgenommen nutzen. Zu einer darüber hinausgehenden Inanspruchnahme ist der Ersatz des merkantilen Minderwerts (Das Transportkunde nicht berechtigt. Überschreiten die allokierten stündlichen Gasmengen entgegen Ziffer 1 Satz 2 an einem Ein- oder Ausspeisepunkt 100 % der für diesen Ein- oder Ausspeisepunkt in den Bilanzkreis eingebrachten Kapazität, liegt eine stündliche Überschreitung vor. Eine stündliche Überschreitung führt nicht zu einer Erhöhung der gebuchten Kapazität. Für den Fall, dass mehrere Transportkunden an einem Ein- und/oder Ausspeisepunkt Kapazitäten gebucht haben und diese in denselben Bilanzkreis einbringen, ist der Minderwert Fernleitungsnetzbetreiber berechtigt, Kapazitätsüberschreitungen anteilig gewichtet entsprechend der an diesem Ein- und/oder Ausspeisepunkt eingebrachten Kapazitäten gegenüber jedem dieser Transportkunden abzurechnen. Dieses gilt nicht, soweit der Bilanzkreisverantwortliche die Nominierung in nach Transportkunden getrennten Sub-Bilanzkonten vornimmt. Überschreitet der Transportkunde die eingebrachte Kapazität, wird für die Überschreitung eine Vertragsstrafe gemäß den ergänzenden Geschäftsbedingungen des Fernleitungsnetzbetreibers fällig. Die Geltendmachung eines Kfzweitergehenden Schadens, der nach dem Unfall trotz ordnungsgemäßer Instandsetzung deshalb verbleibtFernleitungsnetzbetreiber durch die Überschreitung entsteht, weil wegen des Verdachts verborgener Schäden beim späteren Verkauf ein geringerer Preis gezahlt werden wirdbleibt von der Regelung gemäß Ziffer 4 unberührt. Auf einen derartigen Schadensersatzanspruch sind für die konkrete Überschreitung bereits gezahlte Vertragsstrafen anzurechnen.)

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Samples: Ein Und Ausspeisevertrag